an eig solches Mãrchen glaube, wie es hier der Abg. Liebknecht auf⸗ getischt habe. Seine politischen Freunde und er würden sich der Resolution Lipke anschließen, da sie glaubten, daß auf diese die meisten Stimmen den sozialdemokratischen Tendenzen gegenüber sich vereinigen würden.
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, der Abg. Liebknecht habe ihm vorgeworfen er betrachte die Sozialdemokraten als Menschen zweiter Klasse. Er erkläre, daß er durchaus nicht irgend einen sonst achtungswerthen Mitmenschen deshalb, weil derselbe zu seinem Bedauern Sozialdemokrat sei, geringer achte. Seine (des Neoners) freundliche Ermahnungen habe der Abg Liebknecht leider zurückgewiesen; derselbe habe von neuem Sympathien mit Nihilisten und Kommunisten ge⸗ außert. Durch ein solches Auftreten werde das Centrum ge— wiß nicht geneig'er für eine Aufhebung des Sozialistengesetzes. Auch der Abg. Richter habe offene und versteckte Bemerkungen gegen das Centrum gemacht, jedenfalls um die Verlegenheit zu mägkiren, die für ihn (den Abg. Richter), darin bestehe, daß derselbe nicht so auftreten könne, wie er wohl möchte, da derselbe seiner Freunde dann nicht sicher sei.
Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, die letzte Aeußerung des Vorredners beruhe wohl darauf, daß derselbe ihn und den Abg. Payer verwechselt habe. Er habe wenigstens nichts gesagt, worauf sich der Angriff sonst beziehen könnte. Wo stecke denn übrigens der Antrag, den der Abg. Windthorst auf Aushebung des Expatriirungsgesetzes angekündigt habe? Viel Zeit für solche Anträge habe der Reichstag nicht; also möge der Abg. Windthorst sich nur beeilen. So ganz ein Märchen sei denn doch das nicht, was der Abg. Liebknecht über die Werbung der Konservativen um sozialistische Stimmen gesagt habe; habe doch schon der Reichskanzler einst mit Lassalle wie mit einem befreundeten Gutsnachbar verkehrt und der Ge— heimrath Wagener mit ron Schweitzer verhandelt.
Der Abg. Kayser bestritt, daß die Sozialdemokraten nach gewaltsamer Empörung gestrebt hätten. In diesem Sinne hätten sie das Wort „Revolution“ nie gebraucht; man spreche z. B. auch von einer „elektroꝛechnischen Revolution“, ohne hier an gewaltsamen Umsturz irgend einer bestehenden Einrichtung durch die Revolution zu denken. Es sei ein Merkmal des wahren konstitutionellen Staates, daß jede politische Kichtung ihre Grundsätze frei vertheidigen könne. Wer daher nicht für Aufhebung des Sozialistengesetzes stimme, verleugne den konsti⸗ tutionellen Staat. Doch der deutsche Arbeiter werde Freund und Feind schon zu unterscheiden wissen.
Hierauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath Königlich sächsische Geheime Rath Held, wie folgt, das Wort:
Meine Herren! Ich melde mich erst jetzt nochmals zum Worte, weil ich in der ersten Lesung durch den Schluß der Diskussion daram verhindert war, und weil ich in der zweiten Lesung nicht den Strom der großen Berathung durch eine untergeordnete Frage unterbrechen wollte. Wenn ich rorhin dem Hrn. Abg. Liebknecht den Vorwurf machte, daß er durch seine Behauptung einen Fekler begangen babe, so muß ich jetzt, nachdem er seine Behauptung durch Vorlesung des betreffenden Briess zu beweisen versucht hat, ihm den Vorwurf machen, daß Sceylla in die Charrbdis gefallen ist. Ich war rorsichtig
Liebknecht gesagt hatte, nochmal
—
P 4 — 9 '. as, was der Hr. Abg. ihm vortrug und von ihm als gesagt bestätigen ließ, mich also der
wie es wünschentwerth s ; Redensart mit dem Scheunentbor winken! bedeutet nach einem ganz feststehenden Sprachgebrauch das grobverständliche Zuerkennengeben eines Willens oder Wunsches, und so aufgefaßt enthielt die Be—⸗ hauptung des Hrn. Abg. Liebknecht gegen die Dresdener Polizei den orwurf einer hochperrätherischen Politik. Dann hat der Hr. Abg. e en betreffenden Brief, auf welchem er seine Ber antun te, vorgelesen, und aus diesem Brief ergab sich, daß eine e Willensmeinung nicht ausgesprochen war. Ja, meine Herren, es ergab sich noch mehr daraus und wird vielleicht Ihr Mit- leid erregt haben, es ergab sich daraus, daß unsere Polizei so ärmlich estattet ist, daß sie um einige Groschen Porto mit ten markten mußte, und daß sie also zu arm aus
gestattet ist, um der viel cvulenteren Sozialdemokratie in ihren Agi⸗ atienen rur irgend die Waage halten zu können. Der Hr. Abg. Liebknecht hat dieses Resultat seiner Vorlesung selbst gefühlt, denn usse derselben gab er der Sache eine Wendung, er hielt die e geflissentliche Anstiftung stattgefunden habe,
t, sondern er suchte nur die Polizei für cine gewisse ich zu machen. Ich registrire hiermit die That⸗
— — — 26 33275 2 — Q 8. ⁊2 — 23 C = 8 1 7 3 3 2 * * . 17 1 1 — 2 8 E 5 ** rƷcSa
rsten sondern als einen neuen Beleg da
ente hin der Herr Abgeordnete Beha
g t, einen Beleg von der Methode, v er
nen, meine Herren, eine weitere Geschichte erzählen könn .
‚ J 83
5 1408 27 1 3 ö 8 8 2 — . * — 8 2 * J — 2444 * 2 1 1 J ,. 1 3 * — * 8
7 D ( 8 ** * 16. 8 83 22 4 1 8 2
e 7 füble ich mich h si st kürzlich in diesem Sa e des Innern ron Sachsen ha erklärt, und ich muß annehmen, daß er insowei s rt hat, als er hier erklären zu können und zu wollen meinte. Der Abg. Günther (Sachsen) erklärte, daß die deutsche Neichspartei aus ähnlichen Gründen, wie Dr. Stephani ent— wickelt habe, gegen die motivirte Tagesordnung stimmen werde. Seine Partei verwerfe den Antrag nicht nur, weil in demselben die verschiedenartigsten Materien durcheinander zeworfen seien, sondern weil sie den Antrag überhaupt nicht für berechtigt halte. Die Gründe, die das Sozialistengesetz nothwendig gemacht hätten, dauerten heute noch fort.
Die Diskussion wurde geschlossen.
Persönlich bemerkte der Abg. Liebknecht, er halte die Be— hauptung aufrecht, daß die sächsische Polizei sich bemüht habe, ein Aitentat in Scene zu setzen. Der Abg. von Minnigerode habe allerdings nicht mit den Sozialdemokraten verhandelt, 1 aber andere Konservative, wofür auch Beweise vor⸗ aägen.
Hierauf wurde die vom Abg. Lipke beantragte motivirte Tagesordnung angenommen und damit war der Antrag Lieb— knecht erledigt.
Nach Annahme eines Vertagungsantrags theilte der Prä⸗ sident mit, daß er Freitag und Sonnabend und dann mit Näcksicht auf das Abgeordnetenhaus erst wieder Mittwoch eine Sitzung abzuhalten gedenke.
14 5 vertagte sich das Haus um 3, Uhr auf Freitag
1.
— Im weiteren Verlaufe der gestrigen (3.) Sitzung des Herrenhauses nahm nach dem Grafen von Brühl der . Dr. Lucius das Wort zu folgender Aus—⸗ ührung: —
3 Herren! Der von dem Herrn Vorredner ausgesprochene Vor⸗ wurf, daß die Königliche Staatsregierung es nicht blos an Rücksicht⸗ nahme gegen die Wünsche des Provinzial⸗Landtages habe fehlen lassen,
* L 2
* * te nicht berufen.
Ce o.
8 *
1
* 1 ĩ
MA
sondern daß sie auch nicht einmal eingehende Kenntniß seiner Ver⸗ bandlungen genommen babe, ist — wenn begründet — ein so schwerer, daß es wobl gerechtfertigt sein wird, wenn ich zunächst die Staats⸗ regierung gegen diesen Vorwurf verwahre. Meine Herren, dazu wird am einfachsten fübren, wenn wir uns den Pistorischen Ver—⸗ lauf, den die ganje Angelegenbeit in der Mark Branden⸗ burg und in dem Previnzial⸗Landtage derselben genommen hat, hier junächst vergegenwärtigen. Der märkische Provinzial⸗Landtag bat sich zum ersten Male mit der ganzen hier in Rede stebenden Frage beschäftigt im Jahre 1880; es lag ibm damals der Gesetz⸗ entwurf, resp. der Antrag des Hrn. Abg. ron Schorlemer ⸗Alst vor, welcher dahin gerichtet war, für die Provinz Westfalen eine Intestat⸗ erbordnung für den ländlichen Grundbesitz einzuführen und welcher zugleich wesentliche Gebiete des dortigen rrorinziellen, ehelichen Güterrechts berührte. Auf Veranlassung beider Hãuser des Land⸗ tages wurde die Staatsregierung bestimmt, die sämmtlichen Pro⸗ rinzial⸗Landtage der Monarchie darüber zu bören, ob etwa in inen gleichartige Verhältnisse vorlägen, ob es motirirt erschiene, in ähn—⸗ licher Weise auch dort gesetzgeberisch rorjugehen. Mit diesem Äntrage bat sich also damals der Prorinzial Landtag der Mark Brandenburg beschäftigt. Daß die Königliche Staatsregierung zu diesem Antrage damals keine Stellung genommen bat, liegt doch vollständig in der Natur der Sache; denn es wurde nicht von der Re⸗ gierung eine Meinung von den Häusern des Landtags rerlangt, son⸗ dern es wurde rielmehr naturgemäß betont, daß, da es sich hier um ein Rechtsgebiet handle, welches sehr wobl einer verschiedenen prorin-⸗ ziellen Regelung unterliegen könnte, zunächst die Meinungen der Pro—⸗ vinzial ⸗Landtage ertrabirt werden sollten. Ich meine, der märkische Provinzial ⸗Landtag würde es mit rollem Recht als eine ver⸗ suchte Beeinflussung aufgenommen haben, wenn man in dem damaligen Moment Seiteng der Königlichen Staatsregie⸗ rung nur irgend den Versuch hätte machen wollen, eine Direktive zu geben. Wie ist nun aber der Verlauf der Sache in dem Provinzial Landtage gewesen? Obwobl sämmtliche Redner, die sich dort über den Gegenstand äußerten, mit unverkennbarer Svmrathie dem Antrage des Hrn. von Schorlemer⸗Alst gegenübertraten, so ist doch in den damaligen Verhandlungen — und ich bitte, mir eventuell den Gegenbeweis jzu führen — ron keiner Seite, auch von denen nicht, die dem Entwurfe am symrathischsten gegenüberstanden, be⸗ haurtet worden, daß in der Mark irgendwie ein Notbstand auf diesem Gebiete vorliege, der einer sofortigen Abbülfe bedürfte, im Gegentbeil der damalige Referent im Prorinzial⸗Landtage hat ganz ausdrücklich betont, daß es sich hier nicht um die Abstellung einer Nothlage handle, aß in der Mark Braadenburg in Bezug auf Parzellirungen und schnelle Veränderungen des Grundbesitzes durch Erbtheilung eine Nothlage nicht eingetreten sei; sondern es wurde vielmehr von ihm und sämmtlichen
.
dem Gewohnheitsrecht entsprechende Grundlage ju geben und in
den damaligen Rednern des Provinzial -⸗Landtages, zu denen der Herr Vorredner auch gehört hat, haben sich damals im Jabre 1880 drei r
geäußert, in dem Sinne, daß sie sagten, daß
die Höferolle mit in den Kauf nehmen würden. Daß nstand für den mätkischen Provinzial Land
für die anderen Provinzial ⸗ Landtage außerhalb Westfalens ein rerhältnißmäßig neuer gewesen ist, kann ich meiner seits bestätigen. Einige von den damaligen Rednern sind auf die Frage der Einführung einer Höferolle überhaupt gar nicht einge⸗ angen; und einige — es gehört dazu der Landesdirektor, der heutige
Herr Referent und noch Roder 3 Herren. — haben sich allerdings schon damals ausdrücklich gegen die Einfübrung einer Höferolle
.Es wurde dem damaligen Provinzial Landtage von den Re⸗ ferenten des Ausschusses oder der Kommission ein Bericht unterbreitet, der in einer bestimmten Resolution gipfelte, welche die Stellung des Provinzial-⸗Landtages zu der ganzen Frage erschöpfend bezeichnet. Ich werde mir erlauben, diese Resolutionen vorzulesen, weil sie sowobl den damals vom Proxvinnal⸗Landtag eingenommenen Stand⸗ punkt, sowie den Standpunkt, den die Königliche Staatsregierung in ihrer heutigen Vorlage einnimmt, charakterssiren. Ich schicke noch voraus, daß bei der Diskussion wiederholt betont wurde, daß man sich daror verwahre, eine Art besonderes Bauern⸗ brecht zu etabliren, das man vielmehr, wenn man dieses Gebiet be⸗ schreite, man jedenfalls den größeren ländlichen Grundbesitz nicht an⸗ ders behandeln, sondern mit einbegreifen wolle. Man hat sich auch davor verwahrt, dem Anerben ein übermäßiges Präzipuum zu ge—
3 AB . *
— 69 ——— 2 8 7
rung einer neueren Erbordnung die übrigen r übermäßiger Weise benachtheiligt würden. Es ist dann
und zaghaft zu sein brauche, weil es sich ja zur Zeit nicht um An⸗
darum, dem Prorinzialausschuß bestimmte Direktiven zu geben, nach welchen er seine künftige Vorlage auszuarbeiten habe. Es ist ferner aukdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ja erst der Provinzial bft noch einmal über die ganze Frage zu diskutiren und
ießen habe und daß, wenn auch dann diese Be⸗
chlüsse in diesem oder jenem Sinne ausfallen würden, aß immer noch dazwischen und zwischen dem Perfektwerden der ganzen elegenheit die Mitwirkung der Staatsregierung und der beiden
0
** 2
868
ꝛäuser des Landtages liegen würde, Das ist eine ganz richtige und objektive Auffassung, die aber zugleich auch den Werth und dle Be⸗
tutung der Beschlüsse des Provinzial ⸗Lantages in der eigenen Auf⸗ Fung desselben auf den objektiven und richtigen Fuß stellt. Auf Frundlage dieser Anschauungen, wie sie sich in dem damaligen Pro⸗ rinzial Landtage aussprachen, wurde zunächst beschlossen:
1) auszusprechen, daß ein Beduͤrfni5 nach anderweitiger gesktz⸗ licher Regelung der Erbfolge in den Landgütera hervorgetreten sei.
Diese Resolntion wurde mit entschiedener Majorität angenommen.
2) Es erhebt sich für den Antrag: Den Prorinzialausschuß zu beauftragen, dem nächsten Provinzial Landtage einen Gesetzentwurf über die anderweitige Regelung der gesetzlichen Erbfolge in den Land⸗ gütern zur Berathung und Beschlußnahme vorzulegen“, eine bedeu⸗ tende Majoritãt.
Ein folgender Antrag des Abg. von Gerlach lautet: in der Litt. a. des Antrages der Kommission statt des Wortes nicht noth⸗ wendig“ zu setzen die Worte nicht unbedingt abzulehnen“.
Dieser Beschluß hat folgende Bedeutung: Es war unter Litt. a. des Berichts des Ausschusses gesagt „die Eintragung in die Güter rolle ist nicht nothwendig“.
Also, obwobl der Ausschuß beantragte, die Einführung einer Höͤferolle entschieden abzulebnen oder wenigstens als nicht noth⸗ wendig zu bezeichnen, erbob sich im Gegensatz zu dieser Auf— fassung eine bedeutende Majorität, auf den ö des Herrn von Gerlach, dafür, daß man sich nicht gegen die Einführung der Höferolle aussprechen wolle.
Es ist damals vom Provinzial Landtage dicser Prorinz nicht nebensächlich diskutirt worden, es ist vielmehr die Bedeutung der Höferolle in ihrer Tragweite völlig gewürdigt worden. Es ist diese Frage also 1851 so entschieden worden vom Provinzial⸗Landtag, wie sie heute die Königliche Staatsregierung proponirt.
Die übrigen Beschlüsse des Prorinzial⸗Landtages sind hier von keiner Bedeutung, da in diesen eine Differenz zwischen der gegen⸗ wärtigen Regierungevorlage und den Beschlüssen der Kommission nicht vorliegt. In Folge dieser Beschlüsse vom Jahre 1880 wurde eine Keämmission Seitens der Provinz eingesetzt, die mit der weiteren Ausarbeitung betraut war. In dieser Kommission ist mit 8 gegen 4 Stimmen die Frage der Höferolle negativ entschieden worden. Wie Sie aus den An⸗ lagen der Regierungsvorlage entnehmen können, ist dabei als Gesichts⸗ punkt hervorgehoben worden, — ebenso wie heute — nämlich daß diese Institution für die Mark Brandenburg etwas Neues, Unge⸗
. 222
wobntes sei, daß der Bauer sich nur sckwer an neue Institutioren gewöhnt und daß er sich schwetr der Mühewaltung, auf das Gai
zu gehen unterzieben würde, auch die damit verbundenen Kosten don 3 * — obschon wesentlich niedriger als die Gerichtskosten für Aus. nahme eines Testaments — sei geeignet, die Ausführung des Gefen zu beeinträchtigen. Im Uebrigen hat die eingesetzte Kommissson der Proxinzial Landtages durchweg die Direktive, wie sie ibr in der Verhandlung ron. 1880 gegeben worden, ausgeführn Der von ihr ausgearbeitete Entwurf hat Tann wiederum im Jahre 1381 dem brandenburgischen Prorinzial-Landtage vorgelegen Bei diefer zweiten Verbandlurg sind Beschlüsse gefaßt worden die im Wesentlichen die Grundlage der keutigen Beschlüsse der Rom mission dieses hohen Hauses bilden. Es ist bei der zweiten, Isg] stattgebebꝛen Plenarberathung des Märkischen Proꝛinzial · Landtagez die Fraac über die Einführung der Höferolle nicht mebr eingehend diskutirt worden. Ich babe in sämmtlichen stenographischen Be— richten, die ich nicht einmal, sondern mehrere Male durchgesehen habe, gefunden, daß der Hr. Referent Lazarus nur ausführte, wir wollen die Höferolle nicht, weil sie sich nicht einbürgern wird, wil sie etwas Ungewohntes ist. Eine eingehende Diskufsion hat über diesen Punkt im Jahre 1881 nicht mehr stattgefunden, und es kann Lurchaus nicht befremdlich sein, daß diese Frage damals nicht mebr in den Vordergrund getreten ist. Damals konnte der Märkische Provinzial -Landtag sehr wohl annehmen, daß, da nur die Bescklüsse des ersten westfälischen Provinzial Landtages vorlagen, welcher sich gleichfalle zu Gunsten einer Intestaterbordnung ausge svrochen batte, so war der märkische Provinzial ⸗Landtag sehr wobl in Ter Lage, die ganze Frage für eine offene zu halten, ob nicht die Königliche Staatsregierung sich bereit finden lassen werde, eine In testaterbordnung in verschiedenen Provinzen einzuführen. Insofern ist es keineswegs befremdlich, daß der Provinzial ⸗Landtag diese Frage überhaupt nicht nochmals eingehend erörtert kat. Auf der andermn Seite war die Königliche Staatsregierung durchaus damals nicht in der Lage, in dem maäarkischen Provinzial⸗Landtzg irgendwie eine Stellung zu nebmen; denn es lag ja nicht ein Antrag, eine Proxofttion der Königlichen Staatsregierung vor, sondern ein Bericht des Ausschusses des Prorinzial ⸗Landtages. Es ist auch keinerlei — meines Wissens wenigstens — Mittheilung an die Königliche Staatsregierung gelangt, die irgend wie einen Dunsch ciner Betheiligung der Königlichen Staatsregierung durch Kommissarien ausgeprechen hätte, Seitens des Landtags. Daß also darin ein Mangel an Rücksichtnahme für die Vertretung der Provin; Brandenburg liegen soll, das glaube ich, ist ein sehr schwerer, und wie ich glaube nachgewiesen zu haben, nach allen Richtungen ein völlig unberechtigter Vorwurf. Wenn dieser Vorwurf erhoben werden karr, dann werde ich allerdings ihn in erster Linie selbst versönlich zu tragen haben. Ich bin iweifelhaft gewesen, ob ich im Königlichen Staats Ministe—= rium rorschlagen sollte, die Vorlage noch einmal im Provinzial— Landtag zu machen; ich babe meinerseits aber von diesem Vorschlag Abstand genommen, weil ich glaubte. daß dies rielmehr ein Akt der Rücksichtnahme für den märkischen Previnzial-⸗Laändtag wäre, nachdem injwischen die ganze Frage der Einführung einer Intestaterbordnung oder Höferolle bei der später erfolgten Gesetzvorlage für Westfalen bereits entschieden war. Ich babe geglaubt, daß man gewissermaßen
den märkischen Propinzial⸗Landtag in eine Zwangslage setze, wenn man ihm, der sich bercits zweimal mit derselben Frage beschäftigt batte, dieselbe Frage demselben noch einmal, jum dritten Mal, stellte. Ich hin persönlich von der gegentheiligen Auffassung ausgegangen dies ein Irrthum sein, so müßte ich daz meinerseits aufrichtig be⸗ dauern und beklagen. Aber ich würde wiederholt betonen aus den angegebenen Grün 2
den, daß es ein Mengel an Rücksicht auf die Beschlässe des Pro vinzial⸗Landtages sicher nicht gewesen ist, wenn heute die Königliche Staatsregierung zurückgeht auf die Stellung,
—
1 1 die der märkische Provinzial -⸗Landtag selbst noch im Jahre 1880 ein— genommen hat. s .
Brandenburg gegenüber, für die die Bedürfnißfrage sogar verneint wurde, von sehr vielen orts- und sachkundigen Männern, Behörden, Gerichten, Landräthen wohl in diesem Punkt nicht anders entscheiden,
sind ja hier ganz richtig von verschiedenen Herren Rednern gekenn—
zeichnet worden. Sie wollen eine Intestat⸗Erbenordnung einführen,
nach welcher der sämmtliche ländliche Grundbesitz den gleichen
Bestimmungen, der gleichen Successions⸗ Ordnung nter⸗ .
liegt, wie eg bei Fideikommissen üblich ist, obne. daß. wie es bei Stiftung
F gebräuchlich ist, irgend eine versönliche Wi ift. Man kann
che Wi überstellen, ob es nicht richt erbung des Grundbesißes ein anderes Intestaterbrecht zu schaffen, wie für Mobilien; das ist aber eine Frage, die nur in ihrer Allgemeinbeit zu lösen sein würde meines Erachtens, und eine allgemeine anderweite Regelung des Intestaterbrechts zu unternehmen, würde wohl kein Zeitpunkt ungeeigneter sein, wie gerade der gegenwärtige. Ich darf doch daran erinnern, was übrigens auch schon von verschiedenen Seiten geschehen ist, daß ein bürgerliches Gesetzbuch in der Ausarbeitu lich in einer absehbaren Rei on Jahren in Kraft treten wird.
r Aussicht auf eine allgemeine geseßliche
Regelung, die in absehbarer Zeit wahrscheinlich eintritt, inzwischen ein neues Provisorium in Gestalt einer neuen Intestaterbordnung für eine Provinz schaffen, so glaube ich, sind es doch schwerwiegende Bedenken, die dem entgegenstehen.
Die Königliche Staatsrezierung hat, wie ja auch in dem Kom—⸗ missionsbericht wenigstens entschieden anerkannt ist, sonst in allen und jeden Punkten den berechtigten Wünschen des Provinzial -⸗Landtages Rechnung getragen, was ja auch schon dadurch bewiesen wird, daß der Entwurf der Regierung fast in allen wesentlichen Punkten mit Aus⸗ nahme der Einführung der Höferolle Seitens der Kommission dieses hohen Hauses bestätigt worden ist.
Nun ist von dem Hrn. Grafen Brübl der Staatsregierung auch noch sogar ein Vorwurf gemacht worden, der mich allerdings einiger⸗ maßen Üüberrascht hat, nämlich der, daß die Staatsregierung gerade in einem wesentlichen Punkte den Beschlüssen des maͤrkischen Provinzial ⸗Landtages auch deferirt bat, nämlich in dem Punkt der Wertbbeftimmung der Landgüter. Bei der letzten Berathung in dem märkischen Prorinzial · Landtag war es gerade dieser Punkt, welcher am meisten und eingehendsten diskutirt worden ist. Es sind damals die Schätzungen ziemlich weit auseinandergegangen. Man war schon damals darin einig, obwohl abweichende Meinungen in Einzelheiten, daß man nicht eine Taxe haben wolle, sondern daß es zweckmäßiger sei, eine Berechnung des Grundsteuerreinertrages für die Werthbestimmung der Güter zu Grunde zu legen. Nach eingehender Disfussion gelangte der Antrag zur Annahme, daß füt die Werthbestimmung der 40fache Grundsteuerreinertrag denommen werden sollte. Von einer Seite wurde dieser Betrag jzu hoch, ron anderer zu niedrig gefunden. Es wurde dagegen gesagt, daß dieser Betrag für manche Landestheile, bei der nicht gan gleichmäßigen Einschätzung der Grundsteuer zu hoch sein würde, für Andere auch zu niedrig, und es wurde von denjenigen, die diesen Multiplicator zu boch erachteten, keantragt, daß der 35. oder 30fache Grundsteuerreinertrag als Norm aufgenommen werden sollte. Obwohl dieser Antrag, den 3öfachen Grundsteuerreinertrag anzunehmen, von einem der wesentlichsten Träger dieses ganzen Gesetzentwurfs im Provinzial ⸗ Landtag ausgegan⸗ gen war von dem Hrn. Landes⸗Direktor von Levetzow, wurde doch mit erheblicher Majotität die Herabsetzung auf den Z5fachen Grundsteuerreinertrag abgelehnt und dagegen der 40fache acceptirt. In diesem Punkt ist die Staatsregierung. wie es meines Grachtens ganz naturgemãß war, den Wünschen des Provinzial ˖ Landtages gefolgt und
vo Rideikommissen zillenserklärung des Erblassers erforderlich lich sich der Frage ganz rerschieden gegen⸗ ig sein würde, uberhaupt für die Ver—⸗ es
* . — *
6.
3
*. . *
c = —
nun wird auch daraus jetzt ein Vorwurf bergeleitet. Ich glaube. daß rie Kemmission selbst in diesem Punkt ihren eigenen Deduktionen nicht ar; konsequent geblieben ist; denn das liegt doch auf 1
Bill man eine Intestaterhordnung einfübren, dann muß die Wertb= Hefimmung eine verbältnißmäßig bobe sein, eine solcke, daß dem An. erben kein übermäßiges Präzixuum zu Theil wird, und das ist auch ter Gedankengang gewesen in dem Proxinzial Landtag. Will man dagegen eine Höferolle einfäbren, die also eine besondere Willens. zaterung des Erblassers voraussetzt, welche sich manifestirt kurch die Eintragung in die Höferelle, dann ist es allerdings sebr risl unbedenklicher, einen niedrigeren Gutswerth anzuseßzen für die Aufnabme der Erbschaftẽmase. Dieselben Gesichtepunkfe sind auch Turchaus dieselben gewesen bei den Berathungen im Westfälischen Landtag. Dort hat man sich überbaupt nicht dagegen verwahrt, daß Ter Anerbe ein erhebliches Präwixuum baben solle. Ich balte das uch für vollständig zutreffend und richtig. Wenn man den Be— siz er eistungẽ fãbig, nicht überschuldet halten will, dann fade ich meinerseits die Gewã hrung eines Präzixuums, wie es in der hbannoverischen Héfegrdnung zu 163 des Gutswertbs gescheben ist, im westfälischen Provinzial ⸗Landtag durch Ansatz des 16— 20 fachen Grundsteuerreinertrags gescheben ist, für vollstãndig gerechtfertigt. Allein einerseits eine Intestaterbordnung einzufübren und abweichend ron den Beschlüffen des Landtags wieder herabzugeben von dem I6 fachen Grundsteuerreinertrage auf den 30 fachen, ericheint mir als eine viel weiter gebende Abweichung von den Beschlüssen des Prorinzial · Landtages, als wie sie irgend eine Bestimmung der Vor⸗ sage der Königlichen Staatsregierung enthält. .
Nun wäre der sckwerste Einwurf gegen diese ganze Seset gebung er, daß die Einführung einer, Höferolle überbaupt den. Se— rauch dieses Geseses beeinträchtigen, keschränken, daß es ibn unwirksam machen würde. Dieser Einwurf ist auch hier usgesprochen worden, wie er auch in der Kommission ge⸗ ert worden ist. Ich bin allerdings einigermaßen erstaunt ewesen darüber, ihn guch bestätigt zu hören ron einem Vertreter der drorin; Westfalen. Meine Herren! Wenn man der Meinung ist, s in der bäuerlichen Natur liegt — und der deutsche Bauern⸗ ist in allen Provinzen in diesem Punkte, glaube ich, gleichartig,
r mor, 12 **
n 14 5 8 1
stan Pror ] ' t — daß er abgeneigt ist, Neuerungen schnell anzunehmen, daß er zähe ijst im Festhalten alter Gewehnbeiten — wenn das eine Thatsache
er Nacht jum Gemeingut der Nation wird und zur sofortigen Aus⸗ fäbrung benutzt wird. Es gehört doch überhaupt eine gewisse Zeit dazu, daß irgend eine geseßliche Institnution bekann: wird, und noch mehr Zeit gebört dazu, bis sie sich überhaupt einlebt. Mit der Publikation in der Gesetzsammlung ist doch noch keineswegs ein Gesetz bekannt, und das Publikum. und gerade das bäuerliche, wofür dies Gesetz bestimmt ist, damit vertraut. Also enn man sagen wollte, die bisherigen Erfahrungen sprechen dafür daß diese Institution unpoxulär ist, so meine ich, mũßte man doch, um billig zu urtheilen, eine Reibe von Jahren darüber vergeben affen, ehe man ein solches abfälliges Urtheil abgiebt. Ich glaube aber durch den Verlauf, den die Sache in Deutschland bis nommen hat, durchaus das Gegentheil beweisen zu können.
Die Einführung der Höferolle hat meines Erachtens eine über raschend schnelle Ausbreitung und Eingang in den Landestheilen ge- funden, wo sie überhaupt eingeführt worden ist. Man kann gewiß verschiedener Meinung fein darüber, was schnell, was, langsam jst; aber ich meine doch, wenn Sie sich die thatsächlichen Er— fabrungen, die ich mir erlauben werde, Ihnen zahlenmäßig bier vorjuführen, vergegenwärtigen, sagen zu dürfen, daß die Ausdebnung des Gebrauchs der Höferolle durchaus kein langsame gewesen ist, sondern daß meines Erachtens eber das Segen ⸗ tbeil zutrifft. Das ganze Institut der Höferolle ist belanntlich nicht auf preußischem Gebiet überhaupt gewachsen, auch nicht in Hanno ver; sondern nach vieljährigen Verhandlungen ist zuerst im Groß— herzogthum Oldenburg, und auch dort nur für einen Theil, fuͤr as ursprüngliche Herzogtbum Oldenburg, eine Landgüter⸗ ordnung eingeführt worden, die die Höferolle zur Voraussetzung ihrer
Wirksamkeit macht. Dieses Gesetz welches für Oldenburg erlassen
ist, datirt erst rom 24. April 1873. Die Formalitäten sind etwa andere, wie bei uns; die Erklärungen werden vor dem Amt, vor einer Verwaltungs bebörde, nicht vor dem Richter abgegeben, genug, das ist Alles nebensächlich, im Wesentlichen ist das oldenburgische Sesez asselbe, wie es später für Hannorer, Lauenburg,. Westfalen und die rechts rbeinischen Kreise eingeführt worden ist. Dort sind t dem am 28. April 1873 dieses Gesetz ngefi 1 . de nien,, . 8581 Besißungen „als Grunderbstellen' konstit rotokollarlsch eingetragen werden. Von dem gesammten Grundeigen⸗ thum, welches überbaupt zur Bildung von Grunderbenstellen geeignet ist, umfassen diese 8681 Besitzungen der Zahl nach 25 0/0, nach der Gesammtflache 4209. Seit dem Jahre 1874 hat sich aller⸗ dings die Zabl der Grunderbenstellen um etwas, nämlich um genau 100 vermindert. Dagegen hat sich das Flächenareal, welches
dem Grunderbenrecht unterworfen ist, um 2340 ha vergrößert. Es erklärt sich dies dadurch, daß mehrere größere Grunderbenstellen errichtet, kleinere dagegen aufgegangen sind. Die meisten Erbstellen, 2558 (auf im Ganzen S681), also ein Drittel der Gesammtzabl, ent- fallen auf die Besitzungen mittleren Umfanges ron 5 bis 109 ha. Die Besitzer der ganz kleinen, sowie die der großen Güter haben von der Fakultät diefes Gesetzes weniger Gebrauch
t
ist Rag ; 54
doch ganz gewiß nicht verlangen, daß ein Gesetzentwurf so zu sagen ib
10
*
irt und als solche
8
ein Viertel der gesammten Höfe und über o/ des gesammten reals, welches ihm unterliegen kann, unter dieses Geses gebracht ist durch freie Entschließung des Besitzers. Mir scheint das eine große
Ausdehnung, die diese Institution genommen hat. . Eine ganz bemerkenswerthe Aeußerung findet sich in dem mir d
wenigen Tagen durch Gefälligkeit zugegangenen Berichte des dortigen
statistischen Bureaus, worin Folgendes gesagt ist: .
Was aber vielfach abhält, die Handbabe des Gesetzes zu er⸗ greifen, ist Unkenntniß und mehr noch Schwerfälligkeit und Saum seligkeit, die erforderlichen Schritte zu thun. Es ist denn auch be⸗ reits die Beobachtung gemacht, daß in den Beürken, in welchen die betreffenden Verwaltungs beamten sich der Sache angengmmen und der bäuerlichen Bevölkerung durch wiederholte Vorstellungen
die Bedeutung des Grunderbenrechts klar gemacht und sie bei assender Gelegenheit dazu gebracht haben, Grunderbenstellen zu errichten, das Hesetz größere Ausdehnung genommen hat. Meine Herren! Der Verlauf wird bei uns ganz derselbe sein. Wenn bei uns nur diejenigen Kreise, welche dazu berufen sind, durch ibre joniale, wirtkschaftliche und sonstige Stellung auf die bäuerlichen Kreise einzuwirken, sich dem ganzen Institut der Höferolle gegenüber ablehnend oder feindlich verhalten, so gebe ich zu, werden Tiese Gesetze allerdings todter Buchstabe bleiben, und, wenn dies der all sein sollte, dann wären diese Geseßze für die Provinz Branden urg, wie ich nicht anstebe zu sagen, roͤllkommen überflüssig. Das Beste, was man dann sagen könnte, wäre dann, daß sie wenigstens nicht scaãdlich fein können. ö ⸗ Ich, komme nun zu den Erfahrungen, die in Hannozer auf iesem Gebiete gemacht sind. Für Hannover ist die Höferolle durch Gesez am 3. Juni 1874 eingeführt, also vor 8 Jahren. Bis zum Schluß des Jahres 1879 sind in die Höferolle im Ganzen etwa M0 Höfe eingetragen worden — da erwa 100 090 eintrags fãhige Däfe dothanden waren — ziemlich 60 Yo. Seitdem sind in den leßten anderthalb Jahren — bis Ende 1881 — 2136 Höfe eingetragen — IAso im Ganzen 62 bis 63 Jo der eintrags fähigen Höfe. Wenn ein fakultativc Gesetz innerhalb 7 Jahren eine solche Wirksamkeit ge⸗ winnt, kann doch gewiß von keinem Mißerfolg die Rede sein, ondern vielmehr von einem entschiedenen Erfollßz. ö. Endlich Lauenburg. Für Lauenburg ist ein gleichartiges i erst durch das Gesetz vom 21. Februar 1881 vom 1. Juli 1881 a äingeführt worden, also vor kaum 15 Jahren. Nach den amtlichen EFrmittelungen des Ober ⸗Landesgerichts zu Kiel sind in diesem kurzen eitraum bis zum J. Oktober 1882 367 Höfe in die Rolle eingetra—⸗
gen worden, ein für diesen kleinen Kreis und die Kürze der Zeit ganz erbeblicher Saß. Es würden ungefäbr 11 Prozent der rorbandenen Höfe in diesem Falle eingetragen sein, da. 248 eintrage fäbige Stellen überhaupt vorbanden sind. Bie das Verhältniß des Areals in beiden Fällen ist, kann ich nicht überseben. Das scheint aber auch bier wieder der Fall zu sein, und es entspricht der bäuerlichen Natur, daß immer die Eintragungen in denselben Gegenden sich konzentriren, das in Aemtern, wo wabrschein-⸗ lich Amtzrichter fungiren, die sich für die Sache interessiren, daß da der Nachbar dem Beispiele des Nachbars folgt und die Ein⸗ tragung in die Höferolle bewirken läßt. Wenn die Eintragungen bie schon 11 Prozent betragen, dann kann ich nicht finden, daß das ge— ring ist.
Was die Prarinz Weftfalen betrifft, so ist bisher nur von sehr wenigen Eintragungen berichtet, und es liegt die Annabme nabe, daß noch nicht bei allen Grundbuchämtern die Höferolle etablirt ist. Es ist möglich, daß vielleicht Anträge gestellt sind, daß sie aber noch nicht ausgefübrt sind, weil die nöthigen Einrichtungen noch nicht ge⸗ macht waren.
Ich würde es also für Provinz Westfalen überbaut ein Urthei z Gegentheil, ich gebe mich der Hoffnung hin, daß, wenn die Herren aus Westfalen dieselbe Stellung, die sie hier und im Hause der Abgeordneten bei Berathung jenes Geserentwurfs eingenommen haben, zu Gunsten der Eintragunz geltend machen, die⸗ selbe sich schnell in die Praxis übertragen und diese Gesetzgebun ibre segensreichen Erfolge entfalten wird. Ueberbaupt ist ja jenes Geseß erst seit kaum 5 Monaten in Kraft.
Nach allem diesen komme ich zu dem Schlusse, Ihnen die Wiederberstellung der Regierungs vorlage zu empfehlen. Wir geben damit der konservativen Sitte, wie sie sich im Grundbesitzerstande der Mark Brandenburg erhalten hat, eine gute gesetzliche Grundlage. Wir geben das, was wir zur Zeit geben können, und ich würde eine schwere Gefährdung des Zustandekommens des Gesetzes darin seben, wenn die Kommisstonsbeschlüsse eine Annabme in diekem Hause finden würden. Im empfehle also die Wiederherstellung der Regierunge vorlage, wie dies durch den Antrag des Herrn von Schuh⸗ mann ausgesprochen ist.
Bürgermeister Struckmann (Hildesheim) bemerkte, es sei allerdings bedenklich, bei einem Gesetz, welches nur für eine Provinz gelten solle, von dem Votum des Provinzial— Landtages abzuweichen; allein ein solches Votum verliere doch an Werth, wenn dieselbe Körperschaft sich ganz ver— schiedenartig über eine Frage ausgesprochen habe. Außerdem handle es sich um eine Angelegenheit nicht von provinzieller, sondern von allgemeiner Bedeutung, um einen tiefen Einschnitt in das generelle Erbrecht. Dafür müßten doch zwingendere Gründe beigebracht werden. Daß ein Noth— stand in Brandenburg nicht vorhanden sei, beweise der Be— richt des Kammergerichtes. Da eine Neuregelung des ganzen Erbrechtes bevorstehe, so sollte man nicht an einem Punkte vorgreifen. Von diesem Standpunkte aus könne man auch zur Ablehnung der Regierungsvorlage kommen; so weit wolle er nicht gehen, sondern er wolle das, was jetzt außerhalb des Gesetzes geschehen, auf dem Boden des Gesetzes sich vollziehen lassen. Ein Bauernstand, der bis jetzt unter Beugung des Rechtes seinen Willen durch— gesetzt habe, werde auch die Landgüterrollen benutzen, selbst wenn er sie zunächst mit Mißtrauen betrachten sollte. In Hannover sei die Sache zuerst auch nicht ganz glatt gegangen; alle Beamten hätten daran gearbeitet, die Sache zu fördern. Schließlich empfahl der Redner dringend die Annahme des Schuhmannschen Antrages.
Graf von der Schulenburg⸗eetzendorf erklärte, die Fürsorge des Staates für die Erhaltung des Grundbefitzes sei eine seiner vornehmsten Pflichten; sowohl der Justiz- als der Land— wirthschafts⸗-Minister müßten es als ihre Aufgabe betrachten, für jede Provinz diejenige Form der Vorsorge zu finden, welche den bezüglichen Interessenten am besten entspreche. Von diesem Standpunkte aus könne man sich mit dem Linsen— gerichte der Vorlage nicht begnügen, müsse vielmehr den Kom— missionsbeschlüssen den Vorzug geben. Redner empfahl eine Resolution dahingehend:
Das Herrenhaus wolle beschließen, die Königliche Staatgregie⸗ rung zu ersuchen, nachdem Seitens des sächsischen Provinzial
Landtages das Bedürfniß einer Höferolle zwar anerkannt, ein des
—
fallsiger Gesetzentwurf aber zuruͤckgestellt worden ist — nach An= hörung anderer geeigneter Organe in der Altmark — ein Gesetz, entsprechend der Landgüterordnung der Provinz Brandenburg, fü die vier altmärkischen Kreise Stendal, Sal; wedel, Gardelegen, Osterburg dem Landtage vorzulegen . Herr Adams (Coblenz) mate auf die Bedenken aufmerk— sam, welche eine provinzielle Regelung des Erbrechtes habe, wo ein Civilgesetzbuch in Ausarbeitung begriffen sei. — Herr von Kleist⸗Retzow richtete an das Haus die Bitte, seiner Kommission beizustimmen und das Anerbenrecht für Brandenburg obligatorisch zu machen. Es handele sich hier um die Frage, ob römisches oder deutsches Recht bei uns gelten solle. Das römische Recht habe uns unsäglichen Schaden gebracht, während in England, wo doch auch deutsches Blut herrsche, das Anerbenrecht allen Verhbältnissen zum größten Segen gereiche. Der Minister habe die Kommissions— beschlüsse nicht für unannehmbar erklärt, sondern nur von einer schweren Gefährdung des Entwurfs gesprochen. Der Minister und die Regierung würden schließlich auch ihre Einwilligung nicht zurückhalten, mit den Kommissionsbeschlüssen werde unser gutes, altes, deutsches Intestat-Erbreckt zurück— gewonnen. Das habe sogar Herr Dr. Beseler anerkannt, stimme dieser für die Kommission, so könnten seine Gesinnungsgenossen gewiß beruhigt sein. . . Hierauf führte der Justiz-Minister Dr. Friedberg aus: Meine Herren! Da ich als Justiz⸗Minister den Gesetzentwurf mitrroxonirt habe, so wollen Sie mir erlauben, mit ein. paar Be⸗ merkungen persönlicher Art zu beginnen. Nach den Berichten, die Ibnen mit dem Gesetzentwurf als Anlage vorgelegt worden sind, Faben sich die Justizbekörden der Provinz in ihrer großen Mehrheit absolut gegen den Gesetzentwurf uͤberhaupt ausgesprochen, sie baben das Bedürfniß dazu veineint, und es gehörte vielleicht für den Justiz⸗ Minister ein gewisser Muth dazu, den Stimmen seiner Berufs genossen entgegen an dieser Gesetzgebung 1beilzunehmen. Ich habe das dennoch gethan, weil ich allerdings von der bier ja allgemein ge⸗ theilten Ueberzeugung ausging, daß es ein richtiger Weg der Gesetz⸗ gebung sei, das Erbrecht in Bezug auf den ländlichen Grundbesiz, den großen wie den kleinen, in andere Babnen zu leiten, als es bis · her gegangen ist. Aber, meine Herren, dieser Gedanke legte mir andererseiks doch auch die Verxflichtung auf, nun bei dem Versuche eines neuen Weges mit der größten Vorsicht zu Werke zu gehen und die Gesetzgebung nicht etwa in einen sprungweisen Gang hineinzu⸗ bringen. Wir hatten den Vorgans der Gesetzgebung von Hannover, wir hatten den Vorgang der Gesetzgebung von Lauen⸗ burg und von Westfalen als Präcedenzen vor uns, und und da war es doch ganz naturgemäß, zunächst zu sagen: wir wollen die neue Gesetzgebung für die Proxinz Brandenburg derjenigen an⸗ schließen, welcke schon früher die Genehmigung der Königlichen Staats- regierung und der Landesvertretung gefunden hat. Wenn jetzt dagegen eingewendet wird, in Westfalen sei diese Gesetzgebung bisher noch sebr wenig praktisch geworden, so beirrt mich dieser Einwan? gar nicht; denn von einer so tief eingreifenden Gesetz gebung, welche erst 6 Monate
— *
im Leben ist, darf man billigerweise nicht erwarten, daß sie so bald schen weitgreifende BDurjeln gefaßt babe, am wenigsten bei de
Stande der Bauern und ich füge binzu, am wenigften bei den wen= fälischen Bauern. Ich darf wohl bebaurten, obne daß ich fürchte, widerlegt zu werden, daß der Versuch, wit einem Schlage in irgend einem Gebiete der Menarchie das Intestat⸗Erbrecht über den Hauen zu werfen, wie es bier jetzt versucht wird, obne Vorgang in der Gesetz⸗ gebung sein würde. BWerigftens ist mir nickt Fekanrt., dar ir zend eine Gesetzgebung einen äbnlichen Versuch jemals gemacht bat und ich glaube; in diesem hohen Hause sollte die leßte Stelle sein. wo man mit solchen gesetzgeberischen Verjuchen beginnen dürfte. Dern Sie gerade hier baben immer die organische Entwickelung der Geset⸗ gebung für das ricktige gebalten und immer davor gewarnt, mit bloßen PYrinzipienfragen Versuche in der Gesetgebung zu machen. Warum wird denn nun die Höfeordnung, wie wir sie
in. dem Entwurfe, rorgeichlagen baben, von der Keom⸗ missien zurũckgewiesen? Sie antworten: die Höfeordnung
wird in der Provinz Brandenburg nicht zu Kräften kommen, weil der märkische Bauer den Amtsrichter fürchtet und weil er doc, um
— die Vortheile dieses Seetzes zu haben, zu dem Amtsrichter geben müßte. Da unterläßt er es lieber ganz. und so wird das bestebende
ungenügende Erbrecht bei ibrem Entwurf nach wie vor weiter wuche Wenn nun darauf geantwortet wird. weil wir nicht das ganze J estat⸗ Erbrecht umgestürzt wissen wollen, legen wir es in die au
nische Befugniß des Grundbesitzers, ob er ron diesem neuen
nn ror
Seb — 145 all x wier orm Ee . - *
ebrauch machen wolle, so wird wieder erwidert, er bat ja
echt dari
O ⸗ * 1 2574 7 8 X. 5 2 39 297 zu testiren! Meine Herren liegt meines K er Mienen n, 5 s ein innerer Widerspruch. W m * 1 agt: zum Amtsrichter geht d
eines Gutes in die Höfero aber er wird testir
aß wenn er das Eine nich s 9. —
7 Cx diesen von Ihner i
2
22
— * * *
— *
Cern 1 1 m :*
. — 3 — — 2. i — * * mn . D 6 * — 2
1 * *. —*
cht das Jabr 18318 gewesen, .
R * — — h
IT 3 —— 2 — *
12 = 1 Bemerkung zu berichtigen: ete Drängen der Provinz geriment eingefübrte Erbrecht aus der ̃ essen erlaube ich mir einige urkund⸗
lanbe
*
* —— 2 c ——
2 — 12.233
— 1 * 6 * 3 2 —
38
3 tt . 6 9 3 8 — 22 * c 12 — 16 * 2 8 — 9 3
**
.
beantragte b Bezüglich der leßteren bem ibrer Immediateingabe vom ö lingen möchte, ein Res aller Betheiligten un entsprechend wäre.“ Und auf Gtund Minister von Savigny die Aufhebung dieses an der damalige Minif
Von den bier gena
ö 9 —* J 2 aa * aus irgend welchen blos
— * * — — 1 * *
e, o * 138 —
8 1
5 3
I
— * 211
*
* — C X 6 2 1 = 2 — *
3
'
* *
8
1
6
. ö GI. o 3 2 6 ** . ü . 1 ** 8 8 — * 1 7 83 4 * E — H . m 16 * 3 — z c 9 2 3 — ..
c H
— 22 *
getrũ u * Regie
.
[
38
6792 C C — — **
Cre 3
z * ** 8 5
Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften. Preußisches Verwaltungs⸗Blatt. Nr. 13. — Inkalt: deutung des F. 66 Organ ; '
nisationsgesetzes vom 26. Juli 1880. bvol s Regierungs⸗Präsidenten. Ver sãumniß Beschwerdefrist; Voraus ig des Klagerechts. — Bedürfnißftage in Gast⸗ und Schankwirthschafts ⸗Konzessionssachen. — Zu 85 61, *
3 . 8 3 ichvolizeiliche Anordnung de eh
. 5 . 272 — —**75 n 7 9 Reichs ⸗Unterstützungswohnsitzgesetzes. Zurückforderung geleisteter Ali⸗
mente Seitens des unterstützenden Armenverbandes. — Enteignungsrecht. Entschädigungsanspruch aus dem Bebauungsgesetz vom 2. Juli 1875.
genschaft bei Bemessung der Entschädigung für Entziebung des Grundeigentbums. — Haftung der juristischen Person für außerkontraktliches Verschulden ibrer Ver= treter und Angestellten. — En tschädigungsanspruch aus dem Rinder- pestgesetz vom 7. April 1857. — Zu 5. 12, Gesetz vom 24. Mai 1861, betreffend Erweiterung des Rechtsweges. — Vertretung der Staatsbahnen und der vom Staate verwalteten Privatbahnen im Prozesse. — Besserungs oder Erziehungsanstalt. — Veranstaltung
Berücksichtigung der (früheren) Bauplatzei
ĩ 37 I 590 9r* X in 3 N36 5 — j einer öffentlichen Lotterie. Verbindung des Lotterievertrages mit anderen Verträgen. — Jagdvergehen. — Beamtenbestechung. — anderen Bertragen. Fagd 9
— —
6
Wabrnehmung öffentlicher Inpftermine. — Zur Schlachthaus frage. Errichtung aus privaten oder aus kommunalen Mitteln? Bedeutung der Novelle vom 38. März 1881 zum Schlachthausgesetz.
Deutsche Land wirthschaftliche Presie. Nr. 2. — Inbalt: Die Ruͤbensteuerfrage. Von Oekonomie ⸗Rath M. A. Robbe Nieder- topfstedt. — Ueber die botanischen Verschiedenbeiten des Krautes und der Blüthe der Kartoffeisorten. Von L. Wunderlich, Asistent am landw. Institut der Königlichen Universität zu Breslau. (Schluß.) — Korrespondenzen. London — Personalien. — Literatur. — Fischerei. — Lanzwirthschaftliche Lehranstalten. — Aus dem Rechts. gebiert. — Miszellen. — Rundschau. — Antwort des Ministers auf eine vom landw. Verein zu Lebus eingegangene Petition. — Sprech saal. — Handel und Verkebr. — Baumarkt. w
Zeiischrift für Forst ⸗ und Jagdwesen. 1. Heft. — Inhalt: Abhandlungen: Untersuchungen über den Mineralstoff bedarf der Wald⸗ bäume und über die Ursachen seiner Verschiedenheit. Von Dr. Ramann, Assistent an der Forstakademie Eberswalde. — Verminde rung der Transportkosten. Bom Königlicken Forstmeister Run nebaum. zu Eberswalde — Zur Vertilgung der Borken⸗ und Rüsselkäfet durch Fangkäume. Vom Professor Pr. Altum zu Eberswalde. Beiträge zur bistorischen Entwicklung einzelner forstlicher Lehren, Vom Fürst⸗ lich hohenzollernschen Ober -Forstrath Dr. Carl von Fischbach in Sig⸗ maringen. — Mittheilungen: Gerbstoffgebalt einer auf Moorboden crwachsenen Cichenriade. Von Dr. C. Councler in Eberswalde. — Forstliche Bestrebungen in Amerika. Von v. Alten. — Zur Wich tigkeit der Kennmiß des Entwicklungsganges und der Lebenseiczen- thümlichkeiten schädlicher Forstinser ten. Vom Kaiserlichen Oberf yster W. Cichhoff zu Mälbaujen i. 3. — Holzoerkauf auf dem Stocke, Von A. Dergin. — Statistik; Vobrindenverkäufe im Regierus 1gsbezirk Trier 1882. Von v. Alten. — Literatur. — Notizen.
e, .
.
26
e ,.