Deutscher Reichsg
und
Koninlich Preußischer Staats anzeiger.
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Ber rzugspreis
auch die Expedition ś. 48, Einzlne umm ern ko sten 25 3.
betrũgt J . . . ostaastalten nehmen Bestellung an; für Kerlin auer
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⸗ Wilhelmstraße Nr. 32
f Anzeigenprein für den Raum einer 5 gesraltenen Einhrita⸗ zeilt 30 g, riner 3 gespaltenen Einhritzzeilt 50 J.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichz- und Ätaatsunzeigern Berlin 8Ww. 48, Wilhelmftraße Nr. 33.
Inhalt des amtlichen Teiles:
betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. k gif . Verbot der Ausfuhr von Tieren ierischen Erzeugnissen. . er ,, das Verbot der Ausfuhr von Ver⸗ pflegungs, Streu⸗ und Futtermitteln. Verorhnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahr⸗ zeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) md von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen. . . Bekanntmachung, betreffend das Verbot von Verõffentlichungen über ö oder Schiffsbewegungen und Verteidigungs⸗ mittel. Bekanntmachungen, betreffend Ausfuhrverbote. Ordens verleihungen ꝛc.
Dentsches Reich. die Ausgabe der Nummer 45 des Reichs⸗
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. .
Ernennungen 2c. Anzeige, betreffend gesetzblatts.
Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preuszen usw. verordnen auf Grund des Artikels 68 der BVerfassung des Dentschen Reichs im Namen des Reichs, was folgt: Das Reichsgebiet, Bayerischen Gebietsteile, ustand erklärt. 3 n, Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. ö ; . ; urkundlich unter Unserer ochstei gehn di sn unter schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, 31. Juli 1914. Wilhelm I. K. von Bethmann Hollweg.
ausschließzlich der Königlich wird hierdurch in Kriegs⸗
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Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
Vom 31. Juli 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
851. . ; ; 3. ; ö. ĩ von Tieren und tierischen Erzeugnissen ü die e e h he iche Reichs ist bis auf weiteres verboten.
ö Verzeichnis der Gegenstände
ach I verboten ist. Bestimmungen im 5 1 Aus⸗ forderlichen Sicherungs⸗
Der Reichskanzler wir veröffentlichen, deren Ausfuhr n
Er ist ermächtigt, von den nahmen ö gestatten und die etwa er
maßregeln zu treffen.
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Urkundlich usw.
is, den 31. Juli 1914. ö. . . Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
dem Tage ihrer Ver⸗ künd
Verordnung,⏑ betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs⸗/ Streu⸗ und Futtermitteln. Vom 31. Juli 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
Berlin, Freitag den 31. Iul Abends. .
51.
Die Ausfuhr von Verpflegungs⸗, Streu⸗ und Futter⸗ mitteln über die Grenzen des Deuischen Reichs ist bis auf weiteres verboten. ö
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, deren Ausfuhr nach 5 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 8.1 Aus ⸗ nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs⸗ maßregeln zu treffen.
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53. tritt mit dem Tage ihrer Ver—
Gegenwärtige Verordnun kündung in Kraft.
Urkundlich usw. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
(4. S) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
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Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen. Vom 31. Juli 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 8 Die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motor⸗ fahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Stein⸗ kohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
82. Der Reichskanzler ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 8 1 Ausnahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
83. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. .
Urkundlich usw. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
(I. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot von Veröffentlichungen über Truppen⸗ oder Schiffsbewegungen und Verteidigungs⸗ mittel.
Vom 31. Juli 1914.
Auf Grund des 5 10 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Reichsgesetzbl. S. 195) verbiete ich bis auf weiteres die Veröffentlichung von Nachrichten über Truppen⸗ oder Schiffsbewegungen oder über Verkeidigungsmittel, es sei denn, daß die Veröffentlichung einer Nachricht durch die zuständige Militärbehörde ausdrücklich genehmigt ist. . kö
en bil für die Genehmigung sind die Generalkommandos, die stellvertretenden Generalkommando, die, Marinestations⸗ kommandos und das Gouvernement Berlin für die in ihrem Bezirk erscheinenden Druckschriften.
Zu den Nachrichten, deren Veröffentlichung verboten ist,
leichbiel ob sie sich auf Deutschland oder einen fremden Staat ö sind besonders zu rechnen:
I) Aufstellung von Truppen als Grenz-, Küsten⸗ und Inselschutz. Ueberwachung der Hafeneinfahrken und Fluß— mündungen. j
Maßnahmen zum Eisenhahnschutz und zum Schutze des Kaifer Wilhelm⸗Kanals und Aufstellung der dazu be⸗ stimmten Truppen. ;
3) Angaben über den Gang der Mobilmachung, Ein⸗ berufung von Reserven und Landwehr und Klarmachen (Aus— rüstung von Schiffen. . .
4) Aufstellung neuer Formationen und ihre Bezeichnung.
5 , . ,, in den Grenzgebieten zur
rbereitung der Einquartierung. ö 3. 6) Bau von Rampen au den Bahnhöfen im Grenzgebiete durch Cffenbahntruppen und Zivilarbeiter.
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7) Einrichtung von Magazinen in den Grenzgebieten und Aufkäufe von Vorräten durch die Militär⸗ und Marineverwaltung.
8) Abtransport von Truppen und Militärbehörden, von Geschützen, Munition, Minen und Torpedos aus den Garnisonen und Richtung ihrer Eisenbahnfahrt.
9) Durchfahrt oder Durchmarsch von Truppen anderer Garnisonen und Richtung der Fahrt und des Marsches.
10 Eintreffen von Truppenabteilungen aus dem Inland an der Grenze und Angabe ihrer Ausladestationen und Quartiere.
11) Stärke und Bezeichnung der in den Grenzgebieten aufmarschierenden Truppen.
12) Angabe der Grenzgebiete, wo sich keine Truppen be⸗ finden oder wo die Truppen weggezogen werden.
13) Namen der höheren Führer und ihre Verwendung und etwaiger Kommandowechsel.
1) Angaben über den Abtransport und das Eintreffen i n, Kommandobehörden und des Großen Haupt⸗ quartiers.
15) Störungen der Eisenbahntransporte durch Unglücktz⸗ fälle und Unbrauchbarwerden von Eisenbahnen und Brücken.
16) Arbeiten an Festungen, Küsten⸗ und ,,,
17 Bereitstellen von Wagenparks und Arbeitern für Zwecke des Heeres oder der Marine.
9 In- und Außerdienststellen von Kriegsschiffen. 19 m ., und Bewegungen von Kriegsschiffen.
20) Fertigstellung und Auslegen von Sperren und Aus⸗ rüstung von Schiffen mit Minen.
21) Veränderung von Seezeichen und Löschen der Leuchtfeuer.
2 Beschädigung von Schiffen und ihre Ausbesserung.
23) Besetzung der Marine⸗Nachrichtenstellen.
24) Bereitstellung, Herrichtung und Beschlagnahme von Schiffen der Kauffahrteimarine für Zwecke der Marine; Aenderungen ihrer Orders.
23) Bereitstellung von Docks.
26) Veröffentlichung von Briefen von Angehörigen des Heeres oder der Marine ohne Einverständnis der in der Heimat verbliehenen Militärbehörden.
Die vorsätz liche 3 gegen das Verbot wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 5000 S6 bestraft.
Berlin, den 31. Juli 1914.
Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 58 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus fuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen⸗ und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahr⸗ zeugen und Teilen davon, bringe ich hierdurch zur öffent⸗
lichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter dat Verbot fallen:
Eisenbahnschienen aller Art,
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Fisenbahnlaschen und Eisenbahnunterlagsplatten,
Eisenbahnagchsen, ö Her RNadreifen, Radgestelle, Radkränze), Eisenbahnräder, Eisenbahn⸗
radsätze, Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben,
oil n ö , . issenbahnwagenbeschläge, Gisenbahnpuffer ĩ weichen⸗ und r lle, ñ ö. . Eisenbahnwagenfedern und Pufferfedern, Lokomotiven aller Art und Tender, Eisenbahnwagen aller Art, Telegraphen⸗
Gerät
Funkentelegraphen⸗ ian ö . wie Teile davon und Zubehör, insbesondere au Elemente, Leitungs⸗ und , n , . . Art, Antennenmaste und Drähte, Luftschiffe, Freiballone, Flugmaschinen aller Art und . . die zu e Her⸗ m ü enden ; ö riebe der Luftschiffahrt dien et J und Motorfahrräder) und gewöhnliche Fahrräder und Teile davon.
Berlin, den 31. Juli 1914.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.