*
jenigen verlangen kann, der die Verleihung durch wissentlich unrichtige Nachweisungen erwirkt hat. ö Nach 3 80 kann die Verleihung ohne Entschädigung zurückgenommen werden, wenn fis u. g. Grund unrichtiger Nachweisungen erteilt ist. Die Abgg. Dr. Hell Eseen (Zentr.), Dr. von Woyna een und Lippmann (sortscht. Volklsp.) beantragen, diese Bestimmung zu , Abg. Dr. von Kries (kons. icht sich für die lehnung dieser Anträge aus, da der 2. nr, schutzbedirstiger seien, als die Mitglieder einer industriellen int nehm ng 2 A gur Regierungtkommifsar lehnt gleichfalls die An=
träge ab. . . ; ⸗ Vollep. ft, daß es sich Abg. Lippmann (fortschr. Jaller e r, ö. 6 Wh.
getroffen. . . = br. Dr. Bell. Cfsen Gent) schlieht sich dielen Ausführungen an und hebt hervor, daß die AÜbscht des Hescheß doch sein müht den zu treffen, der durch eine n eine Verleihung erreicht habe. Durch den Beschluß der zwe en Lesung sei eine wesentliche Verschlechterung des Gefetzes eingetreten . Die S8 79 und 8 werden mit Men Anträgen Bell an⸗ genommen. . 9. 3 Nach 5 110 hat der zur Unterhaltung des Wasserlaufs Verpflichtete durch entsprechende Arbeiten an Wasserlauf und ar ben Hrundstüchen der Behinderung der Vorflut durch Ufer⸗ abbrüche vorzubeugen oder die infolge der Schiffahrt oder von Ufergrundstücken entstandenen Schäden zu
( Hah ꝰn gf N bemerkt, daß 6 sich bei diesem Varg graphen um. die Fälle handle, in denen die ursprůnglich natürlichen Flüsse durch Menschenarbeit wesentlich verãndert worden find, und daß nun die
Anlieger und die Techniker oft ganz verschiedener Meinung darüber 61 ö . Fläß auf, naturliche
der Techniker zurückzuführen
der Hamburg Amerika Linie an ihrem Liege⸗ platze Uferabbrüche enistanden, die Interessenten geblich um ilfe an die Regierung gewandt.
enlsbrechende Uferbarsten folchen Schädigungen vorbeugen, die Stadt ö . solche Schäden nicht . , n, der Erlaß dieses Gesetzes die egicrung ö . d . asserhaukommission nicht damit, nach eingegangenen Berichten über d sie überzeugten sich
Sz 110 wird angenommen.
Zu 5 116 befürwortet
Abg. Dr. von Kries (kons.) einen Antrag, observanzmäßigen Verpflichtungen zur Unterhaltung eines künst⸗ ichen Wasserlaufs zweiter Ordnung aufrecht erhalten werden sollen; man habe diese Frage wohl für die natürlichen Wasserläufe ge⸗ a dabel aber eine Bestimmung über die künstlichen Wasserlaãufe
ergessen. J . 5 —
ö . Abgg. Dr. von Woyna (freikons.) und Dr. Sch rock frei⸗ kons.) und ein Reg ierungskommtssar slimmen dem An⸗ trag zu. j 3 116 wird mit dem Antrage angenommen. .
Nach 3 176 ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das oberirdisch außerhalb eines Wasserlaufs von einem anderen Grundstück abfließende Wasser von seinem Grundstück ab⸗ zuhalten. In Hohenzollern, in Hessen⸗ Nassau und in den rheinischen Gebieten, wo bisher das französische oder gemeine Recht galt, soll diese Vorschrift nur in bestimmten Fällen gelten.
Ahg. Reinhard Zentr.) befürwortet einen Antrag, diese Ausnahme auf diejenigen Gebletstelle der Provinz Hannover aus⸗ zudehnen, wo bisher das gemeine Recht galt. ;
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer: . .
Meine Herren! Der 5 1750 stellt in seinem ersten Absatz den landrechtlichen Grundsatz auf, daß der Eigentümer berechtigt ist, das oberirdisch außerhalb eines Wasserlaufs von einem andern Grundstück abfließende Wasser von seinem Grundstück abzuhalten. Von diesem allgemein geltenden Grundsatze ist im Abs. 2 durch die Beschlüsse Ihrer Kommission und der zweiten Lesung eine Auznahme gemacht worden zugunsten der Hohenzollernschen Lande, der Provinz Hessen⸗Nassau. und dersenligen Teile der Rheinprovinz, in denen bisher das französische oder das gemeine Recht galt. Die Antragsteller bezwecken nunmehr mit dem Antrage Nr. 828, auch für die Provinz Hannover diesen Augnahmejustand herbeizu ˖ führen, und sie haben sich bei ihren früheren Ausführungen ins⸗ besondere darauf berufen, daß auch in Hannover geltendes Recht gewesen wäre nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts, den Uebertritt des Wassers auf das Nachbargrundstück dulden zu müßssen. Meine Herren, ich will, entsprechend den Ausführungen des Herrn Vorredner, auf dle rechtliche Seite der Frage nicht näher eingehen, ich will mich ent⸗ halten, darauf hinzuweisen, daß auch der schon früher erwähnte § 12 des hannoverschen Gesetzes von 1847 bereits eine Durchbrechung des gemeinrechtlichen Grundsatzes darstellte, und dies auch in den Ver⸗ handlungen der Ständekammer zum Augdruck gekommen ist. Was für mich das wichtigste ist, das ist die Tatsache, daß gerade noch in letzter Zeit sowohl die Prohinzialbehörde wie auch die Landwirtschafts. kammer der Provinz Hannover gebeten haben, es für Hannover bei den landrechtlichen Grundsätzen zu belassen und von einer Aenderung des Gesetzentwurfs im Sinne der Antragsteller abjusehen. Ich möchte also in Uebereinstimmung mit der Vertretung der Provinz Hannover bitten, den Antrag Nr. 328 abzulehnen.
Abg. Klußmann (nl,) befürwortet den Antrag.
Darauf wird der Antrag angenommen.
Rach 8 261 kann zur Verhütung. von Hochwassergefahr der Regierungspräsident bzw. der Oberpräsident polizeiliche Verordnungen erlassen, wonach der Landrat und in Stadtkreisen die Ortspolizeibehorde verschiedene Arbeiten vorschreiben können. 8 der Provinz Hanngver sollen in den sogenannten selbst⸗
kändigen Städten auch die Ortspolizeibehörden dafür maß⸗ gebend sein. Die Abgg. von Branden ste in (kons) und hen, beantragen die Streichung der Bestimmung für Hannover.
Ahg. Freiherr von Maltzahn kons.): Ich hitte, dem Antrag
Brandenstein zuzustimàmien, G6 wäre eine Ungerechtigkeit, für Hau— ober eine besondere Bestimmung einzuführen.
Büchtem ann for
Abg. von dem Hagen (Sent) bi Ein Regierungskemmtssar
des Antragt.
die Abgg. Dr. Hahn (lons), Nachdem die A j h . gegen
der in den Hauptbergbaube
Gesamtbele 3.
Ark und Benirt des
Bergbauet
. III. V. J. IIJ. V. J. 1912 1912
abgelehnl und 3 261 z . ö
zjweiten Lesung an . Nãächste Sitzu on wogen der
rochen aben, wird dieser ᷣ Schluß 5 Uh
und Anträge
ttet, den Antrag abzulehnen. befürwortet die Annahme
Fi n k nl.) und
ng Freitag. 11 Hertie en den Antrag ge⸗ J
Etatistit und volt irtj Haft.
Nachweisung ; ö III. Vierteljahre 1912 verdienten B
ergarbeiterl k ö. und Aufseher.— . hre ö
g aller Arbeitglost e e n
e reine Löhne Knappschafts und Inva
inggesamt 1 beiter und inzgesamt im r . ö. . mund en
— —
J.
a. Steinkohlen⸗ .
bergbau⸗=
in Qberschlesien --
in Niederschlesien ; im Ohberbergamtsbezirk
Dortmund: —
a. Nördliche Reviere).
27049
1 ges 18 985 117403 zr 65s 27 988
2 26 267 3; 3
b. Südliche Reviere). 225690
Summe O. B. . Dort. mund (a, b und Revier
Hamm; bei Saarbrũcken (Staats
88 S X 28 * — 81 22 8
. 3 49 629 bei Lachen ;.. 28 603 b. Braunkohlen⸗ bergbau⸗ J im Oherbergamilebenick dall 19 289 Iinkörheinischetr 23672 . Salzbergbau im Shetkergan tet ge 11983 im . GCiausthal 10902 Ad. Grzherghgu 641 — in Mans eld (Fupferschiefe)) 13 99 im OSberharr ; 26390 in Siegen 11499 in f und Wetzlar.. 85233 , er re tsrheinischer⸗ 5011 lin . ö 2957
3 und *) siehe Anmerkung 1 35 Hinzu tritt der Wert der B
. — .
—
83
23 8
82 *. —
e e . , ee. de —
80
25
S6. D
—
und ) der unteren Nachwei
r lung. . rotkornzulage: im 1II. V.J. . — 0,14 4. II. V
5 ö ] fur 1 Schicht. ö im Jahresmittel 1911 — O12. II. Durchschnittslöhne der einzelnen Arbeit
Ueber Tage he⸗
(unter 15 Jahren) *
gichaft res
883 ** von der Gesamt⸗
belegschaft
von der
8 Pelensch 8
—
8 Gesamt⸗
— —
— —
S8
8 * 8
ö
me e, 8
. Unter frdisth ö nd n Tagebanen 6 beschãftigte eigen ö ö ergarbelter Art und Bent . reiner Sohn K des Bergbauet ö ö. ö. . 33 36 . 1 Stunden . S.) 4 ö ö. 83 * a. Steinkohlen⸗ bergbau in Oberschlesie n. . 483 4,29 in Riederschlesien 86-15 485 3,69 im Qberbergamtt;. . besttk Dortmund: 2. Nördliche R . riere⸗ 68) 503 6,19 b. Südliche Re ⸗ viere ). 68) 521 1 Summe O. B. A. ö 4 Dortmund (a, b . und Revier Hamm) 6—8) 50,56 6, bei Saarbtücken⸗ 2 H Staats werke) 8 49,2 4.8 bei Aachen.. 8383 565 56 b. Braunkohlen⸗ bergbau im . bezirk Halle . untere dich = 2 16 Greg in Tagebauen 113 291 24 Summe 195 436 421 linksrheinischer⸗ 12 38,9 4171 c. , im Ober! , besirk 6. ,, o on im Oberhergamts. K besirk Clausthal 713 497 494 d. Er bergbau. in Mans seld Ckupfer⸗ . c. k . 64,1! 401 im Oberharz. 8.65 44,7 3.85 in Siegen. 7,8 60,7 4.96 in 55n u. Wetzlar 53 6678 3,6 sonstiger rechts⸗ rheinischer-⸗ 76 594 4,1 38 48,7 3,4
linksrheinischer⸗ 9 glu
19. 7 99.6 v. 2 13 v. ) 0.2 v.
: bis 6 : bis 6 Stunden; 9 3 15 v. G.: bis 6 Stunden
; 4 3 Möoördl iche NerF lere: 9 Gelsenkirchen, , Oft-Essen, We 2 Si dtiche Revierr; o Siehe Anmerkung) bei 1.
ber eischichlich det Paunsen
bis 19 Stunden; bis 19 Stunden; Stunden; 3,2 v. Stunden; 9 h v. ; bis7 Stunden; 9 Recklinghausen,
schließlich der Ein und Ausfahrt, a * ,, haft Ergl, Spalte 2
v. S. bis 8 Stunden; 70, v. bis 8 Stunden; O,3 v. tunden; Oö v.
v. H.: bis 11 Stunden; 4,1 v
5 bi ö ; 14 . 0, . bis 19 Stunden. 8 Sten. K
II, Dortmund M Sid · Een, Werden.
inghansen, Dortmund 1, ner geen . ö
Dortmund J. lagen, Süd⸗Boihum.