Artikel 12. Es ist jedem Schiffe verboten, die internationalen Notsignale für andere Zwecke als zum Signalisieren der Seenot zu gebrauchen.
Es ist jedem Schiffe berboten, Privatsignale zu gebrauchen, die mit den internationalen Notsignalen verwechselt werden können.
Artikel 13.
Die Wahl der Seewege im Nordatlantischen Ozean in beiden Richtungen bleibt der Verantwortung der Schiffahrtsgesellschaften überlassen. Die Hohen 2 Teile übernehmen es jedoch, diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, die beabsichtigten Reisewege und die Aenderungen, die sie vornehmen werden, zu veröffentlichen.
Außerdem verpflichten sich, die Hohen vertragschließenden Teile, bei den Reedern aller Schiffe, die über den Atlantischen Szean fahren, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß diese soweit als möglich den von den hauptsaͤchlichen ö angenommenen Seewegen folgen,
Artikel 14.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, a . mühungen gufzuwenden, um diejenigen ö die k 3 . e . i fuͤr eine Revision des inter- nationalen Reglements jur Verhütung des Zusammenstoßens der . ö ö. nach folgenden n ens n, .
Das Reglement soll ergä ü J s gänzt oder nachgeprüft werden mit
1) das zweite weiße Llcht,
3 das .
ein Tagunterscheidungssignal für Motorfahrzeuge,
. 9 ein . allsignal für ., a fnh .
5 daß Verbot don Signalen, die dem Rotsignal ähnlich sind. B. Die Artikel 2, 10, 14, 15, 31 des genannten Reglements solen gemäß den folgenden Beslimmungen abgeändert werden:
Artikel 2. Das zweite weiße Topplicht muß geführt werden.
Artikel 19. Das weiße Hecklicht muß ständig geführt werden.
Artikel 14. Ein besonderes Unterscheidungssignal muß von Motor= sahrzeugen bei Tage geführt werden.
Artikel 15. Ein befonderes Schallsignal wird geschaffen für ein geschlepptes Fahrzeug und, wenn der Schleppzug aus mehreren Fahrzeugen zusammengesetzt ist, für das letzte von ihnen. ‚.
Artikel 31. Der Artikel 31 wird wie folgt abgeändert:
Den Listen der Tag- und Nachtsignale ist das internationale funkentelegraphische Notsignal hinzuzufügen.
Artikel 15.
Die Regierungen der Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder, falls notwendig, zu ergreifen, die dazu dienen, di; die im Artikel 2 bezeichneten Schiffe dom Standpunkte des Schutzes des menschlichen Lebens auf See eine nach Zahl und Tauglichkeit ausreichende Bemannung an Bord haben.
Titel IV. Bauart der Schiffe.
Artikel 16. Neue und vorhandene Schiffe.
Für die K der Artikel dieses Titels und des entsprechen⸗ den Abschnitts des angeschlossenen Reglements werden die im Artikel 2 bezeichneten Schiffe in neue, und „vorhandene“ Schiffe eingeteilt.
Neue“ Schiffe sind diejenigen, deren Kiel nach dem 1. Jult 1915 gelegt wird. Die folgenden Artikel dieses Titels, nämlich Artikel 17 bis 30, finden in vollem Umfang auf sie Anwendung.
Die anderen Schiffe gelten als vorhandene“ Schiffe. Bei jedem dieser Schiffe soll die Verwaltung des Staates, dem es an⸗ gehört, prüfen, ob es möglich und zweckmäßig tst, an den bestehenden Einrichtungen Verbesserungen zur Erhöhung seiner Sicherheit an⸗
ubringen. ; Artikel 17. Schotteinteilung der Schiffe.
Die Schiffe sollen unter Berücksichtigung ihres Verwendungs- zwecks mit einer möglichst wir ksamen Schotteinteilung versehen werden. Die folgenden Artikel sowte das angeschlossene Reglement enthalten die Mindestanforderungen an die Schotteinteilung und an solche Ein— richtungen, durch welche die Schotteinteilung beeinflußt wird.
Der Sicherheitsgrad, der durch die Anwenduna dleser Vorschriften erzielt wird, ändert sich gleichmäßig und fortlaufend mit der Länge des Schiffes und mit einem bestimmten Kennzeichen des Verwendungs⸗ zwecks“; die Anforderungen des angeschlossenen Reglement sind der⸗ art, daß der höchste Sicherheitsgrad bei den größten Schiffen, die vorwiegend zur Beförderung von Passagieren dienen, erreicht wird.
Die Artikel bis IX des angeschlofsenen Reglements geben die Methode an, nach der die größte zulässige Länge der Abteilungen auf Grund der Ueberflutungslänge bestimmt werden . und setzen die Grenzen für die Länge der Abteilungen sowie die Bedingungen fest, die für gewisse besondere Fälle maßgebend sind.
Wenn die Schotteintellung eines Schiffes so beschaffen ist, daß dieses einen höheren Sicherheitsgrad erreicht, als in den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags vorgesehen ist, so hat auf Antrag des Reeders des Schiffes die Verwaltung des Staates, dem es angehört, in dem Sccherheitszerlifikat des Schiffes einen entsprechenden. Ver- merk aufzunehmen, der nach Umfang und Form der Vorschrift des Artikels X des angeschlossenen Reglements entspricht.
Artikel 18. Piek⸗ und Maschinenraumschotte.
In den Schiffen müssen Vor- und Hinterpiekschotte sowie Be ,, Maschinenraums nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels XI des angeschlossenen Reglements angeordnet werden.
Artikel 19.
Feuerschotte. 9 .
3 chütung der Ausbreitung eines Feuers müssen na aß⸗
gabe 36 . des Artikels Til des angeschlossenen Reglements feuersichere Schotte errichtet werden.
Artikel 20.
Ausgänge aus den wasserdichten Abteilungen.
ã den verschiedenen je Bedingungen, unter denen Notausgänge aus d j , , vorgefehen sein müssen, sind im Artikel XII
des angefchlossenen Reglements angegeben.
Artikel 21. Bau art und Prüfung der wasserdichten Schotte.
. w esdichten Schotte müssen, damit sie die erfarzerliche . 2 . ö ö des Artikels NY mngeichlosse nen Reglement entsprechend gebaut und geprüft werden.
Desse nge, , Nritensr. Die Zahl der. e, wasferdichten Schotten. welt besch än kt e de ngen i den wasserdichten Schotten muß so ordnungömãßige Bet czeb ie n n,. kun sder Räume und der
müssen mit autzreichenden d zulassen; di f e,, .
ö ꝛ. 1 Ren Bedingungen für die Zahl der ,, K erdichten
Schotten, für die Art und Anwend mit denen die Oeffnungen berf en .
denen die wasserdichten Türen unterworfen werden rüfungen,
müssen.
,
Artikel 23. J Oeffnungen in den Schiffsseiten.
Die Seitenfenster und anderen Oeffnungen in den Schiffaseiten sowie die inneren Münzungen der durch die Außenhaut geführten Abflußrohre müssen verschließbar und so angeordnet sein, daß jeder zufällige Eintritt von Wasser in das Schiff nach Mönlichkelt verhindert wird. Die Artikel VWVI und XVII des angeschlosfenen Reglements enthalten die Bedingungen, unter denen Oeffnungen in den Schifftz⸗ seiten angebracht werden dürfen, und die Vorschrfften über die Art e nr nn. der Verschlußvorrichtungen, mit denen diese Oeffnungen versehen sein müssen.
Artikel 24.
Bauart und Prüfung der wasserdichten Decks u sw.
Sie wasserdichten Decks, Schächte und Ventilatoren müssen, damit sie die erforderliche Stärke und Dichtigkeit erhalten, den An⸗ forderungen des Artikels XVIII des angeschlossenen Reglements ent⸗ sprechend gebaut und geprüft werden.
Artikel 25. Regelmäßige Schottübungen und Besichtigungen der wasserdichten Türen u sw.
Die Bedingungen für die während der Fahrt vorzunehmenden regelmäßigen Schottübungen und Besichtigungen der wasserdichten Verschlüsse von Türen usw. sind im Artikel XIX des angeschlossenen Reglements angegeben.
Artikel 26. Eintragungen in das Schiffstagebuch.
Das Schließen und Oeffnen der wasserdichten Türen usw. sowie alle Uebungen und Besichtigungen sind nach Maßgabe des Artikels XX des angeschlossenen Reglements in das Schiffstagebuch einzutragen.
Artikel 27. Doppelböden.
Die Bedingungen, unter denen auf den Schiffen verschiedener Längen ein Doppelboden eingebaut werden muß, und insbesondere die ö über die Mindestausdehnung, die der Doppelboden längs⸗ und querschiffs erhalten muß, sind im Artikel XXI des angeschlossenen Reglements angegeben.
Artikel 28. Maschinenleistung für Rückwärtsgang und Reserve⸗ steuerapparat.
Bezüglich der Leistung der Maschinen für Rückwärtsgang und der Ausrüstung mit einem Reservesteuerapparate müssen die Schiffe den Anforderungen der Artikel WII und XXIII des angeschlossenen Reglements genügen. =.
Artikel 29.
Erstmalige und spätere Besichtigungen der Schiffe. Die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Besichtigung der im Artikel 2 bezeichneten vorhandenen oder neuen Schiffe in bezug auf den Schiffskörper, die Kessel, die Haupt- und Hilfsmaschinen fowie die Ausrüstung zu erfolgen hat, sind in den Artikeln XXIV bis XXVI des angeschlossenen Reglements angegeben. Die Reglerung eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich: 1) ausführliche, mit, diesen allgemeinen Grundsätzen überein stimmende Vorschriften zu erlassen oder die bestehenden Vor⸗ schriften mit diesen Grundsätzen in Einklang zu bringen,
2) von diesen Vorschriften jedem der anderen Vertragsstaaten enntnis zu geben, .
3) die Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen.
Im allgemeinen müssen die im vorstehenden Absatze bezeichneten ausführlichen Vorschriften dergrt sein, daß im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens das Schiff für den Dienst, in dem es ver— wandt werden soll, geeignet ist.
Artikel 30.
Weitere Untersuchungen und Verständigungen. Austausch von Mitteilungen.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Unter⸗ suchungen über das im Artlkel 17 bezeichnete Kennzeichen des Ver= wendungszwecks mit Nachdruck betreiben zu lassen und sich die Ergebnisse der Untersuchungen gegenseitig mitzutetlten. .
Die Brtitische Regierung wird ersucht, die Uebermittelung dieser
Mitteilungen zu übernehmen und, sobald ein endgültiges Ergebnis erzielt werden kann, ein Uebereinkommen zwischen den Vertragestaaten über dieses Kennzeichen auf diplomatischem Wege herbektzuführen. Dieses Kennzeichen soll nach erfolgter Annahme durch jeden der Vertragsstaaten von einem bessimmten Zeitpunkt ab und unter den in dem Uebereinkommen festzusetzenden Bedingungen mit gleicher Geltung zur Anwendung gelangen, wie die Ve des Vertrags selbst.
Dasselbe Verfahren gilt für folgende Punkte:
1) Anordnung wasserdichter Längsschotte, einer doppelten Haut sowie wasserdichter Deck, und Plattformen und die etwa mögliche Vergrößerung der Länge der Querabteilungen, die durch solche Anorbnungen geschützt sind; ö
2) Schotteinteilung, die den Schiffen von geringerer Länge, als im Artikel Mil des angeschlossenen Reglements angegehen ist, den praktisch erreichbaren höchsten Sicherheitsgrad verleiht;
3) Bauart der wasserdichten Schotte und auf Versuch, gegründete Bestimmung einer augemessenen Reserve an Festigkeit, wie sie im Artikel LJ des angeschlossenen Reglements erwähnt ist.
Die Vertragsstagten verpflichten sich, alle Angaben über die An⸗ wendung der die Sicherheit der Konstruktion betreffenden Vorschriften des gegenwärtigen Vertrags in dem größtmöglichen Umfange sich gegenseltig zugänglich zu machen.
Sie werden einander mitteilen: ;
die Methoden oder Bestimmungen, die sie angenommen haben, die Angaben über neue Vorrichtungen und Einrichtungen, die sie zugelassen haben, ö die 8 über Fragen von grunbsätzlicher Bedeutung, die in den vorstehenden Artikeln und in dem entsprechenden Teile des angeschloßsenen Reglements nicht behandelt sind, schließlich die Endergebnisse ihrer weiteren Untersuchungen über die noch nicht endgültig erledigten Fragen.
Titel V. Funkentelegraphie. Artikel 31.
Alle durch Maschinenkraft oder durch Segel fortbewegten Kauf,
fahrteischiffe jedes der vertragschließenden Staaten, mögen ste Passa= glere befördern oder nicht, müssen, falls sie im ganzen 50 oder mehr Personen an Bord haben, mit elner Funkentelegraphenanlage aus— gerüstet sein, sobald sie die im Artikel 2 bezeichneten Reisen ausführen.
Eine Berufung auf die Vorschriften der Aitlkel 2 und 3 des gegenwärtigen Vertrags zwecks Befreiung eines Schiffes von den Ver= pflichtungen dieses Titels ist unzulässig.
Artikel 32.
n dleser Verpflichtung sind die Schiffe befreit, bei denen die gan f an . in T, Personen ausnahmsweise und gelegentlich Fo oder mehr beträgt infolge höherer -Fäewalt, oder falls sich der Rapltän gezwungen siteht, seine Mannschaft zwecks Ersatzes Erkrankter zu verstärken, oder infolge der ibm obliegenden Verpflichtung, auf See . oder sonstige Hersonen zu befördern.
ußerdem können die Regierungen eines jeden der vertrgaschließen - den . wenn nach ihrer Anstcht der . und die Veihältnssse der Reife derart sind, daß eine Funkentelegraphenanlage unnötig oder überflüssig sein wärde, von dleser Verpflichtung befreien:
untergebracht sind.
I) Schiffe, die auf ihrer Reise sich nicht mehr als 150 Seemeilen von der nächsten Küste entfernen, 2) Schiffe, bei denen die Zahl der an Bord befindlichen Hersonen sich ausnahmsweise und gelegentlich infolge der Einschiffungen von Ladegrheltern während eines Teiles der Reise auf o9 oder mehr beläuft, vorausgesetzt jedoch, daß diese Schiffe nicht von einem Kontinent zu einem andern fahren, und daß ste während dieses Teiles ihrer Relse zwischen dem 30. Grade nördlicher und dem 39. Grade südlicher Breite bleiben, 3) die Segelschiffe einfacher Bauart, wie Bhaus, Dschunken usw.
wenn es praktisch unmöglich ist, sie mit einer Funkentelegraphen⸗ anlage auszurüsten.
Artikel 33.
Die Schiffe, die nach den Bestimmungen des Artikel 31 mit einer Funkentelegraphenanlage ausgerüstet sein müssen, werden hin sichtlich des Funkentelegraphendienstes nach der durch Autikel XIII (pb) der Ausführungg⸗Uebereintunst zum Internattonglen Funkentelegraphen« vertrage, gezeichnet, London, den 5. Juli, 1912, vorgenommenen Klassifikation in drei Kategorien eingeteilt, nämlich:
Erste Kategorie.
Schiffe, deren Bordstation einen ununterbrochenen Dienst hat.
Zur ersten Kategorie gehören die Schiffe, die zur Unterbringung
von 25 oder mehr Passagleren an Bord eingerichtet sind, wenn sie:
1) betrlebgmäßig eine mittlere Geschwindigteit von 15 oder mehr Knoten haben,
2) betriebsmäßsig eine mittlere Geschwindigkeit von mehr als 13 Knoten sowie außerdem 200 oder mehr Personen (Passaglere und Mannschaften) an Bord haben und im Laufe ihrer Reise eine Strecke von mehr als 500 Seemeilen zwischen zwel auf⸗ einanderfolgenden Häfen zurücklegen; diese Schiffe können jedoch
der zweiten Kategorie zugetellt w ine dauernde ie den el, e. zugeteilt werden, wenn sie eir
. Zweite Kategorie. Schiffe, deren Bordstation eine beschränkte Dlenstdauer hat.
Zur zweiten Kategorie gehören die Schiffe, die zur Unterbringun von 265 oder mehr Passagieren an Bord eingerichtet sind, wenn fie u aus anderen Gründen der ersten Kategorte zugeteilt sind. .
Die Schiffe der zweiten Kategorie müffen während der Fahrt täglich für die Dauer von mindestens7 Stunden ununterbrochen und außerdem während der ersten 10 Minuten der übrigen Stunden in Hörbereitschaft sein. .
Dritte Kategorie.
Schiffe, deren Bordstation keine festen Dienststunden hat. Zur dritten Kategorie gehören alle Schiffe, die weder der erst noch der zweiten Kategorie zugeteilt sind. . Der Reeder eines. zur zweiten oder dritten Kategorie gehörigen Schiffes kann verlangen, daß in dem ihm ausgestellten Sicherheit?⸗ zertifikat das genannte Schiff als zu einer höheren Kategorie gehörend aufgeführt wird, wenn es alle Verpflichtungen dleser Kategorie erfüllt.
Artikel 34.
Die nach Artikel 31 mit einer Funkentelegraphenanlage autzu⸗ rüstenden Schiffe werden durch die zuständigen Regierungen verpflichtet werden, während der Fahrt eine dauernde he m fe zu unter⸗ halten, sobald die genannten Regierungen eine solche zum Schutze des menschlichen Lebens auf See für zweckdienlich erachten.
Indessen verpflichten sich die Hohen vertragschließenden Teile, von der Ratifikation des gegenwärtigen Vertiggs ab und unter dem Vorbehalte der weiter unten vorgesehenen Fristen die dauernde Hör⸗ bereitschaft aufzuerlegen:
1) den Schiffen, deren mittlere Geschwindigkeit betr . er als 13 Knoten ist, die 200 . . .
aben, und die während ihrer Reise eine Strecke von mehr als 590 Seemeilen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen zurücklegen, sofern die Schiffe zur zweiten Kategorie gehören,
2) den Schiffen der zweiten Kategorie während der ganjen Zeit, in der sie sich mehr als 500 Seemeilen von der nächsten Küsle entfernt befinden;
3) den übrigen im Artikel 31 bezeichneten Schiffen, wenn sie sich in tranzatlantischer Fahrt befinden oder in anderer Fahrt, falls sie sich auf dieser mehr als 1000 Seemeilen von der nächsten Küste entfernen.
Fischereifahrzeuge aller Art einschließlich der Walfischfänger, dle mit einer Funkentelegraphenanlage ausgerüstet sein müssen, sind zu einer dauernden Hörbereltschaft nicht verpflichtet.
Die dauernde Hörbereitschaft kann durch einen oder mehrere Telegraphisten wahrgenommen werden, die eins der im Artikel X der , 8 rg, Funkentelegraphen⸗˖
ertrage von vorgesehenen Zeugnisse besitzen, erford
auch durch einen oder mehrere geprüfte r . forderlichen all
Indessen wird, falls ein durchaus zuverlässiger m ĩ 2 = apparat erfunden werden sollte, die n ,,, ständigung zwischen den Regierungen der Hoh
18 . ohe ; Teile mit Hilfe dieses Apparats sichergestellt ö Kernen,
Unter einem geprüften Hörmann“ ist jede en die mit elnem von der zuständigen rm lt! a ln, Ce rel gnis versehen ist. Um diese Zeugntz zu erhalten, muß der
ewerber nachweisen, daß er fähig ist, das funkentelegraphische Ser ⸗ notzeichen und dat in dem angeschlossenen Reglement beschriebene Sicherheits zeichen aufzunehmen und ju versteh
en. Die Hohen vertragschließenden Tell . der⸗ lichen . zu ergreifen, damit dar rern in, 3 1 den zugelassenen Hörleuten gewahrt wirb⸗ * graphengeherm!⸗
i n . Artikel zz. ssen e im Artikel 31 vorgese en mü
so beschaffen sein, daß bei 6. , e erg, und Bedingungen in elner Entfernung von im s . 6 Seemellen gut verständliche Zeichen von Schiff u' Gh esteng le Gerten können.
Jedes Schiff, das ; phen⸗ anlage auzzurüsten . ö itte Li nt einer n de gl! in
u der Ai hdg lieherein kunft zum
ĩ it einer funken. JJ näherer Beslimmung der nuf ,, rr wie möglich
n jedem Falle muß die Hi ; samtheit in den oberen Teslen d ä die Hilfzanlage in ihrer, Gela. lich ,. ef Schiffes, 9 zwar so hoch wie praktisch mög ;
„ Hülfsanlage muß, wie es i . ührungs⸗
/ h tikel XI der Aussi .
,., zum ,, ⸗ . J
ö etrieb ge w önnen, wenigste J hingen Berker 3 ö ae nge, e ne .
Seemeilen für die S le und von mei i ü eng ö fffe der ersten Kategorie un .
nach d Bestimmungen dieses Art f slehend ieses Artikels 00 Scemelsen beträgt, alle bor - nn, Bedingungen erfüllt, ist eine Hüsfsanlgge nicht er erer , 4 ö Artikel X er Aussührungä Keberesnkunft zum ö. K nehmigung darf nur ertellt werden, wenn die Anlage den Dorf f, owohl dez genannten als auch des gegenwärtigen Vertrags gen
. . Artikel 36. ; 94 ie unter den Internattonalen Funken telegraphenvertreg
1912 und die dazugehörtge Ausführun ih rn n, fallenden ,, ö insbesondere die Einrichtung der . tie Uebermittelun