Dritte Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preusischen Staatsanzeiger.
62.
. Fortsetzung aus der Zweiten Beilage)
Der Freibord in frischem Wasser darf nicht kleiner sein als die nachstehenden Maße, die ohne Korreftton auf die Nettungsboste an— wendbar sind, deren Sprung im Hurchschnitt 3 0 ihrer Lange beträgt.
Bootstiefe Geringster Freibord n sintspr Wert 9; Entsprechender Wert Millimeter ,, eri Millimeter Entre, w, 310 10, . * 5 ö 39 65) * 136 3 766 3 165 67
Der Frelbord von Rettungsbooten mit da wischenliegender Tiefe
lation bestimmt. h, k kleiner ist als der oben bezeichnete Normal
d der geringste Freibord gefunden durch Vermehrung e gf ö. . . ein Siebentel des Unterschieds zwischen dem Normglsprung und dem mitlleren wirklichen Sprunge am Vor. und Hinterstehen. Ein größerer Sprung als der normale oder die Deckshßucht ermächtigen nicht zu einer Herabsetzung des Freibords.
Artikel XXX.
Motorboote.
i den an Bord der Schiffe zugelassenen Motorbooten muß der
. und gegehenenfglls der äuGßeren Schwimm worrich-
tung festgesetzt werden unter Berücsichtigung des Unterschteds zwischen
dem Gewichte des Motors nebst Zubehör und dem Gewichte der Per⸗
sonen, die das Boot außerdem aufnehmen könnte, wenn der durch den Motor nebst Zubehör eingenommene Raum verfügbar wäre.
Artikel XXXI.
3m . Infaffen und seiner Ausrüstung entspricht.
K // 3 *
60 Sekunden, J 60 . J 206 ö
Hat das Rettungeboot eine andere Länge als 850 m (oder 28 engl. Fuß), so wird das Gewicht des in derselben Zeit zu entleerenden Wassers für jede Gattung im Verhältnis zu ihrer Länge festgesetzt.
Artikel XWXXII. Bauart der Rettungsboote. Die offenen Rettungsboote der ersten Kategorie (Gattung 1 A 16. . einen mittleren Sprung von wenigstens 40½ο ihrer ange haben. — . na e n rrasten der offenen Rettungsboote der ersten Kategorie müssen an den Bootsfeiten angebracht werden; au an den Boots⸗ enden können Luftkästen eingebaut werden, jedoch nicht im Boden. Die Ponton,-Rettungsboote können aus Holz oder Melasl gebaut werden. Die hölzernen Boote müssen eine doppelte Außenhaut mit einer Zwischenlage aus Stoff haben; Metallboote müssen in wasser⸗ dichte Abteilungen, deren jede zugängig sein muß, geteilt werden. ; Alle Rettungsboote müssen eine Einrichtung zum Gebrauch eines Steuerriemens haben. Artikel XXII. Ponton⸗Rettungsflöße. Ein J darf nicht zugelassen werden, wenn es nicht den folgenden Bedingungen genügl: ; es muß auf belden Seiten benutzhar und mit einem Schanz kleid aus Holz, Leinewand oder anderem zweckmäßigen Stoffe ö. sein; diese Schanzkleider können zusammenklapp— ar sein; ) 6 muß solche Abmessungen, solche Festigkeit und solches Gewicht aben, daß es . e h ne. mechanischer . gehanzhabt und einttetenden alls vom Schiffsded ins Wasser geworfen werden kann; ( N es muß mit Lustkäften oder gleichwertigen Schwimmhorrich. tungen bon nicht weniger als S5 essein oder 3 engl. Kubst. . für jede Person, die es aufnehmen kann, ver— ehe 3 I ee oll, ein Deck vorhanden sein, dessen Fläche nicht weniger als 3720 dem (oder 4 engl. Quadratfuß) für jede Person, die es gusnehmen kann, heträgt, und die Höhe der Plattform ober- halb der Tiefladel nie darf nicht weniger als 15 em (oder 6 engl. Zoll) betragen; . ) die Luftkẽsten. oder die C h wettigh Schwimmvorrichtungen müssen möglichst an den Sciten des Floßes angebracht werden. ö. ö XXXV. ö un göberm ö5gen der Rettungsboote und Rettungsflöße. dasn Die K 36 . Rettangeboot . ö ngsfloß 8 malgattungen aufnehmen kann, gle k ar ah, die aus dem Raumgehalt in Kubikmetern (oder Kubikfuß 9 , der Qberfläche des Ieettungsbootg oder floßes in Snadrunm s fern oder DNladrat uß) dadurch gefunden witd, daz diese durch die higrunter für ede Gattung angegebenen Normal⸗ . nnr oder Oberflãchenein heit s nach dem Falle teilt werden. ge ) Der kubische Raumgebalt eines Rettungsboots, bei dem die zul össge Pe'sonenzahl ach zer e e flach bestinnmk ift, foil denn Prö datt aut dieser Personeniahl mal 9ees3 gleich erachtet werben. 3) Die Normalwerte für Raumgehalt und Oberflãchen sind
folgende: :
oder in engl.
; . Raumgehalteeinheiten Kubife tern . ] Gattung 4. 9033 Offene Rtettungẽboote , ö
In Quadrat oder in engl.
Oberflãcheneinheiten . mne, . Offene Rettungsboote, Gattung 3* ö . zb ö. Ponton⸗Rettungsboote,E 28 . 1 06 . 1 0.302 9 ö ö 83 . 1 1 10. 1
Berlin, Freitag. den 13 März
c) Die Regierung jedes Hohen vertragschließenden Teiles hat das Recht, an Stelle der Zahl 0, 302 (37) eine kleinere zuzulassen, wenn ein Versuch sie davon üherzeugt hat, daß die Zahl der Sitzplätze in dem fraglichen Ponton-Rettungsboote größer ist als diejenige; die sich bei Anwendung der obigen ü ergibt; jedoch darf der an Stelle bon M302 (3) angenommene Wert nicht geringer als 0279 (3) sein.
Die Regierung, die von diesem Rechte Gebrauch macht, wird den Regierungen der anderen vertragschließenden Telle die Einzelheiten des ausgeführten Versuchs nebst den Zeichnungen des fraglichen Ponton Rettungsboots mitteilen. ;
Artikel XXXV. Grenzen des Fassungsvermögens.
An den Ponton-Rettungsbooten und den Ponton,Rettungsflößen darf niemals eine größere Personenzahl bezeichnet werden, als durch die in diesem Reglement vorgeschriebenen Berechnungsarten ermittelt ist.
Diese zulässige Höchstzahl muß verringert werden: ö
I) wenn sie größer ist als die Zahl der Person en, sür die ange⸗ messene Sitzplätze vorhanden sind, und zwar wird diese leßte Zahl in der Weise festgestellt, daß , ,, in sitzender Stellung die Handhabung der Riemen nicht stören;
2) wenn bei anderen Rettungsbooten als denen der beiden ersten Klassen der ersten Kategorie der Freibord bel voller Belastung geringer ist als der für die verschledenen Gattungen jedegmat vorgesehene Freibord.
In diesem Falle muß die in Frage stehende Personen zahl so weit herabgesetzt werden, bis der Freibord bei voller Bela stung wenigstens gleich dem genannten Normalfreibord ist.
Bel den Rettungsbooten der Gat kungen 10 und 2B kann der erhöhte Teil des Decks an der Seite als zu Sitzplätzen geeignet er= achtet werden.
Artikel XXXVI.
Anrechnung und Gewicht der Per sonen.
Bet den Versuchen zur Fesistellung der Personenzahl, die ein Rettungeboot oder Ponton Rettungsfloß aufnehmen kaun, soll jede Person eine erwachsene, mit einem Rettungegürtel versehene Person sein.
Bei den Feststellungen des Frelbordes werden die Ponton— Nettungsboote mit einem Gewichte von ö 5 kg (165 engl.
fund) für jede erwachsene Person belastet, die das Ponton. Rettungs⸗ dot anerkanntermaßen aufnehmen kann. . ;
Zwei Kinder unter 13 Jahren werden durchweg als eine Peison gerechnet.
Artikel XXVII.
Raumgehalt der Rettungs boote der ersten Kategorkte.
I) Der Raumgehalt der offenen Rettung boote der Gattungen 12 und 1 3 wird nach der Stirling (Simpfon) Regel oder nach einer die gleiche Genauigkeit ergebenden Berechnungsweise bestimmt. Der Raumgehalt eines Spiegelboots wird so berechnet, als ob das Boot hinten scharf gebaut wäre. ;
2) Beispselsweise kann der mit Hilfe der Stirling⸗Regel berechnete Naumgehalt eines Rettungsboots in Kubikmetern (oder engl. Kubstfuß) als das Ergebnis der folgenden Formel erachtet werden:
Naumgehalt — 13 X (4 A4 2B 4 4ACOY.
bezeichnet die Boytslänge in Metern (oder engl. Fuß), gemessen zwischen den Innenflächen der Holjbeplankung oder Beplättung vom Vor, nach dem Achtersteben; bei einem Splegelboot ist die Länge bis zur Innenfläche des Spiegels zu messen.
, B, O bezeichnen der Reihenfolge nach die Flaͤchen der Quer- schnitte auf ein Viertel der Länge von vorn, in der Mitte und auf ein Viertel der Länge von der Mitte nach hinten, die an den dre durch Teilung der Länge in vier gleiche Abschnitte erhaltenen Punkten genommen werden. (Die Flächen an den Bootzenden können außer acht ee, werden.) '
ie Flächen 2, B, C sollen als in Quadratmetern (oder engl. Quadratfuß) angegeben angesehen werden Pei nacheinander folgender Anwendung der nachstehenden Formel auf die drei Querschnitte:
glatze X 0 n e 2e 4 444 9.
h bezeichnet die Bootstiefe in Metern (oder engl. Fuß), gemessen von der Innenfläche der Holzbeplankung oder Beplattung neben dem Kiel
bis zur oberen Kante des Schandeckels oder gegebenenfalls bis zu einer
niedrigeren Höhe wie nachfolgend bestimmt ist.
a, b, e, d, e bezeichnen die wagerechten Bootsbreiten, gemessen in Metern (oder engl, Fuß) an den beiden Endpunkten der Tiefe und an drei Punkten, die durch Teilung der Tiefe nh in pier gleiche Teile erhalten werden (a und é bezeichnen die Endpunkte und 6 die Mitte der Tiefe h). .
3) Wenn der Schandeckelsprung, gemessen an den zwei auf der Boots länge von den Enden gelegenen Punkten, 109 der Bootslänge überschreitet, so ist bei der . der entsprechenden Querschnitz⸗ fläche oder G höchstens die um J oo der Bootslänge vermehrte Mittschiffstie fe cinzusetzen. ;
4) Wenn die Mittschiffstiefe des Bootes mehr als 45 0 der Brelte beträgt, so ist als Tiefe bei der Berechnung des Mitschiffz⸗ querschnitts B die letztere Zahl einzusetzen, und die zur Berechnung der auf Viertelslänge vorn und hinten gelegenen Querschnitts flächen und Ceinzuseßtzenden Tiefen werden durch Vermehrung dieser Zahl um 1 9 der Boots länge gewonnen, vorausgesetzt, daß fie die wirk— lichen Tiefen an diesen Punkten nicht überschreiten.
5). Wenn die Bootstiefe größer als 127 em (oder 4 engl. Fuß) ist, so ist die nach den Besttmmungen zulässige Perfonenzahl im Ver hältnie dieser Grenzzahl zur wirklichen Tiefe zu vermindern, bis ein Versuch auf dem Wasser und mit den mit Rettungsgärteln versehenen . . Bord die endgältige Festsetzung diefer Personenzahl rechtfertigt.
6 Jede Verwaltung hat durch entsprechende Formeln eine Be— schränkung der Personenzahl in den Rettungzbooten möst sehr feinen Enden und sehr vollen Formen festzusetzen. ̃
I Jede Verwaltung behält das Recht, für ein Rettungsboot einen Raamgehalt zuzulgssen, der dem mit z mülttplizierten Produkte seiner drei Größenabmessungen gleich ist, wenn sie überzeugt ist, daß diese Berechnungsweise zu keinem übertriebenen Ergebnisse führt. Die Größenabmessungen sind aledann in folgender Weise zu er— mitteln:
Länge: Zwischen den Außenflächen der Beplankung am Schnittpunkte mit. Vor und Uchtersteven, für den Fall eines Spiegelbots bis zur Außenfläche des Spiegels.
Breite: Zwischen den Außenflächen der Beplankung an der breitesten Stelle des Mittschiffsquerschnitts.
Tiefe: In der Mitte der Länge von der Innenfläche der Be= plankung neben dem Kiel bis zur oberen Kante des Schan= deckels. Die zur Berechnung des Naumgehalts einzusctzende Tiese darf keinenfalls 450 der Breite Übersteigen.
Der Reeder kann in jedem Falle verlangen, daß der Raumgehalt
des Rettungsboots durch genaue Messung fengestellt wird.
s) Der Naumgehalt eines Motorboots wird durch dem Motor nebst Zubehör gleichen Rmuminhalts von raumgehalt ermittelt.
Abzug eines dem Brutto⸗
1914.
Artikel XWXXVIII. Deckflächę der Ponton-Rettungsboote und der offenen Rettungsboote der zweiten Kategorie—
) Die Deckfläche eines Ponton⸗Rettungsboots der Gattung 1 9, EB und 20 wird wie folgt vder durch jede andere Berechnungsweise
bestimmt, welche die gleiche Genautgkelt ergibt. Dieselbe Regel gilt für, die Bestimmung der innerhalb des festen Unterteils liegenden Fläche eines Rettungsboots der Gattung 2 A.
2) Als Deckfläche eines Rettungsboots in Quadratmetern (oder engl. Quadratfuß) kann beispielsweise die nach der folgenden Formel berechnete erachtet werden?
2 Derflliche· . X Qa 4 Lb 4 d . dd ',
bezeichnet die Länge in Metern (oder engl. Fuß), gemessen zwischen den Schnittpunkten der Außenfläche der Beplankung mit dem Vor⸗ und Achtersteven. ;
a, b, e, d. o bezeichnen die, wagerechten Breiten in Metern (oder engl. Fuß) zwischen den Außenflächen der Beplankung an den Punkten, die durch Teilung der Länge / in 4 gleiche Teile und durch Halbierung der äußeren Vlertelelangen erhalten werben. (a und ? entsprechen den Unterteilpunkten an den Enden, e dem Teilpunkt in der Mitte der Länge, h und d den Zwischenpunkten.) ⸗
Arte
Bejeichnungen an den Rettungtbooten und Ponton⸗Rettungs flößen.
Die Abmessungen des Rettungsboots und die Personenzahl, die es aufnehmen kann, sind an dem Boote in unzerstörbaren und leicht lesbaren Zeichen anzubringen. Diefe Bezeichnungen müssen von ben die Besichtigung des Schlffes leitenden Beamten besonderg ge⸗ nehmigt werden.
Die Bezeichnung der Personenzahl an den Ponton · Rettungoflößen ist in der gleichen Weise vorzunehmen.
Artikel XI Ausrüstung der Rettungsboote und Rettungsflöße.
I) Die normale Ausrüstung jedes Rettungsboots umfaßt:
a. eine hinreichende Zahl von Riemen für jede Ruderbank und außerdem zwei Reserverlemen, anderthalb Satz Vollen oder Rudergabeln, einen Bootshaken,
b. zwei Vflöcke für jedes Wasserablaßloch (für die mit brauch⸗ barem selbsttätigen Ventile versehenen Wasserablaßlöcher werden Pflöcke nicht erfordert, einen Schöpfeimer, einen Eimer aut galpanisiertem Eisen,
ein Ruder mit Pinne oder ein Joch mit Leinen dazu,
zwei Beile,
eine gehrauchsfertige Laterne,
einen oder mebtere Masten mit wenigsteng einem guten Segel und entsprechendem Segelgeschirr (diese Verpflichkung bezieht sich nicht auf Motorrettungsboote),
g. einen brauchbaren Bootskompaß.
Die Ponton-Reitungsboote müssen mitz wenigstens zwei Bilge⸗ pe en ausgerüstet sein, brauchen jedoch keine Wasserablaßlöcher zu
aben.
Wenn ein im Artikel 2 des Vertrags bezeichnetes Schiff Passaglere über den Nordatlantischen Oz an befhrdert, fo ist es nicht erforderlich, daß alle Boote mit Kompaß, Masten und Segeln aus— gerüstet sind, sofern das Schiff mit einer Funkentelegraphenanlage versehen ist.
) Die normale Ausrüstung eines Ponton⸗Rettungsfloßes umfaßt:
a. vier Riemen,
b. fünf Dollen.
ein selbstentzündliches Bojenlicht.
3) Die. Ausrüstung jedes Rettungsboots und Rettung floßes umfaßt außerdem: a eine außen herumlaufende Sicherheitsleine,
b. einen Treibanker, ö
ö eine 5
d. einen Behälter mit 5 1 (oder einer englischen Gallone) pflanz-
lichen oder tlerlschen Oeles; das Gefäß muß zur N33 i. teilung des Deles auf dem Wasser gzeignet und so eingerichtet sein, , n,. . ö n , werden kann,
e einen wasser en Behälter, der 1 lig (oder 2 ;
Lebensmittel für die Perfon enthält, kö (ober J engl. Quart)
einen wasserdichten Behälter, der 11 J ö. . . .
zinige selbstentzündliche Rotfeuer und eine wasserdichte Blech⸗
büchse mit Streichhölzern. ö z
Artikel XII. Davits.
Jedes Dapitpaar muß mit einem Rettungsboote der ersten
Kategorie perbunden sein. Die Anzahl der mit den Dabits Ver= bundenen offenen RNettungsboote der ersten Kategorse darf jedoch nicht . sein als die in der folgenden Tabelle vorgeschrlebene Mindest⸗ anzahl. ) j . ; ⸗ Wenn es weder praktisch möglich noch vernünftig wäre, die vor⸗ geschriebene Mindestanzahl von Dapstpagren an Bord einc Schiffes anzubringen, so kann die zuftändige Regierung die Aufstellung einer klelneren Zahl von Dapitpaaren genehmigen, keinenfalls darf jedoch diese Zahl kleiner sein als die vorgeschrkebene Mindestanzahl der offenen Rettungsboote der ersten Kategorie. .
Wenn die an Bord befindlichen Personen zum größeren Teile in Rettungsbooten von größerer Lange als 15 m (oder 0 engl. Füß) Platz finden, so kann elne weitere Verminderung der Anjahl der Dar ttpagze ausnahmewelse bewilligt werden, wenn die zuständige Ver. waltung sich üherzeugt hat, daß die getroffenen Anordnungen in jeder Hinsicht befriedigen. ; ;
In allen, Fällen, in denen eine Verminderung der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Dabltpaaren oder anderer gleichwertiger Einrich⸗ tungen zugebilligt worden ist, hat der Reeder des fraglichen Schiffe durch einen in Gegenwart eines von der Regierung bestellten S J . . Rettungsboote in kürzester Zeit wir Wasse ö ö. ö, 2 ö ich zu Wafer gebracht werden
ie Bedingungen dieses Versuchs ) das Schiff muß gufrecht und in! Wolfer n
2) die elt it e Zelt, die ban Len gem Wwasser liegen; an dem Augenbsick an benötigt wird,
der Bedeckungen oder Bezüge oder jede
e e e hessdee 8 afferbringens der Booth not⸗· . ; (bis zu dem Augenbl 9 ö i an le ehe oder das letzte e n rn e eh J ö der gesamten Verrichtung beschaftigten ö Jamtzahl der be; gewöhnlichem Dienste an . ichen Bootelente nicht übersteigen;. ed Stettungshoot muß bei dem Zuwaferlassen mindestenz
zwei Leute an's ; . vollstandig ue nn haben und die vorgeschriebene Augrüstung
— 8 — 9
jedes Ponton⸗
—
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