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Werths der bei einem Jag vergehen gebrauchten
Gewehre, im Falle . nicht beigebracht werden önnen.
Strafgesetz buch §. 295.
In der Strafsache wider den Nagelschmied M. von Sch. wegen Jagdvergehens
hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 7. De⸗ zember 1882
nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
daß die Revision des Staatsanwalts gegen das Urtheil der Strafkammer des Großh. H. Landgerichts zu G. vom 4. Ok— tober 1882 zu verwerfen und der Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe.
Die Revision des Staatsanwalts erhebt die Beschwerde, daß bei der Verurtheilung des Angeklagten wegen Jagdvergehens zu Gefängniß⸗ strafe, sowie zur Einziehung der Schießgewehre, welche er bei diesem Vergehen bei sich führte, nicht zugleich in Gemäßheit des §ę. 23 des Großh. Hess. Jagdstrafgesetzes vom 159. Juli 1858 die Verurtheilung zum Ersatze des Werthes dieser Gewehre, im Falle sie nicht bei⸗ gebracht werden könnten, erfolgt sei. Die Beschwerde erscheint in— dessen unbegründet. Nach §. 40 des Str. G. B. können Gegen⸗ stände, welche zur Verübung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sofern sie dem Thäter eder Theilnehmer gehören, eingezogen werden, und (8 wird sonach die Konfiskation als die nachtheilige Folge einer Straf⸗ that, welche als ein selbstverschuldetes Ucbel empfunden werden soll, mithin als eine Strafe aufgefaßt. Es bemerken denn auch die Mo⸗ tive ausdrücklich, es sei die Konfiskation zwar nicht als eine Ver— mögen sstrafe, aber doch als eine Nebenstrafe betrachtet worden, welche zur Sicherung des Strafzwecks diene, insbesondere zur Verhütung fernerer strafbarer Handlungen mitwirken folle. Die Kennzeichnung der Konfiskation als einer Nebenstrafe entzieht derselben nicht den Charakter einer wirklichen Strafe, und es besitzt vielmehr die Neben⸗ strafe nur die von einer Hauptstrafe abweichende Eigenthümlichkeit, daß sie nur in Verbindung mit einer anderweiten Strafe verhängt werden kann. Der vorliegend zur Anwendung gebrachte §. 295 des Strafgesetzbucks stimmt nun mit dieser allgemeinen Vorschrift des §. 40 des Strafgesetzbuchs nur insoweit nicht überein, als die Kon— siekaltion hier als eine nothwendige vorgesehen und auch dann aus⸗ zusprechen und zu vollstrecken ist, wenn die zu dem Jagdvergehen be. nutzten Gegenstände nicht dem Verurtheilten, sondern Dritten, selbst bei dem Vergehen in jeder Beziehung unbetheiligten Personen gehören. Daß die Konfigkation in 8. 295 des Strafgesctzhuichs nicht in è das Ermessen des Gerichts gestellt wird, läßt ihren Charakter als Strafe nech deutlicher, als dies in §. 40 des Strafgesetzbuchs der Fall ist, berrortreten, während allerdings durch dfe Vorschrift, daß auch Un— schuldige von derselben sollen betroffen werden können, diese Straf— natur weniger ersichtlich macht. Immerhin liegt jedoch im §. 295 des Strafgesetzbuchs ein Anhaltspunkt dafür nicht vor, daß im Hin— blick auf den bestraften. Thäter die Konfiskation nicht als eine Tem- selben zuerkannte wirkliche Strafe zu gelten habe. Ist aber die Ver— hängung der Konfiskation eine dem Thäter zuerkannte Strafe, so muß das Wesen derselben auch nach den von dem n,, be⸗ züglich der Strafen aufgestellten allgemeinen Grundsätzen beurtheilt werden. Nun schweigt jedoch das Strafgesetzbuch, abgesehen von dem speziellen Fall des 8. 355, davon, daß an die Stelle des Konfiskats sein Aequivalent in Geld treten könne, und es muß darum eine der artige Umwandlung der Strate der Konfiskation fur unberechtigt ge⸗ halten werden, zumal dieselbe sich im Widerspruch mit der Auffassung der Motive befinden würde; daß durch die Einziehung der betreffenden Gegenstände insbesondere die Begehung fernerer strasbarer Handlungen verhütet werden solle, welcher Zweck zwar durch die Einziehung der wirklich zur Ausführung der strafbaren Handlung benutzten oder be— stimmt gewesenen Gegenstände erreicht werden kann, für den aber eine Umwandlung des Konfiskats in ein Geldäquivalent bedeutungslos er⸗ scheinen muß. Außerdem würde in diesem Falle kaum geleugnet werden können, daß die Konfiskation eine Vermögensstrafe sei, als welche sie doch die Motive nicht betrachtet wissen wollen. Unzweifel« haft will weiter aber auch das Strafgesetzbuch, abgesehen von der vorliegend nicht zutreffenden desfallsigen Bestimmung in §. 5 des Einführungsgesetzes, sowohl die Materie der Konfiskation wie die⸗ ing des JZagdvergehens erschöpfend behandeln, und' es sind sonach esondere Bestimmungen der Landesgesetze in diesen Richtungen aus— geschlossen. Betrachtet man nunmehr die hier einschl igige Bestim⸗ mung des. Großh. H. Jagdstrafgesetzes, fo muß aner cannt werden, daß dieselbe im Widerspruch mit dem Strafgesetzbuch steht und darum nicht angewendet werden darf. Denn man kann in dieser Be⸗ stimmung nur eine Umwandlung der nicht vo lziehbaren Strafe der Konfiskation oder auch eine eventuelle Strafvorschrift finden, das Strafgesetzbuch aber kennt weder eine solche Strafe, noch eine der— artige Strafverwandlung. Nicht weniger würde die betreffende Be⸗ stimmung sich als unhaltbar erweisen, wenn man sie auch von dem Gesichtspunkte einer Verwirklichung des fiskalischen Anspruchs auf die
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instrumenta et qugesita seeleris aus betrachten wollte, weil dieser Anspruch, insoweit er lediglich aus einer Bestrafung hergeleitet wird, nicht umfangreicher sein kann, als das Recht auf den Strafvollzug, welcher aus dieser Bestrafung entspringt. Sb im Falle besonderer eivilistischer Voraussetzungen, im Falle also etwa die Realisirung der ausgesprochenen Konfiskatlon durch- Vernichtung des konfiszirten'Ob— jekts unmöglich gemacht worden sein sollte, das Aequivalent desselben in der Form eines Schadensersatzanspruchs von dem Verurtheilten oder einem Dritten gefordert werden könne, kann dahingestellt bleiben. Denn der 5. 22 des Großh. H. Jagdslrafgesetzes betrachtet die zu⸗ gelassene Verurtheilung zum Ersatze des Werths des Konfiskats nicht in diesem Sinne, sondern als eine strafrechtliche Folge der Ver⸗ urtheilung wegen der strafbaren That. Das Rechtsmittel war sonach zu verwerfen.
Anfechtungsklage gleichzeitig gegen den Ver⸗
tragsgenossen und den Rechtsnachfolger des
Schuldners; Streitgenossenschaftsverhältniß; Eideszuschiebung an beide Beklagte.
Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 18791 8. 1 9 11.
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Civilprozeßordnung §. 58s, 8§. 59, §. 434.
In Sachen 1) des Kaufmanns C. W. B. in Ge, 2) der Ehefrau des früheren Forstgelderhebers E. in F., Beklagten
und Revisionskläger, wider den K. Pr. Forstfiskus, Kläger und Revisionsbeklagten,
hat das Reichsgericht, Fünfter Civil-Senat, am 9. De— zember 1882
für Recht erkannt:
Das am 15. Mai 1882 verkündete Urtheil des ersten Civil⸗ senats des K. Pr. Oberlandesgerichts zu M. wird, soweit es die erstinstanzliche Entscheidung zum Nachtheile des Mit— beklagten B. abgeändert hat, aufgehoben; im Uebrigen wird . Revision zurückgewiesen. In der Sache selbst wird dahin erkannt:
) Es bewendet bei der angegriffenen Entscheidung be—
züglich der den Beklagten auferlegten Eide und der für den Leistungsfall und Nichtleistungsfall beider Eide, sowie für den Nichtleistungsfall des dem Beklagten J Eides in der Hauptsache bestimmten Folgen. 6. den Fall, daß der Beklagte B., nicht aber die be— lagte E, den Eid leistet, wird der Kläger dem Be— klagten B. gegenüber mit der Klage abgewiesen und zur Widerklage verurtheilt, wie Solches in dem an— gegriffenen Urtheil für den Schwörungsfall beider Eide geschehen ist, dagegen werden der Beklagten E. gegen⸗ über die Cessionen vom 4. November 1879 durch welche der frühere Forstgeldererheber E. die für ihn auf B. Nr. 1 Abtheilung II Nr. 7 und 11 ein— getragenen, mit 6 pCt. verzinslichen Forderungen von 1276,18 c und 1723,52 MS nebst Zinsen an seine Ehefrau abgetreten hat, zu Gunsten des Klägers für unwirksam erklärt.
3) Wegen der Kosten wird Folgendes bestinmmt. —— —
Entscheidungsgründe.
Die Klage ist, die Anfechtung aus dem Reichsgesetze vom Al- Juli 1859. Sie ist, durch die bindenden thatsächlichen Fest⸗ stellungen des Berufungsrichters beschränkt ihrem Grunde nach auf die Anfecktung aus §. 3 Nr. 1 dieses Gefetzes. Sie richtet sich zu⸗ gleich gegen den Vertragsgenossen des Schuldners und gegen dessen Rechtsnachfolger aus singulärem Titel. Mit Reckt ist der Berufungs- richter davon ausgegangen, daß es sich dabei um zwei verschiedene Ansprüche handelt, welche neben einander geltend gemacht werden können. Die Anfechtungsklage ist nicht bedingt dadurch, daß das, was aus dem Vermögen des Schuldners herausgegangen ist, sich im Bęesitze des Beklagten befindet, ihre Grundlage ist der dolus, dessen sich der Schuldner unter wissentlicher Mitwirkung des Andern gegen seine Gläubiger schuldig gemacht hat. Daraus folgt, daß der Andere von der ihm nach 8. 7 4. a. O. obliegenden Rückgewähr sich nicht durch Exrtschlagung des Besitzes des vom Schuldner Erworbenen befreien kann, fondern den Werth ersetzen muß, falls die Anfechtung
Entscheidungen des Reichs⸗Gerichts.
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Besondere Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und K Berlin, den 28
öniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Februar 1883.
Beglaubigung des auf Betreiben eines Recht s⸗ anwalts oder im Anwaltsprozesse zugestellten Schriftstücks durch den Gerichts vollzieher.
Civilprozeßordnung . 156 Abs. 2.
In Sachen des Rittergutsbesitzers v. O. auf R, Beklagten und Revisionsklägers,
wider
den Rittergutsbesitzer A. L. zu G., Kläger und Revisions— beklagten,
hat das Reichsgericht, Fünfter Civil-Senat, am 22. No— vember 1882
sür Recht erkannt:
das am 23. März 1882 verkündete Urtheil des Zweiten Civil— Senats des K. Ober-Landesgerichts zu P. wird aufgehoben, und wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent— scheidung in die Berufungsinstanz zurückverwiesen, die Ent— scheidung über die Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem künftigen Endurtheile vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Seitens des Revisionsklägers ist gerügt, daß unter Verletzung des 5. 4 der Grundbuchordnung auf die Katafterkarte ein ungehöriges Gewicht gelegt, und die Einwendungen des Beklagten zu Unrecht auf Grund des Inhalts des Grundbuchs verworfen worden sind. Gegne— rischerseits ist dies bestritten, aber auch darauf, hingewiesen worden, daß der Vorderrichter die rechtzeitig erhobene Rüge der Unzulässigkeit der Berufung wegen eines die Wirksamkeit der Zustellung aufheben⸗ den Mangels der Berufungsschrist rechtsirrthümlich für unbegründet erklärt habe. Dieser Mangel soll darin bestehen, daß die zugestellte Abschrift der Berufungsschrift von dem Gerichte vollzieher statt von dem Anwalte des Beklagten beglaubigt worden. Es frägt sich zunächst, ob hierin ein Umstand zu sehen, der die erfolgte Zustellung ungültig macht, in Folge dessen die Berufungsschrift versäumt war — §§. 477, 497 der Civilprozeßordnung — und die Revision gegen das die Be⸗ rufung aus anderen Gründen zurückweisende Vorderurtel nicht schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann. .
§. 156 Absatz 1 bestimmt, daß die Zu stell ung in der Ueber— gabe der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestehe, .
Absatz 2, daß die Beglaubigung durch den Gerichts- vollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den An— walt, bei den von Amtswegen zuzustellenden durch den Ge— richtsschreiber gescheh e. ö ;
Vach dem Wortsaut und der Nebeneinanderstellung der Sätze ge⸗ hört die beglaubigte Abschrift zur Zustellung im eigentlichen Sinne als nothwendiges Erforderniß, der Beglaubigungsakt selbst nicht. Der letztere ist ein vorbereitender Akt, welcher eine allgemeine Form des Gegenstandes der Zustellung bezweckt, während die besondere Form und der Inhalt sich nach anderen Regeln bestimmen. Ob die in Absatz 2 angeordnete Herstellung jener allgemeinen Form obligatori⸗ sches Erforderniß für die Zustellung im Allgemeinen ist, ist bei dem Unterschi de der dispositiven Ausdrücke in beiden Sätzen, und bei der als Regel vorangestellten Beglaubigung durch den Gerichts voll jeher mehr als zweifelhaft, aber selbst angenommen, die Anordnung Absatz 2 sei obligatorischer Natur, so läßt sich doch nicht behaupten, daß jede Abweichung von den gesetzlichen Anordnungen, welche die mit der Zu⸗ stellung zusammenhängenden Handlungen betreffen, der letzteren die Wirksamleit benehme. Das Gesetz stellt einen solchen allgemeinen Grundsatz nicht auf, ez stellt vielmehr nur 8. 174 a. . O, diejenigen Momente fest, deren Beurkundung nothwendig zum Beweise der Zu⸗ stellung gehört. Die Bedeutung von Zustellungsvorschriften, deren Wesentlichkeit für die Zustellung sich nicht klar aus dem Gesetze er⸗ giebt, bedarf daher in jedem einzelnen Falle der Prüfung in Be⸗ ziehung auf das Verhältniß, in welchem sie zu dem allgemeinen Zwecke, den richtigen Gegenstand der Zustellung mit Zuverlässigkeit in die Hände der bestimmten Person zu bringen, stehen. Es läßt
sich nun aber, da es sich im vorliegenden Falle um die Beglaubigung
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einer Abschrift handelt, hinter welcher der Gerichtsvollzieher wieder die von ihm zu beglaubigende Abschrift der Zustellungsurkunde zu setzen hatte — 5 173 a. 4. O. — und da der Gerichtsvoll;ieher ein öffentlicher Beamter ist und die Beglaubigung durch ihn die Regel bildet, nicht absehen, inwiefern jener allgemeine Zweck durch seine Be⸗ glaubigung an Stelle des Anwalts beeinträchtigt werden, und inkt⸗ besondere seiner Bescheinigung eine geringere Glaubwürdigkeit bei⸗ wohnen könnte als derjenigen des Anwalts. Sodann ergiebt die Ent stehung der Vorschrift, daß mit derselben keineswegs beabsichtigt war, die Vidimation des Gerichtsvollziehers bei Abschriften der bezeichneten Art auszuschließen. Denn der neueste Entwurf der Allgemeinen Prozeßordnung enthält im §. 166 Absatz 3 neben dem wesentlichen Theile des jetzigen 8. Ln die jetzige Vorschrift 8. 1656 Absatz ? mit Ausschluß des letzten, die Bealaubigung durch den Gerichtsschreiber betreffenden Satzes, und die Motive rechtfertigten dieselbe mit der angeblichen Zweckmäßigkeit einer Beglaubigung, und bemerkten weiter: In Anwaltsprozessen, wie in allen Fällen, in denen die Zu⸗ stellung durch einen Rechtsanwalt betrieben wird, bleibt diesem die Beglaubigung überlassen, anderenfalls erfolgt sie durch den die Zustellung ausführenden Gerichts— vollzieher, ö — Gortkampfsche Ausgabe des Enlwurfs mit Motiven) die JustizKommission fügte sodann nur den die Beglaubigung seitens des Gerichtsschreibers betreffenden Satz hinzu, während die veränderte Stellung der Sätze durch die Redaktions ⸗Kommission bewirkt wurde, ohne daß der Sinn und Zweck der Vorschrift irgendwie einer weiteren Erörterung unterzogen worden ist. — (Sarwey, Prozeßordnung Seite 251.) .
Mit der sich hieraus ergebenden freieren Bedeutung des Abs. 2 S 156 steht dann auch die auf Grund des S. 155 des Gerichts verfassungsgesetzes erlassene ministerielle Geschästsanweisung für die zen e ne (Preußisches Justiz⸗Ministerial⸗Blatt pro 1579) im vollen Einklange. Nach 5§5§. 26, 21 derselben haben die Gerichts— vollzieher bei allen, mittelbaren oder unmittelbaren, Aufträgen der Part ien oder . , . zuzustellender Schriftstücke zu beglaubigen, sofern sie ni ereits von einem w sind, und nach 5. 22 daselbst hat der Gerichtsvollzieher die ihm zugehenden Schriftstücke hinsichts Unter schrift und Beglaubigung zu prüfen und Anstände auf dem kür— zesten Wege, eventuell selb t zu beseitigen.
Nach allem diesen hat der Vorderrichter den aus dem Zustellungs⸗ mangel hergenommenen Einwand gegen die Zulassung der Berufung mit Recht verworfen. . .
Dagegen sind die Revisionsbeschwerden gegen die in der Sache selbst ergangene Entscheidung begründet. — — — — — —
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Rechtsfolge aus der eingetretenen Verjährung des Wechselanspruchs gegen den Acceptanten für die Geltendmachung des Wechselregreßanspruchs.
Wechselordnung Art. 54. 77
In Sachen der Konkurgmasse der Ri. P. Bank in P vertreten durch den definitiven Konkursverwalter Kaufmann B. zu St.,
Klägerin und Revisionsklägerin, wider den Kaufmann K. zu B., Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat das Reichsgericht, Erster Civil-Senat, am 25. No— vember 1882
für Recht erkannt:
die gegen das Urtheil des Fünften Civil-Senats des K. Pr. Kammergerichts zu B. vom 28. Juni 1882 eingelegte Re—
* 8d. .
vision wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisionsinstanz
werden der Revisionsklägerin auferlegt.
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