1883 / 15 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Jan 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Verwaltungebeamte sei seiner Natur und Ausbildung nach nicht dar⸗ auf an eleagt, sich vorwiegend mit juristischen Gesichtspunkten zu be⸗ schäftigen, und das sei grade doch das Hauptrequisit eines an der Spitze eines Verwaltungegerichts stebenden Beamten. Ja, meine Herren, bir kommen wir wieder auf den alten, ich glaube schließlich nur durch Abstimmung zu lösenden Streitvunkt. Die Regierungs vorlage geht von der Auffassung aus, daß der Vorsitzende des Ver⸗ waltungsgerichts eben nicht ausschließlich sich mit juristischen Gesichts punkten zu befassen bat, sondern daß er gleichzeitig mit diesen und neben die sen sich mit den Gesichtsrunkten des öffentlichen Interesses, der Nützlichkeit, der Opportunität zu durchdringen hat, Rücksichten, welche den lediglich juristisch geschulten Vorsitzenden, wie die Er⸗ fahrung, alaube ich, lehren würde, häufig oder wenigstens nicht selten abgehen würden.

Sodann sagt der Herr Abgeordnete: ich vermisse schmerzlich das frühere richterlite Mitglied des Bezirksverwaltungsgerichts, und dadurch, daß dieses uns entrissen wird, wird gerade dem nach dem Vorschlage der Rezierung zusammengesetzten Verwaltungsgericht der Stempel des alten Bezirlsraths gewissermaßen aufgedrückt, und nicht mal in den Motiven ist diesem Ehrenmanne ein Monument gesetzt!

Ich glaube doch, es wird hier einigermaßen übersehen, daß das bisherige richterliche Mitglied des Bezirksverwaltungsgerichts doch in den meisten Fällen wenigstens nur im Nebenamte fungirt hat und daß wir ihm jetzt ein ebenfalls richterlich geschultes Mitglied substituiren wollen. Der Unterschied ist nur der, daß das bisherige Mitglied in seinem Hauptamte Mitalied eines richterlichen Kollegiums war, und daß das jetzt vorgeschlagene Mitglied wahrscheinlich der Justitiarius der betreffenden Regierung sein wird. Ob das ein Nach- theil für die Behörde und ihre Wirksamkeit ist, wage ich denn doch in bohem Maße zu bezweifeln, indem ich wicderhole, daß dieses mit juristischer Bildung ausgestattete Mitalied kraft der Erfahrung, die es im Hauxtamte lange Jahre gesammelt hat, in hobem Maße be—

fähigt sein wird, an der Entscheidung, an den Verhand lungen des Bezirks verwaltungsgerichtßs mit Wirksamkeit, Erfolg und Nutzen sich zu betheiligen. Aber was

mich bei den Ausführungen des Herrn Vorredners über die Zusammen⸗ setzung des Bezirks verwaltungsgerichts am meisten frappirt hat und worin, wie ich glaube, der charakteristische Unterschied zwischen seiner Auffassung und der der Königlichen Staatsregierung so recht hervor— tritt das ist sein Urtheil über die Stellung der Laien in diesem Gerichts bofe. Er hat die Laien des Bezirksverwaltungsgerichtes wie ich meine, in einer durchaus unzutreffenden und unzulässigen Weise verwechselt mit Schöffen. Er sagt: ich bin ein Anhänger der Mit—

wirkung von Laien bei der Jurisdiktion und der Verwal—⸗ tung, aber immer unter der formalen Vormundschaft des Richters! Der soll den Rechtsstandpyunkt auseinandersetzen, die Geschäfte leiten, und die Laien sind gewissermaßen

wie Geschworene; sie haben im gegebenen Falle die Thatfrage zu entscheiden. Es kann keine unzutreffendere Auffassung von den Auf— gaben der diese. Meiner Auffassung nach ist deren Stellung eine sehr viel höhere wie die eines Geschworenen oder eines Schöffen; sie sind Die—⸗ jenigen, welche aus den Kreisen der Erfahrung der Nation heraus die thätige Mitwirkung bei den Beschlüssen der Verwaltungsgeris te aus— üben sollen. Gerade in ihnen liegt, ich möchte sagen, der Schwer punkt der jtaatsmännischen Einrichtung der ganzen Institution und wenn man Fie so herunterdrücken will in ihrer Stellung es ist das auch schon gestern andeutungsweise geschehen —, daß man sie einerseits für Leute erklärt, die leicht zu beeinflussen seien, und andererseits für folche, denen schon berufsmäßig garnichts weiter als die Lösung der Thatfrage anvertraut werden dürfe, und daß die Leitung im Kollegium dem Direktor und den richterlichen Mitgliedern verbleißen

müsse —, dann rerlieren wir uns immer weiter in diese meines Er— achtens verkehrte Auffassung, in welcher das Laienelement gewisser— maßen zu einer dekorativen Spitze wird und in der man ausgehend von dem pessimistischen Standpunkte, die Beamten werden den Rechts— standpunkt nicht genügend wahren die prattische Wirksamkeit des Laienelementes viel zu unbedeutend und niedrig darstellt! Meine Herren, ich möchte dagegen ganz entschieden, und schon in diesem Stadium der Berathung, Verwahrung einlegen; ich be— baupte, daß das Laienelement, schon weil es die Majorität im Kollegium hat nach wie vor die eigentliche

Quintessenz der Entscheidung in der Hand haben wird, und daß nach meiner Auffassung das Problem der Zukunft das ist, daß wir die Staatsbeamten dem Laienelemente gegenüber in ein richtiges nicht ein dominirendes Verhältniß bringen, daß sie sich zutrauensvoll gegenseitig unterstützen und ergänzen bei der gemeinschafilichen Arbeit, wie das in allen Kollegien gemischter Natur die Grundbedingung und

K ., . aller gedeihlichen Wirk—

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die nicht zu umgehende Voraussetzung samkeit ist. Wenn man von vorn herein als Axiom hin

stellt, daß fortwährend die Gegensätze sich berühren und aufeinander⸗ platzen werden, ja, meine Herren, dann ist überhaupt mit einem folchen Kollegium, glaube ich, seht wenig anzufangen, dann würden seine Entsch-idungen sich mehr charakterisiren wie die Herrschaft einer Majorität über eine Minorität, als wie das Produkt einer gemein— samen, rationellen, von Pflichtgefühl und Sachkenntniß getragenen Berathung! r Der Hr. Abg. Dirichlet, dessen Ausfübrungen ich in einigen Punkten folgen will bei der Reichhaltigkeit des Materials ist es unmöglich, hier in der Generaldiskufsion auf jeden einzelnen Punkt einzugehen, ich will mich also auf einige wenige beschränken der Abg. Dirichlet hat namentlich den Punkt bemängelt, der entschieden wird durch den 8. 52 des vorgeschlagenen Organisationsgesegzes. Er sagt: wenn hier vorgeschrieben ist, daß der Vorsitzende der Behörde darüber entscheiden soll oder das Kollegium, ob in einer bestimmten Sache das Streitverfahren stattfinden soll oder nicht, so wird daraus eine ganz unerhörte Verschleppung und Schwerfälligkeit des Verfahrens statt der gehofften Vereinfachung eintreten. Ich möchte diese Be— fürchtung nicht theilen. Daß das theoretisch möglich ist, will ich nicht in Abrede stellen; denn wenn es richtig wäre und sich die Sache thatsächlich so gestalten würde, wie Hr. Direchlet annimmt, daß bei jeder eingehenden Sache, nachdem sie präsentirt ist, der Vorsizende eine große Erwägung anstellt, ob er die Sache für das Strestver⸗ fahren für geeignet hält oder nicht, daß er dann die Entscheidung nicht trifft, sondern nun erst das Kollegium Über diese Frage be— stimmen laßt, und daß dadurch dann natürlich ein Termin blos über die Frage hingehen muß, ob im Streitverfahren verhandelt werden soll oder nicht wenn es immer so sein würde, dann müßte ich den Einwand des Abg. Dirichlet für berechtigt anerkennen Aber ich glaube, er setzt dabei irrationelles Verfahren voraus. Meiner Auffassung nach wird die Sache sich ganz anders gestalten. Es wird sich durch die Praxis der Gerichtshöfe für die verschiedenen Gruppen von Sachen eine Uebung herausstellen, welche der Vorsitzende, wenn er irgendwie der Mann ist, welcher sein Amt ausfüllt. dergestalt beherrscht, daß er in S0 o der Fälle jedesmal, wenn die Sache eingeht, weiß: dies ist nach unserer Praxis eine Sache, die zum Streitverfahren geeignet ist, oder eine Sache, die wir ohne Streitverfahren nach Lage der Akten ver— handeln können. Darum ist ja gerade dem Vorsitzenden des Kolle— giums dieses Vorrecht ausdrücklich gewährt, und er ist nicht daran gebunden, immer in jedem einzelnen Fall den Beschluß des Kolle giums über die Form des Verfahrens einzuholen. Wenn das später bemängelt wird à la bonne henure dann ist darüber zu disku⸗ tiren. Aber der §. 52, so wie er hier gedacht ist, ent— hält, glaube ich, eine durchaus zweckmäßige Regelung der Franc, Do und in wie weit der Vorsitzende darüber bestimmen soll, ob das Streitverfahren einzutreten hat oder nicht. Daß die Verlage und damit möchte ich noch einen Rückblick thun auf die Aeuße⸗ rungen des Hrn. Mever daß die Vorlage den obligatorischen Charakter des Streitverfahrens für die alten Streitsachen abgeschafft hat, wird als ein ganz besonderer Mangel hingestellt. Meine erren! Meiner Auffassung nach ist dies eine ganz einfache Kon— equenz der Aufhebung der en . zwischen Streit und Beschluß— achen. Wer die verwirft, der wird natürlich es durchaus nicht tole⸗ riren können, daß man für die Streitsachen ein anderes als das Ver waltungsstreitverfahren obligatorisch hinstellt; wer aber mit der

Vorlage der Regierung in die Erwägung wenigstens eintritt, ob die Aufrechterhaltung dieser Trennung zweckmäßig sei oder nicht, der wird auch daran keinen Anstoß nehmen können, daß für die 2 des Verfahrens nicht eine von vornherein fest— stehende gesetzliche Regel, sondern die vernünftige Erwägung des einzelnen Falles maßgebend sein soll. Ich gebe ja zu, daß die Be⸗ stimmung des von uns vorgeschlagenen F. 52. welcher die Wahl des Verfahrens bis zu einem gewissen Grade in die Willkür der Parteien legt., nicht einwandfrei ist, und darüber wird man ja in der Kom mission seine Erwägungen anstellen. Die Regierung hat geglaubt, diesen Vorschlag gerade im Interesse des Rechtsschutzes machen zu müssen, um nicht die Parteien in Bezug auf das Verfahren lediglich an vorausbestimmte gesetzliche Vorschriften oder an die Willkür will ich einmal sagen der Behörden zu knüpfen, sondern ibnen auch im gegebenen Fall die Gelegenheit zu lassen, sich diesen Rechts- schutz selbst zu wählen, wenn sie glauben, denselben nicht entbehren

ju können. Ueberdem ist auch nach der beutigen Ver⸗ fassung der Verzicht auf das Streitverfahren schon gestattet; wenn. dieses Streitverfahren eine so fundamentale In⸗ stitution wäre, daß unter keinen Umständen auf sie verzichtet wer—

den könnte, so würde diese heutige Vorschrift doch kaum bestehen. Ich erinnere an die Analogie des Cixpilprozesses, da ist ein Verzicht auf die Form nicht statthaft ich möchte den Beweis dafür erbracht sehen —, sondern da regelt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Prozeßordnung und von diesen kann in keinem Fall Abstand ge⸗ nommen werden.

Die Duplicität der Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen ist, wie ich gestern schon auszuführen mir erlaubte, meiner bescheide⸗ nen Auffassung nach in der That einer der Kernpunkte der ganzen Einrichtung auf dem Gehiete der Verwaltungsgesetzgebung, und deshalb bin ich auch vollkommen damit einverstanden, daß man die Vorschläge. die die Regierungsvorlage in dieser Beziehung zur Vereinfachung macht, sehr ernsthaft unter die Lupe nehme und einer genauen Erwägung unterziehe. Erinnern darf ich wohl daran, daß von liberaler Seite bei der frühern Diskussion die Sache viel weiter gegangen ist im Interesse der Ver⸗ einfachung, als wir es jetzt vorschlagen, daß Männer, denen man doch in der That ein vollkommen approfondirtes Urtheil über die Noth— wendigkeit eines Rechtsschutzes auf diesem Gebiete zutrauen darf, un⸗ umwunden erklärt haben: wir fühlen das Bedürfniß, in dieser Sache zu einer Vereinfachung, zu einer die bisherige schwerfällige kasuistische Form abstreifenden Verbesserung, und wir würden diese Verbesserung finden und zugleich der Rechtsgarantie Rechnung getragen finden —, wenn man sich begnügte mit der Beschwerde an den einzelnen Beamten bis in die endgültig entscheidende Instanz und daran an— knüpfend für einzelne Fälle mit der nachfolgenden Klage beim Ober—⸗ Verwaltungsgericht!' So weit sind wir, wie ich betonen darf, nicht gegangen und haben also, wie der Hr. Abg. Dirichlet ganz richtig skizzirt hat, einen kombinirten Mittelweg vorgeschlagen, den er damit glaubt logisch vernichten zu können, daß er die Behauptung aufstellt, nun würde die Sache noch viel somrlizirter als sie früher gewesen ist, (Widerspruch des Abg. Dirichlet: „Ebenso kompli⸗ irt!) ich glaube, den Gedankengang des Abg. Dirichlet so ver— standen zu haben.

Ich will mir jetzt noch etwas zur Vervollständigung dessen, was ich gestern gesagt habe, anzuführen erlauben und dabei gleichzeitig auf eine Aeußerung des Hrn. Abg. Tiedemann zurückkommen, welcher seinerseits den von der Regierung im 5§. 64 vorgeschlagenen Weg des halb für bedenklich hielt, weil dadurch dem Querulantenthum Thür und Thor geöffnet würde, indem jeder willkürlich behaupten könne, es sei das Recht verletzt und dadurch den Gerichtshöf zwingen könne, auf die Prüfung der ganzen Frage einzugehen. Daß das thatsächlich häufig so liegt, namentlich bei den in der Prorinz Posen herrschenden Zuständen, will ich nicht in Abrede stellen, aber die Re⸗ gierung hat sich eben für verpflichtet gehalten, hier die Frage des Rechtsschutzes sehr streng abzuwägen gegen die Frage der Opportuni— tät und der Zweckmäßigkeit. Wir sind in unserer Vorlage und auch in den begleitenden Motiven der Meinung. daß man die einfache Beschwerde, wie sie, glaube ich, Hr. Tiedemann nach seinen Ausfüh— rungen wünscht, doch unter Umständen für nicht ausreichend halten dürfte, um den Betreffenden auch in der Instanz der Verwaltung den nöthigen Schutz gegen Willkür und rechtswidrige Behandlung

zu gewähren. Deshalb, meine Herren, dieser Vorschlag, der doch zunächst, das bitte ich den Hrn. Abg. Dirichlet doch nicht zu unterschätzen, den großen Vorzug enthält er hatte ihn

allerdings in humoristischer Weise bezeichnet als eine bloße Aende— rung der Adresse aber der doch den großen Vorzug hat, daß eben nur an Eine Adresse die Beschwerde gehen darf. Schon das ist im praktischen Leben ein ganz ungemeiner Vorzug des Verfahrens, wenn der betreffende Beschwerdeführende von vornherein weiß: an diese Behörde darf ich mich wenden; was den materiellen Inhalt und die Begründung meiner Beschwerde betrifft, ist eine andere Frage. Gerade die Unsicherheit, in die das Publikum dadurch kommt, daß es, wenn es das Bedürfniß einer Beschwerde fühlt, nicht weiß: soll ich mich an das Verwaltungsgericht oder an die Verwaltungshehörde wenden, diese Unsicherheit ist die Hauptquelle aller der Uebelstände, welche wir auf dem Gebiet der Beschwerde gegen polizeiliche Verfü— gungen finden.

Ich will aber zugestehen, daß dies nur ein nebensächlicher Um— stand ist, den Hauptvorzug der von uns vorgeschlagenen Auskunft im F. 64 erblicke ich darin, daß der Beschwerdefüͤhrende die Garantie hat, wenn er neben der Bestreitung der Opportunität und Zweckmäßigkeit gleichzeitig die Ober⸗Verwaltungsklagegründe zur Geltung bringt, daß er dann die Garantie hat, auch wenn er mit diesen letzteren Gründen abgewiesen wird, doch immer noch in höherer Instanz über die Zweckmäßigkeit der von ihm angefochtenen Verfügung entschieden zu sehen, was jetzt auf dem Wege der Klage absolut ausgeschlossen ist. Jetzt heißt es aut aut, entschließest du dich für die Klage, so gehst du der Prüfung der Zweckmäßigkeit verlustig, entscheidest du dich für die bloße Anfechtung der Beschwerde aus den Zweckmäßigkeits gründen, so darfst du nicht, abgesehen von der Klage an das Ober Verwaltungericht, bei der Mittelinstanz zur Klage schreiten. Die Kombination dieser beiden Mittel durch unseren Vorschlag ist, glaube ich, in hohem Maße ge⸗ eignet, sowohl das Rechtsbedürfniß ju befriedigen, wie auch die Rechts⸗ frage klar zu lösen.

Ich will übrigens, meine Herren, in keiner Weise mich auf diesen Punkt kapriciren; wenn in der Kommission die Erwägungen sich dahin zuspitzen, daß wir zu anderen Organisationen auf diesem Ge⸗ biet gelangen, werde ich mich der Diskussion darüber sicherlich nicht entziehen, nur möchte ich vor allen Dingen davor warnen, daß man nur nicht etwa in das andere Extrem fällt, und, wie ja von manchen Seiten vorgeschlagen ist, die Beschwerde gegen polizeiliche Verfügungen lediglich auf das Gebiet der Klage verweist, daß man an das Kol⸗ legium, anstatt an den Einzelbeamten, geht. Wenn wir diese Frage so lösen oder zu lösen suchen, wie es in der Regierungsvorlage vor, geschlagen ist, würden wir doch einen wesentlichen Fortschritt auf diesem Gebiete zu verzeichnen haben.

Nun komme ich noch auf einen Punkt zurück, der auch in den Ausführungen des Abg. Dirichlet nicht ohne Interesse für mich war, nämlich die Wiederholung der Behauptung, daß man vor allen Dingen nicht rütteln dürfe an dem bestehenden Instanzenzuge, und der Herr Abgeordnete glaubte sich für diese Behauptung auf seine Er—⸗ fahrungen und die notorische Lage der Sache berufen zu dürfen, in⸗ dem er gerade an den Vorschlag der Regierung anknüpfte, welcher dahin geht. in den Armenbeschwerdesachen es bei einer Instanz be—⸗ wenden zu lassen.

Was Hr. Dirichlet in dieser Beziehung angeführt hat, ist in der That, wie mir scheint, leicht zu widerlegen. Ich habe mir schon gestern gestattet, auszuführen, daß ich eine weitere Ausbildung unserer Selbstverwaltung in dieser Beziebung mir nicht denken kann, ohne eine sehr wesentliche Stärkung der untersten In⸗ stanzen, auf deren Schultern doch schließlich der Haupttheil der ganzen Last ruht; versäumen wir das, meine Herren, so graben wir der Freudigkeit des Laienelements in der Selbstverwaltung die Wurzel ab. Das ist für mich ein feststehender Grundsatz, er mag unrichtig

sein, ich kann mich aber von dieser Auffassung durchaus nicht trennen und ich behaupte, daß die Vorlage in dieser Beziehung sich auf daz allerbescheidenste Maß beschränkt hat. Wenn denn auch dieses Maß bereits von dem Hrn. Abg. Dirichlet als eine böchst bedenkliche Minderung des jetzt bestehenden Rechtsschutzes angeseben wird, muß ich das seiner Erwägung allerdings überlassen, aber ich kann eine Begründung dieser Ansicht in seinen Ausführungen nicht finden. Meine Herren, in den Armensachen liegt ja für den Betroffenen vielfach eine Lebensfrage, das erkenne ich vollkommen an, aber wird diese Lebensfrage denn durch die Thatsache garantirt, daß er zwei Instan= jen hat? nein, sie wird garantirt durch das Vertrauen, daß diejenigen Bebörden, an welche die Beschwerde gelangt, in der That ibrer Zu⸗ sammensetzung nach so beschaffen ist, daß man von ihr eine unpar—⸗ teiische vernänftige Lösung der Frage erwarten kann. Sind die Kreis ausschüsse solche Behörden nicht? Worauf kommt es denn bei der Würdigung von Armensachen fast ausschließlich an? Auf die Ab—⸗ wägung der lokalen Verhältnisse und je weiter Sie die Entscheidung hierüber von der Wurzel, von dem Ursprung in die höheren In stanzen verlegen, um so unsicherer und schwieriger wird die Ent- scheidung. Nur die nachbarliche Entscheidung ist im Stande, in diesen Fragen das Richtige zu treffen, und sie müßte endgültig der Ge—⸗ meindebehörde zustehen, wenn diese nicht selbst Partei wäre; aus letzterem Grunde liegt für Eine höhere Instanz ein Bedürfniß vor; aber gewissermaßen eine Forderung der Humanität darin zu erblicken, daß die Klagen eines Armen, der glaubt, durch die Unterstützung von seiner Ortsgemeinde nicht genug erhalten zu haben, an ein Kollegium gehen sollen, dem kaum der Name der Gemeinde bekannt ist, um die es sich handelt, meine Herren, das halte ich der Ausdruck ist schon öfter gefallen für eine Hypertrophie, aber in diesem Falle für eine sehr schädliche, und ich bin fest überzeugt, daß allein die Annahme dieses Theils der Vorschläge schon einen wesentlichen Nutzen bringen wird.

Der Abg. Dr. Brüel erklärte, es sei für die meisten Mit⸗ glieder des Hauses, denen eine Erfahrung in der Handhabung der Verwaltungsgesetze nicht zu Gebote stehe, sehr schwer, ohne vorherige kommissarische Berathung zu den Vorlagen Stellung zu nehmen. Ihm könne es nur lieb sein, wenn nach dem gestrigen Vorschlage des Dr. Gneist eine Vor— prüfung derartiger Entwürfe durch eine besonders sach— verständige und unparteiische Kommission stattfinden würde; ob das aus anderen Gründen bedenklich wäre, wolle er hier nicht untersuchen. Nur das bedauere er, daß der Abg. Dr. Gneist auf diesen Gedanken erst jetzt komme, wo der Gang der Gesetzgebung ihm anfange unangenehm zu werden, und nicht vor 10 und 15 Jahren, als derselbe einer der Eifrigsten gewesen sei, die Dämme der Verfassung zu durch— brechen, die die Selbständigkeit der Kirchen garantirt hätten. Da habe der Abg. Dr. Gneist sich an der Aufführung eines kirchenpolitischen Gebäudes betheiligt, das nicht gerade ein rühmliches Zeugniß von der Sachkunde der Baumeister ablege. Die Vorlagen würden von den Vertretern der west— lichen Provinzen mit besonderer Freude begrüßt, alle seien dankbar dafür, daß man nicht revisionsbedürftige Institutionen auf die westlichen Provinzen übertragen habe. Er hoffe auch, daß wenn die Vorlagen angenommen werden sollten, der Minister auch dann noch mit der Uebertragung auf die westlichen Provinzen einige Jahre warten werde, denn es sei doch nur ein neues Experiment, das einer Probe be⸗ dürfe. Die Hoffnung theile er nicht, daß die neuen Landes— theile sich bald von der Nothwendigkeit einer Uniformität der Verwaltung überzeugen würden. Die Vereinfachung des Ver— waltungskörpers, die die Vorlagen bezweckten, habe die volle Sympathie seiner Partei, allerdings aber werde man prüfen müssen, ob unter der Vereinfachung nicht der Rechtsschutz leide. Wenn gerade er den Vorlagen nicht abgeneigt gegenüber— stehe, so sei er wohl am wenigsten dem Verdacht ausgesetzt, daß er den Rechtsschutz seiner Landsleute zu Gunsten eines preußischen Regierungs-Präsidenten verringern wolle. Die Frage, in wie weit die Verschmelzung von Bezirksrath und Bezirksverwaltungs— gericht unter dem Vorsitz des Bezirks⸗-Präsidenten den Rechts— schutz beeinträchtige, sei der Kernpunkt bei der Beurtheilung der Vorlagen. Hätte der Abg. Gneist mit seinen gestrigen Ausführungen Recht, so würde er (Redner) gewiß gegen die Vorlagen stimmen. Derselbe sei aber in seine alten Fehler verfallen; die Darstellungen desselben seien mehr der Phantasie als der Realität entnommen. Die Dinge ließen

sich thatsächlich nicht so scheiden, wie derselbe wolle, daß in dem einen nach dem Rechte, und in dem andern nach der Zweckmäßigkeit erkannt werde. Es spiele leider bei den einzelnen Sachen ineinander. Ein

anderer Irrthum bestehe darin, daß man die Verwaltungs— gerichtsbarkeit immer ganz auf dieselbe Stufe wie eine ordent⸗ liche stelle, und alle Anforgerungen derselben an sie xichte. Dieselbe bilde aber in der That doch nur einen Zweig der Verwaltung und man dürfe nicht alles von ihr verlangen, was man von einer ordentlichen Gerichtsbarkeit fordere, Ueber die wichtige Frage des Vorsitzes des Regierungs-Präsidenten im Verwaltungsgerichte könne er zur Zeit ein definitives Urtheil nicht abgeben. Dazu bedürfe es erst einer gründ⸗ lichen Prüfung in der Kommission. Mit Rücksicht auf die Be⸗ völkerung aber glaube er, daß die Regierung selbst ein Inter⸗ esse haben müßte, den Regierungs⸗-Präsidenten nicht zum Vor— sitzenden zu machen. Denn man werde im Publikum die sel⸗ tenen Fälle, in denen derselbe thatsächlich den Vorsitz über= nehmen würde, für causes célébres halten und nicht an ihre unparteiische Entscheidung glauben. Es werde nun der Fall vorkommen, daß gegen die eigene Verfügung des Präsidenten das Verwaltungsgericht angerufen werde, und da scheine es ihm ein einfaches Gebot des Dekorums zu sein, daß der Prä⸗ sident in solchen Fällen den Vorsitz nicht führe. Wicht ig sei es, daß man die beiden Mitglieder, die zu seiner Vertre— tung bestimmt seien, so selbstandig wie möglich mache, und auch dafür sorge, daß sie ihrer ganzen Lebensst ellung nach in ihren geschäftlichen Beziehungen vom Präsidenten nicht abhängig seien. Es sei, wenn das Laienelement zur Gel— tung kommen solle, durchaus nothwendig, daß es sich an einen dieser Beamten vertrauensvoll anlehnen könne. Wenn man Gewinn und Verlust, den die Rechtssicherheit bei dieser neuen Gestaltung erleide, abwäge, so dürfe man nicht vergessen, daß auch die Sachen, die bisJer vom Bezirksrath entschieden seien, nun an die neue Behörde gingen, in der das richterliche Element stärker vertreten sei. Seine Freunde seien zu einer wohlwollenden Prüfung der Entwürfe bereit und machten ihre definitive Entscheidung von dem Resultate der Kommissions— berathung abhängig. x Die Debatte wurde geschlossen und die Vorlagen an eine besondere Kommission von 28 Mitgliedern verwiesen, worauf sich das Haus um 33/ Uhr auf Mittwoch 11 Uhr vertagte.

pindergehülfen Carl. Rnterscklazung vom

72 82

neuert.

13 15.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Stunts

Berlin, Mittwoch, den 17. Januar

Anzeiger. 18832.

Jnserate für den Deutschen Reichs und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central ⸗Handels rezister nimmt an: des Zeutschen Reichs · Anzeigers und Königlich Preußischen Staats · Anzeigers: Berlin sw., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

die Königliche Expedition

1. Steckbriefe und Untersuchungs Sachen.

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In der Börsen- X

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E. Schlotte,

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beilage.

. ö achen. II524 Aufgebot. 2563 Aufgebot. II2522 SBelanntmachung. Steckbriefe und untersuchungs- Sache l 2. Arbeits mann *. Lübbert aus Körchow, Auf den Antrag des Bäckers Benjamin Bollentin Das Ausschlußurtheil ist ergangen hinsichtlich fol⸗

z-Erneuerung. Der gegen den Buch⸗

Sicc es/ 3 wegen wiederholter hiesigen Königlichen Land⸗ „in den Akten V. R. J. 9854 de 1881 JI. 4. S29 de 1881 rep. —. unter dem 1881 erlassene Steckbrief wird er⸗ e rg, eee ,

ur=rnfstschaft bei dem Königlichen Landgerichte J, Der srcidung; Alter 21 Jahre, geboren It. Juli Geburtsort Gleiwiß.

13. September

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Gegen aer, n . Sut⸗ er Johann Friedr mi ertens, ge⸗ . 6 Juli 1824 zu Berlin, welcher flüchtig ist, ift die Unter suchungs haft wegen Urkundenjãlschung in den Akten III. J. 1825,82 verhängt. Es wird erfucht, denfelben zu verbaften und an die König— J lire Direktion des Untersuchungsgefängnisses zu Berlin, Alt Moabit 1112, abzuliefern. Berlin, den 5. Januar 1883. Der Untersuchungsrichter bei 1 dem Königlichen Landgericht 1II. Beschreibung: Größe 1650 m, Statur mittel, Haare blond, Stirn Fed, Bart blond, rasirt, auch blonder Schnurrbart, Auzenbrauen blond, Augen grau, Zähne rollstänzig, Rinn rund, Gesicht opal, Gesichtsfarbe blaß. Be⸗ sondere Kennjeichen: Auf beiden Armen Tätowirung, links A. 1841, rechts ein Herz, darin E. J. 1824. L w. Eine Hiebnarbe am rechten Ellenbogen, linker Zeige⸗ und Mittelfinger etwas verkrüppelt.

Steckbrief.

Steckbriefs Erledigung. Der gegen den Schneidermeister Ludwiß Tute, geboren am IJ. Mai 1845 zu Adelepsen, wegen Unterschlagung rom vormaligen hiesigen Königlichen Stadtgericht in den Akten PT. 152 de 1876 Com. 2 jetzt

F 1 de i575 rep. unter dem 7. September [2518 . . ö ö 15f6. erlassene Siegbrief. wird. zurkickßenommen. Jufzebot zum zwecke dar Fodener lr ung, Berlin den 17. Dezember 1582. Staatsanwalt; Paul Joseph Friedrich, Haidolf, geboren zu els

schaft bei dem Königlichen Landgericht J.

Offene Strafvollstreckungs · Requifition. Der Heerespflichtige Franz Georg Hermann Mohr, am J9. Februar 1855 zu Bornim geboren, ist durch Er⸗ kenntniß vom 19. Januar 1879 wegen sich Ent—⸗ ziebers der Militärdienstpflicht zu einer Geldstrafe von 180 M, welcher im Unvermögensfalle für ie nicht gezahlte Zehn (10 Mark ein (I). Tag Ge⸗ fängni5 substituirt ist, rechtskräftig verurtheilt worden. Es wird erfucht, von dem Verurtheilten die Strafe beizutreben event. die substituirte Freiheitsstrafe zu pollstrecken und hierher zu den Akten M. Nr. 380 de 1578 Mittheilung zu machen. Potsdam, den 13. Januar 1883. Der Erste Staatsanwalt beim

Königlichen Landgericht.

2890

2588

Strafvollstreckun gs ⸗Requisttion. Der Välker gesell Emil Dubert, zuletzt in Altdöbern in Arbeit, sst durch Urtheil des Königlichen Schöffengerichts zu Falau vom 14. Norember 1882 der vorsätzlichen Mißhandlung eines Menschen schuldig erachtet und zu einer Geldstrafe von 15 , im Unvermõgensfalle u funf Tagen Gefängnißstrafe, verurtheilt worden. Die Zwangsvolsstreckung wegen der Geldstrafe ist fruchtlos ausgefallen, der gegenwärtige Aufenthalt des c. Dubert unbekannt. Wir ersuchen an den ze. Dubert die substituirte Gefängnißstrafe zu vollstrecken und hierron zu unsern Akten B. 5/82 Mittheilung zu machen. Calau, den 109. Januar 1883. König⸗ liches Amtsgericht. II. Abtheilung.

T2394 .

Gegen den rechtskräftig zu 3monatlicher Gefängniß⸗ strafe verurtheilten Zimmermann (Bauunter nehmer) Thiede aus Techentin bei Ludwigslust, zuletzt in Berlin, ist der Haftbefehl erlassen, Ich ersuche um Verhaftung und Ablieferung in die Ge⸗ fängnifse des Amtsgerichts Parchim.

Beschreibung: Greße 5 S., Alter 30 Jahre, Statur groß, Haar schwarz, Stirn frei, Augenbrauen schwarj, Augen grau, Naäse und Mund gewöhnlich, Zähne gut, Bart schwarzer Schnurrbart, Kinn und Gesichtsbildung oval, Gesichtsfarbe gesund.

Schwerin, den 11. Januar 1883.

Der Erste Staatsanwalt: Unterschrift.)

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

6. Aufgebot. Nr. 500. Der ledige Zimmermann Adolf Moll von Kaltbrunn, Amts Konstanz, bat das Aufgebot des ihm abhanden gekommenen, von der städtischen Spar und Waifenkasse hier ausgestellten Sparkasse⸗ büchleins Nr. 2589 über eine Einlage von 300 4 vom 8. Februar 1882 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 14. März 1883, Vormittags 10 Uhr, . vor dem Großherzogl. Amtsgerichte Radolfzell an eraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunde erfolgen wird. Radolfzell, den 10. Januar 1883. ; Der Gerichtsfschreiber des Großherzogl. Amtsgerichts:

1es 1 . tbekenscheins beantragt, für ihn ausgestellt über 600 41, verzinslich zu 4 pro Cent, welche Forde rung am 14. Februar 1878 für ihn zum Srund— und Hypothekenbuch der Häuslerei Nr. 3s zu Schwa—

eingetragen ist. / aufgefordert, spätestens in dem auf

9 Mund Ce. Ürkunde vorzulegen,. h erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Großherzogl. Metllenburg . Schwerinsches Amtsgericht.

2. November v. ene Vaters, des Rentiers, und früher in Gravenstein als Schlachtermeister wohnbaft gewesenen Wilhelm Paulsen, werden alle diejenigen, welche Forderungen und Ansprüche an dessen Nachlaz zu . meinen, bierdurch aufgefordert, dieselben bis sräte⸗ stens zu dem hierdurch auf

angesetzten Aufgebetstermin bei Vermeidung des Ausschlusses hierselbst anzumelden. .

am 21. Februar 18418, ein Sohn des ebenda am 25. Bürgers Joseph Haidolf und dessen Ehefrau, der gleichfalls derstorbenen Helene Haidolf, geb. Stürzner, hat in feinem 18. Lebensjahr das Elternhaus ver⸗ laffen und feitdem nur einmal, nicht lange nach seinem Weggange, gegeben. en ein zugefallen, in Folge deren gegenwärtig ein Ve don etwa 1806 M für ihn vormundschaftlich ver⸗ waltet wird.

t in Vellahn, hat das Aufgebot eines Hrro2

eron, Domanial⸗Amt Hagenow i/ M., Blatt 2, Der Inhaber der Urkunde wird

den 14. Juli 1883, Bormittags 10. Uhr, or dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— ebotstermine seine Rechte anzumelden und die widrigenfalls die Kraftlos—⸗

Hagenow, den 6. Januar 1883.

Zur Beglaubigung: Dre vin, A. G. Diãtar, als Gerichts schreiber.

. Aufgebot.

Auf Antrag des Hofbestzers Friedrich Paulsen n Niehuns, als Testamentzollstreckers seines am J. in Flensburg rerstorbenen

haben ver⸗

Donnerstag, den 29. März d. J., Vormittags 11 Uhr,

Flensburg. den 9. Januar 1883. stönigl. Amtsgericht, 2. Abth. Brinkmann.

Mai 1875 verstorbenen Wagenbauers und

den Seinigen Nachricht von sich Inzwischen ist demselben eine Erbschaft Vermögen

Ruf den Antrag des Vormundes, Ritterguts— besitzets Oscar Doering zu Neu⸗Schönfeld bei Bunzlau, vertreten durch den Justizrath Petiscus zu Sels, ift das Aufgebot des verschollenen Haidolf zum Zwecke der Todeserklärung eingeleitet worden. Gedachter Paul Joserh Friedrich Haidolf wird demgemäß hierdurch aufgefordert, sich bei dem unter⸗ zeichneten Amtsgericht und zwar spätestens an dem hierzu in dem Schöffen saale des Gerichts gebãudes auf

den 29. Oktober 1883, Mittags 12 Uhr, anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird.

Oels, den 27. Dezember 1882. . Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts:

Heinriei.

(25641 Aufgebot. Die Schlesische Generallandschafts-Direktion zu Breslau bat das Aufgebot des von der Oberschlesi⸗ schen Fürstenthumslandschaft 2usgefertigten, auf der ö Sakrau, Kreis Cosel, Abtheilung III. Rr. LT eingetragenen Schlesischen altlandschaftlichen Pfandbriefs Rr. 134 über 190 Thaler beantragt. Der Inhaber des Pfandbriefs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 11. Mai 1883, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 25, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und den Pfandbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlozerklärung des Pfandbriefs unter Prä- klusion aller unbekannten Inhaber und Prãtendenten erfolgen wird. . Cosel, den 10. Januar 1883. . Königliches? , . Abtheilung T. av.

Aufgebot.

2423 ; ̃ ) Versicherungẽgesellschaft

Der Depositenschein der V : Thuringia zu Erfurt vom 27. April 1876, aus⸗ geftellt für den Postpraktikanten Otto Karl. Jäger zu Crailsheim in Wuͤrttemberg über die für ein Darlehn von 100 M verpfändeten Urkunden, nämlich die Thuringia · Police Nr. 5 641 A. über 150) und einen Dienstkautionsschein der Oberpostkasse zu Stuttgart ber 500 Fl., ist angeblich verloren ge⸗

angen. r; 17 Antrag des Banquiers Karl Nachtigall zu Deggendorf in Bavern wird der Jahaber des be— zei , aufgefordert, spätestens im Aufgebots termine

den 17. April 1883, Bormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte (Zimmer 58) sein e Rechte anzumelden und den Depositenschein vorzu⸗ egen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgt. .

Erfurt, den 22. September 1852.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung VIII.

zu Driesen der Schiffe

verschollen, unglückt sin

im Zimme wird. 2566

Sffentlichen

ren nicht

2572

2571

stro, geb. sind, dur Berlin J.

25131 In der sassen und

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Kaxital, schlusses h Zur Er zur Verth vor dem

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[2567

mölsen

Aufgebot lasserin,

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spãtestens

gen wird.

Zeitz,

Drach e.

Sauter.

des Ersteren. Gustar Eduard Friedrich Bollentin, Beide aus Boßwinkel, welche im November 1867

gebotstermin den 12. November 1383. Vorm. 11 Uhr,

melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung erfolgen

Graundenz, den 11. Januar 1883.

In Sachen, die Zwangsvollstreckzung wider den Fleischer Wagener hierselbst betreffend, wird zur

Grundstücke des Schuldrers (Bauplas in Walken ried an der Neuhöfer Straße nebst darauf errichte⸗ ten Gebäuden) eingetragene,

Schuldners, geb. Bu Grundbuche gelöscht ist. ö Walkenried, den J9. Januar 1883.

Das Hypothekendokument über die im Grundbuch von Salzwedel Band 1 Blatt 47 in Abtheilung III. unter Nr. 3 für die Pußhändlerin Frida = zu Saljwedel eingetragenen 80 Thlr. Reserrat⸗ kaufgeld, bestehend aus dem Kontrakte vom Mai 1869 und Hypothekenbuchsauszug vom 29. Mai 1869, ist durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichts vom 9. Januar 1883 für kraftlos erklärt. Salzwedel, den 9. Januar 1883.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge— bracht, daß der Dexpotschein Nr. 18S024 des Com- toirs der Reichs ⸗Hauptbank für Werthraviere vom 22. September 1881,

Pfund Sterling 5Yeige Russisch⸗Englische Anleihe qe 1872 von der verwittweten Frau Auzuste Haber⸗

worden ist. ( Berlin, den 6. Januar 13833.

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. I.

Klägers wider den Brinksitzer Wilhelm Franke Vo. ass. 1 zu Wenzen, 4. Z. in Metz als Soldat im Braunschweigischen Infanterie⸗Regiment (Compagnie Dauptmann Diesing) Beklagten, wegen Höpothekkapitals und Zinsen, werden die Gläubiger,

schwerde als unbegründet zurückgewiesen, aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an

binnen zwei Wochen bei

wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor⸗

Greene, den 9. Januar 1883.

Die Erben des am 2. September 1881 zu Hohen verstorbenen Rentiers Je Körner aus Webau haben das Aufgebet des angeb— lich im Rachlasse des Erblassers nicht vorgefundenen Einlagebuchs Nr. 2325 E. G, lautend auf den; irblassers uͤhe einen Bestand von 2378,30 nebst Zinsen bis 31. Dezember 1882, beantragt. Maurer Albin Pfau ju Wuͤrchwißz ⸗Podebuls das

der Wittwe Sophie Pfau, geb. Sxparbrod, zu Wärchwitz nicht vorgefundenen Svarkassenbuch Rr. 33,898 der städtischen Sparkasse lautend auf den Bestand 31. Dezember 1881 beantragt. Es werden demgemäß B aufge ordert, ihre Anspruͤche und Rechte an dieselben

an hiesiger Gerichtestelle, . ten Termine unter Vorlegung der Bücher anzumel den, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfol⸗

in der Neumark werden dessen Vater, r Benjamin Bollentin und der Bruder

M4

und wabrscheinlich in der Weichsel ver⸗ d, aufgefordert, sich svpätestens im Auf⸗

3 ö hiesigen

—–— —— * Amtegerichts zu

r Nr. 12 des Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.

Kenntniß gebracht, daß die auf dem

ne, im Vertheilungs verfah⸗ gedeckte Dotalforderung der Ehefrau des Buchholz, hier zu 2400 4 im

Herzogliches Amtsgericht. Hartwieg.

Bekanntmachung.

Simon

1

Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.

wonach Vierbundertfünfzig

Dittmar, zur Aufbewahrung übergeben ch Urtel des Königlichen Amtsgerichts vom 6. Januar 1883 für kraftlos erklärt

Hoffmann,

Abtheilung 54.

Zwangs vollstreckungs ache des (Toßkoth⸗ Bastwirtbs Ludwig Krushol; zu Delligsen

Nr. 92

ie Seitens des Beklagten erhobene Be—

Zinfen, Kosten und Nebenforderungen i Vermeidung des Aus

ier anzumelden. . klärung über den Vertheilungsplan, sowie eilung der Kaufgelder wird Termin auf den 15. Februar 1883, Morgens 10 Uhr, unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt,

erden.

Herzogliches Amtsgericht. G. Müller.

Bekanntmachung.

Johann Gottfried

des Vorschußvereins Zeitz Namen des Erblassers über der

Ferner hat

des angeblich' im Nachlasse seiner Erb⸗

von Zeitz, Namen der Wittwe Pfau über von S443 nebst Zinsen bis

die Inbaber dieser Bücher

in dem auf den 17. September 1883,

Vormittags 10 Uhr. Zimmer Nr. 4, anberaum⸗

den 8. Januar 1883.

gender Hyrotheken⸗Instrumente:

ID rom 24. März 1860 über die Post von 102 Thlr. 5 Sgr. 5 Pf. Darlehn für den Wirtbschafts vogt Gottlob Fiedler in Ober⸗Zoecklau, eingetragen auf Nr. 5 Ober⸗Zrrus Abth. III. Nr. T, rom 11. Juni 1844 aber die Post von 359 Thlr. Kaufgelder für den Schneider Johann Christian Sander von bier, eingetragen auf Nr. 376 Frei⸗

stadt Abth. III. Nr. 1,

2)

3) vom 14. November 1817 über die Theilpost von 75 Thlr. Muttererbtbeil für Andreas Franz Hoff mann, eingetragen auf Nr. 185 Freistadt Abth. III. Nr. 5,

4 vom 19. Oktober 1845 über 20 Thlr. Rest⸗ post, Darlehn, für den Gärtner Johann Fried⸗ rich Görlitz in Sorge eingetragen auf Nr. 38 Nieder · Serwige dorf Abth. III. Nr. 3,

und folgender Hyxrothekenxposten:

42 Thlr. 20 Sgr. oder 8 S rückstãn⸗ diges Kaufgeld für Käufer Gottfried Tietze und seine drei Geschwister Christiane, Anna Elisabeth, verebelichte Klose, und Samuel Tietze aus dem Vertrage vom 10. März 1785 Abth. IIl.

28 Ttlr. Restvoft von 69 Thlr. Kaufgeld Tes Gottfried Tietze aus dem Vertrage vom 11. Fe⸗ bruar 1806 Abth. III. Nr. 2,

46 Tklr. Maternum des Sohnes des Be— sitzers Gottfried Tietze erster Ebe, des Johann Wilbelm Ernst Tietze aus dem Vertrage vom 25. Auaust 1820 Abth. III. Nr. 4

des Grundstücks Nr. 60 Nieder ⸗Herwigs dorf und

copjunct im Abtb. III. Nr. 1 des Grundstücks Nr. 57 Mittel⸗Herwigs dorf eingetragen. Freistadt, den 12. Deiember 18582.

Königliches Amtsgericht.

[2549

Lage. Auf Antrag eines ingrossirten Gläubigers ist der öffentlich meistbietende Zwangsverkauf der Stätte Walter Nr. 332 in Lage erkannt und Termin

dazu auf Mittwoch, 7. März 1883, Morgens 19 Uhr, angesetzt, wozu Kaufliebbaber auf biesiger Gerichts⸗ stube sich einfinden wollen. Bedingungen und Taxe können hier eingeseben und gegen die Gebübr ab— schriftlich bezogen werden. Der Zuschlag soll erfolgen, wenn über des Tarats geboten ist. Ansprüche auf Befriedigung aus den Kaufgeldern sowie dingliche Rechte an dem Verkaufsgegenstande sind bei Meidung des Verlustes 8 Tage vor dem Termine anzumelden und zu begründen. Lage, 8. Januar 13883. ? Füͤrstlich Lippisches Amtsgericht. gez. Nie länder. Zur Beglaubigung: A. Burre,

Gerichtsschreiber.

8 n g gegen den Kellner Ph. Haas von Stetten, 21 Jahre alt, wegen Desertion. Beschluß. ; Auf das Vermögen des Rekruten Philipp Haas von Stetten, bestebend in 1/5 tels Antheil an (iner auf Gemarkung Stetten gelegenen Arbeiter⸗ wohnung und 13 tels von 575 M 160 * Erbgleich⸗ stellungsgeld bei seiner Mutter, wird Beschlag ge⸗ legt und dem Philipp Haas die Veräußerung oder die Verpfändung dieses Vermögens untersagt. Lörrach, 12. Januar 1883. Gr. Amtsgericht. gez. Lauck. Zur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber: Appel.

m Namen des Königs!

[25 3 Elkan Lery in

Auf den Antrag des Kaufmanns Samotschin . und des Kaufmanns Leoxold Perdelwitz in Berlin,. Beide vertreten durch den Justiz Rath Galon in Wongrowitz, , een erkennt das Königliche Amtsgericht zu Margonin durch den Amtsrichter Schaefer fũr Recht: Das Dokument über die Post von 400 Tha lern nebst So, Zinsen seit dem 8. Juli 1870 auf dem Elkan Levp'schen Antheil an dem Grundstück Samotschin Nr. 339, in Abth. III. Rr. J für den Bäckermeister Aron Riesenburger zu Samotschin eingetragen und umgeschrieben für den Brückenzollpächter Aron Rosenbaum in Samotichin wird für kraftlos erklärt. Die Kosten fallen den Antragstellern zur Last. (2559 Im Namen des Königs!

Auf den Antrag der Jesus kapelle zu Kosten erkennt das Königl. Amtsgericht, Abth. IV. zu Posen durch den Amtsrichter Br. Wiener für Recht: .

Das Zweig ⸗Hvpothekendokument über die im Grundbucbe des Grundstücks Posen Altstadt Nr. 149 in Abtheilung II. Nr. 5 für die Jesus kapelle zu Koften eingetragene Forderung von 1460 Thalern nebst 5 e Zinsen wird für kraftlos erklärt.

Posen, den 11. Januar 1883.

Pr. Wiener.

Königliches Amtsgericht.