1914 / 61 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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. Oberpostschaffnern a. D. Ackermann in Dornach (Elsaß

Deutscher Reichsanzeiger

und

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Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Alle Nostanstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer

Eer Bezugsprris betrügt nierteljährlich 5 M 40 . den KNostanstalten und Teitungsspediteuren für Kelhstabholer

anch die Exprdition sW. 18, Wilhelmstraßte Nr. 32.

Einzelne Aummern kosten 25 5.

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Auzrigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits zeile 30 , einer 3 gespultenen Einhritazeile 56 9.

Anzeigen nimmt an:

die Königlithe Erprdition des Reichs- und KAtaata anzeige rz Berlin Sw. 18, Wilthelmftraße Nr. 2.

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M GI.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. Dentsches Reich. Ernennungen 2e.

Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten. Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Prüfungsordnung für Kreisärzte.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Rentner, Altbürgermeister Nessel in Hagenau den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, n dem Proviantmeister a. D. Rechnungsrat Sche mm ell in Erfurt den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Postrat Fleischer in Halle a. S. und dem Post⸗ direktor a. D. er r e, in Berlin⸗Schöneberg den Königlichen dritter Klasse . ; ; gr, 4. D. Becker in Dessau. Marx in Rügenwalde, Wolff in Bromberg, den Telegraphensekretären a. D. Neubauer in Cöln-Ehrenfeld und Rath in Osterode a. H. den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem . a. D. Vogel in Altona das ienstkreuz in Gold, . . . Sh erbriestrager a. D. Heus er, in Colmar i. E. und dem Kanzleidiener a. D. Menz in Berlin das Kreuz des All⸗ emeinen Ehrenzeichens sowie . ö den ,,, a. D. Burchhardt in Hamburg, ildebrand in Klengen (Baden), Mende in Neisse, Fil het, in Berlin und Wysinski in Bruß, Kreis ö.

Buchholz in Uelzen, Büring in Neukölln, Frs hliß in Bettingen, Kreis Saarlouis, Hosch in Frankfurt a. M., Hu bert in Wittlich, Kerwginsky und Neumann in Königsberg i. Pr., Kuhn in Leipzig-Reudnitz Mees in Lebach, Kreis Saarlouis, Rühland in Leipzig, Schütz in Berlin⸗Reinickendorf, Ve er in Sablon bei Metz, und Wolff in Potsdam, dem Postschaffner a. D. Girolstein in Rheinbrohl, Kreis Neuwied, dem Landbriefträger g. D. Bohl in Elbing, dem Kirchendiener Juhnkke in Alt Tellin, Kreis Demmin, dem Werkmeister Lanwert in Rulle, Landkreis Dsnahrück, den Steinmetzen Steinmann und Uhlmann in

rankfurt . O, dem Penfionär Lange in Georgsmarien⸗ . Landkreis Osnabrück, und dem bisherigen Bahnunter⸗ haltungsarbeiter Fisch in Thorn das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. ;

Seine Maiestät der Kaiser und König haben Aller— gnãdigst geruht: .

den nachbenannten Reichsbeamten die Erlaubnis zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar: 1 .

er zweiten Klasse des Königlich Bayerischen

t Bere d, vom k Michael: . eimen berregierungsrat Dr. Jol, vortragendem dem . Reichsjustizamt; ö 3

des Eh renkreuzes desselben Ordens:

dem Geheimen Rechnungsrat und Bureaudirektor Pfafferoth

daselbst:; n mmenturkreuzes zweiter Klasse des Königlich K Württembergischen Friedrich orden?! dem Reichsgerichtsrat Dr. Ebermayer in Leipzig; sowie

des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Rechnungsrat Hennig, Geheimen Kanzleidirektor im Reichs justizamt.

Dentsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vizelensul Nolte zum Konsul in Smsk (Sibirien! zu ernennen geruht.

*

Dem bei der Kaiserlichen Gesandischaft in Tanger be— schift ein Attaché, Gerichtsassesor Pons gen ist auf Grund bez s 1 des Gesetzes von 4 Mai 1879, in Verbindung mit 3 35 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertrelung des Gesandten bürgerlich giltige Cheschließungen von Reichsangehörigen und Schuß gensssen ein⸗ schließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Kreisärzte bestanden hat.

Berlin, Donnerstag, den 12. März, Abends.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen, Gesandten in Luxemburg Grafen von

Schwerin zu Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Dresden zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Honorarprofessor an der Technischen Hochschule in Berlin Richard Petersen zum etatsmäßigen Professor an der Technischen Hochschule in Danzig zu ernennen und die Wahl des Direktors, Professors Dr. Willi Bal dow an der bisherigen Realschule nebst Realprogymnasium in Witten⸗ berge, Kreis Westprignitz, Regierungsbezirk Potsdam, zum Direllor des nunmehrigen in der Entwicklung begriffenen Realgymnasiums nebst Realschule zu bestätigen.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts—⸗ angelegenheiten.

Der bisherige Observator an der Königlichen Universitäts⸗ sternwarte in Babelsberg Dr. Leo Eourvoifier ist zum Hauptobservator an dieser Sternwarte und

der Dr. phil. Julius Liebmann zum Observator an der

Käniglichen Universilätssternwarte in Babelsberg ernannt worden.

Ministerium des Innern. Prüfungsordnung für Kreisärzte.

§1. Das Befähigungszeugnis für die Anstellung als Kreigarzt wird von dem Minister des Innern demjenigen erteilt, der die Prüfung für

§ 2. Die Prüfung wird vor der Wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen in Berlin abgelegt. .

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§ 3.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den für den Wohnsitz des Kandidaten zuftändigen Regierungspräsidenten, bei Kandidaten, die außerhalb Preußens ihren Wohnsitz haben, unmittel- bar an den Minsster des Innern zu richten. Ber Regierungs⸗ präsident prüft die Vorlagen und gibt fie mit seinem Bericht an den Minister des Innern welter.

Der Minister entscheidet über die Zulassung des Kandidaten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, daß der Kandidat nach Erlangung der Approbatien als Arzt eine mindestenz dreijährige praktische fachtechnische Beschäfstigung nachgewlesen haz,

8 4 Dem Sie rn sesd sind in Urschrift beizufügen:

1) Die Approbation als Arzt,

2) der Nachweis üher den Erwerh der medizinischen Doktor⸗ würde bei einer Universität des Deutschen Reiches.) Doktor⸗ . und Inauguraldissertation sind in je einem Abdruck

izufügen, .

3) der Nachweis, daß der Kandidat während oder nach Ablauf seiner Studienzeit an einer Universität des Deutschen Reiches a. eine Vorlesung über gerichtliche Medizin befsucht,

b. mindestens ein Halbjahr lang an der pfychlatrischen Klinik als Praktikant mit Erfolg teilgenommen,

e. einen pathologisch anatomischen, einen ke nn gakterto— logischen und einen gerich lich⸗medizinischen Kursus, jeden derselben von mindestens dreimonatiger Dauer, in einem Universitätsinstitut des Deutschen Reiches durchgemacht hat. Der hygienisch hakteriologische Kurfus kann auch im Institut für Infektionskrankheiten Robert Koch“ in 3 . , 2 c die s f

ese Nachweise werden dur ie Zeugnisse der Fach⸗ lehrer und der Leiter der Kurse erbracht. dich Ausnahmsweise kann auch der Nachweis einer auf anderem Wege erlangten Ausbildung als vorschriftsmãßig erachtet werden, wenn die Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen diese Ausbildung als gleichwertig und die Grünte für den anderweiten Bildungsgang als tristig anerkannt hat. . ;

4 Ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf. in dem der Gang der Untversitätsstudien und die Beschäftigung nach Gi langung der Approbation (siehe 8 3 Abf. 37 darzulegen ist.

Der JZulassungsper fügung wird ein Abdruck diefer

Prüfungsordnung beigefügt.

S5. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen praktisch— mündlichen Teil. 388 Zum Zwecke der schrifklichen Prüfung hat der Kandidat zwei

sche Auzarbestungen und die Bearbeitung eines erdachten i r n em, zu liefern. Die Aufgaben werden von der Wiffen«

schaftlichen Deputation für das Medizinalwesen gestellt und bon dem

Minister des Innern dem Kandidaten zugleich mit der Zulassungs⸗ übersandt.

. . . wissenschaftlich erprobter Leistungen können dem

Kandidaten ausnahmswelse eine oder beide wissenschaftliche Aus,

) Vgl. 52 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des Krelzarztes usmw, vom 16. September 1899 (Gesetzsamm!. S. 172) in Verbindung mit der Belgnntmechung des Ministers der Rꝛediztnal— angelegenhelten vom 5. Mai 1960 Nr. 109 d. D. R. und Ire. Sfaatßanzeigers' 19600).

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arbestungen erlassen werden, Ebenso kann in besonderen Fällen auch die Bearbeltung des erdachten erichtlichen Falles erlassen werden. Auf dahingehende Anträge entscheldet der Mintfter nach Anhörung der Wissenschaftlichen Deputation.

34 Von den ö. für die wissenschaftlichen Ausarbeitungen ist eine aus dem Gebiete der öffentlichen Gefundheitspflege, die andere aus dem Gebiete der gerichtlichen oder der versicherungsgerichtlichen Medizin oder der gerichtlichen Psychlatrie zu entnehmen. Bei der Bearbeitung des erdachten gerichtlichen Falles ist ein vollständiges ö über eine Leichen öffnung mit begründetem Gutachten zu efern.

8* . wissenschaftlichen Augarbeitungen sollen nicht lediglich Zu⸗ sammenstellungen von literarischen Veröffentlichungen oder Auszüge aug iolchen sein, sondern unter kritischer Benutzung der Literatur selbständige wissenschastliche Leistungen darffellen, bie in gedrängter Kürze die gestellte Aufgabe klar und übersichtlich lösen.

Der Umfang jeder der beiden wissenschaftlichen Ausarbeitungen soll 50 Bogenseiten in der Regel nicht überschrelten.

Die Probearbeiten müffen sauber und leserlich geschrieben, ge⸗ heftet, mit Seitenzahlen und einer vollständigen Angabe der benutzten literarischen Hillemittel, die auch im Text regelrecht an den be⸗ treffenden Stellen anzuführen sind, versehen seln. Sie haben am Schlusse die eigenhändig geschriebene eidesstattliche Versicherung des Kandidaten zu enthalten, daß er, abgesehen von den angeführten . Hilfsmitteln, die Arbelten ohne fremde Hilfe ange⸗ ertigt hat.

Probegrbeiten, die den vorstehenden Bessimmungen nicht ent. sprechen, werden ohne weiteres zurückgegeben.

89. .

Die wissenschaftlichen Ausarbeitungen und die Bearbeitung des

erdachten gerlchtlichen Falles sind spaäͤtestens, sechs Monate nach

a ns der Aufgaben portofrei dem Minister des Innern ein? zurelchen.

Aus dringlichen Gründen kann dem Kandidaten auf seinen durch den zuständigen egierungsprästdenten, bel denjenigen Kandidaten, die auhe halb. Preußens ihren Wohnsitz haben, unmittelbar an' den Minister des Innern einzureichenden und gehörig begründeten Antrag von dem Minister des Innern eine Nachfrist bis zu drei Monaten bewilligt werden. .

„Eine wettere Nachfrist kann nur unter ganz besonderen Ver⸗ hältnissen gewährt werden.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist und der etwa bewilligten Nachfrist werden die Probearbeiten nicht mehr zur Zenfur angenommen. Neue Aufgaben dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres erbeten werden.

5 10.

Die Beurteilung der Probearbeiten erfolgt durch die Wissen⸗ schaftliche Deputation für das Medizinalwesen. 3 * ñ

Genügen die Probegrbeiten den Anforderungen, so wird der Kandldat zu den übrigen Prüfungtabschnitten zugelassen.

Wird auch nur eine der belden wissenschaftlichen Ausarbeitungen als „ungenügend! befunden, so gilt die schriftliche Prüfung in der Regel als nicht bestanden. Ausnahmgweise kann die Wissenschaftliche Deputation für das Medlzinglwesen eine mit gut“ oder sehr gut“ beurteilte Ausarbeitung annehmen, auch wenn die andere Ärbeit die

ote „ungenügend“ erhalten hat. Ist nur die Bearbeitung des er— dachten gerichtlichen Falles ungenägend= befunden, während die wissenschaftlichen Ausarbeitungen genügen, fo ist nur jene zu wiederholen.

Neue Aufgaben dürfen nichl vor Ablauf von drei Monaten und müssen vor Ablauf von zwei Jahren erbeten werden. Die Dauer der Frist bestimmt in jedem Falle der Minister. Er bestlmmt zugleich den Zeilpunkt, bis zu dem spätestenz die neuen Aufgaben erbeten werden müffen. ; * :

Elne zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht gestattet.

811. ö Die praktisch⸗mündliche Pruͤfung hat der Kandidat in der Regel binnen sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung, daß er dle schriftliche Prüfung bestanden hat, abzulegen. Die Festsetzung eines ihm genehmen Prüfunggterming hat der Kandidat rechtzeitig bet dem Hein f des Innern zu erbitten. . 6. n . ö. , n Gründe versdumt, o gilt die schriftliche Prüfung als n estanden. ; . ] Während der Zeit vom 1. Augufst bis 15. Oktober finden praktisch⸗ mündliche Prüfungen in der Regel nicht statt.

Je .

Die praktisch⸗mündliche Prüfung findet wor je pier Mitgliedern

der ö Deputation . Einem dieser Mitglieder kann die Leitung der Prüfung von dem Direktor der Deputatton

übertragen werden, falls er ö selbst an der Prüfung teilnimmt.

Die Prüfung ist in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu . Sie umfaßt folgende Abschnitte: ö. ö J. Medizinalgesetzgebung und Medizinalverwaltung II. Oeffentliche Ge sundheitspflege; III. Gerichtliche Medizin; IV. Gericht liche Psychiatrie.

§ 13.

In einem Prüfungsabschnitt sollen vier Kandidaten gleichzeitig geprüft n Thun Die Prüfungzabschnitte werden von je einem Examina. . RJ , weint Reih wbt ile Kaen der Prüfung beizu.

ie Reihenfolge, in der die Abschn . . sind, bestimmt der Direkter der A g r g hal

einen nicht mehr alt

Wegen dieses Gutachte ĩ das Verfahren der . . an , w fn g, ö.

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erichtlichen Unter ö 1. ir 190414. Januar 1905 .