1914 / 56 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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iner Zeit begonnen haben, als eine Erlaubnispflicht dafür noch nicht bestand, der Gewerbebetrieb untersagt werden.

Darbietungen der im Abs. I bezeichneten Art unterliegen, wenn sie in einer Schankwirtschaft veranstaltet werden, um den Umsatz an Speisen und Getränken zu vermehren, neben den vorstehenden Vor⸗ schiften der besonderen Regelung durch die von der Landeszentral—⸗ behörde bezeichnete Behörde. .

Die Srtspolizeibehörde ist befugt, gewerbsmäßige Instrumental⸗ musikaufführungen jeder Art und gewerbsmäßige phonographische Vor⸗ führungen in Schankwirtschaften vder an anderen öffentlichen Orten, wenn dadurch die K erheblich belästigt wird, zu verbieten oder zu beschränken. Gegen die Verfügung der Ortspoltzeibehörde ist bingen ini Wochen die Beschwerde an' die Höhere Verwaltungs⸗ behörde zulässig; diese entscheldet endgültig.“

Artikel 3. Der 5 336 der Gewerbeordnung erhält die folgende Fassung:

ö Der Erlaubnis der Ortspokzeibehörde bedarf, wer er m g, . daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei ob⸗ waltet, ) Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, Musitaufführungen hon Haut zu Haug ode! auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen darbleten will. ; Eine Erlaubnis nach Abs. 1 Nr. I ist nicht erforderlich, wenn die Darbietungen in Räumen erfolgen sollen, für welche eine ent⸗ sprechende Erlaubnis nach 35a erteilt ist.

Artikel 4. J. Der S 35 der Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 9) ö. . 2 wird hinter dem Worte Sptenzstoffen ein⸗ geschaltet: . der Kleinhandel mit Bier, der Betrieb von Speise⸗ wirtschaften · ; 2 der Satz 2 des Abs. 4 wird aufgehoben. II. Der 40 der Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: Im Abs. 1 wird zwischen den Worten dürfen! und weder eingeschaltet: , sowelt nicht besondere reichsgesetzliche Vorschriften dies alf . . ö. Hinter 5 40 der Gewerbeorbnung wird folgender S 40a eingefügt:

8 40a. .

Bei dem Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses kann die Orts- polizelbehörde den Betrieb von Schankwirtschaft vorübergehend und auf Widerruf gestatten. Die Entscheidungen sind endgültig.

; . Hinter 5 40a der Gewerbeordnung wird folgender 5 40 eingefügt: S 40b. ö

Witd ein Unternehmen, das nach gs 33, 33 2 der Erlaubnis be⸗ darf, von einer anderen als natürlichen Person betrieben, so erlischt die ihr erteilte Erlaubnis mit dem Ablauf von fünfundzwanzig Jahren nach der Erteilung. Für Ünternehmen, die am Tage des Inkraft. tretens des Gesetzes bestehen, erlischt die Befugnis zum Betrseh, auch wenn bisher eine Erlaubnis nicht erforderlich war, mit dem Ablauf von fünfundzwanzig Jahren nach diesem Tage.“

. Im S 424 der Gewerbeordnung wäd

a. in Ab. L statt der Worte . mit Ausnahme von Bier und, Wein in Fässern und Flaschen und vorbehaltlich des nach Sz 33 erlaubten Gewerbebetriebs gesetzt: „mit Ausnahme von Wein in Fäsfern und Flaschen und von Bler in Fässern Und vorbehaltlich des nach 33, 10a erlaubten Gewerbebetrlebz. Auf die Abgabe von Bier in Flaschen an Wiederverkäufer findet das Verbot keine Anwendung. und

b. im Abs. 3 hinter dem Worte kann“ eingefügt: abgesehen

von § 40a, . ö . Artikel 5. 3 26 . 45 der Gewerbeordnung erhält die folgenden Zusätze als

Das gleiche gilt für Personen, die der Gewerbetreibende zur

gesehen von den Fällen des § 46, nur dann durch Stellvertreter aus⸗ geübt werden, wenn hbesondere Umstände der persönlichen Aut übung entgegenstehen. Die Autübung des Betriebs durch den Stellvertreter

Wegen des e fahren

Im 5 49 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist vor den Worten: ge⸗ dachten Gewerbe statt im 8 33 zu setzen: in den S8 33, ö Artikel 7.

1. Der 5 147 Abf. 1 der Gewerbeordnung erhält in Nr. 1. folgenden . als Abs. 2: . . Wer vorsätzlich ohne die vorschriftsmäßige Erlaubnis den Be— trieb eines der im 33 Abs. J oder der im S 332 bezeichneten Ge, werbe unterngmmen oder fortgesetzh hat oder Von den der Er⸗ laubnis festgesetzten Bedingungen abgewichen ist und deshalb rechts⸗ kräftig verurteilt worden st, wird, wenn er abermalg eine diefer Handlungen begeht, mit Geldstrafe von fünfzig bis eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten beftraft. Dte Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurtellung big zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind; II. Der § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält zu Nr. ] folgenden Zusat als Nr. 14:, „lLa; wer ohne die erforderliche Erlaubnis eines der im 8 33 Abs. 1 bezeichneten Gewerbe durch einen Stellvertreter

betreibt; .. Artikel 8. Der 38 . der Gewerbeordnung erhält nach Nr. 3 folgenden ls Nr. 32: ö . ö den nach 5 33 Abs. 5, 6 oder § 332 Abs. 5 Flassenen Anordnungen oder den auf Grund des 5 334 Abs. 6 endgültig erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt; . Artikel 9. Dieses Gesetz tritt am. **, ... in Kraft.

; März 1914 i Gericht don ehh. ö 14, Nachmittags 1 Uhr. Das Han elegraphischem Bureau) Neichs *r te die zweit deer de , f unn Seeg rded ratug, des Etats für die ea Lusgaben s Hesoldung, 29 Ine r waltung bei den dauern? Ueber den Anfang n if d, entralverwaltung“ fort d. 4 ö worden. ung ist in der gestrigen n . n dem Titel uns. auf die . u , nten / bem ertt (wirtsch. Vgg) und Vr. zreumann Hofer fn , Staatssekretär des Reichspostamts ö 33 der Meine Herren! Wir haben in den vorau ö mehrfach über die Postagenten gesprochen.

Ich möchte her orhetben

Sgegangenen Tagen schon

daß wir schon im Jahre 19lz3 für die Verbesserung der Bezüge der Post⸗ agenten 260 000 A6 gefordert haben, und daß in diesem Jahre auch wieder eine Erhöhung von 263 000 6 von Ihnen erbeten wird. Es handelt sich darum, das Durchschnittsgehalt der Agenten zu erhöhen.

Wir sind auch damit beschäftigt ich habe das bereits gestern ausgeführt wo es sich ermöglichen läßt, das Gehalt zu zerlegen in die Entschädigung für Dienstleistungen, für den Raum und sonstige Bedürfnisse. .

Was die Frage betrifft, die der Herr Abg. Neumann⸗Hofer gestellt hat, so kann ich ihm darauf erwidern, daß wir bei der Vergebung der Agenturen stets dahin streben, eine Persönlichkeit auszuwählen, die das Vertrauen der Gemeinde genießt und mit der geschäftlichen Tätigkeit der Einwohner nicht in direkter Beziehung steht. Aber in allen Fällen ist das letztere nicht zu vermeiden.

Es wird die Herren interessieren, zu hören, aus welchen Ständen sich die Postagenten zusammensetzen. Wir haben im ganzen 10518 Post⸗ agenten, davon sind 2 9 Eisenbahnbeamte, sonstige Beamte 4 93, Lehrer 8 R, im Ruhestand lebende Post⸗ und Telegraphenbeamte und Unterbeamte 1 3, sonstige im Ruhestand befindliche Beamte nahezu 3 , Privatiers und Rentiers 6 , Kaufleute 13 3, Gastwirte 16 3, Landwirte 17 23, Handwerker 13 3, Personen aus anderen Berufen 15 3. Sie sehen daraus, daß alle Stände dabei beteiligt sind, und die Oberpostdirektionen treten auch mit dem Gemeindeporsteher und den sonst angesehenen Personen in Verbindung, wenn es sich um die Wahl eines neuen Agenten handelt, um zu hören, ob Einwendungen gegen die Person selbst borliegen. Also nach den Grundsätzen, die Herr Abg. Dr. Neumann⸗-Hofer hier geltend gemacht hat, wird schon verfahren. Daß es nun in einzelnen Fällen manchmal nicht möglich ist, Personen zu finden, die mit der geschäftlichen Tätigkeit des Ortes nicht in Ver⸗ bindung stehen, ist natürlich; das sind aber nur Ausnahmen.

Bei den Ausgaben „Für Hilfsleistungen bei den Verkehrsanstakken⸗ gelangt die von der Kom— mission beantragte Resolution zur Annahme, die eine Erhöhung der Tagegelder der nichtetatsmäßig angestellten Post⸗ und Telegraphenbeamten und ebenso eine Erhöhung der Bezüge der Gehilfinnen bei den Postämtern 3. Klasse herbeiführen will, und bei den Ausgaben „Zuschuß zu den 6 krankenkassen“ die Kom missionsresolution: „den Reichs⸗ kanzler zu ersuchen, nach Ablauf des ersten Betriebs jahres der Krankenkasse über die Ergebnisse und Leistungen nach ein— zelnen Distrikten gesondert im Reichstage Bericht unter An⸗ gabe der für eine Gesundung und zweckmäßigen Ausgestal⸗ tung der Kassen veranlaßten und in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erstatten.“

Die sogenannte Ost mark enzulage“ außerordent⸗ liche unwiderrufliche Zulagen für die in der Provinz Posen und in den gemischtsprächigen Kreisen der Provinz Westpreußen angestellten mittleren, Kanzlei, und Unterbeamten, 1 200 600 Mark“ hat die Kommission gestrichen.

Ein Antrag K (nl) und ein Antrag Schu ltz⸗Bromberg . (dkons.) wollen die Position wieder herstellen. Außerdem haben die Abg. , er) und Graf Westarp (dkonf.) folgende Resolution

eantragt: Len Reichskanzler zu ersuchen, zu erwägen, ob und inwieweit die hier angeforderten Zulagen auch auf andere gemischtsprachige Kreise und Reichsteile ausgedehnt werden können, in denen ähn- liche Verhältnisse obwalten wie in der Provinz Posen und den ge⸗ mischtsprachigen Kreisen der Probinz Westpreußen.“

Staatssekretãr des Reichspostamts Kraetke:

Meine Herren! Aus dem Umstand, daß die Reichspostverwaltung wieder die Forderung auf Bewilligung der Ostmarkenzulage in den Etat eingesetzt hat, können Sie ermessen, welchen Wert die Verwal⸗ tung auf diese Ostmarkenzulage legt, und ich glaube, daß im ganzen Hause auch kein Zweifel darüber besteht, daß diese Zulage eine sehr wichtige Angelegenheit für die Beamten ist. Es ist schon früher zum Ausdruck gekommen, und ich kann es nur wiederholen, daß es sich um mehr als 6000 Beamte handelt, denen die Zulage entzogen ist, und die die Zulage wieder erhalten möchten. Wenn schon jede Gehalts⸗ erhöhung wichtig ist für das Personal und besonders für Personal, das sich nicht übermäßig hoher Gehälter erfreut (Sehr richtig! links), dann wird sie aber noch viel wichtiger, wenn es sich um Beamte bandelt, die diese Beträge jahrelang bezogen haben und denen plötzlich

10 3 ihres Gehalts entzogen wird. Einige von den Herren sind ja

bei früheren Debatten der Meinung gewesen, die Sache hätte jetzt nicht mehr so große Schwierigkeiten, sie wäre für die Beamten nicht mehr so schlimm, weil inzwischen eine Erhöhung der Beamten—

besoldung eingetreten sei. Die Tatsache ist ja richtig; für einen Teil

der Unterbeamten und der mittleren Beamten, die besonders von der Entziehung der Ostmarkenzulage betroffen werden, ist eine Gehalts⸗ erhöhung eingetreten. Aber diese Gehaltserhöhung steht doch in keinem Verhältnis zu dem, was ihnen durch Wegfall der Ostmarken⸗ zulage entzogen wird. (Sehr richtig! links) Ich möchte den Herren einige Zahlen geben, die sich darauf beziehen, welche Einbuße an Ge⸗ halt die einzelnen Beamtenklassen erleiden. Die Einbuße beträgt bei der Landbriefträgerklasse bis zu 140 (t, bei der Postschaffnerklasse bis zu 70 46, bei den Postschaffnern der Oberpostdirektion auch bis zu

0 , bei den gehobenen Umnterbeamten bis zu 210 . (Hört, hört!

rechts), bei der Assistentenklasse bis zu 180 6, bei der Scekretãrklasse bis zu 420 ( und bei der Obersekretärklasse bis zu 450 S½ς. Meine Herren, diese Zahlen sprechen doch sehr deutlich und zeigen, welch schwerer Eingriff in die Verhältnisse der Beamten durch die Streichung der Zulagen vorgenommen worden ist.

Nun ist ja vielfach ausgeführt worden, daß diese Zulagen kor— rumpierend wirken. Ja, meine Herren, wenn es sich darum handelte, so etwas einzuführen, könnte man es ja verstehen, daß Mißtrauische etwas zweifelhaft sein könnten. Hier handelt es sich aber doch darum, daß die Beamten, für die wir hier sprechen, diese Zulage jahrelang bezogen haben, und wir haben auch bon den Herren Vertretern der polnischen Fraktion bisher nicht ein Wort darüber gehört, daß die Beamten, die in ihren Distrikten tätig sind, nun korrumpiert seien, oder daß sie irgend einen Anlaß hätten, über die Beamten zu klagen. Guruf von den Polen: Na, nah

Der Redner der polnischen Fraktion, der Herr Abgeordnete

Brandys, hat vor einigen Tagen ausgeführt, daß auch seitens dieser

Deren dort noch Wünsche vorhanden sind. Aber dabon, daß Klagen . die Beamten darüber laut geworden sind, daß diese Zulagen J. auf sie gewirkt haben, habe ich kein Wort gehört, ich

e much keiner der anderen Herren. Ich glaube nicht, daß dieser

Vorwurf nach den Wahrnehmungen, die die Herren an Ort und Stelle gemacht haben, aufrecht erhalten werden kann. -

Versetzen Sie sich doch einmal in die Lage der Beamten, die vier Jahre lang diese Zulage bezogen haben. Jeder verständige Mensch macht sich doch einen Plan für seine Lebensweise, für die Versorgung seiner Kinder, für alle sonstigen Ausgaben, die er hat. Die Beamten haben mit dieser Zulage gerechnet, sowohl, was ihre Wohnung, als auch, was die Zukunft ihrer Kinder usw. anlangt, und sich gesagt, bis dahin können wir mit unseren Ausgaben gehen. Und nun wollen Sie auf einmal eingreifen und sagen: jetzt hört die Sache auf, du mußt dir eine billigere Wohnung mieten, mußt dir die Gestaltung der Zukunft deiner Kinder anders denken, und was dergleichen mehr ist. Die Zulage ist doch nur gegeben worden, um die Postbeamten mit den preußischen Beamten gleich zu stellen. ;

Ein Beispiel, meine Herren! In einen kleineren Ork kommt ein Eisenbahnassistent und mietet eine Wohnung von 3 Zimmern für 320 oder 350 . Jetzt kommt ein Postassistent und will sich eine Wohnung in demselben Hause mieten. Glauben Sie etwa, der Wirt wird ihm diese Wohnung billiger geben? Wir haben uns hier doch öfters darüber unterhalten, daß jedesmal, wenn eine Zulage ge⸗ geben wird, der Hauswirt bestrebt ist, die Mieten für die Beamten u erhöhen. In einer Großstadt läßt sich die Sache ja vermeiden. Da sagt der Beamte: ich ziehe nach einer anderen Gegend. In den kleinen Orten ist das aber ausgeschlossen. Es handelt sich doch hier um keine politische Zulage, sondern nur um eine Gleich stellung der Postbeamten mit den preußischen Beamten. Ich bitte Sie daher, meine Herren, dringend, nicht auf dem abweichenden Standpunkte, den Sie bisher eingenommen haben, zu beharren; denn das wäre eine Unbilligkeit. (Sehr richtig! rechts) Also ich halte es nicht für gerechtfertigt, den Beamten, die jahrelang diese Ver⸗ gütung bezogen haben, sie nun zu entziehen, und empfehle Ihnen noch einmal, von der Streichung dieser Forderung abzusehen. Cebhaftes Bravo! rechts und bei den Nationalliberalen.)

Abg. Schlee (ul.: Es wird immer behauptet, daß es sich hier um eine pal. Frage, handelt, der Beweis daft wäitd aber nicht angetreten, Man versteigt sich sogar zu der Behauptung, die Zu⸗ lage verfolge eine antipolnische und . Davon kann gar keine Rede fein. Da müßten wir ja in den Ostmarken im Zustande des Kulturkampfes stehen. Wir sind aber so kultur⸗ lampfunsustig wie möglich, Lachen im Zentr. und bei den Polen.) Ihr Lachen ist keine iderlegung. Wir Deutsche im Osten sehen ein, daß wir nur durch einen ,,, aller Stände ohne Rücksichl auf Religion und FRonfeffion dem Ansturm der Polen be= 8 nen können. Daß Nationalliberale und Freikonservatibe für die

fer , m eintreten, ist doch noch kein Beweis, daß die Zu⸗ lage korrumpierend wirkt. An sich ist die Zulage etwas Under⸗ fängliches. Sie will die Gehälter der Empfänger auf die Höhe bringen, die andere Beamte, die die Ostmarkenzulage beziehen, er⸗ reicht haben. Das kann man doch unmöglich korrumpierend nennen. Nun könnte allerdings in dem Zweck, der mit der Zulage verbunden ist, etwas Korrumpierendes liegen. Einen solchen Zweck müßten Sie aber erst r ,. Sie behaupten, der Staat Preußen gebe seinen chaltszulage bon 10 33, diefe Zulage korrumpiere ö. Beamten politisch, das Deutsche . wolle gleiche Zulagen, folg= i er und wirke auch iese Zu⸗ lage korrumpierend. Diese ehauptung ist jedoch nicht richtig. ö. Stagt ist nach meiner PMelnung so fest gegliedert, wie aum ein anderer Staat, und feine Weamten haben e, ein so hohes pfl te ih daß sie ihre Pflicht ohne Rücksicht auf ihr 6 en, Gerade im Kampf gegen vermeintliche staäts⸗ feindliche Bestrebungen hat der preußische Staat seine Beamten so sest in der Hand, ö dieser Zulage zu diesem Zwecke gar nicht eamteng die ihre Pflicht nicht tun, würden sehr bald entfernt werden, 9g 1 der Staat Preußen die Zu= . aus politischen Gründen gibt, kann ich nicht anerkennen. Aber selbst wenn man jene Behauptung als , unterstellte, folgt daraus schon, daß auch die Ostmarkenzulage im eich eine pölitische ist? Der Staat Preußen gib! nicht jedem Begmten eine Ostmarken- zulage und it sie widerruflich; wir wollen sie jedem Beamten in a geben und unwiderruflich. Dadurch ist jede Will⸗ kür in der Verteilung ausgeschlossen. Es wird ein usgleich mit den anderen Beamten erstreht, die die . hahen. Es erfordert die ausgleichende Gerechtigkeit, daß die Beamten 9 gestellt werden, wie sie früher standen. Stehen denn etwa unsere egmten in einem schweren Kampfe mit den polnischen Volksteilen? Wäre es so, ůi ö. aus den Ostmarken nicht retten können. Alle Beschwerden aber, die hier gegen die Beamten vor— gebracht werden richten sich gegen Verfehlungen, die auch vor der Be⸗

ĩ r , , gerügt worden ö. Unsere Beamten . hre Pflicht. e ichen Treue und Ge— wissenhaftigkeit, sie sind frei von jeder Voreingenommenhent gegen die polnischen Staatsbürger, so daß vielfach die Meinung entstehen konnte, gerade die ö müßten ihnen diese Julage gewähren. Ich

t. Jedenfalls handelt es sich hier um eine wirt Es bleibt doch eh. daß ll

Da barj was Je, beg, might , wle ,,,

Abg. Nos ke (Soz): s erübrigt sich 9 ,, über

es sich um eine wirtschaftliche Maßnahme ; unrichtig; & Handelt ch un ene e oi fh. ,, ieder.

Staate sckre tet nner . der Lage, zu glauben, daß der

habt. In den ir ja reichli Gelegenheit, bei der R ächstzn Tagen haben wir überall wirklicher . . n,, ,, , ,. J lichsten Polstischen e, , lin, ist nichts als eine der verwerf⸗

stellen würden.

Abg. Graf West arp, (-bkons): Wir bitten dringend, daß das ö Häns bie schwene Gee, n? die große Unbilligkeit wieber au heht, die den Postheamten n diesen Landesteilen angetan worden st. Am 29. März i513 wurde hier binnen ? Tagen beschlossen, den Hostbeamten ihres Cinkommens zu en iehen; Sie könnenl sich bie dadurch in diesen Kreisen , ufregung und schwere Be⸗ drängnis denken. Man hat dann den Beamten die Zulage bis zum