1913 / 60 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

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(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Abgesehen von den auf dem Schatzregal beruhenden Vorschriften des jütschen Low und der kurhessischen Verordnung vom 22. Dezember 1780 kommen nur die Bestimmungen der Gemeinde⸗ und Kirchenver⸗ waltungesgesetze über die Veräußerung und Veränderung von Gegen⸗ ständen wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wertes in Betracht. Demgegenüber ist die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung wohl unbestreitbar. (Sehr richtig) Darauf ist auch wiederholt in beiden Häusern des Landtags hingewiesen worden, so im Hause der Abgeordneten in der Sitzung vom 27. März vorigen Jahres und neuerdings durch den Antrag Dr. Kaufmann und Genossen vom 17. Januar dieses Jahreg. Unter diesen Umständen kann ich wohl mit Recht auf eine wohlwollende Aufnahme dieses Gesetz⸗ entwurfs in dem hohen Hause rechnen, und es wird nicht erforderlich sein, daß ich diese wohlwollende Aufnahme noch mit längeren Aus⸗ führungen erbitte. Ich darf mich deshalb wohl kurz fassen.

Der Entwurf beschränkt sich auf den Schutz der bei Aus— grahungen oder sonst zutage tretenden Bodenaltertümer. Diesen Schutz strebt er in drei Richtungen an. Er will, wie die Begründung sagt, Vorsorge treffen, daß Ausgrabungen nur in einer zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Förderung der Wissenschaft und Denkmal⸗ pflege geeigneten Weise vorgenommen werden, er will bei Gelegenheits-

funden auf eine sachgemäße Behandlung hinwirken, und er will endlich

die Möglichkeit schaffen, Funde, die wesentlich gefährdet sind, der All= gemeinheit dauernd zu erhalten. Der Schutz des Gesetzes soll sich beziehen auf Gegenstaͤnde von kulturgeschichtlicher oder naturgeschicht⸗ licher, namentlich paläontologischer Bedeutung, die in einem Grund⸗ stück einschließlich feiner Bestandtelle verborgen sind oder vor der Entdeckung verborgen gewesen sind. Die Gegenstände können bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile sein. Eine Grabung nach Gegenständen dieser Art darf nur in der Weise erfolgen, daß nicht das öffentliche Interesse an der Förderung der Wissenschaft und Denkmalpflege beeinträchtigt wird. Zum Beginn der Grabung ist deshalb die Genehmigung des Regierungsprãsidenten gefordert; diese darf aber nicht versagt werden, wenn dle Erfüllung jener Voraussetzung als gesichert anzusehen ist. Bei Gelegenheitsfunden ist eine Anzeigepflicht und eine den Umständen des Falles angepaßte Obhutpflicht vorgesehen. Ein entdeckter Gegen⸗ stand unterliegt auf Verlangen des Staates sowie der Provinz, des Kreises und der Gemeinde, in deren Gebiet er entdeckt ist, der Ab⸗ lieferung. Das Erwerbzrecht kann jedoch nur gegen Wertersatz, nur bel Gefahr im Verzuge, was ich unterstreiche, und regelmäßig nur binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Können die Beteiligten sich nicht über die Ablieferung einigen, so setzt ein besonders geregeltes Verwaltungsverfahren ein. Der Regierungspräsident ent⸗ scheidet, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen. Verlangen mehrere die Ablieferung, so entscheidet der Propinzialrat. Die Ent⸗ schädigung wird durch eine Schätzungskommission festgestellt, gegen deren Beschluß hinsichtlich der Höhe der Entschädigung der Rechtsweg zugelassen ist.

Auf die Einzelheiten glaube ich hier heute nicht weiter eingehen zu brauchen. Dazu wird die Kommission, an die die Vorlage wohl verwiesen werden wird, der richtige Ort sein, und dort wird alle ge⸗ wünschte Auskunft bereitwillg gegeben werden.

Wenn man nach der allgemeinen Tendenz des Gesetzes neben seiner Zweckbestimmung fragt und danach die vorgeschlagenen Bestim⸗ mungen prüft, so wird man sagen dürfen, daß man sich überall be⸗ müht hat, die Rechte des Privaten zu schonen und Eingriffe in das Privateigentum nur da vorzusehen, wo sie unbedingt notwendig sind, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen. In dieser Beziehung geht der vorliegende Entwurf in der Behütung des Privatelgentumt sebr viel weiter als irgendein ähnliches Gesetz eines andern Staates, sodaß man vielleicht fragen kann, ob bei einer so schonenden Behandlung ö. der Zweck des Gesetzes mit Sicherheit erreicht wird. Ich möchte 4 J, annehmen, andererseits aber glauben, daß man in der nicht . Schonung auch nicht noch weiter gehen darf, wenn man

2 des Gesetzes gefährden will. ; volle privat: . ich besonders noch hervorheben, daß die verständnis⸗ e, , , w . durch diese Vorlage, wenn sie Gesetz Sammeltatigtei einetzwegs unterbunden wird. Eine solche yrivate

gkeit hat sich bigher vielfach in sehr nützlicher Weise ent,

wickelt, sodaß wir den verständnisvollen Sammlern vielen Dank

ö . ö. Tätigkeit auch in Zukunft keineswegs n den Weg gelegt werden. . 1. ö. als eine Eigenart des Gesetzentwurfs besonders behalten abr ö dem Staat allein das Erwerbsrecht vor⸗ die Provinz per ö. daß ebenso wie der Staat auch lten, he n de nne de Rech er. bei uns penn hen haben ng, der, Entwidlung, die diese. Dinge Verständnis für Denk m öerade in diesen Kreisen hat sich des erständnis für Denkmalpflege und Altertumskunde von Jahr zu Jahr vermehrt und hat gute Früchte getragen. Das wollen wir erhalten, und im Hinblick hierauf sind auch die bezäglichen Be— stimmungen in dem . ö. worden.

Eine baldige gesetzliche Regelung ist besonders dri ö altertümer bei einer Fortdauer der bestehenden Zustände sich in ab— sehbarer Zeit erschöpfen könnten. In besonderem Maße treten in neuerer Zeit die Mißstände in den westlichen Teilen der Monarchie

hervor (sehr wahr), wo namentlich Gräber aus merovingischer und

karolingischer Zeit geplündert werden. Nachdem die Absicht, gesetz liche Schutzmahregeln zu ergreifen, in der Oeffentlichkeit nunmehr bekannt wird, steht zu erwarten, daß mit dem Eintreten der für Grabungen günstigen Jahretheit daz auf gewinnsüchtiger Absicht be. ruhende Zerstörungswerk mit erhöhtem Nachdruck wieder einsetzen wird. Cs wäre daher besonderß zu begrüßen, wenn es gelange, tas Gesetz noch vor der Schließung des Landtags zur Verabschiedung zu

bringen. (Sehr richtig! und Bravo)

Zweite Beilage

Berlin, Montag, den 10. März

Abg. Dr. Kaufmann (entr). Daß die Vorlage endlich vor= gelegt ö ist, entspricht unseren langgehegten Wünschen. Ich bitte kie Herren, die noch Bedenken haben si⸗ zurückzustellen, In anderen Staaten haben sich diese Gesetze wohl bewährt. Ich bitte dringend, daß wir das Gesetz noch ,, und beantrage, es der verstärkten

üzkommisston zu übergeben. j . . ö. Gott he f, Holingen (nl; Meine Freunde billigen das . und die Ausführungen. des Ministers. Das Gesetz legt sich Beschränkungen bei, den Eingriffen in das Privateigentum auf; was es bringt, ist wirklich nur notwendig. Meine Freunde beantragen gleichfalls die Ucberweisung an die verstärkte Justizkommission. Ich bitte, dort die Arbeit so zu fördern, daß das Gesetz noch zur Ver—

ö on geo l er (kon): Ein Teil meiner Freunde hätte es

ehen, wenn der Gegenstand heute von der Tagesordnung ab⸗ ö waͤre, daz sst aber nicht so aufzufassen, als hätten wir

taaten durch Gesetz auferlegt ist. Ich ver= . chwierigkeiten haben kann, aber im großen und ganzen können wir uns nur freuen, daß die Vorlage

antigen itt; Gertschr, Beltzs); Aich. Pit, begris,

daß wir noch einen großen zu spät kommt, und daß ö

Tie begründete Hoffnung, daß wir aus dem deutschen Boden noch . ö n gen vor Jahrhunderten und Jahrtausenden,

des Gesetzes überhaubt ersüllt werden soll. Der Aus druck Aust⸗ grabungsgesetz ist nicht geschickt gewählt und. nicht umfassend 8e denn match Schätze aus unvordenklichen Zeiten brauchen gar nicht ausgegraben zu werden, denken Sie nur an die Riesenblöcke auf den

betr. die Sammlung und handenen Rechts stoffes auf Grund des Berichts der 324. Kommission. ; ö

Nach dem ersteren Gese entwurf kann die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung dur Klage beim. Oberverwaltungs⸗ gericht angefochten werden. Die tommission hat die Klage— erechtigung nur den Personen gegeben, die ein berechtigtes Interesse daran haben. . ;

Lach den Kommissionsheschlüssen kann die Klage nur darguf estützt werden, daß die Polizeiwerorduung mit Reichs⸗ oder l egi sehe unvereinbar ist, oder daß die verordnende Zehörde nicht zuftändig ist, oder daß die formellen Erfordernisse nicht erfüllt sind. Die Re tswirksamkeit einer Polizeiverordnung soll mit dem Ablauf von dreißig Jahren seit dem Tage, an dem sie vollzogen ist, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1920 erlöschen. Die Bestimmüngen des Gesetzes (mit Ausnahme der letzteren über das Erlöschen der Rechtswirksamkeit) sollen auch für Orts⸗ statute und Steuerordnungen gelten. ;

Der zweite Gesetzenkwurf über die Anfechtung amtlicher Verfügungen bestimmt in der Kommissionsfassung, daß alle schriftlichen Entscheidungen und sonstigen Verfügungen von Behörden, deren Anfechtung an eine Frist gebunden ist, angeben müssen, welche Rechtsmittel dagegen zulässig und in welcher Frist und Form und bei welcher Stelle sie anzubringen sind.

Die Kommission beantragt dazu die. Resolution:

die Regierung zu ersuchen, bel der Reform des Verwaltungs verfahrens die zulgssigen Rechtsmittel nach Zahl, Frist und Er⸗ fothernsffen tunlichst zu vereinfachen. .

Den zuletzt genannten Antrag Schiffer beantragt die Kom misfion in folgender Fassung anzunehmen:

„die Regierung zu ersuchen, baldigst geeignete Maßnahmen zur Sammlung und Sichtung der noch geltenden . Gesetze und Verordnungen zu . .

Abg. Dr. Sch rock (freikons); Dem Antrag auf Sammlun und ht: nh des vorhandenen Nechtsstoffes . . zu. . verhehlen uns aber nicht die Schwierigkeiten der Ausführung dieses Antrages Der Antrag, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über Pollzeiverordnungen und. Ortsstatuten, ist für uns unannehmbar, ebenfo der Antrag auf Annahme eines Gesetzentwurfs, betreffend die Anfechtung amtlicher Verfügungen. Wir verkennen nicht, daß das Ziel, die Ftechtssicherheit zu fördern, in bezug auf die Rechtsgültigkeit

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

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von Polizeiverordnungen erstrebenswert ist, deshalb haben wir die Mittes, mit denen der Antrag Schiffer dlesem Ziele gerecht werden wollte, sorgfältig geprüft. Vie Kommission hat dann auch eine Reihe von Verbesserungen des Antrages vorgenommen, und auch einige unserer Abänderungsvorschläge sind in der Kommisston angenommen worden. Wir begrüßen es insbesondere, daß die Kommission den Kreis der zur Alnfechtung berechtigten Personen auf diejenigen beschränkt hat, die an der Anfechtung ein herechtigtes Interesse haben. Auch die Beseitigung der Sondergerichts höfe halten wir für wänschenswert. Wir sind der Ansicht, daß durch ein solches Sonder⸗ verfahren eine Untergrahung der Rechtsordnung droht. Wir können in bem Antrage nicht einen Fortschritt der Rechtssicherheit erblicken. Wir haften es für unbedingt verwerflich, daß die Anfechtung auch auf Ortsstatute und Steuervorlagen ausgedehnt wird. Die größten Bedenken haben wir gegen den Antrag, betreffend die Ansechtung amtlicher Verfügungen. Die Annahme dieses Antrags würde u. a. für die beteiligten Beamten von vermögentsrechtlichen Folgen begleitet sein, indem sie wahrscheinlich einer grohen Zahl bon Regreßansprãächen ausgefetzt sein würden. Wir müssen deshalb zu unsetem Bedauern gegen die Anträge stimmen. ; Abg. Boehmer (kon): Auch wir müssen anerkennen, daß die drei Ankräge Schiffer in der Kommission wesentlich verbessert worden sind. Wir müffen auch anerkennen, daß durch diese Arheit für eine künftige ö manches wertvolle Materia! geschaffen ist. Aber die große Mehrzahl meiner . beharrt auch jetzt noch bezüglich aller drei Anträge auf ihrem ablehnenden Standyunkt. Was die Polizeiverordnungen anlangt, so ist es richtig, daß die Popularklagen, die durch den Antrag sehr bedenklich ausgedehnt werden follten, durch die Kommission wesentlich eingeschränkt sind. Der Sondergerichtshof, gegen den wir besondere Bedenken Falten, ist erfreulicherweife beseitigt und durch, das Ober⸗ verwaltungegericht ersetzt worden. Wir machen schon viel zu viei Gesctz? und müssen deshalb ganz genau prüfen, ob für ein neues Gefetz eine Notwendigkeit besteht. Die Kommisstontz⸗ beratungen haben eine solche Notwendigkeit, nicht, ergeben. Wir haben bereils eine genügende Kontrolle über die Polizeiverordnungen. Es kommt hinzu, daß der Minister des Innern bereits die ihm unter⸗ stellten Behörden angewiesen hat, die vorhandenen Poltzeiverordnungen nachzuprüfen und neue, zu erlassende Polizeiverordnungen zur Prüfung vorzulegen. Daz wird genügen, um den Wust von Polizeiverordnungen allmäblich zu beseitigen. Die Ortsstatute und Steuerverordnungen kommen oft nach . Kämpfen mit den Gemeinden zustande. Dazu aber solche Konflikte nach 30 Jabren immer wieder von neuem hervorzurufen, haben wir keine Veranlassung, Wenn der Antrag Gesetz werden würde, würde die Rechtssicherheit nicht gefördert, sondern eher gefährdet werden. Der Antrag, betreffend die Anfechtung amtlicher Ver⸗ fügungen, ist ja in der Kommifston ebenfalls bedeutend abgeschwächt worden. Wir sehen aber auch heute noch die Gefahr nahe, daß in der vorgeschlagenen Rechtsbelehrung von weniger gebildeten Leuten geradezu eine Aufforderung zur Einlegung von Rechtsmitteln liegt. Dadurch würden nur viel unnütze Klagen und Heschwerden geschaffen. Der Gesetzentwurf ist sozusagen eine Zusatzbest'mmung zu allen möglichen Enischeidungen. Die erstrebte Rechtssicherheit wird auch hier nicht erreicht werden, sondern durch den Gezetzentwurf würde die Ver⸗ wirrung noch größer werden. Wir sind dagegen der Meinung, daß diese Materie bei einer künftigen Verwaltungsreform geregelt werden könnte. Für die von der Kommissign vorgeschlagene Resolution werden wir stimmen. Der Antrag auf die Sammlung und Sichtung, des Rechtsstoffes ist für uns dagegen unannehmbar. Ich glaube nicht, daß die erforderlichen Kosten sich lohnen würden. Wir Haben ja bereits amtliche Gefetzessammlungen und private Samm lungen von Verordnungen. Der Antrag ist duch viel zu unbestimmt gehalten. Wir müssen der Regierung bei dem Vorschlag eines Gesetz⸗ entwurfs auch gewisse Richtlinien aufgeben. Der Ausdruck „Sichtung“ gibt zu mancherlei Zweifeln Anlaß, die auch durch die Kommijsiong⸗ beratungen nicht geklärt worden sind. Es ist vor allem nicht klar . welche Verordnungen der Sammlung unterliegen follen. Die Mehrzahl meiner Freunde wird daher auch diesen Antrag ablehnen. Abg. Schi f fer⸗Magdeburg (nl) befürwortet die Annahme seiner Anträge. Der Ausgangspunkt der Anträge ist der gegenwärtige unzuläng⸗ liche Rechtszustand. Dieser wird auch von der Regierung anerkannt. Man sagt, es würde durch die Ausführung der Anträge ünruhe auf dem Gebiete des Rechts und der Verwaltung hervorgerufen werden. Eine gewisse Unruhe trägt aber zu einer gesunden Fortentwicklung bet. Wenn gar kein Anstoß zur weiteren Entwicklung erfolgt, dann trltt schließlich die Ruhe des Kirchhofs ein. Es wäre sehr wünschenswert, das ganze Rechtssystem fo zu gestalten, daß sich jeder darin zurecht⸗ findet; aber ob das überhaupt möglich ist, lasse ich dahingestellt. Wir wollen durch unfere Anträge das Recht nicht schwächen, sondern stärken. Die Gegner der Anträge wollen lieber das Volt als die Autorität der Behörden leiden lassen. Ich bitte, meinen Anträgen zuzustimmen, da sie eminent praktischen Bedüärfnissen des Volkes Rechnung tragen. Abg. Dr. Bell Zentr): Den Grundgedanken der Anträge Schiffer stimmen wir zu, aber in mehreren Beziehungen wünschen wir doch grundlegende Aenderungen. Die Kommission hat sich jwe in ihrer Mehrheit auf einen ähnlichen Standpunkt gestellt. Was die Rechtsmittelbelehrung betrifft, so ganbe ich, daß die Hegner der Vorlage von einer unrichtigen Auffassung ausgehen. Es scheint ja die Ansicht durchzugreifen, als ob es sich hierbei um eine umstürzende Aenderung gegenüber der Rechtsordnung handelt. Das ist aber nicht der Fall. Der Annrag Schiffer will nur das aufgrelfen, was bereits in Bayern hein e Recht ist und auch in der Reichsgesetzgebung. Ich erinnere nur an datz Landes verwaltungsgeletz und die in n, ,. ordnung, wo wir derartige Bestimmungen heute schon haben. Zudem ist es heute schon sehr wohl möglich, eine Poltzei⸗ Derordnung durch Berufung an die Gerichte zu Fall zu ö Wenn dem höchsten preußlschen Gerichtshof die Cnischeidung ö . die Gültigkeit der Polizeiverordnungen zustehen soll, dann müssen auch alle rl. Verhältnife von ihm auf das eingehendst ö 3. ben f j r gehendste geprüft werden, Man übersieht, daß die Polizeiverordnung nicht endgültig nach 30 Jahren verschwinden soll, sondern daß es nur Auf⸗ gabe der zustandigen Bebörde ist, die Zwecknüäßigkteit ker Verordnun nachzuprüfen. Begründete Bedenken gegen eine Sammlun 2 . ö ö . hier nicht vorgetragen . Ich / . ng an de e ͤ ö. ö i . 3 ö 9 n gesunden Gedanken der Anträge nicht g. Dr. lers Gortschr. Volksp.): 72 e d , , , , ,, dil z gemachten Varschläge erklärt. Es wird mit Freude von Handel und Industrie die Bestimmung begrüßt werden, wonach ein ö Ablauf der Polizeiverordnnngen nach h Jahren ein. it ie ln Ich wünsche, daß auch die Regierung fir die Vorschläge, u ö e Interessenten so ins Feuer geraten sind, sich erwärmen möge. ö Abg. Dr. Liebknecht (Goz); Ich Rweifle, daran, oh die t kerung, den revolutzonären Anträgen des Abg. Schiffer Rechnung 9. zl er Optimismus ist in diesem Falle sehr wenig autsichts reich, J wobl, was angestrebt wird, nur zu begrüßen ist. Die Reglemen— tierungssucht des Preußischen Staates geht bis in die innersten Fasern seines Wesens. Der Berliner Polizeipräsident von Jagow bält jeden Tag. für verloren, an dem er keine Polijeiverordnung erläßt. Der Jagowsche Geist ist das Gegenteil von dem Geist, der aus den Schffferschen Anträgen spricht. Die Polizeiverordnungen