Bauart der Schiffe.
Artikel V. Definitionen.
„die den hauptsächlichen technischen oder anderen , en ist, die in dem Vertrag und in dem gegen⸗ wärtigen Reglement in dem Abschnitt Bauart der Schiffen enthalten
sind, ift nachsiehend angegeben; . I) Die Tiefladelinie ist, die Wasserlinie, die bei der Be⸗
fimmung der Schotteinteilung zugrunde gelegt wird.
2) Die Länge des Schiffes ist die äußerste Laͤnge, gemessen in
Höhe der Tiefladelinie, J 6 3) Die Breite des Schiffes ist die äußerste Breite über Außen ⸗ kantespanten, gemessen in Höhe oder unterhalb der Tieflade⸗
linte.
4) Das Schottendeck ist das oberste durchlaufende Deck, bis zu dem alle wasserdichten Querschotte hinaufgeführt sind.
5) Die Tauchgxenze ist eine Linie, die im Abstand von 76 mm oder 3 engl. Zoll unterhalb der verlängerten Oberkante des . an der Bordwand parallel zum Schottendeck gedacht ist.
6 i ist der senkrechte Abstand von der Oberkante
. De gr en . 5 gemessen in der Mitte der Schiffslänge. .
ist der senkrechte Abstand von der Tieflade=
ö. . n, gemessen in der Mitte der Schiffs⸗
länge. ; ;
5he ist die Summe aus Tiefgang und Freibord,
3 3 8, e en. in irgendeinem Punkte ist Fer an dieser Stelle gemessen? senkrechte Abstand möischen der Unterkante des Decks an der Seite und elner Linie, die in der Höhe der Unterkante des Schottendeck, an der Schiffsseite in der Mitte der Schiffslänge parallel zur Tiefladelinie gezogen ist. Per Hölllgkeüitzgrad soll, wenn er zur Anwendung kommt, wie folgt festgesetzt, werden: Deplacement auf Außenkante⸗ spanten Is zur y geteilt durch das Produkt aus:
a reite C Tiefgang. k 11) , , eines Raumes ist der Bruchteil in ö dieses Raumes, der durch er eingenommen werden kann. ö .
weh . elner Abteilung, die sich über die Tauch⸗ grenze hinaus erstreckt, wird nur bis zur Höhe dieser Grenze gemefsen. Die Volumina werden bezogen auf Außenkante⸗
spanten. . ö ; i m erstreckt sich zwischen den äuhersten 4 . . die für die Haupt- und Hilfsantrlebmaschinen sowie für etwa vorhandene Kessel vor⸗
gesehenen Räume begrenzen.
Artikel VI. . . .
immung der Ueberflutungslänge für irgendeinen pu re , ne sen die Form, der Tiefgang und andere ctrische Unterscheldungs merkmale des Schiffes berücksichtigt werden. geen g Einem Schiffe, dessen wasserdichte Querschotte durch ein durchlanfendes Schottendeck a geschlossen sind, ist die Ueberflutungs⸗ ine fir einen gegebenen Punkt derjenige äußerste Prozentsatz der G fler ge mit der Mitte in dem erwähnten Punkte gelegen, der nter bestinminten, im Artikel U. festgesetzten Annahmen überflutet nden kann, ohne daß das Schiff tiefer als bis zur Tauchgrenze eintaucht. . ; ei einem Schiffe, dessen wasserdichte Querschotte nicht alle bis zu ö. demselben durchlaufenden Deck hochgeführt sind, sind die Ueberflutungslängen derart zu bestimmen, daß dem fraglichen Schiffe für alle möglichen Trimmlagen nach erfolgter Leckage mindestens der ⸗ selbe Sicherheitegrad gewährt wird, der für das Schiff mit durch—
laufendem Schottendeck festgelegt ist.
Artikel VII.
Permeabilttät.
Die im vorstehenden Artikel V erwähnten Annahmen beziehen Eh auf die Permeabilität der fraglichen Räume, gerechnet bis zur
auchgrenze.
Bei der Bestimmung der Ueberflutungslängen wird eine einheit⸗ liche durchschnittliche Permeabilität für die ganze Länge jedes der drei folgenden Teile des Schiffes angenommen:
1) für den Maschinenraum, !
2A für den Tell bor dem Maschinenraume,
3) für den Teil hinter dem Maschinenraume.
ür Dampfschiffe ist die Permeabilität des Maschinenraums ein⸗ sciichsih des vc feinem Bereiche liegenden Doppelbodens zu 80 O/o zu nehmen, Für Schlffe mit Verbrennungsmotoren ist die Per meabilität des Maschlnenraums zu 85 Cso zu nehmen, es sel denn, daß durch eine befondere Rechnung nachgewiesen wird, daß eine kleine Zahl . . 3 darf in keinem Falle die an⸗ genommene Zahl kleiner als 80 0 sein. .
. für die Räume vor und hinter dem Maschinen⸗ raum ist wie folgt zu berechnen: .
2. S0 oo für in Tse , ö srenbanker einschließlich Reservehunker,
äume für Vorräte, Gepäck⸗ und Posträume, Kettenkasten, waßerdichte Wellen und Rohrtunnel, Frischwassertanks ober⸗ halb des Doppelboden. z ö Ss ist nachzuwelsen, daß die vorher aufgeführten Räume für ihren Zweck eingerichtet sind und tatsächlich benutzt werden. Dieselbe Vermeabilltät darf ohne Genehmigung der Merwaltung nicht für andere als die oben einseln aufgeführten Räume an- p. , , ies, Tanks, di b. Jö (a, für, hasfagler- und Mannschaftsräume, Pieks, Tanke, die ausschließlich ale Trimmtanksz , . und alle anderen Schiffsräume, die nicht einem der im vorigen Able e aufgeführten Zwecke dienen. ö enn ein Zwischendecks raum, der durch stählerne Quer- schotte dauernd Aingeschloffen ist, keilweise zur Beförderung bon affagieren bestimmt, ist, fo sols der gefamte Raum als a er . angesehen werden; in gleicher Weise sollen mischendeckerzume, die wahlmweise zut Beförderung von affagleren oder bon Ladung verwendet werden können, als affaglerräume angesehen werden.
Wenn in den bor oder hinter dem Maschinenraum unterhalb der Tauchgrenze geladenen Teilen des Schiffe zu' gleicher Zeit Fäumme der
Enannten Kategorien C. und P) vorhanden find, Ps soll für den . Häiracht kommenden ell eim dürchschn ttt cher Prozensag für bie Permeabllltät nach der Formel 5 —=5 1 beftiinmf warden, wobei dar Verhäliniz der Volümens der im Abfqth S ermähnten häͤumme zu dem Gesamtbolumen des in Betracht zu ziehenden Schiffßzteilg be=
deutet. Artikel VIII. Zulässige Länge der Abteilungen. I) Die größte zulässige Länge einer Abteilung, deren Mitte in
10
; inem Punkte der Schiffslänge liegt. wird“ von der keher—= 2 1 V durch ul erf nien Nö e. hörigen er. dem sogenannten Abteilungsfaktor, abgeleitet
er Abtellungsfaktor hängt von der Länge des Schiffes ab
. . Hh für eine gegebene Lange mit dem . .
ö er . und fortlaufend ab. ie L ü
Maße, in dem die Länge des Schiffes wächst, und
ö . ö. enen Länge in dem Maße, in dem gh die
Gattung des Schiffen kon der in gemischter Fracht, und
ng entfernt und sich der
in Passagierfahrt beschäftigten Gattung nähert.
Dassaglerfahrt beschäftigten 6er vorwiegend
3) Für jede der belden unter 26 erwähnten Schiffsgattungen kann die Veränderung des Abteilungsfattors durch eine Kurbe ausge— drückt werden, deren Koordinaten die Länge des Schiffes und die Größe des Faktors darstellen. Die nachstehende Tabelle gibt be= slimmte Punkte von zwei Kurben an, hon denen die obere den Mindestanforderungen für die gemischte Gattung und die untere den Mindestan forderungen für die Gattung der Passagierschiffe entspricht.
Ta belle. B ; C0 A Meter oder engl. Fuß Meter oder engl. Fuß LL, o 90 295 79 259 ge 14 . 9 36. O8 123 404 93 305 O, os 149 489 116 380 O, S0 174 571 149 489 O 30 213 699 209 685 0.31 274 899 274 899
4 Bei einer gegebenen Schiffslänge liegt für eine zwischen diesen beiden äußersten Grenzen liegende Schiffsgattung der Wert des zu⸗ gehörigen Abteilungsfaktors zwischen ben Werten des Faktors, die durch die beiden vorerwähnten Kurven bestimmt sind, und er wird von selbst festgelegt nach Maßgabe eines Kennzeichens des Ver⸗ wendungszwecks. Dieses Kennzeichen wird den Gegenstand weiterer Untersuchungen bilden.
Artikel L.
1) Wenn der Abteilungsfaktor gleich oder kleiner ist als 9,30, so kann er verdoppelt werden, um für irgendelnen Punkt des Schiffes die Gesamtlänge bon zwei benachbarten Abtellungen zu ergeben aber in diesem Falle darf die Länge der kürzeren Abteilung irgendeines
aares von Abteilungen nicht kleiner sein als der so erhaltenen
esamtlänge. Wenn die eine der beiden benachbarten Abteilungen innerhalb des Maschinenraumeg gelegen ist, und wenn der Schiffsteil, in dem der zweite Raum liegt, eine bon S0 oo verschiedene , aufweist, so soll die richtige Gesamtlänge der beiden
4 durch Anwendung einer angemessenen Korrektur gefunden werden.
2) In keinem Falle darf die Länge einer Abteilung 28 m (oder 92 engl. Fuß) überschreiten.
3) Wenn der Abteilungsfaktor zwischen G66 und Oo liegt, so soll die Gesamtlänge der beiden vordersten Abteilungen nicht größer fein als die Ueberflutungslänge für das Vorderende des Schiffes, und die Länge der jweiten dieser Abteilungen darf höchstens e. ihrer nach Maßgabe des vorstehenden Artikels VIII zulässigen Länge und nicht kleiner als 3 m (oder 10 engl. Fuß) sein.
4) Wenn die Länge eines Schiffes zwischen 213 m (oder 699 engl. Fuß) und 2651 m (oder 823 engl. Fuß) liegt, so hat die Ueber— flutungslänge für das Vorderende wenigstens 30 60 der K zu betragen, und das Schiff muß wenkgstens drei wasserdichte Ab⸗ teilungen über eine vom Vorsteben gerechnete Strecke haben, die höchstens gleich der vorerwähnten Ueberflutungelänge ist und mindestens 20 6g der Schiffslänge beträgt.
5) Wenn die Länge eines Schiffes 251 in 9. S823 engl. Fuß) oder mehr beträgt, so findet die vorstehende Vorschrift gleichfalls An⸗ wendung, jedoch sind alsdann anstatt der drel Abteilungen und 20 0/o vier Abteilungen und 2800 zu nehmen.
6) Nischen an Querschotten sind unter der Bedingung gestattet, ö. . sich in einer hinreichenden Entfernung von der Bordwand
esinden. ;
Wenn der Abteilungsfaktor größer ist als Oo, so sind Schottver⸗ setzungen fär die Hauptquerschotte bei den Schiffen unzulässig, auf die Artikel VIII Anwendung findet, wenn nicht eine . Unter⸗ teilung angeordnet wird, durch welche die gleiche Sicherheit wie bei Schotken ohne Versetzung erzielt wird. * keinem Gesamtlänge der . eines Schottes größer sein als 200 der Schiffslänge zuzüglich 3 im (oder 10 2 Fuß).
). Die für jede von zwei benachbarten Abteilungen zulässigen Volumina, wie sie nach Artikel II und nach diesem Artikel be⸗ stimmt sind, dürfen in keinem Falle durch etwalge Nischen oder Ver⸗ setzungen in dem Trennungbschott beeinflußt werden.
Artikel X.
Wenn ein Schiff einen höheren Sicherheitsgrad besitzt, als in den vorstehenden Artikeln VIII und X vorgeschriehen ist, und wenn der Reeder beantragt, daß dies in dem Sscherheitszertifikat gemäß Ar⸗ tikel 17 Absatz 4 deg Vertrags vermerkt wird, so müffen biefem Än= trag alle zu seiner Begründung erforderlichen Unterlagen beigefügt sein.
In, solchem Falle bestätigt der Vermerk die Tatfache, i; die Schotteinteilung gleich oder besser ist, als ür ein in der Spalte 6 der Tahelle des Artikels VIII vorgesehenes Schiff derselben Länge an⸗ geordnet ist. Der Vermerk läßt außerdem erkennen, welches die Länge des Schiffes dieser letzteren Kategorie sein würde, für das der vor— schriftsmäßige Abtellungsfaktor genau Tenselben Wert hat, wie der für die Schotteinteilung des fraglichen Schiffeß angewandte.
Die entsprechenden Längen und Faktoren, die nicht ausdrücklich in den Spalten 9 und A der Tabelle des Artikels VII angegeben find, werden durch Interpolation gefunden.
Artikel XI. Kollisions- und Maschinenraumschotte.
Am vorderen Ende des Schiffes muß ein Kollisionsschott vor. handen sein, das sich bis zum Schottendeck hinauf erstregt; bei Schiffen mit durchlaufendem Aufbau muß sich das Schott bis zum obersten Decke erstrecken. Der Abstand Veses Schofteß vom Vor⸗ steven darf, in Höhe der Tiefladelinle gemessen, nicht weniger als 5 oo der Schiffslänge betragen.
Es müssen gleichfalls vorhanden sein ein Schott am hinteren Ende und Schotte an den Enden des Maschinenraumes, um diesen von den Passagier- und Laderäumen zu trennen; alle diefe Schotte müssen sich biz zum Schottendeck erstrecken. Dag hintere Pickschütt darf jedoch unterhalb des SchottendeckZs enden unter der doppeften Vorgutzsetzung, daß es wenigstens bis zum ersten Deck über der Tief— ladelinie reicht, und daß dieses Deck eine wasserdichte horizontale Bede von dem fra lichen Schott bis zum Hinterstenen bildet; in keinem Falle darf hierdurch jedoch die Sicherheit des Schiffes bez üglich der Schott. einteilung verringert werden.
Artikel XII. Feuerschotte.
Dlejenigen Teile des Schiffes, 5. oberhalb der ö ge⸗ legen sind, il weiter durch feuer ichere Schotte eingeteilt werden, um die Ausbreitung eines Feuers zu verhindern. Die mittlere Ent⸗ fernung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Schotten diefer Art wird auf hf, 40 m (oder 131 engl. 5 festgefetzt. Nischen in diesen Schotten müssen feuersicher sein; die Geffnungen in diefen Schotten sollen mit feuersicheren Türen versehen sein.
Arti kel WII.
Ausgänge aus den wasserdichten Abteilungen.
1 den für Passagiere und Mannschaften bestimmten Teilen des . muß jede wässerdichte Abteilung mit einem Ausgange versehen sein, der es den Personen ermöglicht, aug den Abteilungen zu entkommen.
alle darf die
2) Jeder Maschinenraum, jeder Helzraum und eber Wellen. tunnel muß in jedem Falle mit einer Einrichtung versehen sein, die es der Mannschaft ohne Benutzung der wasserdichten Türen ermöglicht,
zu entkommen. . Artikel XIV.
Bauart der wasserdichten Schotte. Erstmalige Prüfung
I Die wasserdichten Schotte müssen derartig hergestellt werden, daß siz mit einem hinreichenden Ueberschuß an Festlgkeit dem Bruck einer Wassersäule big zur Höhe der Tan gen, standhalten können.
enn ein Schott , aufweist, oder wenn Nischen borhanden sind, so müͤssen diese Telle ebenfalls wasferdicht sein und dieselbe Festigkeit haben wie bie angrenzenden Schottelle.
Wo. Spanten oder Balken durch ein Deck oder durch ein wasser⸗ dichtes Schott hindurchgeführt werden, muß die Wasserdichtigkelt durch Anwendung von geschmiedeten und verstemmten Abdichtungswinkeln oder von gegossenen Paßsfücken hergestellt werden, die gut befeftigt und mit Eisenkitt abgedichtet werden müssen. Die Anwendung von Hol oder Zement als Füllmaterial ist nicht estattet.
3X Die Prüfung der Schotte durch Auffüllen der Hauptabteilungen mit Wasser sst nicht obligatorisch. Cine Lollständige Untersuchung der Sitte . . . nne n, 1 stattfinden.
; uß in allen Fällen ü Abspritzen vervollständigt werden. ! inch Ie, nn, m,
9 Die vordersten und hintersten Abteilungen des Schiffes mäfsen elner Prüfung durch Auffüllen unter dem Drucke einer bis zur Höhe der Tauchgrenze reichenden Wasferfäule unterworfen werden. Ole Doppelböden, Wassertankg und alle zur Aufnahme von i sieten bestimmten Abteilungen müssen einer Prüfung durch Auffüllen unter dem Drucke einer bis zur Höhe der Tiefladelinie reichenden Wassersäule unterworfen werden bie hahe der Wassersäule über der Oberkante des betreffenden Tanks darf aber nicht weniger als 2,44 . 8 . 6 F. ö
Nach erfolgter Besichtigung dürfen an den Schotten ohne die Genchmigung der Verwaltung keiner e bauliche Verändetungen bor⸗ gere nenten äber vie sserdichten Hauytguerschott
lle über die wasserdichten Hauptquerscho sowelt möglich, auch auf die Längsschotte ,,, ,,
Artikel XV. ; Oeffnungen in den wasserdicht en Schotten.
1) Die Zahl der Oeffnungen in den wasserdichten otten mu soweit beschrankt werden, als eg die Anordnung der er. . ordnungsmäßeige Betrieb des Schiffes irgend zuläßt; diese Oeffnungen müssen mit ausreichenden Verschlußborrichtungen bersehen fein.
2) Türen, Schleusenschieber, Mannlöcher und Zugangzöff nungen dürfen nicht angebracht sein:
a. in dem Kollistonsschott unterhalb der Tauchgrenze,
b. in den wasserdichten Querschotten, die einen Laderaum bon einem benachbarten Laderaum oder von einem Reservebunker trennen, abgesehen von den im nachstehenden Abfatz 6 auf⸗ geführten Ausnahmen.
3) In dem Maschinenraume darf, abgesehen von den Kohlen⸗ bunker, und Wellentunneltüren, nicht mehr ag eine Verbindungttůr in jedem Hauptquerschott vorhanden sein, wenn jedoch mehrere ge⸗ trennte Wellentunnel vorhanden sind, kann jeder bon ihnen mit einer Zugangstür versehen werden.
enn im Vorschiff ein Tunnel zum Personenberkehr oder für Rohrleitungen vorhanden ist, fo muß er mit einer wasferdichten Tür versehen sein.
4) Statthaft sind nur Türen in Scharnieren und Schiebetüren oder alle anderen Türen von mindesteng gleichwertiger Gattung mit nn,, . 9 Bolzen In. .
ie Türen in arnieren müssen mit Vorreibern versehen ein, . mittels Hebel von beiden Seiten des Scholtes bare 1. önnen.
Die Schiebetüren können für vertikale oder horizontale Bewegun
eingerichtet sein. Werden sie nur won Hand in Gang gesetzt, so mu dies an der Tür selbst und außerdem von einer zugaͤngigen Stelle oberhalb der Tauchgrenze geschehen können. Können fie auch mechanisch in Gang gesetzt werden, fo müssen sie gehandhabt werden können;
. me ö . .
von Hand an der Tür se und von einer ä Stelle über der Tauchgrenze. 1
Als Tür mit mechanischem Antriebe gilt auch jede Tür, die mit einer Kataraktbremse oder irgendeiner gleichwertigen Vorrichtung ber⸗ sehen ist, von einer Stelle in der Nähe des Ruderhaufes gelöst werden kann und, sobald elöst, sich durch ihr eigenes Gewicht schließi⸗
56) Die wasserdichten Türen der Kohlenbunker müssen mit Schutz. schirmen oder andern . Vorrichtungen versehen fein, die ber= hindern, daß die Koh en das Schließen der Tür erfchweren.
6) Wasserdichte Türen in Scharnieren können in Passagler⸗ Mannschafts⸗ und Arbeitsräumen zugelassen werden, wenn . über einem Deck angeordnet sind, deffen Unterseite, gemessen an der tiessten Stelle des Deckz an der Seite, sich mindestenz 2M m C engl. Fuß) über der Tiefladelinie befindet; sie sind nicht zugelassen in . Teilen und Räumen des Schiffes unterhalb eines solchen Hegg.
Wasserdichte Türen in Scharnleren von besonderg flarker Kon struktion können in Zwischendeckzschotten zugelassen werden, die zwei Laderäume voneinander trennen, vorauggesetzt, daß die Türen sich über der, Tiefladelinte befinden. Sie müffen mit Hilfe einer wirksamen mechanischen Vorrichtung vor Antritt der Relse geschlossen werden und dürfen während der Fahrt nicht geöffnet werden.
Indessen dürfen wasserdichte Türen in Scharnieren auch an den Enden des Schiffes in einem Zwischendecksladeraume nicht tear en . kiff diese Türen für den mittschiffs liegenden Teil desselben
nd.
7) Alle anderen wa serdichten Türen müssen Schlebetkren sein.
8) a. Die wasserdichten Türen unterhalb der Tiefladelinie müssen von einer ö im Ruderhause oder in desfen unmittelbarer Rähe ö Stelle aus sämtlich zu gleicher Zeit geschlofsen und ontrolltert werden können; bevor die Thren' auf diese Weife geschlossen werden, muß ein warnendes Schallsignal abgegeben werden. Diese . gllt indessen nur für . Schiffe, in denen die Haupt Maschinenraumquerschotte in Höhe des Felzerstandes mit mehr als 5 wasserdichten Türen versehen sind; die wafferdichten Zugangstüren zu den Tunneln werden hierbei nicht gezählt.
h. Wenn zwischen den Bunkern bez Zwischendecks unter dem Schottendeck . Türen vorhanden sind, die zum Trimmen der Kohlen auf See e n, geöffnet werden müssen, so lst für diese eine mechanische Schließborrichtung erforderlich. Dag Oeffnen und Schließen diefer Türen muß im Schiffgtagebuche vermerkt werden.
C. Mechanische Schließvorrlchtungen sind ö die Türen erforderlich, die am Durchtritt hon Kanaien für die Kühlanlagen der Laderäume angebracht sind, wenn dlese Kanäle mehr als ein wasser⸗ dichtes Hauptquerschott durchschnelden, und wenn die Sülle dieser 6. nicht mehr als 2,13 m (7 engl. Fuß) über der Tiefladelinie
egen.
. 9) Die Anwendung von wegnehmbaren Platten ist nur im Maschlnenraum erlaubt. Diese Platten müssen stetg vor Antritt der Reise festgemacht feln; sie dürfen während der Fahrt nur im Falle dringender . entfernt werden. Auf dle e en gal der Folltommenen Dichtigkeit der Verbindung sst die nötig Sorg el
werden können.
e . . zwischen ö. me er gn . nliche Durchgä 3 , , , dern gleich sein, die erforderl 3 gleichwertigen Vorrichlun dersehrt zu . .
en versehen chotte un⸗