1914 / 62 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

i läßt sich nur im, Einzelfall unter Berücksichtigung beben e l s el . beurtellen. Es lann den Be⸗ teiligten hiernach nur anheim gegehen werden, die Entscheidung der

Gesetz. zufländigen Versich ungsbehörden anzurufen. Für

. er . en lb , kommt 5 405 Abf. 2 der Reichspersiche⸗

und für das Verfahren über die Kassenleistungen kommen n n. zur Anwendung.

Auf der Tagesordnung stand sodann die folgende Inter⸗

pellation des Zentrums;

Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß es zwischen dem Leutnant La Valette Saint George vom 98. Infanterie⸗ regsment in Metz und dem von ihm in seiner Familtenehre schwer gekraͤnkten Leutnant Haage vom selben Regiment zu (iner Heraus— forderung zum Zweikampf gekommen ist unter Bedingungen, die auf die Tötung des Gegners abzielten; daß der zuständige Ghrenrat auf, diese Herausforderung zum Zweikampf entschieden hat, er sei außer stande einen Ausgleich vorzuschlagen; daß dieser Entscheidung des Ehrenrgts gemäß der Zweikampf am 26. Februar d. J. in der Nähe bon Metz stattgefunden hat und daß hierbei der beleidigte Leutnant Hagge von dem Leutnant La Valette Saint George erschossen worden ist? Hält der Herr Reichskanzler die Behandlung des Falles durch den Ehrenrat mit Gesetz und Recht für vereinbar? Welche Maßnahmen gedenkt der Herr Reichskanzler zu ergreifen, um dem Zwelkampf im Heere wirksam entgegenzutreten⸗

Auf die Frage des Präsidenten erklärte der Bevollmächtigte zum Bundesrat, ien ler, Generalleutnant von Falken⸗ hayn, daß er bereit sei, die Interpellation heute zu beant⸗

worten. ; Zur Begründung der Interpellation erhielt darauf das

Wort der ;. bg. öber (Zentr.: Der Tatbestand für den traurigen ,, in Metz, der uns heute beschäftigt, ist folgender: Den ÄUntaß zum Zweikampf gaben Beziehungen des Leutnants La Valette zu der Frau des Leutnant Haage, die am 24. Februar an⸗ eknüpft worden find. Ueber die Art dieser Beziehungen lauten die arstellungen der Beteillgten gan; verschieden. Nach der einen handelt eg sich um eine schwere Verletzung der Familienehre des Leutnant Haage; nach der anderen Darlegung würde es sich um ein Vorkommnls handeln, das zwar immerhin bedenklich genug ist, aber doch nicht den schweren Charakter . . 3. . ö.. . . ö üßte. evorstehen ö

stellung zukommen müßte e 5

3 sa die Einzelheiten des d krlegsgerichtlichen Feststellungen abzuwarten, weil diese für unfere Beurteilung des ö . . c h.

n Sobel sieht fest, daß der 6 . am Aschermittwoch, mit

aufs schwerste gekränkt . 8e WRchstte hn bessen Wohn ng daf⸗

istolen bewaffnet, den ; . in der Absicht, feinen . J . s Halte het aft wen gen 9. . an den Leutnant La Valette n,, , . , , e. Pistolen unter so schweren ge en, bsolute AÄbsicht der

8 . worden, daß daraus die abso

3 ö hervorgeht. Es wurde berlangt. Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfunfähigkeit, aber mindestens fünf⸗ maliger Kugelmwechsel auf 15. Schrltt Distanz auf gezogene sstelen und Vlster. Am Nachmittag desselben Tages trat vfort das Ehrengericht zusammen, das. mehrere Stunden verhandelte und zu der Entscheidung gelangte, daß es nach Lage der Sache ausgeschlossen sei, einen Ausgleich vorzuschlagen. Die von dem Leutnant Haage vorgeschlagenen Bedingungen sind gemildert worden. Es wurden dreimaliger Kugelwechsel auf 25 Schritt mit glatten Pistolen ohne Visier bei schnellem Kommando festgestellt Am Morgen des folgenden Tages fand in der Nähe von Metz der Zweikampf in Anwesenheit eines Vertreters des Ehrenrats statt. Der Leutnant Haage fiel und war wenige Minuten später tot. Er hinterläßt eine Witwe und ein ein Jahr altes Kind. Der Leutnant La Valette sieht e Verurteilung durch das Kriegsgericht entgegen; das ist der Tatbestand. fragt sich, ob der Kommandeur und der Ehrenrat ihre Schuldig keit getan haben. Sie hätten das Verbrechen verhüten müssen, ebenso wie eine Zivilbehösrde das gegenüber ihren Beamten getan haben würde; sie wäre zur Verhaftung der kampflustigen Herren ge⸗ schritten. Waz haben die Milttärbehörden getan, um das Verbrechen des Zweikampfes, das ihnen b annt, war, zu verhindern? Der Ehrenrat hatte die Verpflichtung, einen ätlichen Ausgleich herbeizuführen, den Tathestand aufzu⸗ ären, da dieser nicht klar zutage lag. Vielleicht konnte dies das Verhalten des Leutnants La Valette in einem milderen Älchte erscheinen und einen gütlichen Ausgleich zustande kemmen lassen. Welche Ermittlungen haben Kommandeur und Ehrenrat anstellen lassen? Hat der Ehrenrat üher die Vorgänge Zeugen vernommen und sie einander gegenübergestellt? Die Ermittlungen hätten fortgesetzt werden müssen, um durch Verzögerung der Entscheidung des Ehrenratg einen Tag wertvolle Zeit zu gewinnen, damit sich der erregte Leutnant Haage beruhigen konnte. Es soll üblich sein, einen solchen Handel in 24 Stunden auszutragen. In diesem Falle ist schon zehn Stunden nach dem Beschluß des Chrenrats der erste Schuß gefallen. Handelte es sich um eine schwere Kränkung der Familienebre, dann mußte verlangt werden, daß der Zwelkampf bis zum Spruch des Ghrenratg verschoben wurde. Ver Schult ige mußte auß dem Offizierkops entfernt werden, damit wäre der Zweikampf hinfällig gewesen. Es muß in solchen Fällen an den Kaiser berichtet werden. Tatscchlich haben beide Duessanten sich gegen die befleßenden Vor, schriften vergangen weil der Spruch des Chren rats nech nicht ergangen war. Der Kaiser hat selbst gefagt, einen Sffizler, der die Famillenehre ines Kameraden frevelhaft berletzt, dulde er nicht mehr im Heere, Ez hat keinen Sinn, ein Duess siattfinden zu laffen, und dann erft chtlich festzustellzn, daß der einJe Duellant der Ehre eines Sfftzters nicht würdig st. Kemmandent und Ghrenrat hätten hier Almbestens verlangen (ellen, daß, daz Buell bis zur Entscheidung 5k würde. Man wende nicht ein, e i nicht beften daß davon nichts in der Kabinettgorde⸗ ö er Kommandenr ist als Vor sfeßzler in der ale, ösele zu geben. Vieser Besehl darf J Zweikampf nicht Halt machen. Ich frage, ob Kom⸗ Ein mr nie Beteiligten die Ruffor derung gerichtet 8 zur Entscheidung deg Ehrenräts zu ber 1 . i af at, gese zu g ich e ö eser Entscheidun nsicht eines Reichsgerichtsrats . . gebill Staat besltast. Auf Sem Plat, erscheint ein Offizier als Zeuge in der Rolle ines Duelsprssidenten? In der offiziösen Schrift. ines Obersten Bohn wird offenherzig ge⸗ sagt, wie die Tatsachen wirklich liegen; danach hat ber Chrenret eine

einen könnte. ö. versuchen. D Offister hat nach In einem weiteren gnandergesetzt, müssen; auch Rede. 7 6.

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Hine. KUuft schießt;

ist bis jetzt sehr läckenhaft; vielleicht kann der Kriegsminister eine nl ne hn nh nl geben, namentlich auch über die Fälle, die ö Beurlaubtenstande vorkommen, und zwar oft auf Grund reiner Lappalsen und zu keinem anderen Zweck, als den Gegner aus dem Offijlerftande herauszudrängen. Aus dem MWitgetellten geht aber doch soblel hervor, daß der Zweikampf im Offtzierstande als offizielle Finrichtung noch immer besteht und alle Ableugnung dieser Talsache vergeblich i hen gr enn, dabon, daß ein Chrenrat bei einem Sfffziersduell jemals wegen Beihilfe zum Zweikampf in Strafe genommen wäre. Der Vertreter des Ehrenrats, der, unter Rmftänden auf dem Kampfplatz Befehle zu erteilen hat, ist nicht ein einfacher Zeuge; nach dem Gesetz aber ist er als Zeuge straf⸗ frei. Der Bffizier und das Mllitär darf in dieser Beziehung nicht vor dem Zivil bevorzugt werden. Die Motive des Vor⸗ enkwurfs zum neuen Strafgesetznuch äußern sich über diese Frage in höchst, intereffanter Weise. So wünschenswert auch die friedliche Beilegung von Chrenhändeln sei, so wenig liege es im Interesse des Staats, die Mitglieder des Ehrenrats für straflos zu erklären; das hieße ja das Duell als eine berechtigte Einrichtung anerkennen; beim Milltär aber selen die Chrengerichte und Chrenräte offizielle Einrichtungen, also bestehe hier tatsächlich eine gewisse Antinomie. Run behaupte ich, es gibt kein Gesetz, das den Offizteren den Zwei⸗ kampf gestattet und den Ehrenräten die Beihllfe zum Duell. Der Kaiser kann nur Bestimmungen erlassen innerhalb der Gesetze und innerhalb des Strafgesetzbuchs. Hier muß also die Frage erörtert werden, welche Bedeutung das Offiziersduell für die gesamte Staate ordnung hat, welche Maßnahmen der Reichskanzler in dieser Be⸗ ziehung zu ergreifen gedenkt. Jahrzehnte schon kämpfen wir gegen das Duell Kämpfe sind nicht umsonst gewesen. Im Reichstage wagt es kein Abgeordneter mehr, grundsätzlich für das Duell einzutreten; alle erklären, sie sehen das Duell als ein Uebel an und auch die Vertreter der Militärberwaltung erklären ihre Bereitwillig⸗ keit, das Duell zu bekämpfen, und geben zu, daß es ein Verstoß gegen das göttliche Gebot und die staatliche Ordnung ist. Aber wie steht es mit den Konsequenzen aus diesen Zugeständnissen? Der Herrgott ist ein guter, alter Herr, der wird die Sache nicht so bös nehmen, so klingt es dabei vielfach . Das Gottesgebot aber Et für alle, auch für das Militär, für Kaiser, König und Volk, nicht . für die Zivllisten. Der Hinweis auf den nicht genügenden chutz der Ehre durch das Strafgesetzbuch ist absolut hinfällig. Ich lasse es dahingestellt, ob unsere Strafbestimmungen für Be— seidigung wirklich nicht scharf genug sind. Hier handelt es sich aber um Offiziere. Das Kriegsgericht g aus Standesgenossen zusammengesetzt, die doch die Ehre ihres Kameraden sicher richtig gewürdigt hätten. Aber der Offizier fragt nicht danach, ob der Beleidiger eventuell eine schwere Gefängnisstrafe bekommt. Er will ihn vernichten und erschleßen. Man macht nun aber dem Offizter, der eine Beleidigung nicht durch ein Duell sühnen will, direkt einen Vorwurf. Etwas Wodersinnigeres gibt es doch nicht, weil ja gar keine Garantie dafür besteht, daß im Zweikampf der cult ige Tell getroffen wird. Im Mail 1912 hat der Reichstag eine Reihe von Forderungen bezüglich der Abschaffung des Duells erhoben. Leider sind den damaligen Worten keine Taten gefolgt. Der Bundesrat hat die Angelegenheit gar nicht näher geprüft, er hat sie dem Reichskanzler ükerwiesen, und dieser hat uns mitgeteilt, daß alles in Ordnung ist. Der Reichstag hat sich auch diesmal in der Kommisston mit dieser Frage näher . und es wird dem Hause ein Antrag unterbreitet werden, der heute zwar nicht zur Debatte steht. Darln wird verlangt, daß der Beleidiger, der aus ehr⸗ lofer oder gewissenloser Gesinnung handelt, nicht mehr mit ustodia honesta, sondern mit Gefängnis bestraft wird. In besonders schweren Fällen sollen ihm auch die Ehrenrechte aberkannt werden. Dieser Beschluß ist einstimmig von allen Parteien der Kommisston gefaßt worden Ich hoffe, daß diese einmütige Stellung- nahme ihre Wirkung nicht verfehlen wird. Die Bedeutung liegt darin, daß mit dem Mythus aufgeräumt, wird, als ob das Duell in allen Fällen etwas besonders Ehrenvolles sei. Ich leugne nicht, daß es schwere Konflikte geben kann. Aber es kommen auch Faͤlle von Roheit und Gemeinheit niedrigster Art vor, die sich hinter der Form des Duells zu decken verstehen und wo eine Schonung nicht angebracht ist. Wie gut es gewesen wäre, wenn man dem Verlangen des Reichetag,s vom Jahre 1912 statt- gegeben hätte, das beweist der jetzige Vorfall. Ein wackrer Mann, ein Ehrenmann, darf nicht gezwungen werden, einem Rohling gegenüberzutreten und diesem Gelegenheit zu geben, ihn zusammen« . und zu sammenzuschleßen. In Münster mußte ein Herr, der unglücklicherweise Reserbeoffizier war, deshalb Studenten, die ihn schwer beleidigt hatten, fordern. In Cöln ist ein 74a jähriger Mann zum Duell, gefordert worden. Has Ehrengericht entschled jedoch glücklicherweise, daß der junge Mann den alten Mann um Verzeihung zu bitten habe. Ein solches System muß sofort abge⸗ schafft werden. Dabei muß nicht bloß der Reichstag, sondern auch der Bundezrat ein gewichtigez Wort sprechen. Der Bundesrat, die deutschen Fürsten und die Regierungen sind verantwortlich für das Fortbestehen des Duells. Es handelt sich nicht dabei nur um ein Dutzend Offizterduelle. Es handelt sich vor allem um ein kolossales öffentliches Aergernis,. Es bedeutet eine schwere Miß⸗ achtung der öffentlichen Rechtsordnung. Wie kann man vom Bürger 6 vor dem Gesetz verlangen, wenn eine bestimmte Klaffe von Staatsbürgern geraden zur Gesetzesberletzung gezwungen wird. Dann soll man aher auch bedenken, ein wie schlechtes Beispiel durch das Offizierduell für andere ge, wird. Unsere Zeit hat ein feines Gefühl für Recht und Gerechtigkeit. Bis in weite Schichten des Volkes ist die Forderung nach Gleichheit vor dem 9. gedrungen. Daß man ohne das Duell in Offtzierskreisen auskommen kann, beweist

das Vorbild Englands. Bundesrat und Reichstag, Fürsten und Volk

sollten gemeinsam dem Duellwesen ein Ende machen. Schluß des Blattes.)

Das Haus der Abgeordneten setzte in der heutigen 48.) Si nnn welcher der Minister . Handel und Gewerbe r. Sydow beiwohnte, die zweite Beratung des Etats der Berg⸗, Hütten- und Salinenverwaltung fort und be— schäftigte sich zunächst mit dem Antrag der Abgg. Dr. Bell⸗ Essen (Zentr.) und Genossen,

die Regierung zu ersuchen, eine Reform der das Bergschaden⸗ recht regelnden gesetzlichen Bestimmungen (5 148 flg. des preußischen Berggesetzes) herbeizuführen und zu diesem Zwecke zunächft die im

etitlonsbericht vom 15. Januar 1913 vom Berichterstatter vorge— chlagene Kommissien einsetzen zu wollen.

Abg. Dr. Bell⸗Essen (Zentr): Dle Verhältnisse in unserem preußischen Bergbau 3 ich in den letzten Jahrzehnten . geändert. Unser Bergbau hat einen großen Aufschwung genommen, und. dieser Aufschwung hat auf unser ganzes Wirtschaftgleben günstig gewirkt. Daß ist hocherfreulich. Indessen beschweren fich die beteiligten Kreise darüber, daß die daz Bergschädenrecht regelnden gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr augreichen und den heutigen Verhältnissen keineswegs mehr entsprechen. Be— sonders klagt man darüber, daß die Fessstellung der Berg. schäden nicht immer mit der gebotenen Schnelligkeit flattfindet. In der letzten Sitzung der Kommission für Handel und Gewerbe ist der Vorschlag geingcht worden, zur sachgemäßen und gründlichen Prüfung aller einschlägigen Fragen auf dem Gebiete des Bergschäden⸗ rechtß eine Kommission einzusetzen, zu der alle beteiligten Kreise hinzugezogen werden sollten. In der Kommission sollten nicht eiwa nur bie beteiligten Haus- und Grundbesitzer vertreten sein, sondern vor allen Dingen auch der beteiligte Bergbau. Allen beteiligten Kreisen foll ausglebige Gelegenheit gegeben werden, gehört zu werden

und praktische Vorschläge . .

Abg. Hasenelever (nl): Es elbstverständlich, daß jeder . nach Maßgabe der entstandenen Schäden . werden muß, Das Material, das die Haus— in Rhelnland und Westfalen im Jahre 1911

und Grundbesitzervereine hier vorgebracht haben,

im ganzen und insbesondere bei den Offizieren. Diese

aus der vorhellenischen Zeit zeigt,

scheint mir aber nicht ausreichend zu sein, eine solche Regelung zu verlangen. Es ist keinerlei Beweis dafür erbracht worden, daß der Betrag von acht Millionen Mark an nichtbeglichenen Bergschäden stimmt; er schwebt vollständig in der Luft. Es werden auch in Zukunft immer und immer wieder Zivilprozesse entstehen, wie es 5 der 5 ist. Gegen die Fassung des Antrags auf Ein- etzung einer besonderen Kommission muß ich mich gusdrücklich aus sprechen. Es kommt wesentlich auf die Zusammensetzung der Kommission an. In der Weise, wie ste der Abg. Bell zusammen⸗ gesetzt haben will, halte ich sie für unparitätisch. Ich halte es für notwendig, dj wir zunächst eine parlamentarische Kommission, die für Handel und sewerbe, mit dieser Sache befassen.

Abg. Hu 6 (Soz.): Wir sind mit dem Antrage Bell vollständig einverstanden und halten es nicht für notwendig, ihn an die Kom⸗ mission zu verwelsen. Wir müssen aus der jetzigen Misere herautz= kommen. Es sind jahrzentelang Bergschäden boörgekommen, die zum Teil heute noch nicht geregelt find. Wenn Sie wüßten, wische Schwierigkeiten es macht, die festzustellen, z. B. in Staß⸗ furt, so würden Ste den Antrag Bell sicherlich unterstũtzen.

Abg. Korfanty (Pole): Ich habe berelt vor einer Reihe von Jahren auf die Reformbedürftigkeit des Bergschädenrechtg hingewiefen. . V dauern jahrelang. Wir schließen ung dem

ntrage an.

Abg. Dr. Bell⸗Essen Gentr.): Ich hätte nicht erwartet, daß der Abg. Hasencleyer gegen meinen Antrag Widerspruch erheben könnte, da seine Parteifreunde sich in der Kommission auf den⸗ selben Standpunkt gestellt haben. Das hat auch ein Mitglied der Bergperwaltung getan. ch wollte nur hervorheben, daß die einschlägigen Vorschriften des . refgrmbedürftig seien; inwiewest es der Fall ist, darüber soll die Kommisflon befinden. Die Kommission für Handel und Gewerbe, die der Ab hat in dieser Angelegenheit schon zweimal Bef nun zum dritten Male damit 2 werden ? erkennen, daß die Kommission nach meinem Antrage unparttatisch zusammengesetzt sei; ich wünsche, daß die Bergindꝛstrie ausgtebi vertreten sein soll. Aus industriellen Kressen sst der Wuns laut geworden, hei dieser Sache gehört zu werden. Nach meinem e chf sind diese industriellen Kreise autzgiebig vertreten. Und da kommen die Vertreter der Großindustrle und sind gegen einen solchen Vorschlag! Wer sich auf den Standpunkt der Industrie slellt, muß meinen Vorschlag aufgreifen. Ich hoffe, daß das ganze Haug melnen Antrag annimmt.

Hierauf nimmt der Minister für Handel und Gewerbe Dr. Sydow das Wort, dessen Rede morgen im Wortlaute wiedergegeben werden wird.

Schluß des Blattes.)

Kunst und Wissenschaft.

Die Königliche Akademie der Wissenschaften hielt am 19. Februar eine Gesamtsitzung unter dem Vorsitz ihres Sekretars Herrn Die lz. Herr Schuchardt las über den alt mittelländischen Palast. In Malta stehen eine Reihe großer Bauten aufrecht, die ein einfaches Oval oder auch zwei und drei solcher hintereinander darstellen. Ein kleines Hausmodessf von Melos ö daß jedes solche Oval aus der Koppelung von zwei Rundhütten mit dazwischen gelegtem Hofe ent⸗ standen ist. Die reichere Koppelung, die eine Reihe von Räumen hufeisenförmig um einen offenen Hof legt, ist der Typus des vornehmen südlichen Wohnhauseg geworden, das sich nach Äemvpten, Kleinasten, CGtrurten hin verbreitet hat und in völligem Gegenfatz steht zu dem Megaronhause von Mittel, und Nordeuropa. Herr Harnack überreichte eine Mittellung: Ueber Tertullianz Bibliothek christlicher Schriften. Eine Unterfuchung über Tertullians Bibliothek christlicher Schriften beantwortet . die Frage, mit welchem Kapitale griechisch christlicher Ueberlieferung die lateinischechristliche Llteratur begonnen hat. Sie führt zu dem Er—⸗ gebnis, daß dieses Kapital sehr . war, aber dem Tertulltan allein angehört und nach ihm anderthalb Jahrhunderte hindurch nicht nur keine Vermehrung erfahren hat, sondern auch, abgefehen von ber Bibel, nahezu unbenutzt geblieben ist Herr Froßeniut legte eine Arheit über das quadratische Reziprozttätsgesetz vor. Durch Zusammensetzen von zwei ashmmetrifchen Figuren zu einer symmetrischen wird das Reziprozitätegesetz bewiefen. Die Herren Struve und Sachau legten eine Üntersuchung des Asssstenten an der Straßburger Sternwarte, Dr. B. Cohn? Bie An fanggz⸗ evoche des jüdischen Kalenders, vor. Der Verfaffer beweist mit Hilfe einer litergrischen Ueberlieferung über den Zeitpunkt der ö 3 6 en , . Sie n, vom 6. Juni

n. Chr., daß die Begründung der jüdischen Weltschöpfun Jahre 346 n. Chr. stattgefunden hat. J

Die Akademie genehmigte die Aufnahme einer won Herrn von Wila⸗ mopw ttz⸗Moellendorff in der Sttzung der philosophisch historischen Klasse vom 12. Fehruar vorgelegten Mittellung bon Sr. Hang We ehaupt. in Hamburg: Der Florentiner Plutarch palimpsest in die Abhandlungen des Jahres 1914. (C ist ge= lungen, den Plutarchtert, der unter dem Florentiner Diogenes Laertlus steht (blutens 69. 132 so weit zu entziffern, daß der Bestand der alten Handschrift und die Qualltät ihres Textes sichergestellt sind, ja, es ist gelungen, von einigen Seiten photo raphische Aufnahmen ö. . 6. ., . . . , R Herr Conze überreichte Tie Einzelausgabe der Karten von Pergamon und Umgebu des Herrn Otto Berlet (Georg Reimers Verla .

Vorgelegt wurden ferner ein neu erschlenener Teil der In= . Graecae; Vol. XI, Fasc. 4 mit Inschriften von Delos, bearbeitet unter der Leitung der Académie des Inserfptions st Belies Lettres zu Parts von Pierre . (Berolini 1914) und ein westerer Band der Guler⸗Ausgabe der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft: Ser. J. Vol. 12. Institutiones calculi integralis ed. F. Engel et L. Sęhlesinger. Vol. 2 (Lipsiae et Berolini 1914).

Die Akademie hat zu wissenschaftlichen Unternehmungen 6. die ꝑhysikalisch⸗mathematische Klasfe bewilligt: dem

rofessor Or., Max Bodenstein in Hannober zu photochemischen ersuchen 3000 ; dem Profefsor Dr. Otto Gggert in Danzig zur Herausgabe einer Tafel der numerischen Werte der

gonometrischen unktlonen 1009 S; dem Dr. Erwin

inlay Freundlich in Berlin⸗Babelsberg zur instrumentalen ) usrüstung einer astronomischen Expedition nach der Krim 2000 A dem Dr. Robert Hartmeyer in Berlin zu Studien über die Systematik der Ascldten 500 6; dem Professor Dr. Ernst Hertel in Straßburg i. C. zu Arbeiten auf dem Gebiete der Lichtbiologie 2000 S6; dem Professor Dr. Otto Kalischer in Berlin zur Fort⸗ n, seiner Versuche, betreffend die . S00 ü; dem Prspat⸗ zenten Dr. Gerhard Kautzsch in Kiel zu Studien über dle Ent— wicklung der Ascidien 800 S6; dem . Dr. Olga Kuttner in Halle g. S. zu blologischen Untersuchungen tropischer Cladoceren auf Java 3009 ; dem ir gor Dr Jean Peters in Berlin. Lichter. felde zur Berechnung bon Koordinatentafeln 360 „6. .

Die Akademie hat ferner auß dem Fonds der eyigraphisch⸗ numigmatischen Kammission dem Generalleutnant Dr. Ma v Bäahrfeldt in Hildesheim zur Förderung seiner Arbeite; .

Kupfermünzprägung unter der römischen Feyublit 9 .

„Hasenclever wünscht, üsse gefaßt; soll fie ch kann nicht an⸗

Ein fossjzleg Menschenskelett j . ö. , we, weihen iter ö. 96 Rec, fin dg be gen dßraönnen dicse the went e n e t altern Hann G i g. in einer V t . Es ist ausgeyeichnet , Boden herrn e er än wah Gebiß stennt .

erüst. auch das vollständige Körper-