Erste Beilage
zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
M G2. Amtliches.
Deutsches Reich.
Internationaler Vertrag zum Schutze des menschlichen Lebens auf See. (Uebersetzung.)
Vertrag. Einleitung.
Sei jestẽ Deutsche Kalser, Köunũig von Preußen, im . ,, . . der Kaiser von Dester⸗ reich, König Von Böhmen üfw. und, Apostolischer Fönig von . Selne Möasestät der König der Belgier, Seine Maijestät der König Von Dänemark, Seine Majestät der König hon, Spanien, der Präsident der Jeremigien Staaten von Amerika, der Präsident der Franzäsischen
=. jestät der König des Veresnigten Königrelchs von 3 . . und der Britischen überseeischen Be sitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Italien, ., Uajestät der König von, Norwegen, Ihre Mgjestät die Königin der Niederlande, Seine Maiestät der Kaiser aller Reußen und Seine . der König von Schweden, überzeugt von der weckmäßigkeit, im e m u men Ginvernehmen gewisse übereinstimmende Vorschrtften zum Schutze des menschlichen Lebens auf See aufzustellen, haben be⸗ , diefem Zwecke einen Vertrag abzuschließen und haben zu
e
Ihren Bevollmächtigten ernannt:
ine Majestät der Deutsche Kaiser, König von J . des Deutschen Reichs:
l ̃ Dr. von Kerner, Wirklichen Geheimen
. ger h eher lil fc Abteilung des Auswärtigen
Amts, ö. Dr. Seeliger, Geheimen Legationsrat, vortragenden Rat
im Auswärtigen Amt, i ; . 9 Geheimen Regierungsrat, vortragenden Rat im
t des Innern, . ; ee , me Geheimen Regierungsrat, Mitglied des Reichs,
Zamts, ö
ö Pagel, Direktor der Klassifikationsgesellschaft ĩ Aoyd“,
K öIcheimen Oberpostrat, vortragenden Rat im
i amt, . Konteradmiral a. D., Direktor der ‚Deutschen See⸗
warte).
ajestät der Kaiser von Oesterreich, König von ö . und , w aron G. von Franckenstein, Legationsrat und Kommerz⸗ vir ge. an der K. 3 K. Oesterreichisch⸗Ungarischen Botschaft in London, ( Herrn Dr. jur. Paul Schreckenthal, Ministerialsekretär im K. K. Desterreichischen Handelsministerium, Herrn Ladislaus Dunagy, Sektionsrat bel der Königlich Un— garischen Seebehörde in Fiume.
Seine Majestät der König der Belgier: Herrn E. A. Pierrard, Generaldirektor der Marine im Ministerium der Marine, der Pofl und der Telegraphie, Herrn Ch. Le Jeune, Präsidenten des Internationalen Schiff⸗ fahrtskomitees, ,, . errn L. Franck, Advokat, Mitglied der Repräsentantenkammer, d Vizepräsident dez Internationalen Schiffahrtskomitees.
Seine Majestät der König von Dänemark:
Herrn A. H. M. Rasmussen, Direktor des Unterrichtswesens für Staatsingenieure,
Herrn Emil Krogh, Sektionschef im Ministerium für Handel und Schiffahrt,
d ir lt. Verwalter der Verelnigten Dampfschiffsaktiengesell⸗
ast,
Herrn V. Tepsöe-Jensen, Untersektionschef und Sekretär im
Justizministerium.
Seine Majestät der König von Spanien:
errn Kapitän zur See Don Rafael Bausä, Chef der Spanischen Marinekommission in London.
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:
n J. B. Alexander, Mitglied des Repräsentantenhauseg, JJ ? . 18, 9 es enats, Derrn 6. Chamberlain, Di n. der Handelsmarine,
3. 'n Gbestapitän C. B. Ver th orf. im Bien sie Ter Igllkutter,
errn , Wafhington L. Capps, vom Marine= ieurdienst, oe , ln zur See George F. Cooper, Hydrographen der Marine,
om er *ᷣ Ferguso n, leitenden Verwalter der Compagnie von , wen, News für den Bau bon Schiffen und Trockendocks, Herrn Alfrez, Gilbert Smith. Vizeyrästhenten ber ew Jork Den Fuba Mall Steamshir Companh?, Herrn Kapitän . 6 H. G. Bu llard, Oberinspektot des Riadiotelegraphsschen Dienstes der Marine, Ser George lühler, Generalinspekteur der Dampfschffe.
Der Präsident der Franiösischen Republik:
Gu ernjer, Professor der Vollswirtschaftsl Uni⸗ de, n, , wle ,,. R He: kemmission in der Deputiertenkammer, Vijepräftt enten des Sbersten
Seeschiffahrtsrats.
Majestät der König des Vereinigten Könia— . ö und Irland , schen überseeischen Besitzungen, Katser von Indien.
früheren Präsidenten der Abteilung für die See
ö des Ohersten Gerichtehofs und ö ;
n bersachungegerichtshofs für den Untergang des BDampferg
Titanic“, . ;
ö G. Moggridge, beigeordneten Sekretär des Board J m ng der Handelsmarine,
Bart., Präsidenten des Departements⸗
Denny, ö ö. . kern, . wasserdichte Abteilungen,
Sir Norman Hill, Präsidenten des beratenden Komitees der Handels marine,
schlleßenden Teile werden a
äsidenten des
Berlin, Freitag, den 13. März
Sir John Biles, HD., D.Se,, früheren Präsidenten des J für die Rettungeboote und Davits,
Herrn Kapitän Aeton Blake, Deputy Master des Trinity House,
Herrn Kapitän A. H. F. Joung, Rat in der Abteilung für Handelsmarine im Board of Trade, ö
Herrn M. C. Hipwood, Mitglied der Abteilung für Handels⸗ marine im Board of Trade, ;
Herrn W. D. Archer, Hauptschiffsbesichtiger im Board of
Trade. Für Australien:
Herrn Kapitän R. Mu irhead Collins, diensttuenden Sekretär des Australischen Staatenbundes in London.
Für Kanada: Herrn Alepander Johnston, Generaldirektor der Marine und der Fischerei. Für Neuseeland: Herrn T . Mackenzie, Oberkommissar der Regierung von Neuseeland in London.
Seine Majestät der König von Italien:
Herrn Carlo Bruno, Generaldirektor der Handelsmarine im Marineministerium,
Herrn Vittorio Ripa di Meana, Generalmajor im Marine⸗ Ingenteurkorpsß
Herrn Dr. jur. Gu stavo Tosti, Generalkonsul.
Seine Majestät der König von Norwegen:
Herrn M. Harald Pedersen, ersten Direktor des Handels⸗ marineamts, . Dr. Johannes Bruhn, ersten Direktor der „Norske eritas“, Herrn M. Jens Evang, Sekretär im Ministerium der aus— wärtigen Angelegenheiten.
Ihre Majestät die Königin der Niederlande—: Herrn J. V. Wierdsma, Vorsitzenden des Direktoriums der Holland Amerika⸗Linie“, . ; errn H. S. J. Maas, Generalkonsul der Niederlande in London, errn A. D. Mülldger, Generalinspekteur der Schiffahrt, Herrn J. Wilmink, Direktor des Königlich Holländischen Lloyd, HVerrn J. W. G. Coops, Abteilungschef im Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel.
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen: Herrn N. von Etter, Botschaftsrat in London.
Seine Majestät der König von Schweden:
Herrn Ol sen, Vizeadmiral, früheren Generalpräsidenten im Dienste der Kriegsmarine,
Herrn N. G. Nilsson, Inspekteur der Rettungseinrichtungen im Handelsministerium,
die, gehörig hierzu bevollmächtigt, zu einer Konferenz in London zusammengetreten sind und im Einvernehmen miteinander den folgenden Vertrag vereinbart haben:
Titel I. Schutz des menschlichen Lebens auf See.
Artikel 1.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, zum Schutze des menschlichen Lebens auf See die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags zur Anwendung zu bringen, alle Vorschriften zu erlassen und alle Maßregeln zu ergrelfen, die geeignet sind, den Vertrag voll und ganz zur Wirksamkeit zu bringen. ö
Die Bestlmmungen des gegenwärtigen Vertrags werden durch ein Reglement ergänzt, das die gleiche Geltung hat und zu gleicher Zeit
in Kraft tritt wie der Vertrag. Jede Bezugnahme auf den ertrag schließt die Bezugnahme auf das angeschlossene Reglement ein. Titel II. Schiffe, auf die der gegenwärtige Vertrag Anwendung findet. Artikel 2.
Den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrag 8s sind, abgesehen von den Fällen, wo er anders bestimmt, die mit Maschtnenkraft fort⸗ bewegten Kaffahrteischiffe eines jeden der Staaten der Hohen vertrag⸗ schließenden Teile unterworfen, die mehr als zwölf Passaglere an Bord haben und sich von einem Hafen eines der genannten Staaten nach einem außerhalb dieses Staates gelegenen Hafen begeben oder ö Als Häfen außerhalb der Staaten der Hohen vertrag⸗
z die in ihren Kolonien, Besitzungen oder Schutzgebieten gelegenen Häfen angesehen.
Als Passagiere werden die Personen nicht angesehen, die sich an Bord befinden infolge höherer Gewalt oder infolge der dem Kapitän auferlegten Verpflichtung, auf See geborgene oder sonstige Perfonen mitzunehmen.
Artikel 3.
Autgengmmen von dem gegenwärtigen Vertrage sind, abgesehen von den Fällen, wo er anders bestimmt, die Schiffe auf denjenigen ö die in einem von jedem Hohen vertragschließenden Teile 99
ritischen Regierung bei der Ratifikation des Vertrags Übergebenen Verzeichnisse aufgenommen worden sind.
Fahrten, bel denen sich die Schiffe mehr als 200 Seemeilen von der nächsten Küste entfernen, dürfen nicht in das Verzeichnis auf— genommen werden. .
Jeder Hohe bertragschließende Teil hat das Recht, sein Fahrten⸗ verzeichnis nach . dieses Artikels späterhin zu ändern; die Aenderung ist der Brltischen Regierung anzuzeigen.
Jeder Hohe hertragschließende Teil hat das Recht, von einem anderen vertragschließenden Telle den Genuß der Vortelle des gegen. wärtigen Vertrags für alle diejenigen Schiffe seines Staates zu her= fangen, die irgendeine der in seinem eigenen Verzeichnis erwähnten Fahrten machen. Zu diesem Zwecke hat der Teil, der diefe Ver⸗ günstigung verlangt, den genannten Schiffen die durch den Vertrag borgeschriebenen Verpflichtungen gufzuerlegen, soweit diese Ver⸗ in, im Hinblick auf die Art der Reise nicht nutzlos oder
unvernünftig sein würden. Artikel 4.
ĩ iff, das bei seiner Abreise den Bestimmungen dieses Ver⸗ J . ia unterworfen war, kann im Laufe . Reise zu deren Erfüllung nicht angehalten werden, wenn Sturm oder ein anderer Fall der böheren Gewalk es in die Notwendigkeit versetzt, in einem . eines der Staaten der Hohen vertragschließenden Teile Zuflucht zu suchen.
1914.
—
Titel III. Sicherheit der Seefahrt. Artikel 5.
Wenn in diesem Titel und dem entsprechenden Telle des ange⸗ . Reglements der Ausdruck jedes Schiff“ gebraucht wird, O werden darunter alle Handelzschiffe eines der vertragschlleßenden Staaten verstanden, gleichdiel, ob fie zu den im Artikel? bezeichneten gehören oder nicht. .
Artikel 6.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Maß nahmen zu ergreifen, um die an, von Wracks im nördlichen Teile des Allantischen Ozeans öfllich der Linie Cap Sable bis 3452 Breite bei , Mänge sicherzusteflen. Außerdem werden fie für den Nordatlantischen Ozean so bald als möglich einen Dienst zur Prüfung und Beobachtung der Eisberhältnisse und einen Dienst zum Aufsuchen des Treiheises einrichten.
. diesem Zwecke werden zwei Schiffe mit der Ausführung dleser drei Vir. . ö Gietejt z
ährend der ganzen er rift werden die beiden Schiffe zum . des Treibeises verwandt werden. tiff
Im übrigen Teile des Jahreg werden sie gleichzeitig sowohl zur Prüfung und Beobachtung der Elsberhältnisse, als auch zur Jer⸗ störüng von Wracks verwandt werden. Jedoch werden die Prüfung und die Beobachtung der Eiserhältnisse, besonderg, von Anfang
ebruar bis zum Beginne der Zeit der Eistri chergestellt werden.
Während die beiden Schiffe zum Aufsuchen des Treibeises ver= wandt werden, werden die Hohen ,,, Teile nach Mög⸗ lichkeit und, soweit die Anforderungen des Marinedienstes es gestatten, Kriegsschiffe oder andere Fahrzeuge zur Zerstörung gefährlicher Wracks entsenden, wenn diese Zerstörung alsdann für notwendig erachtet wird.
Artikel 7.
Die Regierung der Vereinigten Staaten wird ersucht, die Ver⸗ waltung der drei Dienste der Zerstörung hon Wracks, ber Prüfung und Beobachtung der Eisberhälkniffe und des Auffuchens des Treib eises sicherzustellen. Die nachstehenden, an diesen Diensten besonders interessterten Hohen vertragschlleßenden Teile verpflichten sich, zu den Kosten der Einrichtung und des Betriebs der genannten ienste in folgendem Verhältnis beizutragen:
t in wirksamer Weise
rozente
Denhschla;sa ö 3 Vereinigte Staaten von Nordamerika 15 Desterreich ungarn 2
gien 1 Ginadoͤoan 2 Däne m aꝛJĩ 2 Fre; 15 Groh brite n nien 30 Malen 4 Ron n 3 Mie er nde, 4 Rahn, 2 Schen 3
Jeder der Hohen vertragschließenden Teile hat das Recht, nach dem 1; September 1916 die Zahlung der Beiträge zu den Kossen des Betriebs dieser Dienste einzuftellen. Jedoch bleibt der . bertrag⸗ schließende Teil, der bon diesem Rechte Gebrauch macht, für bie Kosten des Betriebs haftbar bis zu dem 1. September, der dem Datum der Kündigung des Vertrags bezüglich diefes befsnderen Punktes folgt. Um von dem gedachten Rechte Gebrauch zu machen, muß er seine Absicht den übrigen vertragschließenden Teilen wenigstens sechs Monate vor dem gedachten 1. September kundtun, sodaß er, um feinen Ver⸗ pflichtungen am 1. Septemher 1916 enthoben zu fein, seine Absicht Pätestens am 1. März 1916 und in gleicher Weise für jedes folgende Jahr . ö
alls die Regierung der Vereinigten Staaten den ihr gemachten Vorschlag ablehnt, oder falls aus irgendeinem Grunde einer . 336 vertragschließenden Teile den ihm auferlegten oben angegebenen Kosten⸗ anteil nicht übernehmen sollte, so werden die Hohen vertragschließenden Teile die Frage nach Maßgabe ihrer gegenseitigen Interessen regeln.
ie e. des ohen vertragschlleßenden Telleg, der den Dienst der Wrachzerstörung Übernimmt, third ersucht, Maßnahmen in Erwägung zu ziehen um auf Kosten dieses Dienstes den Handels- chiffen, die zur Jerftõrung don Wracks auf dem Ozean mik Erfolg Eigetragen haben, Belohnungen zu gewähren, deren öhe von der Regierung nach Maßgabe der geleisteten Dienste festzusetzen ift.
Die Hohen vertragschließenden Telle, die zu den Kosten der drei oben genannten Dienste beitragen, haben das Recht, im Einverständnisse miteinander zu jeder Zeit in den Bestimmungen diefes Artikels fomle des Artikels 6 diejenigen LUenderungen vorzunehmen, die sie für wünschenswert halten. ⸗— ⸗
Artikel 8.
Der Kapitãn eines jeden Schiffes, der Eis oder Wracks gefähr⸗ licher Art antrifft, ist n hlerbon die in der Nähe befindlichen Schiffe und die zuständigen Behörden des ersten Küstenpiatzes, mit dem er in Verbindung treten kann, mit allen verfügbaren Verfländi⸗= gunggmitteln zu unterrichten.
Jede Stelle, der Eis oder Wracks gefährlicher Art gemeldet werden, soll alle Maßnahmen treffen, die sie für notwendig hält, um die Meldung zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen und sie anderen Stellen mitzuteilen.
Die Uebermittelung der auf Eis oder Wracks bezüglichen Mel dungen ist für die beteiligten Schiffe kostenlos. ;
Es ist wünschenswerk, daß die genannten Meldungen auf einheit- liche Weise übermittelt werden. Zu diesem Zwecke ist im Artikel des angeschlossenen Reglements ein Schlüssek aufgenommen, dessen Verwendung freigestellt ist.
Artikel 9.
Der Kapitän eines jeden mit einer Funkentelegraphenanlage aut, gerüsteten Schiffes, der das Vorhandensein einer unmittelbaren und ernsten 9 für die Seefahrer feststellt, soll dies in der durch den Artikel I des angeschlossenen Reglements vorgeschriebenen Form dring⸗ lich melden.
Artikel 10.
Wenn auf oder nahe dem einzuschlagenden Seeweg Eig
wird, soll der Kapitän eines jed ) ind bein enn Gif men . ö. Dunkelheit die Ge,
sich genugend aus dem Gefahrberesch entfernt.
Artikel 11.
Die im Artikel 2 bezei iffe müss ; J von . aer . ö K gel wird durch den im Artikel II rid gf ber, . enthaltenen Schlüssel und durch