*
nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherung
Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paszpflicht. Vom 31. Juli 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deuischer Kaiser, König von Preußen c. , Grund des Gesetzes über das Patwe en vom J Bundes gesetzblatt S. 33) im Namen des Reichs für das Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaß⸗Lothringens, was folgt: 31 § 1.
Bis auf weiteres ist, jeder, der aus dem Ausland im Reichsgebiet eintrifft, verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte äber seine Person auszuweisen. J
Von dieser Verpflichtung ist befreit, wer sich durch Militär⸗ papiere, Heimatschein oder onstige Bescheinigungen einer deutschen Behörde über seine Eigenschaft als Denischer oder als staat—⸗ soser ehemaliger Deutscher ausweisen kann.
52 Bis zum Ablauf des 3. Mobilmachungstags kann die
IGrenzpolizeibehörde von der Vorlage des Passes oder der Paß⸗
wenn der Ankömmling . ö. , daß er den ständigen Aufenthalt im Reichs⸗ gebiete hat und sich nur vorübergehend im Ausland
befand, oder ; ; b. eh e. seine Person durch andere amtliche Papiere ausweisen und glaubhaft machen kann, daß es ihm nicht möglich war, einen Paß oder eine Paßkarte zu
beschaffen.
Den Landes zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume den Uebertritt gewisser Arten von Personen in das Reichsgebiet mit anderen Aus⸗ weisen als Päffen oder Paßkarten zuzulassen.
4
der Ausländer, der sich in einem in Kriegszustand er⸗ . Bezirk . ist , sich durch Paß oder Paß⸗ über seine Person auszuweisen. ; . . . ,, kann für Fälle, in denen die Beschaffung eines Passes oder einer Paßkarte nicht möglich ist, die Anerkennung anderer amtlicher Papiere als genügenden Ausweis zulassen. . . . ichti ü qsse it Zu⸗ ichtigen dürfen Pässe und Paßkarten nur mit fun in g l el ub ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen.
Die Aus fůhrun gs vorschristen zu dieser Verordnung werden von den Landeszentralbehörden erlassen.
38 ; (. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. . — Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 9 Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Verordnung, t der Ausfuhr und Durchfuhr von betreffen 3 ö. ir ne und w sowie von
ik riegsbedarfs und von Gegen⸗ ., . u. von ien bedarfsartiteln
dienen.
Vom 31. Juli 1914. Wir Wilhel m; von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, es Bundetzrat, was folgt:
ĩ Ihfu ition Die Durchfuhr von Waffen,. Munition, ulver k sowlie von anderen . des ö Hriegsbedar aartiteln dienen, über die Grenzen de h
eichs ist bis auf weiteres verboten.
nach erfolgter Zustimmung
r . ichnis der Gegenstände
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Geg ;
r ,,, . Ausfuhr und BVurchfuhr nach 5 1 ver⸗ boten ist. ; än. Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 8 =
maßregeln zu treffen.
kündung in Krast.
—
Deutscher Neichsanzeiger
und
. unter Unserer Höchsteig und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. (. 8. Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Verordnung,
betreffend das Berbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen⸗ und
Fernsprechgerät sowie Zeilen davon, von Luftschiffer⸗ gerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
Vom 31. Juli 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
3 1.
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen⸗ und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, don Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon lber die Grenzen des Dentschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
2.
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände , deren Ausfuhr und Durchfuhr nach 5 1 ver⸗ oten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 8 1 Aus⸗ nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs⸗ maßregeln zu treffen. ᷣ
583.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. ;
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. (¶ 1. 8.) Wilyelm. von Bethmann Hollweg.
Verordnung,
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe
von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
Vom 31. Juli 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
51.
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegs⸗ bedarfs zur Verwendung gelangen, über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
8 2. .
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände ö deren Ausfuhr und Durchfuhr nach 5 1 ver⸗
oten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Aus⸗ nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs⸗ maßregeln zu treffen.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ber— kündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
. 8) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Verordnung,
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband⸗ und Arzneimitteln sowie von ärztlichen In⸗ strumenten und Geräten.
Vom 31. Juli 1914. BPir Wihthelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
. RKönig von Preußen ꝛdC. .
3. * ö. ö ; ö 5 3 . 6 , Gegenwärtige Verordnung kritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ verordnen im Namen des Reichs- nach erfolgter Zustimmun g
det Bundetratz, was folgt:
3
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Verband⸗ und Arz mitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
8 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände e n,, deren Ausfuhr und Durchfuhr nach 8 1 ver⸗ oten ist. Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 5 1 Aus⸗ nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungs⸗ maßregeln zu treffen.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
(. 8.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
6 *
Verordnung,
betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben. ,
Vom 31. Juli 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmun des Bundesrats, was folgt: ch erfolgter Zus ig
81. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Tauben über die
Grenzen des Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§ 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem . zu geftatten und die erforderlichen Kontrollmaßregeln zu treffen.
* 8 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucklem Kaiserlichen Insiegel. . an
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
(. 8.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Verordnung, betreffend die . von Tauben zur Beförderung von Nachrichten.
Vom 31. Juli 1914. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen auf Grund der Vorschrift im 8 4 des Gesetzes, be⸗ . den Schutz der Brieftauben und den e be, verkehr im Kriege, vom 28. Mai 1834 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 463) im Namen des Reichs, was folgt:
; 5 Die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nach⸗ richten ohne Genehmigung der Militärbehörde wird mit Ge⸗ fängnis bis zu drei Monaten bestraft.
82 -
Für die Erteilung der Genehmigung sind zuständi Generalkommando, das i , . Hag e nnn, 9 Gouverneur oder Kommandant einer Festung sowie der Marine⸗ stationschef, in dessen Bezirke die Tauben auffliegen sollen.
335 Vorstehende Verordnung tritt mit d ; kündung in Kraft. ö it dem Tage ihrer Ver⸗
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi ; und beigedrucktem Kaiserlichen ie händigen Unterschrift
. Palais, den 31. Juli 1914. . B) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.