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Staataorgane sei gar nichts geschehen, um das Gesetz zur Geltung zu bringen. Und wie solle denn die Sache Anklang finden, wenn einem Bauer, der sein Gut eintragen lassen wolle, vom Amtsrichter gesagt werde, ob er auch den Unsinn mitmachen wolle? Es mache ja so viele Kosten! Die Kosten betrügen aber nur 3 66 Der Justiz-Minister thue gewiß gut, die Justizbeamten anzuweisen, nicht von der Ein⸗ tragung abzurathen; es liege letzteres auch keineswegs in der Intention des Oder⸗-Landesgerichts Präsidenten Dr. Falk in Hamin! Könne man freilich in Brandenburg das Gesetz nur mit der Höferolle bekommen, dann greife man zu! Man könne nicht wissen, wie lange die Zeit für solche Gesetze noch günstig bleibe. Kommissisnsberathung dürfte wohl un⸗ umgän lich sein, denn dem Anerben müsse man Vorzüge vor Den übrigen Erben einräumen! Er wunsche, daß sich alle Parteien vereinigten, um den Bauernstand zu retten; derselbe sei das Gerippe der geordneten Gesellschaft, des Staates und Der Nation. Darum müßten alle Parteien zusammenwirken, um denselben zu erbalten; denn wenn einmal der Bauern⸗ stand volsständig brüchig geworden sei, dann breche noch viel mehr zusanmmen, als der bloße Bauernstand.
Der Abg. Hansen erklärte, der Schwerpunkt der Verhand⸗ lungen sei: Wolle man die Regierungsvorlage oder den Be⸗ schluß des Herrenhauses acceptiren? Die Regierung wolle dem ländlichen Besitzer ermöglichen, durch Eintragung seines Hofes in die Höjerolle der Zerstückelung vorzubeugen; das Herrenhaus wolle denselben Zweck durch zwangsweise Bestim— mungen im Wege des Erbrechts erreichen. Die Voriheile der Regicrungsvorlage seien zunächst die, daß sie keinen Zwang enthalte, und daß sie die Testamentserrichtungen entbehrlich mache. Der Bauer mache nicht gern sein Testament, derselbe
sei aberglaubisch, scheue die Kosten und Unannehmlichkeiten
mit den Erben. Nach der Regierungsvorlage könne der Bauer das alles vermeiden, wenn derselbe drei Mark zahle, und sei⸗ nen Hof in die Höferolle eintragen lasse. Ein besonderes Intesta erbrecht aber für eine Provinz einzuführen, sei sehr unzweckmäßig, zumal da ein allgemeines Intestaterbrecht für das ganze Land in Aussicht stehe. Wenn man sich darauf berufe, daß der brandenburgische Provinzial-Landtag die Höferolle nicht wolle, so sei der doch nicht so unfehlbar; jetzt erkläre derselbe sich gegen die Höferolle; im Jahre 1850 habe derselbe ausdrücklich sich dahin resolvirt, daß er sich nicht ablehnend gegen die Höferolle verhalte. Daß der Bauer von der Höferolle keinen Gebrauch machen werde, fürchte er (Redner) nicht, zumal wenn Amtsrichter und landwirthschaft— liche Vereine fördernd wirkten, und auf die großen Vortheile der Höferolle aufmerksam machen würden. Er bitte das Häus, das Gesetz zu Stande zu bringen, aber mit und nicht ohne die Hoöferolle.
Hierauf nahm der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, Dr. Lucius, wie folgt das Wort:
Meine Herren! Da ich mit dem Herrn Vorredner annehme, daß wenigstens diejenigen Herren, welche sich speziell für diese Materie interessiren, den Verhandlungen des Herrenbauses eingehend gefolgt sind, so darf ich mich auf wenige kurze Bemerkungen beschränken.
Es ist vollkommen richtig und zutreffend hervorgehoben, daß der Provinzial Landtag der Provinz Brandenburg keineswegs eine durchaus ablehnende Haltung eingenommen hat gegenüber der Institution der k Der Prorinzial⸗Landtag der Provinz Brandenburg hat im
ahre 1880, also vor 3 Jahren, mit großer Majorität den Antrag des Hrn. von Gerlach angenommen, der dahin ging, daß man die Einführung einer Landgüterordnung unter Ann ihme der Höferolle nicht unbedingt ablehnen wolle. Wenn derselbe Landtag im Jabre 1881, also ein Jabr später, als ihm ein von dem Provinzial ⸗Ausschuß Oder von einer Provinzial-Kommission ausgearbeiteter Gesetzentwurf vorlag, einen gegentheiligen Beschluß gefaßt hat, so ist, glaube ich, darauf kein erhöhtes Gewicht ju legen, denn damals in der jweiten Berathung ist, wie ich glaube, obne widerlegt zu werden, behaupten zu dürfen, die ganze Frage der Höfeordnung nicht mehr
æingehend erörtert worden. Der brandenburgische Provinzial-Landtag
stand auch damals 1881 vielleicht unter dem Eindruck, daß möglicher⸗ weise auch für Westfalen gesetzlich die Sache die Gestaltung gewinnen würde, daß dort eine Intestaterbordnung eingeführt würde. Ich glaube, das ist ein Moment, worauf besonderes Gewicht zu legen ist, gerade auch darum, um das zu accentuiren, daß der Provinzial⸗Landtag keineswegs in seinen verschiedenen Beschlußfassungen eine Art von Wankelmüthigkeit gezeigt bat, sondern daß er nur in beiden Fällen
erade das, was er zur Zeit für richtig und für erreichbar bielt, zum
usdruck gebracht hat. Es ist ferner richtig, daß in den Verhand— lungen, die im Jahre 1880 stattgefunden haben, von verschiedenen Seiten gerade von Freunden dieser Gesetzgebung die Einführung der Höferolle geradejn befürwortet wurde. Es wurde auch in diesen ganzen Berathungen des Prorinzial Landtags betont, daß in ihnen noch nicht die definitive Entscheidung liege und daß za diese gesetzgeberische Arbeit noch verschiedene Stadien zu Durchlaufen habe, daß sie einer Begutachtung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden unterzogen werde und daß sie, ehe sie sich zu
riner Gesetzezcorlage gestalte, von Seiten des Staats- Ministeriums zu vrüfen fei, und auch die köchste Sanktion ju erbalten habe. Es ist in den Verbandlungen des Provinzial ⸗Landtages auch keineswegs, wenn ich so sagen darf, mit einer besonderen Hart⸗ näckigkeit die Eintübrung der Höferolle als die Nichteinfübrung derselben iur conditio sine qua non gemacht worden, sondern im Jabre 1881 ist die Proposition des ständischen Ausschusses dem Gesetz entwurf, wie er Ibnen bier in der von dem Herrenbaus beschlossenen Fassung vorlieat, auch einfach angenommen worden. Also weder im Jahre 1180 noch im Jabre 1881 ist die ganze Frage in der Weise zugespißt worden, daß man gefragt hatte: Entweder eine Intestat⸗ erbordnung oder nicht, oder eine Landgüterordnung mit Hofe⸗ role oder nichts, sondern in beiden Fällen kat sich der Provinzial Landtag nur eigentlich in der Form ron Resolutionen zu⸗ letzt für die Einfübrung einer Intestaterbordnung auegesproechen und früber event. für eine Landgüterordrung mit Höferolle. Daß aber da⸗ mals der Provinzial ⸗Landtag der Mark Brandenburg in dieser Be⸗ jziebung in einer gewissen, wenn Sie wollen, Unsicherbeit bandelte, lag jedenfalls mit darin, daß zur damaligen Zeit die Staats rezierung selbst über die ganze Materie noch keine feste Stellung genommen batte Ich darf daran erinnern, daß diese Gesetzgebung für die Pro⸗ vinz Westfalen, wofür sie am meisten vorbereitet war, noch im Fluß war und daß erst im Herbst 1881, nachdem die Staatsrtgierung im Laufe des Sommers schlüssig geworden war, über die prinzipielle Behandlung dieser gesetzgeberischen Frage erst im Norember oder De⸗ zember 1881 dem westjälischen Landtage eine Landgüterordnung vor— gelegt worden ist, die eben die Einfübrung einer Höferolle zur Voraussepung machte. Nachdem aber die Staatsregierung geagen⸗ über den Wuͤnschen des weftfälischen Provinzial ⸗‚ Landtages sich dahin resolvirt batte, daß denselben nur Folge zu geben sei mit der Ein— schränkung, daß nur eine Landgüterordnung unter Einführung einer Höferolle zuzugeben sei, liegi es ganz gewiß in natürlicher Konsequenz, daß die Siaatsregierung auch den Wünschen der Prorinz Brandenburg gegenüber genau dieselb: Stellung einnimmt. Der Hr. Abg. von Schor⸗ lemer hat meines Erachtens vollkommen richtig und zutreffend ausgefübrt, daß nach seiner Auffassung, wenn man überbaupt sich für die Ein fübrung einer Intestaterboerdnung hätte entschließen wollen, daß dann der Zeitpunkt der richtige gewesen wäre schon Westfalen gegenüber. Darin stimme ich ihm unbedingt zu, denn in Westfalen waren aller dings die Bedingungen dafür vorhanden; wenn sie überhaupt irgend wo vorhanden waren, um eine Intestaterbordnung derart einzuführen. Denn, meine Herren, es hat dort durch Jahrhunderte gesetzlich ein Anerbenrecht bestanden und den dortigen Anschauungen würde es entsprochen haben, wenigstens in einem großen Theil der Provinz, wenn es in irgend einer Provinz zulässig erachtet worden wäre. Nun war aber schon gegenüber den bezüglichen Wünschen des hannoverischen Provinzial Landtages, die ja doch denen des restfälischen vorausgegangen waren, die Frage in dem gleichen Sinne beantwortet worden und somit lag allerdings für die Staatsregierung hierin ein weiterer Grund ver, in demselben Sinne auch Westfalen gegenüber zu entscheiden. Aber nicht blos diese Rücksicht führte zu dieser Entscheidung, sondern vor Allem auch der Umstand, daß in Westfalen die Erfahrung vorliegt, daß im Jahre 1836 durch das bekannte Gesetz der Versuch gemacht worden ist, praktisch eine Intestaterbordnung einzuführen und daß dieser Versuch gescheitert ist.
Meine Herren! Ich darf zurückverweisen auf die Motive der Vorlage der Landgüterordnung für die Provinz Westfalen. Es ist dort ausführlich die ganze Geschichte des Gesetzes vom 13. Juli 1836 dargelegt. Damals ist nach wenigen Jahren die Staatsregierung in die Nothwendigkeit gekommen, diesen Gesetzentwurf wieder aufjubeben, weil er an dem Widerspruch der dortigen Bevölkerung scheiterte. Ich kann, obschon ich dasselbe auch im Herrenbause gethan habe, doch nicht umbin en, e einige der Citate von dort zu wiederholen. Es ist darin gesagt:
Schon im Jahre 1840 berichtete die Generalkommission zu Münster, daß nach ihren eigenen Wahrnehmungen sowie nach den ibr bekannten übereinstimmenden Urtbeile der Gerichte das Gesetz dom 13. Juli 1336 den Ansichten und Wünschen des Bauernstandes in wesentlichen Bestimmungen nicht entspräche und daß sich daher der letztere durchgebends der Anwendung des Gesetzes durch Verträge und letztwillige Verfügungen möglichst zu entzieben versuche. Der Ober⸗-Präsident von Vincke, der der wesentliche Träger dieses früheren Gesetzes gewesen war, berichtet selbst und bestätigt, . daß im Bauernstand der Provinz allgemeine Abneigung gegen das Gesetz vorwalte und daß wegen der rielen statutarischen Eigen tbümlichkeiten und ganz verschiedenen Herkommen, welche in der Provinz namentlich in Beziehung auf Erbfolge und Gütergemein— schaft gelten und tief im Volke wurzeln, eine generelle, alle Theile der Provinz umfassende Gesetzgebung überhaupt nicht zu ermög— lichen sein wird.
Es wurden dann die Justiz⸗Minister Mühler und Sarignv über dieselbe Frage gehört. Die Gutachten derselben sind dem damaligen Gesetzentwurf gleichfalls beigegeben worden, und diese entschieden sich gleichfalls in sehr scharfen Wendungen dafür, daß dieser Gesetz entwurf, trotzdem es mißlich sei, ein Gesetz, was kaum 6 bis 7 Jabre in Kraft sei, wieder aufzuheben, wieder aufgehoben werden müsse, und das geschah dann.
Ich glaube, dieser Erfabrung gegenüber war die Königliche Staatzregierung allerdings nicht in der Lage, auch Westfalen gegen⸗ über damals die Konzession ju machen, ein Intestaterbrecht einzu— fübren und in Konsequenz dieser Anschauung ist sie auch nicht in der Lage, dem brandenburgischen Landtag gegenüber diese Konzessien zu machen. Es darf auch darauf bingewiesen werden, daß streng ge⸗
nommen die Einführung einer Intestaterbordnung, abgesehen von den allgemeinen Gründen, die ich auch nachher mir erlauben werde anzu⸗ deuten, doch auch in ibrer Wirksamkeit keineswegs etwas unmittel- bares und sebr kräftiges ist. Eine Jüutestaterbordnung tritt doch, wie das der Name sagt, nur dann in Kraft, wenn weder unter Lebenden noch ron Todes wegen der Erblasser über seinen Besitz verfügt bat. Nun ist aber in den Prorinzen Brandenburg. Sachsen, Wenfalen und meines Wissens überall es der Fall, daß der bäuerliche Erblasser über seinen Besi durch Testament oder Ueberlassungs vertrag verfügt. Wir dürften au kaum Veranlassung baben, dieser Gewobnbeit entgegen zu wirken und ju wünschen, daß der bäuirliche Erblasser ab intestate stirbt, daß er obne Testament aus dem Leben scheidet. Gerade diese berrschende Gewobnheit, über den Besit zu verfügen, giebt vielmebr eine vollkommen zweckmäßige Handhabe dafür, einen wirksamen Gebrauch auch von der Höferolle zu machen.
Es ist zwar wiederholt darauf bingedeutet worden, besonders in den Verhandlungen des brandenburgischen Prorinzial ⸗Landtags, daß der Bauer abgeneigt sei, von einer neuen Institution Sebrauch zu machen, daß er fest und jzäbe am Hergebrachten bänge, daß er den Gang nach dem Gericht scheue. Nun glaube ich doch, dem gegenüber kann man fragen, ist die Mühewaltung, nach dem Grundbuchamte zu geben und die Eintragung in die Höfe⸗ rolle durch einfache mündliche Erklärung gegen Zablung von 3 6 zu
erledigen, denn eine größere Mühewaltung als die, notariell oder
gerichtlich einen Ueberlassungz vertrag ju machen oder ein Testament niederzulegen? Gewiß nicht, und ich glaube außerdem, ju Gunsten der Höferolle läßt sich, so neu die Institution ja ist, doch Manches anführen, vor Allem die Erfabrung, die wir in den letzten? und 8 Jahren damit gemacht haben. Ich verweise auf Hannover, Lauenburg, auch auf Oldenburg. Von Oidenburg nahm ja diese ganze Geseßgebung ibren Ursrprung. Das Oldenburgische Geseß datirt aus dem Jahre 1873 und da ist der Gang der gewesen, daß fast die Hälfte des Areals, welches in die n, überhaupt eintragungs äbig ist, auch eingetragen ist.
ann folgte das hannorersche Gesetz von 1875 und dort sind 63000 Güter eingetragen, rund 63 . des eintragungsfähigen Besitzes. In Lauenburg sind nach einer Wick—⸗ samkeit von erst 15 Jabren schon 10 oder 119,½ der in Frage kommenden Besitungen eingetragen und es ist mit vollem Rechte schon bervorgehoben worden, daß diese Eintragungen sich immer gebäuft baben in bestimmten Bezirken, in solchen nämlich, wo die
betreffenden Landtätbe oder Richter wahrscheinlich der In— stitution günstig sind, also dazu ermuthigt haben, Und dann liegt es auch durchaus in den bäuerlichen Gewohn⸗
heiten, daß der Bauer nicht sowobl tbeoretischen Instruktionen oder Belehrungen folgt, sondern vielmebr dem Beispiel. Wenn er weiß, daß aus seiner Ortschaft 2 oder 3 Leute in der einfachsten Weise diesen Akt vorgenommen haben, so werden sich auch solche finden, die diesem Akt Nachfolge leisten. Ich glaube, der Herr Justiz⸗ Minister wird seinerseits den Ausfübrungen des Hrn. von Schorlemer ein sebr aufmerksames Ohr geliehen baben, daß Seitens der zuständigen Bebörde bier und da Schwierigkeiten gemacht worden sind, um die gewollte Eintragung zu bewirken. Ich würde meinerseits glauben, daß es die Pflicht und das Recht aller derjeniges ist, welche sich für diese Institution interessiren, Erfahrungen dieser Art innerhalb ihres Kteises zur Kenntnis der vorgesetzten Behörde zu bringen, wo durch einen Mangel an Bereitwilligkeit — und ich muß sagen pflicht—⸗ widriger Weise — es verhindert wird, von Wohltbaten dieser gesetz⸗ lichen Institution Gebrauch zu machen. Ich bin sicher, daß in jedem Fall von der Centralstelle aus die erforderliche Remedur eintreten wird, die geboten ist.
Meine Herren! Ich schliese meinerseits, indem ich wiederbolt und dringend empfeble die Wiederberstellung der Regierungsvorlage. Die Beschlüsse des Herrenhauses entsprechen weder der Regierungs⸗ vorlage, noch entsprechen sie in wichtigen Punkten den Beschlüssen des Provinzial ⸗Landtagt der Mark Brandenburg. Sie entfernen sich von der Reagierunge vorlage in dem wichtigen Punkte, daß sie das In⸗ stitut der Höferolle ausschließen, sie entfernen sich von den Beschlüssen des Provinzial⸗Landtags in dem sehr wesentlichen Punkte, daß während der Prorinzial-Landtag für die Werthberechnung den 40 fachen Grundsteuerreinertrag geseßt batte, durch die Beschlüsse des Herrenbauses nur der 30 fache Betrag gesetzt ist. Also in zwei wesentlichen Punkten entfernen sich die Beschlüsse ron denjenigen des Landtags und von der Proposition der Regierung.
Ich kann meinerseits nur dem Wunsch und dem Aprell, der schon an das Haus gerichtet worden ist, Ausdruck geben, daß ich wiederholt die Herren bitte, die wünschen, auf diesem Gebiete geseggeberisch Emwas zu Stande zu bringen, die es nicht herbeiführen wollen, daß vielleicht eine Stockung auf diesem Gebiete eintrete, von der man nicht weiß, wann sie wieder in Fluß gebracht werde, daß diese für Wiederberstellung der Regierungsvorlage besonders in dem wesent⸗ lichen Punkt der Höferolle hier eintreten mögen, da ich andernfalls das Scheitern der ganjen Vorlage mit großer Wahrscheinlichkeit voraus sehe.
Nach Annahme eines Vertagungsantrags bemerkte der Abg. Zelle persönlich, er habe nicht gesagt, die Vorlage ent⸗ halte eine Bevormundung des Bauernstandes, sondern er habe nur ö. bezügliche Bemerkung eines Regierungsoertreters an⸗ geführt.
Hierauf vertagte sich das Haus um 41 Uhr auf Mitt—⸗ woch 10 Uhr.
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Steckt riefe vad Unter suchungs⸗ Sachen. . — 16 ö. Schnurrbart aer Augen ⸗ Stecks rief. Gegen den unten beschtiebenen braun schwart. Augen sæwarz, Nale vi, Mund
Bertengarder ob en r ler k Frie. geröbnlit. Zäbne vollständig, Kinn srit, Gestht
Kmekerger aus Potsdam, welcher Fächtig ist, ist die kund. Gesichtef abe blaß, Sprache Teursch. Klei
Untersuchungshaft wegen hetrüglichen Bankerutts dung: warzer Gebreck, zunkte Stoff kose, niedriter
werlangt. Es wird er ucht, den elbe zu verhaften Hut, Summen gstiefel. Besondere Kennzeichen:
** in . Gerichtsgefängniß zu Potsdam abzu⸗ iüdisches Aussehen.
iefern. Patsdam, den 5. Februar 1833. Der Unter⸗ ;
f k. . , 9 ; * 16060 Steckbriefs ⸗ Erneuerung.
suchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte. Dei hinter den * *ktaun nian ' Garl. Au gust
eschreibung: Alter 25 „Größe za. 2 Cm, w. 2 Haare . 63 Wilhelm Otto, am 1. Oktober 1840 zu Berlin
Dwarz, NRugenbrauen schwarz,.“ ln aft geboren, in den Atten 9. 4 de 1879 wegen Voll— , 5 un ger g, ** — e. streckung einer dreimonatlichen Gęefangnißstrafe unter val, Geslchf normal, Gefichte farbe blaß. Sprache dem 28. Februar 1882 erlassene Steckbrief wird bier⸗
. ; e. durch erneuert. Berlin, den 5. Februar 1883. deutsch. Sesondere Keunzeichen: pockeanarbig. Staatganwaltschaft bei dem Königl. 0 J.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen die un⸗ Tapezierer Otts Lebend, am 18. Januar 1860 verehelichte Bertha Emilie Schulz, gen. Drewé. in Berlin geboren, welcher flüchtigt ist, ist die wegen Diesstabls und wiederholten Betruges in den Untersuchungs baft wegen schweren Diebstahls in den Akten L. R. II. 500. Sz. unter dem 3. Juni 1882 Akten J. II. E. 981. S2 verhängt. Eg wird er erlassene Stegd brief wird zurückgenommen. Berlin, sucht, denselben zu verhaften und in das Unter⸗ den 2. Februar 1883. Königliches Landgericht J. Der suchungs Gefängniß hier, Alt⸗Moabit 11/12, ab⸗ Untersuchungsrichter. Johl. zuliefern. Berlin, den 2. Februar 1883. König⸗
liche Staaisanwaltschaft bei dem Landgericht . Be lsozs) Stectbrief. schreibung: Alter 23 Jahre, Größe 155 m, Gegen den Manrergesellen Emil Friedrich
Statur schlank, Haare schwarz, Stirn gewöhnlich, aus Saalfeld, 4 Jahre alt, welcher flüchtig ist, ist
die Untersuchungshaft wegen Untreue und Unter— schlagung verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verbaften und in das Landgerichtsgefängniß zu Ru— dolstadt abzuliefern. Rudolstadt, den 30. Januar 1883. Die Staatsanwaltschaft am Landgerich:.
Oeffentliche Ladung. Der Schreiner Wilhelm Gustas Adolf Sellenscheid, geberen am 11. Auaust 1859 ju Witten, wird beschuldigt, als Wehr—⸗ pflichtiger in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der
lotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das
undesgebiet verlassen oder nach erreichtem milität⸗ pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben,. Vergehen gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Str. G. B. Derselbe wird auf den 6. April 1883, Bormittags 9 Uhr, ror die Straf⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Dortmund, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschul⸗ digtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach 5. 472 der Strafprozeßoerdnung von dem König⸗ lichen Landrathsamt zu Bochum über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestell⸗ ten Erklärung verurtheilt werden. Zugleich ist durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Land⸗ erichts zu Dortmund vom 6. Januar 1883 auf
rund des 5§. 140 Str. G. B. und des 8. 326 Str. Pr. O. das im Deutschen Reiche befind⸗
liche Bermögen des Angeklagten mit Beschlag belegt worden, was mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird, daß Verfügungen desselben über das Vermögen der Staatskasse gegen⸗ über nichtig sind. (H. 4 83.) Dortmund, den 19. Januar 1883. Königliche Staatsanwaltschaft.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
(6041 Oeffentliche Ladung.
Das k. Amtsgericht Hofheim bat in der Klag⸗ sache der led. Elise Knor; von Ostbeim und der Kuratel ibres Kindes Jro Leorold gegen den led. Georg Clemenz, Schlossergesellen aus Ussingen, z. 3. unbekannten Aufenthaltes — mit dem Antrage:
den Beklagten zur Anerkennung der Vaterschaft, Zahlung von 11 46 Tauf- und Kindbettkosten, 10 d jährlichen Alimenten auf 14 Jahre, die Hälfte des Schulgeldes 2c. zu verurtheilen. —
Verhandlungstermin auf Montag, den 2. April 1883, früh s Uhr, anberaumt, wom Beklagter öffentlich geladen wird.
Hofheim, 39 Januar 1883.
Die Gerichtsschreiberei: Eizenböfer, k. Sekretãr.
935 Deffentliche Zuste lung.
Der Hendelsmann Wolf Plaut ju Frielendorf, vertreten durch Rechtsanwalt Plitt in Borken, klagt acgen den Schreiner Jebannes Klippert von Neuen
in, in unbekannter Ferne abwesend, wegen Her ausgabe einer Hypothek, mit dem Antrage auf Ver= urtbeilung des Bektlagten zur Herausgabe seines fammtlichen, im Grundbuch Band 11. Artikel 66 ron Neuenhain eingetragenen Grundbesißes Zwecks Zwangẽ verkauf wegen 30 * E60 A Zinsen, wenn kr nicht vorziebt. diesen Betrag zu beiablen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verbandlung des Rechtsstreits ver das Königliche Amtsgericht zu Borken lin Hessen) auf
den 29. März 1883. Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwege der öffentlichen Zustellung wird dieser Aus ug der Klage bekannt gemacht.
Borken, den 11. Januar 18383.
(Unterschrift), Gerichtsschrekber des Königlichen Amtsgerichts
Io0l 4 Oeffentliche Zustellung.
Die Arbeiterfrau Auguste Kaminsky. geb. Sa—⸗ lewski, zu Saalfeld, klagt gegen den Trebeiter Friedrich Kaminski. Aufentbalt unbekannt, wegen
kebruch und böswilligen Verlasfsens, mit dem An— trage auf Ehbescheidung, und ladet den Beklagten zum Zwecke des Sübnerersuchs vor das Königliche Amtsgericht zu Saalfeld Ost Pr. auf
den 28. März 1883, Vormittags 11 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zuftellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Gerlach, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
(60 84] Oeffentliche Ladung.
Auf Antrag des Gastwirtbs Jean van Eyndhoven zu Ascherode wird kiermit das in dem Gemeinde⸗ bezirke Ascherode beleaene Grundstück
Theil von K. 6 P. 65 Teichäcker 190 a 86 am aufgeboten.
Älle die Personen, welche Ansprüche und Rechte an dem genannten Grundstücke zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, solche spätestens im Termine an biesiger Gerichtsstelle
den 13. April 1883, Bormittags 11 Uhr, anzumelden, widrigenfalls auf Antrag des Provo—⸗ kanten das Ausschlußurtheil dabin ergehen, wird, daß der Jean van Eynndboven berechtigt ist, die Ein⸗ tragung seines Eigenthums an dem vorgenannten Grundstücke in das Grundbuch zu beantragen und der die ibm obliegende Anmeldung unterlassende Be⸗ rechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Rich tigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grund— vermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der rechtzeitig erfolgten An4 meldung eingetragen sind, verliert.
Ziegenhain, am 22. Januar 1833.
Königliches Amtsgericht. (ge. Winkler. Wird veröffentlicht: Der Gerichtsschreiber . Amtsgerichts: ũ ck.
37251 Oeffentliche Zustellung.
Der Raths schreiber Wilbelm Aljer in Ems als Generalbevollmächtigter der Erben der Wittwe des Joseyh Weppelmann, Elisabetb, geb. Schmidt zu Ems, vertreten durch Rechts anwalt Ebel in Rüdes— beim, klagt gegen den Schreiner Ferdinand Laux von Em, dermalen in Amerika unbekannt wo? ab⸗ wesend, aus Miethe, mit dem Antrage auf Zahlung von 140 * nebst 5 Verzugszinsen von 52 6 50 vem 3. Mai 1882, von 75 M vom 3. November 1882 und ron 12 ½ 50 3 vom 5. Dezember 1882 an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtestreits vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Ems auf
den 28. März 1883, Bormittas 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wir dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Ems, den 16. Januar 1883.
Schmidt, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtszerichts.
5939 Oeffentliche Zustellung.
Die Firma D. J. de Neufville in Frankfurt a/ M. vertreten durch Rechts anwalt Dr. Pfeffinger in Offentach a/ M., klagt gegen den Carl Thomson aus Offenbach a / M., jetzt in Amerika, mit unbe⸗ kannter Adresse, und gegen den Albert Thomson in Offenbach a. M., als Gesellschafter der früheren offenen Handels gesellschaft mit der Firma , Gebrüder Thomson in Offenbach a. M., und Solidarschuldner für die Verbindlichkeit genannter Firma aus Ver—⸗ kauf von Immobilien Seitens der Georg Friedrich Martenstein Eheleute in Offenbach a. M., an die⸗
selbe um einen rereinbarungsgemäß an Klägerin zu
iablenden Kaufschilling von 24 275 4 nebst 59/0 Zinsen vom J. Januar 1879 an, mit dem Antrage auf Verurtheilung der beiden Beklagten, unter So⸗ lidarbaft jur Zahlung, junächst der Zinsen vom 1. Januar 1879 bis 1. Januar 1880 mit 1213,75 A, und ladet die Beklagten, hier den Beklagten Carl Tbomson, zur mündlichen Verhandlung des Rechte⸗ streits vor die erste Civilkammer des Großh. Land— gerichts zu Darmstadt auf Donnerstag, den 31. Mai 1883,
; Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen hei dem gedachten Ge— richte jugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Uusjug der Klage bekannt gemacht, mit dem An— fügen, daß die Einlaffungsfrist auf fünf Wochen erftreckt ift.
Darmstadt, den 3. Februar 1883.
Dr. Maper, Gerichtsaccessist, Hülfsgerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
bons Oeffentliche Zustellung. Nr. 2351. Die Firma P. A. Disch in Mainz, Fertteten durch Rechtzanwalt Selb in Mannheim, st gegen den Franz Happel Sehn, früher in annheim, jetzt an unkekannten Orten ahwesend, gus Waarenkauf vom Jahre 1850 mit dem Antrage auf Zablung von 1168 M 8 3 nebst 6 Yo Zinsen dem 11. Januar 1853 und ladet den Beklagten zur . . ö. e, , dor, 8 ür Eivilsachen des Großherzoglichen Land—⸗ gerichts zu Mannheim auf
Freitag., den 30. März 1883,
f Vormittags 9 Uhr. mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. .
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Mannheim, den 5. Februar 1883.
. Mechler, J
Gerichteschreiber des Großherjoglichen Landgerichts.
16074 Oeffentliche Zustellung.
Der Kupferschmiedegeselle Julius Mueller, früher ju Loebau Wesipr., bat gegen den Kuxferschmiede⸗ meister Julius Gever in Loebau Westpyr. wegen Zablung eines Wochenlobnes für 14 Tage vom 30. Oktober bis 12. Norember 1882 mit 14. und des Kostgeldes für die gleiche Zeit von 1 6 20 4 rro Tag, zusammen 16 A 80 4 geklagt und ein Versäumnißurtbeil unterm 7. Rorember 1882 er stritten.
Der Beklagte hat gegen dieses Urtheil Einspruch erhoben und ladet den Kläger zur mündlichen Ver handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amte— gericht zu Loebꝛu Westpr auf
den 14. April 1883, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.
Kaun, Gerichts schreiber des Königlichen Amtagerichts.
6813 Aufgebot.
Die unbekannten Erben, Erbnebmer und sonstigen Req tsnachfolger der unverebelichten Renate Theresia Steprke, welche am 27. Juni 1881 zu Grottkau mit Hinterlassung von 23 * 10 4 rerstorben ist, wer⸗ den hierdurch zu dem auf
den 5. Dezember 1883,
Vormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht bierselbst, Termins⸗ zimmer Nr. 1, anberaumten Termine unter der Warnung geladen, daß bei ibrem Ausbleiben dem landesherrlichen Fiskus der Nachlaß zur freien Dis⸗ position verabfolgt und die sich nachher erst melden⸗ den Erben alle seine Handlungen und Dispositionen anzuerkennen schuldig, von ibm weder Rechnungs— legung noch Exrijatz der Nutzungen zu fordern berech tigt, sondern sich lediglich mit dem, was als dann noch von der Erbschaft vorhanden wäre, zu begnü⸗ gen verbunden sein sollen.
Grottlau, den 23. Januar 1883.
Königliches Amtsgericht.
Aufgebot. Die Syarkassenbũcher der Stadt⸗ sparkasse zu Bromberg, und zwar: a. Nr. 132, aus gefertigt am 28. Norember 1843 für den Schul fonds Gombin, Kreis Schubin, dessen Konto ultimo 1881 einen Bestand ron 239 65 hatte, b. Nr. 732, ausgefertigt am 17. Juli 1857 für den Schulfonds Wilkowo, Kreis Schubin, dessen Konto ultimo 1881 einen Bestand von 227 33 4 hatte, e. Nr. 187, ausgefertigt am 16. Dezember 1843 für den Schulfonds Brjrskorzpstew, Kreis Schubin, dessen Konto ultimo 1881 einen Bestand von 40 MÆ 16 4 hatte, sind verloren gegangen und sollen auf den Antrag des Königlichen Landraths Kleffel zu Schubin amertisirt werden. Die unbe⸗ kannten Inhaber der rorbezeichneten Sparkassen⸗ bücher werden desbalb aufgefordert, ihre Rechte unter Vorlegung der Sparkassenbücher, spätestens im Aufgebotstermine, den 13. Jnni 1883, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Land—⸗ gerichtsgebäude, Zimmer Nr. 9, anzumelden, widri⸗ genfalls die Krastloserklärung der Sparkassenbücher erfolgen wird. Bromberg, den 7. November 1882. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.
loo Verkoppelungssache.
Oeffentliche Ladung.
Nachdem die beantragte Verkoppelung der sog. Heumasch in den Feldmarken Harpenfeld und Exel städt, Amts Wittlage, von der Königlichen General Kemmission in Hannover für stattnehmig erkannt und den Unterjeichneten die Ausführung dieser Ver— koprpelung im gesetzlichen Verfahren übertragen ist, werden nunmehr nach Vorschrift des §. S6 des Ge- setzes über das Verfahren in Gemeinbeitetheilungs— und Verkoxrpelungssachen vom 30. Juni 1842 alle unbekannt gebliebenen Landeigenthümer hiermittelst aufgefordert, ibre etwaigen Ansprüche oder Wider- sprüche in dem auf
Montag, den 12. k. Mts. März. Morgens 11 Uhr,
im Feuerbakeschen Wirtbsbause in Harpenfeld an— beraumten Termine anzumelden und klar zu machen, widrigenfalls ihre Berechtigungen nur nach den An— gaben der übrigen Betheiligten berücksichtigt und sie in sonstigen Beziehungen als zustimmend angesehen werden sollen. .
Zugleich werden die aus irgend einem Grunde betheiligten dritten Personen, insbesondere die Zehnt⸗ berren, Pfandgläubiger, Hütungs⸗“, Fischerci⸗ oder sonstigen Serritutberechtigten jur Angabe ihrer Rechte unter der Verwarnung aufgefordert, daß Jeder, welcher seine Rechte in dem obenerwähnten Termine nicht anmeldet, er sich selbst beizumessen hat, wenn deren Sicherstellung unterbleibt.
Wittlage und Osnabrück. den 2. Februar 1883.
Die Kommission. Siemens. F. v Steunber.
[6069] Aufgebot eines Verschollenen zum Zwecke der Todegerkläruug.
Die Frau Hilda Schauer, geb. Broose, in Neu⸗ warp hat das Aufgebot ihres Ehemannes, des am 29. Januar 1852 geborenen Matrosen August Friedrich Wilbelm Schauer, welcher am 7. November 1880 auf dem Dampfschiff Melida? (Captn. C. Tredup) von Riga nach Stettin in See gegangen, daselbst aber nicht eingetroffen ist, zum Zwecke der Todeserklärung in Antrag gebracht. Demzufolge ergebt an den Matrosen Schauer sowie an dessen jurückgelassene unbekannte Erben und Erbnebmer die Aufforderung, sich spätstens in dem auf den
6. Juni 1883, Mittags 12 Uhr, anberaumten Aufgebetstermin bei dem unterzeich⸗ neten Gericht schriftlich oder versönlich zu melden, widrigenfalls der Matrose Schauer wird für todt erklärt und sein Vermögen den bekannten und legiti⸗ mirten Erben wird übergeben werden.
Nenwarp, den 22. Januar 1883. Königliches Amtsgericht.
16039
Nr. 837. Vom Gr. Amtsgericht dabier wurde beute folgendes Aufgebot erlassen: Karl Friedrich Engler, Landwirth ron Köndringen, erwirkte als Rechtsnachfolger der Michael Engler Groß Martin Sohns Wittwe von da unter Glaubhaftmachung des Verlusts des auf den Namen der Letztern lau—= tenden Sparkassenbüchleins über eine Ginlage von 2530 M 15 in die biesige Sxrarkasse eine Sperr⸗ verfügung bezuglich dieses Sparkassenbüchleins und bat das Aufgebot beantrast. Der Inbaber des be⸗ zũglichen Sxrarkassenbüchleins wird biemit aufge⸗ fordert, srätestens in dem auf Die nstag. 21. August 1883, Bormittags 9 Uhr, vor dem Ge. Amte gericht dabier anberaumten Termine seine Rechte an⸗ jumelden und das gedachte Sparkassenbüclein vor— julegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolzen wird. Emmendingen, 2. Februar 1883. Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts: Jager.
6040
In Sachen des Kurferschmieds Ernst Siemer zu Wittingen, Gläubigers, gegen den Schlossermeister Jobann Joachim Heinrich Busse zu Bodenteich, Schuldner, wegen Forderung, soll der der Ebefrau des Schuldners, Friederike Dorotbee Auguste Busse, geb. Porsiel, verwittwet gewesene Kötke zu Boden⸗ teich gehörige gepfändete Acktelbof Haus Nr. S1 zu Bodenteich in der Gesammtgröße von 4,1713 ha mit 131 10 Thlr. Grundsteuer Reinertrag, bestebend aus Wohnbaus mit angebautem Anhang, Schweine⸗ stal, 2 Schuppen, sowie aus folgenden in der Grundsteuer⸗Mutterrolle für Bodenteich unter Arti⸗ kel Nr. 81 eingetragenen Grundgütern: Holzung auf der großen Haide Kartenbl 1 Parz. 29, 1,7006 ba groß, Acker im Distelkamp Kartenbl. 6 Parz. 2, O, 1589 ba groß, Hofraum und Garten in der Neu⸗ stadt Kartenbl. 6 Parz. 156 65 und 66 0,0577 ba und 0.7720 ha groß, Acker am Schostorfer Wege Kartenbl. S8 Parz. 15 0,2937 ba groß, Wiesen im Gemeindemoore Kartenbl. 8 Parz. 20 und 22 O, Sß71' ba und O. 3864 ha groß, sämmtliche Grund⸗ stũcke in Gemarkung Bodenteich, sowie Weide auf dem langen Moore Gemarkung Langenbrügge Kar— tenbl. 1 Parz. 65 02639 ba groß, ferner aus dem in der Grundsteuer-Mutterrolle für Lüder unter Ar—⸗ tikel Nr. 57 auf Kartenbl. 1 Pari. 31 eingetragenen Acker im Sieksfeld 0, 1560 ba groß, zwanzsweise in dem dazu auf
Dienstag, den 8. Mai 1883, 10 Uhr Morgens, allbier anberaumten Termine öffentlich rersteigert werden.
Die Verkaufsbedingungen liegen zur beliebigen Einsicht auf der Gerichtsschreiberei aus.
Kaufliebbaber werden damit geladen.
Alle, welche daran Eigenthums-, Näber⸗, lebn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor⸗ dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungs⸗ falle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gebe.
Uelzen, den 3. Ferruar 1883.
Königliches Amtsgericht. Abth. II.
88
D. Guttermann.
6062 Urtheils Auszug.
Durch Urtheil der J. Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Metz vom 30. Januar 1883 wurde die zwischen den Eheleuten Margarethe Thiel. obne Gewerbe zu Ay, und ibrem Ehemanne Dominik Viktor Gand, früher Schreiner in Ay, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, Lestebende Gütergemeinschaft mit Wirkung vom Tage der Klage — 14. Oktober 1382 — für aufgelöst erklärt. Bebhufs Auseinandersetzung ibrer gegenseitigen Ver— mögensansprüche wurden Parteien vor Notar Reignier in Vigy verwiesen und dem Beklagten die Kosten jur Last gelegt. - K
Publizirt gemäß Ausf. Geü, vom 8. Juli 1872.
Metz, den 2. Februar 1823. ;
Der Landgerichts⸗ Sekretär: Metzger.
6071
l u, beute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach
durch Anschlag an die Gerichtstafel, und durch
Abdruck in den Mecklenburgischen Anzeigen bekannt
gemachtem Proclam finden zur Zwang wersteigerung
der dem Handelsmann Fr. Völter zu Schwerin ge— hörenden Erbrachthufe Nr. 3 ju Alt⸗Zachun mit Zu—
behör Termine: .
I) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Reguli⸗ rung der Verkaufsbedingungen am
Sonnabend, den 21. April 1883, Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am . Dienstag, den 15. Mai 18383, Vormittags 11 Uhr,
3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstände am
Sonnabend, den 21. April 1883. Vormittags 107 Uhr, im hiesigen Amtsgerichtsgebäude statt. e
Auslage der Verkaufsbedingungen vom 7. Axril
an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Se— quester bestellten Schuljen Dahl zu Alt-⸗Zachun, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.
Hagenow, den 5. Februar 1883. . Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.
Zur Beglaubigung: Der Gerichtsschteiber: Swert, A. ⸗ G. Diätar.
sõ9l7] Sekanntmachnug.
Das Königliche Amtsgericht in Czarniłau erkennt
durch den Gerichtsassessor Holzmann für Recht:.
1) der Hypothekenbrief vom 2. Juli 1857 über die auf dem Grundstücke Czarnikau Nr. 254 Abtheilung III. Nr. B für den Hofbesitzer Wilbelm Worm zu Kanitzken eingetragenen 35 Thaler nebst 80 Zinsen seit dem 18. Januar 1855 und Kosten, ;.
2) der Hypothekenbrief vom . Dejember 18537 über die auf dem Grundstücke Romans hof
U. /G. Nr. 83 Abtheilung III. Nr. 1 fur
Caroline Albertine Jeske zu Romanshef ein⸗ getragenen 43 Thlr. 18 Sgr. S Pf,
3) der Hrpotbekenbrief vom 25. April 1868 über die auf dem Grundstücke Patzig⸗Hauland Nr. 5A. Abtbeilung 1II. Nr. 8 für die Vilbel mine Ernestine Schulz, geborene Boebm, und ihren Ebemann Michael Schul; einge⸗ tragenen, und für Wilbelmine Schulz, ge⸗ borene Publ, wieder verebelichte Wilbelm Wolff, in Rundae subingrossirten 10 Thaler
werden für kraftlos erlärt;
4) alle unbekaanten Interessenten werden mit ibren Rechten und Ansprüchen auf die auf dem Grundstücke Sarben Nr. 27 A. Abtbei⸗ lung III. Nr. 1 für die am 9. Mai 1825 geborene Veronica Ewald baftende Hryeo⸗ tbekenpxost von 93 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf. Muttererbtbeil nebst Zinsen ausgeschlossen.
Czarnikau, den 265. Januar 1883.
Königliches Amtagericht.
65947 Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtbeil des Königlichen Amts— gerichts, Abtheilung V, zu Eisleben vom 31. Januar 1883 ist
1) det Kontrakt vom 23. Arril und 3. Mai 1849 über 10 Thaler rückständige Kaufgelder, so⸗ wie Erziehungsgelder der Amalie Riax, ein⸗ getragen im Grundbuche von Albersted! Band III. Artikel Nr. 80 nebst Hypotheken⸗ schein,
2) die Obligation rem 21. März 1850 über 100 Thaler nebst 5 Prozent Zinsen, eingetra⸗ gen für Frau Dr. Schmalfeld, Johanne, geb. Kühne, im Grundbuche ron Beesenstedt Band IJ. Artikel 1, .
für kraftlos erklärt worden.
Eisleben, am 1. Februar 18383.
; Eichner, als Gerichte schreiber des Königlichen Amtsgerichts.
— mi * gericht zu Wendisch⸗Buchhol; am 19. Januar 1883 durch den Amtsrichter Bohm erkannt:
I) Die Hyrotbekenurkunde über 550 Thlr. Dar⸗ lehn, eingetragen aus der Schuldurkunde vom 28. Dezember 1851 am 3. Februar 1862 für die ver⸗ wittwete Müblenmeister Jabrmatter, Wilhelmine, geb. Seidler, später separirte Stabl auf der Gruben⸗ müble in Abtheilung III. Nr. 7 resp. 3 resp 3 der jetzt dem Maurer Franz Wurm zu Alt⸗Schadow gehörigen Grundstücke Alt⸗Schadow, Band J. Blatt Nr. 25, Band 1I. Blatt Nr. 8 und Blatt Nr. 18, gebildet aus der Ausfertigung der Obligation vom 258. Dezem⸗ ber 1861 und Hprothekenbuchs n Auszügen der ver— pfändeten Grundstücke vom 17. Februar 1862 wird für kraftlos erklärt,
2) die Kosten des Aufgebot rerfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Wendisch Buchholz, den 27. Januar 13833.
Königliches Amtsgericht.
(5950) Verkündet am 20. Januar 1883. gez. Netzel, Gerichteschreibergeh. Im gamen des Königs!
Auf den Antrag der Ehefrau des Kaufmanns August Blechschmidt, Julie Henriette Elisabeth, ge— borene Cordes, bieselbst — vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Colshorn hieselbst — erkennt das Königliche Amtsgericht zu Hannover, Abtheilung 14, durch den Amtsgerichtsrath Crusen für Recht:
Die der Ehefrau Blechschmidt über den zwischen ibr und ibrem Ebemanne, Kaufmann August Blechschmidt hieselbst, am 17. Oktober 18665 verlautbarten Ehestiftungs- und Erb-⸗Vertrag, Inhalts dessen der genannte Ebemann aner— kannt bat, von seiner Ehefrau einen Brautschatz im Gesammtwerthe von 5500 Thlr. zugebracht erbalten ju baben und worin derselbe zur Sicherheit des Brautschatzes eine General-Hr— vothek an seinem gesammten Vermögen bestellt hat, ertbeilte notarielle Ausfertigung, und die ferner ihr ertheilte Ausfertigung des gerichtlichen Protokolls vom 20. November 1877, worin der⸗ selbe zur ferneren Sicherheit des Brautschatzes Hypothek an seinem Bürgerwesen Nr. 32 der Ferdinandstraße bestellt hat, beide Urkunden mit den dahinter befindlichen gerichtlichen Bescheini⸗ gungen vom 22. Oktober 1866 und 20. No⸗ vember 1877, wonach die General⸗Hypothek im hiesigen General⸗Hypothekenbuche Bezirk 1, Band II. Folium 160 pag. 163 unter Nr. 1, die Spezial ⸗ Hypothek in das biesige Hyvotheken⸗= buch für Büutersworth sub Nr. 109 lfde. Nr. 5 eingetragen ist, werden für kraftlos erklärt. gez. Crusen. Ausgefertigt: Thiele, Gerichteschreiber des Königlichen Amtsgerichte.
60567 Bekanntmachung. ; Durch Ausschlußurtheil vom 561. Januar 1883 ist die nachbejeichnete Hrpothekenurkunde für kraftlos erklärt worden; . Hypothekenschein über die im Grundbuche von Unterplötz Nr. 4 Abtheilung III. Nr. 12 eingetra— genen 3060 Thlr. Darlehn mit vier Prozent viertel⸗ jährlich zu zahlenden Zinsen und Koösten, eingetragen auf Grund der Verschreibung des Amtmanns Chri— stian Carl Horn vom 4. Juni 1853 für dessen Eltern, Johann Carl Horn und dessen Ehefrau, Christigne Sophie, geb. Hoyer, auf die Grundstücke Nr. 1 bis 6 des Titelblatts, zufolge Verfügung vom 20. des⸗ selben Monats. . Königliches Amtsgericht zu Loebejün.
lbMNöl Beschluß. . Nach Anhörung des, Becichtez des Landgerichts raths Burguburu, sowie nach Einsicht des Antrages der Kaiserlichen Staatganwaltschaft. verfügt die Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts unter Mitwirkung des Kaiserlichen Landgerichtsdirettors Hr. Gunzert und der Kaiserlichen Lindgerichtsräthe Burguburu und Zerges, für den Fiskus und bis auf die Höhe von 366 ens, die Beschlagnahme des Vermögens des abwesenden Ulanen Boesyflug, . geboren am 12. Sepyember 1864 zu Matzenheim. , rg, den 12. Januar 1883.
Faiferliches Landgericht, Strafkammer.
gej. Gunzert. Burguburu. Zergzges.