Die für das Zuwasserlassen aller Rettungsboote zulässige Zeit wird durch eine Förmel bestimmt, deren Festsetzung der Regierung jedes Hohen vertragsschließenden Teiles überlassen bleibt. Die Regie⸗ rung bat jedoch von ihrem Beschlusse den Regierungen der andern verkragschlleßenden Teile Mitteilung zu machen.
Artikel XLII.
Zusätzliche Rettungsboote und Ponton-Rettungsflöße. Wenn die unter den Davits angebrachten Rettungebgote nicht genügend . zur Unterbringung aller an Bord eines Schiffes be siindlichen Personen bieten, so find auf dem Schiffe weitere Rettungs= boote einer der vorgeschriebenen Bootsgattungen zusätzlich aufzustellen. Diese Vermehrung muß dem Gesamtraumgehalt der Rettungs boote des Schiffes wenigstens auf den größten Betrag der beiden folgenden Werte bringen ; a. Mindestraumgehalt, wie er durch dieses Reglement gefordert wird; b. Raumgehalt, der zur Unterbringung von 75 v. H. aller an Bord befindlichen Personen ausreichend ist. Der Rest der noch erforderlichen Plätze ist entweder in normalen Rettungsbooten oder in Ponton⸗Rettungsflößen von genehmigter Bau⸗ art bereitzustellen.
Artikel XLIII.
Mindestanzahl der Davits und offenen Rettungsboote denersten Kategorie. Mindestraumgehalt der Rettungsboote.
Die folgende Tabelle bestimmt entsprechend der Schiffslänge:
A. die Mindestanzah]! der Davitpaare, die vorzusehen sind, und die je mit einem Rettungsboote der ersten Kategorie, ent- sprechend dem Titel VI, Rettungsgeräte, Artikel 47 des Vertrags und dem vorstehenden Artikel Xl verhunden sein müssen; die Mindestanzahl der offenen Rettungsboote der ersten Kategorie, die gleichfalls entsprechend dem vor— stehenden Artikel Wr mit dem Davits verbunden sein müssen; der Mindestraumgehalt, der für die Gesamtheit der Rettungtz= boote unter Davits und der zusätzlichen Rettungsboote ent⸗ sprechend dem vorstehenden Artikel XL gefordert wird.
B.
ö 4 (A) (B.) (60. ingetragene Länge ; ö. . . . Mindest, anjahl der anzahl . der Rettungsboote er ettungs⸗
oder Dabit. boot. Kubik. , in Metern in engl. Fuß paare der ersten 1 ir gleich Kategorie meter Kuhit u
gleich
von 31 — 37 von 100— 120 2 28 980 3 — 3 . 120— 140 2 2 35 1220 13— 19 . 140 — 169 2 2 44 1550 d , 3 3 53 1880 583 — 58 . 17 — 190 3 3 68 2390 ö 1 8 . 63— 67. 2066 — 2290 4 4 94 3330 . 0 , 3 666 1 115 3366 IC 755. 230 — 245 5 . 129 4560 723 — 78 . 2415 — 255 6 . 144 5100 IS - 823 . 2565 — 270 6 5 160 5640 82 — 87 . 270 — 285 7 5 175 6190 S8 — 91, 285 — 309 7 5 196 6930 91 — 96 , 300— 315 8 6 214 7550 96-101, 315 — 330 8 6 235 8290 101-107 . 330— 350 9 7 255 9000 107 — 13, 3560— 370 9 5 273 9630 d 370 390 10 7 301 10 650 ö 390 — 410 10 7 331 11700 ö 125—133 . 410 — 435 12 9 370 13 060 133-140 . 435— 460 12 9 408 14 430 140 - 149. 460 490 14 10 451 15 920 149— 1659 , 190— 520 14 10 490 17310 169-168 . 520 — 550 16 17 530 18 720 168 —- 177 , 530 — 580 16 12 576 20 350 177 — 186 , 580 - 610 18 13 620 21900 186— 95 , 610 — 640 18 3 671 23 700 195 — 204 , 640 — 670 20 14 717 25 350 20 - 213 . 670—– 790 20 14 766 27050 213-223 . 700 730 22 15 808 28 560 223-3 . 730 769 22 15 854 30180 23 — 41 . 7160 — 799 24 17 908 32100 2414-260 , 0 820 24 77 972 34 350 260 — 261. S820 — 855 26 18 1031 36 4950 261 271 S5h — 890 26 18 1097 38 750 271-282. 390 — 925 28 19 1160 41000 28 293. 925 — 960 28 19 1242 43880 293— 033 960 995 30 20 1312 46350 53603314. 995 — 1030 30 20 1380 48 750
Wenn die Schiffglänge 314 m (oder 1930 engl. Fuß) über- schreitet, so hat die zuständige Regierung die Anzahl der Davitpaare und der offenen Rettungsbooke erster Kategorie zu bestimmen, die das Schiff zu führen hat, ef ff der Entscheidung ist den Regierungen der anderen vertragschließenden Telle mitzuteilen.
Artikel XIV.
Handhabung der Rettungsboote und Rettungsflöße. ür das Zuwasserbringen von Rettungsbooten auf den beiden Schlffsfeiten werden entweder Einrichtungen zugelassen, die das Be⸗ wegen der Rettungshoote und flöße von einem Bord zum andern gestatten, oder Duerschiff gaufstellungen der nicht unter Davits stehenden Boote oder Flöße oder sonftige als gleich wirksam anerkannte An⸗ ordnungen. ö ĩ vits oder anderen für das Zuwasserbrlngen der Boote a,,, sind auf einem oder mehreren Decks ) anzuordnen, daß die Handhahung der Boote unter zufriedenstellenden Bedingungen erfolgen kann; ihre Aufstellung ist im Bug des Schiffes oder an den Stellen ae en reel Nahe . Schrauben den Booten bei ihrem i efahr bringen kann. dir . ö. auf mehreren Decks unter der Be⸗ dingung aufgestellt werden, daß alle Maßnahmen getroffen werden, um Beschädigungen zu . die Boote anderen unter ihnen aufge ; en können. . . K. 32 durch ein und dasselbe Davitpagr bedient werden, so müssen Vorsichtsmaßregeln getroffen werden, damit die Taljenluser beim Cinholen nicht unklar werden.
. Artikel XIV.
4 ö D De TWettungs gürtel und Rettungsbojen. . fad W n . einem Rettungsgürtel zu erfüllenden Bedingungen . er n e
,,,, Schwimmfähigkelt durch 2 ,, . mm erfüllenden Bedingungen sind gleichwertigen Yen le e er fstaden oder aus anderem 1 Ge sl eicl . nnen, ohne zu
E m sinken. ö
Verboten sind Rettungsbojen, deren Füllung aus Binsen, Kork in Spänen oder korngroßen Stiicken oder anderen lofen , besteht, und solche, deren Schwimmfähigkeit durch Luftabteilungen sichergestellt wird, die vor dem Gebrauch aufgeblasen werden müssen.
3) Die Mindestanzahl der Rettungsbojen, mit der die Schiffe ausgerüstet sein müssen, wird durch die folgende Tabelle bestimmt:
Länge des Schiffet Mindestanzahl der Meter oder in engl. Fuß Rettungsbojen Unter l., Unter 100. 15 122 und unter 183. 400 und unter 600. 18 183 244 600 „ „800. 24 244 , darüber. S800 , darüber 30
4) Jede K mit einer ringsherum fest angebrachten
Sicherhestsleine versehen sein,
ö je eine Rettungsboje auf jeder Schiffsseite muß mit einer N55 m (15 Faden) langen Rettungsleine versehen sein.
Bie Zahl der Leuchtbojen darf nicht weniger als die Hälfte der Gesamtzahl. der Rettungsbbjen betragen und darf in keinem Falle fleiner als sechs fein. Die dazugehörigen Bojenlichter müssen selbst- tätige, wirksame Lichter sein und dürfen im Waffer nicht erlöschen; sie müssen sich in der Nähe ihrer Bojen befinden und mit Vor⸗ richtungen zur Befestigung an den Bojen versehen sein.
3) Alle Rettungsbojen und Rettungsgürtel müssen an Bord so untergebracht sein, daß sie für alle an Bord besindlichen Personen unmittelbar zugänglich sind; ihre Aufbewahrungsstelle muß so deutlich bezeichnet sein, daß sie den Beteiligten betannt ist. .
Die Rettungsbojen müssen stets sofort losgeworfen werden können und dürfen keine Vorrichtung für eine dauernde Befestigung haben.
Arti kel XVI.
Erleichterungen für die vorhandenen Schiffe.
Die für die vorhandenen Schiffe zugelassenen und im Artikel 52 des Vertrags vorgesehenen Erleichterungen sind folgende:
a. bis zum 1. Janugr 1920 können die von der Verwaltung eines der vertragschließenden Staaten an Bord eines vorhandenen Schiffes zugelassenen Rettungsboote und ⸗flöße an Stelle der in dem gegenwärtigen Vertrage bezeichneten Rettungsboote und Ponton⸗Rettungsflöße zugelassen werden;
bis zum 1. Januar 1929 ist es nicht erforderlich, daß die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes a zugelassenen Ponton⸗ Rettungsflöße Rumpf und Deck aus 2 Lagen mit da wischen· liegendem Stoffe baben, noch daß sie den vorgeschriebenen ge⸗ ringsten Freibord einhalten; wenn die Schiffe eine Länge von mehr als 75 im (oder 245 engl. Fuß) und weniger als 140 m (oder 460 engl. Fuß) haben, so können zur Bestimmung der Mindestanzahl der Davimaagre Werte zugelassen werden, die den Zahlen der Spalte (H) der Tabelle des vorhergehenden Artikels XLIII, um eine Einheit vermindert, gleich sind. ;
Wenn die Schiffe eine Länge von 140 m (oder 469 Fuß) oder mehr haben, so kann diese Berminderung eine Einheit auf jeder Seite betragen.
Diese Verminderungen sind nur zulässig, wenn das Zu⸗ wasserbringen der Rettungsboote ausreichend sichergestellt ist. Die Vorschriften der Artikel 42 und 49 des Vertrags über das Zuwasserbringen der Rettungsboote finden auf die vorhandenen Schiffe keine Anwendung.
d.
Artikel XLVII. Geprüfte Bootsleute. . Um das im Titel VI, Rettungsgeräte, Artikel 54 des Vertrags vorgesehene besondere Befähigungszeugnis zu erlangen, muß der Be—= werber nachwelsen, daß er in allen Verrichtungen bei dem Zuwasser ⸗ bringen der Rettungsboote und im Gebrauche der Riemen geübt ist, daß er praktische Kenntnisse in der Handhabung der Rettungsboote selbst besitzt, und daß er außerdem die auf den Gebrauch der ver⸗ schiedenen Geräte bezüglichen Anordnungen zu verstehen und ihnen Folge zu leisten fähig ist. Für jedes Boot oder Floß muß eine Anzahl Bootsleute vor⸗ handen sein, die wenigstens der in der nachstehenden Tabelle vorge—⸗ schriebenen Anzahl gleichkommt:
Wenn das Rettungsboot oder
Muß die geringste Anzahl von das Floß trägt w .
geprüften Bootsleuten sein
Weniger als 61 Personen. ... 3 von 61 bis 85 . ö 4 nd . * 9 ö 6 J K 7 und so weiter für jede weiteren 50 Personen zusätzlich je ein geprüfter
Bootsmann.
Artikel XLVIII.
Besatzung der Boote.
Jedes Rettungsboot und Ponton⸗-Rettungsfloß ist einem Offizier, Unteroffizier oder Seemann. zu unterstellen, der das Mannschafts . verztichniz zu führen und sich zu vergewissern hat, daß die ihm unter stellten Leute ibre Plätze und Pflichten kennen.
Für jedes Moforbbot muß ein mit der Handhabung des Motors vertrauter Mann bestimmt werden ⸗
Ein oder mehrere Offiziere sind zu beauftragen, darüber zu wachen, daß die Rettungsbnote, Ponton⸗Rettungsflöße und anderen Rettungsgeräte stets gebrauchsberelt sind.
Artikel XIX.
Entdeckung und Löschung von Feuer.
1) Es ist ein ständiger Wachtdienst zum Zwecke der frühzeitigen Ent deckung eines ausbrechenden Feuers einzurichten.
2) Jedes Schiff muß über kräftige, durch Dampf oder irgend andere Kraft angetriebene n ,. verfügen.
Für Schiffs von weniger als 4909 6 sind zwei, für größere Schiffe drei dieser Pumpen erforderlich. Diese Pumpen müssen kräftig genug sein, um eine ausreichende Wassermenge in zwei kräftigen n. gleichzeitig nach irgendeiner Stelle des Schiffes zu senden.
Die Pumpen müssen vor Antritt der Relse in den Zustand so⸗ fortiger Verwendungsbereitschaft gesetzt werden.
3) Die Feuerlöschrohrleitungen müssen so eingerichtet sein, daß zwei kräftige Waßserstrahlen gleichseitig mit größter Beschleunigung an irgendeine Stelle eines bewohnten Decks . werden können, dessen wasserdichte und feuersichere Türen geschlossen sind.
Düie Feuerschläuche und die Rohrleitungen müssen von auß⸗ reichenden Verbältnissen und von zweckentsprechendem Materlal sein. Die Rohranschlüse müssen auf jedem Deck so angeordnet werden, daß die Schläuche leicht mit ihnen verbunden werden können.
4) In jeden Laderaum müssen zu gleicher Zeit zwei kräftige Waffcrsfrahlen Und eine außreichende Dampsmenge geleitet werden Fnnen. Bei Schiffen unter 1000 t wird die Dampfzuführung nicht
gefordert. . .
5) Es sind tragbare, mit Flüssigkeit gefüllte Feuerlöschapparate in ausreichender Zahl vorzusehen. In jedem Maschinenraume müssen wenigstens zwei dabon vorhanden sein. .
le Regierungen der Hohen vertragschließenden Teile können andere Arten von Feuerlöschapparaten zulassen, wenn duich einen Ver uch festgestellt worden ist, daß diefe Apparate die gleiche Sicherheit wie die vorstehend angeführte Art gewähren. Die Regierung, die
eine neue Art Feuerlöschapparat zuläßt, wird den
anderen j Teile eine Beschreibung
Einzelheiten über den Versuch mitteilen. ;
Es müsfen sich an Bord zwel Außprüstungen befinden, die je
aus einem Rauchhelm und elner Sicherheitglampe bestehen. Diese sind an zwei verschiedenen Stellen aufzubewahren. .
) Alle Feuerlöscheinrichtungen müffen mindestens alljährlich ein⸗
mal durch einen von der Regierung e erständigen ein⸗ , ,,, g g ernannten Sachverständig
Regierungen der des Apparats und
Artikel L.
J Musterunggzrolle. ie Musterungsrolle bestimmt die Oblie i en Mitglieder der Schiffsbesatzung bezüglich: K. 4. des Verschlusses der wasserdichten Türen, der Ventile usw. b. der Ausrüstung der Rettungsbogte und flöße im allgemeinen, . des vollständigen Manöberg des Zuwasserbringens der Rettungs⸗ J. . ö ; . er Vorbereitung der anderen Rettungsboote und . Rettungsflöße im allgemeinen, , des Sammelns der Passagiere, f. des Feuerlöschens. ö Die Musterungzrolle hestimmt ferner die Obliegenheiten, welche die Stewards im Alarmfalle den Passagieren gegenüber zu erfüllen haben. Diese Obliegenheiten umfassen insbesondere die Pflicht: a. die Passagiere zu warnen, b. dafür zu sorgen, daß sie die Rettungsgürtel anlegen und sach⸗ gemäß anpassen, e die Passagiere zu sammeln, d. die Ordnung in din Gängen und an den Trepyen aufrecht⸗ zuerhalten und ganz allgemein die Führung der Passagiere zu Übernehmen. Die Musterungsrolle hat die besonderen Alarmsignale, zum Sammeln der gesamten Mannschaft an ihren Posten bei den Rettungs⸗ booten oder den Feuerlöscheinrichtungen vorzusehen. Sie muß außerdem eine kurze Beschreibung dieser Signale enthalten.
Artikel LI.
Musterungen und Uebungen mit Rettungsbooten und Feuerlöscheinrichtungen. ö Wenigstens einmal alle 14 Tage müssen im Hafen oder auf See Musterungen auf den Posten bei den Rettungsbooten und . den Feuerlöscheinrichtungen, gefolgt von entsprechenden Uebungen, abge⸗ halten werden. Dlese Uebungen und eintretendenfalls die Gründe, weshalh sie nicht abgehalten worden sind, müssen in das Schifftz= tagebuch eingetragen werden. Die Bootsübungen müssen abwechselnd unter Benutzung der ver—⸗ schiedenen Bootsgruppen vorgenommen werden. Die Besichtigungen und Uebungen sind so durchzuführen, daß die Mannschaft Kenntnis von ihren Obliegenheiten und Uehung in deren Erfüllung erlangt, und daß alle Rettungsboote und Ponkon-⸗Rettungsflöße des Schiffes
sowie die dazu gehörigen Vorrichtungen stets unmittelbar ver⸗ wendungsbereit sind.
d.
6.
Sicherheitszertifikate. Artikel LII.
Muster eines Sicherheitszertifikats. (Stempel.) (Angabe der Nationalität.) Sicherheitszertifikat.
Ausgestellt in Ausführung der Vorschriften des Internationalen Vertrags zum Schutze des menschlichen Lebens auf See,
gezeichnet in London, den 20. Januar 1914
Name des Unterscheidungs⸗ Heimats⸗ Brutto⸗ Schiffes signal hafen raumgehalt Der (Die) Unterzeichneteln)..... bescheinigt(en):
J. daß das oben bezeichnete Schiff ordnungsgemäß nach den Vor⸗ schriften des vorerwähnten Internationalen Vertrags besichtigt worden ist;
II. daß nach dem Ergebnis der Besichtigung die durch den ge⸗ ö Vertrag auferlegten Verpflichtungen erfüllt waren, soweit sie
etreffen: 1) den Schlffsrumpf, die Schotteinteilung, die Dampfkessel sowi ᷣ ö Hanpf. und Hilfe maschinen? 1 el ahn,
Vertrag, Artikel 17 und das ihm angeschlossene Reglement, Artikel X
(Nur auezufüllen au Ant des e e i
oder in englischen
ö . Sun eh.
in Metern
1. des Schiff es, dem dieses Zertifikat
guisgestellt wir- 2. der Schiffsgattung (Spalte C der Tabelle des Artikels VIII des genannten Reglements), deren Ahteilungsfaktor für daß Schiff, dem dieses Zertifikat ausgestellt ist, angewandt wor—
p t, die Rettungsboote und Rettungsgerãtei! — J Rettungeboote kö en. k , , · Personen a suehin . Rettungebojen. k J Rettunge gürtel. 7 e 2 de nne T e, K Vorgeschrieben durch die Art. 33. Vorhanden und I des ge⸗ P nannt. Vertrags! Kategorie . Sc isfJ;c ,, Zahl der ͤ glettl chi hen w, geprüften Hörleute .
i. daß das Schiff 9. ö den An⸗
allen anderen Beziehungen, den, An—
k ö. . ö entspricht, joweit sich die An elbe beziehen. ö
as gegenwärtige Zertifikat ist unter der Verantpportung de
K ö. auegestellt worden und ist gültig bit
ö ünierzeichnete (n) erklärt (erklären), hon der
wo ge un e vorliegenden Zweck ordnungs mäßig bevo
Ausgestellt zu.
ö
enannten mãchtigt
2