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Deutscher
und
seichsanzeiger
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
2er Bezugspreis heträgt vierteljährlich 5 44 40 3. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin aunher den Postanstalten und Jeitungaspeditenren für Kelbstahholer anch die Ezprdition 8. 48, Wilhelmfstraßte Nr. 32.
Einzelne Aummern kosten 25 .
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheita⸗ zeile 30 9, riner 3 gespalteuen Einheitszeile 80 8.
Anzeigen nimmt an:
dir Königliche Expedition dea Reichs- und Ktantaanzeiger
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
M 20 4.
Zahlungen für den „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ können auch durch Ueberweis e Veröffentlichung der Anzeigen wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß der Abdruck vorschußpflichtiger Anzeigen erst ein
ung der Beträge auf dessen Reichsbankgirokonto geleiste en Tag nach der Gutschrift des Kostenvorschusses auf das Konto
1914.
t werden. Im Interesse der rechtzeitigen
des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ erfolgen kann.
Inhalt des amtlichen Teiles: Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus, und Durch= fuhr von Cisenba hn mate tial J und Fern⸗ q tschiffergerät un rzeugen. le . das Verbot der Aus- und Durch⸗ fuhr von Rohstoffen für Kriegsbedarf, Waffen, Munition usw. Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus⸗ und Durch⸗ fuhr von Waffen, Munition usw. Ordens verleihungen usw. ; Deutsches Reich. Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom
30. März 19560. au gs rd te fend die Ausgabe der Nummer 67 des Reichs⸗
gesck lattz Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, betreffend Barzahlung gestundeter Holzkaufgelder gegen Abzug von Zinsen. -
Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung von Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen für die 3s vormals 4 v. H. preußische Staats anleihe von 1885.
Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Georgs marienhütte⸗Eisenbahn.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom
31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon, bringe ich hierdurch unter Aufhebung der Be⸗ fanntmachung vom 31. Juli und 1. August 1914 („Reichs⸗ anzeiger“ Rr. 178 vom 31. Juli 1914 und „Neichsanzeiger“ Sonderausgabe vom 1. August 1914) zur öffentlichen Kenninis, r die folgenden Gegenstände unter das Verbot allen:
raff fe enge (Motorwagen, Motorfahrräder) und Teile avon,
Luftschiffe, Freiballons, Flugmaschinen aller Art und Drachen sowie die zu ihrer Herstellung und zum Betriebe der Luftschiffahrt dienenden Gegenstände, wie Flugzeug, und Lufischiff motoren nebst Zubehör und Ersatzteilen, Aero⸗ nautische Meßinstrumente, Photographische Appargte, Luftschiffhallen und Hallenteile, Wasserstoffgas, Zellen und ,. für Luftschiffe und Ballons, Aluminium⸗ rohre, Stahlflaschen, ;
Schi f. J. Art und Teile davon,
elegraphen, Funkentelegraphen⸗ und Fernsprechanlagen nebst Zubehör. Berlin, den 31. August 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
—
ö Bekanntmachung. Auf Grund des 3 2 der Kaiserlichen Vergrdnungen vom 31. Juli 1914, betreffend die ö ö. Aus⸗ und Durch⸗ fuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Be— triebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung 9 . ferner von Waffen, Munktion, Pulver und prengstoffen fowie ban anderen Arnten des Kriegs bedarfs und von Gegenstanden, die zur Herstellung von Kriegsbedarfs⸗ artikeln dienen, bringe ich folgendes zur gffentlichen Kenntnis:
I Unter die Ausfu J folgenden ß fallen auch die
Tonerde zur Aluminiumherstell . herst ung, Baumwollabfälle, Chromerze und Chrommelall, Graphit, Kautschukabfälle, Kalium⸗ und Natriummetall, Peddigrohr, Putzwolle, Mangan und Manganlegierungen, Schwefelkies, Schwefelsäure,
olframerze.
) An Stelle der in den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 31. Juli 1914. 1. und 2B. August 1914, betreffend die oben genannten Aus- und Durchfuhr. verbote (, Reichsanzeiger“ Nr. 78 vom 31. Juli, „Reichs anzeigen Sonderausgabe vom 1. August und Reichs anzeiger Nr. 196 vom 21. August) aufgeführten Gegenstän de:
Stahlkörper für Geschosse, roh und ö Eisen und Stahl, roh, bearbeitet und in Erzeugnissen aller Art, Kupfer und Bronze, roh, ferner in Stangen, Blechen. Platten und Formstücken auch in Draht, Drahtlitzen und Drahtseilen,
Zinn, roh, ferner Zinnblech und Zinndraht, Aluminium, roh, ferner in Stangen, Blecheß: Platien und Formstücken auch in Draht, 9
Wellblech,
3 d, und Wert
anz⸗ un erkzeug aller
Hufeisen und Nägel, ö! .
, n ni .
lei, roh und bearbeitet, Bleidraht, .
Nickel, roh und bearbeitet, , Stangen oder Ilech somie in Formaußstücken und Schmiedestücken, Nickeldraht, Nöhren und Hülsen aus Nickel,
Brucheisen, Alteisen (Schroth und Eisenabfälle aller Art
treten die folgenden Gegen stände:
Blöcke, Platinen, Knüppel, Tiegelstahl in Blöcken, besonders sogenannter. Spezialstahl! (Chromstahl, Nickelstahl, Wolframstahl, Werkzeugstahl u. dgl.),
Schmiedbares Eisen in Stäben (ausgenommen Träger, Form⸗ und Bandeisen), besonders der vorgenannten Spezial⸗ stahlarten,
Weißblech,
Stahlflaschen, Stahlkörper für Geschosse, roh und vorgebohrt
Spaten und Schaufeln, . ;
Hacken,
Hufeisen, Schraub⸗ und Steckstollen,
Drahiseile, Stacheldraht, Hufnägel,
Büchsen, Haus- und Küchengeräte aus Weißblech,
Anker⸗ und Schiffsketten, Ketten zur Kettenschleppschiffahrt,
Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge und
9 a e . ö. ö Eisen,
isensand und Stahlspäne, Brucheisen, Alteisen
Eisenabfälle aller Art; .
Kupfer und Kupferlegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren daraus,
Abfälle von Kupfer und Kupferlegierungen;
Zinn und Zinnlegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren daraus, 2
Abfälle von Zinn und Zinnlegierungen;
Aluminium und Aluminiumlegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren daraus, ;
Abfälle von Aluminium und Aluminiumlegierungen;
Blei . Bleilegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren araus, —
Abfälle von Blei und Bleilegierungen;
Nickel und Nickellegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren
daraus,
Abfälle von Nickel und Nickellegierungen.
3) Das Verbot der Aus⸗ und Durchfuhr von Stein⸗ kohlen, Braunkohlen und Koks sowie Preßkohlen (Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers vom 31. Juli 1914, „Reichs⸗ anzeiger“ Nr. 178 vom 31. Juli 1914) wird beschränkt auf:
Schiffsmaschinenstückkohle und Torpedobootskohle.
c Das Verbot der Aus- und Durch fuhr von Werk— zeugmaschinen, Aetznatron und Farbstoffen (Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 31. Juli und 1. August 1914, „Reichs⸗ anzeiger“ Nr. 178 vom 31. Juli und „Reichtzanzeiger“ Sonder⸗ ausgabe vom J. August 1914) wird aufgehoben.
Berlin, den 31. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1514, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegs bedarfs Ind von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegs bedarfs⸗ artikeln dienen (Reichsgesetzbl. S. 265), bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Zwischen⸗ produkte für Teerfarbenfabrkation unter das Verbot fallen:
Schwefelnatrium, = , und dessen Sulfosäuren, Naphtolsulfosäuren, Benzidin, Tolidin, . Dinitrochlorbenzol, Dinitrophenol, Nitrobenzol, - Amidonaphrtolsulfosäuren, Anilin und Nitranilin, Diphenylamin.
Berlin, den 31. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungsrat Schmook, Vorsitzendem der Ver⸗ anlagungskommissionen des Stadtkreises Danzig und des Landkreifses Danziger Höhe, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, . . dem Kriminalwachtmeister a. D. Thiele in Berlin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, w dem Feldwebel a. D. Kröger in Tornesch, Kreis Pinne⸗ berg, bisher in der Schutztruppe für Deuisch Ostafrika, dem Stadtältesten Wehrheim, dem Schuhmachermeister Fis cher, dem Schlossermeister Hirsch, dem Schlosser und Händler Westenberger, sämtlich in Cronberg. Sbertaunus kreis, dem Kirchenältesten, Landwirt Lerche in St. Micheln, Kreis Querfurt, dem Waisenrat Ruf in Kloppenheim, Landkreis Wlesbaden, dem EGisenbahnweichensteller Schamp in Mühlhausen O. Pr., den Feuerwehrmännern a. D. Erdmann und Teuber in Berlin, dem Landstraßenwärter a,, in Uetze, Kreis Burgdorf, dem Vereingdiener Fisebach in Limhurg, dem Sbermaschinenmeister Bielefeldt in Berlin⸗Pankow, dem Faktor Gundlach in Berlin⸗Reinicken dorf dem Korrektor Roch, dem Oberfaktor Win de, dem Faktor Bielefeldt, dem Schriftsetzer Graetz, sämtlich in Berlin, und dem Schlosser 6 bei der Königlichen Münze in Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen sowie . dem Landrichter Schöll in Graudenz und dem Polizei⸗ sergeanten Neumann in Bromberg die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Kollegialmitgliede des Großherzoglich badischen Oberschulrats, Geheimen Nat Dr. Oster in Karlsruhe den Roten Adlerorden zweiter Klasse,
dem Direktor des Norddeutschen Lloyd Walter in Bremen und dem Direktor der Hamburg⸗Amerika. Linie Polis in Hamburg den Roten Adlerorden dritter Klasse,
dem Versicherungsdirektor Erckens in Dresden, dem Oberingenieur bei der Anatolischen Eisenbahn Winkler in Adana, dem Vizekonsul des Reichs, Kaufmann Belfante in Alexandrette und dem Kaufmann Sprenger in Dresden den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem stellvertretenden Generaldirektor der Anatolischen Eisen⸗ bahngesellschaft Günther in Konstantinopel den Königlichen Kronenorden dritter Klasse sowie
dem Königlich bayerischen Oberleutnant Grafen von Spreti im 4. Chevaulegerregiment König, dem bisherigen Kanzleisekretär bei der Kaiserlich und Königlich e . ungarischen Botschaft in Berlin Gräf und dem Weingroß⸗ händler Fey dt in Dresden den Königlichen Kronenorden vierter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Obersten von Berg, Kommandeur deg 6. Thüringi⸗ schen Infanterieregiments Nr. 9s5, die Erlaubnis zur An— legung des ihm verliehenen Komturkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausordens zu erteilen.
Den tsches Reich.
. Bekanntmachung, etreffend weitere Verlängerung der Frist Wechsel⸗ und ä , J Vom 29. August 19.14.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des ü ö ö. J zu ö nahmen usw. vom 4. August 1914 (Rei ; folgende Verordnung erlassen: e irre,,