Staaten zur Durchfü
Artikel 65.
Die Hohen vertragschließenden Telle verpflichten sich, die Maß⸗ regeln zu ergreifen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzn— chlagen, die zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgeschriebenen Verpflichtungen erforderlich sind. .
Die Hohen vertragschließenden Teile werden sich sobald wie möglich die 8a und Ausführungsverordnungen mitteilen, die zu diesem Zwecke erlassen worden sind.
Artikel 66.
Die Hoben vertragschließenden Teile, die beabsichtigen, den Ver⸗ trag auf die Gesamtheit ihrer Kolonien, Besitzungen und Schutz= gebiete oder auf eins oder mehrere dieser Gebiete anzuwenden, werden diese Absicht bei der Zeichnung des gegenwärtigen Abkommens oder später erklären. Zu diesem Zwecke können sie eine allgemeine Erklärung ab⸗ geben, welche die Gesamtheit ihrer Kolonien, Besitzungen und Schutz⸗ gebiete umfaßt, oder sie können die Gebiete ö aufzählen, die nach ihrer Absicht unter die Bestimmungen des Vertrags fallen follen, kö nur diejenigen einzeln aufführen, die . aus zunehmen wünschen.
Sofern diese Erklärung nicht bel der Zeichnung dieses Abkommens abgegeben ist, wird sie der Britischen Regserung und ö. dieser den Regierungen aller anderen bertragschließenden Staaten schriftlich an,
gezeigt.
Hie Hohen vertragschließenden Teile können auf dieselbe Weise unter Beobachtung der Vorschriften des nachstehenden Artikels 69 den gegenwärtigen Vertrag bezüglich ihrer Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete oder bezüglich eines oder mehrerer diefer Gebiete kündigen.
Artikel 67.
Die Staaten, die an dem gegenwärtigen Vertrage nicht beteiligt sind, werden auf ihren Antrag jum Beitritt zugelasfen. Ihr Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Britischen Regierung und von. dieser den Regierungen der anderen an dem Vertrage beteiligten Staaten angezeigt.
Dieser Beitritt hat von Rechts wegen die Uebernahme aller Verpflichtungen und die Gewährung aller Vergünsti⸗ gungen zur Folge, die in dem gegenwärtigen Vertrage ver⸗ einbart worden 6d Er wird voll, wirksam zwei Monate nach
dem Zeitpunkte, an dem die Britische Regierung die Anzeige an die Regierungen aller andern an dem. Vertrage beteiligten Staaten k hat, es sei denn, daß der beitretende Staat einen späteren Zeltpunkt angegeben hat. .
Dle Regierungen der Staaten, die dem gegenwärtigen Vertrage beitreten werden, haben ihrer Beitrittserklarung das im Artikel 3 des Vertrags vorgesehene Verzeichnis beizufügen. Dieses Verzeichnis ist den von den anderen Reglerungen bereits niedergelegten Verzeichnissen hinzuzufügen. Die Britische Regierung wird den anderen Regierungen eine Abschrift mitteilen.
Artikel 68.
Die Verträge, Uebereinkommen und Abmachungen, die vor dem k en Vertrage zustande gekommen sind, behalte ihre volle Wirksamkelt:
I) bezüglich der Schiffe, die von dem Vertrag ausgenommen sind,
2) bezüglich der Schiffe, auf die der ertrag Anwendung findet, hinsichtlich der in ihm nicht ausdrücklich geregelten er if r,
Es besteht Einverständnis darüber, daß, da der gegenwärtige Ver⸗ trag lediglich den Schutz des menschlichen Lebens auf See zum Gegen= stande hat, die Fragen, die sich auf daz Wohlbefinden und die Ge⸗ sundheitsverhältnisse der Passagiere, insbesondere der Auswanderer, be⸗ ziehen, sowle auch die übrigen ihre Beförderung betreffenden Fragen den verschiedenen nationalen Gesetzgebungen unterworfen bleiben.
Artikel 69.
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. Jull 1915 in Kraft und bleibt ohne jede Zeitbegrenzung bestehen. Nichts destoweniger kann jeder Hohe vertragschließende Teil ihn jederzeit nach Ablauf eines Zeit- raums von fünf Jahren kündigen, der von dem Zeitpunkt an zu laufen . an dem der Vertrag für seinen Staat in Kraft ge⸗ treten ist.
Diese Kündigung wird auf diplomatischem Wege der Britischen 5 und von dieser den Reglerungen der anderen vertrag⸗ schlleßenden Teile angezeigt. Sie tritt 12 Monate nach dem Tage in . an dem die Anzeige der Britischen Regierung zu⸗ gegangen ist.
Jede ö ist nur für den Staat wirksam, der sie aus⸗ esprochen hat; im übrigen behält der Vertrag seine bolle Wirksam⸗ eit für alle übrigen Staaten, die ihn ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder späterhin beitreten werden.
Artikel 7⁊0.
Der gegenwärtige Vertrag wird nebst dem angeschlossenen Reglement in einem Exemplar ausgefertigt, das in den Archiven der Brltischen Regierung hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser jeder Regierung der Hohen vertragschließenden Teile zu⸗ gestellt werden.
Artikel 71.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen zusammen mit den im Artikel 3 vorgesehenen Verzeichnissen bis spätestens zum 31. Dezember 1914 in London hinterlegt werden. Die Britische Regierung wird den Regierungen der übrigen vertrag. schließenden Teile von den Ratifikationen Anzeige machen und ihnen Abschriften von jedem Verzeichnis zugehen lassen.
Sollte einer der Hohen vertragschließenden Teile den Vertrag nicht ratifizieren, so bleibt dieser für die vertragschließenden Teile, die ihn ratifiziert haben, gleichwohl voll wirksam.
Artikel ?2.
em vertragschließenden Staate, der vor der Zeichnung des ö . auf einem durch diesen geregelten Gebiete bereits felbst Vorschriften erlasen hat, die Ratifikatien zu erleichtern, wird vereinbart, daß kein Schiff, das vor dem 1. Jult 1915 solche Vorschriften tatfächlich erfüllt hat, sich auf die durch den Vertrag für die Übergangszeit gewährten Erleichterungen berufen darf, um sich der westeren Erfüllung jener Vorschriften zu entziehen.
Artikel 73.
egenwärtige Vertrag vorsieht, daß eine Maßregel nach . Oe stlehe , n. allen oder einzelnen der bertrag= schlleßenden Staaten getroffen werden kann, so wird die Regierung Seiner Britischen Majestät gebeten, sich mit den genannten ö in Verbindung ju fetzen, um zu erfahren, ob sie die von elnem dieser rung einer derartigen . etwa in achten Varschlige annchnen. Bie Reglerung Selner Britischen Majestät d den vertragschließenden Staaten das Ergebnis der von ihr aus⸗ genen Anfrage mitteilen. ; J SJner ung der frgglichen Vor ͤ . ö ö keine den zugehen läßt, diesen Vor⸗
Artikel 74.
Der gegenwä . erste abi l , . durch spätere Konferenzen, deren Ort und Zelt dieser Kon seren R sarlsnden soll, abgeändert werden. Hohen vertragfchtießenden 6 men, von den . der gesetzs. mnhernehmen mifeinander fest⸗ Die Regierungen können auf dip nehmen miteinander jederzeit an jenigen Verbesserungen vornehmen, wendig erachten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nachstehend unterzeichnet:
Geschehen in London, den 20. Januar 1914.
von Koerner. Mersey.
Seeliger. Ernest G. Moggridge. Schütt. A. Denny.
Rieß. Norman Hill.
Pagel. J. H. Biles. Schrader. 7 cton Blake. Behm. g H. 7. Joung G. Franckenstein. Vipwoog.
gent n er i . Dan id Archer.
Du nay. . R. Muirhead Collins. E. A. Pierrard. Alexander Johnston. Ch. Le Jeune. ĩ
Thos. Mackenzie.
. Bruno. V. Topsöe⸗Fensen. che oe h. di Meana. Rafael Bana. Harald Ped shua W. Alexander. 8 . er sen. aa . Fens Evang. rendum.
Louis Franck. Emil Krogh.
Sr erth p. Bertholf.
8 Wafhington Lee Capps. g. S. J. Maas. . Cooper. ö. A. D. Müller. omer X. Ferguson. Wilmink.
Ifred Gilbert Smith. J. W. G. Coops Wm. 5 . Bullard. N. de Etter. . ö ö. C. O. Olsen. Guernier. Nils Gustaf Nilsson.
Reglement. Sicherheit der Seefahrt. Artikel J.
Sch lüssel zur funkentelegraphischen Uebermittl n . Ett. Wrack und Rel cer n ar r mn 6
Anweisungen.
Abgabe von Meldungen. Die Abgabe der Eis⸗ und Wrack⸗ meldungen ist obligatorlsch. Diese Meldungen werden in offener Sprache oder mittels der im ersten Teile dieses Schlüsses f ebenen Abkürzungen von Schiff zu Schiff oder an das Hydrographische Amt in Washington übermittelt.
Die Abgabe von Wettermeldungen ist ins freje Ermessen gestellt. Es empfielt sich, hierzu sich des zweiten Teiles dieses Schlüssels zu bedienen, der indessen jederzeit durch die meteorologischen Kongresse abgeändert werden kann.
Die Meldungen sollen enthalten: Erster Teil. Eis und Wracks.
I) Art des festgestellten Eises und der festgestellten Wracks. 2) Ort des Eises oder des Wracks nach der letzten Beobachtung.
Zweiter Teil. Meteorologische Meldungen.
1) Richtung und Stärke des Windes.
3 Richtung und Geschwindigkeit des Stromes.
35 Wetter, d. h, Zustand der atmosphärischen Verhältnisse zu einer bestimmten Stunde. —
3 Stand des Barometers und Lufttemperatur.
5) Barometrische Tendenz und Wassertemperatur an der Meeres- oberfläche. .
Die Zeit.
In allen funkentelegraphlschen is und Wrackmeldungen sind die Zeitangaben in mittlerer Greenwich-Zeit zu machen.
Die Adresse:
Jede an das Hydrographische Amt in Washington gesandte Meldung erhält als Adresse das Wort: „Hydrographic, jede an das Meteorologische Amt in London übermittelte Meldung die Adresse: „Meteorologꝝ“.
Wortlaut:
1) Zur Abgabe einer Meldung, die sich lediglich auf Eis oder Wracks bezieht, sind zwei run hen zu je 5 ieh zu ver⸗ wenden, denen das Wort Jes“ voranzustellen ist; diefe Gruppen können so oft als nötig wiederholt werden.
) Wenn außerdem Wettermeldungen abgegeben werden, so ge⸗ ᷣ dies mittels 4 Gruppen zu je 5 Ilffern, denen dasz
ort Weather“ voranzustellen ist. Diese Gruppen sind an den Schluß des Funkentelegramms nach vollständiger Abgabe der Eismeldungen zu setzen.
Anmerkung. Wenn das Funkentelegramm das Wort Weather“ enthält, so bedeuten alle Iifferngruppen vor diesem Worte Eismeldungen, alle nachfolgenden Gruppen Wettermeldungen. Fehlt das Wort Weather in dem Funkentelegramm, so enthält dieses nur Eismeldungen. (Siehe die Beispiele für die beiden verschiedenen Funkentelegramme in diesem Artikel.)
Erster Teil. Eis und Wracks.
Eig⸗ und Wrackmeldungen werden mittels 10 Ziffern, geteilt in 2 Gruppen zu je 5 Ziffern, gegeben. Dlesen Gruppen ist das Wort „Les“ voranzustellen:
zwei Ziffern.... der Tag des Monats (4 d) nach Schlüssel 1,
eine Ziffer ... die Zeit der Beobachtung (6) nach Schlüssel ,
eine Ziffer .... die Art des beobachteten Eises (1) nach Schlüssel III,
drei Ziffern .... die Breite des beobachteten Cises (p pp) in a n . ssiehe nachstehende Tabelle),
drei Ziffern .... die Länge
es beobachteten Eises (p pep) in Zehntelgraden (siehe nachstehende ch Die erste Gruppe setzt fich zusammen aus: 4 d Ep. Die zweite Gruppe fetzt sich zusammen auß: p ppp'p'. Sch lüssel. Schlüssel I Der Tag des Monats. Der Monatstag wird mittels zweier Ziffern ausgedrückt, deren erse Null sein kann: (Ol bis 31. Schlüssel IL: Zeit der Beobachtung. Die Zeit der Beobachtung liegt zwischen: Ziffer 1 Uhr Vorm. und ö Uhr Vorm. (Mittlere . 1
elle),
4 . . 1 * 1 *. 1 1 2 7 * 21 12 10 12 4 1 21 1 3 , . . ; . . . Nachm ö. ö. ö . . J ß ‚ . 7 k k ö . 10 4 * 4 1 * Vorm. (. *. . —— ö — 8 Schlüssel II: Art des beobachteten Eises oder Wracks.
. Eis. . h ö 9 einzelner Eisberg. Große treibende Eismasse. K . ö K erge. ; ö ß i i . 1 ö Salzwassers in Gestalt ines kleinen Cisberges. . . 8... Gif ehh er izflachen, die jedoch die Durchfahrt
zulassen.
Packeis. Trümmer von Eisbergen oder feldern, jum Tei ineinandergeschoben. ö . ö . Els, das sich seit dem Winter an der Küste hält.
.. Wrack. ¶ Verfügbar).
O CO —
Beispiel: Funkentelegramm von Schiff zu Schiff: 8 ' 85 J 5 3 * 5 ö -. S 355 12 ö Eee, , de, d green, . Datum der 15 1 16 Beobachtung den ö. Beob⸗ I Jo- 12 4 16— 18 619— 1 7 4— 2 achtung Art des Cises oder Eis. H Zahlreiche 3 Wrack 8 Ein 1 des Wrackeg felder isberge einzelner Ort des Eises oder Ei berg des Wrackeß 45042 457 460 5 461 460265 464 470 195 473 Breite Breite Breite Breite 4611 462 440 40 447 43058 440 400 155 402 Länge Länge Länge Länge
Dan) Funkentelegramme lauten in Ziffern folgendermaßen:
an Dampfer Ice, 15404, 57462: 15634, 61447: 15784, 64440: 16214, 7340.
Zweiter Teil.
Meteorologische Meldungen. Meldungen bezüglich des Wetters usw. werden in vier Gruppe] zu je fünf Ziffern gegeben. Diesen Gruppen ist daz Wort, Weather
voranzustellen. 6 d
ö . Gruppe (D DPEPEP enthaltend:
den Tag des Monats: zwei Ziffern (O) PD) nach Schlü 1 6 ;
den Schiffsort hei der Ahsendung des . angegeben mittels drei Ziffern 3 die das Eingradfeld bezeichnen, innerhalb dessen das Schiff sich befindet, gemäß dem Schläffet é
und nach Maßgabe der diesem Artikel angeschlöossenen, mt Zahlen versehenen Seekarte.
Zweite Gruppe ( W CGGX) enthaltend: die Richtung und Stärke des Windes um 8 Uhr Vormittagt bezogen auf 755 W⸗Länge: zwei Ziffern ( W) nach 8a . die . . Stärke des Stromes: zwei Ilffern (G Ch nach üssel VI, das Wetter oder den Zustand der Atmosphäre zur selben Zeit: eine Ziffer (X) nach Schlüssel VII. Dritte Gruppe (6BBA A) enthaltend: den Stand des Barometers bis . isio mm genau um 8 Uhr Morgeng bezogen auf 750 WäLänge: drei Ziffern (B BB) nach Schluͤssel VIIf, ; die Temperatur der Luft zur selben Zeit: zwei Ziffern (A A) nach Schlüssel TX.
Vierte Gruppe (bbSSS) enthaltend: die barometrische Tendenz um 8 Uhr Morgens bezogen auf 75? W⸗Länge: zwei Ilffern (bb) nach , 35 die Temperatur der Meeresoberfläche zur selben Zeit: drei Ziffern (SSS) nach Schlüssel XI. Sch lüssel. Schlüssel IV. Schiffsort. In der diesem Artikel angeschlossenen Karte finden sich die . zur Bezeichnung eines jeden EGingradfeldes des Nordatlantischen Dzeang. Der Schiffgort zur Zeit der im zweiten Teile bezeichneten meteorologischen Beobachtungen wird mittels der drel Iiffern des ⸗ jenlgen Cingradfeldes wiedergegeben, in dem das Schiff sich befindet, 3. B. der Schiffbort 519 55“ N, 260 49 W wird durch bl gemeldet.
Schlüssel v. Windrichtung (in 16 Strichen) und Windstärke um 8 . mittlere Zeit bezogen auf 750 We Länge (Ww).
Wind⸗ . nach der 3 Begufort⸗ . z slala * *
80 OXO. 980 80. 880
S8 W. SW WSW. W. WNW. XW. XNVWV.
Windstille. . . k Schwacher . l, 2 oder s pl o 13 1925 31 37 3 406. 4aßiger Kind. . 4 oder 5 eos 1420 26 3238 4 50566626 6 oder 7 Pz og 152i 27 33 zu aß sl 67 z
Starker Wind.. 99 Stürmischer Wind... 3 oder 8 0 io 16 2228 34 404652 58 64 70 76 82 887 1
8 Slarm. . Ib oder i 3 11S s r , n ,, ,,, Srtan . i b i ö .
J . zb e z nmerkung: . n , ng: Die Windrichtung ist in wahren Sti n
Schlüssel VI. Richtung (in 16 Stri . 65 Stromes . und Geschwindig
————
Seemellen in der Stunde 5
ö is is sl go zs t. CS Gs d C is Ba 60
0 Kein Strom. A 99 Keine Beobachtung. eiche amiulärnerkung: Die Stromrichtung ist in wahren Stric
Schlissel Vj. Himmelszustand um 38 Uhr Vormittags mittlere eit bezogen auf 750 Wöeänge.
wolkenlos
einviertel bedeckt
JJ halb bedeckt
— . .f dreivlertel bedeckt
ᷓ. . bedeckt
egen
ö a. oder Hagel
. BDunst oder leschker Nebel Nen,
. Gewitter.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
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