1883 / 59 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Mar 1883 18:00:01 GMT) scan diff

werden der Regel nach nur in Pflanzungen von beträchtlichem Um- Hinsichtlich des 8.7 Absatz 2 ist noch zu bemerken, daß die §. 6. fange und beim Hervortreten verdächtiger Umstände erforderlich fein. Bestimmung der Grenzen der als angestegt oder wegen, der Näbe von Die durch die Vernichtung der Rebkulturen und Desinfeltin Gesetz,

Beim Ordinarium der Ausgaben bemerkte der Abg. wäre Ich will zunächst daran erinnern, daß von denjenigen Die im Entwurf für kleinere, die Anzucht nur ortzüblicher Reb Ansteckungsh rden als verdächtig zu betrachtenden Bodenflächen zunächst des Bodens entstehenden Kesten fallen dem Staate zur Last.

eit mehrfach in der Provinz welche bie her aus dem Allerhöchsten Dis positionsfonds entnommen sind,

r ann z int ; ß ; j n. . Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. Kropp. es ei in. jüngster 3 Verei ĩ 8 um zum Bau der Schulgebäude für die Schulgemeinden rerwanrt zu sorten pflegende, Rebschulen nachgelassene Wergünstigung wird durch den Landesbehörden obliegen wird, und daß die bezüglichen Fest. Derjenige, dessen Rebkrlturen von den ihm S8. 1 bezeichnetzn Hannover den kleinen landwirthschaftlichen Vereinen die Ge⸗ ,

die in Deutschland immer von Neuem bestätigte Erfahrung gerecht= fetzungen, falls nicht erhebliche Zweifel sich ergeben, auch seitens der Maßregeln betroffen werden, ist befugt, vom Staate den Ludwig TJ. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und hnehmigung zur Veranstaltung von PVerloosungen ver sagt jet. ff . 6 1 . 2 ö ö Reichs verwaltung als maßgebend anzuerkennen sein werden. Werthes der auf obrigt iiliche Andrönung vernichteten n bei Rhein ꝛe. ꝛc. vbwohl der Minister Lucius sich früher generell für nan nh ö t ., Ee —— 6 . . tel gn ner, Die n, der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reba Wir haben mit Zustimmung Uaserer getreuen Stände verordnet die Genehmigung solcher Verloosungen ausgesprochen habe. betlaaes der als erforderlich angenommenen Unterftützungen. Reh schulen einen schwerlich zu beschaffenden jedenfalls under hal mmi ß⸗ §5§. 8, 9, 10, 11 zu . . und verordnen hiermit wie folgt: ; Der Staats Minister Dr. Lucius erwiderte 4 daß das Be⸗ Was die Kritik gewisser Maßnahmen der Regierung zu Posen mäßig großen Aufwand an Kräften und Mitteln beanspruchen würde, entsprechen im wesentlichen den bezüglichen Besti d 5 n Der ue aus̃wCutfbäbi: ung feht werloten, wa de Ge Artikel 1 finden über die Zulassung solcher Verloosungen den Ober⸗ anbetrffft, indem dieselbe bei Gewährung von Unterstützungen einen und' daß oberflüchliche Untersuchungen, wie sie alsdann kaum za rer? und 6 des obenged ö. En den . ce f . der sy. thümer oder Nußungsberechtigte der im s. 5 im auferlegten Ver Wenn das Vochandensein der Reblaus (Phylloxęra vastatri) Prasidien überlassen bleibe, da sich die Centralinstanz um der⸗ Verzicht verlangt auf. die Berufung der Lehrer durch die Gemeinden, ä * ö n n. Hes, Wedel r n esetzes und der gleichartigen 2 e n, oder aus einem vertreibaren Versehen nicht nah. auf . zur . eng eh K oder * e, 2 Minima nicht betümmern könne. Wenn der Ober⸗ ö erte 6 daß ich 23 1 tz . arge . be⸗ * . ; ; ; wa, =. i. i * jn, ? . töcken von den dur as R ichsgesetz vom 6. März e⸗ ö i i aftige. Sie ist etwas verwickelt dadurch, daß nach der gesetzlichen Nzorm . In . wee, e, 1 Frage de. 38 Ent⸗ ö e. Grundsatz, daß die Kosten der Unschädlichmachung eines Ueber den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe ist da . Organen oder anderen Sachverständigen festgestellt worden räsident von Hannover mehrmals 30 2 . bes allgemeinen Landrechts nicht anerkannt werden kann, 6 die Schul zurf die Entscheidung wegen etwaiger estattung von Ausnahmen in nsteckungsherdes aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind (5. N), Rechtsweg zulässig. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechtzĩ so kann habe, so liege darin wohl kaum eine igorosi ät, vie mehr vorsteher ein Recht zur Berufung des Lehrers haben, daß dieses Recht die Hände der höheren Verwaltung: behörden gelegt wissen. namentlich enthält bereits das Reichsgesetz vom 6. März 1875. binnen 180 Tagen nach Empfang der über die Entschädigungz ig deidoten werden, daß Reben und Rebtheile, sowie andere Pflanzen hätten jedenfalls irgend welche Schwierigkeiten und wahrschein⸗ vielmehr nur duich Insttuktion vom Jahle 1842, aiso inen rein ad⸗ en. eine vollkommen objeknive Prüfung der Verhältnisse verbürgt 83 miret zur 1 Des jenigen, dessen Rebpflanzungen forderung definitiv sich aussprechenden Verfügung des Ministerz . und Pflanzentheilꝰe, gleichviel bewurzelt oder unbewurzest, von lich eine schädliche Konkurrenz der Vereine unter einander vor⸗ ministrativen, dem Besetz nicht zum Präjudize gereichenden Akt, den wer 9 jm, 7 n 6 . 8 . . des . en, . . dem zuständigen Gericht angebracht werden. ; diesem Grundstück abgegeben oder überbaupt entfernt werden. gelegen. Es sei überhaupt zu empfehlen, daß die land⸗ Schulvorständen beigelegt worden ist. , e e nl, * . kene 3 8932 * 3. gemeinen k. . d 231 z D . aur * j 833 A die Vernichtung der inflöirien zchbäzltuten und die Desinfektion wirthschaftlichen Vereine in den einzelnen Pravinzen sich über Dann haße ich noch zu Lemerken. daß ein Normwlschul ge bände, ee helb gen thit sind, auf Anzucht und Besitz von Re zanzlich zu keisten hat, weich * hl t 5j 533 , ig * Zuwiderhandlungen gegen die uf Grund dieses Gesetzes erlassenn des Bodens angeordnet und ausge fübrt werden, 6 e. einen! bestimmten Turnus einigen wollten, nach welchem die von dem der Abg. von Stablewski im Eingang seiner Rede gesprochen ver ien d,, un un sich Ha re zu opfern. e , , Angrdnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 150 M oder mi 3) die Benutzung des desinfüiirten Bodens zur Rebkultur für einen Perloofungen vorzunehmen seien. hat, meines Wissens für die Provinz Posen nicht existirt. Vielmehr b z r 3 stand dieser Institute den Anf 9 der internationalen Als ein solches Opfer stellt sich ind bei Haft bis zu vier Wochen bestraft. hestimmien. Zeitraum u ntzrsagt werden ; Beim Kapitel „Thierarzneischulen“ trug der Abg. Kropp haben die Regierungen pflichtmäßig für jeden Einzelfall zu prüfen, 2 .. 6 n . en Anforderungen der internationalen 6 nh f . ; n,, . Henn 6 ,,, §. 8. Zum Erlaß des unter 1 bezeichneten Verbots ist das betreffende nochmals . sch on bei der zweiten Lesung geäußerten welches Projekt das zweckmäßigste und wohlfeilste ist. n . 86. he,, ,, , . gi. pur 23 . , . Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister für i Kreicamt, zum Crigß der unter 2 Pezeichneten Anordnungen und des öchten bei Viehmärkten außer dem Kreis⸗ Was endlich die Bemerkung wegen des jüdischen Rittergutsbesitzers §. 3. rdnung eintretende Vernichtung bezw. Beschädigung gesunder landwi thschaftlichen Angel iten be ne nter 3 Bemerkten Verbots Unser Ministerium des Innern und der Wunsch vor, es möchten bei befrifft so ist mir Ter nicht recht' klar den, ob der Regierun sorgt dafüt, daß jm Fal der'äemitteling des Znsktg darch zie Rehren. end gr en g ie g , d bg r ret schr r nnllendig koeln wech andren gierargie zum Unterfuchen der Ge. ü ba rde e lle i lar ,, . sorgt dafür, daß im Fall der Ermittelung des Insekts durch die Mit der Reblaus behaftete Reben sind, da es ein Heilmittel unter Mrsere5 Höchfteigenbändigen Unterschrist n Die vorbejeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können sundheit des Viehes zugelassen werden. daß der r ch ier r ig, , . Patron der katholischen

2 ö ier j 5thi e j j z z g ] öni . . . . . e , nich ing 86 . . , 1 ß fig ge hruar 1878. einzeln oder in Verbindung angeordnet, auf in elne Thelle des Grund Beim Kapitel „Förderung der Fischerei⸗ ersuchte der Scuse ist. Wenn er der Patron der kathofischen Schule wäre, so bestinunen und ift deshalb in das Ermeffen der Landesregierungen fähigkeit der Pflanze noch nicht völig zerftört it fast . L. 8 Wilhelm. stücks beschränkt., andererseits, sofern die Reblauskrankheit raͤumsich Abg. Kropp den Minister um Auskunst darüber, ob nicht würde er in Bezug auf sse von Hausräterbeiträgen frei sein. Er

zu stellen. Es kommt demnach hier nur darauf an, und es erschzint Durch ein Verbot, von dem heimgesuchten Grundstück Reben und Camphausen, Ses ziarbt. Sgt. ron Saints Achenbach Ungn größeren Umfang erreicht auf, eine ganze Gemarkung oder eine Revision des Fischereigesezes in baldige Aussicht genom- würde schlechter gestellt werden, wenn er als sogenannter asscziirter ugleich als genügend, die letzteren mit den er rlichen, im 8 3 f ö 4. en , ,,. riedenthal. vo ü . . mehrere Gemarkungen ausgedehnt werden, ö i. ü ich verschiedene Mißstände gezeigt, die Rittergutsbesitzer einer benachbarten evangelischen Schule angeschlossen

enthaltenen Voll machten zu versehen. lich f j . . ; ingend der Abhülfe bedürften. ürde ; 1 nem t Die im ersten Absatz dieses Paragraphen den Landesregierungen in, n l , 38 . . Untersuchung 16. 6 Ministerium des Innern und der Justiz dr 6. . Pr. Lucius entgegnete, das Fischerei⸗ nit stände., Ich möchte. für diejenigen Herren! denen ie auferlegte Verpflichtung darf iwdessen nicht eine unbedingte und un. tung und. Desinfektion vorerst noch entgehen, unterliegen immerhin Gesetz n ö n, nm, igenttitel 2 gesetz von 1874 sei allerdings revisionsbedürftig. Man dürfe Polnischen Verhältnisse knbekannt find. init, daß, für die begrenzte sein. Auch in Deutschland könnte die Reblauekrankheit eine einem dringenden Verdachte der Ansteckung und würden nur etwa Ab t Die nach Artikel 1 erlafsenen Ängrdnungen sind, sofern sie einzelne diese Nevision aber nicht sderellen* Es sei durch Anhörung Frege, ne wen k , ö 6 ö ft r nn eh 1er n,, , , die nehmer finden, welche mit der Thatsache oder der Bedeutung der In⸗ Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffent. Grund ic betreffen, den Eigenthümern oder Ru ßungsberechtigten sämmtlicher sachverständigen Instanzen bereits ein reichliches . . , d, zeug r w . 6 w mn hn nn,, . ,, ö. a . werden, o Frie dräch, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, bern . mitzutheilen, wenn sie cine Yder mehrere Gemarang'n. Material, für eine Revisio gefammelt; wann die Regierung die katholisch Schule auch gleiczeitig eine polnische itt. Denn. da Ee ene neee, , f, de, n , , . K . sich erwiese Um für enen solchen, wennschon kei unsexen wurzelte Pflanz n aber, abgeschnittene Blumen, Obst, Gemüͤse, unter Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen 94 ö. , . era ssenc Anordnung wird für den Ginzelnen übersehen. Vor der Hand begnüge sich die Regierung noch . ö. . ö man hn . . Fl un wem . . klimatischen Verhältnissen unwahrscheinlichen, Fall die Notwendigkeit Umstaͤnden auch Trauben ohne Blätter werden bei Beobachtung der und verordnen was folgt: . . th' ni Lichen Mtthelung wirksaln. Die nach, Artikel damit, durch möglichst milde Handhabung des bestehenden pra tischen Rücksichten ,,,, . . ö. en läßt, ö. in der zumal nicht jederzeit thunlichen, gänzlichen oder theilmeisen Aufhebung nöthigen Vorsicht im allgemeinen freigegeben werden können. Artikel 1. 66 . 3 erlassenen Anordnungen sind den Betheiligten ftets Gesetzes die vorhandenen Uebelstande möglichst wenig fühlbar n ,, 8. . k (. J ischen des Gesetes zu permeiden, ist sine Verpflichtung der Landegtegietunssn Endlich wird auch ein Verbot, das heimgesuchte Grundstück zeit, Das Handelsministerium ist ermächtigt, in den Rebkulturen ze arif i Ind zwar nit der Grösfaung mitzutheilen, daß diefe Maß. zu machen JJ e, , , darauf, beschtänkt, nach Möglichkeit Herfügungen zu zreffen, welche weite der Kegel, nach für s bis Jahre ur Rebtültur micht Großherzogthums Ermittelungen über das Vorhandensein der Län terst nach Ablauf von zehn Tagen, von diefer Zustellung an ge, Auf eine bezügliche Anfrage des Abg. Frhrn. von Ham⸗ Ich gehe nun über zu der Bemerkung des Hrn, 6g. Kanga eine Verbreitung der Krankheit zu verhindern geeignet sind. zu verwenden, einen nachweisbaren Schaden nicht verursachen. Denn Reblaus (Phylloxera vastatriz) in gleicher Weise anstellen n 6. vollzogen werde und bis dahin das Recht der Beschwerde bei merstein erwiderte der Ich kann nur bedauern, daß 6 3 e,, 4 es ist zu erwägen, daß der Befitzer bei fofortiger Erneuerung der lassen, wie dies durch das Reichsgesetz vom 6. März 1815 n ter fee en Reizamt offfnstebe, Tractelähnnistes Dr. Lucius, es sei ein Projekt in Vor⸗ nicht möglich gewesen ist, aus dem von ihm se st bereits angeführten §. 4 Rebkultur den bereits erlittenen Schaden nicht heilen, sondern vor. Reichs- Gesetzhl. von 1875. S. 115 dem Reichskanzler für du . Artikel 3. bereitung zur Vertiefun des Safens von Leba und zur Grunde in gusteick end zu derte en, Gen st 2 4 Die Regelung des Verkehrs mit Reben und anderen bewurzelten aucssichtlich vergrößern würde, da eine einmalige Desinfektion fast Deutsche Reich eingeräumt ist. Die nach Artikel 1 Nr. 1 vorgesehenen Anordnungen können . hh 4 ö Herei ö. leichne migen Flusse genehm gewesen sein, auf das reiche . da? er ö k Pflanzen im Innern des Reichs ist eine der wichtigsten, zugleich; niemals das Insekt, dessen enormes Fortpflanzungs vermögen, bekannt Artikel 2. . von der Ortspolizeibehörde vorläufig ausgesprochen werden. Hiervon Hebung der Die n, n ö t ö. che b 6 g Aufforstun 5 1 . . i. ö ö . 9 - 14 ö ä schwierigsten Aufgaben, welche der Entwurf zu lösen hat, weil augen⸗ ist, gänzlich vertilgt; Es kommt hinzu, daß in vielen Fällen der Wenn das Vorhandensein der Reblaus auf einem zur Reb— ist dem Kreisamt unverzüglich Anzeige zu erstatten, welches die ge⸗ Der Abg. Seehusen bat, ö ö. g s 14 ö 9 1 ö ei 4 ?. ö . . k . scheinlich diejenige Gefahr, die mit der natürlichen, auf mehr oder Boden durch den Wechsel der Kultur und durch den mit ciner Des- kultur benützten Grundstück oder an einzelnen Rebstöcken fefa ch troffcnen Maßregeln sofort zu bestätigen, abzuändern oder außer Kraft Oedländereien die Bildung von Flugsand und die Persandung . wo diese Frage einge ö. ö er ö . ; ö minder erkenn gare Grenzen beschränkten Verbreitung der Reblaus ver- infektion verknüpften Gewinn an Nährstoffen eine Verbesserung er⸗ worden ist, 6 das Handels⸗Ministerium alle diejenigen Anordnungen zu setzen hat. ganzer Distrikte in den Kreisen Ortelsburg und Meidenburg aber sehr . 3. . illen ann. . ö fe hen Br knüpft ist, weit von derjenigen Gefahr überwogen wird, welche daraus fährt, welche dem später neu gepflanzten Weinstock reichlich zu gute treffen, welche eine Verschleppung der Reblaus zu verhindern geeignet Artikel 4. Provinz Ostpreußen) zu verhüten. Die Gefahr sei eine . . n ö 3 ö m i ere fen har . . ie. hervorgeht, wenn von gewissen Mittelpunkten aus Pflanzen, an deren kommt. . ; erscheinen, insbesondere Gegen das von dem Kreisamt nach Artikel 1 erlassene Verbot außerordentlich dringende. r , ,. , * 4 . wn . 5 Wurzeln das Inselt haftet, fortgesetzt in größeren Mengen und nach Immerhin beabsichtigt der Entwurf durch die Vorschrift im 1) verbieten, daß Reben und Rebtheile, sowie andere Pflanzen findet die Beschwerde an Unser Ministerium des Innern und der Der Rest' des Etats der landwirthschafilichen Verwaltung ,, ns . ,, . ö. . den verschiedensten Orten gelangen. ; ö §. 165 Absatz 1 nur das Mindestmaß der Entschädigungezpflicht fest⸗ und Pflanzentheile, gleichviel ob bewurzelt oder unbewurzelt, chenso Juftiz statt; bis zur Erledigung derselben bleibt dasselbe aufrecht er⸗ wurde darauf nach den Beschlüssen zweiter Lesung erledigt; in en! Anführungen des Herrn? Vorredners hervorgeht. Es Die Verwirklichung des in Folge dessen schon öfter aufgetauchten zusetzen, ohne die Bundesstaaten, wenn sie nach Lage der Verhältniffe alle sonstigen in den Boden hincinragenden Gegenstände, als Pfähle Falten. ars veel Grat der Gestütsvrwaltunz, sowie die Einnahmen 66 t l inn ö. . 8 ,, 2 ö . ö . . inn ö,, Vergütungen für angemessen erachten, ö . . dem bezüglichen Grundstuͤck abgegeben oder lber, nn fn, ö des . i n Juftj 6 des Etats des Ministeriums der geistlichen 2. Angelegenheiten, 3. Erdl end nen soll, und , , , a stit: 6 t . , , , Artikef 1. Nr. die Vernichtung; von in ftüttten. ep tultutznnäadetů, get mari i klärt beim Kapitei daß die Kinder der deütschen katholischen Eltern allmählich mit Hülfe von Reben au sschließ lich sich befassenden Irstitute in ihrem ganzen 2) über den Transport von der Rebkultur di i infektion von Grund und Boden angeordnet hat, können diese Zum Ordingrium dieses Stats erklärte heir . 66 ͤ mn ät Rergefüßrt w Umfange und der hiermit theilweise sich befassenden Handels. J ö . in ö. von der er heimgesuchten ö . erst ö. Ablauf von zehn Tagen nach der in Gemäßheit Elementarschulwesen der Abg. Schmidt (Sagan) im Namen . k 3 wenigstens in einem gewinnreichen Zweige des Betriebes enthält die nöthigen Strafvorschriften. Des durch dieselben zu ge⸗ schriften erlassen; des Itrürel 2 erfolgten Zustellung, oder Bekanntmachung der An. der freikonservativen Partei, die in der Debatte der Volks⸗ 6 . e fg rä, ene? emsehlle Hirän taz erden edeuten und außerdem einen giheblichen wirthschaftlichen Nachtheil, währenden Schutzes bedarf in gleichem Maße der innere und der 3) die Vernichtung der verseuchten Rebkulturen und die Ent= ordnung vollzogen werden. Wird in dieser Frist bei dem mit, dem schullehrerpensionen nicht zum Worte gekommen sei, seine . , 6 ker deren, Fut echntenehunscres Jahlh i, nämlich den Mangel der zum Wiederanbau abgestorbener, zur Aus—⸗ internationgle Pflanzenverkehr; die dem letzteren bereits zur Seite seuchung des Bodens anordnen und ausführen lassen; Vollzun beauftragten Kreie amt eine Remonstration gegen die besüg. Partei stehe durchaus auf dem Boden der vom Haufe ange⸗ 2 n . ,, besserung und Veredelung untauglicher Rebpflanzungen erforderlichen stehenden Strafbestimmungen des 8. 134 des Vereinszollgesetzes vom 4) die Benutzung des Bodens auch nach erfolgter Entseuchung sichen Anordnungen eingereicht, so ist dieselhe von der gedachten Be⸗ gommenen Resolution von Bennigsen. Seine Partei halte es Nationalität als Deutsche bewahrten und Laß erst nach den Reben zur Folge haben. ö ; 1. Juli 1869 (Bundes- Gesetzbl. S. 317) würden in vielen Fällen zur Rebkultur oder zur Kultur von Gewächsen überhaupt für einen be⸗ hörde sofort dem Ministerium vorzulegen und der Vollzug noch weiter für dringend nothwendig, daß das Penfionswesen für die Volks. Iheigendmen der 40er Jahre, namen ich seit ein isis oder 1836 a ,,, . lieg ö. 2 en g e g gur mi 4. . 7 Ter m nz J dis aui Gut chesdung auf die K aun ein wien. schullehrer schleunigst und in befriedigender Weise geregelt und zwar nun in steigernder Progression die deutschen Katholiken in ; . . ztraff wird in, gewissen Klassen der Artikel z. J ,, jate is fi i ü icht erst das uͤational-polnische Lager Übergeführt wurden. Wir haben, um heilbar erscheint, welcher Lurch Verpflanzung infizirter Reßen in Besitzer von Rebgrunzstügken weit wirksamer sein, als die Besorgniß Es bleibt dem Handelsministerium überlassen, die für nöthih Jeder Eigenthümer oder Rußungsberechtigte ist verpflichtet, von werde. Auf n ,, . [. . . ni ee g, n , fowcit sie ibeche ut

Gegenden erwächst, in denen der Weinftock hauptsaͤchlcch der Gewin.· vor dem Verlust des Entschädigungsanspruchs (5. 1). erachteten Anordnungen auf einzelne Theile des verseuchten Grund⸗ dem Vorhandensein der Reblaus auf seinen Grundstücken und von warten; dessen r leren en ehen am rilik ten! Ochrern e fei aber noch? zugknglich waren, nach den verschiedenen Jahrzehnten die Ver.

nung von Tafeltrauben oder als Zierpflanze dient, in denen daher die i z j zumli len verdächtigen Erscheinungen, welche das Vorhandensein der Reb lich verzögern ö ; Rebpflanzungen nach Zahl und Umfang verhältnißmäßig sparlich, auch Anlage. an n , lee, ff lit fn 6 2 e e f, der We oh efbehöede unverzüglich Anzeige zu so groß, daß das Haus baldigst helfen müsse, wolle es nicht , . ,, deß . . e ,. en enn . . ö. Gesetz, markungen auszudehnen. machen. Artikel 6 ein großes Unrecht begehen. m Gegen ag zum Finanz. ausgeprägter and zweifelloser deutscher Nationalität darstellten, ,, , , ungg ift Maß l di ; Artikel - ; rtikel 6, . Minifter sage er daher; Die Volksschullehrer hätten allerdings welche absolut von polnischer Sprache und Polnischen Nationglitäts . ö. ö. , . , n, stattfindende Kultur der Rebe, hre n n,. der Reblaus Die nach Artikel 2 erlassencn * Andrdnungen sind, sofern sie ein Die . . , n , des tin Prioritätsrecht zur Befriedigung ihrer gerechten Ansprüche; wünschen vallstätßfig frei waren, zin großer Theil, sei es selbst, sei

ird erhöhten Schutz begnspruchen tännen. n. vit f ftli . Bodens entstehenden Kesten fallen dem Staat zur zaun. Angesichts der jetzigen Finanzlage das Be⸗ es in ihren Nachkommen sich zur polnischen Nationalität

die ( ent ö Wei . 8 zelne Grundstücke betreffen, deren Besitzern schriftlich zu eröffnen, . e ; ike j wenn das Haus ngesichts der jetzig plage, h . a n, , . 3

a du die sn n e, n. , ir n bh Vom 27. Februar 1878. sofern sie eine oder mehrere Gemarkungen J durch das Amts , ö. hefe 63 ö er r nn . amtenpensionsgesetz und die Steuererlasse zu bewilligen den rechne. ng, . 6 . J wurzelter Reben, auch den in der Versendung nach einem Weinbau⸗ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen : blatt zu verkünden und in den betreffenden. Gemeinden lodann i auf brigkeitliche Anordnung HUrnicht'tin und dis Minderwerkihs der Muth gehabt habe, dann müffe es auch den Muth haben, Name y 3 66 ut ö. nt, . . ́ w gebiete liegenden Verfuch; er untersagt ferner den Verkehr mit Reben , . ortsüblicker Weise weiter bekannt zu geben, Die Anordnungen werden bei der üntersuchung beschädigten gefunden Reben aus der Staats kasse die Mittel für ausreichende Pensionirung der Lehrer⸗ Ort haft 66 K , ert 31 ö. chin ni ö. der deutschen zrischen den verschiedenen einem Wein baugebicte angehörigen Wein verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der für die Einzelnen schon durch mündliche Mittheilung der mit der zu verlang n. emeriten zu schaffen. Die Deckungsfrage scheine ihm durch⸗ 6 , a mn et a Den nf ; 6 ö. , bau bezirkenz er verbietet endlich auch für den Bereich des einzelnen Monarchie, sür den ganzen Umfang derselben, was folgt: Eröffnung betrauten Organe wirksam. . nspruch auf Entschädigung gebt verloren, wenn der Eigen. durchaus nicht so schwierig. Der Abg. von Bennigsen habe ö , . . Abgeordnete hatte, ohne , . den ,, 6, Rebschulen §. 1. Artikel 5. thümer oder Nutzungsberechtigte der . , ihm , auf die Zuckersteuer verwiesen; er nenne außerdem die Ka⸗ JYiamen zu nnennen, sich etwas heftig darüber ausgesprochen, mit vertgächtigen, nämlich mit solchen Rebsorten, welche in dem Bezirk Wenn das orhandensein der Reklaus (Phylloxera vastatrix) In dringenden Fällen können die in Artikel 2 Ziffer J und? Harnstcher muff hereäerhuse schulthafem. Versehen nicht nich, »nhlkentaseuer, welch zwedhmäbig geordnet, licht das Dep. laß ein Vniez s näht obe faites hake Serzichen sehn,

nicht üblich sind. auf einem zur Rebkultur benutzten Grundstück ĩ v h Inord ĩ gekommen ist. Betrages einbringen würde, welcher für die Volks⸗ daß sein Kind jur Theilnahme an dem polnischen Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Rebverkehrs zwischen 3 3. r ; , , 56 ö. ö. an ein gn fichen. ere n f. in ordnungezn auch, von dem Pezirke git. her, ban dea Ueber den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe ist der pelte des n, nnn, ö. ĩ l d in den polnischen Religions⸗ 3 den Rebstöcken von den durch das Reichsgesetz vom 6. Rärz 1855 Ortspolizeibehörde ausgesprochen werden. Von solchen Anordnungen Wie lage muß bei Verlust des Klagerecht schullehrerpensionen gebraucht werde. Sprachunterricht zugelassen un ö. . il kenn?! .

verschiedenen, demselben oder auch mehreren Weinbaugebieten an⸗ bestimmten Or ; ̃ inisterium ian ; Rechtsweg zulässig. , ; cht ubergefü j ist j ; j e r ganen oder anderen Sachverständ w ist dem Handels mi A eb l g zula lig h ĩ . Der Abg. Borow Bemerkung unterricht übergeführt würde. ij gehörigen Weinbaubezirken gestattet der Entwurf im Interesse der in ist, kann der Sberpräsident solche , , en n n, 6 deren ,, n nne, ie e neff en, . binnen sechs Monaten nach Empfang der über die Entschädigungs⸗ er Abg. Borowali, bestritt gegenüber einer Ze erkung Klunder und in der Tiste vom 30. September 1881, in

engchbarten Weinbaubezirken befindlichen Rebpflanzungen desselben z ; ; forderung definitiv sich aussprechenden Verfügung des Ministeriums des Kultus. Ministers bei der zweiten Lesung, daß auf An⸗ Erchlulen Ästa 't walk. Parnfgeste it It hur Pahl, des 2. 6 ö 9 e , ö 9. . rn ; ö ö . der Reblaus zu verhindern geeignet erscheinen, finden hat. Artttel s des . und der Justiz bei dem zuständigen Gericht angebracht . ö. von Kulm eine Simultanschule errichtet . H . k. ö 9 ö . . . on ern au ir a ich mi einander verbun en in ö Immer in j verbieten, da R b n und Rebt il 36 ? F ö. ; werden. ö worden sei. . ö deutschen katholischen Kirchengemeinde. Wenn ich über haupt ahlen , , , n, , , , , , , , ,,, ,,, . . n ne . a rf nn n , nen ben , abgegeben oder überhaupt entfernt werden, handenfein der Reblaus befürchten laffen, der Gemeindebehörde . er . * rf ee Fall beziehe fi at auf den Bischof von Kulm, sondern auf einer a. J. Habe . 6 , ,,, J e . ; . 5 ß 2) di in iz ; ; ; . ,,. . ; ; ö ͤ aufgeste ist, in denjenigen Paroch 2 ; w JJ nn,, . J , J mit aft bis zu 4 Wochen besfreftz . ir 5 75 Langerhans ersuchte den Minister, dahin äshsllen ident chene etlon fltath tetngtzalteß. die. Zähl der ö 8 .

innerhalb des eigenen wirthschaftlichen Betriebes verwende. Deshalb Y) di —z infizi ü ; j ̃ ünftig ni deutschen Katholiken im Jahre 1861 4510 betrug gegen überträgt der Entwurf die Entscheidung der höheren Verwaltungs— hen ,,, n n Bodens zur Rebkultur für Artikel . Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Aus- zu wirken, daß die Schülin spetloren. sich künftig nicht unbe. 3 . und im Jahre 1872 betrug die Zahl der

behörde bezw. den höheren Verwaltungsbehörden, falls die Zuständig⸗ ; . . Die Kosten, welche durch die auf Grund des Artikels 1 vorzu= führung dieses Gesetzes beauftragt. rechtigte Uebergriffe in die Privatthätigkeit der Lehrer er⸗ j arhotiken nur 531, Utraquisten waren vorhanden 2817, keit mehrerer solcher Behörden in Frage kommt. —ᷣ ö , ,, , . i nehmenden Ermittelungen oder durch die Pernichtung der Reb⸗ Urkundlich , eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten laubten, Es seien verschiedene Klagen über solche unbefugten . 6 S684, so daß selbst, 3 man im Jahre 1872 die Ueber die vorstehend bezeichneten Maßnahmen hingus wird man ftücks beschränkt, andererfeits sosern . ie laser de . eu 3 kulturen und die Entseuchung des Bodens entstehen, werden aus det Großherzoglichen Siegels. Ueberschreitungen des Aufsichtsraths laut geworden, Einem Deutfchen und Utraquisten zusammenziehen wollte zu Gunsten der ohne ungebührliche Beeintrãchtigung der Interessen Dritter in der einen größeren Umfang erreicht auf einen ganzen G ö en eg n Staats lasse bestritten. Desgleichen wird auf Verlangen aus der Darmstadt, den 30. Mai 1880. Lehrer habe beispielsweise der Schulinspektor den Eintritt in Deutschen, immerhin die Ziffer derselben erheblich hinter der Ziffer besonderen Fürsorge für die Weinbaugebiete nicht gehen dürfen, Auch Bezirk oder mehrere solche Bezirke aus n; ö. d emeinde · yuts ) Staatskasse Demjenigen, dessen Reben von den in Artikel 2 Ziffer? (EL. 8.) Ludwig. einen Gesangverein verboten, weil diefem Verein Katholiken, der rein deutschen Katholiken vom Jahre 1851 zurückbleibt. Auf die hauptsächlich noch in Betracht kommende Gefahr, der Ansteckung Alle Rebkulturen unterliegen ö W ufsichti d bezeichneten Anordnungen, betroffen. werden, Crsatz, des Werths e von Starck. Evangelische und Juden gleichmäßig angehörten. dieser schiefen Ebene nun ist mit der naturgemäßen Steigerung der durch nicht zur Kategorie der Rebe gebörige bewurzelte Pflanzen er⸗ Unterfuchung durch vom Herrn ra fer er er Veau . ig un vernichteten und des Minderwerths der bei der Untersuchung be- Der Abg. Steinbusch ergänzte seine in zweiter Lesung Geschwindigkeit fortgeschritten worden und wir befinden uns heute in scheint angesichts des Umstandes nicht groß, daß in Folge der Durch⸗ ftändige . zu ernennende Sachver- schädigten gefunden Reben vergütet. eit 8 ö tungen an die Zahl der von der Er- der schwierlgen Lage, daß beispielsweise in der Umgebung von Posen führung der Konvention von den Handeltgärtnereien die meisten die ; §. 2 Wird die landwirthschaftliche Benützung eineg Grundstücks au aufgestellten ehauptungen u ö lossenen Geistiichen 27 deuische katholische Lchrer nicht mehr in der Lage sind, ihren HRebenzucht gänzlich einstellen werden, die übrigen aber regelmäßig ͤ , . . bestimmte Zeit untersagt (Artikel? Absatz 4). so wird für den ichtamtli theilung des Religlonsunterrichts ausgeschlossene y Rindern den Beichtunterricht in deutscher Sprache bei der Geistlich= gründlichen linterfuchungen zu unterzperfen sind. Die . §. J erlassenen Anordnungen sind, sofern sie einzelne während der Dauer des Anbauverbots sich ergebenden Ertragsausfal A ch am iches. im Regierungsbezirk Cöln, und verlangte, daß diesen Geistlichen nden nern zghichetz. Also auch folche Lehrer fogar deutfcher Natio⸗ . Die Bestimmung, daß die Feststellung der Weinbaugehiete in den , . e betreffen, den Eigenthümern oder Nutzungsbergchtigten ine Vergütung geleistet, Bei der Pemessung der letzteren ist nic ! . der Religionzunterricht wieder freigegeben werde, nalitat, kathölischer Konfession. find, nicht mehr in der Lage, ihre einzelnen Bundesstaaten durch die Landesregierungen zu erfolgen hat, 1 lich mit utheilen; wenn sie einen Bezirk betreffen, wie poli⸗ der Ertragswerth, der dem Grundstuck als Rebkulturland, sondern Preußen. Berlin, 9. März. Im weiteren Ver⸗ Der Abg. Br. Kolberg verlangte weitere Beschränkung der Rinder' ausreichend in dem katholischen Religionsunterricht in der bedarf besonderer Erläuterung nicht, Aher auch die Gliederung der ö he Verordnungen bekannt zu machen. Die Anordnungen derjenige, der ihm bei anderweiter landschaftlicher Benutzungsweist laufe der gestrigen (44.) Sitzung des Hauses der Simultanschulen, und generelle Uebertragung der Lokal-⸗Schul⸗ Muttersprache zu unterrichten. Das ist ungefähr die Signatur der Weinbaugebicte in. Weinbaubezirke jst mit Rück ficht auf die weitgehen⸗ , jedoch für den Einzelnen schon durch mündliche Mittheilung zukommt, zu Grunde zu legen. Abgeordneten wurde die dritte Berathung des Entwurfs mnspektion an die Geistlichen in den Bezirken Braunsberg, ganzen Situation. Der Herr Abgeordnete führte nun Line Reihe ,, . 8 n. nn nnn, ,,,, . nate, Ti, , , e, , ,,,

,, iegen, im Allgemeinen . ö. Der Betrag der Vergütung wird durch Schätzung von drei durch em Etat des Ministeriums des Innern, dauern ze Pr. tablewski klagte über die ungleichmäßige 4auf getreten, nd; ; ei, ,,. . sich auch empfehlen wird, die Grenzen der Weinbaubenirke mit der Die im 8. 1 Nr. 1 vorgesehenen Anordnungen können von der das . zu ,, und ce gs ! verpflichtenden Ausgaben Kap. SH und der Gesetzentwürfe, betreffend die Fest⸗= o lbs br e e ten über g Land , ber Siefelken sind im besten und fließendsten Deutsch geschrieben; die eine Grenze größerer oder kleinerer Verwaltungsbezirke zusammenfall Orts pol izeibehörd ; jj ö ; 5 5 ʒ h Vertheilung der Schullasten 9 Martin Muth aus Jerzyce. Dieser faͤngt und das ist charak , . , 9 enfallen zu rtepolizeibehörde vorlaufig aus gesprochen werden. Hiervon ist dem unhetheiligten Sachverständigen ermittelt und von, der oberen Ver stellung diefes Etatz und die Ergänzung der Einnahmen in Provinz Posen und unter Benachtheiligung der katholischen von Mertin mn . zyce. e r,

en, so würde do e Aufstellung verbindlicher Rormen in dieser Oberpräsidenten unverzüglich Anzeige zu erstatten, welcher die ge⸗ waltungsbehörde mit Vorbehalt des Rechtsweges festgestellt. demselben, fortgesetzt. Der Rest des Drdinariums der Aus⸗ Hrollruns durch diese Vertheilung. k ö . glie

hinsicht nicht rathsam sein. Etwa bei der Ausführung der hier frag⸗ tro M j z d 6. ; ö ; ; . ichen Bestimmung hervortretende Unzuträglichkeiten . ĩ zu . n . n,, ,, Artikel 9. gaben wurde bewilligt, desgleichen die Titel 1 bis? des Extra⸗ Der Abg. Kantak besprach, wie schon mehrfach bei früheren Sbgleich ich nach dem Ramen und dessen Schreibweise wohl deutscher

andere, vermöge der im 5. 5 Absatz 1 enthaltenen Vorschrift sich er⸗ §. 4. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund des⸗ DOrdinariums. Gelegenheiten, die amtliche Thätigkeit des Kreis Schulinspeltors Kbstammmung feln mag., fo bin ich doch schon, wie auch meine ledigen. Gegen die auf Grund des 8. 1 von dem Oberpräsidenten er⸗ selben erlassenen Angrkmungen werden mit einer in, bis ju u Tit. 8 hatte der Abg. Mooren folgenden Antrag Sur 't Posen, und bezichtigte denselben der tendenzibsen Feind⸗ en belle, nagt dis polonisirt, besonders durch die Ver⸗ §. 5. lassenen Verfügungen findet die Beschwerde an den Rinister für die 150 6 oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft, eingebracht: seligkeit gegen die polnische Nationaität, des Bestrebens, die heirathungen seit meinem Urgroßvater her; doch beschrãnkt sich 9 . . landwirthschaftlichen Angelegenheiten statt. Ist. die in Arkttel 8 vorgeschriebene Anzeige mit Absicht oder au Des Haus der Abgeordneten wolle heschließen; polnische Sprache gewaltsam zu unterdrücken, sowie zahlreicher mneine Polonisitung nur meiftens auf die Sprache und die Religion. Die hier getroffengs, Vorschriften zntsprechen denjenigen, welcbe Pterböecfhrrerke gehen e dufe Brknnchtung von Rebkulturen und Fährsssigkeit snterlafen wafsen, geht n chstden, feder An puch au Den in der zweiten Berathung heften Tit. 8 des Kap. 9 onstiger Ücbergriffe und Willturlichkeiten und des Mißbrauchs Ebenso liegt mir eine Cingabe vor von einem Gastwirth. Jo- J mer r b n len, n, ,, J ,,,, e , . . le . . g5 45 A* ene u r n hee hann Gerstenkotn, der in gleicher Weise bittet, seine Kinder in den 3. . r ist j „Für den Neubau eines Gefa es ; ĩ ö terricht ühren. iehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 153) erlassen en nnn, mne , on g . del nn . fin . Artikel 10. . wieder einzustellen. . Hierauf ergriff der Minister der geistlichen 2c. Ange⸗ voln hn , ,,, , 66 aufgefaßt wird, worden sind. is zur Erledigung der rechtzeitig eingelegten Beschwerde ift vie a,, Vollzug dieses Gesetzes ist das Handelsministerium Dieser Äntrag wurde nach kurzer Befürwortung des legenheiten von Goßler das Wort: dafür möchte ich mir geftatten. zwei Hharakterifüͤschẽ Beifplele anzufüß. Die Ausführung der angeordneten Maßregeln ausgesetzt. 36. ; Geheimen Ober⸗Regierunga⸗Raths Illing trotz des Wider⸗ . z Abg. von Stablewski schloß seine ren. Bęi der Besprechung der Lurschen Maßregeln im Juni 1882 Gegeben zu Karlsruhe, den 16. April 1880. ; . Meine Herren! Der Hr. Abg. von S schloß * §5. 6. §. 5. Friedrich. 4 . r nt . Sah n n. ei . Rede mit dem Wunsche, daß ö ö. n i. e e af; der hieß n 31 Seren ar ln l herstelisang

ewähren die Mittel zur Erfüllung der vom Reich in Artikel 9 der Eigenthů i Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: urde der Rest dieses unverande 8 Vertheilung der Schullasten für gleiches Licht und gleiche Luft sorgzn stet euch ;

iffer 4 bis 7 der Reblaus Konvention übernommenen böller bi hen dem ee r ner , e In Turban. od 3 bewilligt. möchte. Ich kann, nur versichern, daß das. volltommen auch mein es ist die Wiederherstellung der deutschen Nationalitãt und der

ppflichtung, zugleich zur Wahrung des bei Ermittelung eines Reblaus einungen, welche das densei Die Einnahmen des Etats der landwirths cha ft« Wunsch ift, aber ich habe aus seinen Ausführungen nicht erkennen deutschen Namen gemeint = ; 2 erdes etwa gefährdeten Interesses noch anderer Bundesstaaten. ö. N . . 3 lichen Verwaltung wurden genehmigt. können, daß in den von ihm angeführten Fällen hiervon abgewichen denn wenn nicht die Abrechnung von slawischer Seite begin

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