1912 / 290 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Dec 1912 18:00:01 GMT) scan diff

sortschr. Vollap): Dag Wassergesetz ist das (berch de! ö Land wichtigsten Gesetze und die Er=

Bi es. aller beteiligten Kreise. Zelt beraten werden konnte, dag ist enst der Staatsregierung. Tatsächlich Staatsreglerung und den darin nieder sinen Blick zusprechen. Die Mitglieder Parteien dieseß Hauses verdienen Unen Dank dafür, Paß sie an den großen 3 nicht gerüttelt haben. Ich rechne dazu ö Inflltut, der Verleihung und der Aus. ch Den wirtschaftlichen Juteressen, regelt. Vernes Vorgeben voll wirtschaftlicher An⸗ ung von Zwangsgenossenschaften ist zu fe zu unterhalten und für ihre Rein Eine der großen Ideen war auch der as Wegerecht hier einen Notzugang zu den

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bringen,

. 2 in he . werden ig me, Bes Hefe weit hebliche Vorteile an Wrtelle ist. die Nechtssicherheit guf wafserwirtschaft⸗ Die Rechtssicherheit liegt zunächst in der Einhelt= hr sse ij vielfach von einem Gegensatz a 6 Wntmwirtschaft und, der Industrie gespröchen Nusführungen sind aber nicht ganz zutreffend. H allerdings diejenige, welche am meisten die schmutzt, aber sie hraucht doch auch reines its braucht Die Landwirtschaft am meisten um Tränken des Viehs usw., aber auch die Land⸗ inigt die Wasserläufe, . B. durch Brennereien. 98 hat sowohl auf die Interessen der Industrie il fen der Landwirtschaft Rüchsicht genommen, u,nd ich 34 urch das Gesetz ein befriedigender Ausgleich ge. uahst,. Der jwech inserer ganfen Rechtgorbnung liegt die Interessen des einen nur jo weit berücksichtigt da e Interessen des anderen auch daneben hestehen diesem Gesichtspunkt hat die Kömmission gehandelt. th in Wunsch schließen, daß dieser grundlegende Gesichts, s dem Hurchführung des Gesetzes auch in der Prarig

mn Gesetzentwurf auch nach dem Ergebnisse der : pon allen Seiten dieses hohen Hauses zuteil ge— al en auch die Königliche Staatsregierung und die in erster z itt an, landwirtschaftliche Verwaltung und vor allem auch kur lten, welche sich in jahrelanger, rastloser Arbeit um das

men dieses großen Gesetzeswerks bemüht haben, nur mit

; Ifillen. Ich habe auch vom Standvunkt meines . nen Anläß, daz Lob und die Anerkennung einju⸗ ö g he Ihrer Kommission am heutigen Tage ausgesprochen 5 nee, glaube, gerade bei den Mitgliedern der Kommission ir

natelanger Beratung die Ueberzeugung gefestigt, daß das

ö . mn Kön d in Hand ge— ö . glichen Staatsregierung Hand in Hand ge ö K der Kommlssion, an dem Grundgedanken 1 e e ches erte festzuhalten, und so ist für die zweite

Entwurf zustande gekommen, der trotz mancher Aende⸗ 1 n g fan ohne weiteres sagen, auch Verbesserungen doch

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die

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ungen unt. ötze unverändert gelassen hat. ö. . settende ö dem Ergebnis der bisherigen Beratung ee Meine 5 16 keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Entwurf . . . ö. Flippe in diesem hohen Hause ohne Havarie passieren of ah ne u pon Brandensteln In die se m Hause) Ich glaube, ö m 9. erich daß ich im gegenwärtigen Augenblicke noch ßen f nicht er Een Herren Vortednern berührten Bestimmüngen des ö Süe . selbst, soweit dieselben grundsätzlicher oder allgemeiner and 6 che, nur eine Frage, die meines Erachtens auch in . K gehört, möchte ich auch meinerseits nicht unbeant⸗ e Gen ; * lassen.

Abg. Lippmann hat mit Recht darauf aufmerksam ge⸗

Nr Yerr Abg. sersa die es sich handelt, nicht

. in Teil der Wasserläufe, um die nich

4. daß . preußischen Gebiet angehören und demnach

i. 4 ieflich yschließlich demnächst diesem Gesetze unterliegen werden,

. 1. ö. dis Oberlieger andere Bundesstaaten sind, die nicht die 2 8. h w

* ; uch nicht die strengen Bestimmungen haben, . . ohen und ö für Preußen enthält. Ich * der gegenwã , zugeben. Die Gründe, welche den Erlaß ö das ohne een unmöglich machen, sind bereits bei früherer n g i worden; aber eines steht fest: die landwirt⸗ . ltung wird in Uebereinstimmung mit den übrigen liche . chen Ressorts unter allen Umständen dafür Sorge sgten 4 der im Wege gesetzlichet Bestimmungen oder durch H mit den übrigen Bundesstaaten eine weitere Ver⸗

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ung unserer Wasserläufe in Zukunft verhindert werden wird. nigun

j. ö ö ) Ni ö. . mnvo! . z): Nicht nur die Wasserläufe, . lc et ee ger ö. Grundwasser sind ein

mae, Ken? 3. e, nätionalen Cigentums, daß ein Gesetz

dentlich

eier Frage befaßt, naturgemäß don . h

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ö. n Ans nimmt. ? 8 f fart, rellenmz in Anspruch

wasser unh stehenden Gzewässern im 6

Interesse getan haben.

daß wenn das Gemeineigentum an den Wasserläufen und dem Grund—

l e zum Jlusdruck gebracht worden wäre, dies dann ein korreflerer und für das Gemeinwohl nütz⸗ licherer Ausgangspunkt gewesen wäre. C6 ist von dem Vorredner in einer sehr einleuchtenden und klaren Weise zum Ausdruck ge bracht worden. daß man in gewissem Sinne die Kämpfe, die sich um einzelne Stellen diefes Gesctzes abgespielt haben, als Klassen. kämpfe bezeichnen muß. Die Industrle ist ebenso wie die and wirischaft in außerordentlichem Maße an den Wasserläufen inter- essiert, ünd daraugß ergeben sich ja so eminente Gegensätze. Aber andererseits muß man auch in Betracht ziehen, daß in weltem Um— fange eine, Personalunlon zwischen dem landwirtschaftlichen und dem industtiellen Kapital sich vollzogen hat, da viele Junker an

halb auch mit dem Institut der garantien dagegen,

die z. B. viele klelne Unterlieger sein können, beschränkt werden,

die Behörden nicht ihre

Damit schließt die Generaldiskussien Zum 3 1 beantragen die Abgg. Bittg (Zentr.) und Dr. don Krie s (kons.) die Abänderung. „Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung mit W bespannt werden und mit einem her e , . a r bindung stehen, daß sie mittels künstlicher Vorrichtungen auß dem Wa sserlauf gefüllt oder in diesen abgelassen werden, gelten nicht als Wasserlauf!. (Der Beschluß zweiter Lesung lautet: Grund⸗ stücke, die zeltweilig mit Wasser bespannt werden und keinen be—= ständigen Abfluß haben, gelten nicht als Wasserlãufe. ) Abg. Lieb er (nl) beantragt, in dem Antrag Bitta hinter SFischhaltung einzuschalten: „oder zu sonstigen Zwecken“. Abg. Dr. von Kries (kons. begründet seinen Antrag unter Hinweis auf die gebräuchlichste Art der Anlegung von Fischteichen, die man nicht als , ansehen dürfe. Er hat aber Bedenken gegen die Ausdehnung selneg Antrages nach dem Antrage Lieber, Abg. Lieber nl.) befürwortet seinen Antrag; der Antrag

Bitta sei zu eng gefaßt.

Minister für Landwirtschaft, Dr. Freiherr von Scho 95. .

Meine Herren! Ich kann in Zustimmung zu den Ausführungen

Domänen und Forsten

des Herrn Vorredner bestätigen, daß die Auffassung der Staats⸗ regierung dahin ging, daß bereits durch die Bestimmungen im 81 in.

der Fassung des Regierungsentwurfs die Interessen der Fischteich besitzer insofern genügend gewahrt seien, als die nicht von einem Wasserlaufe durchflossenen eigentlichen Fischteiche nicht zu den Wasser läufen im Sinne des Gesetzes gehören würden. Mit Rücksicht auf die große Beunruhigung, die nunmehr in den Kreisen der Fischteich besitzer Platz gegriffen und zu den gegenwärtigen Anträgen geführt hat, habe ich kein Bedenken, auch meinerseits die Annahme des An⸗ trages Nr. 834 zu empfehlen. Von dem Gesichtgpunkte ausgehend, daß auch der Antrag 834 eigentlich nur eine Deklaration der bereits im Gesetze festgelegten Bestimmung enthält, würde ich auch grund ; sätzliche Bedenken nicht dagegen zn erheben haben, daß die im Antrag Nr. 886 vorliegende Erweiterung durch die Worte oder zu sonstigen Zwecken“ ebenfalls die Zustimmung dieses hohen Hauses findet.

Im übrigen möchte ich, da gerade von Fischteichen die Rede ist, doch darauf hinweisen, daß durch die im hohen Hause bereits ange⸗ nommene Zusatzbestimmung des Abs. 2 des 5 25 der Gemelngebrauch bei den Fischteichen eingeschränkt worden ist, die nach dem 1 zu den Wasserläufen zu rechnen sind, und daß ferner der noch vorliegende Antrag Nr. 833 ebenfalls die Möglichkeit gibt, die Einbringung von Fischfutter in die Wasserläufe zum Zwecke der Ernährung der Fische. sicher zu stellen. Ich glaube also, daß die Interessen der Fischteich besitzer nach jeder Richtung gewahrt erscheinen.

Auf einige Bemerkungen des Abg. Stull Gentr.) er⸗ widert der

Minister für Landmwirtschaft, Dr. Freiherr von Schorlemer:

Ich kann die Auffaffung des Herrn Vorredners als zutreffend bezeichnen.

sz 1 wird mit den Anträgen Bitta und Lieber ange⸗ nommen.

Zu 5 18 befürwortet

Abg. Lippmann (fortschr. Volksp.) einen von seiner Partei beantragten Zusatz, wongch auf Verlangen der Anlieger an Seen ihnen in einer gewissen Begrenzung das Eigentum an den An⸗ landungen, Erdzungen und trocken gelegten Randflächen gegen Ent⸗ schädigung zu überlassen ist. 4

Ein Regierungs komm issar erklärt, daß die Regierung ejnen Anlaß zu diesem Antrage nicht anerkenne und ihm nicht zu⸗ stimmen könne.

Abg. Graf von Wartensleben⸗Rogäsen (kons.) äußert ebenfalls Bedenken gegen den Antrag. 6 Ahg. Ho ff (fortschr. Volksp.) hebt hervor, daß es der Billig keit entspraͤche, den Anliegern ein solches Eigentumsrecht zu geben, damit ihnen der Zugang zu den Seen erhalten bleibe. Die Rechte des Eigentümers eines Sees würden dadurch nicht beeinträchtigt. Die Abstimmung wird vorläufig ausgesetzt, bis eine andere Fassung für den Antrag der Volkspartei vorgelegt ist. S5 20 führt die schädlichen Stoffe an, die nicht in einen Wasserlauf eingeführt werden dürfen, um ihn nicht zu ver— unreinigen. . Abg. Dr. Hon Kries nf befürwortet einen Antrag, wo⸗

nach dieses Verbot nicht für das Ginbringen von Fischnahrung gelten soll.

Domänen und Forsten

Minister für Landwirtschast, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:

Intereff? dez öffentlichen Wohls sind wir einverstanden und des;

den Kanälen Anlagen im Schiffahrtsinteresse verhindere.

Ich habe schon vorher bemerkt, daß ich gegen die Annahme deg Antrages keln Bedenken habe, und möchte das hiermit wieterholen. 3 20 wird mit dem Antrage des Abg. Dr. von Kries angenommen. ö 9. S S5, der die Benutzung der natürlichen Gemeingebrauch regelt, wird nach kurzer? den Abgg. von Böhlendorff - Kölpin

Wasserläufe zum Debatte zwischen (kons. und

Lieber nl) und dem Unterstaatssekretät im Ministerium der

öffentlichen Arbeiten Dr. Freiherrn von Coels von. der Brügghen angenommen.

Nach 8 36 hat der Eigentümer des erlaufs den meingehrduch nicht unnütz zu erschweren. Wird im Wasser⸗ lauf erster Ordnung von dem Eigentümer im Anschluß an die Ufergrundstücke Neuland künstlich geschaffen, so hat der Eigen⸗ tümer den früheren Anliegern den Zutritt zum Wasser zu ge= statten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfange erforderlich ist.

Abg. Ecker⸗Winsen (nl und Gen. beantragen, die Worte „in dem bisher geübten Um fange“ zu streichen.

Abg. Dr. Son Kries (kons.) empfiehlt einen von ihm gestellten Antrag, der denselben Zweck dadurch erreichen will, daß die ganze Bestimming gestrichen werde, mit der Begründung, daß die volks- wirtschaftlich nüßliche Schaffung von Neuland gefordert werden könne, ohne die früheren Anlieger zu schädi

ädigen. : . n din n r g fer empfiehlt den Antrag bon les. Abg. Lieber zieht den Antrag Ecker zugunsten des Anttages von Kries zurück. z 36 wird nach dem Antrage von Kries angenommen. z 4 schreibt u. a. vor, daß bei einer Verleihung auf . der Unternehmer die Verlängerung der Geltungsdauer der Verleihung mit den inzwischen erforderlich gewordenen Verände⸗ rungen beanspruchen kann, foweit nicht überwiegende Rücksichten

Wasserlaufs den Ge⸗

des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

. Abg. Dr. Röchling (ul) empfiehlt elnen Antrag seiner Freunde, wonach die Worte „nit den inzwischen erforderlich ge⸗ wordenen Veränderungen“ gestrichen werden sollen, da es genüge, wenn die Berücksichtigung des öffentlich n Wohls vorgeschrieben werde.

sz 47 wird unter Ablehnung des Antrags unverändert an⸗

genommen.

3 490 regelt die Versagung der Verleihung aus Gründen des öffentlichen Wohls und bestimmt unter anderem, daß bei künstlichen Wasserläufen die Verleihung versagt werden kann, wenn der Eigentümer des Wasserlaufs ihr widerspricht.

Abg. Dr. Röch ing Kl) empfiehlt den von seinen Freunden beantragten Zusatz; „Dies gilt nicht für künftliche Wasserläufe erster Ordnung, die im Eigentum des Staates stehen.“

Abg., Dr. Lon Woyna (frelkonf) hält es nicht für möglich, noch in letzter Stunde eine . Aenderung von Bedentung an dem , , n, da sich die Konsequenzen gar nicht äbersehen ießen.

Ein Regierungs komm issar erklärt, daß der Antrag mit den staatlichen Interessen nicht vereinbar sei; diese Wasserläufe durften nicht zu industriellen Abwässerkanälen werden.

Abg. Dr. Röchling Gil) bemerkt, daß der Antrag nur un. möglich machen solle, daß der Staat aus fiskalischen Rücksichten an

S 49 wird unter Ablehnung des Antrages unverändert gens fe geren benl Beschuß beg Mahrtgauasche fes Nach 8 71 ist gegen eschluß des Bezirksau als e, ner über e,. k Beschwerde bei dem Landeswasseram t zuläsig. Die Abgg. von Branden stein (kons und Gen. haben ihren bei der zweiten Lesung abgelehnten Antrag wieder eingebracht, wonach die Beschwerde bei dem Strom⸗ ausschuß und gegen dessen Beschluß die Klage bei dem Ober verwaltungsgericht vorgesehen werden soll.

Abg. Dr. von Kriges (kons): Der Minister des Innern hat die Auffassung vertreten, daß sich das Verwaltungsstreitverfahren durch Ein führen einer dritten Instanz verlangsamen würde, und daß die praktische Anwendung des Gesetzes hierdurch mehr oder weniger in Frage gestellt würde. Dieser Ansicht muß ich widersprechen. Ich glaube, daß die Situation des Unternehmers wesentlich besser sein wird, wenn unserem Antrag stattgegeben wird. Auch der Ar ht deß Ministers, daß durch die Mehrarbeit, welche dem Oberverwaltungs⸗ gericht durch Annahme unseres Antrages aufgebürdet würde, eine Rechtsunsicherheit zu befürchten wäte, muß ich widersprechen. Ich glaube, daß das Gegenteil der Fall ist. Dann hat der Minister weiter gesagt, ez selen keine Rechtsfragen, sondern Ver⸗ hältnisse des praktischen Lebens zu regeln, welche das Landeswasseramt daher besser entscheiden könne, als das Oberverwaltungsgericht. Ich glaube, daß die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichks durch jahre⸗ lange Praxis auch in der Lage sind, solche Fragen des praktischen Lebens zu regeln. In allen eigentlichen Rechtsfragen bilden praktis Verhältnisse die Grundlage, und das Oberverwaltungsgericht hat seit vielen Jahren zur Zufriedenheit des ganzen Volkes enischleden. Das Laienelement kann nur dann eine richtige Wirksamkeit entfalten, wenn es den übrigen Mitgliedern der Instanz die richtigen prak⸗ tischen Erfahrungen vermitteln kann. Das ist aber bei dem Wasser. amt nicht möglich wegen der großen Fülle der zur Entscheidung kommenden Fragen.

Minister für Landwirtschaft, Dr. Freiherr von Schorlemer:

Meine Herren! Die Bedenken, die schon bei der zweiten Lesung dieses Gesetzentwurfs gegen den Antrag 826 eingehender von dem Herrn Minister des Innern geltend gemacht worden sind, bestehen trotz der Ausführung des Herrn Vorredners für die Staatsregierung unverändert fort. Ich kann deswegen nur bitten, dem Antrage unter Nummer 826 die Zustimmung zu versagen. .

Abg. Dr. von Wong freikons. ): Meine politischen Freunde haben einen Antrag eingebracht, der geeignete Maßnahmen vorschlägt, um die Unabhängigkeit des Wasseramtes zu sichern. Wenn wir eine folche ungbbängige Wasserbehörde haben, dann haben wir alles getan, um das Volk vor einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes zu schützen. Deshalb bitte ich, den konserbativen Antrag abzulehnen und dagegen unseren Antrag anzunehmen. ;

Nachdem sich die Abgg. Lippmann und Styezyns bi (Pole) gegen den konservativen Antrag ausgesprochen haben, schließt die Debatte. Der Antrag der Konservativen wird ab⸗ gelehnt und der 8 71 unverändert angenommen.

Darauf wird die vorhin ausgeseßte Abstimmung über den S 18 vorgenommen. Der Paragraph wird unter Ablehnung des in neuer Fassung vorliegenden Antrages der Volkspartei

nverändert angenommen. . ;

1. Nach 8 265 kann wegen überwiegender Nachteile oder Ge⸗ fahren für das öffentliche Wohl die Verleihung zurückgenommen oder beschränkt werden, wofür gegebenenfalls eine Entschädigung. nach . . . den Unternehmungen zu zahlen ist, die da= dur orteile haben.

4 hr eg Dr. Bell Gentr,) und Gen. beantragen einen Zusatz,

wege Erstattung

Domänen und Forsten

wongch der Entschädigungspflichtige im Rechts⸗ der Entschädigung und der Kosten von dem⸗