1883 / 15 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Jan 1883 18:00:01 GMT) scan diff

2 Bats. Landwebr⸗Regta. Nr. 63, Frhr. v. Kette ler, Pr. Lt. von der Landw. Kav. deff. Bats, der Abschied bewilligt. Schöneich, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts Nr. 10, aus allen Militärverbältnissen entlassen. Strauven, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 13, Boele, Sec. Lt. von der Landw. Kav. dest Bats., als Pr. Qt, Schaungland, Sec. Lt von der Res. des Inf. Regts. Nr. 45, Co ia, Sec. zt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regt. Nr. 15, Greiner, Schweckendieck, Pr Lts. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landwebr Regiments Nr. 16, mit der Landw. Armee Uniform, Wencker, Premier Lieutenant von der Landw. Kav. dess. Bats., Jasper, Seconde⸗Lieutenant von der Landw. Kav. dess. Bats., Budde, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw Regts. Nr. 56, Lohmann II., Sec Lt. von der Landw. Kar. dess. Bats., als Pr. Lt., Boedicker, Sec. Lt von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 56, als Pr. Lt. mit der Landw.⸗Armee⸗ Uniform, Rutenbeck, Sec. Lt. von der Landw. Inf. desselben Bats., Schulte ⸗Lim beck, Sec. Lt, von der Landw. Kav, dess. Bats., Schwabe Scheffer, Sec. Lts. von der Landw. Inf. des 2. Bate. Landw. Regts. Nr. 17, Roth, Sec. Lt. von der Landw. Kar. diss. Bats. Bauman Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bates. Landw. Regts. Nr. 69, mit der Landwehr Armee Uniform. Schmidtborn, Sec. zt. von der Landwehr⸗Karallerie des 2. Batt. Landw. Regts. Nr. 3), Schumacher, Sec. Lt. ven der Landw. Kav. des 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 25, Frhr. v. Los, Keller, Sec. Lts. von der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 28, Arnolds, Pr. Lt. von der Landw. Kav. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 28, Fr ahne, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Regts. Nr. 40, gon tzen, Strauß, Sec. Tts. von der Landw. Inf. dess. Landw. Regts., Sch meltzer, Sec. Lt. von der Landw. Kar. dess. Landw. Regts., Voigtländer, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 69,

obelmann, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landwehr⸗ Regiments Nr. 75, mit der Landwehr ⸗Armee⸗ Uniform, Noltenius, Sec. Lt. von der Landw. Inf. dess. Bats.,, als Pr. Lt., Bechtel, Kulenkampff II., Sec. Lts. von der Landw. Inf. dess. Bats., Lotzin, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 76, als Pr. t., Leser, Sec. Lt. von der Landw. Kav. dess. Bats, als Pr. Lt. Smi dt. Pr. Lt. von der Landw. Inf. dess. Bats.,, mit der Landw. Armee⸗-Uniform, Albers, Sec. Lt. von der Landw. Inf. desselben Bats., als Pr. Lt. mit der Landw. Armee ⸗Unif. Klee, Sec. Lt. von der Landw. Inf. desselben Bats,, mit der Landw. Armee⸗Uniform, Schenck, Sec. Lt. von der Landw. Kav. desselben Bats., Graf v. Bernstorff, Pr. Lt. von der Res. des Drag. Regts. Nr. 17, der Abschied bewilligt. v. Plessen, Sec Lt. von der Landwehr ⸗Kavallerie des 1. Bats. Landw. Regts. Rr. 90, als Pr. Lt., Paul sen, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 84, mit der Landw. Armee-Unif. Witte, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 86, Wohlstadt, Pr. Lt. von der Landw. Inf. dess. Bats., mit der Landw. Armee-Unif,, Reincke, Pr. Lt. von der Landw. Inf. dess. Bats, Stölting, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 78, Ordel heide, Sec Lt. von der Landw. Inf. des 1. Batz. Landw. Regts. Nr. 74, als Pr. Lt., Harling, Sec Lt. von der Landwehr ⸗Infanterie des Res Landw. Bats. Nr. 73, als Premier⸗Lieutenant mit der Landw. Armee ⸗Unif., Garvens, Pr. Lt. von der Landw. Inf. desselben Bataillons, Schaefer, Ludolff, Schoene, Lindem ann, Rümann, Sec. Lts. von der Landw. Inf. dess. Bats., Schmandt, Sec. Lt. von der Res. des Füs. Regts. Nr. 40, der Abschied bewilligt. Sauer,

Sec Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 81, v. Svbel, Sec. Lt. von der Landw. Kav dess. Bats., Tersteße, Sec. Lt. von der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. S2, Donner, Sec. Lt. von der Landw. Kav. des Res. Landw. Bats. Nr. 80, als Pr. Lt. Lindbeimer, Sieger, Sec. Lis. von der Landw. Kav. dess. Bats., Pfingsthorn, Sec. Lt. von der Landw. Kav. des

2. Bats. Landw. Regts. Nr. 83, Lo ening, Sec. Lt. von der Landw. Kay. des J. Bats. Landw. Regts. Nr. 94, Hoch gesand, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 118, Hom⸗ berger, Denzel, Pr. Lts. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 110, Lindemann, Sec. Lt. von der Landw. Inf desselb. Bats. Gutmann, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 111, Specht, Ritzmann, Man⸗ gelsdorf, Amersbach, Sec. Lts. von der Landw. Inf. desselben Bats., Leers, Sec. Lt. von der Landw. Inf des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 113, Faller, Sec. Lt. von der Landw. Kav. desselb. Bats., Hilpmann, Ser. Lt. v. d. andw. Inf. des 2. Bats. Landw Regts. Nr. 114, Falkenberg, Sec. Lt. von der Landw. Kay. desselb. Bats., Zim⸗ mer, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 112, Bader, Sec. Lt. von der Landw. Inf des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 112, Halle v, Pr. Lt. von der Landw. Kav. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 129, als Ritim. mit der Landw. Armee-Uniform, Schumacher, Sec. Lt. von der Landw. Feld-Art. des 1 Bats. Landw. Regts. Nr. 2, Igogeit, Pr. Lt. von der Landw. Feld-Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 3, Suttinger, Sec. Lt. von der Landw. Feld ⸗Art. defs. Bats. Brandau, Premier-Lieutenant von der Landwehr-Feld⸗Artillerie des 1. Bataillons Landwehr ⸗Regiments Nr. 13, Rauschning, Sec. Lt. von der Landw. Feld ⸗Art. des Res. Landw. Bats. Nr 33, Lin nicke, Pr. Lt. von der Landw. Feld-Art. des Res. Landw. Bats. Nr, 36, Goedicke, Sec. Lt. von der Garde⸗ Landw Feld⸗Art. als Pr. Lt., Eggert, Sec. Lt. von der Landw. Feld ⸗Art. des Res. Landw. Bats. Nr. 36, Decker, Pr. Lt. von der Landw Feld tt. des Res. Landw. Regts. Nr. 40, K och, Sec. Lt. von der Landw. Feld⸗Art. dess. Landw. Regts, als Pr. Lt., Vorster, Sec. Lt. von der Landw. Feld-Art. dess. Landw. Regts., Krahmer, Sec. Lt. von der Landw. Feld ⸗Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 49, als Pr. Lt, Heinem ann, Sec. Lt. von der Landw. Feld⸗Art. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 71, Diedelt, Sec. Lt. von der Landw. Feld⸗Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 71, Schwarzbach, Pr. Lt. von der Landw. Feld ⸗Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 72, Kill, Pr. Lt. von der Landw. Feld ⸗Art. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 113, mit der Landw. Armee ⸗Uniform, Erdmann, Sec. Lt. von der Landw Fuß ⸗Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 45, als Pr. Lt. mit der Landw. Armee⸗ Uniform, Waldhausen, Chudzins ki, Sec. Lts. von der Landw. des Eisenbahn-Regts., Schulz J, Sec. Lt. von der Res. des Eisen⸗ bahn⸗Regts., als Pr. Lt. mit seiner bisher. Uniform, Mever, Sec. Lt. von der Reserve des Eisenbahn-Regiments.,, als Pr. Lt., Neugebauer LL, Sec. Lieutenant vom Landwehr Train des 2. Bataillons Landwehr⸗Regiments Nr. 11, der Abschied bewilligt. . Sec Lt. vom Landw. Train des 1. Bats. Landw. Regts. r. 13, A scher, Sec. Lt vom Landw. Train des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 20, Brzostowiec;, Rittm. vom Landw. Train des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 23, Holzmann, Sec. Lt. vom Garde⸗ Landw. Train, Kunze, Sec. Lt. vom Landw. Train des 1. Bats. Landwehr⸗Regiments Nr. 47, der Abschied bewilligt.

stöniglich Bayerische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 279. Dezember. Huber, Ser Lt. des 3. Jäger⸗Bats., zur Gened. Comp. von Oberfranken, Frbr. v. Strauß, Sec. Lt. des 2. Train⸗ Bats., zu jener der Pfal;, für probeweise Dienstleist. kommandirt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 5. Ja⸗ nu ar. v. Ruedorf fer, Hauptm. und Battr. Chef des 2. Feld—⸗ Art. Regts, mit Pens. zur Disp. gestellt. 7. Januar. Ritter v. Traitteur, Oberst⸗Le, und Bats. Commandeur im 8. Inf. Regt., der erbetene Abschied mit Pens. und mit der Erlaubniß zum Tragen der Unif. bew lligt.

Im Sanitäts-Corps. 9. Januar. Dr. en. Gen. Arzt 1. Kl. a. D, der Rang als Gen. Major, Dr. Ritter v. Lotz⸗ beck, Gen. Arzt 2. Kl. von der Kommandantur der Haupt und Residenzstadt München, Vorstand des Operationskursus für Militär⸗ ärzte, der Charakter als Gen. Arit 1. Kl.. Dr; Friedrich, Qber⸗ Stabsarzt 1. Kl. des 1. Train⸗Bats. und Div. Arzt der 1. Div.,

Dr. Ge bm, Ober-⸗Stabsarzt 1. Kl. a. D., der Charakter als Gen. Arzt 2. Kl., Dr. Müller, Ober⸗Stabtarjt 2. Kl. und Regt. Arzt des 4. Inf. Regts. Dr. Henke, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. 2 2 g. Inf. Regts., der Gbarakter aks Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. verlieben.

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 17. Januar. In der gestrigen (22.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die erste Berathung der drei Verwaltungsgesetze fort⸗ gesetzt. Der Abg. Pr. von Heydebrand und der Lasa erklärte, der Abg. Gneist habe gestern bewiesen, daß man der Sache, die man vertheidigen wolle, durch nichts mehr schade, als durch Uebertreibung. Wenn der Abg. Gneist meine, daß die Vereinigung von Bezirksrath und Bezirks ⸗Verwal⸗ tungsgericht unter dem Vorsitz des Regierungs-Prä⸗ sidenten den Rechtsboden beseitige, auf dem die ganze Selbstoerwaltungs⸗Gesetzgebung stehe und daß damit der Kor⸗ ruption des Beamtenthums, dem Parteigetriebe Thür und Thor geöffnet werde, so frage er: in welchem heillosen Zu⸗ stande müsse man sich in Preußen vor 1871 befunden haben, wo die unschuldigen Seelen der Preußen noch gar nicht an einen Bezirkarath und ein Bezirksverwaltungsgericht gedacht hätten. Und doch seien damals keine Klagen über den Ver—⸗ waltungsmechanismus laut geworden, obwohl damals überall der Regierungs⸗Präsident omnipotent gewesen sei. Selten sei man durch die Einbringung von Vorlagen so wenig überrascht gewesen, wie im vorliegenden Falle. Den Verhandlungen der Provinzial-Landtage im vorigen Jahre seien die für die Aus⸗ arbeitung dieser Vorlagen maßgebenden Prinzipien leicht zu entnehmen. Möchte es seiner Partei doch gelingen, die Liberalen der Ueberzeugung näher zu bringen, daß die Konservativen mit ihren Vorschlägen abso⸗ lut keinen politischen Hintergedanken hätten, sondern lediglich eine Vereinfachung des Verwaltungsorganismus wollten, an der alle Parteien mitarbeiten sollten. Die Regie⸗ rung sei bei der Vorbereitung dieser Vorlagen mit aller er— denklichen Vorsicht zu Werke gegangen. Sie habe die Ver— tretungen der Landestheile gefragt, die nun schon eine zehn— jährige Praxis in dieser Selbstverwaltung hätten. Provinzial— rath und Bezirksrath hätten nit genügende Beschäftigung gehabt und durch ihre Formalien Laien und Beamten in gleicher Weise belästigt. Warum sollten deren Funktionen nicht von der Bezirksinstanz besorgt werden? Eine Vereinigung von Bezirksrath und Bezirksvoerwaltungsgericht hätten seine politischen Freunde bereits 1879,80 bei der Berathung des Organisations⸗ gesetzes beantragt. Hervorragende Mitglieder der liberalen Partei wollten dasselbe und könnten sich nur nicht entschließen die Konsequenzen dieses richtigen Gedankens zu ziehen. Wenn ein Mißtrauen gegen die neue Mittelinstanz gerechtfertigt wäre, so müßte die ganze Selbstverwaltung auf einer falschen Idee beruhen. Wenn die Laien, die dazu vom Provinzial-Landtag ausgesucht seien, die im Kollegium eo ipso die Majorität hätten, nicht im Stande sein sollten, die Anschauungen im Kreise der Bevölkerung zur Durchführung und Geltung zu bringen, dann wäre überhaupt die Betheili⸗ gung des Laienelements an der Selbstverwaltung eine leere belästigende Form. Hinsichtlich des Verfahrens wolle man die unglückselige Trennung von Rechtmäßigkeit und Zweck⸗ mäßigkeitsfragen nach Möglichkeit beseitigen. Diese Vorschläge seien jedoch neu und würden einer eingehenden Prüfung be— dürfen, die alle Parteien sine ira et studio vornehmen wollten.

Der Abg. Dirichlet erklärte, gegen die gewagte Behaup— tung des Vorredners, Jeder, der es mit der Selbstver— waltung gut meine, müsse die Regierung bei ihrem Revisions— weg unterstützen, müsse er Verwahrung einlegen. Er nehme für sich und seine politischen Freunde dasselbe Wohlwollen in Anspruch, wie der Abg. von Heydebrand, und gerade deshalb betrachte er es als dringendste Pflicht, diesen Entwürfen die allerentschiedenste Opposition zu machen, da sie die fundamen⸗ talen Grundsätze der Selbstverwaltung gefährdeten. Zu diesem Entschluß komme er auf Grund seiner praktischen Erfahrungen, welche, glaube er, eben so alt seien, als die des Vorredners. Der Abg. von Heydebrand habe sich ferner darauf berufen, daß im Westen, wo der Regierungs-Präsident und Ober-Präsident souverän seien, keine Klagen über Beamtenwillkür laut ge⸗ worden seien. Er wisse nicht, ob der Abg. von Heydebrand selten im Hause anwesend gewesen, oder den Verhandlungen nicht gefolgt sei, sonst müßte derselbe z. B. wissen, daß der größte Theil aller Kulturkampfklagen sich gegen Beamtenwill— kür gerichtet habe, gegen welche bei der vorgesetzen Behörde kein Recht zu bekommen sei. Der Minister habe gesagt, daß die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Weise Gerichtsbarkeit sei, daß eine Personalunion zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit in der Bezirksinn anz in der Person des Regierungspräsidenten unzulässig erscheine, für ihn absolut undiskutabel sei, weil sie in ihrer Konsequenz zur Auflösung des Staates führe. Es sei merkwürdig, daß der Minister einen so superlativen Ausdruck gebraucht habe, gegenüber einer Anschauungsweise, welche sein Amtsvorgänger wiederholt hier verthidigt habe. Der Minister habe den Regierungspräsiden— ten als den geborenen Vorsitzenden des Bezirksverwaltungs— gerichts bezeichnet und sich auf die Analogie des Kreisaus— schusses bezogen. Mit derselben Konsequenz müßt in allen den Fällen, wo das Ober-Verwaltungsgericht nicht Revisions⸗ instan, sondern Berufungsinstanz sei, auch der Minister des Innern den Vorsitz im Ober-Verwaltungsgericht führen. Zwischen der Konstruktion des Kreisausschusses und der des Bezirks oer— waltungsgerichts liege auch nicht eine Spur einer Analogie. Die Theilnahme des Laienelements sei doch bei beiden eine sehr verschiedene, 1:6 sei doch ein anderes Verhältniß wie 3: 4. Ebenso bedenklich wie die Heranziehung des Regierungs— Präsiden ten, der ohnehin schon belastet genug sei, sei eine größere Heranziehung der Stellvertreter, welche eine Konti⸗ nuität der Anschauungen in der geschäftlichen Behandlung, wie sie jetzt schon bei dem schnellen Wechsel der Präsidenten sehr erschwert sei, ganz unmöglich machen würde. Die Ab— kürzung des Instanzenzuges aber sei um so bedenklicher, als sie gerade dort eintrete, wo es sich um soziale Interessen, wie in Armensachen handele, und wo sich am meisten das Bedürfniß der Anrufung einer zweiten Instanz herausgestellt habe. Die angebliche Unpopularität der Selbstverwaltung sei, wie Abg. von Bennigsen schon 1880 nachgewiesen habe, von den Beamten und nicht zum mindesten von dem jetzigen Minister und früheren Ober-Präsidenten von Puttkamer in einem Promemoria künstlich erzeugt worden. Nachdem diese „komplizirte“ Gesetzgebung schon erlassen sei, sei der Wunsch von Rheinland und Westfalen hervorgetreten, der Theil⸗

nahme an diesen Verwaltungsgesetzen werden. Der Abg. von Schorlemer habe damals eine wunderschöne Rede dafür gehalten. Sprächen jetzt praktische Erfahrungen gegen jene Gesetze? Die einzige praktische Aen⸗ derung habe in dem Organisationsgesetz von 1880 ihren Aus⸗ druck gefunden, und statt nun dieses einer ehrlichen Probe zu unterwerfen, sei von oben darauf hingearbeitet worden, es von vornherein in der öffentlichen Meinung zu diskreditiren. Es handele sich jetzt darum, eine Reihe von Gegenständen, welche der Kognition des ordentlichen Richters anheimfalle, auf dem Wege der Verwaltung zu erledigen. Seit einem e, e. sei der Grundsatz aller civilisirten Staaten: absolute rennung der Justiz von der Verwaltung auch personell durch— geführt. Gerade wenn man das öffentliche Recht für die Ver⸗ waltungsgerichtsbarkeit in Anspruch nehme, dann müsse man die größte Garantie schaffen für die Unabhängigkeit der Richter. Wohin müsse es führen, wenn das Publikum Partei und Richter in einer Person sehe? In einem Regierungs⸗ bezirk sei die Selbstvertretung eines behinderten Land— raths einem Assessor überwiesen. Unter dessen Vorsitz sei eine Ersatzwahl von Grundbesitzern für den Krei tag vorgenommen worden. Der unter dem Vorsitz des Landraths abgehaltene Kreistag aber habe diese Wahlen einstimmig anullirt, weil nach der Kreisordnung der Wahlkörper der Grundbesitzer zusammenzu⸗ treten habe unter dem Vorsitz des Landraths. Nun hätten diese vom Kreistag ausgeschlossenen Mitglieder bei dem Verwaltungsgericht wegen ihrer Ausschließung geklagt. Nun frage er das Haus: werde der Kreistag oder würden diese Herren gleuben, vor einem unparteiischen Richter zu stehen, wenn derselbe Regierungs-⸗Präsident, welcher die Stellvertre⸗ tung für den Landrath angeordnet habe, nunmehr erkennen solle, ob diese Anordnung zu Recht bestehe? So liege die Sache in vielen Fallen. Er bitte das Haus, seine Mit hülfe zu versagen, daß das mit vieler Mühe errichtete Gebäude schon heute wieder eingerissen werde. Der Abg. Tiedemann erklärte, der Abg. Dirichlet habe der konservativen Partei daraus einen Vorwurf ge— macht, daß sie im Winter 1879/80, als die Frage der Vereinigung des Bezirksraths und Verwaltungsgerichts hier ihre große Rolle gespielt habe, nicht gegen die ganze damalige Vorlage gestimmt habe, weil sie ihre An— sicht nicht durchzusetzen vermocht habe. Das sei eben der große Unterschied zwischen der konservativen und der Fort— schrittspartei. Die Fertschrittspartei stimme gegen jedes Gesetz, das nicht ganz und bis zum letzten Punkt über dem i ihren Wünschen entspreche, und setze sich dann immer in die reine Negation. Die Rechte wünsche natürlich auch das Besie zu erreichen, begnüge sich aber eventuell mit dem wenigen Guten, um nur etwas zu erhalten, und resignire für den Rest. Der Vorredner habe die „pein⸗ liche Scene“ von gestern berührt. Auch für ihn sei sie äußerst peinlich gewesen. Niemand im Hause könne für den Abg. Gneist eine so große Verehrung empfinden, wie er, da er demselben abgesehen davon, daß er den Abg. Gneist seinen persönlichen Freund nennen zu dürfen glaube, den größten Theil seiner politischen Bildung verdanke. Wenn ein Mann von dieser Bedeutung in solche Widersprüche ge⸗ rathe, wie gestern, und demselben diese Widersprüche so drastisch nachgewiesen würden, wie gestern, so mache das auf ihn einen sehr peinlichen Eindruck. Ein solcher Nachweis stehe übrigens durchaus im Einklang mit guter parlamentarischer Sitte. Gegen die Autorität eines Mannes wie der Abg. Gneist, dessen Worte ganz anders in das Land hinausschallten, wie die des Herrn Dirichlet, könne man nur ihn selbst und seine Autoritat anführen. Beide Herren hätten von der wunder— baren Sehnsucht der westlichen Provinzen nach Einführung der Kreisordnung vor 9 Jahren gesprochen, für Rheinland und Westfalen sei sie sogar durch einen von allen Parteien des Hauses unterstützten Gesetzentwurf beantragt ge wesen, unter dem in erster Linie auch sein Name gestanden habe, und dessen Nichtannahme er auch heute noch bedauere. Aber warum herrsche jetzt in der Rheinprovinz für diese Gesetze keine Begeisterung mehr? Deshalb, weil sie kein Mensch meer verstehen könne. Wie oft habe er einen gebildeten Guts— besitzer, einem Offizier, kurz Leuten, die nicht gerade Verwal— tungstechniker oder Juristen seien, die Gestaltung der Kompetenzen nach der jetzigen Gesetzgebung mühsam auseinander zu setzen versucht: was Kreisausschuß, Be— zirksrath, Bezirksverwaltungsgericht, Provinzialausschuß, Pro— vinzialrath sei, sie hätten ein Gesicht gemacht, als gehe ihnen ein Mühlrad im Kopfe herum. Darum begrüße er und seine politischen Freunde die Vorlage als einen Versuch, die Gesetzgebung wieder zu vereinfachen, und damit verständlicher zu machen, mit großer Sympathie. Es sei das auch sehr natürlich. Die freikonservative Partei habe in diesen Fragen immer dieselbe Haltung eingenommen. Im Jahre 1875 hätten Graf Wintzingerode und von Kardorff zuerst und am nach⸗ drücklichsten die Vereinigung des Bezirksraths und des Bezirks⸗ verwaltungsgerichts betont. In derselben Richtung hätten sich die freikonservativen Redner mit den konservativen in der Session 1879,80 geäußert. Er selbst habe heute vor 3 Jahren die Vor⸗ lage des Grafen zu Eulenburg bekämpft, und sich mit dem Abg. von Zedlitz für jene Vereinigung ausgesprochen. Damals habe der Abg. von Bennigsen gewarnt, in diese Dinge poli— tische und Parteitendenzen hineinzubringen, und als Hauptbe— schwerde der Bevölkerung gegen die neuere Gesetzgebung die Vielgestaliung der Behörden, die Verschlungenheit der Kom— petenzen, und die Kostspieligkeit des Verfahrens hervorgehoben und es als die Aufgabe des Hauses bezeichnet, möglichste Ver— einfachung herbeizuführen. Der Abg. von Bennigsen habe die nationalliberale Partei dagegen verwahrt, daß man ihr imputiren könne, diesen seiner (des Abg. von Bennigsen) Meinung nach durchaus nicht nothwendigen Unterschied zwischen streitigen und nichtstreitigen Verwaltungssachen kreirt zu haben. Derselbe habe darauf hingewiesen, daß Miquel, der leider nicht mehr dem Hause angehöre, mit der allergrößten Entschiedenheit sich für die Vereinigung der bei—⸗ den Behörden und ihrer Kompetenzen erklärt habe. In der That habe Miquel 1875 diese Frage für den Kernpunkt er— klärt durch den kräftigen Ausspruch: „In dieser Centralisa— tion der verschiedenen obrigkeitlichen Funftionen, der wirth— schaftlichen, der verwaltungsgerichtlichen Thätigkeit, der rein obrigkeitlichen in einem Organ, bestehe das Wesen der Selbst⸗ verwaltung“. Dasselbe hätten mit großer Wärme die Abgg. von Rauchhaupt und Windthorst erklärt, der allerdings vor⸗ sichti er gewesen sei, und sich sein Urtheil habe vorbehalten wollen und geglaubt habe, daß das Ober⸗Verwaltungsgericht als letztes Organ anrufen zu dürfen unter Umständen genügen würde. Der Abg. Gneist habe am 15. Januar 1880 der Re⸗ gierung für die Vorlage mit den Worten gedankt: „wenn jetzt

theilbaftig zu

die Staatsregierung den ernsten Willen ausdrücke und er freue fich über diesen erneuten Ausdruck des ernsten Willens hier die bessernde Hand anzulegen, zu vereinfachen, zu applaniren und dann die bewahrten Einrichtungen auf die übrigen Provinzen auszudehnen, so sei das nicht eine Gunst, die von dem Hause verlangt werde, sondern es sei ein nobile officium der Staatsregierung, dem ein nobile offieinmn dieses Hauses entspräche.“ Der Abg. Gneist sage dann, auf die Ver⸗ einigung von Bezirksrath und Bezirksverwaltungsgericht sei die Aufmerksamkeit der Kommission hinzulenken, ihre Tren⸗ nung sei ihm (dem Abg. Gneist) von Hause aus unsympatisch, „die Personalunion in diesen Formationen sei ein Grundzug alles deutschen Gemeinwesens“; es sei prinzipiell gewiß richtig, wirthschaftliche, obrigkeitliche, Beschluß⸗ und Gerichtsthätigkeit in den unteren Instanzen möalichst zusammenzuhalten. Im Jahre 1875 sei der Abg. Gneist noch wenig abgerückt von seinem früheren Standpunkt, damals habe derselbe sogar die Zusammengehörigkeit der Beschluß⸗ und Streitsachen in den unteren Instanzen nicht nur für preußisches, sondern für euro⸗ äisches Recht erklärt. Warum sei es nun trotzdem nicht ge⸗ ungen, 1880 die Vereinigung herbeizuführen? Namentlich deshalb nicht, weil Graf zu Eulenburg ihr entschiedenen Widerstand entgegengesetzt, und ein Argument vorgebracht habe, das auf das ganze Haus einen tiefen Eindruck habe machen müssen; eine Aenderung der jetzigen Organisation würde das Vertrauen im Lande zu ihr erschüttern und der Minister habe davor gewarnt, in dieser Weise die preußischen Insti⸗ tutionen zu untergraben. Hätte sich der damalige Minister, wie der jetzige, an die Provinzial-Landtage gewendet, hätte der⸗ selbe dieses Argument nicht mehr ins Gefecht geführt. Sodann sei die Vereinigung durch die unglückseligen Beschlüsse der Kommission bezüglich des Vorsitzes verhindert, der zum Theil dem Regierungs⸗Präsidenten, zum Theil dem Verwaltungs⸗ richter zugefallen sei. Auf der rechten Seite des Hauses sei man fast ausnahmslos darin einig, daß das unmöglich sei, und daß man den ersten Königlichen Beamten des Bezirks nicht in die Situation bringen dürfe, welche die Kommission demselben zugedacht habe. Das Haus möge ihm gestatten, mit einigen Worten das Beste habe der Abg. von Heyde⸗ brand ihm schon vorweggenommen, er zürne demselben aber deswegen nicht, denn er wäre nicht in der Lage gewesen, dies annähernd so ausgezeichnet zu thun, wie der Abg. von Heydebrand auszuführen, wie gewichtige Gründe für die Vereinigung des Bezirksrathes mit dem Verwaltungs— gerichte sprachen. Die Thätigkeit in der Rechtsprechung und in der Verwaltung muͤsse den einzelnen Beamten zur Einseitigkeit führen; der Jurist werde immer die Rechts— frage, der Verwaltungsbeamte die Zweckmäßigk itsfrage vor Augen haben. Darin liege eine große Gefahr. Gerade der Abg. Gneist sei davon ein schlagendes Beispiel. Die lange Uebung im Oder-Verwaltungsgericht habe den Abg. Gneist zu sehr merkwürdigen Anschauungen über die Thätigkeit der unteren Instanzen geführt, und nur hieraus könne er sich erklären, daß ein so hervorragender geistreicher Mann zu solchen Vorurtheilen und Schlüssen kommen könne, wie das Haus sie gestern ge— hört habe. Es müsse die Aufgabe des Hauses sein, die Juristen und Verwaltungsbeamten nicht von einander zu trennen, son— dern sie möglichst zusammenzuhalten, und dafür zu sorgen, daß die Juristen Fühlung mit dem realen Leben behielten. Richter und Verwaltungsbeamte würden dabei beide gewinnen. Durch Annahme der Vorlage solle das Haus nun gewisser— maßen die Stützen des Rechteschutzes absägen. Der Abg. Gneist sollte einmal ein paar Wochen bei einer Regierung arbeiten, derselbe würde sehen, wie ost ein Regierungs—⸗ Präsident in die Lage komme, nach politischen Motiven zu entscheiden. Er wisse gar nicht, wie das überhaupt vor— kommen sollte, es sei denn, daß irgend eine Revolution ein— trete. Glaube man wirklich, daß der Regierungs⸗-Präsident eine Schankkonzession nach politischen Motiven versage oder ertheile? Die Sache sei ja viel zu langweilig, so etwas überlasse der Präfident einem Kollegium von Regierungs— Rathen. Er möchte überhaupt fragen, kämen denn jetzt in der That so viel Beschwerden? Davon würde bald etwas an die Oeffentlichkeit gelangen. Die Fortschrittler würden Willkürlichkeiten des Regierungs-Präsidenten bald an die große Glocke hängen. Würden denn aus dem Westen, wo die Regierungs⸗Prasidenten noch keine Selbstverwaltungs⸗ instanzen neben sich hätten, so sehr viel Klagen laut? Dringend möchte er bitten, den Weg der Vorlage zu be— treten und die Scheidung zwischen Beschluß- und Streit— sachen aufzugeben, da jetzt eigentlich Niemand mehr wisse, an welche Adresse er sich zu wenden habe. So sehr er (Jiedner) im Großen und Ganzen mit der Vorlage einver— standen sei, könne er doch gewisse Bedenken nicht unter— drücken, die er gegen den §. 64 habe, welcher gegen polizei— liche Verfügungen eine Beschwerde an die Behörden und schließlich an das Ober-Verwaltungsgericht zulasse. Die That— sachen, auf Grund deren die Klage bei dem Ober-Verwal— tungsgericht angebracht werde, könnten schon bei der Beschwerde vorgebracht werden und dann müsse der Landrath, der Re— gierungs- und der Ober-Präsident die Zustimmung des ihnen beigegebenen Kollegiums einholen. In der Praxis werde jeder Winkeladovokat derartige Klagen anfertigen, und je un— begründeter die Beschwerde sei, sofort auf die Thatsachen Be— zug nehmen, um bis ans Ober-Verwaltungsgericht zu gehen. Wenn man wüßte, wie solche Beschwerden im gewöhnlichen Leben entständen, daß es Leute gebe, die jede Beschwerde für 50 Pfennig aufnähmen, Vor— mittags von Kneipe zu Kneipe zögen und fragten: habe Jemand etwas zu klagen; dann könnte man beinahe um einen Schutz der Staatsbeamten gegen frivole Querulanten bitten. Als dringende Nothwendigkeit werde es empfunden, für alle Pro⸗ vinzen ein gleiches Verwaltungsrecht herzustellen. Er hoffe, daß es gelingen möge, die Gesetze bald auch auf die Probinz Posen auszudehnen; denn die jetzigen komplizirten Gesetze könnten dort nicht in Kraft treten. Verwerfe das Haus aber diese Vorlage, dann verschone man alle Provinzen mit diesen und allen übrigen Selbstverwaltungsgesetzen, dann lebe man dort besser ohne dieselben.

Der Abg. Dr. Meyer (Breslau) erklärte, der Vorredner habe gegenüber dem Abg. Dirichlet nachweisen wollen, daß die zu Kompromissen geneigten Konservativen doch eigentlich bessere Menschen seien, als die rein negativen Fortschrittler; er halte es aber für richtiger, die Vorlage gar nicht erst anzunehmen, als sich auf Kompromisse einzulassen, durch die im vorliegenden Fall durchaus nichts Dauerndes geschaffen werden könne. Die Vorlage beseitige keineswegs die Mangel des Organisationsgesetzes von 1880; sie enthalte keinen einzigen neuen Gedanken zur harmonischen Versöhnung der bestehen⸗ den Gegensätze; sie führe nur Gesichtspunkte vor, die

früher schon geprüft, und zu leicht befunden seien; die Karten seien etwas anders gemisckt, aber es würden dem Hause keine neuen Trümpfe gezeigt. Man finde in dem Entwurf die alte Erfahrung bestätigt, daß, wenn ein entwickelungsbedürf⸗ tiges Unternehmen nicht mehr vorwärts gehen wolle, es unver⸗ meidlich zurückgehe. Seit 1876 sei die Verwaliungsgesetz⸗ ebung zurückgegangen; auch das Gesetz von 1880 habe keinen ortschritt, sondern nur eine Schablone gebracht, in⸗ welche der Geist erst durch andere Gesetze hineinkommen sollte. Jetzt wolle man nun gar einen Rückschritt machen, in dem man das wesentlichste Stück aus der Verwaltungsgesetz⸗ gebung, die wirkliche Verwaltungsgerichts barkeit, herausbreche. Es gebe auch im Gebiete des öffentlichen Rechts jura quaesita, solche Rechte, die der Disposition der Parteien und einem etwaigen Verzicht unterlägen. Für diese jura quaesita könne nur die Verwaltungsgerichts barkeit sicheren Schutz gewähren; im Gegensatz zum absoluten Staat, wo mit einem Federzug der Verwaltungsbehörde über solche Rechte entschieden würde, dürften im Rechtsstaat diese Rechte nur in der Form eines richterlichen Verfahrens ab— geurtheilt werden. Der Entwurf aber vernichte die Verwal⸗ tungsgerichtsbarkeit, wenn derselbe auch seltsamer Weise den Bezirksrath „Verwaltungsgericht“ nenne. Den Namen kon— zedire also der Minister; das koste demselben ja nichts. Er (Redner) acceptire aber den Namen als Pfand dafür, daß die Sache gut sei und wenn sie auch jetzt verloren gehen sollte, zu anderer Zeit wiedergewonnen werde. Im Einzel⸗ nen entspreche der Regierungsvorschlag einer wirklichen Ge— richtsbarkeit wader in Bezug auf die Zusammensetzung der Behörde, noch auf die Form des Verfahrens. In ersterer Hinsicht geböre zur Verlustliste das bisherige rich— terliche Mitglied der Bezirksverwaltungsgerichte; das Gesetz schweige hierüber völlig, man beweine einen Verstorbenen, ohne einen Todtenschein zu haben; nicht einmal in den Motiven sei demselben ein Monument errichtet und auch in den Minister— reden vermisse er jedes Wort des Nachrufs. Das richterliche Mitglied sei, um ein Wort zu brauchen, welchem erst der Minister des Innern das parlamentarische Bürgerrecht verschafft habe, einfach verduftet. Aber wenn des Liedes Stimmen schwiegen von dem überwundenen Mann, so wolle er für Hektor zeugen. Er halte gerade das richterliche Mitglied der Bezirksverwaltungsgerichte sür sehr werthooll. Die Laien könnten ja als Schöffen, Ge— schworene, Handelsrichter, Mitglieder der Verwaltungsjustiz nicht für die Rechtspflege entbehrt werden, aber ihre Thätig— keit müsse mit derjenigen eines gelehrten Richters stets in der Weise kombinirt werden, daß letzterer gegenüber dem Stand— punkt der Zweckmäßigkeit, den die Laien verträten, klarstelle, was wirklich Recht sei. Ohne daß die Laien vom gelehrten Richter angeleitet würden, traue er ihnen in der Rechtspflege nicht. Der Abg von Heydebrand sage zwar, er (der Abg. von Heydebrand) habe als Laie immer auch unabhängig von gelehrten Juristen, mit Erfolg in der Rechtspflege mitgewirkt; nach seiner heutigen Rede traue er (Redner) demselben aber eigentlich nicht das Talent zu, als Laie zu denken und zu fühlen. Nicht aus persönlichem Mißtrauen gegen den Regie⸗ rungs-Präsidenten lehneseine Partei diesen als Vorsitzenden des Bezirksverwaltungsgerichts ab, sondern weil der Regierungs— Präsident als Verwaltungsbeamter nicht juristisch denke. Der Regierungs-Präsident sei an energische Exekutive, an Betrach— tung der Dinge von Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit aus gewöhnt, und auch die höchste sittliche Kraft dürfte denselben nicht befähigen, jetzt plötzlich einen Richterstuhl in richtiger Weise einzunehmen. Aber auch mit der vorgeschlagenen Form des Verfahrens sei er nicht einverstanden. Die Ordnung des Verfahrens müsse coercitiv, nicht dispositiv bestimmt sein; keiner Partei dürfe es zustehen, auf gewisse Formen im Verfahren zu verzichten. Wenn man, wie vorgeschlagen, den Parteien die Wahl zwischen den Formen des Gerichtsverfahrens und denen der Verwaltungsdekretur überlasse, so würden die Formen über— haupt untauglich dazu, den Schutz für das Recht zu ge— währen, den man von prozessualischen Formen verlangen müsse. Seine Partei stehe ja seit langer Zeit der Verwal— tungsgesetzgebung resignirt gegenüber; es habe ein Unglücks— stern über derselben geschwebt; es sei bedauerlich, daß die Auf— gabe der Verwaltungsreform, da die früheren Regierungen und konservativen Parteien ihrer legislatorischen Pflicht nicht genügt hätten, in eine Zeit gefallen sei, wo andere größere Aufgaben zu lösen gewesen seien in Folge der gewonnenen deutschen Ein— heit. So sei es gekommen, daß für die Ver— waltungsreform nicht die nöthigen schöpferischen Kräfte mehr übrig geblieben seien. Schon bei dem Erscheinen der Provinzialordnung habe man trotz aller ministeriellen Versprechungen nicht geglaubt, daß es gelingen werde, die Verwaltungsreform befriedigend abzuschließen; und in der That sei man auch heute noch nicht an das dringendste Be— dürfniß dieser ganzen Gesetzgebung, den Erlaß einer neuen Landgemeindeordnung, herangetreten. Der Minister habe gemeint, durch die mit der Kreisordnung verbundene Abschaf— fung der gutsherrlichen Polizei habe man einen alten feudalen Rest aus dem Staatsleben entfernt; aber alle feudalen Reste sei man auch jetzt noch nicht los. Wenn man unter „feudal“ die fehlerhafte Verquickung öffentlicher Rechte und Pflichten mit privatem Besitz verstehe, so sei namentlich die Aufrechterhaltung der selbständigen Guts— bezirke auch heute noch ein feudaler Zustand. Ohne eine neue Landgemeindeordnung würden die Ideen des Frei— herrn von Stein, die man doch eigentlich nur durch die Ver— waltungsreform voll und ganz verwirklichen wolle, nie für das platte Land praktisch werden; es werde hier nie zu einer frischen und lebendigen Thätigkeit der Selbstoerwaltung kom—⸗ men. Die Laͤndgemeindeordnung sei geradezu nothwendig für die Gesundheit des preußischen Staates; das Unterrichtsgesetz, die Wegeordnung seien gescheitert an dem Mangel einer Land— gemeindeordnung; an demsel ben Mangel kranke das ganze Steuer⸗ wesen; man könne nicht die Kommunalsteuern, nicht einmal die Hundesteuer vernünftig reformiren ohne eine Landgemeinde⸗ ordnung. Der Erlaß einer solchen sei ja schwierig, aber die Schwierigkeiten seien zu überwinden. Erst wenn man diese große Aufgabe zu lösen wagen werde, sei der Augenblick da, wo alle Parteien mit klingendem Spiel und fliegenden Fahnen der Vollendung der Verwaltungsreform entgegengehen würden. Bis dahmn halte es seine Partei wenigstens für ihre Aufgabe, das bisher Geschaffene zu erhalten, es vor jedem weiteren Verfall zu schützen, und jede einzelne Position standhaft zu vertheidigen. Hierauf ergriff der Vize Präsident des Staats⸗-Mini⸗ steriums von Puttkamer das Wort: Meine Herren! Ich würde in diesem Stadium der Berathung noch nicht um das Wert gebeten haben, indem ich beabsichtigte, der

Diskussion unter den verschiedenen Parteien Spielraum zu lassen, vielleicht in der General diskussion gar nicht mebr das Wort zu er⸗ greifen; aber die letzten Aeußerungen des Hrn. Abg. Dr. Mever (Bres⸗ lau) sind mir doch zu interessant gewesen, um ihnen gegenüber nicht einiges zu ãußern.

Bisber ist man, glaube ich, überwie gend der Ansicht gewesen, und auch stets geblieben, daß die Anknüpfung unserer ganzen Verwaltungs- reform auf dem Gebiete der Selbstoerwaltung sowobl der wirth⸗ schaftlichen wie der obrigkeitlichen in richtiger Wese an den Kreis, als die daju von Natur gegebene untere Gliederung des Staats wesens, erfolgt sei. Ich glaube auch die Erfolge unserer ganzen seit⸗ dem ju Stande gekommenen Gesetzgebung haben für die Wahrbeit dieses Satzes gesprochen. Nun scheint der Hr Abg. Dr. Mever (Breslau) allerdings in dieser Beziehung anderer Ansicht zu sein und er hat einen Satz ausgesprochen, der ja beute nicht zum ersten Mal in die Diekufsion eintritt, nämlich den, daß die Hauvtkrankbeit und Hauxtunfertigkeit unserer offentlichen Zustände in der noch immer nicht zu Stande gekommenen Landgemeindcordnung ich nebme an für die östlichen Provinzen belegen sei. Es liegt mir daran, meine Herren, diesem Satze bier einige Bemerkungen entgegenzubalten. Das ist ja vollkommen richtig, daß der Wunsch einer graändlichen Reform unserer Landgemeindeordnurg der östlichen Provinzen ziemlich weit verbreitet ist. Aber es fragt sich nur: bei wem? Ich glaube, wenn wir die Ansichten, welche in dieser Beziehung innerbalb der östlichen Provinien im Großen und Ganzen hervortreten, so oft die öffentliche Diskussion über diesen Gegenstand eröffnet wird, näber ins Auge fassen, so wird sich der überwiegende Eindruck nicht abweisen lassen, daß, so sebr auch in einzelnen Beziehungen die Unfertigkeit der Zu⸗ stände des ländlichen Kommunalwesens anerkannt wird, doch der vom . Abg. Mever behauptete Satz, daß es sich bier um eine undamentale Umgestaltung und deren Nothwendigkeit handle, nicht zu allgemeiner Anerkennung kömmen könne. Und warum? Es sind zwei Hauptseiten dieses Gebietes unseres öffentlichen Rechtszu—= standes, welche der Abg. Mexer als besonders mangelhaft hingestellt hat: zunächst die noch immer nicht beseitigte Existen; der selbständigen Gutsbezirke. Er glaubte mich gewissermaßen für seinen Wunsch, diese Mißstände, die seiner Meinung nach auf diesem Gebiete be⸗ stehen, zu beseitigen, engagiren zu können durch einen von mir ge— thanen Ausspruch. Ich bitte ibn aber, zu berücksichtigen, daß die beiden Standpunkte, der, den ich entwickelt habe, und der, dem er Ausdruck gegeben hat, doch sehr weit von einander verschieden sind. Ich habe mit gutem Bedacht und, ich glaube, ziemlich unwiderleglich gesagt, die Kreisordnung babe die Ueberreste des vatrimonialen Feu— dalstaates in Preußen in den Kreisordnunasrrovinzen beseitiat. Das kann doch nur gemeint sein für das obrigkeitliche Gebiet. Soweit es sich aber um wirthschaftliche selbständige Existenzen, wie sie für die Guts⸗ bezirke in Frage kommen, handelt, bin ich der Meinung, daß die Löoͤsung der Frage, ob man die Gutsbezirke verzeihen Sie mir den Ausdruck einschlachten und den Gemeinden inkorroriren will denn das würde doch der Zweck und die Tendenz des Hrn. Abg. Mever (Breslau) sein —, daß die Lösung dieser Frage doch sehr verschiedenen Ansichten im Lande begegnen wird. Nicht etwa nur die Betheiligten, die der Hr. Abg. Mexer immer als Hauptinteressenten ins Auge gefaßt hat, die Gutsbesitzer, nein, die Gemeinden werden sich in einer sehr energischen Weise gegen diese Verschmelzung, nicht in allen Fällen. aber in sehr vielen Fällen, webren. Und aus welchem Grunde? Das liegt sebr nabe: aus dem Grunde der öffentlichen Armenpflege Die Gemeinden würden, wenn die Gutsbezirke mit ihnen verschmolen werden, selbstverständlich die Träger auch der Armenlast der Guts bezirke sein. Und dies ist ein Standpunkt, der meiner Erfahrung nach es in weiten Schichten der ländlichen Gemeindebevölke ung ich will nicht zu weit gehen, ich will sagen äußerst zweifelhaft etscheinen lassen wird, ob es im wirklichen Interesse der bestebenden Landgemeinden sei, daß ihnen die Gutsbezirke inkorvorirt werden.

Dann hat der Hr. Abg Mever, wenn auch nur in einem ganz flüchtigen Umriß, die zweite Seite dieses Bildes betont, nämlich die Nothwendigkeit der Schaffung größerer Kommunalbezirke, abgesehen von der Einverleibung der Gutsbezirke, indem er betonte, daß die großen öffentlichen Aufgaben, welche doch der Kommune als der untersten Gliederung des Staates obliegen, garnicht in geeigneter und genügender Weise erfüllt werden könnten ohne Schaffung leistungsfähiger Land gemeinden. Das ist ein Satz und eine Behauptung, der wir ja auch sehr häufig in unseren öffentlichen Die kussionen begegnen und der eine gewisse Berechtigung gewiß nicht abgesprochen werden kann. Es giebt in der That, namentlich in unseren östlichen Provinzen eine Anzahl Landgemeinden, die wegen ihrer wirtbschaftli Ken und finanziellen Zwerghaftigkeit, möchte ich sagen, kaum mehr selbständige Kommunal⸗— gebilde genannt werden können und deren Aufrechterbaltung als solche in der That ein öffentlicher Vortheil nicht sein würde. Aber, meine Herren, die Fragen, ob man diese zwerghaften Gebilde, die nicht die Mehrzahl der ländlichen Kommunen ausmachen, zu beseitigen in der Lage ist, oder ob man eine fundamentale Umgestaltung im Sinne der Bildung von großen Sammtgemeinden ins Auge fassen will, diese Fragen sind von einander zu trennen. Es ist ein ganz einfacher Erfahrungssatz, und den will ich ja nicht bestreiten: je größer Sie einen Kommunalverband machen, um so potenter wird er. Aber es wird hierbei in der Regel die andere Seite der Sache über sehen, nämlich die besteht Larin: je größer Sie einen Verband machen, um so größer werden auch seine Bedürfnisse. Heutzutage spielt sich in unseren ländlichen Verhältnissen der östlichen Provinzen das Gemeinwesen in sehr einfachen Formen ab und die auf diesem Gebiete hervorgetretenen Bedürfnisse sind in der Regel mit geringen Mitteln befriedigt. Erheben Sie das Spstem der Sammtgemeinden zu einer fundamentalen Institution in unseren östlichen Provinzen, so ist es meiner Auffassung nach und ich glaube, meine Erfahrun⸗ gen auf diesem Gebiete sind ziemlich reichhaltig unvermeidlich, daß wir eine Häufung von bis jetzt nicht an den Tag getretenen Be⸗— dürfnissen dieser neuen Gemeindekorper entstehen sehen werden, welche mit einem enormen Kostenaufwande und mit einem sehr um— stndlichen und rielleicht unbequemen Verwaltungsapparat, der neu eingeführt wird, ganz unabwendlich in Ver bindung steht! Ich möchte deshalb doch sehr dringend bitten, ohne hier der Lösung der Frage im Ganzen irgendwie prä— judiziren zu wollen, diese noch offene Seite unserer öffentlichen Zu— stände aus dieser Diskussion auszuscheiden und uns auf dem Boden zusammenzufinden, der doch in der That die materielle Basis der ganzen Gesetzgebung in den letzten anderthalb Jahrzehnten gebildet hat, nämlich auszugehen von dem Kreise, als der ib will mal sagen natürlichen Sammtgemeinde der östlichen Provinzen. Denn in der That kann man sagen, daß, so sehr auch in einzelnen Fällen die Kreise vielleicht zu groß sind, sie doch in wirtbschaftlicher und ethischer Beziehung den natürlichen und gesunden Kern der Bevölke— rungsgruppirung bei uns bilden und daß deshalb jede größere Reform, die wir in Preußen in den östlichen Provinzen wenigstens (in den westlichen Provinzen ist ja die Ausbildung der Kreise nicht soweit ge⸗ diehen) vornehmen wollen, sich am naturgemäßesten an diese großen leistungsfähigen populären und historisch gewachsenen Verbände anlehnt.

Da ich gerade die Ehre babe am Worte zu sein, so will ich doch noch auf einige andere Theile der Ausführungen des Hrn. Abg. Meyer mir einzugehen gestatten. Er hat den Satz wiederholt, die Vorlage der Regierung ist deshalb verwerflich, weil sie die Verwaltungsrechts⸗ pflege nicht nur untergräbt, sondern zerstört, und zum Beweise dafür hat er nach zwei Richtungen hin sich geäußert. Er will diese Be⸗ hauptung beweisen, erstens durch die von der Regierung vorgeschlagene Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts, die seiner Meinung nach alle Garantien des Rechtsschutzes zerstoͤrt, und er wil außerdem den Charakter der Verwaltungsgerichtsbarkeit deshalb in der Vorlage ver⸗ lassen sehen, weil in Bezug auf die Form des Verfahrens andere Vor⸗ schläge gemacht sind, als bisher, weil das bisherige obligatorische Ver fahren in Verwaltungsstreitsachen in ein fakultatives verwandelt sei.

Ich beginne mit der Spitze der Behörde, mit deren Kritik der Hr. Abg. Meyer allerdings sich nur obenhin beschäftigt hat, nämlich mit dem Präsidenten. Er machte geltend so wenigstens habe ich ihn verstanden, ich bitte zu berichtigen, wenn ich falsch zitire der