der Nachrichten, die Zeugnisse der Bordtelegraphisten bleiben bzw.
werden unterworfen den Vorschriften 44 . I) jenes Vertrags und der dazugehörigen Ausführungs⸗ebereinkunft wie aller anderen Abmachungen, die in Zukunft etwa an deren
Stelle treten, k K Y) des gegenwärtigen Vertrags bezüglich aller Punkte, in denen dieser die vorerwähnten Abmachungen ergänzt.
. Artikel 37. Jeder Kapitän ines Schiffes, der einen Hilferuf von einem in Seenot ö Schiffe erhält, ist verpflichtet, den Verunglückten Hilfe zu eilen. 3 Hi e Kapitän eines in Seenot befindlichen Schiffes ist berechtigt, unter den Fahrzeugen, die auf seinen Hilferuf geantwortet haben, das oder diejenigen um Hilfe zu erfuchen, die nach feiner Ansicht die ge= eignetsten sind, ihm Hilfe zu leisten. Er darf dieses Recht nur gus—⸗ ben, nachdem er sich darüber soweit möglich mit den Kapitänen dieser Fahrzeuge verständigt hat. Diese sind alsdann verpflichtet, dem Er= fuchen sofort Folge zu leisten und mit größter Schnelligkeit den Ver⸗ unglückten zu Hilfe zu eilen. - ö
Die zur Hilfeleistung verpflichteten Schiffskapitäne sind hiervon befrest, sobald der oder die erfuchken Kapttäne mitgeteilt haben, daß sie ein Erfuchen Folge geleistet haben, oder lobald der Kapitän elnes der an der Unfallstelle ang n n n Schiffe sie hat wissen lassen,
ihre Hi i notwendig ist. . ; 1 ö . ,, Schfff's außerstande ist oder infolge der befor deren Umstande deg Falles 8 weder fir bernünflig noch für nat. wendig hält, dem in Not befindlichen Schiffe zu Hilfe zu eilen, so nter ichtet er dabon sofort den Kapitän die ses Schiffes. Er hat außer deut in scin Schiffstagebuch die Gründe einzutragen, dle eine Beur⸗ feilung seineg Verhaltens ermöglichen. ; üssel
öl bie borstehenden Vorschiflen wird zaß in Brüssel am 23. September 1910 gezeichnete Internationale Uehereinkommen zur nhestlichen Fefissellung bon Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot, insbesondere die im Artikel 11 dieses Ueberein⸗
Hm mens vorgeschriebene Beistandspflicht nicht berührt.
Artikel 38.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Maß⸗
nahmen zu ergreifen, um die Vorschriften dieses Titels in möglichst
kurzer Frist zur Ausführung zu bringen. önnen sie gewähren: ; e, . höchstens einem Jahre vom Tage der Nati; ikation des gegenwärtigen Vertrags ah für die Ein⸗ irn, von Telegraphisten und die Errichtung von Funkentelegraphenanlagen au Bord der zur ersten und
zweiten Kategorie gehörenden Schiffe;
eine Frist von höchstenz 2 Jahren vom Tage der Ratifikation
enwärtigen Vertrags ab für die Einstellung von ö . Hörleuten und für die Errichtung don Funkentelegraphenanlagen auf Schiffen der dritten Kategorie sowie für die Einrichtung einer dauern den Dörbereitschaft an Bord Der zur zweiten und dritten KFategorle gehörenden Schiffe.
Titel VI. Rettungsgeräte und Maßnahmen gegen Feuersgefahr. Artikel 39.
Neue Schiffe und vorhandene Schiffe.
Für die Anwendung der Artikel dieses Titels und des ent⸗ sprechenden Teiles des angeschlossenen Reglements werden die im Ärtikel 2 bezeichneten Schiffe in neue“ und vorhandene eingeteilt.
Reue Schiffe sind solche, deren Klel nach dem 31. Dezember 1914
elegt wird. ö ; ouch übrigen Schiffe werden als vorhandene angesehen.
Artikel 40.
Leitender Grundsatz. In keinem Zeitpunkte der Reise darf ein Schiff eine größere Gesamtzahl von Personen an Bord hahen, als in sämtlichen berfüg⸗ baren Rettungsbooten und Ponton⸗-Rettungsflößen untergebracht
werden können. ;
Die Zahl und Aufstellung der Rettungzboote und eintretenden⸗ falls der Ponton, Rettungsflöße hängt von der Gesamtzahl der Personen Ib, zu deren Unterbringung das Schiff eingerichtet ist. Indessen kann für keine Reife eine größere Gesamttragfähigkelt dieser Rettungs boote und eintretendenfalls der Ponton⸗Rettungsflöͤße gefordert werden, als zur Unterbringung aller an Bord befindlichen Personen nötig ist.
Artikel 41.
Norm algattungen der Rettungs boote. — Ponton-Rettungsflöße.
Alle fär ein Schiff zugelassenen Rettungẽ boote müssen den durch dieseg Vertrag und die Arlikel VII bis XXII des angeschlosse, nen Reglements festgesetzten Bedingungen entsprechen; diese Artikel erläutern die in zwei Kategorien eingeteilten Normalgaitungen.
Die für die Ponton Rettungsflöße geforderten Bedingungen enthält Artikel WX XIII desselben Reglements.
Artikel 42.
Festigkeit der Rettungs boote. Jedes Rettungsboot muß eine ausreichende Festigkeit haben, um mit seiner vollen Belegungsstärke und Ausrüstung ohne Gefahr zu Wäfser gelassen werden zu können.
Artikel 43. ; Gattungen von Rettungsbooten und Rettungs— . ion g
ten der i Norm. Rettung boo 6 33 die Flöße mit
; dem Normal- Ponton gftettungefloße Nleich⸗ wertig sind des Hohen v j /
Die Regierung Dohen e gn ichen Teiles, die eine neue Gattung eines Bootes oder Floßes zugelgffen hat, wiid den Re— gierungen der anderen vertragschlic ßenden Teile die Gin zelheiten der en eie chen he elt neren n , mne
ung eines Rettun elt, außerdem . sie das neue er zurechnen wird. ö
Artikel 44.
Einschiffung in die Rettungsboote und Rettungsflöße. Es sind zweckmäßige Anordnungen für die 6 Passagiere in die Rettungs boote zu treffen. gef., die Rettungsflöße führen, sind mit einer Anzahl Strick⸗= leitern auszurüsten, die jeder eit bereit liegen müssen, um die Personen in die Flöße einschiffen zu können. Artikel 4.
X sgen der Rettungsboote und Ponton— Fassungs vermog Rert une floß ö
zisiae Personenzahl für Rettungsboote der beiden Normal- G ö Normal⸗Ponton⸗Rettungsfloß wird durch die
r e srtttein XXI bis WXIX des angeschlofsenen Reglements angegebenen Berechnungsweisen ermittelt.
Artikel 46. Ausrüstung der Rettungsboote und Ponton⸗ Rettungs flöße. ö ö.
Die Ausrüstung der Rettungsboote und der Ponton-Rettunga⸗ flöße wird . t XI des angeschlossenen Reglements bestimmt. Jeder lose Äusrüslungsteil muß an dem Rettungsboot oder Ponton ⸗ Rettungsfloße, zu dem er gehört, sicher befestigt sein.
. Artikel 47.
Aufstellung der Rettungsboote. — Anzahl der Davits.
Die für die Aufstellung der Rettungsbogte zu treffenden Ein⸗ richtungen, insbesondere die Frage, in welchem Umfang Ponton⸗ Rettungsflöße zugelaffen werden können, sind in den Artikeln W, Xii und Wit des angeschloffenen Reglements enthalten,.
Die Mindestanzahl der Dapitpaare wird nach der Schiff slänge bestimmt. Die Anzahl der Dapitpagre braucht jedoch nicht größer zu fein als die Anzahl der für die Unterbringung samtlicher an Bord befindlichen Personen ausreichenden Rettungsbooke. ;
Artikel 48. Handhabung der Rettungsboote und -flöße.
Alle Rettungsboote und ⸗flöße müssen derartig aufgestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zelt zu Wasser gebracht werden können, und daß selbst bei einer für die Handhabung der Rettungsboote und flöße ungünsligen Schlagseite und Trhmnlage die Einschiffung einer möglichst großen Zahl von Personen statifinden kann. ;
Es müssen Anordnungen getroffen werden, die das Zuwasserbringen einer möglichst großen Zahl von Rettungsbooten und ⸗flößen auf jeder Schiffsseslte gestatten. ( ;
Ergärzende Anweisungen enthält Artikel WIV des angeschlossenen Reglements.
Artikel 49.
Festigkeit und Handhabung der Davits.
Die Davits müssen so stark— sein, daß bei einer Schlagselte des Schiffes von 15 Grad die Boote mit ihrer vollen Belegungöstärke und Ausrüstung noch zu Wasser gelassen werden können.
Die Davits müssen mit einer ausreichend kräftigen Einrichtung versehen fein, die das Ausschwingen der Rettungshoote bei der größten Schlagseite gestattet, bei der auf dem fraglichen Schiff die Reftungs⸗ boote noch zu Wasser gebracht werden können.
Artikel 50.
Andere den Davits gleichwertige Einrichtungen.
Andere Geräte oder Vorrichtungen können als den Dapbits oder Davitspaaren gleichwertig zugelassen werden, wenn von der zuständigen Verwaltung nach geeignéten Versuchen anerkannt wird, daß sie die gleiche Sicherheit wie die Davits oder Dapitspaare bieten.
Die Regierung des Hohen vertragschließenden Teiles, die eine neue Art eines Geräts oder einer Vorrichtung zugelassen hat, wird den Regierungen der übrigen Vertragsstaaten eine Beschreibung der⸗ selben nebst den Einzelheiten der vorgenommenen Versuche mitteilen.
Artikel 51. Rettungs gürtel und Rettungsbojen.
1) Für jede an Bord befindliche Person müssen ein Rettungs⸗ gürtel einer anerkannten Art oder ein anderes Gerät von gleicher Schwimmfähigkeit, das sich dem Körper anpaßt, und außerdem eine ausreichende * von Rettungsgürteln oder anderer gleichwertiger Geräte für Kinder vorhanden sein.
2) Der Artikel WV des angeschlossenen Reglements bestimmt nach der Schiffslänge die Zahl der an Bord zu führenden Rettungs⸗ bojen einer anerkannten Art und ferner die an die Rettungsgürtel und Rettungsbojen sowie an ihre Aufbewahrung an Bord gestellten Be⸗
dingungen. ; . Artikel 52. Vorhandene Schiffe.
Was die vorhandenen Schiffe anlangt, so verpflichtet sich die Regierung eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile, alle Be⸗ stimmungen der vorhergehenden Artikel, dieses Titels, nämlich die Artikel 40 is 51 einschließlich, sobald wie möglich und späteftens bis zum 1. Juli 1915 auf diese anzuwenden und vor allem die Ausrüstung mit Rettungsbooten und flößen zur Unterbringung sämtlicher an Bord befindlichen Personen zu fordern. ; -.
Jedoch hat die Regierung eines jeden der Hohen vertragschließen⸗ den Teile das Recht, in Fällen, in denen die strenge Anwendung dieser Grundsaätze weder praktisch durchführbar noch vernünftig erscheint, die im Artikel WLVI des angeschlossenen Reglements vorgesehenen Er⸗ leichterungen zuzulassen. ;
Artikel 53.
Verkehrserleichterung. — Hilfsbeleuchtung.
1) Die Zu⸗ und Ausgänge der verschiedenen Schiffsräume, Decks usw. müssen zweckmäßig angeordnet sein.
2) Eine allen Anforderungen des Sicherheitsdienstes genügende elektrische oder andersartige Beleuchtung muß in den verschiedenen Teilen sowohl der neuen als auch der vorhandenen Schiffe vorgesehen sein, insbesondere auf den Decks, auf denen die Rettungsboote sich be⸗= finden. Auf den neuen Schiffen muß eine unabhängige Lichtquelle vorgefehen sein, die ausreicht, um nötigenfalls die Apparate dieser Sicherheitz⸗ beleuchtung zu speisen, und die in den oberen Teilen des Schiffs, und zwar so hoch wie möglich, unterzubringen ist.
3) Der Ausgang aus jedem Schiffraum muß dauernd durch ein von der allgemeinen Schiffsbeleuchtung unabhängiges, unter Verschluß gehaltenes Hilfslicht erhellt sein. Diese Hilfelichter können durch die im vorhergehenden Absatz erwähnte unabhängige Lichtquelle gespeist werden, wenn zu diesem Zwecke ein unabhängiger Stromkreis ber wandt wird, und diese Einrichtung gleichzeltig mit der allgemeinen Schiffe beleuchtung in Betrieb ist. .
Artikel 54.
Geprüfte Bootsleute. — Besatzung der Rettungsboote.
Für jedes erforderliche Rettungsboot oder -floß muß eine Mindest⸗ zahl geprüfter Bootsleute an Bord sein.
Die geringste Gesamtzahl geprüfter Bootsleute ergibt sich aus den Bestimmungen des Artilels W MI des angeschlossenen Reglements.
Dem Kapltän des Schiffes bleibt die Verteilung der geprüften . auf jedes Rettungsboot und ⸗floß je nach den Umständen überlassen.
Unter einem geprüften Bootsmann“ wird jeder Mann der Be— satzung verstanden, der ein Befähigungszeugnis besitzt, das im Namen
der zuständigen Verwaltung unter den im oben genannten AÄrtiktel des
angeschlossenen Reglements vorgesehenen Bedingungen ausgestelst ist. . Der Artikel TL VIII des n, handelt i J der Rettungsboot. Artikel 55.
Maßnahmen gegen Feuersgefahr. .
1) Es ist verboten, Güter als Ballast oder Ladung zu verschiffen
die durch ihre Art, Menge oder Verstauungsweise, einzeln oder dur Aneinanderlagerung, das Leben der Passagtere oder die Sicherheit des Schiffes gefährden können. * Vieses Verbot bezieht sich weder auf das für die n des Schiffes selbst bestimmte Material, noch auf die fer die Marine und das Heer bestimmten Dienstvorräte, falls die Verschiffung dieser Vor⸗
räte genehmigt ist. V 2) Dle Reglerung jedes Hohen vertragschließenden Teiles wir amtliche, regelmäßig wiederkehrende Anweisungen darüber erlassen, welche Güter als gefährlich anzufehen, und weiche Vorfichtsmaßregeln bel ihrer Veipackung und Verstauung zu treffen sind. ; 3) Artikel A IX des angeschlossenen Reglements enthält die zur Entdeckung und Löschung von Bränden bor r f, ö
dieses Staates bewilligt werden.
Artikel 56. Alarmrolle und Uebungen.
Jeder Mann der Schiffsbesatzung erhält eine besondere Ver⸗ haltungzanwelsung für den Alarmfall. le Musterungsrolle für den Alarmfall enthält alle besonderen Verhaltungkanweisungen; sie gibt insbesondere den Platz an, den jeder ann einzunehmen, und die Verrichtungen, die er zu erfüllen hat. Vor Antritt der Reise wird die Musterunggrolle aufgestellt und laufend erhalten; die zuständige Behörde muß in den Siand gesetzt werden. sich von ihrem Vorhandensemn zu Überzeugen. Sie ist an mehreren in die Augen fallenden Stellen des Schiffes anzubringen, insbesondele
in den Mannschafts räumen.
In den Artikeln J. und LI des angeschlossenen Reglements sind
die Bedingungen für die abzuhaltenden Musterungen und Uebungen
der Mannschaft angegeben.
Titel VII. Sicherheits ertifilate.
Artikel 57.
Jedem Schiffe, das den Anforderungen des Vertrags tatsächlich entspricht, ist nach stattgehabter Besichtigung ein H genanntes Zeugnis auszustellen.
Die Besichtigung der Schiffe ist, soweit es sich um die An— wendung der Vorschriften des gegenwärtigen Vertrags und des an— geschlossenen Reglemente handelt, von Angestellten des Staates vor= zunehmen, dem dag Schiff angehört. Ie n kann die Regierung jedes Staates die Besichtigung der eigenen Schiffe besonderen für diefen Zweck von ihr bestimmten Sachverständigen oder bon ihr anerkannten
tellen her gr In allen Fällen gewährleistet die betreffende Regierung die Vollständigkelt und Wirksamkeit der Besichtigung im gesamten Umfange. .
Das Sicherheitszertifikat ist von den Beamten des Staateg, dem das Schiff angehört, oder von anderen Personen auszustellen, die kraft eines Auftrags dieses Staate handeln. In belden Fällen übernimmt der Staat, dem das Schiff angehört, die volle Verantwortung für
das Zertifikat. . Artikel 58.
Das Sscherheltszertifikat ist in der amtlichen Sprache oder den amtlichen Sprachen des Staates abzufassen, der es ausstellt.
Der Wortlaut des Zertifikatz hat dem im Artikel II des an⸗ geschloffenen Reglements enthaltenen Muster zu entsprechen. Der formularmäßige Wortlaut diesez Musters ist in dem Zertifikat genau wiederzugeben. Die handschriftlichen Zusäͤtze sind in lakeinischen Buch= staben und arabischen Ziffern zu machen.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Unter⸗ welsung ihrer Beamten sich gegenseitig eine genügende Zahl von Mustern shrer Sicherheitzzertifikate mitzuteilen. Biese Mitteilung hat möglichst vor dem 1. April 1915 zu erfolgen.
. Artikel 59. Das Sicherheitstzertifikat ist nur für die Dauer von hö
12 J ue rg, ; . . ö
enn das Schiff in dem Augenblick, in dem die Geltungsdauer des Sicherheitszertifikats abläuft, sich nicht in einem . des Staates befindet, dem es angehört, kann eine Verlangerung dieser Dauer durch einen zu dlesem Zwecke gehörig beauftragten Beamten . werd Diese Verlängerung soll nur be⸗ willigt werden, um dem Schiffe die Beendigung seiner Reise zwecks Rückkehr in sein Heimatland zu ermöglichen, und nur in den Fällen, in denen diese Maßnahme angezeigt und vernünftig erscheint. = Dle Verlängerung hat nur fur einen Zeitraum bis zu höchsteng fünf Monaten Geltung. Sie gibt dem Schiffe nicht das Recht, ohne Erneuerung des Zertifikats sein Heimatland von neuem zu verlassen.
Artikel 60.
Das im Namen eines vertragschließenden Staates ausgestellte Sicherheitszertifikat wird von den Regierungen der anderen , schließenden Staaten in 6. auf alle Gegenstände, auf die sich der . . ö . , . ,, anderen 6rtragschließenden Staaten dieselbe Geltung haben, wie die von selbst ihren Schiffen ausgestellten Zertifikate. yen.
Artikel 61.
Jedes Schiff, das mit einem von den Beamten oder Beauftragten des zuständigen vertragschließenden Staates ausgestellten . zertifikate versehen ist, unterliegt in den Häfen der anderen vertrag⸗ . Staaten der Kontrolle der von ihren Regierungen gehörig eguftragten Beamten insowelt, als durch diefe festzustellen ist, daß sich, ein gültiges Sicherheitszertifikat an Bord befindet, und, wenn an, . . J . ö im wesentlichen den ing Es genannten Zertifikats entsprechen, so daß es ohne Gefahr für Passagiere und Besatzung in See gehen kann. h ,
Artikel 62. Die Vergünstigungen des Vertrags können für ein Schiff nicht in Anspruch genommen werden, wenn es nicht mit einem . mäßigen und noch nicht abgelaufenen Sicherheits sertiffkat versehen ist.
Artikel 63.
Wenn im Laufe einer bestimmten Reise das Schiff eine Zahl von
Passagleren an Bord hat, die geringer ist als die im ö zertifikate angegebene Höchstziffer, und wenn die Vorschriften des gegen— wärttgen Vertrags infolgedessen seine Ausrüstung mit einer geringeren Zahl von Rettungsbooten ünd sonstigen Rettungeeinrichtungen, als auf dem Zertifikate angegeben, zulassen, so kann von den in den vor., stehenden Artikeln 57 Absatz 3 und 59 genannten Beamten oder Be⸗ auftragten eine Ergänzungsbescheinigung ausgefertigt werden. BViese Bescheintgung hat festzustellen, dah in dem besonderen Falle die Bestimmungen des Vertrags nicht verletzt sind. Sie ist dem Sicherheitszertiflkat als Anhang beizufügen und tritt an dessen Stelle, sowelt es sich um die Rettungseinrichtungen handelt. Die Bescheinigung gilt nur für die Reise, für die sie ausgestellt ist.
Titel VIII. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 64.
Die Regierungen der Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, außer den Schriftstücken, die in dem gegenwärtigen Vertrage Gegenstand entsprechender befonderer Bestimmungen bilden, auch alle verfügbaren Nachrichten über den Schutz des menschlichen Lebens auf ibren den Beffimmungen deg gegenwärtigen Vertrags unterworfenen Schiffen sich gegenseitig mitzutellen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Nachrichten ich einen vertraulichen Charakter haben. ö
Sie werden sich insbesondere mitteilen:
1) den Wortlaut der Gesetze, Verordnunge 55 ⸗ vorschriften, die auf den ver f hl nn, . . oführungs. fallenden Gebieten erlassen werden, n Vertrag Y) die Beschrelbung der Unterscheidungs abrunden ef merkmale neuer in Aus— richtungen, simmungen des Vertrags zugelassener V. 3) alle amtlichen Berichte oder amtli ; z der amtlichen Auszü ; ö 9 über die Wirkungen der Le he ger n . .. Hie Ausschluß geben. n des gegen- Bis andere Anordnun en ; Brit sche Reger gen, getroffen worden sind, wird di nr e, G Tälucht, die Hammniung aher die, m eich.
; ekannt j Teile zu ven r f abe an die Regierungen der vertragschließenden