1883 / 59 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Mar 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin, 9. März 1883.

Denk schrift über die Entwickelung der gewerblichen Fach⸗ schulen in Preußen.

(Fortsetzung.)

Wenn auch eine besondere Schule zur Ausbildung von Malern und Modelleuren in Verbindung mit der Königlichen Porzellan⸗Manufaktur zu Berlin, welche die mehrfach erwähnte Denkschrift Seiten 9 und 10 empfiehlt, bisher nicht hat errichtet werden können, so ist doch in dem Etat der Manufaktur die Summe von 4800 66 ausgeworfen worden, um den Lehrlingen und älteren als Maler oder in der plastischen Abtheilung . Leuten den zu ihrer Ausbildung oder Weiterbildung bisher entbehrten Unterricht gewähren zu können. Dieser wird theils in der Manufaktur selbst, soweit die sehr d, . Räumlichkeiten dies gesta ten, theils am Kunstgewerbe⸗Museum und an der Königlichen Kunstschule ertheilt, auch haben sich einige junge Teute, welche schon die Kunstakademie besuchen, entschlossen, indem sie ihre Studien an dieser Anstalt fortsetzen, einige Tage in der Woche gegen Entgelt oder die an dessen Stelle tretenden Stipendien für die Manufaktur zu arbeiten. Anderen Fabriken würde gestattet werden, hinreichend begabte und vor⸗ gebildete Maler in der Manufaltur zu placiren, soweit das eigene Bedürfniß der letzteren dies angängig macht, damit sie durch Theilnahme an den auf einer höheren Stufe als die der Privatfabriken stehenden dekorativen Arbeiten des Instituts und an dem eben erwähnten Unterricht leistungsfähiger werden. Die Annahme von bloßen Lehrlingen ohne alle Vorbildung, die sich nur darum der Pozellanmalerei zuwenden, weil sie zufällig dazu Neigung haben oder ein Angehöriger sich damit beschäftigt, ist auch an der Porzellan Manufaktur bisher üblich gewesen, wird aber als 6 und finanziell höchst kost⸗ spielig für die Zukunft aufgegeben. Gegenwärtig werden an der Kunstschule Und dem Kunstgewerbe-Museum 4 Modelleure wöchentlich 12 resp. 6 Stunden und drei Maler je 4 Stunden, sechs je 6, zwei je 8, drei je 10, zwei je 14 und einer 24 Stunden wöchentlich im Zeichnen und Malen unterrichtet. Außerdem besuchen neun jüngere und ältere Maler den für sie besonders eingerichteten Unterricht eines hiesigen Künstlers im Blumenmalen nach der Natur. Die , eines den

anzen Tag in Anspruch nehmenden Unterrichts, bei welchem ediglich die vollkommenste und schnellste Ausbildung der Schüler und das Bedürfniß der Fabrik erst in zweiter Linie berücksichtigt werden sollte, würde, abgesehen von den erst her— zurichtenden Unterrichtsräumen und zu beschaffenden Lehr— mitteln, welche zusanimen 10⸗ bis 12000 MS kosten würden, einen jährlichen Zuschuß von ca. 12 000 M bedürfen.

Im letzten Jahre haben die Erfolge, welche die Korb⸗ flechtschule in Heinsberg im Regierungsbezirk Aachen (siehe Denkschrift von 1881 S. 8). auf der Düsseldorfer Ge— werbe⸗-Ausstellung und sonst mit ihren Arbeiten erzielt hat, und die guten Erträge, welche die Weidenkultur in den Kreisen Heinsberg und Jülich, in der Niederung wie in höheren und rauheren Lagen, geliefert hat, vieler Orten die Anregung zum Anpflanzen von Korbweiden gegeben und den Wunsch J daß gleichzeitig eine Fachschule errichtet werden möge, um die gute und solide Verarbeitung des Materials zu lehren. Auf dem rechten Rheinufer hat der Taunusklub, um nach dem Nothstande des Winters von 1879 auf 1880 der Bevölkerung des hinteren Taunus eine neue Verdienstquelle zu eröffnen, sich die Einführung der Korb— weidenkultur und ihrer Verarbeitung angelegen sein lassen, nachdem statistisch ermittelt war, daß der Bedarf der Provinz Hessen⸗-Nassau an Flechtmaterial und an Körben, deren die Sbstkultur und Ausfuhr in großer Menge bedarf, innerhalb derselben nicht befriedigt wird. Im Taunus sind Tausende von Morgen saurer Wiesen vorhanden, welche für die Land— wirthschaft geringen Werth haben, aber für die Korbweide sich eignen. Den Bemühungen des Klubs und seiner Mitglieder, welche die Regierung zu Wiesbaden möglichst unterstützte, ge⸗ lang es im Frühjahr 1881, die Besitzer von 21 kleinen Grundstücken zu bewegen, mit den ihnen gelieferten, vom Nieder- und Oberrhein, aus der Mark Brandenburg und aus hochliegenden Gegenden in Württemberg bezogenen Stecklingen Versuche zu machen und außerdem auf einem von dem Verein

epachteten größeren Grundstück bei Königstein 24 verschiedene eidensorten anzupflanzen und deren Entwickelung sorgfältig h beobachten. Trotz der ungünstigen Witterungsverhältnisse es Frühjahrs und Vorsommers waren die Ergebnisse der Kulturen im Herbste 1881 auf den günstiger gelegenen Ter—⸗ rains sehr befriedigende, über die unter ,,, Verhãält⸗ . gemachten Anlagen läßt sich erst nach dem dritten Jahre bestimmt urtheilen. Da der Weidenzüchter und Flechter er— fahrungsgemäß an anderen Orten bei weitem nicht immer die—⸗ felben Personen sind und für eine blühende Flechtindustrie nicht einmal die eigene Produktion der Gegend ausreicht, so hat der Taunusklub kein Bedenken getragen, schon im vorigen Sommer die Errichtung einer 6 , Fe im hinteren Taunus im Dorfe Graevenwiesbach, welche von diesem und sieben anderen Ortschaften des Amtes Usingen unter— nommen worden ist, dadurch zu unterstützen, daß er auf ein Jahr, bis zum 1. . 1883, für das 2000 „S betragende Gehalt des Flechtlehrers gutgesagt hat. Von da an wird die Unterrichtsverwaltung für den Klub in dieser Hinsicht ein— treten, da der letztere sich auf die Förderung der Weidenkultur beschränken muß.

Die Schüler erhalten nach einiger Zeit ein ihren Leistungen entsprechendes Arbeitslohn, wovon ein Theil zurückbehalten und bis zu ihrem Austritt verzinst wird, aber verfällt, wenn sie eigenmächtig die Schule verlassen. Sie 6 wenn sie die Feinflechterei erlernen, drei Jahre, sonst 6 Monate, ununterbrochen im Flechtsaal der Anstalt nach Anweisung des Lehrers arbeiten. Nach Ablauf der Lehrzeit wird den Schülern für gewöhnliche Flechtarbeit solche ins 8 gegeben und nach dem Stüuͤck unter Anrechnung des

ohmakerials bezahlt. Mit diesem Austritt des Schülers aus der eigentlichen Flechtschule wird das von ihm benutzte Arbeitsgeräth sein Eigenthum.

Im Kreise Bitburg nördlich von Trier hat die Ver— waltung der von der Heydenschen Waisenstiftung und der Landrath des Kreises, um die gedrückte Lage der ländlichen Bevölkerung zu verbessern, mehrere Jahre hindurch sich be⸗ müht, den Anbau der Korbweide in Wmf me zu bringen. Da diese Bemühungen von dem besten Erfolg gekrönt worden sind, hat man, um der Bevölkerung des ebenbenannten Be— zirks und der benachbarten Kreise Prüm und Daun Gelegen⸗ heit zu geben, durch Verarbeitung des gewonnenen Materials

ö gröberen Waaren 4 Verdienst zu erzielen, im ver⸗ ossenen Sommer einen Korbflechter enen sich in der Drtschaft Bettingen versuchsweise als Flecht lehrer niederzu⸗ lassen. Die Staatsverwaltung gewährt hierzu zunächst den nicht bedeutenden Zuschuß von 1000

̃ 7 Oberschlesien hat der land⸗ und forstwirthschaft- liche Verein zu Oppeln die Absicht, in der Stadt Schur⸗ gast eine Korbflechtschule zu errichten, ist dazu jedoch ohne Gewährung einer fast dem ganzen Iden gleich⸗ kommenden Staatsunterstützung außer Stande. Die Stadt Schurgast erklärt sich bereit, die nöthigen Unterri tslokale in einem vorhandenen Gebäude einzurichten, verlangt aber Miethe für dieselben. Um bei der Anlegung von Weiden⸗ kulturen Rath ertheilen und den um die Einführung der⸗ selben sich sehr bemühenden Abgeordneten Herrn von Schalscha unterstützen zu können, sind einem jüngeren Forstbeamten die Mittel zu einer Informationsreise an den Niederrhein ge⸗ währt worden. Die Stadt Schurgast ist zum Sitz der Flecht⸗ schüle gewählt worden, weil in ihrer Umgegend schon jetzt sehr viel Korbmacherarbeit angefertigt wird. Da dieselbe aber außer⸗ halb des sogenannten Nothstandbezirkes im Kreise Falkenberg, nicht weit von der südöstlichen Grenze des Regieruüngsbezirks Breslau, liegt, so ist es nicht thunlich, zur Unterhaltung der⸗ selben einen Theil der durch das Gesetz vom 23. Februar 1881 zur Linderung des Nothstandes, insbesondere zur Förderung der Hausindustrie und des gewerblichen Unterrichts bestimmten Staatsmittel zu verwenden. Da Schulgeld nicht erhoben, vielmehr manchen, wenn nicht allen, Schülern eine Unter⸗ stützung zu Theil werden muß, um ihnen den regelmäßigen Besuch der Schule möglich zu machen, so wird man den Zu— schuß, dessen die Anstalt bedürfen wird, auf 6000 M66 an⸗ schlagen können, da die allerdings größere Anstalt in Heins⸗ berg, welcher es nicht an Absatz für die Arbeiten der Schüler fehlt, jährlich einer 1000 MS betragenden, theils vom Staate, theils vom Aachener Verein zur Beförderung der Arbeitsam⸗ keit gewährten, Unterstützung bedarf, Leider fehlen der Unter— richtsverwaltung zur Zeit die Mittel, um die Anstalt in Schurgast in der erforderlichen Weise zu unterstützen, so daß dieselbe schwerlich ins Leben treten wird.

Die Anstalt in Heinsberg wurde im vorigen Sommer von 34 Schülern besucht und ist ö Dafürhalten der Bezirksregierung nach wie vor eine Wohlthat für den Kreis Heinsberg. Sie ist von nicht geringem Einfluß darauf, daß die gröbere Korbflechterei als lohnende Hausindustrie in dortiger Gegend sich immer mehr ausdehnt und daß die Kultur der Korbweide auf früher wenig ertragreichen Län⸗ dereien auch in den benachbarten Kreisen immer größere Fortschritte macht. Die Leitung der Anstalt wird zu Rathe ezogen, wo man die Weidenzucht und die Korbflechterei ein— ö will, und man bemüht sich, Leute, die in ihr aus— gebildet sind, als Lehrmeister zu erlangen.

Auch in der Provinz Ostpreußen, im Kreise Sens— burg, werden von einem Verein dieselben Ziele angestrebt; bis zur Vorlegung eines ausgearbeiteten Planes ist es aber noch nicht gekommen. Da der Herr Minister für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten in diesem Falle wegen des kon⸗— kurrirenden Landeskultur⸗Interesses seine Mitwirkung bei der Ausführung des Gedankens zugesagt hat, so ist zu hoffen, daß dieselbe nicht an den Ansprüchen, welche sie an die Fonds der Verwaltung des . Unterrichtswesens und an die eigenen Mittel des Vereins stellen dürfte, schei⸗ tern wird.

Fachschulen mit Lehrwerkstätten zur Bear— beitung des Holzes sind bis jetzt kaum vorhanden. Aller— dings sind die Mittel zur Eröffnung der Holz bildhauer— und Tischlereischule in Magdeburg seit zwei Jahren vorhanden und die Stadt hat die nöthigen Lokalitäten im Souterrain des Gebäudes der Kunst-⸗ und Zeichenschule her— gestellt, aber die Bemühungen, einen Leiter zu finden, welcher in der Holzbildhauerei und in der Tischlerei gleich tüchtig ist, in beiden Ausgezeichnetes leistet und zugleich Unterricht im Fachzeichnen, im Freihandzeichnen und im Modelliren geben kann, ind bisher erfolglos geblieben. Die wenigen Persönlichkeiten, welche als so vielseitig gebildet ermittelt worden sind, haben von vornherein. abgelehnt, eine kündbare nur mit 37090 6 dotirte Stelle , in welcher sie von früh bis spät, als ein⸗ ziger Lehrer, bald im Zeichen- oder Modellirsaal, bald in der

erkstätte unterrichten sollen, oder sie ö ihre Zusage zurückgezogen, als ihnen namhafte Verbesserungen in ihren hie g üen Stellungen angeboten wurden. Es gewinnt den Anschein, daß nichts übrig bleibt, wenn die Anstalt ins Leben treten soll, als den Unterricht im Zeichnen zum größten Theil an der Kunst⸗ und gewerblichen en . ertheilen zu lassen und für die Kunsttischlerei und Holzbildhauerei besondere Lehrer anzunehmen.

(Fortsetzung folgt.)

Aus stellung von Arbeiten der Schüler der keramischen Fachschule

zu Grenzhausen⸗Höhr, Regierungsbezirk Wiesbaden im Kunstgewerbe⸗Museum.

Die keramische Fachschule zu Grenzhausen⸗Höhr besteht seit No⸗ vember 1879. Sie bezweckt die Hebung und Förderung des Kunst⸗ handwerks, zunächst durch Heranbildung theoretisch und praktisch ge⸗ schulter junger Leute zu Drehern, Modelleuren, Gefäßmalern u. . w. für die Thonindustrie, insbesondere die Steinzeugfabrikation der Ort⸗ schaften Höhr und Grenzhausen und deren Umgegend. Die Kosten der Unterhaltung der Anstalt 66. fast ganz der Staat, die beiden Gemeinden leisten nur einen geringen Beitrag. Die Anstalt stebt unter der obern Leitung des Kultus⸗Ministeriums und wird von der Königlichen Regierung zu Wiesbaden und dem Centralvorstand des nassauischen Gewerbevereing beaufsichtigt.

An der Schule sind thätig: der Hauptlehrer und Leiter der An- . ein Hülfelehrer für Zeichnen, ein Vorarbeiter für Drehen und

ormen.

Frequenz am Schlusse des verflossenen Jahres:

Abendschüler.. . . 23, Tagesschüler. 15 Maͤdchen. .

im Ganzen.. 59 Schüler, von denen 41 vierzehn bis zwanzig Jahr, 16 zwanzig bis dreißig Jahr und 2 über dreißig Jahr alt sind. ; 12 Schüler haben vor ihrem Eintritt eine höhere Schulbildung,

30 einige Vorbildung im Zeichnen und 1 . im Modelliren nachgewiesen. Von den 15 Tagesschülern sind aus dem Regierungs⸗ bezirk Danzig 1, aus dem Regierungsbezirk Cöln 1, aus dem Re⸗ ,,, Cassel , aus dem Großherzogthum Sachsen 1, aus

ußland 1.

Sämmtliche Gegenstände sind aus schließlich Schülerarbeiten. Bei den einzelnen Arbeiten war die Herstellungsweise folgende:

Der Schüler fertigte zuerst eine Skizje oder bei Kopien ein.

Perf fig an, wonach der Hegenstand aufgedreht. wurde.

erstellung der nöthigen Modellirungen, Stempel und Belegformen erfolgte das Abdrehen“ des Gefäßes, worauf die verzierten Beleg. theile auf den Kern aufgelegt und die eingedrückten oder geschnittenen Verzierungen mittelst kleiner Zinkschablonen Eisen, Rädchen und Stempel hergestellt werden konnten. Bei denjenigen Gegenstãnden welche ohne Gipsferm hergestellt sind. Nr. 12 bis 18, 29 und 23 war damit die Arbeit bis zum Ansetzen der Henkel und dem Auftragen der 6 —— erwielfal 8

o Gipsformen zur Vervielfältigung der Gefäße angew

sind, Nr 1 bis 11. 21 und 22, wurde un cf zum Guß = ir geschritten. Die Vervielfältigung selbst geschah durch . Einformen · (Eindrehen) in die von dem fertigen Thonmodell genommene Giyz. form. Uebelstände, wie das Aufblähen oder Abblättern der Beleg. theile, die Risse an den Ansatzstellen der Henkel, die übermäßige Dicke des Scherbens bei einzelnen Stücken, sind dadurch veranlaßt daß h Schülern Vorsicht und Geschicklichkeit noch mehr oder wenige mangeln.

Selbständige Entwürfe der Schüler sind Nr. 1 und 2, 3 (dat Ornament nach einer Vorlage), 4, 5, G6 (das Ornament nach einer Vorlage), 7, 8 (has Figürliche nach einer Vorlage), 9, 10, 11 (daz Ornament nach einer Vorlage), 13 (das Wappen nach einem alten Scherben), endlich Nr. 24. Dagegen sind Nr. 12, 14 bis I und 290 bis 23 nach älteren Originalen oder Abgüssen von solchen gearbeitet, bei Nr. A die Mittelfigur und bei Nr. 235 das Ornament neue Arbeiten der Schüler. Die Masse von Nr. 21 und 23 ist von besonderer Feinheit.

Die deutsche Adelsgenossenschaft hielt am 17. Fe— bruar er. im Sitzungssaale der zu Berlin ihren diesjährigen ordentlichen Adelstag ab, der aus allen Theilen des Reichs zahlreich besucht war. Außer Preußen war das Königreich Sachsen am stärksten vertreten. Der Vorsitzende der Genossenschaft, Graf von der Schulenburg-Beetzen dorf. Mitglied des Herrenhauses, eröffnete die Sitzung mit einem Rückblick auf die zersetzende Tendenz der Gegenwart, welcher erst die Kaiserliche Bot— schaft ein Halt geboten, und schloß mit einem Hoch auf Se. Ma— jestät den Kaiser.

Zu dem ersten Gegenstande der Tagesordnung: „Antrag dez Oberst z. D. von Arnim auf Begründung einer Gengssenschaftsspar⸗ kasse in Anlehnung an die ritterschaftliche Darlehnskassen beschloß die Versammlung, den Vorstand zu ermächtigen, über die zweckmäßige Anlage des Genossenschaftsvermögens mit der Kur- und Neumärkischen Ritterschaft in weitere Verhandlungen zu treten und zugleich den Mitgliedern der Genossenschaft zu empfehlen, im Falle sie eines lau fenden Conto⸗Corrents bedurften, sich dasselbe bei den landschaftlichen Kassen eröffnen zu lassen. Sodann referirte der Schriftführer, Frhr. von Rosll, über das abgelaufene Verwaltungsjahr.

Mit lebhaftem Interesse nahm die Versammlung zugleich davon Kenntniß, daß vom 1. April ab die Herausgabe eines deutschen Adelk— hlattes, Wochenschrift für die Interessen des deutschen Adels beider Konfessionen, geplant ist, dessen Probenummer am 17. März cr. in 30 - 40 000 Exemplaren zur Versendung kommen wird, und welches es sich zur Aufgabe gestellt hat, für die Bestrebungen des deutschen Adels geistiger Mittelpunkt und Fahne zu sein.

Nach Decharge⸗Ertheilung wählte die Versammlung für den aut dem Vorstande geschiedenen General ⸗Lieutenant von Redern Hrn. von Zieten⸗Brunne in denselben, um sich demnächst der Hauptfrage der Tagesordnung zuzuwenden, in welcher Weise den Nachtheilen entgegen zutreten, welche das . über die Aufhebung der Lehne neuerdings dem Adel zugefügt. Die beiden Referenten, Hr. von Puttkamer⸗Glo⸗ vitz und Graf Bredow⸗Liepe, begründeten eine Resolution, welche, indem sie den Standesgenossen generell die thunlichste Begründung von Fidei kommissen empfiehlt, zugleich den Vorstand beauftragt, in einer Ein— gabe an die Staatsregierung einerseits die Verlängerung der jährigen Frist zu beantragen, welche bei Aufhebung der Lehne den bisherigen Besitzern von Lehngütern behufs Umwandlung ihres Lehnes in ein . gegeben ist, andererseits in dieser Eingabe das dringende

esuch auszusprechen, darauf Bedacht zu nehmen, daß hinsichtlich der Erbfolge in ländlichen Grundstücken ganz allgemein ein Erbrecht ein⸗ geführt werde, durch welches entweder nach dem Rechte der Erst⸗ geburt, oder bei Errichtung eines Testaments durch testamen⸗ karische Bestimmung eines Anerben, die Vererbung des Grundbesitzes in der Familie unter Abfindung der Miterben nach einer niedrig be⸗

messenen Taxe gesichert werde. Resolution beantragte

Im Anschluß an die vorerwähnte Vorsitzende, Graf von der Schulenburg-Beetzendorf, die Absen⸗ dung einer Petition an Se. Majestät den Kaiser, welche zu dem neuerdings den preußischen Landtag a , . Entwurfe einer Landgüterordnung für die Provinz Brandenburg Stellung nimmt.

Nachdem der Adelstag sodann 60 neue Mitglieder gegen 30 des Vorjahres aufgenommen, referirte Hr. von Prittwitz und Gaff ron über die GenossenschaftsMatrikel und Brunners genealogi⸗ sches Taschenbuch der adligen file Sodann setzte der Adelstag das Eintrittsalter in die Genossenschaft auf das 24 Jahr herab und empfahl auf Antrag des Hrn. von Braunschweig-⸗Lübzow denjenigen seiner Mitglieder, welche der a,,. Konfession angehören, den Beitritt zu dem „Verein zur Erhaltung der ,, Volks⸗ schule in Düsseldorf.

Die diesjährige (37) Hauptversammlung des Gesammt— vereins der Gustav-⸗Adolf⸗Stiftung wird in den Tagen des 265. bis 27. September in Lübeck abgehalten werden. Rüchsichten auf lokale Verhältnisse sind bei der Bestimmung dieses etwas späten Termins maßgebend gewesen.

Hamburg, 8. März. (W. T. B.) Die dänischen Taucher, welche das Wrack der Cimbria“ untersuchten, konnten wegen trüben Wassers und starker Strömung nichts ermitteln. Dieselben glauben, daß von der Ladung nichts geborgen werden könne, da die drei Decks gesprengt werden müßten, worauf sich die Taucher aber nicht einlassen wollen.

Congerthaus. Auf dem Programm des morgigen Symphonie Concerts stehen die drei ersten Sätze der 9. Symphonie von Beethoven.

Gestern, Donnerstag, brachte das 3. Abonnements eonkert der Herren Hasse und Jacobowsky im Architekten⸗ haufe das A-moll⸗-Quinteit von Saint Sasns. Die charakteristische Arbeit, vornehmlich das vortrefflich instrumentirte Andante, gelangte durch die Concertgeber, Hrn. Br. Bischoff, die Kgl. Kammermusiker Schultz und Gerhardt zu wirkungsvollster Ausführung. Die Streich⸗

uartettpartien hoben sich in sauberster Weise heraus. Von den , ü. Gaben des Abends sei besonders rühmend erwähnt der Vor⸗ trag des Violinconcerts von Gade durch Hrn. Hasse, der sich in Hinsicht der Technik wie des Ausdrucks von Neuem als einer der gediegensten Künstler unter den jüngeren Violinisten be⸗ währte. Bie ubrigen Spenden des Abends waren zunächst Kiels A-dur-Trio, dessen Klavierpartie von Hrn. Dr. Bischoff sicher durch geführt wurde, und die Beethovensche Sonate op. 102, Nr. 1, für Cello, von Hen. Jacobowsky in Technik angemessen vorgetragen. Frl. Th. Zerbst brachte verschiedene LZieder in gefälliger Weise zum Vortrag. Der Kunstgenuß wurde am Schlusse des Concerts durch das e f r vorzeitige Aufbrechen eines Theils des Auditoriums be⸗ eintrãchtigt.

Redacteur: Riedel.

Verlag der CGypedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen (einschließlich Börsen · Beilage).

Berlin:

Kur und Neumärkischen Ritterschaft

zum Dentschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

W 59.

Erste Be

i lag e

Berlin, Freitag den 9. März

LESS.

Dentsches Reich.

nebersicht . der in den deutschen Münzstätten bis Ende Februar 1883 stattgehabten Ausprägungen von Reichs Gold und Silbermünzen.

H Im Monat Februar Goldmünzen

Silber m üů

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Halbe Kronen

Doppel⸗

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5) Bleiben. Berlin, den ⁊. März 1883.

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danplbuchheltern JJ ie st e r. ) Vergl. den Reichs. Anzeiger vom 8. Jebruar 1883 Nr. 34.

VTS do?, 80 0.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskran?heit.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.,

ordnen zur Ausführung der Bestimmungen im Artikel 1, der . Reblaus Konvention vom 3. November 1881 (Reichs⸗ Gesetzbl. für 1387 S. 126) im Namen des. Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Alle Rebpflanzungen unterliegen der Beaufsichtigung und Unter⸗ suchung durch die von den Landesregierungen ermächtigten Organe. Die letzteren sind befugt, behufs Vornahme pon Nachforschungen nach Der Reblaus (Phylloxera vastatrix) die Entwurzelung einer dem Zwecke entsprechenden Anzahl von Rebftöcken zu bewirken.

Die ,,, . die Rebpflanzungen in geeigneter Weise wirksam überwachen lassen. ; . sind diejenigen Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezuchtet werden, einer regel mäßigen, mindestens alljährlichen Knnterfuchung zu unterwerfen. Die höheren Verwaltungsbehörden fönnen Ausnahmen zu Gunsten derjenigen kleineren Rebschulen ge⸗ statten, in welchen ausschließlich in der Gegend übliche Rebsorten ge⸗ züchtet werden.

§. 3.

Im Falle der Ermittelung des Insekts liegt den Landesregie⸗ rungen ob, nach Möglichkeit Verfügungen zu treffen, welche eine Ver⸗ breitung desselben zu verhindern geeignet sind.

Zu diesem . können die Landeßregierungen namentlich

9 verbieten, daß Reben und Rebtheile oder Erzeugnisse des Weinstocks, ferner auch, daß andere Pflanzen oder Pflanzentheile von dem betreffenden Grundstück entfernt werden; .

7) die Vernichtung der angesteckten oder dem Verdacht einer An⸗ steckung unterworfenen Rebpflanzungen und die Unschädlichmachung (Desinfektion) des Bodens anordnen; ;

3) die ö des Grundstücks zur Kultur von Reben für einen bestimmten Zeitraum untersagen. . ;

Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln oder in Verbindung mit einander angeordnet werden; dieselben können auf Theile des Grundstücks beschtänkt, aber auch auf mehrere Grundstücke und erforderlichenfalls auf größere Bezirke erstreckt werden.

§. 4. . .

In den Weinbau treibenden Gebieten des Reichs ist der Ver kehr mit bewurzelten Reben zwischen verschiedenen Weinbaubezirken untersagt. Die höheren Verwaltungsbehörden können Ausnahmen zu Gunsten Desjenigen gestatten, welcher Rebpflanzungen in benachbarten Bezirken besitzt. . .

Die Verfendung und die Einführung bewurzelter Reben in einen Weinbaubezirk ist untersagt. Ebenso ist innerhalb des ein⸗ jelnen Weinbaubezirk, der Verkehr mit Reben aus Rebschulen ver⸗ boten, in welchen andere als in diesem Bezirk übliche Rebsorten gejogen werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind. ;

Die Grenzen der Weinbaugebiete und Weinbaubezirke, auf welche die Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung finden, werden von den betheiligten Landesregierungen festgesetzt, und durch den J im Zentralblatt für das Deutsche Reich bekannt gemacht.

ÜUnter Weinbau im Sinne dieses Gesetzes ist die Pflanzung f Kultivirung der Rebe zum Zwecke der Weinbereitung zu ver—

ehen.

S. 5.

Der Reichskanzler wird die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen überwachen. .

Tritt die Reblauskrankheit in einer solchen Gegend des Reicht gebiets oder in folcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden , die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müffen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichs, kommissar fuͤr Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und das zu diesem Zweck Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit An⸗ weisung zu versehen.

6.

Von jedem Auftreten der Reblaus, sowie von jeder einen drin⸗ genden Verdacht des Vorhandenseins des Insekts begründenden Er⸗ scheinung innerhalb eines Bundesstaats wird die Regierung des ktzteren, unter eingehender Darlegung aller in Betracht kommenden Verhaͤltniffe, namenilich auch der ermlttelten oder muthmaßlichen Ur. ib. der Ansteckung, dem Reichskanzler stets unverweilt ittheilang machen. 8

§. ⁊.

Die Regierungen der Bundesstaaten, in welchen das Vorhanden sein der Reblaus festgestellt ist, werden in einem dem Zweck ont sprechenden Maßstabe eine Karte aufstellen und richtig erhalten, welche den Stand der Krankheit jederzeit ersichtlich macht.

Auf Grund der bezüglichen Mittheilungen wird der. Reichs kanzler eine das ganze Reichsgebiet umfassende Karte herstellen laffen und die Grenzen der als angestekt oder wegen der Nähe von led ungsherden als verdächtig zu betrachtenden Bodenflächen be⸗

mmen.

Ebenso werden die Regierungen der Bundesstaaten dem Reichs kanzler im Laufenden zu erhaltende Verzeichnisse derjenigen Garten⸗ au oder botanischen Anlagen, Schulen und Garten mittheilen,

welche regelmäßigen Untersuchungen in angemessener Jahreszeit unter= siegen und amtsich als den Anforderungen der internationalen Reblaus⸗

Konvention entsprechend erklärt 1 sir

nd.

Der Eigenthümer oder Nutz ungs herechtigte eines Grundstücks, auf welchem die Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhanden⸗

sein des Insekts sich finden, behörde unverzüglich Anzeige zu 1

ist verpflichtet, hiervon der Ortspolizei⸗

Die Kosten der auf obrigkeltliche Anordnung ausgeführten Ver nichtung von Rebpflanzen und Desinfektion des Bodens fallen dem⸗

jenigen Bundesstaat zur Last,

ung belegen ist. pflanzung belegen iss 8 10.

in dessen Gebiete die infizirte Reb⸗

Derjenige, dessen Rebpflanzungen von, den in den §§. 1 bis 3

bezeichneten Maßregeln betroffen worden,

ist befugt, den Ersatz des

Werthes der auf obrigkeitliche Anordnung vernichteten und des Minder⸗ werths der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben zu ver⸗

langen. .

Die Bestimmungen darüber:

1) von wem diese Entschädigung zu aufzubringen ist;

gewähren und wie dieselbe

3) nach welchen Normen, die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist, sind von den einzelnen Bundesstaaten zu treffen.

ber den Anspruch auf Entschädigung und deren , ,, Klage muß bei Verlust des

Rechtsweg zulässig. Die binnen 180 Tagen nach Empfang der forderung endgültig sich aussprechenden Verwaltungsbehörde bei dem zuständigen

Höhe ist der Klagerechts über die Entschädigungs⸗ Verfügung der zuständigen Gericht angebracht werden.

Welche Verwaltungsbehörde zuständig ist, richtet sich nach landes⸗

xechtlichen Bestimmungen. . .

1. Der Anspruch auf Entschädigung (8. 10) geht der Gigenthümer oder Nutzungsberechtigte der im erlegten Verpflichtung wissentlich oder aus einem

fehen nicht nachgekommen ist.

verloren, wenn §. 8 ihm auf⸗ vertretbaren Ver⸗

2 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder gegen die zur Verhütung der Verbreitung der Reblaus krankheit erlassenen Einfuhr⸗ und Ausfuhrverbote werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit

aft bestraft. ö Urkundlich ꝛe. Gegeben 2c.

Begründung.

Die internationale Reblaus⸗Konvention vom; 3. November 1881

(Reichs⸗Gesetzbl. für 1382 S. Behörden und Angehörigen der

125) hat nicht den Zweck, für die einzelnen betheiligten Staaten

unmittelbar verbindliche Rechtsnormen aufzustellen, sondern sie ver⸗

pflichtet vielmehr die, Regierungen dieser Staaten zur

Herstellung

eines mit den Grundfätzen der Konvention übereinstimmenden Rechts⸗

zustandes. Insoweit daher der auf dem

fraglichen Gebiete in Deutschland

zur Zeit bestehende Rechtszustand den Anfordegungen der Konvention

nicht bereits entspricht, i führungsvorschriften herbeizuführen.

ift die nöthige Uebereinstimmung durch Aus⸗

Zur Ausführung der Artikel 2 bis 8 und 10 der Konvention,

welche die Ordnung der internationalen den Erlaß theils unbedingter, theils

Beziehungen betreffen und

bedingter Ein⸗ und bezw. Aus—⸗

fuhrverbote erheischen, genügt der Verordnungsweg.

Die Ausführung

des Artikels 1 hingegen, welcher die Regelung

der Angelegenheit innerhalb, des einzelnen Staatsgebiets zum Gegen⸗

stande hat, macht gesetzgeberische Maßnah

men erforderlich.

In diesem Artikel 1 der Konvention haben die Vertragsstaaten

ich gegenseitig verpflichtet, . „ihre innere Gesetzgebung,

sofern sie es nicht hereits ge⸗

ihan haben, zu vervollständigen, um ein gemeinsames und

wirksames Vorgehen gegen

die Einschleppung und Ver

breitung der Reblaus zu sichern. . ; Diese Gesetzgebung wird hauptsächlich ins Auge

fassen:

1) Ueberwachung der Weinberge, der Pflanzschulen jeder

Ärt, der Garten und Gewächshäuser;

Unter suchungen

und Nachforschungen ,, Reblaus, um dieselbe oviel wie möglich zu vernichten;

Y Feststellung der angesteckten Bodenflächen und der Aus⸗ dehnung der wegen der Nähe von Ansteckungsherden als

verdäͤchlig erscheinenden Bezirke, nach

Maßgabe des

Auftretens und der Verbreitung des Uebels innerhalb

des Staatsgebiets; 3) . des Versandts Me

Pflanzen,

und der Verpackung der

en, der Abfälle und Erzeugnisse derselben, sowie der Sträucher und sonstigen

Erzeugnisse des

Bartenbaues zu dem Zweck, um eine Verschleppung der

Krankheit von den AÄnsteckungsherden aus oder nach den übrigen Staaten

Lande hüten; J 4) Vorschriften für den Fall ordneten Maßregeln.“

Der vorliegende Gesetzentwurf ist

Verpflichtung deutscherseits zu erfüllen. ie bekannt, sind Reichswegen durch den Erlaß der Verbot der Einfuhr von Reben II Februar 1873 (Reichs. Gesetzbl, S. 43 worden, noch bevor das Insekt sich bei u Auftreten desselben erging das Gesetz, M

der Reblauskrankheit gegenüber Verordnung,

im eigenen zu ver⸗

der Verletzung der ange⸗ bestimmt, die eingegangene

von betreffend das zum Verpflanzen, vom ), Schutzmaßregeln ergriffen ns gezeigt hatte. Nach dem aßregeln gegen die Reblaus⸗

krankheit betreffend., vom 6. März 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 175), über dessen Ausführung in einer Reihe von Denkschriften eingehend Rechenschaft abgelegt worden ist. Später hat die Verordnung vom 11. Februar 1873 durch die Verordnung vom 31. Oktober 1879 (Rei vs⸗Gefetzbl. S. 363) dahin eine Erweiterung erfahren, daß die Einfuhr nicht nur von Reben ohne Unterschied der Art, sondern auch von allen fonstigen Theilen des Weinstockes blätterlose Trauben ausgenommen verboten worden ist. j

Auf die gedachten Maßnahmen hat die reichsrechtliche Regelung der Materie bisher sich beschränkt. 3

Das Gesetz vom 5. März 1875 bewegt sich in engen Grenzen. Alsbald nach den ersten Erscheinungen der Reblaus auf deutschem Boden in der Absicht erlassen, zunächst nur die nothwendigsten Maßnahmen zur Erforschung und Feststellung der Krankheit in Verdachtsfällen zu ermöglichen, dagegen die. Ergreifung der alsdann nöthigen Schutzmaßregeln den einzelnen. Bundes⸗ staaten zu überlassen (Stenog aphischer Bericht, ö. vom J. Januar 1875 S. 915 und 919) hat jenes esetz sich auf die Ermächtigung des Reichskanzlers beschränkt, innerhalb der Weinbaugebiete Untersuchungen über das Auftreten der Reblaus und über Mittel zur Vertilgung des Insekts durch Reichsorgane zu bewirken, welchen die Befugniß beigelegt worden ist, im einzelnen ö. eine dem Zwecke der Untersuchung entsprechende Anzahl von Rebstöcken zu entwurzeln und diese, insoweit sie etwa mit der Reb⸗ laus behaftet sind, zu vernichten. . .

Dieser Zustand genügt weder der von Deutschland im inter— nationalen Vertrage übernommenen Verpflichtung, noch dem eigenen Bedürfnisse des Reichs. ; .

Denn die Wirkfamkeit des gedachten Gesetzes ist, streng ge— nommen, auf die eigentlichen Weinbaugebiet beschränkt, während viel⸗ fach auch außerhalb der letzteren namentlich Rehschulen, Handels⸗ gärtnereien und ähnliche Institute sich befinden, welche, wenn sie in⸗ fizirt sind, durch den von ihnen ausgehenden Pflanzenverkehr eine Ver⸗ breitung des Insekts in weit größ rer Ausdehnung bewirken, als es durch die uatürliche Entwickelung des letzteren geschieht. ö

Das Gesetz verflichtet ferner die Bundesstaaten nicht zu Maß⸗ nahmen, welche dem Uebel vorzubeugen oder zu steuern geeignet sind; es sieht namentlich eine regelmäßige, auf weitverzweigter DOrganisation beruhende Ueberwachung und Beaufsichtigung der Weinberge ꝛx. durch sachkundige und geübte Personen nicht vor; es gewahrt die Mittel nicht, um wider den Willen der Berechtigten eine infizirte Reb⸗ pflanzung ihrem ganzen Umfange nach auszurotten; den Boden un⸗ schädlich zu machen; die Entfernung von Pflanzen aus dem betreffen⸗ ren Grundstücke und aus dem Umkreise desselben, soweit er dem Ver⸗ dachte der Ansteckung unterliegt, zu verhüten; die einstweilige Wieder benutzung der Infcktionsstätten zur Rebkultur zu verhindern, —(so daß es hat geschehen können, daß einer der unfangreichsten und gefahr⸗ drohendften Reblausherde, welche in Deutschland bisher ermittelt worden, in Folge des Wid rspruchs des Besitzers mehrere Jahre hin durch hat unangetastet bleiben müssen. .

Endlich hat das Gesetz vom 6. März 1875 eine Anzeigepflicht der Besitzer solcher Grundstücke, welche von der Reblaus offenbar, oder muthmaßl ch befallen sind, nicht festgesetzt; wegen der Entschädigung der im allgemeinen Interesse von nachtheiligen Verfügungen der Sbrigkeit betroffenen Personen Bestimmung nicht getroffen, auch die wichtige Frage der Regelung des inneren Rebverkehrs unberührt gelassen.

Der vorst hend angedeuteten Maßnahmen bedarf es, nicht blos um Den Anforderungen der internationalen Konvention gerecht zu werden, sondern auch um so weit wie möglich, eine Bürgschaft dafür zu gewinnen, daß nicht, wie in anderen Ländern, die Reblauskrankheit bei uns überhand nehme und mit den Weingeländen eine reiche Quelle des Volkswohlstandes je länger je mehr zerstöre.

Unter den Bundesstaaten sind bisher nur Preußen, Baden, Hessen auf dem in Rede stehenden Gebiet gesetzgeberisch vorgegangen. Das preußische Gesez Niaßregeln gegen die Verbreitung der Reh— aus betreffend, vom 27. Februar 1878 (preußische GesetzSamml. S. 129, welch m das unterm 16. April 1880 erlassene badische und das unterm 36. Mai 1880 ergangene hessische Gesetz) nachgebildet sind, hat namentlich auch bei der Bekämpfung der inzwischen im Ahrthale umfänglich aufgetretenen Krankheit sich durchaus bewährt, so daß der vorliegende Gesetz⸗ Entwurf, unter Berücksichtigung der durch die internationale Konvention gebotenen Erweiterungen und Abweichungen, ebenfalls an jenes preußische Gesetz sich anlehnt.

Im Übrigen ist zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs Folgendes zu bemerken:

5. 1

spricht die Befugniß der Landesregierungen gegenüber ihren Staats; H aut, deren Rebpflanzungen ohne Unterschied der Art und des Umfangs zu beaufsichtigen und zu untersuchen während 5§. 2 die entsprechende Verpflichtung der Landesregierungen dem Reich gegenüber festsetzt.

Wie weit die Befugnisse zu der Untersuchung von Rehpflanzungen ermächtigten Organe sich erstrecken sollen, läßt sich nicht für alle Fälle im voraus bestimmen; räthlich aber wird es sein, ausdrücklich sestzustellen, daß die Organe der Landesregierungen, gleich den Or ganen des Reichs, befugt sind, die Entwurzelung von Rebstöcken in folcher Zahl zu bewirken, wie die Ermittelung eines etwaigen Reb⸗— lausherdes und seines Umfangs es erfordert.

§. 2.

Die Anordnungen darüber, in welcher Weise die Ueberwachung der Rebpflanzungen zu organisiren und durchzuführen ist, sind in Betracht der Mannigfaltigkeit der Verwaltungseinrichtungen, der zrtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse in den einzelnen Bunde ẽstagten, namentsich in den Weinbaugegenden, ferner auch mit Rücksicht auf die Ver⸗ schiedenheit in Art und Maß der an Vereinen oder sonst verfügbaren freiwilligen Kräfte, den Landesregierungen, zu überlassen. Es empfiehlt sich dies um so mehr, als auch innerhalb solcher Bun des⸗ staaten, welche bezügliche gesetzgeberische Maßnahmen nicht getroffen haben, meist unter Vermittelung der Aufsichts organe des Reichs und im Anschluß an die von den letzteren geübte Thätigkeit, örtlich. Beob⸗ achtungstommissionen, U berwachungs⸗ und Vezirkskommissionen, oder ähnliche zweckmäßige . bereits beftehen, welche der 8 rf stärken, nicht stören will.

K en ein Auge darauf zu haben, daß

Reich wird nur oblie Dem Reich wi vorhanden sind und erhalten bleiben,

eeignete Veranstaltungen übera le 3 ferner die Ueberwachung der Weinberge ꝛc. unter Betheiligung

einer hinlaͤnglichen Anzahl fachkundiger Personen auch praktisch durch' eführt und . namentlich das Interesse und Verständniß. die Wach= er ft und Mitwirkung der unmittelbar Betheiligten gepflegt und efördert werde. . . e Befonders sorgfältiger Beobachtung und regelmãßiger Untersuchung bedürfen wie aus dem oben Gesagten hervorgeht diejenigen HRebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen werden möge, die tinzelne Fterschufe in sich abgeschlossen sein oder den Theil einer andelsgaͤrtnerei oder ähnlichen Anlage bilden. Im Allgemeinen er⸗ cheint, entsprechend dem bisher seitens des Reichs beobachieten Ver⸗ ahren, eine alljährliche gründliche Untersuchung zu geeigneter Jahres⸗

Ermittelungen

zeit als dem Zwecke genügend; häufiger wiederholte

2 Der Wortlaut der gedachten drei Gesetze ist aus der Anlage zu ersehen.