1914 / 204 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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An Stelle der im 5 1 Äbs. 1 des Gesetzes über die Er⸗ mächtliguna des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichsgesetzbl. S. 327) festgesetzten Frist von sechs Werktagen tritt eine Frist von zwei Wochen.

§ 2.

Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechls aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechlel oder Schecks, die in Elsaß Lothringen, in der Preußischen Provinz Sstpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an die in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 Reichsgesetzbl.

S. 357) vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert.

. 83.

Die in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 und im 3.2 vorgesehene Fristverlängerung findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Negreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.

= 5 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 2. August 1914.

Der Stelloertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.

Vom 30. August 1914.

Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 2B. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. S. 347) und des 83 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel⸗

rotestes, vom 35. Mai 19608 (Reichsgesetzbl. S. 321) wird die

ostordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des 3 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 1914 QReichsgesetzbl. S. 387, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Schecktechts, wie folgt geändert.

I) Im § 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Absatzes unter V nachzutragen:

Bei Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in Elsaß⸗ Lothringen, in der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, erfolgt die abermalige Vorzeigung erst am zweiund⸗ sechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wecfs

3) Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 30. August 1914.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 67 des Reichsgesetzblatts enthält unter

Nr. 4180 die Bekanntmachung, betreffend weitere Ver⸗ längerung der Fristen des Wechsel⸗ und Schecktechts, vom 29. August 1914.

Berlin W. 9, den 29. August 1914.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krü er.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Wahl des Oberlehrers Dr. Richard Arndt an der

Oberrealschule in Duisburg zum Direktor des städtischen

Lyzeums in Duisburg⸗-Ruhrort,

die Wahl des Direktors, Professors Dr. Georg , an der bisherigen Realschule in Schweidnitz zum Direktor der 6 im der Entwicklung begriffenen Oberrealschule daselbst owie

infolge der von der wahlberechtigten Bürgerschaft in Hadersleben getroffenen Wahl den Bürgermeister Dr. Schind el⸗ hauer in gleicher Eigenschaft auf fernere zwölf Jahre und

infolge der von der Stabtverordnetenversammlung in Stendal . Wahl den Magistratsassessor Dr. jur. Karl Wernecke in Charlottenburg als besoldeten Beigeordneten (Zweilen Bürgermeister der Stadt Stendal für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Betrifft: Barzahlung gestundeter Holzkaufgelder gegen Abzug von Zinsen.

Die Königliche Regierung wird hierdurch ermächtigt, ai r der Kriegszustand währt, Barzahlungen solcher Holzkaufgelder, die bls zu einem späteren Termine gegen Tce , zinslos

estundet sind, unter Abzug des jeweiligen e, . der gl ren vom Zahlungstage an bis zu dem Fälligkeits—⸗ tage gerechnet schön jetzt anzunehmen und die henterlegten Sicherheiten nach erfolgter Zahlung sofort herauszugeben. Berlin, den 2. August 1914. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: von Freier.

An sämtliche Königlichen Regierungen mit Ausnahme derer in Aurich, Münster und Sigmaringen.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1 bis 20 zu den Schuld⸗ verschreibungen der preußischen konsolldierten Z!“ vormals 4 prozentigen Staatsanleihe von 1885 über die inen für die zehn Jahre vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1924

nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden ; vom 1. September d. J. ab ausgereicht, und zwar 2 durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin 8W. 68, Dranienstraße 9294, durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank) in Berlin W. 56, Markgrafenstraße 38. durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in Berlin C. 2, am Zeughause 2, ; durch die preußischen Regierungshauptkassen, Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und hauptamtlich verwalteten Forstkassen, z durch die Reichsbankhaupt⸗ und Reichsbankstellen und die mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen. Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Ab⸗ hebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigenden Erneuerungs⸗ scheine (Anweisungen, Talons) den Ausreichungsstellen ein⸗ zuliefern sind, werden von diesen unentgeltlich abgegeben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur

Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Er⸗ neuerungsscheine abhanden gekommen sind. Berlin, den 2s. August 1914. Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Bischofsshausen.

Bekanntmachung.

Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14 Juli 1893 (Gesetzsammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht., daß aus dem Betriebe der Georgs⸗ marienhütten-Eisenbahn im Jahre 1913 ein kommunal⸗ abgabepflichtiger Reinertrag von 28516 46 13 3 erzielt worden ist.

Münster (Westf), den 28. August 1914.

Der Tonia nh Eisenbahnkommissar. Richar

Aichtamtliches. Dentsches eic.

Preußen. Berlin, 31. August 1914.

Seine Majestät der Kaiser hat, wie, W. T. B.“ meldel, unterm 23. d. M. folgendes Telegramm an Seine Majestät den König von Württemberg gerichtet:

Es ist mir ein Bedürfnis, Dir mitzuteilen, daß ich heute nach- mittag in Ems eine große Zahl brave wurttembergische Soldaten begrüßen konnte, welche lbre Wunden mit bewunderngmüärdiger Hingabe ertrugen. Ich babe ihnen einen Gruß von Dir gebracht. Du ' kannft stolz sein auf Deine Landes linder. Herzlichen Gruß!

Wilhelm.

Darauf ist folgende Antwort eingetroffen;

Tief gerkbrt durch Dein Telegramm, danke ich herzlich für die

Nachricht don melnen Landeskmimdern. Ich welß, daß Du auf sie bauen kannst. Ein jeder wird bis zum letzten Atemzuge seine Pflicht tun für unsere große gerechte Sache in Hingebung für feinen obersten Kriegsherrn. Wilhelm.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin sind gestern i, aus der Provinz Hessen⸗Nassau nach Berlin zurück⸗ gekehrt.

Der aus Italien zurückgekehrte hiesige Königlich italienische Bolschafter Bollati hat, wie, W. T. B.“ meldet, den deutschen Behörden seinen besonderen Dank für die ihm zur Erleichterung n ,. und Rückreise erwiesenen Aufmerksamkeiten aus⸗ gedrückt.

Nachdem der Bundesrat durch Bekanntmachung vom 29. August die Protestfrist für Wechsel, die in El saß⸗ Lothringen, in der Provinz Ost preußen oder in West⸗ preußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Söbau, Eulm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an die in der Bekannt⸗ machung vom 6. August vorgesehene Verlängerung um weitere? 30 Tage verlängeri hat, ist. die Post⸗ ordnung vom 20. März 1900 entsprechend geändert worden. Postprotestaufträge mit Wechfeln der bezeichneten Art werden daher in Fällen, in denen bei der ersten Vorzeigung die Jahlung nicht ausdrücklich verweigert wird und der Protest auch nicht aus anderen Gründen nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung zu erheben ist, erst am zweiundsechzigsten Tage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt werden. Wünscht der Auftraggeber die sofortige Protestierung, so ist der Ver⸗ merk „ohne Protestfrist⸗ auf die Rückseite des Postauftrags⸗ formulars niederzuschreiben. ;

Soll der Protest nicht durch die Post erhoben werden, so ist bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur' Akzepteinholung nach Elsaß Lothringen, Ostpreußen oder den genannten Kreisen Westpreußen in Fällen, in denen ohne Rücksicht auf, die Verlängernngen der Protestfrist sogleich protestiert werden soll, auf die Rückseite des Postauftrags⸗ formulars der Vermerk Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ niederzuschreiben.

Durch eine in der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ veröffentlichte Bekanntmachung des Stell= vertreters des Reichskanzlers ist das Ausfuhrverbot für „Eisen und Stahl, roh, bearbeitet und in Erzeug⸗ nissen aller Art“ insofern einer durchgreifenden Aenderung unterzogen worden, als nunmehr die Gegenstände aus Eisen und Siahl, die unter das Aus fuhrverbot fallen, einzeln aufgeführt sind. Sonach unterliegen u. a. die folgenden Waren nicht diesem Aus fuhrverbot:

Roheisen, . ö. n n . 93 Edbarer und nicht schmiedbarer Guß (außer Stablflaschen und Stablkorvern für Geschess), ? Träner, Form. und e Radler Rh c enen. Blech aller Art (außer Welßd ech), auch gep

e t, ; . zeschweißt, gelocht, gcbahtn, ae meren gent

Draht alle Art (zer Stcheldrabh,

Dampfkessel und Dampffaͤsser sowie zusammenge etzte Teile von . . e n . ss ? . . . 2 zehäl er J f 2

ße und Geräte für F sowie für Brauereien und Brennereien, auch J . dersehen, und zusammengesetzte Teile von solchen Geräten und

Gefäßen, Röhrenverbindungsstücke und Ausrũstunge (Armatur) Stücke aller pffässer und die anderen vorgenannten

Art für Dampfkessel, Dam St . 1. . raubstöcke aller Art, Ambosse, S aller Art, Brecheisen, s. , Kloben, Rollen zu Flaschemügen, Winden usw. Blattbaten, Küchenbfannen, Koblenlöffel, Schmelnlöffel, Feuer⸗ . i . i n dne , ; . er, Rüben, Koks⸗ ahnl 5 Sensen, Sicheln, Sem ef, n ,,, ndsägen und Sägeblätter, 2 . Bohrer aller Art, Zangen, Reb, Rosen⸗, Hecken,, Baum-, . Schaꝛscheren, Belt⸗ l, Stemmeifen, . mn .

Bohrkngrren, ĩ zeuge, e d e dicher, Maschinenmeffer, Gewin deschneid⸗

Reibahlen, Fräsen, Meß werke 9? Aexte, Beile, Zug⸗, Wiege⸗ Ha ct messer robe 2 6 und Klöbschrauben, 1 n , 32 ö. mgen, Spannwerkseuge, Bohrwinden und alle anderen Pflige. Reitsratoren. Grubber, Fartoffelgraber, E Pferderechen, Wir gevorrichtu e,, Riemenverbinder, ar , , ir, ersellen, Kratzenbeschlãge, ö onstige Ausrüstungsgegenstände für Spinn⸗ und . a Achsenteile, Wagenfedern, . ahrzeuge, ; Dre se ehe Drahtgewebe, Drabtbürsten, Drahtkörbe, Stiefel⸗ elsen, Schrauben aller Art, Niete (ausgenommen solche für Reifen von Kraftfahrzeugen), Daken aller Art, Visten und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Auznabme derjenigen für Reit! und Fahrgeschirre) Rofettenstisie, Sprungfedern aus Draht, Heftel, Oesen, Nägel (mit Ausnahme der Hufnägeh, Drabtstifte, Klammern und Schlaufen aus Draht, Gelchnittene Nägel (Tacks, Semences, Aufzwickstifte), Blechwaren aller Art (mit Ausnahme der Büchfen und der Haug⸗ 31 1 ie, . . Weißblech), eiten (mit Ausnahme Anker⸗ und Schiffsketten, der Kett 6 und der Antriebsketten für . . e e, au. und Möbelbeschläge und dergleichen, Schlösser und Sar fe ö Geldschränke und Geldkasten (Kassettem, ; Eiserne Möbel, gepolstert und ungepolftert, Turngeräte, eine Schneidwaren (ausgLenommen Waffen), tahltugeln, Kunstschmiedearbeiten, Schirmgestelle, =

. Lausgenommen solche für Handfeuerweffen) lant cheite (hi ; 8 e (P anchettem)

Radein laueenommen solche far cbirurgische Zweck). X

Durch eine weitere in der heutigen Nummer des „Reichs 2 ; . ? . und Staatsanzeigers erfolgte Bekanntmachung des Stell . des Reichskanzlers ist das . K bahn material usw. einer durchgreifenden Aenderung unterzsgen worden. Unter anderem fallen die folgenden Artite! nicht mehr unter das Verbot, sodaß ih Aus fuhr freigegeben ist: ? . Gilenbabnschienen aller Art, ee, . isenbabnlaschen und Eisenbahnunterl ; Gijen ga bnachsen. Gen dahin e n, . R Narkrãgze), Eijenbabntãder. Eisenbahmadfatze, . ö 2 wellenschrauben . Ehn ten, gieren e ee, f. . Eis . . Eisenbabnweichen und isenbabnwagenfedern und Lokomotiven aller Art und ö Elfen bahr wagen aller Art, !

Fabrräder (außer Motorfahrrãdern) und Teile davon.

Anker, Hämmer

Ueber die Behandlung der zoll se ö. 2 oder steuer⸗ pflichtigen Waren in offentkiheñn . 13 ,,, ; ärtigen Kri k . es folgende neue Be— In den Gebieten, in denen mit einem feindli j M rechnen ist, find., sobald diese Gefahr , Vorräte von abgabepflichtigen Waren nach fol . . * stimmungen zu behandeln: genden

4 lagen sind die Verfügungs⸗ berechtigten darauf binz weisen, daß di ie Verfügung ue lente Ginktube , ür . n nn. , nicht wehr übernehmen könne und, . mi, nn hmen. denen die Waren in Paß nnn st scin warben äweiseltoß, in, ghäöbtem

ub ten, Bei , oder ö ĩ v 23. Abgabepflichtigen, 33. fer, 3 . K. . . i. ö ) de, no stimmt werd ö. ö. e Fern , 3 ne. 2 566 ö. 1 agebücher abzuschließen und in Sicherheit zu

keñndiicken Waren mtlichsn Mät pez ichluß in Privallagern

dem zleichen e rate feindlichen Beschlagnahmen in annäbernd

ße ausgesetzt sein werde wi i

n , , r, we d, , de, e,,

. . c. . nivatlager, sie rechtzeitig zu räumen, 8 ' on, einem sicheren Srt im b h

n gebundenen Verkebr.,

6 yuich Weg schaff ng nach vorgängiger Verzollung oder Ver=

er, ö 6 die Gefahr eines feindlichen Einbruchs dringend

ö. . aus diesem Anlaß Verzollungen oder Versteuerungen

Auf Pripatsager ohne anitlichen Mitverschluß . fort⸗

aufen den diese Voꝛschriften keine Anwendung. ö.

oder Ueberfübrung auf ein anderes