1914 / 111 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 May 1914 18:00:01 GMT) scan diff

zum Deutschen Reichsanzei

1611.

Amtliches.

Deutsches Reich. Verfügung.

. n von der ordentlichen und der außerordentlichen ,, sowie von der Versammlung der Inhaber von Genußscheinen der Neu Guineg⸗= Compagnie am 16. Februar d. J. gefaßten Beschlüssen, betreffend ;

) die Gleichstellung von 62 Stück Stammanteilen ö

Nennbetrage von 31 000 6 in ihren Nechten mi den Vorzugsanteilen und Beseitigung des J bisherigen J auf Nachzahlung rück— tändiger Dividenden, . 2 n ö der Genußscheine gegen Zahlung von einer Mark für jeden Genußschein, . 3) die Erhöhung des Grundkapitals von bisher 7500 600 S6 auf 11 00 000 durch Ausgabe von 7000 auf den Inhaber lautenden Anteilen im Betrage von je 500 S6 und Ermächtigung des Nerwaltungs rats und der Direktion, die nom. 3 500 000 66 neuen Anteile an ein K , 6 glich Spesen mit der Maßgahe zu y , . . verpflichtet sein soll, 3 000 O00 den Inhabern der alten Anteile zu einem um 2 Proz. ö. höhten Preise innerhalb einer vom Verwaltungs ra zu bestimmenden 53. zum Bezuge im Verhältnis von 5: 2 anzubieten, sowie ) die k Aenderung der Satzung der 5 schaft in der aus der Anlage zu dem notariellen Protokoll über die außerordentliche Hauptversammlung vom 16. Februar 1914 ersichtlichen Weise, wird gemäß Art. 42 der Satzung die nachgesuchte Genehmi⸗ gung von Aufsichts wegen hiermit erteilt. JZJerlin, den 26. Februar 1914 Der Reichskanzler Reichs kolonialam. J. A.: Gleim.

änderungen der Satzungen ö der Neu . gemäß den Beschlüssen der außerordentlichen, Generalpersammlung . vom 16. Februar 1914. 3 ss fallen fort Art. 6 Abs. 3. Art. 13; Art. 17 .

. Abs. 4; Art. 39 und Art. 43. ;

2. Vie nachstehend aufgeführlen Bestimmungen erhalten nach⸗ folgende Fassung: 3.

4 Die Neu J i die 3 . ö. 16 Kolonialgesellschaft na aßgabe deg Schutzgebietsgesetzes. Sie , 2. den ordentlichen Gerichtsstand in Berlin. Ihre Dauer ist zeitlich nicht beschränkt. ;

. In Art. 5 K wird das Wort anderweile in anderweitige abgeändert.

Art. 6 Abs. 1. ö Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 11 O00 000 ι und wird in 22 000 Anteile zu je 500 6 geteilt.

In Art. 7 ; tilt an Stelle der Zahl ‚7 Sö0 000 rie Zahl ‚11 000000.

Art. 10.

36 . a 6 lg und rem beigefügten Muster A“) arsgesertigt; jedoch können

26 ö . Verwaltungsrats auch Urkunden über ö.

10 Anteile auf 5000 c ς bis insgesamt 2 0b0 000 4 ausgestellt

werden, . ;

e Urkunden Über die Anteile werden erst nach Entrichtung des , ausgehändigt. Ueber die einzelnen Teilzahlungen wird auf einem Zwischenscheine Interlmsicheine), welcher nach dem anliegenden Mufler Be) auf den Namen ausgefsellt wird, quittiert,

Die Zwischenscheine sind durch JIndofament übertragbar, . schade der dem Zeichner des Anteils durch Art. 9 auferlegten Ver⸗ haftung. Die Echtheit der auf den Zwischenscheinen befindlichen In⸗ dofsamente zu prüfen, ist die Gesellschast nicht verpflichtet. Wo in diefen Satzungen von Urkunden über Anteile der Gesellschast dle Rebe iss, kreten die Zwischenschelne an ihre Stelle, bis die Urkunden über die Anteile ausgegeben werden.

Art. 11.

en Anteilen sind nach näherer Anweisung des Verwaltung rats J 10 Jahre nach dem anliegenden Muster OY) und Erneuerungescheine nach dem anliegenden Musfer *) beizufügen.

Nach Ablauf deß letzten Jahres werden gegen Einlteferung der Erneuerungsscheine neue Gewinnantellschelne auf je 10 Jahre aus⸗ gegeben. Fin vor Ausgabe der Anteilturkunden zur Verteilung kommender Reingewinn wird unter Abstempelung der Zwischenscheine

bezahlt. lahlt ,, . wird das Wort „Kondenkllonalstrafe in . Verlragsstrafe abgeãndert. rt. 15.

3 den Sind gurkunden oder andere von der Gesellschaft nach J Art. 10, 11 und 13 ausgesertigte Urkunden ö. bädigt oder unbrauchbar geworzen, jedoch in ihren wesentlichen . ö. noch dergessalt erhalten, daß über, ihre Richtigket kein Zweife ö waltet, fo ist die Direftion ermächtigt, gegen Einreichung der ö. n auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Urkunden au n und auszureichen, ö

Fer di it die Ausfertigung und Ausreichung ne i. g . ö. be dier, ober verloren gegangenen nur gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren zulãssig. stett; fe nd n Aufgebot von Gewinnanteilscheinen findet nich ,. ard wenn sie nicht innerhalß 4 Jahren, hom 31. Dezember de n , ahtes ab gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, . ö. 63 en, wertlos, und die betreffenden Gewinnanteile verfa ö. . esellschaft; jedoch soll dein bisherigen Inhaber, welcher den ; ö ö. don Gewinndntetjchetnen ver Abianf der gedachten Frist bei de Direftson anmeldet, nach Ablauf dieser Frist der Belrag der an⸗ gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Scheine gegen Quittung autgezahlt werden. ; ; Ebensowenig findet elne gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Erneuerungschelne statt. Wenn der Inhaber des Anjeilg vor Ausreichung der neuen Gewinnanteilscheine ihrer Ver— ahreichung an den Vorzelger des Erneuerungsscheing widerspricht, so ist die neue Neihe der Gewinnantellscheine dem Inhaber des Antells auszuhändigen, wenn er den Anteil vorlegt. Wenn ein Ernenerungs,. schelnbabbähben gekommen oder vernichtet ist, so sind dem Inhaher bez Antells nach Ablauf des Zahltages des vierten der Gewinnanteil⸗

Y) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.

Die Urkunden über die

d. Armee wiederangest. und unter Beförderung

wie vor auf dem Standpunkt,

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 12. Mai

die gegen Einreichung des Erneuerungsschelns zu empfangen . diese Fee er eff hne gegen Quittung zu verabfolgen. Der Besstz des Erneuerungsschems gibk alsdann kein Recht auf Empfang der Gewoinnanteilscheine . .

Was vorstehend won den Gewinnanteilscheinen und Erneuerungs= scheinen der Anteile gesagt ist. gilt sinngemäß auch für Zinsscheine und Erneuerungsscheine über Schuldverschreibungen.

. 16 gn imesch die Wort Stelle der Worte Änteilen ', Interimsscheinen' die Worte ti eb „JIwischenscheinen', die Worte „und Genußscheine“

i . Att. 18 Abs. ' Von dem verbleibenden Betrage erhalten zunächst die Anteile einen Gewinnanteil bis zu H'/o der Antellshöhe. Art. 18 Abs. 4 fällt fort. . * en Bcr waltęngörat als G er Nest wird, nechdem 10060 für den Vermaltungrat als Ge= , ö sind, nach den Vorschlägen des Ver⸗ waltungörats ganz öder teisweise zur Verstärkung der Reserpefends än bet oder als weiterer Gewinnanteil auf die Anteile verteilt oder eue Rechnung vorgetragen. ; . . Wg g den Tschläf ä ng: innerhalb ochen na en Beschlüssen n n,, wird den Mitgliedern der Gesellschaft der ihnen zustehende Gewinnanteil y In Art. eines Mitgliedes des Verwaltungsrates“ sort. Dem Ait. 38, Absatz 5 i Schlußsatz anzufägen: Beglaubigte Abschrift des Protokolls 1. n, ö des Amtsgerichts Berlin-Mitte ein

ö . der Auflösung der Gęejellscha ird nach Tilgun dasz Herteilungsfähige Vermögen an die Mitglieder nach Verhältnis der Höhe ihrer Anteile verteilt. 3) Bie Muster A, . 9 3 ö. die sich aus der Aende⸗ en ergebende Fassung. . . ö. G, fi, 4 kommen in Fortfall.

fallen die Worte und

Per sonalveränderungen.

gtöniglich Sächsische Armee.

Den 27. April. Naundorff, Oblt. im 4. Inf. R. Ne. 103, mlt dem J. Mal d. Ig. zum Fest. Gefängnis versetzt.

Den 28. Ipril. Thie le, R. p. Et. d. Res. a. D., bish. in d. Res. d. Masur. Trainabt. Nr. 20, in d. Armee angest., und zwar als Lt. der Ref. d. 1. Trainabt. Nr. 12 mit einem Patent vom 13. März 1912 . d n, Kommandierung z. Dienstl. bei dieser Abt. auf ein Jahr. .

ö Den 27. April, Lange, Ob. Arzt, bis 30. April . Je. in d. Kalserl. Schutztr. für Deutsch Ostafrika, mit 6 3 36 7

einem Patent vom 16. März 1914 zum Bats. Arzt im 13. Inf. R. Nr. 1738 ernannt. Beamte der Militärverwaltung. Durch Allerhöchsten Beschluß. Den 16. April. är r h Ob. ,, a. D, bish. im 9g. Inf. R. Nr. 133, d. Charakter als Rechn. Rat verliehen.

XXII. (R&öniglich Württembergisches) Armeekorvs.

tuttgart, 2.z. April. Galßer, üherzähl, Hauptmann im gener . Karl hin 13, vom 8. Mat 1914 ab auf zwei Jahre z. Dienstl. beim Reichs⸗Kol. Amt komdt.

Stuttgart, 2. Mai. D. Lotter gt; Oberst und Kom des Feldart. Regis, König Karl Nr. 13, behufs Beauftragung m. d. Führ. d. 5. Feldart. Brig. nach Preußen komdt. Graf v. . Ehrenfe ls, Sberstlt. h. Stabe d. Feldart. Regts. König Kar Rr. I3, m. b. Führ. dieses Reg beauftragt. ö

Beamte der Milttärverwaltung.

5 il. Enaler (1 Stuttgart), Unt. Apoth.

d ö Brand ( Stuttgart), charakteris. Str tir lr. drang. J. Kufgeb, der Abschied bewilligt.

Deutscher Reichstag. 254. Sitzung vom 11. Mai 1914, Vormittags 12 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

ö Tagesordnung steht die Forisetzung der zweiten . ö e n. eines Gesetzes, betreffend die Fest⸗ stellung des Reichs haushaltsetats für das Rechnungs⸗ ahr 1914, und zwar des, „Etals für die Verwaltung des i,, Anfang der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Heckmann (nl):

Ab. Trotz der Steigerung der Lebens⸗ haliung aller Berufe sind die

Bezüge . . . . ä ĩ hren dieselben geblieben. Ganz hesonders notwendig i

ö , ehe, Es ist, auch ein Erhöhung der Arbeitsleistung eingetrelen, da eine Vermehrung der Arbeiterzahl nicht erfolgt ist, Auch iber die Art der Bezahlung der Ueberstunden. wird eklagt. Man sollte wie bei der Cisenbahnverwaltung einheitliche Hf min gen erlassen und die Befugnisse der Arbeiterausschüsse er⸗

weitern. ; Nie Löhne ( njor Wild von Hohenborn: Die Löhne der Pro= . wenden gengu, wie die der übrigen ungelernten Ar= re, (nem Wunsche des Reichstags entspeckend allsährlich einer epifion unterzogen, damit i in ihren benen nicht hinter denen der Privatindustrie zurück tehen. Tatsächlich ist die Heeresber⸗ lung auch ben Lohnderhälthisen er. Pridatzndustrie in steigenden. Maße gefolgt. Wo in einzelnen Betrieben die Ueberstunden noch nichk angemessen bezahlt werden sollten, wird Remedur zintreten. Die laren altung hat für alle ihre Wetriebe eine neue Arbeits ordnung zufgestellt und fertig. Sie geht haldigst an die Arbeitergusschüsse zur Begutachtung. Den Ausbau der Arbeitsusschüsse auf sokaler Grund⸗ ä ute, Hir im Auge behalten. Dig, Militätrer mg tung steht, nh z a . . n i . Arbei Freich und gut wirken, so lange sie sich mit ihrer 3 ö nen, Rahmen halten, was ja bisher im allgemeinen immer geschehen ist, Auch wir wissen, daß die Ar⸗ iter enn Leichtes Brot haben. Wir sind mit allen Kräften bemüht, nicht nur Ordnung in den Instituten zu halten, sondern auch Zu⸗ friedenheit unter den Arbeitern zu schaffen. Ein fiskalischer Betrieb

ist ja in vieler Hinsicht ö Wir wissen ja, daß er dem Vater⸗ lande dient und stündlich gerüstet sein muß, um in der entscheidenden

ger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

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Stunde alles bereit zu halten. Zufriedenheit unter den Arbeitern und gleichzeitige Ordnung im Betriebe, das ist unser Programm.

Bei den dauernden Ausgaben für die „Bekleidung und Ausrüstung der Truppen“ bemerkt der

Abg. Thöne (Soz.): Es ist wiederholt die Forderung erhoben worden, daß die Heeresbetwaltung bei der Vergebung von Lieferungen darauf halten soll, daß nur solche Lieferanten berücksichtigt werden, die den in den Tarifverträgen festgelegten Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗

ungen entsprechen. Diese Forderung ist noch immer auf Gebieten der

Miütärlieserungen in weitem Umfange ein frommer Wunsch geblieben. Es herrscht in der Segeltuch und Sattlerbranche noch vielfach die Akkordarbeit vor, für die die Unternehmer sehr niedrige Sätze bezahlen. Einige Firmen lassen auch die ihnen übertragenen Lieserungen durch Heimarbeiter ausführen, wo die Bezahlung natürlich noch jämmerlicher ist. Die Militärverwaltung erscheint danach wenig geneigt, den be⸗ rechtigten Anforderungen der Arbeiter entgegenzukommen, Die Artilleriewerkstatt Spandau vergibt Arbeiten an die Pridatindustrie mit der Bestimmung, daß dieselben Löhne, gezahlt werden sollen, wie sie dieses technische Institut selbst zahlt; über die Höhe dieser Löhne ist aber von der Feld zen gimneiste tei etwas zu erfahren sehr schwer.

Abg. Duffner Gentr.): Die Offiziere in den Bekleidungs⸗ ämtern sollten entsprechend dem großen Maß von Verantwortung, das sie zu tragen haben, in ihrer ganzen Stellung eine Besserstellung und größere Berücksichtigung erfahren. Die Arheitshedingungen hei den Bekleidungsämtern könnten in mehrfacher Beziehung noch günstiger gestaltet werden. Die Vorwürfe des Abg. Thöne bezüglich der Her⸗ stellung von Militärliefexungen durch Heimarbeiter sind unzutreffend.

Abg. Albrecht Soz.): Wieder und immer wieder müssen wir die Beseitigung des Systems der Oekonomiehandwerker, verlangen. Seit 15 Jahren hat der Reichstag dieses Verlangen gestellt und dahin⸗ lelende Ytesolutionen früher wiederholt sogar einstimmig gefaßt, Die Vorgänger des jetzigen Kriegsministers haben auch mit der Beseitigung dieses Systems begonnen; die frühere Zahl bon 7h00 Qekonomiehande werkern ist zurückgegangen. Aber auch im Etat für 1914 werden noch allein für Preußen za. 3300 Oekonomiehandwerker angefordert. Vor Jahren hat der konserpatibe Abgeordnete Jacobskötter die ses ungerechte Syftem aufs schärste angegriffen. Heute behauptet die Militärberwal= tung, sie könne ohne dieses nicht gußkommen. Wir halten mit zahl⸗ reichen Fachmännern die völlige Beseitigung für durchaus durchführ⸗ bar. Wir hören doch bon der Heeresberwaltung, daß 38 900 felddienst= fähige Leute nicht haben ausgebildet werden können; General Keim schätzt die Zahl sogar auf 40-50 000. Warum geht man nicht hier vor, anstatt nach wie dor Tausende von Handwerkern als Soldaten auszuheben, die nicht Soldaten werden, sondern lediglich als Arbeiter für das Reich und für den Fiskus tätig sind? Nicht durch K arbeit, nicht durch ein Dekonomiehandwerkersystem können befriedigende Zustände auf diesem Gebiete geschaffen werden. Den richtigen Weg hat schon früher eine Denkschrift des vorigen Kriegsministers von Heeringen gewiesen: Den Großbetrieb der Bekleidungsämter mit zZivil⸗ handwerkern. Dieses System würde wohl etwas teurer sich stellen, aber alle berechtigten Anforderungen würden erfüllt. Der andere Aus—⸗ weg, die Vergebung an Kleinhandwerker, und Heimarheizer, ist ebenso— wenig mehr gangbar, als die Wiederbeseitigung der Bekleidungsämter, wie sie einmal der Abg. Erzberger empfahl, die aber gar nicht mehr durchgeführt werden könnte, Die Arbeiter können nicht anders zu ihrem Rechte kommen, als bei völliger Abschaffung der Zuchthausarbeit und des Systems der Oekonomiehandwerker, Ich will die Bekleidungs- ämter keineswegs abfchaffen, ich habe aber manches auszusetzen. Auf manchen Bekleidungsämtern sind die Löhne doch recht niedrig, niedriger als in anderen Bekleidungsämtern, so in Koblenz und Breslau. Musteranstalten müßten auch Musterlöhne zahlen. Die Maxine⸗ bekleidungsämter haben die wöchentliche Lohnzahlung eingeführt; warum ist dies in der Armee nicht auch so Die 14tägige Lohnzahlung bringt namentlich bis dahin beschäftigungslose Arbeiter in große Ver= legenheit. Von fast allen Bekleidungsämtern wird berichtet, daß es durch die Arbeitsordnung usw. den Arbeitern verboten ist, sich zu organisieren, vor allem hei den freien Gewerkschaften bis auf drei,. In Dresden dürfen die Arbeiter nicht einmal dem pgtriotischen Militärarbeiterber- band beitreten. Die Arbeiter sind doch Zivilisten. Wie kommt die Verwaltung dazu, ihnen ein bürgerliches Recht zu nehmen, das ihnen die Gewerbeordnung gibt? Die Verwaltung hat da nichts zu sagen; die Arbeiter berkaufen ihr nur ihre Arbeitskraft, weiter nichts. Es ist ein Verstoß gegen 53153 der Gewerbeordnung. Die Militärver⸗ waltung muß die Geseße respektieren. Die Arbeitergusschüsse werden in verschiedenen Bekleidungsämtern nur als ein Dekorationsstück be⸗ trachtet, Die Wünsche der Arbeiter werden selten oder gar nicht be⸗ rücksichtigt. Besonders aus Koblenz sind Klagen an uns herangetreten. Die Verwaltung verlangte, daß an einem dritten Feiertage gearbeitet würde. Die Arbeiter ö sie wären arbeitswillig und wollten arbeiten. Der Arbeiterausschuß beschloß zu arbeiten. Hie Verwaltung ließ den Ausschuß noch einmal zusammentreten. Als die Arbeiter sagten, wir wollen arbeiten, sagte der Hauptmann, die Verwaltung will, daß gearbeitet wird. Es wurde zum dritten und vierten Male abgestimmt, und erst da wurde ef ofen, nicht zu arbeiten. Ins Protokoll wurde auf Wunsch des Hauptmann hineingeschrieben, daß der Beschluß für alle dritten Feiertage gelten solle. Die Arbeiter be kommen doch für den Feiertag nicht bezahlt wie die Offiziere. So geht man mit den Arbeitergusschüssen um! Wenn man Arbeiten an Hand⸗ werker vergibt, dann sollte darauf geachtet werden, daß die Arbeit von den Handwerkern selbst gemacht wird, oder, wenn sie die Arbeit von anderen machen lassen, daß dann auch die tarifmäßigen Löhne bezahlt werden. Das geschiehl nicht, Eine Klage ist uns aus Altong⸗Bahren⸗ feld zugegangen, wo die Unternehmer 233 in die Tasche steckten. Die Heeresberwaltung sollte darauf achten, daß das nicht geschieht. Eine ähnliche Klage ist uns aus Breslau zugegangen. Ein Innungsober⸗ meister vergibt die Arbeit an kleine Meister und beschäftigt kleine Meister im Eulengebirge, Er bekommt für eine Hose etwa 3,56 und bezahlt dafür 2 , für Mäntel und Uniformen, für die er bis 8 A6 bekommt, 5 M und 5ß9 6. Diese Ausbeutung darf die Militär⸗ verwaltung nicht dulden. Gegen eins kleine Vermittlungsgebühr ließe sich ja nichts einmenden, gher das Einstecken der Hälfte als Proviflon geht über das zulässige Maß hinaus. Warum läßt die Verwaltung nun zweierlei Uniformen herstellen, Kriegsuniformen und Seen, uniformen? Manche wollen ja in j .

1 v zweierlei Tuch glä jungen und altzn Weiber sehen gern e d den, 1 herümlaufen, Aber ich, frage, wenn die fesdgr Krieg gut ist, warum nichl. auch für den Friede sehr viel Held spzren, Die Friedenchniform müßte abge chafft un J meister auf. Elleidungsämtern beschweren sich darllber daß i in ö a hinter den Meistern der ,, J , ! Bu re Dienstkleidu ihr De p, fs i; . die Handwerksmeister eine k n,, J Wald von Hohen born: Bei den allgeU ie ere; ingungebestimmungen ift leitender Grundsatz für die . e foren arne wur lo che e fher berüchtigt zerren inen heit geben, daß i 3 nung mäßzige Ausführung fomwie dafür Sicher- . daß sie ihren Arbeitern gegenüber die aeschl; 9 ic , erfüllen. Der Schwerpunkt ber . , 1 ie Unternehmer ihren Arbeitern ancnfesf der Fursorge dafür, daß a , en Arbeitern angemessene Löh ) iegt im ihr i. ,,, Auswahl. ; Eine n rn. e ki. Fbhe der bezahlten Löhne erscheint d. 6 . dene Tam seltl ee . i , . . Seer h Dß6re G berei be ,, Deerecrperwaltung biesen Umftand auch bei ber , ö. gi.

nd manche als geputzte Affen aue Uniform für den n? Man könnte hier