enn nnr chnng.
Durch Allerhöchste Verordnung ist für Berlin und die Provinz Brandenburg der Kriegszustand erllärt.
Die vollziehende Gewalt geht hierdurch an mich über.
Mit, Bezug hierauf setze ich hiermit die Artikel 5, 6, 27, 28. 29, 30 und I6 der Verfassungsurkunde vom. 31. Januar 1530 für den in Kriegszustand erklärten Bezirk bis auf weilere Bestimmung außer Kraft und verordne, was folgt: ;
a. Die Zivilverwaltungs⸗ und Gemein ebehörden ver⸗ bleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen An— ordnungen und Aufträgen Folge zu eisten.
b. Haussuchungen und . können von den Dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit vorgenommen werden.
C. Alle Fremden, welche üher den Zweck ihres Auf⸗ enthalts sich nicht gehörig ausweisen können, haben im Falle der Aufforderung durch die Ortspolizei⸗ behörde den in Kriegszustand erklärten Bezirk binnen 21 Stunden zu verlassen.
d. Der Verkauf von Waffen, Pulver und Sprengmilteln an Zivilpersonen ist verboten. ö
Zivilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn es ihnen non mir oder von der Orts polizei⸗ bzhörde ausdrücklich gestatiet ist. Ver sich mit Waffen betreffen läßt, ohne eine solche Erlaubnis zu haben, wird sofort entwaffnet.
6. Wegen der Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Auflaufen verurfachten Schadens verweise ich auf das Gesetz vom 11. März 1850 (Gesetzsamml. S. 199).
Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken. von Kessel, Generaloberst.
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Nachdem durch Allerhöchste Verordnung der Kriegszustand Brandenburg erklärt worden ist,
e d 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 welches hier⸗ mit in Kraft tritt, in Erinnerung gebracht.
88.
Wer in einen in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, Verursachung einer lieberschwemmung oder des Angriffs oder
des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil⸗ oder Mil ö i
d mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der
Todesstrafe auf zehn⸗ bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe er⸗ kannt werden. ͤ
§ 9. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte a. in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissent⸗ lich falsche Geruͤchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil- oder Militärbehörden hin⸗ sichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen, oder b. ein bei Erklärung des Velngern n e seendes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlaffenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, oder 6. zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Wider= setzlichkeit, der Befreiung ein? Gefangenen oder zu andern im 58 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert vder anreizt, oder d. Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen
die Subordination oder Vergehungen gegen die mili⸗
tärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheiisstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken. von Kessel, Generaloberst.
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Bekanntmachung. In Ergänzung meiner Bekanntmachung über die Ver— hängung des Kriegszustandes bestimme ich:
o in der genannten Bekanntmachung von Vor— schriften der Preußischen Verfassung gesprochen wird, gelten die Anordnungen der Bekanntmachung auch für alle an deren Stelle getretenen reichsrechtlichen Vor— schriften.
Außer den bereits getroffenen Anordnungen bestimme ich hiermit weiter: Alle
. md der öffentlichen Sicherheit im allge⸗ meinen oder in einzelnen Fällen anderweitige Andor nungen erlasse.
Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken. von Kessel, Generaloberst.
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S 9h des Gesetzes vom 4.
Bekanntmachung. Ich verbiete hiermit Veröffentlichangen nnd Mitteilungen militãrischer Angelegenheiten. ebertretungen dieses Verbots werden streng hestraft. Gegen unbefugte Verbreiter von derartigen Nachrichten wird gemäß : . 4. Juni 1851 eingeschritten. Wer dieses Verbot üherkritt oder zu solcher Hebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die hestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. Berlin, 31. Juli 1914. Der Oberbefehlshaber in den Marken. von Kessel, Generaloberst.
Bekanntmachung.
Seine Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegs⸗ zustand erklärt. Die hierzu von mir, als oberstem Miltlär⸗ befehls haber für Berlin und die Provinz Brandenburg gegebenen Aus führungs bestimmungen habe ich bereits bekanntgemacht. . Diese Maßregeln ind nur allein des halb erforderlich, um die rasche und gleichmäßige Durchführung der Mobilmachung zu gewährleisten. Die Vaterlandsliebe, die die BVürgerschaft Berlins und die ärker von jeher ausgezeichnet hat, und die patriotische Be⸗ geisterung, die sich in diesen ernsten Tagen gezeigt hat, geben die sichere Gewähr, daß niemand in den schiveren Zeiten, denen wir entgegengehen, es an vaterländischer Geflunung wird fehlen lassen. ie Schnelligkeit und Sicherheit unseres Aufmarsches er⸗ fordert aber einheitliche und zielbewußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt. enn, durch die Erklärung des Kriegs⸗ zustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch doch niemand, der das Gesetz beachtet und den Anordnungen der Behörden Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. werde im übrigen won meinen Vollmacht, die bestehen⸗ den Gesetzesbestimmungen zu verschärfen, nur insoweit Gebrauch machen, als das Wohl und die Sicherheit des Vaterlandes es gebieterisch erheischen. Daß die Bevölkerung Berlins und der Provin; Branden= burg mit allen Kräften freudig und rückhaltlos die Militär⸗
ruhm aufrechterhalten und mehren und mit Ehren bestehen vor des deutschen Volkes.
Berlin, 31. Juli 1914.
Der Oberbefehlshaber in den Marken. von Kessel, Generaloberst.