1914 / 62 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

12) Wenn Rohre elektrische Kabel ufw. durch wasserdichte Quer- . unterhalb der Tauchgrenze hindurchgeführt werden, fo müssen orkehrungen getroffen werden, um die Wasserdichtigkeit des Schottes unversehrt zu erhalten. ; 13) Bie Anzahl der Schleusenschieber in den wasserdichten Schotten muß auf das Mindestmaß herabgesetzt werden. Die Schieber werden nur an solchen Stellen zugelasfen, die zu jeder Zeit hinreichend zugängig sind, damit man sich von shrem guten Unter. haltungszustand überzeugen kann. Ste müssen haltbar konstrutert, sorgfällig eingebaut und in regelmäßigen Zwischenräumen besichtigt werden. Die Schieber müssen von einer über der Tauchgrenze ge⸗ legenen zugängigen Stelle aus gehandhabt werden können, und ihr Mechanißmus muß eine Vorrichtung enthalten, die anzeigt, ob der Schieber offen oder geschlossen ist.

Artikel X VI.

Oeffnungen in der Schiffsseite.

1) a. Unterhalb eines Decks, dessen Unterkante an dem tiefsten unkte an der Seite weniger als 213 m s7 engl. Fuß) Über der lefladelinie liegt, dürfen nur feste Seltenfenster angebracht sein.

k. Indessen können Seitenfenster, die zum Oeffnen eingerichtet sind, in den im vorigen Absatz à bezeichneten Zwischendecks angebracht werden, wenn sie den folgenden Bedingungen entsprechen:

Dlese Seitenfenster müssen vor Antritt der Reise mit einem Schlüssel waßerdicht geschlossen werden, sie durfen während der Fahrt nicht geöffnet werden;

im Schiffstagebuch ist die Zelt zu vermerken, wann die Seiten- fenster im Hafen geöffnet, und wann fie vor Antritt der Reise geschlossen worden sind;

diese Seltenfenster müssen so eingerichtet sein, daß es für jeder⸗ mann praktisch unmöglich ist, sie ohne Genehmigung des Kapitäns zu öffnen.

C. Die Seitenfenster, die sich in den im vorstehenden Absatz a er⸗ wähnten Zwischendecks angebracht finden, müssen mit wirksamen Metall⸗ deckeln versehen sein. ;

2) Seitenfenster, die zum Oeffnen eingerichtet sind, können über dem im Absatz La dieses Artikels bezeichneten Deck angebracht werden, ausgenommen in den Räumen, die ausschließlich der Beförderung von Ladung oder Kohlen dienen.

3) In den Räumen, die ausschließlich der Beförderung von Ladung oder Kohlen dienen, dürfen keine Seitenfenster angebracht sein.

4) Alle Seitenfenster, die während der Reise nicht zugängig find, müssen mit wirksamen Metalldeckeln versehen sein, und Fenfter und Deckel müssen während der Fahrt ö gehalten werden.

5) Seitenfenster mit selbsttaätiger Venkilation dürfen in der Schifftzseike unterhalb der Tauchgrenze nicht angebracht werden.

6) Die Einlaßventile und Ausgüsse in der Schiffsseite müssen so , n. . daß jeder zufällige Eintritt von Wasser in das Schiff verhindert wird.

) Die Aniahl der Speigatten, Abflußrohre und anderer ähn⸗ licher Vorrichtungen, die eine Oeffnung in der Schiffsselte bedingen, muß auf das Mindestmaß herabgesetzt werden, sei es dadurch, daß sede Ausgußmündung für die größtmögliche Anzahl von Abflußrohren be= nutzt wird, sei es in anderer zufriedenstellender Weise.

8) Die durch die Außenhaut geführten Ausgüffe, deren innere Mündung sich unterhalb der Tauchgrenze befindel, müssen mit wirk— samen und zugängigen Vorrichtungen versehen sein, die das Waffer verhindern, in daz Schiff einzudringen. Man kann entweder ein Ventil anwenden, das aug der Entfernung gehandhabt wird oder zwei gewöhnliche Ventile, von denen das eine immer zugängig ist; die Vor⸗ richtungen zur Handhabung aug der Entfernung und die gewöhnlichen Ventile gelten nur als . wenn sie sich über dem im Absatz 1a dleses Artikels bezeichneten Decke befinden.

9) Eingangepforten sowie Lade. und Kohlenpforten dürfen in keinem Falle unterhalb der Tiefladelinie angebracht werden. In einem Raume unterhalb des tiefstgelegenen Zwischendecks, für dessen mittleren Teil solche Pforten zugelassen werden, sind sie selbst an den Enden des Schiffes nicht gestattet.

10 Die Eingangspforten sowie Lade⸗ und Kohlenpforten unter- halb der Tauchgrenze müssen vor Antritt der Reise wirksam geschlossen und gesichert werden; sie müssen während der Fahrt geschlossen bleiben.

[I) Die inneren Mündungen der Asche⸗ und Abfallschütten usw. werden unterhalb des im Absatz La dieses Artikels bezeichneten Decks nicht zugelassen; oberhalb dieses Decks sind sie gestattet, wenn sie mit Lee versehen sind, deren Anbringung zur Zufriedenheit der Ver⸗ waltung erfolgt ist, Diese Deckel müssen wasserdicht sein, wenn sie 6 der Tauchgrenze ö sind; sie müssen so eingerichtet sein, daß Fremdkörper ihrem Verschlusse kein Hindernis bereiten können. Dieser Verschluß muß mindestens ebenso einfach und wirksam sein wie die Verschlusse der wasserdichten Türen und Seitenfenster.

Artikel X VII.

Bauart und 1 der wasserdichten Türen, Seittenfenster usw.

I) Die für die wasserdichten Türen, Seitenfenster, Eingangs⸗ . Kohlen⸗ und Ladepforten, Ventile, Rohre, Asch⸗ und bfall⸗ schütten getroffenen Vorrichtungen und verwendeten Materialien müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

2) Die wasserdichten Türen müssen einer Prüfung durch Wasser. druck unterworfen werden, der dem für den betreffenden Teil des Schottes vorgeschriebenen Drucke gleich ist. Diese Prüfung muß vor oder nach dem Einbau der Tür, aber jedenfalls vor der Indienststellung des Schiffes stattfinden.

Artikel XVIII.

Bauart der wasserdichten Decks, Schächte usw. Erstmalige Prüfung. 1

e wasserdichten Decks, Schächte un entilationsrohre un ss . wie die benachbarten Teile der wasser⸗ dichlen Schotte häben. Das zur Hersteliung der Wasserdichtigkeit diefer Tesle angewandte Verfahren sowie die Für die Oeffnungen in ihnen getroffenen Vorrichtungen müssen den Anforderungen der Per⸗ waltung genügen. Wenn für diese Oeffnungen wasserdiche Verschlüsse benutzt werden, müssen sie vor Antritt der Reise geschlossen werden und während der Fahrt geschlossen blelben. .

Y) Die wasserdichten Decks und die Schächte müssen nach ihrer Fertigstellung einer Prüfung auf Dichtigkeit durch Abspritzen unter⸗ worfen werden; die , der Decks kann auch durch UÜe derfelben ausgeführt werden. Die wasserdichten Ventllatigns rohre und Schächte müssen mindestens bis zur Tauchgrenze hochgeführt ö. ĩ ĩ Decks, eines

an der Bauart eines wasserdichtzen 7 ce dre 2 Ventilationgrohrs dürfen nach erfolgter Be⸗ sschligung ohne Genehmigung der Verwaltung nicht vorgenommen

werden. Artikel IX.

äßige Schottübungen und Besichtigungen

. en e . Türen uw. ; e mal Ledem im Artikel 2 des Vertrags bezeichneten Schiffe müssen Döhren der Fahrt regelmäßige Uebungen mit, den. Vorrichtungen hrt. 1 . zum . . . en, Ventile, Asch⸗ un allschü ö

* 14 . n rn e. statifinden,

gli . ö. . nal wöchentlich; jedoch müsfen mit den in ha nieren, .. regten nl . Türen und neben . hren, ö. auf See gebraucht werden, käglich asser en Ti 2 ; und Anzeigeahpargte fern . n. nue herigen Vorrichtungen ,,,, mee e fienbefcsz en . ; Um ar mösffen w. befichtiat werden. mat mindesteng camel nöd n

Dock. Diest

ch Ueberfluten dern

Artikel XX.

Eintragungen ins Schiffstage buch.

Die Türen in Scharnieren, die abnehmbaren Verschlußplatten, Seitenfen ster, Eingangeöff nungen, Lade⸗ und Kohlenpforten sowie die anderen Oeffnungen, die gemäß den vorstehenden Bestimmungen während der Fahrt geschloffen bleiben müssen, sind auf jedem im Artikel? des Vertrags bezeichneten Schiffe vor Antritt der Relfe zu schließen; über die Zeit, zu der alle diefe Vorrichtungen geschlossen worden sind, und über die Zeit, ju der diesenigen, deren Oeffnung dieses Reglement gestattet, geöffnet worden sind, muß eine Eintragung in das Schiffstagebuch gemacht werden.

Ebenso muß über alle im vorstehenden Artikel TWIX vor- geschriebenen Uebungen und Besichtigungen eine Eintragung in das Schiffstagebuch gemacht werden; jeder festgestellte Mangel ist dabei besonders zu vermerken.

Artikel XXI.

Doppelböden.

I) Die Schiffe, deren Länge mindesteng 61 m (oder 200 engl. Fuß) und weniger als 76 m (oder 249 engl. Fuß) beträgt, müssen mit einem Doppelboden versehen werden, der sich mindeslentz vom borderen Teile des Maschlnenraums bls an das vordere Kollisionsschott oder so welt an dieses Schott heran erstreckt, wie es angängig ist.

) Die Schiffe, deren Länge mindestens 76 i (oder 249 engl. Fuß) und weniger als lh m (oder 306 engl. Fuß) beträgt, müssen wenigstens außerhalb des Maschinenraums enen Doppelboden erhalten, Diese Doppelhöden müssen vorn und hinten bis an die Piekschotte oder so weit an sie herangeführt werden, wie es an⸗

gängig ist.

3) Die Schiffe, deren Länge 91,0 m (oder 300 engl. Fuß) oder mehr beträgt, müssen mittschiff; mit einem Doppelboden versehen werden, der bis an die Piekschotte oder so weit an sie herangeführt wird, wie es an gingig sst.

4) In Schiffen, deren Länge größer als 9glzo m (oder 300 engl. ih ist, muß der Doppelboden gquerschiffß bis an die Schiffselte

eran eführt, werden, so daß die Bilgen geschützt werden.

d). In Schiffen, deren Länge größer alz Ilz m (oder 69g engl. Fuß) ist, muß der Doppelboden an der Schiffgzseite bis zu einer Höhe her Oberkante Kiel geführt werden, die nicht weniger als 16 oo der Breite des Schiffes, über Spgnten gemessen, beträgt; diese Anorbnung muß sich mindestens auf die halbe Schiffslänge mittschiffs und vorne bis an das Kolltsionsschott erstrecken.

Werden zur Aufnahme der Saugrohre der Lenzleitung Brunnen im Doppelboden angebracht, so darf ihre Tiefe nicht mehr betragen als die halbe Höhe des Doppelbodens an der betreffenden Stelle. Am Hinterende der Wellentunnel, von Schraubenschiffen dürfen die Brunnen bis an die Außenhaut reichen.

Artikel XXII.

Maschinenleistung für Rückwärtsgang.

Die Leistung der Maschinen für Rücwärtsgang muß ausreichen, um dem Schiffe unter allen Umständen eine angemessene? Manöprier⸗ fählgkelt zu verleihen.

; Artikel XXIII. Reservesteuerapparat.

Die Schiffe müssen mit einem Reservesteuerapparat ausgerüstet sein, dessen Leistung geringer als die des . sein kann; Dampf- oder irgend ein anderer mechansscher Antrieb wird für diesen Hilfsapparat nicht gefordert.

Artikel XXIV. Erstmallge und spätere Besichtigungen der Schiffe. Jedes der im Artikel 2 des Vertrags bezeichneten Schiffe muß

mindẽ tent den folgen den im Artikel WX bezeichneten Besichtigungen

unterzogen werden? ; A. einer ß vor Indienststellung des Schiffes, B. , alljährlich einmal zu wiederholenden Besichtigungen, C. ge Ergänzungsbesichtigungen.

Artikel XXV.

Die im borhergehenden Artikel aufgeführten Besichtigungen sind unter den folgenden Bedingungen vorzunehmen:

A. Die Besichti gung des Schiffes vor seiner Indienst⸗ stellung umfaßt eine vollftändige Prüfung des Schiff gt brpers, der Maschinenanlage und der Ausrfstung, namentlich eine Besichtigung 9 K im Dock sowie eine äußere und innere Besichtigung

er Kessel. h

Diese Besichtigung muß die Feststellung ermöglichen, daß das Schiff bezüglich der allgemeinen Anordnungen, deg Materials und der Verbandteile des Schiffskörpers, der essel nebst Zubehör, der Haupt- und Hilfsmaschinen, der Rettungsgeräte und anderen Aug— rüstungtgegenstände den Vorschriften des gegenwärtigen Vertrags sowie den Anforderungen der Ausführungsverorknungen vollkommen ent— richt, die von der Regierung des zuständigen Vertragsstaats für die einen gleichen Dienst versehenden Schiffe erlassen find e Be⸗

chtigung muß in gleicher Weise die Feststellung ermöglichen, daß die rbe nn n. es Schiffes und seiner Außrüstung in jeder Be⸗ ziehung zufriedenstellend ist.

B, Eine regelmäßig zu wiederholende g e h umfaßt eine Prüfung des gesamten Schlffskörpers, der Kessel, WMaschtnen und Lusrüstung, namentlich eine Besichtigang des Schiffsbodenz im

e Hel ele, muß die Feststellung ermöglichen, daß das Schiff bezüglich des Schiffskörpers, der Kessel nebst Jubehör, der Haupt, und Hilfzmaschinen sowie der Rettungesgeräte und anderen Ausrüstungsgegenstände sich in einem zufriedenstellenden und für seinen Dienst geelgneten Zustand befindet, und daß es außerdem den Vor⸗ schriften des gegenwärtigen Vertrags und den Anforberungen der von der Regierung des zuständigen Vertragsstaats erlassenen Auführungö⸗ verordnungen genügt.

S Eine allgemeine oder teilweise n n n. hat je nach den Umständen stattzufinden, ere ng wenn dem Schiffe ein Unfall zugestoßen ist, oder wenn sich ein Mangel herausstellt, der entweder die Sicherhelt des Schlffes oder die Unversehrtheit oder Wirksamkeit der Rettungsgeräte oder anderer Ausrüstungsgegenstände in Frage stellt; desgleichen jedesmal, wenn das Schiff einer Aus— besserung unterzogen worden ist, oder wenn wichtige Teile desselben euert worden sind. Die Besichtigung muß die Feststellung er—⸗ möglichen, daß die erforderlichen Reparaturen oder dis Erneuerungen ugter guten Bedingungen ausgeführt sind, daß das verwendete Material und die Arbelksausführung durchaus zufriedenstellend sind, und daß das Schlff den Vorschriften des gegenwärtigen Vertragtz und den Anforderungen der von der Regierung des zuständigen Staatg er= lassenen Ausführungsberordnungen in jeder Beziehung genügt.

Artikel XWXVI.

Die im vorstehenden Artikel WX erwähnten Ausführungs— verordnungen bestimmen insbesondere die Höhe des Druckes für die Wasserdruckproben und die zwischen zwe aufeinander folgenden Proben zulässigen Zwischenräume bezüglich der Haupt, und Hilsskessek nebft Zubehßbr, der Dampfrohre, der unter hohem Drucke stehenden Be= hälter sowie der Oeltanks für erbrennungtmotore.

Die Haupt⸗ und Hilfskessel, ihre Zubehörteile, die verschledenen Behälter fowie die Dampfrohre, deren Durchmesser mehr als 102 mm ( engl. Zoll) beträgt, müssen vor ihrer Inbetriebstellung eine 3 druckhrobe und später regelmäßtg sich wiederholende Proben mit Er—

en. . ee nde fr anlangt, so haben die erstmalige und die späteren Prüfungen unter folgenden Bedingungen stattzufinden:

Der wirkliche Prüfungsdruck muß mindestens gleich dem andert= halbfachen wirklichen Arbeilsdruck sein; indessen braucht der Ueberdruck 5 kg für das Quadratzentimeter nicht zu übersteigen. Wenn der erstmalige Prüfungsdruck den Arbeitsdruck nicht um mehr als 5 kg für das Quadratzentimeter übersteigt, beträgt der zwischen zwei Pri-

fungen zulässige Zwischenraum 2 Jahre; wenn der erstmalige Prü—⸗ unge druck den obigen Betrag übersteigt, kann der Zwischenraküim ent= prechend verlängert werden; jedoch darf in keinem Falle dieser Zwischen kaum 6 Jahre übersteigen, und diese längfle Frfft ist nur Dann zu,

lässig, wenn der erftmasl ü trag des ei gie e der s ö ö ge Prüfungsdruck den doppelten Betrag

Rettungsgerüte und Maßnahmen gegen Feuersgefahr.

Artikel XXVII.

Normalgattungen der Rettungsboote.

Die Normalgattungen der R de 2 Kategorien ,, J

Kategorie Klasse Gattung A Offen. Ausschließlich innere 4. Schwlmmyorrichtung. ĩ (Seitenwand durch⸗ B ff en. nnere und äußere weg sest Schwimm yrrichtung. 0 Ponto n. Well deck. Festes wasser⸗ dichtes Schanzkleld. A Offen. Obere Seitenwand zu⸗ 23 sammenklappbar. (Seitenwand tell⸗ B Ponton. Welldeck. Zusammen weise zusammen⸗ klappbares Schanz kleid. klappbar.) 8 Ponton. Durchlaufendes Glattdeck, Zusammenklappbares Schanfkleid.

Motorboote können zugelassen werden, wenn sie den an die Rettungsboote der ersten Kalegorle gestellten Bedingungen ent yr cen jedoch nur bis zu einer begrenzten Zahl, die von jeder Regierung du ihre besondenen Augfsihrungöberorönunzen feflgesehzt- wirk.

e Kein Rettungsboot darf zugelaffen werden, dessen Schwimm ele nen ö bel T he enten ir hun eineg der cit. .

e umpfes a gt, d It klei als

. . f . essen Raumgeha einer alt

Artikel XXIII.

Rettungtboote der ersten Kategorie.

Die Normalggttungen der Rettungeboote d tegorie müssen folgenden Bedingungen ,, .

1A. Offene Rettungsboote mit ausschließlich innerer wimm vorrichtung.

Die Schwimmfühigkeit, eines hölzernen Rettungèbootg dieser Gattung muß durch wasserdichte Luftkästen gesichert sein, deren Ge= . e . ein Zehntel des Raumgehaltz detz Rettungs⸗

ots beträgt.

Die Schwimmfahigkeit eines Metallbootz dieser Gattung darf. nicht geringer als die für das hölzerne Rettungsboot vom leichen Raumgehalte geforderte sein. Der Inhalt der wasserdichten . muß dementsprechend sein.

1B. Offene Rettungsboote mit innerer und äußerer chwimm vorrichtung.

Die innere Schwimmvorrichtung eines hölternen Rettungsboots dieser Gattung muß aus wasserdichten Luftkäften bestehen, deren e n mnhait wenigstens 74 0so deg KaumgehaltJ des Rettungsboots

eträgt.

Lie äußere Schwimmporrichtung kann aus Kork oder jedem anderen, zum mindesten gleichwertigen Material hergestellt werden. Unzulässig sind diejenigen chwimmwvorrichtungen, deren Füllung aus Binsen, Nork in Spänen oder . Stücken oder anderen losen Abfahsstoffen besteht, oder die durch Luft aufgeblafen werden.

enn die Schwimmwvorrichtung aus Korf besteht, fo darf ihr Inhalt bei einem hölzernen Rettungsboote nicht weniger als zn / ioco vom Raumgehalte des Rettungsboots betragen. Besteht sie aus einem anderen Stoffe als Kork, so müssen . Inhalt und ihre Anbringung derartig sein, daß die Schwimm fhigke t und Stabilität des Feertungs⸗ boots nicht geringer sind als die eines ähnlichen, mit einer Schwimm. vorrichtung aus Kork versehenen Rettungsboot. ö.

Die Schwimmfähigkelt eines Metallboots darf nicht geringer sein, als vorstehend für ein hölzernes Boot gleichen Raumgehalts gefordert ist; der Inhalt der Kästen und derjenige der äußeren Schwimmworrichtungen müssen entsprechend festgesetzt werden.

19. Ponton⸗Rettungsboote mit Welldeck und festem wasserdichten Schanzkleid, in denen die Personen nicht unter Deck untergebracht werden. .

Die Fläche des Welldecks eines Rettungsboots dieser Gattung . darf nicht weniger als 30 oo der gefamten Deckflaͤche betragen. Die Höhe des Welldecks über der Tiefladelinie . an jeder Stelle wenigsteng e do der Bootslänge betragen; an den Enden des Wessdecks muß dieses Höhenmaß 116 lo der Bootslänge erreichen.

Der Freibord eines Reitungsboots diefer Gattung muß einen Ueberschuß an Schwimmfähigkeit von mindestens 35 0 gewähren.

Artikel XXIX. Rettungsboote der zweiten Kategorie-

Die Normalgattungen der Rettungsboot e müssen folgenden . genügen ö ote der zweiten Kategorz 4 2A. Offene Rettungsboote mit ob ö klappbarer V n, Ein. Rettungshogt dieser Gattung mu t und zugleich eine äußere n e n gn *,, ;

muß für jede Person, die in dem mindestens folgenden Betrag . ö. untergebracht inerden lan

Kubikdezimeter Croliche ruten. ;

n , , . 43 1,5 eußere wimmporricht . (wenn aus Kork) n in ö ö

Der geringste Frelbord d kung richtet

sich nach ihrer , ö vi n , rr n. . er Oberkante det

Der Freibord im frischen h en ö lil ier sein als

. Soote lũnge Geringster rer,, Entsprechender Wert . rechender Wert Meter ᷓ⸗. engl. R dert Millimeter 6j . 30ll. 7 R 3 ö. 25 . 3 3. re 30 250 ; 10 Länge . ; wird g, gi Rettung pote von danwischenllegender ka

ation ermittelt. ö. onton⸗Rettungtboote mit Welldeck und le n,, klappbare m Schanz kleid. elten

Alle Bedingungen für di Gattung 10 auch r hee nn 3 ö. . ie Rettungsboote der . hurch o Art ,,,

( Pon ton⸗Rettun gs boote mit durchlaufen dem Glar de K

28. P

. zusamm enklappbarem Schanzkleid, in denen die Per

sonen unter Deck nicht untergebracht werden. ist un · h Der geringste ,. der Rettungsboote dieser Sgttungt e be⸗ ö hängig hon zer Bootzsänge, er wrrh been nach der ooh ö. stimmk; die Maße werden genommen mittschiffs und a tien es 4 Feile von der Sberkante des Decks big zur Knterkante des Kiels für die Bootgticfe und big zur Tiefladellnie für den Freibord.

(ortsetzung in der Dritten Beilage)