1914 / 63 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

zum Denkschen Neichsanzei

Amtliches. Deutsches Reich.

Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.

Vom 4. März 1914.

Auf Grund des. 8 20 des Wehrgesetzes für die Schutz⸗ gebiete vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 610 ff,) wird, was folgt, verordnet:

51.

Soweit das Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913, die Kaiserliche Verordnung zu diesem Gescßze vom 21, Februar 1914 (Reichsgefezll. S. 19), und diese Verordnung nichts anderes be⸗ stimmen, gelten für die Erfüllung der Wehrpflicht bei den Schutz⸗ truphen die Vorschriften der Deurschen Wehtordnüng bom 23. Nö—

r 1888. , des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, die als Kapftulanten in die Schutztruppen eingestellt werden, wirh die Zeit, während der sie bei den Schutztruppen dienen, auf die aküpe Dienstzelt im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet. S 2.

Die Heranziehung von Personen, des Beurlaubtenstandes des Heeres oder der Martne zur Bienstleistung in einer Schutztiuppe aus Anlaß notwendiger Verffärkungen oder elner Mobilmachung (8 14 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete) gilt als eine Üebung. Von einer solchen Heranziehung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrollierende Bezirkskommando unter Angabe der Bauer Der Dienstlesstung zu benachrichtigen. Die Militärpapiere sind entsprechend zu vervollständigen.

Ueber Befreiungen von der Einberufung zu notwendigen Ver⸗ stärkungen oder hei Mohllmachung einer Schutztruppe auf Grund der 12, 14 Abs. 3 des Wehrgesetzes für die chutzgebiete entscheidet der Gouverneur nach Anhörung des Kommandenrt der Schutztruppe.

Ist eine ärztliche Untersuchung der Einzufteilenden nach den be—= stehenden Umständen unmöglich oder sehr erschwert, fo kann die Ein— stellung ohne vorhergehende Untersuchung erfolgen; diefe ist jedoch unverzliglich nachzuholen.

583.

Für die Dauer außergrdentlicher Verstärkungen einer Schutztruppe können J in dle Schutztruppe eingestellt werden. Die Vor⸗ schrift des 5 2 AÄbs. 3 findet Anwendung. ;

Von der Einstellung ausgeschlossen sind Angehörige elnes mit dem Deutschen Reiche im Kriege befindlichen Staateg. Der Einzuftellende muß, sofern er im Schutzgebite selnen Wohnsitz oder dauernden Auf— enthalt hat, felddienstfähig sein. Bel allen anderen Einzustelsenden ist Tropenditenstfähigkeit erforderlich, Ueber die Einstellung entscheidet der Kommandeur der Schutztruppe; ist Gefahr im Verzug und handelt es sich nicht um Einstellung von Ausländern oder früheren deutschen Offizieren, so ist der mit Disziplinarstrafgewalt versehene Befehls haber einer selbständigen Abteilung zur vorläufigen Einftellung bon Freiwilligen berechtigt, unter umgehender Mittellung an den Kom— mandeur der Schutztruppe, der endgültig entscheidet.

84

Militärpflichtige Reichtangehörige, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutzgebieke Deutsch Südweflafrita haben, werden zum Dienste in der Schutztruppe nach Maßgabe des F 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. Februar 1914 zum Wehrgefsetze für die Schutzgebiete ausgehoben. Die Verteilung dieser r n H ffän auf die einzelnen Schutztruppentesle bessimmt der Kommandeur.

Für die Einstellung wehrpflichtiger Rüechsangehöriger in die Schuß truppe für Deutsch Südwestafe ika behufs Ableistung der Dienst⸗ pflicht sowie für Einstellung von Ein⸗ oder Mehrjährtgfreiwilligen in diese Schutztruppe (55 2. 4 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete) finden die Vorschriften der Deutschen Wehrordnung entsprechende An= wendung mit der Maßgabe, daß für Einzustellende, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Schutzgebiete haben, Tropen dienstfãhigkeit erforderlich ist. ;

.

Die Einberufung der im 54 Abs. 2 bezeichneten Personen zum Diensteinttitt erfolat durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einer stãndn ff mit dem Gouberneur die Cinstellungstermine be— slimmt. Von jeder Einsteslung eines Wehrpflichtigen ift durch Ver— mittlung der inilitärtjchen Föontroflbehßrden des Schutzgebiets unter Angabe des Geburtzortg und ⸗-tags der Zivilvorsitzende der zuständigen Eisatzkommisston zu benachtichtigen.

; 56.

Die zur . zihrer aktien Diensipflicht in die Schutztruppe

U i rg, , . ö ung ihrer gesetzlichen Dienstp egriffen sind, eine von monatlich oer 6 die Dauer ihrer Teilnahme an kriegeris . Unternehmungen“ oder für die Dauer einer in Fählfsen der . notwendigen Verstärkung der Schutztruppe dagegen die bei der Schutz ir htfl lich volle Gemelnen- bezlebungswelse Gefreften⸗ khn, m in wlicz alt fön fligen Gebüßen ff. ind se den ber Schutztruppe bi. eilten ibrigen deutschen Mannschaften gleichgestellt;

d ĩ j Ruͤckbeförderung nach Deuts ö zustehende Anspruch auf freie

elbstkosten und e e T inn en eich hefe gte, d be erden ih;

er A ; Belm ö Aufwendungen keine be

grehhisligen dor Be nd zung feier T hr, usscheiden eines Cinsährig=

für dle Dauer der Tellnahme eines k, n, n , ch vollen Monaten zu berechnende Tell

für den mi ae. jahrs J ö. . ö. abgelelsteten Meest dez Vienft⸗ Während der äilnahme an kriegerhschen Unternehm die Einjahrig-Frelwilligen in die volle Äbf ungen werden . . ö, elle Abfindung durch ke Schuh um einjährig-frelwilligen Dienst berechtigte w —ᷓᷓ.

angehörige, die ihten Wohnsitz oder , i nf . gebiete Deutsch Südm estafr ifa haben, können, wenn ihnen die 5 j zum Unterhalte, zur Autrüstung, Bekleidung und zu ahn 9 Reittierbenutzungsgeldes fehlen, ausnahmsweise als g ihrn 5 willige unter Gestellung eines Dienstreittiers in die Abfindung . Schutztruphe aufgenommen werden. Die Genehmigung zur Ein⸗ Er, solcher Ginjährig-Freiwilltgen erteilt der Kommandeur der

utztruppe.

Ginjährig, Freiwillige, die nachwelsen, daß nach ihrer Cinstell Verhältnisse eingetreten find, die eg ihnen unmöglich . 9

Vierte Beilage

Berlin, Sennahend, den 14 März

weiterhin zu unterhalten, dürfen, wie vorstehend bestimmt, in die Ab, findung der Schutztruppe aufgengmmen werden. Eischeint dies nicht angängig, so verlieren sie die Eigenschaft als Einjährig-Frelwillige und das Recht, nach einjähriger Bienstzeit zur Reserne beurlauht zu werden. Für die als Ginjährig⸗Freiwilliger zurückgelegte Dienstzeit werden keinerlei Gebührnisse nachgewährt, das Reittferbenutzungegeld wird weder ganz noch teilweise zurückgezahlt. Dagegen wird die als Einjährig Freiwilliger auf eigene Kosten abgeleistete Dienstzeit auf die gesetzliche aktive Dienstzeit doppelt angerechnet.

37 Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe für Deutsch Südwestafrika treten die Mannschaften, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutzgebiete nehmen, zum Beurlaubten⸗ stande der Schutztruppe über. Mannschaften, die ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen, sind den heimatlichen Bezirke kommandos und Mannschaften, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands nehmen, demjenigen Berke kommando (L bis VI) Berlin, dem sie ihrer Waffengattung usw. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu überwelsen und werden in den Beurlaubtenstand des Heeres aufgenommen. . Bei Mannschaften, welche nur in der Schutztruppe gedient haben, bestimmt der Kommandeur, zu welcher Waffengattung fie entlaffen werden sollen.

88.

Offiflere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marlne können (worhehaltlich der Borschrift des 51 der Kaiserlichen Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete) auf begründeten Antrag die ihnen obliegenden oder freiwilligen Uebungen hel einer Schutztruppe ableislen. Derartige Anträge unterliegen der Genehmigung, des nach der Kontingenisangehörigkeit zuständigen Kriegsministeriums oder des Relchsmarineamts unter Zustimmung des Reichskolonialamts (Kommandos der Schutztruppen); für Uebungen bei der Schutztruppe für Kamerun und Deutsch Ostafrika bedarf es ferner der Zustimmung des Kommandeurs der Schutztruppe. .

Bei Uebungen der Offiziere ist das Zeugnis über die Befähigung 1 J durch den Kommandeur der Schutztruppe aus⸗ zustellen.

Mit Aushruch des Kriegszustandes in einem Schutzgebiete gilt jede von Angehörtgen des Heeres oder der Marine angetretene oder angesetzte Uebung in der Schutztruppe als beendet oder aufgehoben.

Die Anordnungen für Abhaltung der Uebungen des Beurlaubten⸗ standes und für den Zeispunkt der Einberufungen hierzu erläßt im Schutzgebiete Deutsch Südwestafrika der Kommandeur der Schutz truppe mit Zustimmung des Gouverneurs.

Für die Offizteraspiranten des Beurlaubtenstandes der Schutz truppe für Deutsch Südwestafrika gelten die für das Heer maß gebenden Bestimmungen. Sie dürfen zu Offizteren des Beurlaubten, standes dieser Schutztruppe vorgeschlagen werden.

Die Wahl zum Offizier erfolgt durch die Offiziere des Be—⸗ urlaubtenstandes dieser Schutztruppe unter Leitung dez Komnmandeurs des Landwehrbezirks Deutsch Südwestafrika mit, der Maßgabe, daß zur Vornahme der Wahl 65 anwesende stimmberechtigte Mitglieder außer dem Kommandeur genügen.

Wenn der Vereinigung von 6 stimmberechtigten Mitgliedern Schwierigkeiten entgegenstehen, so können aktiwe Offiztere dieser Schutz= truppe mit Einverständnis ihrer vorgesetzten Dienststelle heran gezogen werden. Ihre Zahl darf jedoch nicht mehr als 2 betragen.

Bel der Ueberführung von Offizieren, Sanitäts- und Veterinär— offizleren des Beursaubtenstandes des Heeres zu dem der Schutztruppe * 10 des Wehrgesetzeß für die Schutzgebseie) richtet ssch' ie Zu⸗ ständigkeit des Kriegsminifleriums zur Herbeiführung der AÄllerhöchften Entscheidung nach der bisherigen Kontingentsangehbörigkeit des Be—= treffenden, Die Ueberführung ist durch Gefsuchelifte zu beantragen.

Ofsftziere, Sanitätg, und Velerinäroffiztere des Beurlauhtenftandes dieser Schutztruppe, die ihren Wobnfitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Schutzgeblets Deutsch Südweftafrlka nehmen, werden zum Beurlaubtenstande des Herres oder der Marine übergefübrt. Sie sind daher sinngemäß nach 8]? den heimalflchen Bezirkskommandos zu äberweisen, die wegen Ausscheidens aus der Schutztruppe und An= stellung im Beurlaubtenstande dez Heeres das Weitere mittels vor= zulegender Gesuchelisten zu veranlassen haben. Hierbei gilt folgendes: Die auf Grund Allerhöchsser Enischeidung auz dem Beurlaubten⸗ stande der Schutztruppe autzscheidenden Sffizsere stehen behufs An⸗ stellung im Beurlaubtenstande des Heeres dem Kontingente zur Ver— fügung, dem sie vor ihrem Uebertritte zur Schutztruppe angehört haben. Haben sie dem Landheer noch nicht angehört, fo steht ihnen die Wahl des Kontingents frei Wird hierbon kein Gebrauch gemacht, so ist für die Konttngentsangehörigkeit der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt im Deutschen Reiche maßgebend; nehmen sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland. so stehen sie dem Kontingente des Bundes stagtz, in dem sie die Staatsangehörigkeit besitzen, bei 3 Reichsangehörtgkelt dem Preußischen Kontingente zur

erfügung.

(, jeder Einziehung der Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres zur Uebung bei einer Schutztruppe ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrolllerende Bezirkékommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Die Milltärpaplere sind entsprechend zu vervollständigen.

ö 8 9.

Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztru ve für Deutsch Südwestafrika, die bei dieser Schutztruppe n n, ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, freiwillige Uebungen ableiften oder, infolge kriegerischer Unternehmungen oder notwendiger Ver⸗ stälkungen zur Einstellung gelangen, erhalten für die Zeit ihrer Ein⸗ stellung die gleichen Gebührnisse der aktiven Schutztruphenangehrigen ihres Vienstgrade, Beamte unter Wegfall ihres Ziỹlldienftein kommen. Sofern diese Gebührnisse für die im Beamtenderhältniffe stehenden Militärperfonen geringer sind als die bei Äbleistung von Uebungen von Personen des Beurlaubtenstandetz des Heeres bei dieser Schütz⸗ truppe gewährten Gebührnisse Ziffer J der Kaiserlichen Ver⸗ ordnung vom 9. Mai 1904 —, werden die letzteren gezahlt.

§ 10.

Für das Ersatzwesen finden in den Schutzgebieten Deutsch Ost⸗ afrika, Kamerun und Deutsch Südwestafrlka . , . Deutschen Wehrordnung entsprechende Anwendung, sowelt in nach— stehenden nicht abweichende Festsetzungen getroffen find.

Das Schutzgebiet Yeutsch Südwestgfrika zerfällt in mehrere Aus- hebungsbezirke, deren Abgrenzung der Gouverneur nach Vorschlag des Kommandeurg der Schutztruppe hestimmt. Im übrigen bilden die Schutzgebiete j. einen Aushebungsberirk.

In jedem Aushebungsbegtrke wird eine Ersatzbehörde erster Instanz Ersatzkommissiön gebildet, welche die Befugnisse einer Heimat- lichen Grsgtzkommission und Oberersatzkommission in sich vereinigt. Sie besteht auß einem Offizier der Schutztruppe als Militär— vorsitzenden und einem Verwaltungsheamten als Zipilvorsitzenden; auch kann sie durch einen Offizier der Schutztruppe und zwei bürger⸗ liche Mitglieder verstärkt werden und hat dann die Befugnisse ener verstärkten Ersatz, und Oberersatzkommission, ö 0 Ziffer 4 Relchs⸗ milltärgesetz vom 2 Mai 1374 Reichsgesetzbl. S. 45 )

Vie bürgerlichen Mitglieder der Kommissionen werden durch den Gouverneur, die militärlschen Mitglieder und der durch den Kommandeur der Schutztruppe bestimmt.

Sanitãtzoffizier

ger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

19R4.

Dle Ersatzbehörde zweiter Instanz wird durch den Kommandeur der Schutztinppe und einen höheren Verwaltungsbeamten gebildet. Die Zipilmitglieder werden durch den Gouverneur ernannt. Die Befugnisse dieser Behörde sind diefelben wie die einer heimatlichen Ersatzbehörde dritter Instanz.

Die Ersatzbehörde der Ministerialinstanz, mit den Befugnissen der heimatlichen Ersatzbehörde gleicher Instanz, besteht aus dem Reichskolonlalamt (Kommando der Schutztruppen) in Gemeinschaft . ö. obersten Zivilverwaltungsbehörde des Bundesstaats (83 2,

Für die Zuständigkeit des Bundesstaats findet die Vorschrift des Sz 8 Abs. 2 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete entsprechende An= wendung.

Die Ersatzbehörden in den Schutzgebieten können wegen gro er Entfernung des Aufenthalts orts eines der im 8 6 des Wehrgesetzes fär die Schutzgehiete bezeichneten milltärpflichtigen Reicht angehörigen vom Sitze der Ersatzbehörde den Militärpflichtigen in der Nähe seines Aufenthaltsorts bon einem Sanitätsoffizter untersuchen lassen und ihn bon dem persznlichen Erscheinen vor der Ersatz behörde befreien.

Bei Gestellungen in Kontrollangelegenheiten erhalten Sffiztere und die gehaltempfangenden Dienstgrabe der Unteroffizlere für bie im Schutzgehlete zurückzulegenden Strecken Reisegebührnisse gleich den aktlven Angehörigen der Schutztruppe; den löhnungempfangenden Dienstgraden der Mannschaften werden Marschgebührnisse nach der Marschgebührnishorschrift für Deutsch Südwestafrlka gewährt.

§ 11.

Für das Kontrollwesen in Beutsch Südwestafrika gelten, soweit nichts anderes verordnet ist, die Bestimmungen der Deutschen Wehr- ordnung. .

Fuͤr das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrlka wird ein Landwehr⸗ bezirkskommando mit dem Standort in Windhuk errichtet, dag dem Kommando der Schutztruppe unterstellt ist Ihm unterstehen die gemäß näherer Anordnund des Gouverneurs und nach Vorschlag des Kommandeurs der Schutztruppe einzurichtenden Meldeämter., Welche Arbeiten in Ersatz, und Kontrollangelegenheiten das Bezirkskommando einerseits und die Meldeämter andersellgz zu erledigen haben, be— stimmt der Kommandeur der Schutztruppe. .

Das Bezirkekommando hat dem Zihllporsitzenden der heimatlichen Ersatzkommission alljährlich die in die Stammrolle aufgenommenen, nicht im Schutzgebiete geborenen Milltärpflichtigen und die eiwa über sie getroffenen Entscheidungen mitzuteilen.

§ 12.

Die Mitteilungen über die für das Heer oder die Marine aug— gehobenen ö sind dem Zävilvorsitzenden der heimat⸗ lichen Ersatzlommhsston altzbald nach erfolgter endgültiger Entscheidung zuzustellen. Der Zipllporsitzende hat hierhon dem Milttärvorsitzenden der Ersatzkommisston Kenntnts zu geben.

§ 13.

Die für das Heer ausgehobenen Mannschaften 58 des Wehr gesetzes sür die Schutzgebiete sind anzuwelsen, die Reise nach Deutschland derartig anzutreten, daß sie dort möglichst im Oktober eintreffen. Sie haben sich alsdann bei dem heimatlichen Bezirks. kommando, in dessen Bereich ihre Ankunft erfolgt, unter Vorlage ihrer Militärpapiere zu melden. Dieses Bezirkskommando hat wegen Einstellung der Ausgehobenen daz Weitere zu veranlassen.

Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der für die Marine aug— gehobenen Mannschaften, sofern sich ihre Einstellung auf einem Schiffe gemäß 5 42 der Wehrordnung nicht ermöglichen läßt.

*

§ 14. Diese Verordnung trltt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.

Berlin, den 4. März 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung:

Solf.

Per sonalveränderungen.

ö Königlich Preußische Armee. Berlin, 109. März. Ludwig, Maj. im Gr. Gen. Stabe, in d. Gen. Stab d. 33. Div., v, Tilly, Hauptm. und Batir. Chef im Feldart. R. bon Podbielski (1. Niederschles) Nr. 5, als Lehrer zur Kr. Schule in Metz, Cranz, Lt. im Gren. R. König Friedrich Wilhelm J. (2. Ostpr.) Nr. 3, als Erzieher zum Kad. Haufe in Pote dam, erf, Graf Finck v. Fin Kenste in, Lt im Gren. R. König Friedrich Wilhelm J. E. Ostpr.) Nr. 3, d. Abschied bewilligt.

Berlin, 12. März. v. Hirschfeid, Kitim und CR. Chef im Negt. d. Garde du Corps, unter Beförderung zum Maj. zum diensttuenden Flägeladi Seiner Majestät des Kaiferg und Königs, Graf v. Hahn, Rittm. b. Stabe d. Regig. d. Gardeg du Corps, zum Ek. Chef, ernannt. Erbprinz zu Ysenburg und Bübingen Wächtersbach, Rittm. in demfelben Regt, zum Stabe d. Regt. äibergetreten, Haber ling, Hauptm. S. Landw. J. Aufgeb. d. Eisenb, Tr. (Braunsberg), aus diesem Verhältnis ausgeschleßen und unter Wegfall d. Aussicht auf Anstellung im Jwildienst i. fr. Penf. und d. Erlaubn. z. Tr. fr, bish. Unif, v. Vigny, Daupm. d. D. im Landw. Bez. 1 Darmstadt, zuletzt Komp. Chef im Inf. NR. Graf Barfuß (4. Westf.) Nr. I7, mit fr. Penf. und d. Erlaubn. 3. ferneren Tr. d. Untif. d. Inf. Regts. Landgraf Friedrich L. von Hessen. Cgssel (1. Kurhess.) Nr. sl, Lu cg s, Hauptm. 4. D. im Landw. Bez. 11 Altona, zuletzt Komp. Chef in Kulmer Inf. NR. Nr. 141, m. sr. Pens. zur Disp. gestellt. z

Katholische Militärgeistliche— ;

Den 9. März., Schenk, Fahl, bish. Müil. Hilfsgeistliche, zu

Div. Pfarrein, unter Belassung bei d. 2. Garde⸗Dip., ernannt.

oloniales. Zur Kameruner Verkehrsfrage

diefes Schutzzebiets fir Lois der Ausschuß der Bau t iht den , die folgende Ent. Außdehnung des

benutzbar s ö der Ausschuß der Denmschen Kolonialge r r ge, nine

zunächst in nöcdlicher und nordöstlicher Richtung n , ö ehrglinien is nicht allein aus *,,

produkte und s on tigen Werte des e deern e gh, . zum Wohl der Eingeborenen verderblichen Trägerdsenstes.