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Der Abg. Dr. Virnich unterstützte das Verlangen des Abg. Reichen sperger nach Pump werken zur Vorbeugung von Grund⸗ wasserschären. Namentlich im Bezirk Cleve⸗Düsseldorf seien solche Vorrichtungen unentbehrlich. .
S8. L wurde darauf unverändert einstimmig angenommen.
Zu S5. 2, welcher lautet:
Die Beibülfen an einzelne Personen und Gemeinden (la. und b.) können bis zum Gesammtbetrage von 120009 4 ohne die Auflage der Rückzewäbr, darüber binaus nur als Darlehn be— willigt werden. Die Verzinsungt. und Rückzablungs bedingungen dieser Darlehne werden von der Staatsregierung bestimmt, doch sind die Darlebne an Gemeinden mit mindestens 3 c zu verzinfen und jedenfalls innerbals 10 Jabren zurückjuzab len. Die Beibülfen ju den im 8. Le. bejeichneten Zecken sind ia der Regel als Dar⸗ lebne zu gewähren, für welche die Verzinfurgs⸗ und Räckjablungs. bedingungen von der Staatsregierung festgestellt werden, doch ist lettzre ermächtigt, die Mittel im Falle des Bedürfnisses auch ohne die Auflage der Rückgewähr jweckentsprechend zu rern enden.
bemerkte der Abg. Hansen, er gehöre nicht der Rheinprovinz an, könne aber doch als Experte sprechen. Die Osiseeküste sei im Jahre 1872 von einer Sturmfluth heimgesucht, und 1873 den betroffenen Distrikten ebenfalls eine Beihülfe aus der Staats— kasse gewahrt. Die heutige Vorlage schließe sich jenem Ge⸗ setze eng an, theilweise sogar wörtlich. Nur im 8. 2 finde sich eine wichtige Abweichung, nämlich nach dem Gesetz von 1873 habe die Rückzahlung der den Gemeinden und Verbãn⸗ den gewährten Darlehne schon nach Ablauf von 5 Freijahren beginnen sollen, nach dem vorliegenden 8. 2 aber sei es völlig der Entscheidung der Staatsregierung überlassen, wenn Ver⸗ zinsung und Rückzahlung beginnen sollten. Es sei das ein entschiedener Vorzug dieses Entwurfs und er bitte die Staatsregierung in dieser Beziehung, nicht in die Fußstapfen des Gesetzes von 1873 zu treten, wie das ju nahe liegen Fönnte, sondern von jener freien Bejugniß den umfassendsten Gebrauch zu machen; denn eine Frist von 5 Jahren sei eine sehr kurze. Manche Grundbesitzer würden sich zu Deichbau⸗ oder Meliorations- Verbänden, vereinigen, und vielleicht kost= spielige Werke aufführen, weil sie dächten, die Regierung gebe ja zunächst das Geld her und 5. Jahre seien eine lange Zeit. Aber ehe sie sichs versähen, seien die s Jahre dahin und plötz⸗ lich komme die Mahnung zur Rückzahlung. In seinem Kreise in Osholstein hätte eine große Zahl von Grundbesitzern seiner Zeit einfach von ihrem Hofe abziehen müssen, wenn die Rück⸗ zahlungsfrist von der Regierung strenge durchgeführt und nicht dem betreffenden Verbande noch eine weitere Beihülfe gewährt worden wäre, und manche würden wieder in ähnliche Lage kommen, wenn die Rückzahlung streng genommen wer— den sollte. Freilich dürfe die Bewilligung à fönds perdu nicht übertrieben werden, aber dann müsse das ausgleichende Mo⸗ ment bei der Darlehnsbewilligung in der längeren Befristung bestehen. Möge die Staatsregierung in diefer Hinsicht mu möglichster Latitude verfahren, und dadurch dieser Gabe für die Rheinprovinz einen wahrhaften, dauernden Werth verleihen.
Der Abg. von Kesseler beantragte, im 8. 2 zu bestimmen, daß die, den Gemeinden zu gewährenden Rothstandsdarlehn? statt mit „mindestens“, mit „höchstens“ 3 Prozent verzinst werden sollten. Redner führte ferner aus, daß die mangelhafte Proyvinzial⸗- und Kommunalverfassung der Rheinlande vielfach der schnellen und segensreichen Verwendung der in der Vor— lage gewährten Mittel im 6 stehen werde, und daß endlich auch die Fortdauer des Kulturkampfes zur Erhöhung der Noth wesentlich beitrage. Insbesondere sei die thätige Mit— wirkung der Geistlichkeit in den betroffenen Bezirken gelähmt, da man die katholischen Geistlichen durch das Sperrgesetz aus Almosengebern zu Almosenempfängern gemacht habe.
Der Abg. Br. Hammacher erklärte, er muͤsse entschieden be— streiten, daß die Mängel der rheinischen Provinzial⸗ und Kommunalverfassung die Ausführung des Nothstandsgesetzes irgendwie lähmen könnten. Auch den vom Vorredner zu 5. 2 gestellten Antrag bitte er abzulehnen, da das Haus bei allen früheren Nothstandsgesetzen, beispielsweise dem für Oberschle⸗ sien, eine Verzinsung der Darlehne mit mindestens 3 Prozent festaesetzt sei und die Rheinlande hier nicht bevorzugt werden dürfte. Dem Minister gegenüber halte er seine Behauptung, daß die Vorlage noch nicht genügende Mittel gewähre, voll aufrecht; namentlich die zweite Hochfluth habe unberechenbare Schäden verursacht, und hoffe er jedenfalls, daß die Gegenden, welche ins besondere von dieser zweiten Ueberschwemmung heim⸗ gesucht seien, vorzugsweise bei der Vertheilung der Staats— gelder berückschtigt würden.
Der Antrag von Kesseler wurde darauf abgelehnt; darauf wurden §8. 2 und die folgenden Paragraphen des Gesetzes un⸗ verändert mit großer Mehrheit angenommen.
Es folgte die Diskussion des von dem Prinzen von Aren— berg und Genossen gestellten Antrages; derselbe lautet:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, an die König⸗ liche Staatsregierung des dringende Ersuchen zu richten, schleunigst die außerordentlichen Nothstände in mehreren Eifelkreisen feststellen und iu deren Beseitigung die geeigneten Antraͤge an die Landes. vertretung gelangen zi lassen.
Der Abg. Knebel befürwortete den Antrag. Die auf dem Hochplateau der Eifel bestehenden Nothstände feien ganz außer⸗ ordentlich; der größte Theil der letzten Ernte habe dort wegen der anhaltenden Näf nicht eingefahren werden können; die Kartoffeln seien total mißrathen; die Nahrung der Bevölke—⸗ rung bestehe wesentlich aus Haferbrot und Saferkleie, und zwar von Hafer, der erst geröstet werden müsse, um denselben uberhaupt genießbar zu machen. Das Schlimmste dabei sei, daß die Existenz der Eifelbewohner bereits seit Jahren ãußerst dürftig und prekär gewesen sei, und daß sich der Bevölkerung jene stumpfe Gleichgültigkeit bemächtigt habe, die stets wahr⸗ zunehmen sei, wo man an einer mäglichen Verbesferung der Lage verzweifle. Ueberall am Rhein werde eigentliche Hun⸗ gersnoth sich nicht zeigen; wohl aber drohe sie in der Eifel. Es müsse daher dort schleunigst geholfen werden, nicht nur durch baares Geld, sondern auch durch Ergänzung der man⸗ gelnden Lebensmittel, durch Gewährung von Arbeit und aus⸗ reichenden Arbeitslöhnen, durch Aufforstungen, Wegebauten und Beseitigung von Oedländereien. Von diesem Gesichts⸗ punkt aus sei der Antrag gestellt; er empfehle dem Hause denselben dringend.
Hierauf nahm der Staats-Minister Dr. Lucius, wie folgt, das Wort:
Meine Herren! Es ist eine mißliche Aufgabe für die Königliche Staatsregierung, einem Antrag zu widersprechen, der Lurchaus von den wohl meinendsten Tendenzen getragen ist, und deffen Tendenzen zu verfolgen und zu verwirklichen die Staatsregierung schon selbst be⸗ müßt ist, Wenn ich das thue, fo hue d es, indem ich verfuche nachiuweisen, daß daz, waz der Antrag will, berkits geschehen ist und demnãchst weiter geschehen wird, so 7. es also eines Antrags, eines Beschlusses die ses hohen Haufes nicht edarf, um das Gewollte zu
Tealisiren. Es sind Berichte von Seiten der Königlicken Regierung in Trier schon vor Wochen bier ein ger angen bei den beteiligten Ministerien, die darauf bäinwiesen, daß die nasse Witterung während der Erntezeit nicht allein die für die dortige Gegend so wich tige Futterernte groỹen tbeils zerrrört bat, sondern daß auch Hafer und Kartoffeln, die beiden Hauptfrüchte, die neben der Futtererzeugung in der dortigen Gegend rroduzirt werden, zum Theil gar nicht gereift, zum Tbeil gefault seien. Es ist also schon von Seiten der Regierung in Trier zur richtigen Zeit darauf kingewiesen worden, daß es förderlich sei, ine befondere in den Kreisen vrüm und Daun Maßregeln ju treffen, um dem voraus- zusehenden Notbstande ju begegnen. Soweit es sich also um Tonstatirung und Bekämpfung akuter Nothstände bandelt, ist bereits das, Nötbige gesckeben und angeordnet worden, daß Fonds re= serrirt werden, die zunächst, wie auch Hr. Abg. Knebel selbst schon ricktig bezeichnet bat, dazu rerwendet werden sollen, um Arbeits gelegenheit zu schaffen und Arbeits lõbne zur Unterstützung der Bexöl⸗ kerung auszugeben. Es ist ferner in dieser Beziehung Aussicht ge⸗ nommen, Forstkulturarkeiten, Forstwegebauten zu machen, nicht nur in Königlichen Forsten — soweit solche Tort vorbanden sind — sondern auch dadurch, daß man dieselben Arbeiten unterstützt und zwar durch Gaben à fonds perdu, welche in Kommunalforsten auszuführen sind. Also in dieser Be⸗ ziehung ist schon Seitens der Staatsregierung das Nöthige veranlaßt. Es wird auch kaum erforderlich sein, mit besonderen Anträgen an die Häuser des Landtags bier vorzugehen, weil die vorhandenen Fonds wobl ausreichen dürften, um dem akuten Nothstand zu begegnen? Es ist grade noch heute von der Regierung zu Trier ein Berit ein“ gegangen, worin sie besonders bervorhebt, . daß ibrerseits bereits Allez gescheßen ist, was gescheben könnte, um durch Beantragung ron PVrovinzialmitteln zur Ausfübrung von Wegebauten und Meliorationen Gelegenheit zu Arbeitsverdienst zu eröffnen und zins freie Notkftand?— Darlehen zum Bezuge der Kartoffeln und Saatzetreite zu sichern. Die Bewilligungen sind in den nächsten Tagen zu erwarten.“ Ich glaube, das hohe Haus darf daraus entnebmen, daß die Königliche Regierung in Trier in dieser Beziehung ihre Schuldigkeit getban bat, und ich kann nur meinerseits versichern, daß auch von Seiten der FCentralstelle Alles geschehen wird, um dem dortigen Nothstand Ab- hülfe zu gewähren. ö.
Ich lig aber auch aus meiner eigenen Kenntniß der Verhältniße mit Hrn. Abg. Knebel darin vollkommen einverstanden, Tas wir mit einer Bekämpfung des jetzt herrschenden akuten Nothstandes den chronischen dortigen Nothstaͤnden nicht begegnen, sondern daß aller · dings jene Landestheile zu denjenigen gehören, die in gleichem Maße vielleicht wie das in früheren Jahren durch eine besondere Vorlage gescheben ist für Oberschlesien, der Fürsorge und der aktiven Hülfe der Staatsregierung bedürfen. Auch diefe Arbeiten sind vorbereitet und sind bis zu einem gewissen Grade in der Ausführung bezriffen.
Es sind in der dortigen Gegend weite Flächen, die grõßerer Melioration fähig sind. Es sind diese Höhen jum Tkeil früher be— waldet gewesen, sie sind zum Theil abgeholjt worden; ez kaben sich dadurch klimatische Nachtheile herausgebildet, Nachtfröste, stockende Nässe, sauerer spärlicher Futterwuchs und dergl. meßr., Sz ißt also im allereigentlichsten Sinne eine Gegend. wo viel geschehen kann durch forstliche und landwirthschaftliche Meliorationen, durch Ent⸗ und Bewässerungs anlagen. Zum Theil ist fie auch keineswegs über⸗ mäßig dicht berslkert, sondern das Gemeindeeigentkum an' Grund und Boden ist ein so großes, daß bei ciner geeigneten zweckmäßigen Verbesserung desselben jedenfalls die Landwirthschaft, ins besondere die Viehzucht einer ganz erheblichen Steigerung fäbig ist, die im Stande sein würde, den Wohlstand der dortigen Gegend dauernd zu heben.
Meine Herren, diese Räclsichten und diese Arbeiten fallen unter die Kategorie derjenigen allgemeiner Tandeskuftur, die wir schon wiederholt hier besprochen haben, und für die ja auch in dem dies jährigen Etat eine größere Summe ausgefetzt worden ist. Auf diese Mittel würde man also auch vorzugsweise rekurriren, indem man sucht auch dauernd Verbesserungen in der dortigen Gegend zu schaffen.
Ich würde nach alledem glauben, daß ez der Annahme dieses Antrages nicht bedarf, um allen den Intentionen zu dienen, die der Herr. Abgeordnete verfolgt, und die die Königliche Staatsregierung mit ihm in vollem Maße theilt. Ih kann die Bemerkung nickt unterdrücken, daß es Loch sehr seine Bedenken bat, wenn Pei einer Nothstandzvorlage, die für ein bestimmtes Gebiet Festimmt ist, nun aus allen Landestheilen, wo etwa gleichartig: Verhältniffe vorliegen, aus der Initiatire der Häuser des Landtags gleichartige Antrãge hervortreten.
Ich würde in der Lage sein, fast alle deutschen Mittelgebirgs—⸗ gegenden hier anzuführen, die sich großentheils in der gleichen Lage befinden, wie etwa die Eifel. Es ist ja gewiß, eine größere oder geringere Steigerung der Nothstände mag (hier oder da dorhanden sein, aber ich glaube, die gleiche Begründung ließe sich anführen für den Westerwald, für Gegenden in Heffen, vielleicht auch für den Thüringer Wald und andere Gebirgsgegenden. Ich würde des halb glauben, es ist richtiger und zweckmäßiger, wenn das bohe Haus das Vertrauen zur Königlichen Staatsregierung haben wollte, daß sie sich dieser Verpflichtung, Hälfe zu leisten, bewußt ist, und daß sie ibre Forderungen selbst stellen wird, wenn sie glaubt, mit den , . Mitteln den betreffenden Nothständen nicht gerecht werden zu können.
Also in diesem Sinne würde ich meinerseits glauben, die Ab⸗ lehnung dieses Antrags empfehlen zu müffen. Obgleich ein folcher Be⸗ schluß ja vielleicht den Eindruck einer Härte in der Oeffentlichkeit machen fönnte, allein ich muß doch wiederholt konstatiren, eine Noth wendigkeit für die Annahme dieses Antrags liegt nicht vor, weil die Staatsregierung nicht nur die nötbigen Ermittelungen bereits an— gestellt bat, sondern noch in der Ausfüßrung derjenigen Maßregein Fe- 33 ist, die geeignet sind, den Nothständen in der Eifel ab— zuhelfen.
Der Abg. Broekmann befürwortete den Antrag, da der Nothstand sehr dringend sei, und die Eifelbewohner weder Brod, noch Kartoffeln, noch Geld hätten.
Der Abg. Dr. Lotichius bat, bei der Vertheilung der Mittel insbesondere auch die im Regierungsbezirk Wiesbaden herr⸗ schende Noth zu berücksichtigen.
. Der Staats-Minister von Puttkamer erwiberte, die Re— gierung werde den Bezirk Wiesbaden nicht vernachlässigen. Der Abg. Frhr. von Schorlemer⸗AÄlst. erklärte, der vor— liegende Antrag solle keineswegs der Initiative der Regierung vorgreifen, sondern nur eine erneute Anregung geben, um die schlimmsten in der Eifel herrschenden Nothftände festzustellen und so die geeignetsten Mittel zur Abhülfe zu finden. Er persönlich glaube nicht, daß die etatsmäßig vorhandenen Mittel zur Beseitigung der Noth in der Eifel ausreichen würden, und die Verallgemeinerung, daß auch von anderen Gegenden Wünsche nach außerordentlicher Staatshülfe an das Haus gelangen könnten, hindere ihn nicht, einem Antrag zuzustimmen, wonach da eingegriffer werden solle, wo die Nothwendigkeit sicher konstatirt sei. Das Haus übernehme eine schwere Verant— wortlichkeit, wenn es den Antrag ablehne, und würde die Herzen der schon schwere Noth Leidenden noch verbittern.
Der Antrag wurde darauf mit großer Mehrheit an⸗ genommen.
Es folgte die erste Berathung der drei Ver w altungs⸗ gesetze, nämlich der Entwürfe betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landes; verwaltung, betreffend die Verfassung der Verwaltungs gerichte und das Verwaltungs streitverfahren und betreffend die Zustän⸗ digkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichts behörden.
Die. Debatte leitete der Vize-Präsident des Staats- Ministeriums von Puttkamer mit folgenden Worten ein?
Ich kin auch meinerseits durchaus damit einverstanden, daß die Generaldiskussionen über die ganze Grur see von Gefetzen, wel Ke bier vorliegen, mit einander verbunden werden, da es auch meine Abit war, in den möglicht kurjen Ausfübrurgen, die ich mir zur Einlei⸗ tung der Debatte gestatten will, nicht nur auf das Drganisationę. geseß einzugehen, sondern auch, wenn auch nur flüchtig, in' die andern vorliegenden Entwürfe mitein zugreifen, weil sie ju dem Organismus — ganien Sxystems, welches sich die Regierung vorzuschlagen erlaubt, gehören.
Meine Herren! Die Gruxre von Vorlagen, in deren Berathung Nas bobe Haus jetzt eintritt, stellt sich zur Aufgabe, das biskeriz Sostem unserer Gesetzgebung in Bejug auf Verwaltungẽrechtsxflege wieder an den staatsmännischen Gedanken anzuknüvfen, welcher in der Kreisordnung von 1872 enthalten war und welchen sie meiner Ansicht Tach niemals hätte verlassen sollen. Sie stellt sih zur Aufgabe, diesem Spstem diejenige Einfachbeit, Klarbest, Uebersichtlich keit und Verstãnd⸗ lichkeit zurück ju gewähren, welche dasfelbe durch die auf die Kreisordnung folgende Sesetzgebungsakte nach der Auffasfung der Staatsregierung in bohem Maße eingebüßt hat und ohne welchen Wieder gewinn meines Gr= achtens unsere gefammte Selbstrerwaltung unrettbar sich dem Rechts Lewußtsin der Nation in einem Grade entfremden würde, welcher ibrer Weiterentwicklung und ersprießlichen Wirksamkeit auf die Ge⸗ sammtinteressen der Bevölkerung nur nachtheilig fein könnte. Es wird die Aufgabe der Organe der Königlichen Staatsregierung sein, in allen Stadien der vor uns liegenden Fiskusstonen nachzuweisen, daß dasjenige vereinfachte Srstem der Organifanion der Selbstver⸗ waltung bebörden, welches die Staatsregierung vorschlägt, weit daron entfernt ist, irgend eines der wesentlichen Schutzmittef des 5ffentlichen Rechts, eine der wesentlichen Garantien gegen Willkür auf dem Ge⸗ biete der Verwaltung zu mindern, welche kisher in dem Svstem ert balten sind. Ja, ich gehe getrost noch weiter und sage, wir werden nachjuweisen versucken und hoffen auch nachzuweisen, daß dasjenige System, welches unsere jetzigen Vorlagen enthalten, in vermehrt m Grade und besser als das bisber in Geltung befindliche diese Aufgaben zu erfüllen im Stande sein wird.
Meine Herren! Es ist ja — ich darf das vielleicht noch als eine allgemeine Bemerkung vorausschicken — unleugbar in diesem Augen⸗ blick in dem. öffentlichen Bewußtsein der Ration eine gewiss? peffi—= mistische Auffassung in Bejug auf die Weiterentwicklung und den Abschluß unserer Verwaltungs gesetzgebung rorbanden. Man sagt einerseits, wenn nicht bald das in den großen Massen, nicht nur der Berölkerung im Ganzen, sondern auch kei den Sachverständigen vor⸗ kandenz. Bewnßtfein, von der Notbwemdigkeit einer. Vereinfachung. dieses Systemz erfüllt wird, dann werden wir in Zustände gerathen, die von Tag zu Tag und von Jabr zu Jahr unhaltbarer werden und die dann doch mit einer durchgreifenden Reform des gesammten jetzigen Sxstems endigen; man sagt von der anderen Seite: wir haben doch in wiederholten parlamentarischen Diskussionen dasjenige System, welche jetzt zum Angriff zobjekt genommen wird, siegen sehen, wir baben uns niemals über eine Organisation verständigen können, welche besser wäre nie die, welche jetzt in Geltung ist; wozu nun das fort währende Rütteln am Bestehenden, welches nur zur Un— sicherheit im Rechtsbewußtsein führen kann? Ich erkenne bis zu einem gewissen Grade diefen Einwand an, ich werde ihn auch noch widerlegen, aber ich möchte doch bei dieser Gelegenheit gleich ven vornherein daror warnen, daß wir uns einer unbefriedigten Auffassung in Bezug auf unser jetziges Verwaltungs⸗ fystem und in Bezug auf datjenige, was wir gewonnen haben und als gemeinsames Gut eingeheimst finden, hingeben.
Meine Herren! Ich glaube, die Auffaffung, daß eine so funda⸗ mentale Umgestaltung unseres ganzen öffentlichen Lebenz und aller unserer Verwaltungtinstitutionen, wie die ist, welche wir theils angebahnt haben, theils hinter uns haben, daß eine solche fundamentale Umgestaltung gewissermaßen im Handumdrehen zu wachen wäre, ich will sagen in einem Jahrzehnt, — würde ein großer Irrthum sein. Solche Dinge reifen Und befestigen sich meiner Auf⸗ fassung nach im Bewußtfein eines Volkes, in der Nation doch nur sebr langsam, und wir hätten, glaube ich, vielleicht beffer gethan, wenn wir dieser Ausreifung in dem öffentlichen Bewußtfein einen größeren Spielraum gelassen hätten, beror wir zu weiteren Stadien in der Gesetzgebung übergingen. Ich habe schon fruher bei einer Anderen Selegenheit, wenn auch nur schrfftlich ausge sprochen, daß meiner Auf⸗ fassung nach man diejenigen Institutionen, welche die Kreisordnung vom Jahre 1872 unmittelbar schuf, lieber erst hätte völlig in glei ch und Blut der Nation übergehen lasfen sollen, bevor man den Weiter= bau versuchte; aber das ist nun einmal geschehen und ich glaube, es lohnt sich doch einen Rückblick darauf zu werfen, was in den letzten 12 Jahren in Preußen durch gemein⸗ same Arbeit von der Regierung und der Volksvertretung auf diesem Gebiete als gemeinfamer Besitz — und ich nehme an als unabänderlicher, dauernder Besitz — an unserem ganzen Rechts zustande gewonnen worden ist. Meine Herren, wir haben junãchst unsere Krerse und Provinzen zu lebensvollen Trägern größerer wirth= schaftlicher und ethischer Interessen gemacht; wir haben ferner durch die Gewinnung eines gemeinsamen Rechtsbewußtseins zu Wege ge⸗ bracht, daß die Betheiligung des Laienelemen tes, der Nicht ⸗Beruft⸗ beamten, in der ganzen öffentlichen Verwaltung ju einem anerkannten und nothwendigen Element unferes ganzen Rechtsdaseins geworden ist. Wir haben, die Rechte des Feudal, und Patri⸗ monial⸗- Staates in der Polizeiverwaltung ebenfalls Durch ein gemeinsames Zumbewußtscin kommen glücklich beseitigt; wir baben außerhalb der Diekuffion gestellt ein? Reorganisation der gesammten Staats verwaltung; wir haben erreicht, daß man jetzt nicht mehr darüber streitet, daß in dem Bezirk der Mittelpunkt der höberen Staatsverwaltung liegen muß, ein Punkt, der bekanntlich früber in hohem Maße bestritien wurde. Wir haben daz Dber= verwaltungsgericht als den in anerkannter Autorität stebenden Rezu— lator des öffentlichen Rechts, den Wächter der öffentlichen Rechts ⸗ ordnung, gewonnen. Alles dies, meine Herren, sind Dinge, die einer zwölfjährigen Arbeit wohl werth sind, und was jetzt noch übrig bleibt, ift doch wirklich nur ein verhältnißmätig geringer Theil der noch bestehenden Differenzen. Sie reduziren sich, glaube ich, im wesentlichen auf die Frage einer praktischen angemessenen Organifation der Mittelinstanzen, denn daß die Kreisordnung und das, was fie an Rechtskontrolen und an Betheiligung des Laienelements in der Hand⸗ babung des öffentlichen Rechts gefchaffen hat, außer Dis kuf sion steht, nehme ich von vornherein an. Wenn Lies richtig ist, meine Herren, so glaube ich, dürfen wir doch mit einiger Zurerficht an die Frage gehen, . noch einmal prüfen, ob denn dicsenige Srganifation der Mittelinstanzen in der obrigkeitlichen Selbstverwaltung, welche jetzt in den Freisordnungsprovinzen in Geltung ist, in der That eine ge⸗ lungeng zu nennen ist, in dem Maße gelungen, daß wir sie zu dem thatsächlichen Gesammtbesitz des Gesammtbestandes der Monarchie machen können. .
Meine Herren! Es ist wobl noch in aller Erinnerung, daß diese Frage, die ja den Mittelpunkt unserer Diskussion bilden wird, in wiederholten Phasen unserer parlamentarischen Arbeiten, zu den“ er⸗ heblichsten Diskufsionen, Zweifeln und Meinungs verschieden⸗ heiten geführt hat, und wenn ich msch recht entsinne des Ganges, den die früberen Diskuffionen genommen haben. so glaube ich, kann man, ohne allzu großer Zuvdersicktlichkeit sich schuldig zu machen, doch sagen, es haben alle solche Verhandlungen und Abstimmungen früherer Zeit den Stempel des Ungewissen ge⸗ tragen, ob das, was man votirte und einführte, das richtige fei. Ich will hier nicht an die Ausführungen der namhaftesten Redner aus dem Hause anknüpfen; ich will nur den allgemeinen Eindruck wieder⸗ bolen, der sich mir aus dem Studium jener Verhandlungen unab⸗ weislich aufgedrängt hat, daß das jeßt bestehende System der Doppel reihigkeit unferer Verwaltungs behörden damals nur deshalb. und unter dem Eindruck den — ich nehme an, vor⸗ lãufigen — Sieg errungen hat, weil die Königliche Staats regie⸗ e rf me nicht glaubte, die Initiative zu anderen
vra eren Vorschlägen ergreifen zu können. Ich bitte Sie, 2 zu stinnern, wie bei der Generaldigkussion über den Entwurf zum DOrganisationsgeset, in der Kommisfion, in der jweiten Berathung
ieser Dinge die Erwägungen bin und ber geschwankt baben; 4 — Gesichtspunkten man ju recknen batte und wie schließlich die Majoritãt, die sich zsammen fand, doch unter dem Bewußt sein stand: wir befinden uns ror noch ungelösten Räthfeln, nem Probleme gegenüber, dessen Loösung der Zukunft überlassen
u *
2 ent. — ich will das einstweilen unterlassen — wört⸗ sik Tie Ausfübrungen hervorragender Mitglieder zitiren, welche selbst noch 1881, als es sich um die Ctreis, und hrorinnialordnungenooelle bandelte, am Schlusse ihrer Ausfübrungen it einer gewissen elegischen Resignation meinten: was wir be— ieee, ist unzweifelbait unvollkommen; es wird in kurzer Zeit der Re mon! unterliegen müssen; indessen wir sind jeßt schon zu weit auf dem betretenen Wege rorgeschritten, um zurück iu können; wagen wir also so zu sagen den Sprung ins Dunkle und schließen wir ein Srstem ab, welches wir demnächst auf die ganze Monarchie anwenden wollen; wir werden dann die Kreitordnungsprozinzen mit dem Westen und den neuen Provinzen das gemeiname Geschick tragen seben, reckt gründlich die Frage einer Rerxision und Vereinfachung rorzubereiten. Meine Herren! Das ist aber gerade der Punkt, in welckem die Staatsregierung, wie sie in ibren Anschauungen durch mich vertreten ist, gan anderer Meinung sein muß. Es ist ja bereit ⸗ willig anzuerkennen, daß ein offenbar zacollkemmenes Sxstem der Gesetzgebung schon klos durch das Schwergewicht seiner that säck lichen Exist-nj und unzweifelbaiten Gültigkeit einen in bobem Maße be— gründeien Anspruch auf Schonung kat, und daß man nicht zut thut, Sbre Weiteres an Verbesserungsanträge und Vorschläge zu geben, weil eben das Spstem revisiong⸗ und verbesserungs bedürftig ist, — es sei denn, daß die Mangel so klar seien, daß man mit gutem Gewissen mit der Abhülfe nicht z5gern darf. Alfo, meine Herren, wenn heut daz beste bende Sytem unserer Verwaltungegesetzgebung und der obrigkeitlichen Selbstverwaltung, wie cs aus der Kreisordnung und den folgenden Gesetzen hercorgegangen ist, in der ganzen Monarchie in praktischer und thatsächlicher Gel zung sich befände, so würde der Satz richtig sein: gönnen tir die sem System — lassen Sie mich den populär gewordenen Ausdruck ge— Frauchen — eine ebrliche Probe; wir werden ja sehen, wie es sich immer weniger bewährt — denn das ist aus den Aeußerungen der Herren Redner von damals zu entnebmen, — und wenn wir dann auf dem Punkt angelangt sind, daß, wir seben, so geht es nicht länger, dann wollen wir ju den nothwendigen enderungen schreiten. So stebt es aber nicht, sondern wir steken ror der Frage, ein Spstem, welches die überwiegende Zabl aller Sachrerstaͤndigen für ein eminent mangelbaftes und verbesserungẽ⸗ edürftiges erkennt und bezeichnet, auf diejenigen Provinzen zu über · tragen, in denen es noch nicht gilt, und da liegt denn doch die Sache gan; anders! Ich muß ausdrücklich betonen, daß nach meiner Auffassung — für mein. Gewissen, will ich sagen — als Mitarbeiter an der Gefetzgebung es ganz unmöglich ist, namentlich unsern neu erworbenen Provinjen dies zuzumuthen. Bedenken Sie, meine Herren, daß wir genötbigt gewesen sind, den neuen Provinjen, welche uns durch einᷓe große ge Hichtlichke Tbatsacbe angefügt worden sind, scon eine fundamentale Aenderung ibres ganzen volitil. chen Systems, ihrer ganzen administrativen Existenz zuzumuthen. Daz ist geschehen und bat geschehen müssen, um des Staates und seiner Ginbeit willen, und ich glaube, es wird je länger je mehr bei unseren Mitbürzern in diesen Proxinzen das Bewußtsein durchdringen, daß damit nur etwas gescheben ist, was unrermeidlich war. Aber, meine Herren, jetzt die Zumuthung zu erbeben, wenn mein Satz richtig ist, daß wir uns gegenüber einer in hohem Grade verbesserungsbedürf— tigen Organisation der Selbstrerwaltungs behörden und der Verwaltunzsrechtspflege befinden, alle die. Mangel vrovisorisch in den Kauf zu nehmen, — den neuen Provinzen eine vproxisorische Inkraftsetzung, und dann nach wenigen Jahren ibnen wieder eine Aenderung dieses eben auf sie ausgedehnten Spstems zujumutben, — das ist etwas, was wir, glaube ich, mit gutem Gewissen nicht ihun können! Darauf berubt für mich wesentlich die Legitimation der Staatsregierung, jetzt mit der Sache vorzugehen. Es wird ja darauf erwidert werden, alles dies ist ja auch schon erwogen worden; man babe ja in den früheren Diskussionen schon hervorgehoben, daß es sich um eine Ausdehnung unserer Verwaltungsgesetzgebung auf die neuen Provinzen durch das Organisationegesetz handelte. Man bat aber geglaubt, Abstand nehmen ju müssen von der Ausdehnung, weil man sich eben über die Grundlagen derselben nicht ver⸗ ständigen konnte; und wenn erwidert wird, daß das. was hier jetzt hervorgeboben wird, ja nur eine Wiederholung dessen ist, was bei wiederholten parlamentarischen Diskussionen bereits verworfen ist und desbalb nicht in praktische Geltung hat treten können, so trage ich dessen ungeachtet doch kein Bedenken, zu behaupten, daß wir troß allzdem und alledem, wenn wir uns — und ich glaube, das ist der Fall — von der Revisionsbedürftigkeit des jeßigen Zustandes überzeugt haben, Ihnen den Vorschlag machen müssen, nunmehr an eine gründliche Umarbeitung des bisberigen Systemz in dem Sinne der Vereinfachung zu gehen, um dann, wenn wir, wie ich hoffe und wünsche, uns darüber verständigen werden, mit gutem Bewußtfein sagen zu können: hier ist eine wirkliche Gabe für die neuen Prorinzen; dann erst werden wir daran gehen können, den Unterbau der Kreis-
und Provinzialordnung für sie nachfolgen ju lassen.
Meine Herren! Ju dieser Ueberzeugung von der Verbesserungs⸗ bedürftigkeit des jetzigen Zustandes ist die Königliche Staatsregierung nun durch die inzwischen an sie berangetretenen Thatsachen woch wesentlich bestärkt worden. Ich will bier die Erfahrungen eines Ein ˖ kKlnen nicht als maßgebend binstellen. Ich, baße Fon, dem erften Augenblicke an, wo es sich darum handelte, die obrigkeitlide Selbst verwaltung in Preußen, durch organische Gesetze einzuführen, mich diesen Versuchen und diesen Plänen mit der größten Symwathie hin⸗ gegeben, habe nach meinen geringen Kräften daran mitgearbeitet und Dabe mich des Gelingens der Kreisordnung durchaus gefreut. Was Aber den Aufbau der Mittelinstan; betrifft, so find nach den . rarlamentarischen Erörterungen über diesen Gegenstand noch Thatsachen an das Licht getreten, welche es der Staats regierung zur Dingenden Pflicht machen, der Landezvertretung eine Umarbeitung des Systems vorzuschlagen. Daß in immer weiteren Kreisen der Sachverstaͤndigen, welcke mit Der unmittelbaren Theilnaßme an der Selbstverwaltung befaßt sind, die Ueberzeugung von der Unhaltbarkeit des, iekigen Spystems durchdrungen ist, das läßt fich ja nur zuncchst feststellen aug dem Austausch der Mittbeilungen, die darüber gervflogen sind. Aber, meine. Herren, wir baben auch offizielle Beurkundungen in dieser Beziehung und ic muß käer erinnern an die Gutachten der Provinzial ⸗Landtage in den Kreisordnungs. Provinzen. ö J
Meine Herren! Die Staataregierung bat es für erforderlich ge⸗ halten, einzelne, den Provinzial Landtagen der Kreisordnungs Pro- rinzen Käe Frage vorzulegen, ob sie das jetzige System für verbesse⸗ rungsedärftig haken, und nach welchen Richtungen, und welche Ver · einfachungen sie für angezeigt halten würden. Nun, meine Herren, sind in Ten Pro panzial⸗Landtagen der Kreisordnungs ⸗ Provinzen — und das darf ich weßl ohne Wider pruch bebaupten — fast alle poli⸗ tischen Richtungen rertreten; es find keineswegs dieienigen Strömun⸗
Gen = ich will sie einmal mit einem banalen, meines Erachtens hier gar nickt zutreffenden Ausdruck bezeichnen, — keineswegs die konser⸗ vatizen Strömänngen überwiegend vertreten, im Gegentbeil, es giebt Pro= vin zial. Landtage, in denen die Liberalen die Majcrität haben; indessen ich darf betenen, daß bei denfelben der pelitif ce Parteistand punft. vollig in den Hintergrund getreten ist. Es Haben vielmehr diejenigen Männer, welch in den Prewinzias- Land tagen fitzen und welche fast gusnghmslos eminent Säachverständige auf diesem Gebiete sind, weil sie als Amtsvorsteßer, as Euntsvorsteher, als Mitglieder der Kreis ⸗ aus hüsse, als Mitglieder des Bezirksverrvaltungsgerichts, des Bezirks- raths, des Provinzialratha, kur; auf dem gesammten Gebiete der Selbstrerwaltung dabei ibätig find, ohne sich in volitische Partei · Tie ln sionen Cirzulaffen, fondern vom Standpunkk der . des Fraftischen Bedurfnißses sich da tin ausgesprochen, daß das setzige
Söstem der Perrraltz ng, Reratepfieße ckenfso. Terbesserungzs. fähig wie bedürftig fei. Gerade die Thatfache, daß iner
Fieser Provinzial ⸗ Landtage, den man wobl mit Recht als cinen mehr lonservatir gerichteten bezeichnen kann, der vommersche, die von der Staatsregierung gestellte Frage geglaubt bat rerneinen zu mäßen, ferner die Thatsache, daß, auf dem schlesischen Provirzial⸗Landtage der Führer der Minderbeit — ein, ich kann wobl sagen, berror= ragend konservatirer Mann — sich für die Verneinung der Frage aussprach, — gerare diese Tbatsachen beweisen meines Erachtens, daß es sich bier in keiner Weise um eine Frage der politischen Par= teien bandelt, sondern um eine Frage der Staatanotbwendigkeit. um die Frage, ob wir es länger verantworten können, ein Sxystem sich weiter entwickeln zu lassen, welches mit den fundamentalen Grund. lagen einer richtigen, verständigen Selbstrerwaltung nach der Auf⸗ assung der Staatzregierung im Widerspruch stebt. ;
Das ist also die Erwägung, gus der die Rezierung trotz aer Vorgänge, die ja rielleicht auf das Gegentheil fübren könnten. sich verxflichtet glaubt, Ibnen nochmals rorzuschlagen, gemeinschaitlich mit ibr in eine Drüfung darüber einzutreten, ch das jetzige Sytem in der That noch länger beibehalten werden darf. ; ;
Ich will daran gleich noch die Bemerkung knürfen, daß ich mich ausdrücklich dagegen verwabre, daß in unserem Verschlage eine der wirklich freiheitlichen Errungenschaften des leyten Jabrzebnts vreis- gegeben wird; im Gegentheil, wir glauben, daß unsere Vorschläge ebenso und besser wie das bisberig System die Rechtskontrolen des Ginzelnen gegen Will lär auf dem Gebiete der Verwaltung kewahren, namentlich desbalb besser, weil sich berausstellen wird bei der Dis kussion, daß die Struktur, welche wir den Verwaltungsbehörden zu geben wünschen, eine solche ist, daß mit sebr viel grõpᷣerer Ceichtiakeĩt. Einfachbeit und Allgemeinverständlichkeit der einzelne Fall bedandelt werden kann. .
Den wesentlichsten Mangel des jetzigen Srstems muß die Staats- regierung in der Doxxrelreibigkeit derjenigen Bebõrden erẽlicken, wel⸗ chen die obrigkeitliche Selbstrerwaltung anvertraut ist. Wir haben ein Sxstem erstens mit dem Kreisausschuß, dem Beʒirkẽ verwaltungẽs⸗ gericht, Ober Verwaltungsgericht, dem die sogenannten Streit sachen überwiesen sind, ferner den Kreis ausschuß, Bezirksratz, Proꝛxinzial⸗ ratb und Minister in köchster Instanz in den sogenannten Bes clas sachen. Meine Herren! Hieraus entsteht ein derartiges Ineinander · verschlungensein der Zuständigkeiten und Kempetenzen, eine derartige Unübersichtlichkeit auf diesem ganzen Gebiet, das jelbst eminente Sachverständige durchauß nicht in der Lage sind, sich in diesem Wirrsal; zurecht ju finden. Ich kann aus meinen Erfahrungen bekunden, — sie bezieben sich nur auf das Se— biet des Provinzialratbs von Schlesten — daß wir in jeder Sisung ein reichliches Drittel unserer Zeit baben zußringen muͤssen mit der Prüfung der Frage, ob und in welchem Maße und inwiefern wir etwa zuständig wären oder nicht. Wenn diese Zweifel sich bei den⸗ jenigen Organen finden, die doch in hböberer Fustanz und mit einer greßen Sachkenntniß die Fragen entscheiden, wie dann bei dem Pu blikum? Nach meiner Ueberzeugung steben die Sachen auf diesem Gebiet beute doch so, daß für einen großen Theil der Rechtsuckenden eigentlich eine Art von Rechtsverweigerung unter Umständen eintritt, weil sie schlechterdings nicht wisien, an welche Instanz sie sich wenden sollen. Kann man ein solches System ändern, obne die gleichzeitig, wie ich anerkenne, mit ihm veibundenen Garantien des Rechte schutzes
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zu vermindern, so ist es doch unsere Pflicht, hierauf auf das Ernstest
einzugeben. ᷣ . Werguf. beruht denn nun der Gedanke und die Struktur dieser Dexpelbehörden? Ich glaube, ich brauche nur daran ju erinnern: es ist das wissenschaftliche Ariom, daß Streitsachen und Beschluß— sachen von einander völlig verschiedene organische Dinge seien, daß es sich bei den letzteren um die Frage des arbiträren vernünftigen Er— messeng handelt, und paß es bei den Streitsachen sich um den Rechts runkt handelt, um die Frage der Prüfung der Rechtmãtizkeit und um die Frage der Wiederberstellung des Turch einzelne Ver gung verletzten Rechts. So sagt auch 5. 1 der Norelle von 1880 über die Gerichtsrerfafsung der Verwaltungsgerichte: ; . Der Entscheidung der Verwaltungsgerichte unterliegen die in dem Gesetz bezeichneten Streitsachen über Ansprüche und Verbind— lichkeiten aus dem öffentlichen Recht (streitige Verwaltungs fachen). Meine Herren! Das ist ein sebr schöner tbeoretischer Satz — aber die Praxis lehrt das Segentheil ven dem, was in diesem Para- graphen steht. Hätte man den Gedanken, der hier zum Auẽ druck gebracht ist, ausdenken wollen, hätte man, glaube ich, den Paragraxhen umgekehrt so fassen müssen: . . . „Der Entscheidung der Verwaltungsgerichte unterliegen die in dem Gesetz bezeichneten Streitsachen über Ansprüche und Verdind—⸗
lichkeiten aus dem öffentlichen Recht, — und dann ein zweites Alinea binufügen;
Die Ausnahmen bestimmt das Gesethk -- nämlich die Ausnabme, wo ein Fall, trotzdem daß es sich nicht um eine Streitsache über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffent . lichen Recht handelt, dennoch aus anderen Gründen dem Verfahren vor der Streitbebörde überwiesen ist, und die Ausnahme beziebt sich ferner auf den Fall, wo eine Sache, bei welcher es sich um einen Streit über Ansxrüche und Verbinzlihkeiten aus dem Sffentlichen Recht handelt, wieder aus anderen Gründen nicht den Streitbebsrden überwiesen wird. Ich glaube, daß der Fundamentalfebler diefes Spstems, dieser Verschiedenbeit zwischen Streit- und Beschluß— sachen darin liegt, daß man sich nicht genug durchdrungen hat mit den Anschauungen des yraktischen Lebens und da⸗ mit, wie sich denn im Leben selbst die Streitsachen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts entwickeln und abspielen. Nach der Auffassung, die die Königliche Staatsregierung von diesen Dingen ge⸗ wonnen hat, ist es eben unmöglich, von vornberein in der Theorie diese beiden Kategorien von Sätzen richtig und korrekt von einander ju trennen. Es wird fast keine Streitsache geben, in welcher nicht gleichzeitig Ermessungs fragen zur Entscheidung kommen, und ebenso giebt es eine große Zahl von Ermessensfragen, in welchen gleichzeitig der Rechtsrunkt mitunterläuft, und bei welchen in Folge dessen auf die Erörterung des Rechtspunkts nicht verzichtet werden kann. Ich ziebe daraus den Schluß, daß — und das lebrt ja auch un ere Se let gebung, seweit sie sich auf diesem Satze praktisch entwickelt hat — daß man sebr füglich zu dem Resultat kommen kann, es sei unrichti diese Theorie der Scheidung jwischen Streitsachen und Verwaltu sachen noch länger aufrecht zu erhalten. Meine Herren! Wenn wir das jetzige Zuständigkeitsgesetz anfeben, so finden wir, daß die Zuwei ung einer Sache an die Streitbebörde, an das Verwaltungsgericht, nicht sowohl konftruirt und bestimmt wird, aus diesem Gesichtex nkt. dad eine Sache im eminenten Sinne aus Eründen des öffentlichen Rechts bebandelt werden müsse; wir finden, daß in der großen Mebrzabl der wirklich praktischen Fälle die Kompetenz sich nach ganz nderen rise tigen Grundfätzen regelt, nämlich danach, ob eine Sache wegen des
roßen Interesses, welches für die ein;elnen Rechts suchenden sich daran kur. dajun angethan ist, in einem Verfabren erörtert und entschieden zu werden, welches alle Garantieen des Rechtsichuzes, also mündlicher Verbandlung. des kontradiktorischen Verfabrens und Sffentlicher Sitzung bietet. Wie wäte es sonst möglich, meine Herren, daß beispiels weise Schulbausachen — abgeseben don der Frage der Verrichtung — bei denen es sich nur handelt um die Frage. ob und wie gebaut werden soll, vor die Verwaltungsgerichte kömmen! Diese mußten, da es sich wesentlich um Fragen der Zweckmäßigkeit handelt, an die Beschlußbebörden kommen, ich bin vollkommen der Meinung, daß man richtig gehandelt bat, indem man sie dem Streitverfabren überwicz. Aber der Srund dafür ist schlechterdings nicht der, daß es sich bier um Streitfragen aus dem öffentlichen Recht handelt, sondern der Grund ist der, daß eine Schulbausacke in den meisten Fällen für die von ihr Betroffenen von so großer Wichtigkeit ist. — manchmal bedeutet sie die wirtbschaft⸗ liche Existen; von ganzen Bevölkerungsklassen — daß man aug die sem Grunde wegen des Schwergewichts des Interesses, welches sich für die. Einzelnen daran knüpft, geglaubt bat, sie mit allen Kräften des Rechtsschutzes gegen die Willkür der Ver⸗ waltungsbebörde ju verseben. Ic erinnere umgekebrt an die Streitigkeiten zwischen Armen und Armenverbänden wegen Ver—
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abreichung öffentlicher Unterstüßungen. Es ist ja bekannt, und ich nil hier gleich den Einwand ö daß nach unserm Recht ein
Armer, der unterstũtzungs bedürftig ist, kein Klagerecht bat, aber daß die öffentlicken Armenrerbände die Verxflichtung baben, der Unter. stüzungs fürsorge zu entsprechen — das ist doch klar. Des alb wurde ein solcher Streit an sich durch die Verwaltungsgerichtsbebörden zu enticheiden sein. Das Umgekekrte aber ist der Fall! Wir kaben die Streitigkeiten oder Verbandlungen, die daraus entsteben, daß ein Armer von dem Armenverbande verpflegt werden soll, und die Be⸗ werden, die er in dieser Beziebung zu erbeben hat, aus guten Gründen den Beschlußbebörden überwiesen, weil die Perhältnise wie derartige Sachen in der Regel so einfach liegen, daß ez in den meisten Fällen eines öffentlichen und mündlichen Streitrerfabrens 1 ibrer Schlichtung gar nicht bedarf. Man wird diese Erõrterungen bier in der Generaldiskussion nicht zu weit aue dehnen dürfen, ich glaube das ist mehr Sache der Kommissionsberathung und der darer sich knüpfenden. Spezialdis kussion. Ich will bier nur zu dem Schlufie kemmen, daß ich mich der Ueberzeugung nicht entschlagen kann, daß die unrichtige Struktur der Selbitrerwaltungsbebörden in der Mittel⸗ irstanz auf dem unbaltbaren tbeoretischen Gedanken der Nothwendiz⸗ keit einer Scheidung jwischen Streit⸗ und Beschluererfabren ba— sirt, und daß, wenn wir uns ron diesem Gedanken los— machen, alles Weitere dann ron selbst folgt, nämlich die Ver⸗ einfachung der Konstruktion der Bebörden in der Mittelinstanz da— durch, daß wir die bestebenden Streit- und Beschlusbebsrden' mit einander verschmeljen. Damit, daß wir den Bezirksrath und das Beinirkererwaltunge gericht in ein gemeinschaftliches Kollegium rer⸗ wanzeln, welchen alle Streitsagen im weiteren Sinne genommen zur Beschlußfassung resr. zur Entscheidung zu überwelsen sind.
Hieran knäpft sich nun gleich dirjenige Frage, welcke, wie aller— dings anerkannt werden muß. den Hauptstreitrunkt der ganjen Dis kufsion bilden wird: wem der Vorsit in diesem künftigen Zerteinschaftlicken Kellegium zu überweisen sein wird. Meine Herren! In dieser Be— Wehkung stehe ich nun keinen Augenblick an, die Beb-uärtung aufzu— stellen, daß dasjenige staatliche Organ, welchem diefer Borfit gebührt, nur der Regierungk⸗Präsident sein kann. Es ist unzweifelart, aß dieser Sat die meiste Anfechtung erfahren wird, und i mic deshalb auch mit sehr starken Wafen rerfe ben, um ion zu ver⸗ theidigen. =
Meine Herren! Zunächst ist es durch das éffentliche Interesse 3e⸗ boten, durch die Uebertragung des Vorsitzes in dem tigen Verwaltungsgerichte an den Regierunss⸗ Prãsidenten die nöthige Homogenität in der Verwaltung wiederherzu⸗
stellen. Ich erinnere daran, daß Niemand bisber daran gedacht bat, in der untersten Instanz, im Kreis ausschus, dem komxe⸗ rr, Staat?? Ver tun
ats beamten, dem Langrath, den Vorsitz in diesem Verwal⸗ gègericht, denn das ist der Kreigausschuß, abzunebmen oder auch nur zu begleiten. Meine Herren! Wenn wir den jetzigen Unterschied besteben laffen, daß in der unteren Irstanz der Staatzoerwaltungs⸗ beamte Vorsitzend
2 We jirkẽbeamten, de e
assen ; Zender ist, und wenn wir in der Mittelinstan; dem Be— r analog dieselbe Stelle im Bezirk hat, wie der Land—⸗ den Vorsitz in den Selbstverwaltungskörpern vorent halten, dann wird, fürchte ich, auf die Länge der Rückschluß nicht auf⸗ jubalten sein, daß man dann auch in der untersten In stanz darangehen muß, den Landrath dieses Amtes zu entkleiden. Das ist ja auch schon ausszesprochen werden, und ich glaube, es ist von Herren, die auf der linken Seite des Hauses sitzen, — ich weiß nicht, ob ron jetzigen Mitzliedern des Hauses, aber rüber — zusdräcflich betort worten: wir sehen die jetzige Struktur des Kreis verwaltungsgerichts unter dem Vorsitz des Landratbs als einen traurigen Nothbehelf an, den wir
sobald wie möglich, wenn wir ein anderes Organ finden, über Bord
— ju werfen baben werden. Hier heißt es aber für die Staats regierung: hie REhodas, hie salta. Grade weil wir unter keinen Umständen uns cuf dLiese eapitis deminntio der Verwaltung in der unzerften Instan; einlassen können und därfen, müssen wir darauf be— stehen, daß jeßt auch in der Mittelinstanz Einheitlichkeit in dieser Beziehung hergestellt wird. Meine Herren, ich kann mich für diese Sache auf die Autoritãt der her⸗ verragendsten Mitzlieder diests Hauses berufen; ich werde abwarten, oö in der weiteren Die kusion mir in dieser Deriekun Diderfru entzegengesetzt wird; in diesem Augenblick habe ich keine Veranlassung dazu, ich babe nur im allgemeinen zu konstatiren, daß in früberen Berathungen auch ron liberalen Mitgliedern ein Zweifel darüber nicht erhoben worden ist, daß der Regierungs ⸗ Präsident der Versitende der beiden mit einander zu verschmeljenden Behörden se 1 müsse. Wie sollte das auch anders fein? Und hier komme ich auf eine sebr schwierige Frage, nämlich auf die, daß man dem von uns vorgeschlagenen System der Vereinfachung ohne Weiteres den Vorwurf machen wird: Durch diesen Vorschlag wird — — —
Ich will uͤber Worte nicht streiten, für mich kommt es auf n. Wenn nachgewiesen werden kann, daß die Vorschläge, ir machen, alle die Garantien eines wirksamen und sicheren tes für den Einzelnen gegen Mißbräuche auf n
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= ö. * 66 ro KFHSw 15a EHB , tbaupt die ganze Verwaltungsrechtspflege aufgehoben. Meine 1 .
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ẽ . Rechtẽ schu tungegericht enthalten, dann glaube ich, kommt n.
welchen man dem künftigen Organ beilezt, auf die weitere Dis ku or der Frage, ob dies nun Justiz im eigentlichen Sinne des Wortes sei, nicht an, sondern dann ist es ausreichend, wenn wir nur gem inschart · lich das Bewußtsein ron dem zutreffenden und richtigen Standrunkt
835 DSVewastlein zo:
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Nun glaube ich, ist es allerdings griff der Verwaltungsjustiz so zu definiren, daß sie unter nden ein von der Verwaltung selbst bis in die 3en binaus, auch rersonell getrenntes Institut s en, wer das zu seinem Postulat macht, der stebt Bo⸗ den, wo für mich die Diskussion in Bezug zört; denn der verlangt allerdings etwas, was inem Rechts und Kulturstaate unerfüllbar ist. ie äußerste Konsequenz hinaus durchgefübrte unn * waltung und der Rechtsprechung innerbalb der J nt die Energie der Verwaltung überbauxt, tkleidet etwaltur 19 ibrer Autorität und führt in ihren letzlen Konsequenzen zur Aufls—⸗ sung des Staatt. VJ .
Die zichtige Verwaltungs rechtspflege ist nach der Aufaung der Staatsregierung, die sie sich aus den E e it
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ronnen hat. die, daß allerdings alle un 7
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308 1 D* 9 3 2 Rechten, wie auch das obj 5 ö ß werde, daß kein Mißbrauch dage
e. bnen, daß man nun eine völlig, auch versen Bebhördenreibhe für diese Funktionen haben muß, das ist eb er
Auffassung nach etwas, was zu weit gebt. ö . Der Regierungs ⸗ Praäsident wird ja natürlich als des bald ven vornberein zu perborregziten bezeichnet werden, weil er ein sogenannter
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LSre** 1 9 2 833 M. 521 Treis retwaltung? gexichtẽ . nach Ihrer Auffassuag vie ae ĩ . ö ä Schuldigkeit zu thun in der Lage ist, dann wird es d
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sißende de leicht sein Vorsitzend
a 5 z r ĩ Gy g fys nr der det wa des Vorsitzes muß ich ia natürlich in der Dis kussien bier iest der- assen, weil sie von anderer Seite noch wesentlich wird berührt werden, und ich will mich in diesem Augenblick auf diese wenigen. Wemerkun- gen beschränken, indem ich allerdings wiederhole, daß Die Trage des Vorsißes in den künftigen Bezirks derwaltungsgerichts Bebörden den Kernxunkt unserer Vorlage bildet. H
Wenn ich nun noch eingeben darf auf die im übrigen vor · geichlagene Zusammensetzung dieser Bebsrden, weil es mir ja ebliegt, nachmweisen, daß auch sie alle Garantien eines wirksamen
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Rechts schutzes für den einzelnen Fall enthalten, so ist, abgeseben ron der Uebertragung des Vorsitzes an den Regierung?⸗Prẽsidenten nach dem Vorschlage der Regierung. wie Sie ja aus der Vorlage er eben werden, möglichst wenig in dem bisberigen Zustande geändert. Man bat die bisherige Struktur des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen beibehalten, nur daß die Zahl der Laienmit glieder dermehrt ist, und
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