Oberverwaltungs gericht.
Bei dem Königlichen Oberverwaltungsgericht ist der Kassen⸗ sekretãr Ruß winkel als expedierender Sekretär und Re⸗ gistrator angestellt worden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11349 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Er⸗ hebung von Gebühren für die Prüfung der zur öffentlichen Darbietung in Lichtspielen bestimmten Filme (Schriften, Bild⸗ streifen) und für die Beglaubigung der Abschriften von Erlaubniskarten, vom 26. März 1914, und unter
Nr. 11 350 eine Verfügung des Justizministers, betreffend
die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Dillenburg, vom 16. April 1914.
Berlin, den 11. Mai 1914.
Königliches Gesetzlammlungsamt. Krüer.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 12. Mai 1914.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin sprach gestern, wie W. T. B.“ meldet, im Reichskanzlerpalais vor, um dem Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg aus Anlaß des Ablebens seiner Gemahlin ihr Beileid auszudrücken. Seine Majestät der Kaiser und König, die Bundes⸗ fürsten, die Senate der Freien Städte, Seine Kaiser⸗ liche und Königliche Hoheit der Kronprinz und die Prinzen des Königlichen Hauses sowie deutsche und aus⸗ ländische Staatsmänner haben gleichfalls dem Reichskanzler ihr Beileid ausgesprochen.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr, für Joll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen hielten heute Sitzungen. .
Die Nr. 4 der Amtlichen Nachrichten des Reich s⸗ versicherungsamts vom 15. April 1914 enthält im Amt⸗ lichen Teile unter A (Unfallversicherung):
ein Rundschreiben vom 9. Januar 1914 an die dem Reichsversicherungsamt unterstellten Versicherungsträger über Anlegung ihres Vermögens nebst 2 Uebersichten,
ein Rundschreiben vom 17. Januar 1914 an die dem Reichsversicherungs amt, unterstehenden gewerblichen Berufs⸗ genoßenschaften über die Aussonderung der Kapitalabfindungen bei Festsetzung der Rücklagezuschläge,
eine Bekanntmachung vom 31. März 1914 über die Ge⸗ r eus von Unfallverhütungsvorschriften im 1. Vierteljahr
. = ö eine Bekanntmachung vom 24. März 1914 über die Ge⸗ nehmigung von Gefahrtarifen im 1. Vierteljahr 1914. Hieran schließen sich Rekursentscheidungen über folgende Gegenstände: Die Haftung der Berufsgenossenschaften aus sogenannten „Unfällen 6 J (Grundsätzliche Entscheidung des Großen Senats.) . Rechtsvermutung des 5 584 der Reichsversicherungsordnung bezieht sich nicht nur auf die Ersatzansprüche der Kassen, sondern auch auf die Entschädigungsansprüche des Verletzten gegen die Berufg⸗ genossenschaft: (Grundsätzliche Entscheidung des Großen Senatg.) 2691]; sst ein Verletzter nicht ein volles Jahr in dem Betriebe be schäftigt gewesen und wird bei der Ermittlung feines Jahres- arbeitsperdiensteß zu seinem Verdienste der bal e ich Ver⸗ dienst eines gleichartigen Arbeiters für die übrigen betriebs. üblichen Arbelistage gemäß 8 36 der Reichsversicherungs ordnung hinzugezählt, so ist der Qurchschnittsverdienst des gleichartigen Arbeilers nicht aus seinem Verdienste während des ganzen Jahres vor dem Unfall, sondern nur aus dem Zeitraum, in dem der Verletzte im Betriebe nicht gearbeitet hat, zu berechnen und mit der Summe der ubrigen betriebsüblichen Arbeitstage zu verbielfältigen. (Grund- sätzliche Entscheidung.) 2692) . ;
Über die Berechnung des Jahresarbeitgberdienstes eines im Jahre vor dem Unfall nicht beschäfüigt gewesenen Versicherten, wenn ein gleichartiger Arbeiter im Sinne des s 10 Abf. 3 Satz 1 des Gew'erbe⸗ ö nicht vorhanden ist. (Grundsätzliche Ent⸗ scheldung.) 2693. ;
Der Abschnitt B (Kranken-, Invaliden und Hinter⸗ bliebenenversicherung) bringt drei Bekanntmachungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach 8 12412 der Reichsversicherungsordnung und das Rundschreiben vom H. Februar 1914 an die Vorstände der Landesversicherungs⸗
anstälten und Sonderanstalten über die bis Ende 1913 fest=
gesetzten Renten und sonstigen Bezüge. ö. z ö J 1814 bis 1824 be⸗ andeln folgende Fragen: . . 3 e ltral. Morcanet ist im Sinne des § 1268 der Reichsversicherunggordnung nicht Inland 181413 Kinderzuschuß nach 5 1391 der Reiche bersicherungsordnung ist auch dann ju gewähren, wenn der Fentenberechtigte für den Unter⸗ halt der Kinder nicht gesorgt hat 181513 9 ö im 5 1231 der Reichsversicherungg ordnung Hor eschriebene ö nde n chm zur Invalldenstammrenke ist nach dem Jahreshetrage e . een glorh n unmittelbar ergibt, zu berechnen und diesem hin— 6 en es ist nicht etwa der zwölsfache aufgerundete Monatsbetrag r megnte 1287) zu Grunde zu legen (1816); . kantenrente, die schon am 31. Dezeinber 1911 ge- , E. wegen späteren Cintrltig dauernder Invalidität in eine sicherunggo in , , so ist der im 5 1 231 der Reichsver⸗ a ä ns here chnet, Kinderzuschuß nicht zu gewähren 1817; aaes . dnl werben, n, . haben auf Waisen⸗ Veh le er be . J wartschaft aufrecht erhalten hat Udalldenrente erfüllt und die An⸗ ist ö ö ! ö ö. at, nicht die leibliche Mhutter det Walen erechnung der Waisenaussteuer . Waisen. Jede Waise erhält ö K , , ö etwa den ö einer Cinzelwalse zustehenden Rente. k Monat betrag der der gleichzeitig bezugsberechtigten Waisen gleich hoch, nc be o Cerde ) Die neben den einzelnen Entscheidun klammerten Zahlen geben die Ziffer 9 ö
ehenden einge. Amtlichen Nachrichten“ veröffentlicht sind.
welcher diese in den
enrente ist für jede
der Gesamtantell der Versicherungganstalt gleichmäßig auf alle renten⸗ berechtigten Waisen zu verteilen 1819
Die (mit § 613 Abs. 1 Satz 2 der Reicht versicherungs ordnung übereinstimmende) Vorschrift des 5 1301 Abs. 2 der Reichshersiche⸗ rungsordnung ist auch daan anwendbar, wenn die zur Hinterbliebenen fürsorge Berechtigten nicht zugleich zum Bezuge der Rente der ver⸗ storbenen Versicherten berechtigt sind 1820);
Für einen Strafgefangenen, der zuvor bei einer Sonderanstalt versichert war, kann unbeschadet der Vorschriften der §5 14 Abs. 3 des Inbalidenbersicherungsgesetzes, 1440, 1371 der Reichsversicherungs⸗ Irdnung rechtswirksam eine Quittungskarte ausgestellt werden 1821];
Ein Anerkenntnis der fortdauernden Gültigkeit der Qutttungs,; karte auf Grund den 3 135 des Invbalidenversicherungsgesetzes schließt ein Anerkenntnis der Versicherungspflicht oder n m n g , gemäß 1445 Abs. 2 der Reichs versicherungsordnung nicht in sich 1822];
ie Berichtigung freiwilliger Beiträge, die nach dem 1. Januar 1912 in alten Werten entrichtet sind, ist in Hinterbliebenenrenten⸗ sachen auch nach dem Ableben des Verstcherten noch zulässig 18231
I) Das Witwengeld gehört nicht zu den im 5 1522 Abf. 1 der Reichsversicherunge ordnung erwähnten Hinterbltebenenrenten und ist daher neben dem Sterbegeld und der Unsallwitwenrente voll zu zahlen. 2) Als Witwengeld ist der zwölsfache aufgerundete Monatsbetrag
,, (einschließlich des Reichszuschusses) zu berechnen
. Ferner sind folgende grundsätzliche Entscheidungen des Beschẽ cg at! veröffentlicht:
i) In der Verpflichtung der Versicherten, üher Ort und Dauer der Beschäftigung Auskunft zu geben (3 1466 der Reichsversicherungs, ordnung), liegt, auch die Pflicht, den Namen des Arbeitgebers mitzutellen. Die Auskunftepflicht besteht auch dann noch, wenn der Versicherte die Markenrückstaͤnde nachträglich selbst entrichtet hat. Sie trifft auch solche Personen, bei denen die Versicherungtpflicht zwar nicht zweifellos ist, aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
für das Bestehen der Versicherungspflicht spricht. ) Die Geldstrafen im 5 1467 der Reichsbersicherungsordnung sind Iwangsstrafen; sie müßsen vorher angedroht werden. Gegen
Die Sirafandrohung ist nur die allgemeine Aufsichtsbeschwerde nach den S5 30, 1381 (1382) der Reicht bersicherungsordnung, gegen die Festsetzung der Strafe ist die Beschwerde nach 5s 1500 der Reichs⸗ wersicherungsordnung gegeben. Dte Nachprüfung in dem Verfahren nach 5 16509 der Reichsversicherungsordnung beschränkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Strafe, sondern erstreckt sich auch auf das Strafmaß i835; ; ö
Die Rechtswirksamkeit der Uebertragung von Pflichten, die dem Arbeltgeber obliegen, auf einen Angestellten nach 5 1494 der Reichs⸗ versicherunge ordnung hat eine Mitteilung davon an den Versicherungt⸗ träger nicht zur Voraussetzung 118251 ;
I) Im Beschlußverfahren ergeht der Beschluß, durch den die Be⸗ schlußkammer des Oberversicherungsamts eine Streitsache nach 5 1799 der Reeichsbersicherungsordnung an das Reicht versicherungsgmt abgibt, nur in den Fällen des 5 42 Abs. 3 der Kaiserlichen Ver⸗ ordnung über Geschästsgang und Verfahren der Oberer sicherungs⸗ ämter auf Grund, einer mündlichen Verhandlung. 2) In dem vorbereltenden Verfahren über elnen Anspruch auf Invaliden, rente findet 5 1669 Abs. 1 der Reichs versicherungsordnung über die Entschädigung des in der mündlichen Verhandlung erschienenen An⸗ tragstellers erst nach Errichtung deg Versicherunggamts Anwendung. 3) Eine Entschädigung für Zeitverlust darf nach § 1669 Abs. 1 der Reichsversicherungkordnung nur dann gewährt werden, wenn zugleich ein Erwerbsverlust stattgefunden hat [1827]
Bei Entscheidungen und Verfügungen lediglich prozeßleitender Bedentung ist eine Abgabe der Sache an das Reichzversicherungsamt nach 1799 (5 1693) der Relchsversicherungsordnung unzulässig. Bet Unzulässigkeit der Abgabe einer Beschlußsache an das Reichsversiche rungs⸗ amt nach 5 1799 der Reichspersicherungsordnung ist der Abgabe⸗ beschluß durch einen mit Gründen versehenen Beschluß des . senats aufzuheben und die Sache an das Oberversicherungsamt zurü zugeben [1828].
Außerdem sind noch folgende grundsätzliche Entscheidungen . er Anspruch des Arbeitgebers auf Rüczzahlung irrtümlich ge— leisteter Beiträge (5 1446 Abs. 3 der Reichsbersicherungsordnung) fie at nicht der Verjährungsvorschrift des 8 29 Abs. 2 a. a. S.
Die Vergantungsprotokollisten im Herzogtum Oldenburg sind nicht versicherungspflichtig 1830);
1) Junge Leute, die sich im niederen Bureaudtenst ausbilden, gelten nicht als Lehrlinge im Sinne des z 1226 der Reichs versiche⸗ rungsordnung. 2) Der ständige Stellvertreter im Vorsiß, des Ver⸗ sicherungsamts war von der irn rn bel der Entscheidung äber bis Beltragzleistung der von dem Königlichen Landrat angestellten Schreiber nicht ausgeschlossen 1831] ⸗. c
Zum Schlusse folgen die Uebersichten über Zahlungen aus
nvdllden⸗ Kranken-, Alters⸗ und Zusatzrenten, über Ver⸗ icherungsleistungen an Hinterbliebene im Monat Februar . und über den Erlös aus Beitragsmarken im Monat März 1914.
eldung des, W. T. B.“ sind S. M. S. Goeben mit ae, n n nd er binfflon und S. M. 8 „Kön igs⸗ berg“ am 9. Mai in Neapel, S. M. S. „Luchs am 10. Mai in Hankau und S. M. S. „Gneisengau“ am 11. Mai in Suruga eingetroffen.
Elsaß⸗Lothringen.
Seine Majestät der Kgiser und König ist gestern vormfttag von Braunschweig in Metz eingetroffen. In der mit Blumen reich geschmückten Vorhalle des Hauptbahnhofes hatten sich zum Empfange u. a. der Kaiserliche Statthalter in Elsaß Lothringen Dr. von Dallwitz der kommandierende General, General der Infanterie von Mudra und der Polizei= präsident Baumbach von Kaimberg eingefunden. Vom Bahnhof begab sich Seine Majestät der Kaiser, wie ‚W. T. B.“ meldet, mit den zum Empfang erschienenen Herren sowie dem Gefolge in Automobilen zur Kaserne des Königs⸗-Infanterieregimenks Nr. 145 in Montigny, wo das Regiment in Parade Auf— stellung genommen hatte. Nach der Parade fand eine Be— sichtigung der Befestigungswerke der westlichen und nordwest— lichen Forts von Metz statt, Heute vormittag wurde im Osten von Metz eine größere militärische Uebung abgehalten.
Oesterreich⸗Ungarn. Nach dem gestrigen Bulletin über das Befinden des
Kaisers ist der katarrhalische Befund und das Allgemein⸗ befinden ohne nennenswerte Aenderung.
= Im Heeresausschuß der österreichischen Dele⸗ gation wurden gestern Anfragen wegen kürzlich in Italien erfolgter Kundgebungen gegen die öster reichisch⸗ unggrische Monarchie erledigt.
Wie „W. T. B.“ meldet, erklärte der Krjegsminister von Krocha tin, daß die Erörterung diefer Angelegenhelt in das Ressort des Ministerlumz des Aeußern gehöre. Wie ihm mitgeteilt worden sel, sei eine Klarstellung dieser Angelegenheit eingeleltet worden. Der Kriegsminister verlag fodann folgendes von dem sterreichisch= ungarischen Generalkonsul in Venedig an den Minister det . gerichtetes Telegramm: Die von Studenten aus Padua dort inszenierte
und von der benezianlschen Bebölkerung gleichgültig aufgenpmmene Demonstration ist von der beiderseliigen Presse zumeilt üher⸗ trieben wiedergegeben worden. Daß Verbrennen der österreichischen Fahne beschränkt sich in Wirklichkeit auf einen simulierten Rummel. Die Behörden haben die Kundgebung rechtzeitig und sehr energisch unterdrückt. Vor dem Konsulat haben keine Vemonstrationen statt· gefunden. Der Minister des Aeußern Graf Berchtold verwieg in der Nachmittagesitzung der Delegation auf die am Vormittag im Ein⸗ vernehmen mit ihm abgegebene Erklärung des Krlegsministers, wonach alle nomwendigen Schritte aut Klarstellung der in mehreren Stätten Itallens vorgekommnenen, sehr bedauerlichen Kundgebungen eingeleitet orden felen, sowie zur Beurteilung deffen, ob völkerrechts widrige Verun= glimpfungen der österreichischen Embleme und Angriffe auf die Ver. treter Oesterrelchs erfolgt feien. Die verlangten Insormationen selen teils bereits eingetroffen, teils dürften sie sich unterwegt byfinden. Der Minister führ fort, er freue sich, bereits jeßt erklären zu können, daß die Nachricht über die angeblich? Verbrennung er . reichischen Fahne in Venedig unrichtig fei, Jah n hen, ein, gegangenen Nachrichten seien an den Kundgebungen melst .
belellitgt gewescn. Gin ene starkerin Chaletterdeschtenen die Fund. ö in. Turin, Malland und 6 än n en ,,
e nach dem Tathestand würden die Kundgebungen bei den lia lien een Reglerung zur Sprache gebracht werden, und es sei nich daß diese Augsprache in dem Geiste geführt werden würde, Bundesverhältnis zwischen den beiden Ländern entspräche.
Im weiteren Verlauf der Sitzung brachte d
felhaft ; . den
er Kriegs⸗
minister von Krobatin die Verfügungen der rg. verwaltung zur Kenntnis, die zur Verhütung von Wehrpflicht
verletzungen durch Grenzüberschreitungen getroffen worden ing, und die erkennen lassen, daß es der Kriegsverwaltung, bomt= kommen fern liegt, eine in den volkswirtschaftlichen Verhãltnissen begründete Wanderung, namentlich die Saisonwanderung, iu unterbinden. Nur der Entziehung von der Gestellungs= und Dienstpflicht soll mit Strenge entgegengetreten werden. Die Be⸗ völkerung foll aufgeklärt werden, daß die Regelung der unhalt⸗ baren Verhältnisse in ihrem eigenen Interesse habe eintreten müssen, um sie vor Ausbeutung durch gewissenlose Aus⸗ wanderungsagenten zu bewahren. Von einem Auswanderungs⸗ verbot und von einer Altersgrenze, von der an ein solches Verbot aufhöre, könne absolut nicht gesprochen werden. Hierauf nahm der Heeresausschuß das Heereserdinarium an und begann die Beratung des Marinevoranschlages.
— Im Ausschuß für auswärtige Angelegen⸗ heiten der Ungarischen Delegation begann gestern die Be⸗ sprechung des Budgets des Ministeriums des Aeußern.
Der Berichterstatter Nagy erklärte laut Bericht des W. T. B.“, es sel aus dem Rotbuch ersichtlich, welche angestrengte Tätigkeit die Monarchie entfaltet habe, um einem europäischen Krieg vorzubeugen. Gegenüber den in der letzten Zeit von gewisser Seite gegen den Dreibund gerichteten Anwürfen müsse, man nachdrücklich betonen, daß die ungarische Nation ausnahmslos und unerschüttert am Breibunde festhalte und nicht geneigt sei, ihn für zweifelhafte Vorteile bei anderen Mächten und Gruppierungen zu vertauschen. Der Dreibund hindere nicht freundschaftliche Beziehungen zu an deren Mächten. Der Abg. Georg Lukas sagte, ein freundschaftlichen Verhältnis zu Rußland könne nicht den Anlaß geben zu den Schküssen, die den ungarischen Standpunkt gegenüber dem Drelhund nachteilig beenflussen, und sprach dem Minlster des Aeußern für seine den Frieden erhaltende Politik das Vertrauen ausz. Graf Albert Apponyt (oppositionel) erklärte, er sei ein unerschütter⸗ licher Anhänger des Dreibundes, an dem früher die ganze ungarische Nation festgehalten habe. Das gegenwärtig in Ungann herrschende politische System habe aber diese Einmütigkelt erlich . Prinz Tu dwig Win d ischgrätz (oppofitionessz sagte, der Vieibh entspreche zweiselloß am besten den Lebentzinteressen der Mona , doch müsse untersucht werden oh alle Vorteile des DYresbunbes ] Ungarn ausgenützt würden. In Deutschland habe man stets eine 6 läßliche Stütze gefunden. Der Redner fragte, oh der Mintster de Acußern beabsichttge, die Aufmerksamkeit der italien schen Reglerun,
. Kundgebungen gegen die österreichisch ungarijche Mongtchie bu enten. .
Großbritannien und Irland. .
Der König und die Königin von Dänemark haben gestern vormittag das diplomatische Korps im Buckingham⸗ Palast empfangen. ; .
= In der gestrigen Sitzung des Unterhauses erklärte der Premierminister ü sguith in Erwiderung auf eine An⸗ . e, die Regierung habe beschlossen, gegen die an der Waffen⸗ andung in Ulster beteiligten Personen keine gerichtliche Unter⸗ suchung einzuleiten, Anderweitige Schritte würden unternommen werden, deren Veröffentlichung nicht wünschenswert sei. Hierauf wurde die Budgetdebatte fortgesetzt.
Nach dem Bericht des W. T. B. erklärte der Kanzler des Schatzamts Lloyd George, er gebe zu, daß die vorgeschlagene Er= höhung der Cinkommensteuer auf nicht selbstverdiente Cinkommen bei kleinem Einkommen eine Härte bedeuten könne. Die Regierung schlage daher vor, daß unverdiente Einkommen zwischen 300 und 500 Pfd. Sterl, den alten Satz von einem Shilling und zwei Pence für das Pfund bezahlen sollten, während unverdlente Einkommen unter dreihundert Pfund Sterling einen Shilling für je ein Pfund zahlen sollten. Viese Aenderung würde die Staatzfinanzen jährlich 370 000 Pfd. kosten. Der Minister verteidigte sodann daz Budget gegen den Vor=
wurf der Verschwendung und wies die Beschul digung zurück, daß e i Millionen im Lande
in die Finanzpolitik Gefühlepolitik menge. ; höben sich in Empörung gegen shre Lage, und wenn die Reichen! Vermögenden sich nicht rechtzeitig anschickten, für ihre weniger güterten Mitbürger Opfer zu bringeu, so werde bald der Tag komm 95 wo sie mit Erstgunen und Bedauern darauf zurückblicken würdenhence sie gegen eine Einkommensteuer von einem Schilling und pie
als Versicherung gegen die Revolution Einspruch erhoben hätten.
Frankreich. 3 *
Das. Ministerium des Innern teilt, wie „W. Tensg, meldet, folgende Statist ik über das Gesam lerge ben der Wahlen mit: Es sind Si Konsernative und Libre 59 Progressisten, 31 Mitglieder der vereinigten Linken, 60 83 publikaner der Linken, 2g sozialistische Radikale (davon J ! geeinigte sozialistische Radikale), ferner 30 sozialistische Reꝑu⸗ blikaner und 102 geeinigte Sozialisten gewählt worden. Die Parteien der Konservativen und Liberalen gewinnen ]! Siz / die sozialistischen Radikalen 23. die geeinigten Sozialisten 253 die Progressisten verlieren 24 Sitze, die Vereinigung der Linlen 16, die Republikaner der Linken I und die sonlalistischen Re= publikaner 3 Sitze, Fünf neu geschaffene Sitze sind den geelnigten Sozialisten zugefallen.
Die Statistik über die Wahlen in Ansehung des Dreij ahragefetzes gibt folgendes Bild: Von 6s Abgenrb, neten, die für das Gesetz gestimmt haben, sind 236 wieder⸗ gewählt, zwölf sind vor dem zweiten Wahlgang zurückgetreten iind 57 erlegen; 109 sind in die Stichwahl, gekommen, Von den 197 Abgeordneten, die gegen das Gesetz gestimmt haben, sind 1653 wiedergewählt, sieben, sind vor dem zweiten Wahlgang zurückgetreten und S8 erlegen; 90 sind in die Stichwahl gekommen. Von den zwölf, die sich damals der
Abstimmung enthielten, sind acht wieder gewählt, einer ist vor 39 gewählt, einer i dem zweiten Wahlgang zurückgetreten, zwei sind geschlagen