1883 / 75 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Mar 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Reiche benachbarte Staaten gerichtet waren. Eben sowenig gewähren die 9

Deutsch ü S en Schreiben eingeleitet. In diesem Schrei die von ihm vertriebene, von einem är hrunbir f f, ane , s been ere dnn e im Auslande produzirte Waar'e. ru ir eber g . e g mn ger . . Gesetz über den Markenschutz vom 360. No vember sei e. Jeittmn . . . 2 1874 85. 1, 20 · um Aufgabe der entsprech . 85. 20. n. Aufge e sprechenden Anzahl von Exemplaren, der 8 . = gebübr 8 T 6 . z i ö Te I 6 a w In, der Strafsache wider den Apotheker W. R. zu W. Illu u c artes Erschtinens, der Form der Falzung ei i, egen Zuwiderhandlung gegen das Markenschutzgeset „en tegen lnger Unter temen. der Anttaghtelletn . ö . z w. Erster Straf⸗ Senat, am 29 Ja⸗ ines ö iel. 2 u, ö 2 , ,,, e Beilegung erfolge, gebeten. ieses K gira ern n, e, , ges n rtf die Dell en if 2 5 2 . . wei 2 die Nievision des Angeklagten gegen das Urtheil der Sremplaren seiner . , keen, g ele, ö . a Lan erich . . . perantwortlichem Redacteur . ve n . . ; J arne, , stunden“ zugesandt erhalten und die' en . ; n, de. Kosten 8 . . eschwerdeführer die einzeinen Eremplaren feiner 1 en de n,, w 2 ö fen her Zeitung durch lin g e wege, men. Dem Postamte G. gegenüber haf der Angeklagte

e n Tm wdr bre Pr. 8 aus §. 113 des Reichs ⸗Straf⸗ m, positiven Vorschristen des Reichs- z inen ür di patch e ang dg zt lerer g gn re funken u 6 j 3 r, wen n H mihi * eide Angeklagte dahin begründet, daß nach dem R ist für Delikte nach ihrer inneren Ratur oder dofitiver ö , , —ͤ ch atbestandes n in das Inland, gegen inländische ft Verbrechen und Vergehen des Wi heil II. desselben bezeichneten liche oder militärisch sises 9 . n bertel en r ben, r militärische Einrichtungen und dem Aehnliches b und unten rien rler es Wi 1 gegen die Staatsgewalt, werden können (beispielsweise die v schied ĩ . gegen welches diese Strafthaten 63 . gegen 8. 113 als Objekt, des Landesverraths ufa gefäß. . 6. ö gr gere nn, zee hen re e treffe, ten könnten, die Staats · Verbrechen gegen §§. 90, 97. 8 ö K . 9 . = . . 9 6 gehörigen . ö ch k . . J . einen Tnsznen n eee, Be, daß. ein von wähnt, ein allgemeiner Gr , daß au vo di 5 ef Widerstand ails ee n, unf e ger renn . Delittz oder di a e. en tz ß cn une n 44 * siell für K. M. Pr. zu den Alten Kianllghz,stiasls fei. Die spe, sie doch zu subintelligiren sei icht abi 3 y ne n gelangte Revisionsbegründung sucht kann der bezeichnete Echl 6 ö. K . leistung gegen Beamte ha 5 §. 113, sgfern er von Widerstands. Strafgesetzbuch in bid Eggs f i bie den, we, de : 8 ; . 24 S r e, . Gene n Absch und II. Theil II. bei dem Verbre interpretiren sei, und daß n é aus S. 359 des Strafgesetzbuchs zu des Hochverraths und 9 idi . 1 b u aths und, der Majestätsbeleidigung als deren Objek , er un e im Sinne des 5. 1135 nur das Deutsche R s . nl 26 in berstehen seien, welche im Dlenste des Deut⸗ Deutschen Reifer ö. 3 , .

m unmittelbaren od ittelb ; ; . ;

deutschen Bunde t n oder mittelbaren Dienste eines während die gleichen Thate . Gründe . ostaates angestellt seien gleichen Thaten, gegen ausländische Staaten und Der Angeklagte hält sich durch , Anwendung einer Reihe J . , Beilage seiner Zeitung? ke

ʒ I ) er Reih 6 ; l ie nach den Bestin t .

Die Revision hat nicht ini ö . schni är begründet angesehen werd ö Haupter begangen, in Abschnitt 1IV. Theil JI. besond von Besti s Gesetzes ; ö P X Der Rechtsmeinung, daß die ö , und. zwar milderen Strafsatzungen unterstellt, auch die . . vom 30. November 1874 über den . ö vom 8. März 1875 n ungen ö ö 4 1. . eschwert. zei Versendung außergewöh des D. R. S. 185)

schnittes des besonderen Thei : setzungen der Straf n Theiles des = 1 trafverfolgung der Letzteren in zum Thei i ,, . e, ,, , . Reichs- Strafgesetzuchs allgemeinen Prinzipe des 8. 4* del zan hell von dem Die Revision bestreitet zunächst die Wirksamkeit der zu Gunsten Anmeldung unter w denz ben gr obliegende

schlechthin nur den Sch inländi l

1 . Strafgesetzbuchs abweichender der. Handels

sielen, daß daher der von einem Inländer . uunlank . eise n . worden sind. Die Schlußfolgerung, es habe damit 2 n 5 . K w . ö

J dem 8. Februar 1879 erfolgten Cintraͤgung des entrichtende Porto von bi ee e Wente! , .

der am Thatorte bestehenden Sta i —ᷓ . . . werd en, daß alle anderen gegen den ausländischen ö ; R. ixerpi ö. . n , ud be de e enden, Fer ö J Jö. de. J aue denn nge, , mr. . rhein eh derlgshgam ige fle ef ö. . ,, . . ö. ke e, ee en , ,, k bender, w ach 8. es angezogenen Ge⸗ G . . . . Zeitung“ oder wenigstens der arynf⸗ Abonnenten der m . ö „b, ee, hre e n . zn 26 et die Anmeldung von Waarenzeich ö . ; venigstens der großen Mehrzahl . i, , el, ,, Schwei zervi J. Waarenzeichen gestattet sei, für die zugegangen, zen Mehrzahl derselben ö ö ö. . ö w 3 ) Be eizerpillen einzig deren Verferti d Prod k ö 1 ? 2 ü . 5. 4, Nr. esetzbuchs nur dann zuläf R. B fertiger, und Produzent, der Apotheker = it er T hatbestand oe ile gestges , . . 8 Stra gese zulässig B. zu Sch., in Betracht käme, d . ; 3 . im angefochtenen Urtheile fest 16 ,, unter den Vorgussel ht käme, dieser aber als Schweizer nur Die Strafkammer hat den A Urtheile festgestellt. ; ssetzungen des §. 20 des Markenschutzgefetz 28. ¶hril 188) er hat den Angeklagten schon durch Urtheil v hutzgesetzes, welche 28. April 1882 von der Anklage einer“ Juwlderh . gon tzgefetzes, Ankla— 8 rhandlung gegen 5. 1

9 ; V enutzung des an der teu eror i 9 [ 261) el

sehen werden, welches für die en ĩ ö den, r gegengesetzte Ansicht daraus sich eüt · hierge annehmbar wäre. Mit Recht wird aber ketfn Zeichens hal. 6 * s

, ö . . 3 w ö ö K . J e K w ö ö der Annahme ausgegangen sst daß die

1 . ; , Tie Mehriabl der hierher gehöri⸗ znigl. Amtsgerichts zu F. Ungettagen und dent ndern lter ed Jeitsc artung, des Redacteurs sich auf diejenigen Beilagen Rei , . an, . ö 8 Erg i angetragen und dort als deren Inhaber eitschrift nicht erstrecke, welche d ; tilagen einer ee enen r nnen . e hs, esondere die geber veranlassen konnten, die Bestrafung j : ; ie. l, G, ener . . ö k . . J N. bezeichnet seien. Da jeder lagen bezeichnet seien. Dieses Ürtheil ist i i K . k e . 6 . Hhwelsten ! Sia t d nach Artikel 19 des Allgemeinen Deutschen Handelsgef visionsgerichts vom 22. S zeil ist durch das Urtheil des Re—⸗ , , , ,. 3 n gerichtet sind, durch beson uchs verpflichtet ist, feine Firma kel dem Handel en Handels geseß m Gem sscht Lon e, epxtemher 1882 (Entsch. des Reichsgerichts

r ; ar ; . zu normiren, während bei den Bezirk seine Handelsni ff Handelsgerichte, in dessen in S rafs. B. 7 S. 15) aufgehob 3 ;

ö e lr ig, ,, nn , DVandelsniederlassung sich befindet ö ; hat ; aufgehoben. In der neuen Verhandl ] gesetzbuchs herübergeno in vi und VII. Theil 1II. gedachten Staats—⸗ das Handel zregister anz ö befindet, jur Eintragung in bat die Strafkammer wiederum d zerhandlung ö 1 . JJ ; gister anzumelden und als K rt ber auch die Grü n den Angeklagten freigesprochen; z ⸗abge n könnte, da 3 . sie geg s Ausland sich richten, die Berück— ebenda Jed ; . ls Kaufmann nach Artikel 4 aber auch die Gründe des letzt ttheils erweifen i n yr. , . . . . . ben. . liegenden * sttafinilder nden chi ch on enfe *r so e rr w Handelsgeschäfte betreibt, haltbar. . szteren Urtheils erweisen sich als nicht

; rafzumessung überlassen werden, anderentheils gewerbetreibende und mithin bie k J 33 inn ,,

2 eine Druckschrift werde zu einer 25 einer a i

nderen nicht

irende konstante Judikatur des vormali önigli ĩ = gen Königli Ober. Tribunals als berechtigt habe anerkennen r n,, aber davon ausgegangen werden konnte, daß den vielfach treibender im Si 8 g ; 6. als Gewerbe⸗ und besonders betonten Unjut ] inne des 5. 1 des Mark ; x 6 niuträglichkeiten und unpraktischen ; . ch f Bü. hell it id weiten, nen durch Ren Willen Desienigen, dem die Leitung dez Hau

Unrichtigkeit dieser Ansicht ergiebt fi i giebt sich aus nachstehenden inneren Grün. K i ü V ;

, , ,,. . in §. 3, S. 4 Absatz 1 das eden nn mmer . ü 33 r . . . . I 9 . 2 ö ö. ö j ; n . ke e, , R , ö . des . hinaus 1 . . . k r a. sei der Redacteur deffelben 1dbar für alle vor ; ; n eshalb zur Eintra fei . . w—— . slétidl sammle, ordne, verarbei r 3 . . = . . ö. ö. e . 1 . J fa , , . —— ö. ist, zur k 2. ö 1 u r fr . der e r se sa, e. und daher die Strafverfolgung wegen aller i rend es als die Regel; angeordnete ist. nur eine fakultativ Firma, war berechtigt, für die von einem Anderen P erer e, wägung; ,, m Auslande begangenen straf— Wenn i ĩ jns ; deren Absatz sie zu vermstteln beabsichtigt k ung m f nn endlich speziell hinsichtlich der in Abschnitt VI. Theil II. anzumelden, um dadurch K ö ö . J ie hit ge r tn hen, ; ? zer nicht befaßt. Dies fällt in das

baren Handlungen aut triebenen Waaren von dem R. B f ñ ; l Thãtigkei on dem Apotheker R. B. hergestellt seien. Hier FRebiet der Thätigkeit des Druckers beziehungdweise Verlegers

klagten

, , ,, ,, K . . 6 . . , ö ö. 3 . 63 J ö mili-· . . ö. Schweizer . X! ef 2 1. ö ö. nun i b ghet ug ag, . und Verleger der . 24 . . gn feln den;, felge rn erfü⸗ wN ne Aufreizung eutschen Reiche Markenschutz nicht anzusprechen vermö der Nr il Uta bleiht zu prüfen, ob ex die Beilegung zeichne f ; lichen Marine R. B. zur Umgehung i ich hinderli stmöge und daß ite r (her Webs ngstundes mi? sfiner ü ,. . . . Din ti Len , k er Kaiser gehung ihm angeblich hinderlicher setzl ; Zeitun x ; zu der Nr. 251 seiner i , , 6 K mung ls Probi w r gesetzlicher Bestim⸗ ung in seiner Eigenschaft als Redacke ; j ö. ö. . e. ö ,. ö ö ö! e , e, ö . 1 J . ö ö der Schutzmarke . 6 k ö e r e e. ö 96 , n . . * . ö . . 1 . ⸗. abe. ; y e Grholungs unden““ ö 3. . 6 . ĩ ö eric . . enim der Gesetzezauslegung. Gerade dargus, daß Nummer einer anderen periodi ; der . G . . . Zeitung“ und . k— . . , , , . ö. ane, n n, lee . 8 , en i e he, Ie d enn Beilage einer Zei tung; ö uf cr ift . . 2 He drin e ö darstellt, die dem . 2 . . n , . ezeichnet und diese dacte urs * d e es Re⸗ daß Angeffe es zufaͤllt, und dafür auch der Umstand spricht ,. ö. hie eee f, jür en Inhalt. daß Angeklagter, obwohl ausdrücklich er richt, e, d, d,, ,, ,,,, ,,, ö . orschr na ͤcsi esetz⸗ ; J undsa 8 8. 3 2 i 6 i . . ö. i m n gm . . . Nr. . . r mn, buchs zur lnwendung zu J 2 . . wider den Redacteur A. O. zu G., dennoch unterlassen damn stunden“* beizufügen, diesen Hinweis . . 9 k 3 gen e dhe . nan ih ö ö. Kw auf 5§. 359 des 2. Februar k äZweiter Strafsenat, a m ö ,,, . daß der zweite Theil der Ausführung 1 3 . . . ö 366 ö n . sur zieh enk. . richtig das ur e rd C n fre in . et ie mr, 3. ö. 3 e , e. r. w ar n, g fel. K . . Sl fager. auch k J der Staatsanwaltschaft das Urtheil der k . Willen Des jenigen, 6 ge , . 5 P ; . e , , * . k 34 des K. pr. Landgerichts zu J. vom 7. Ro- aber“ der Entsch lange edacteurs. zurückzuführen ist, demnächst ' . . ö z ö itsch z grund darin gefund ird i . 2 e m, , , ,, , ge. , er 1862. insoweit dasselbe eine Freisprechung des An. Redacteur, sondern enk Berl ui nden wird; a, nicht, dem , 9. . , ö fene rgan der betreffen. geklagten enthält, nebst der dem Urtheil in diesem Punkt sammenlegens zufällt Verleger die mechanische Thätigkeit des Zu⸗ J . e ,,, gt hieraus ohne Weiteres, baß Grunde liegenden Feststellung aufzuheb ; tte zu , , n,, 6. t ; s und der deutschen Bundes ali den Begriff der Beamten gegebene Definition a i . zuheben und insoweit die j Die Alus führung verletzt aber auch den Rechtbegri . y , ii e, , erh liniff den bier in Frage stehenden Art nicht zur ö ö. anderweiten Verhandlung und Enischeidung in die ü Fir sud ders: Beilzgs, in . s. der gr ener anner ö . ü e , . ö . ö . . ö und zwar an das K. pr. Landgericht zu K. zurück⸗ ö 4 Blätter bildet für sich allein . . eisbar und unrichtig. Ein innerer G ; aatsgewalt vorliegt, nur entscheid ; . . An deff üpielshe le, einen allgemeinen Unterschied hinsichtlich d rer Grund, kann, ob der betreffende Beamte nach de ö eiden Pw , , Auslande begangenen Desikte nach d ich * Strafbarkeit der im schen Rechte die Eigenschaft eines K ö ö ö . w 1 l . zur Vollstreckung der Gesetze fei Der Angeklagte ist verantwortlicher Redacteur sunements Crinnert so können solche Zettel n der Richtung hin zu machen, ob es 9 * e der Letzteren, nach Landes oder der Anordnungen d i che eines Zeitung, einer periodisch rilicher Redaeteur der cs 3eitun Si e lee gehe ; din zu 0b. ei um die Verletz gen der ausländischen Verwaltungsbehör? zitung, einer pexiodischen Druchchrift, und hat die am 27 Oktober Fehtkus Jun r D , n k , ne g . JJ annter völkerrechtlicher Grundsätz eb inanzwachaufsehers F. der Fall gezeichnet; Mit dieser Nr. 251 ist die Nr. 14 des in H. nende ä (an er n f hr e Winun und, die allgemeinen An bib era nn, der Gerechti , ndläte gewesen, ist festgestellt, und es kann dief ö ̃ Familienblatts „Erholungsft . ict des in H. erscheinenden Thun Worsatz oder Fahrlässigkei ö J strafung jener erheischen und nerd, Hercchtigteitspflege die Be. wie die weitere rechtlich beanstandet k et ellung ebensowenig, Anzeige des Bankk zolungestunden ;, verbreitet, in weicher durch eine fein. Ist nun 5 lere nr, rr nig g fran ö w (cher durch Kine Ist nun der Redacteur für den Inhaft der D ĩ der Fall bei den Delikten, welche von 8 6 die im Zweifel auch die Angeklagten gethan haben, ein grger' h in demjenigen, mas Hamburger Sinan . . „Ankgufe von Loosen der antwortlich (6. A) des Preßgesches i . , ö J ö K Dinh ne g . . wird. Dem Angeklagten war anheim, was als Inhalt . zgesetzes) so, fällt auch seiner Bestimmung ö . . ö. e! Dab Ie, er, Hie eich g amer Widerftand enthalten zugel sse 1881 be ant, daß diese Lotterie in Preußen nicht Wenn also der? ) er einzelnen Zeitungsnummer zu gesten haf ö ö ort bestehende Staats gew ; her, er den Thatbestand des §. 113 des Reichs- zuge assen war, er hatte aber keine Kenntniß dap die Nr . . k verübt worden sind. Auch das eigene Intereffe der inläͤndfschen . * 6 2. niht. so auch durch das am Thatorte geltende 8, der Erho unge stunden. jene Anzeige ier ö ö. ö ,, . . o ! Der Angeklagte ist nicht nur Redacteur 5

R ö ö ( m - 1 ; ö Zeitung ? . Seine Verbindung mit . in eir er Ei )J n n R 6 ĩ f lls ch . tzʒ 9 9g sch se en Ur h ein an die E V editiec n der G Zeitun ö 9 rich ( ö ĩ . ; z f/ e ) ö i ig it

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2 Unausführbarkeit von Sicherungsmaßregeln der in Rede stehenden J brechen oder Vergehen oder das Gebrauchtsein oder die Be⸗ aufgegeben, welche sämmtlich diejenigen Bestimmungen enthalten,; Die Annahme aber erscheint ausgeschlossen, daß durch dies Per⸗ Ärt thaisaͤchlich festftellen wollte. Cine solche Feftstellung ist gleich stimmung der Gegenstönde zur Begehung eines vorsätzlichen welche in die Civilprozeßordnung ais S8. 482. 455 übergegangen sind. einszollgez vom Jahre 1859 eine gegenüber den noch in dem Gesetz wohl nicht in' Len! betreffenden Darlegungen zu finden. Denn sie Verbrechens oder Vergehens) vorliegen. Auch die Motive zu Ist nun auch in den Motiven diefer Gntwürse die Folgerung, welche vom 18 Mai 1868 im Anschluß an das Gesetz von 358 anerkannten sich aus der gedachten Aenderung für die Anschließung ergiebt, nicht Grundsätzen in Ansehung des Gegenstands des zu führenden Exkul⸗

würde die späteren Ausführungen über den vertragsweisen Erlaß der dem Beklagten als Gewerbeunternehmer obliegenden Pflichten ganz entbehrlich gemacht haben. Porauksetzlich sollten aber, diese Ausführungen die Entscheidung mit begründen. Jedenfalls liegt nicht klar vor, daß das Berufungsgericht auch dann zur Klagabweisung ge— langt wäre, wenn es dem die gesetzlichen Pflichten. des Beklagten einschränkenden Abkommen der Parteien rechtliche Wirkung nicht zu⸗ gesprochen hätte.

Das Berufungsurtheil mußte demnach wegen der oben bezeichneten Gesetzesverletzung aufgehoben werden. ——

Selbständig erkannte Einziehung gesundheits— schädlicher Nahrungsmittel; Erforderniß der Feststellung einer strafbaren Handlung.

Gesetz, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln re. vom 14. Mai 1879, §. 15 Abs. 2.

In der Strafsache wider B. K's Ehefrau zu F. wegen Vergehens gegen das Nahrungsmittelgesetz, hier das Ver⸗ sahren wegen Einziehung eines Fasses Wein betreffend,

hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 21. Dezem⸗ ber 1882 für Recht erkannt: daß auf die Yevision der Ehefrau des B. K. zu F. das Uriheil der Strafkammer des Großh. B. Landgerichts zu F. vom 2. Oktober 1882 nebst den denselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Landgericht zurückzuverweisen sei.

Gründe.

Ez kann dahin gestellt bleiben, ob, falls die sonstigen Voraus⸗ setzungen des s. 15 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 über den Verkehr mit Nahrungkmitteln (Reichsgesetzblatt von 1879, Seite 145 ff) vorlägen, der Satz in den Entscheidungsgründen des ange—⸗ fochtenen Urtheils, es sei im vorliegenden Falle die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, die Bedeutung habe, die Ausführbarkeit bezüglich jeder bestimmten Person oder nur bezüglich der Ehefrau K. zu verneinen; auch bei * * Unterstellung ist 5. 15 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes verletzt.

Zunächst geht aus dem Wortlaut des 8. 15 Abs. 4 des be; zeichneten Gesetzes hervor, daß die daselbst für die Fälle der S8. 12 bis 14 gebotene Einziehung eine vorsätzliche oder fahrlässige Strafthat zur * 2 Voraussetzung hat; die gleiche Voraus⸗ setzung muß aber auch für die Anwendung des §. 15 Abs. 2 vor⸗ handen sein. Es erhellt dies schon aus dem Gebrauch der nämlichen Worte „in den 6 der 8§. 12— 147; damit ist auf die Noth⸗ wendigkeit des vollen Vorhandenseins der thatsächlichen Erfordernisse, welche in S5. 12-14 aufgestellt sind, sonach unter Einschluß des Erfodernisses der Vorsätzlichkeit (68. 12 und 19), beziehungsweise der 6 igkeit (6. 14). hingewiesen. Die Bedeutung der Worte des

„15. Abs. 2: „Ist in den Fällen der S§. 12-14 die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten sPerson nicht ausführbar, geht nicht dahin, schon für den Fall des Nichtvorhandenseins einzelner der in S§§. 12 —14 aufgestellten Thatumstände die Zulässigkeit der Einziehung auszusprechen, vielmehr diese Zulässigkeit für den Fall auszusprechen. daß trotz Vorliegens der thatsaächlichen Umstände der

12—14 die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten

erson nicht ausführbar erscheint, dieser also gewisse, außerhalb der

hat und der Willensrichtung des Thäters liegende Hindernisse ent, gegenstehen. Zur Anwendung des §. 105, Abs. 2 genügt daher nicht die Feststellung, daß Gegenstände der in 8§. 12 und iz (auf welche sodann in 5. 14 Bezug genommen wird) bezeichneten Art hergestellt oder als Rahrungs oder Genußmittel verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht worden seien (oder sogar, daß sie über hauyt vorhanden seien), sondern es muß auch feststehen, daß dieses at b. beziehungsweise wissentlich, oder aus Fahrlässigkeit er— olgt ist.

; i die gegentheilige Ansicht können weder aus §. 42 des Straf⸗ gesetzbuchs, noch aus den Motiven hiezu Beweisgründe entnommen werden. Schon aus dem Wortlaut des §. 42 des . 26 Gesetzesstelle auch, wie das Reichsgericht bereits ausgesprochen at. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band VI. Seite 296 ff. für den Bereich des Nahrungsmittelgesetzes durch den Inhalt des §. 15 Abs. 2 des Nahrungsmittelgesetzes völlig ersetzt isth, ergiebt sich, daß für die Zulässigkeit der Anwendung des 42 des Strafgesetzbuchs die thatsächlichen 3 der

40 und 41 völlig vorliegen müssen, daß sonach die Bedeutung der

orte des §8. 42: Ist in den Fällen der 5§. 40 und 41 die Ver⸗ olgung oder, die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus ührbar“, nicht etwa dahin geht, für die Anwendung des . 42 die

lothwendigkeit des Vorhandenseins einzelner thatsächlicher 35 nisse der 5. 40 und 41 auszuscheiden, es könnte daher zur Auwen⸗ dung des 8. 42 in Beziehung auf 8§. 40 nicht etwa die objektive Gefährlichkeit der Gegenstände genügen, sondern es müßten überhaupt

§. 40 des Entwurfs (welcher jedoch etwas geändert dem 5. 42 des Strafgesetzbuchs entspricht), sprechen nicht dafür, daß die An— wendung des 5. 42 dann zulässig erscheine, wenn einzelne thatsächliche , der 85. 40 und 41 nicht vorhanden seien, sondern geben nur dem Gedanken Ausdruck, daß, wenn aus zufälligen Umständen (als welche beispielsweise Tod, Abwesenheit oder Unbekanntschaft, des Thäters angeführt werden), die Verfolgung oder Verurtheilung einer beftimmten Person nicht erfolgen könne, die in den 58. 38 und 39 des Entwurfs (welche im Allgemeinen den 5§. 40 und 41 des Straf⸗ gesetzbuchs entsprechen, wobei jedoch 8. 38 eine wesentliche Aenderung, insbesondere eine Einschränkung auf vorsätzlich Verbrechen oder Vergehen, erfahren hat) angeordneten Maßnahmen ausgeführt werden könnten. ; Wie nun Gergl. die oben erwähnte Entscheidung des Reichs⸗ gerichts) der Inhalt des ersten Absatzes des 8. 15 des Nahrungs⸗ mittelgesezes für den Bereich der unter dieses Gesetz fallenden Strafthaten statt der Norm des & 40 des Ste fe e ch, eine besondere und zwar diesen ersetzende Bestimmung aufstellen sollte, so ist (wie erwähnt) für den Bereich dieses Gesetzes durch den Inhalt des zweiten Absatzes des §. 15 des Nahrungsmittelgesetzes . 42 des Strafgesetzhuchs völlig ersetzt. Das Verhältniß des ersten und zweiten Absatzes des 8. 15 des Nahrungsmitielgesetzes unter einander selbst aber führt nicht zu einer Verschiedenheit der thatsächlichen Voraussetzungen in der Weise, daß zur Anwendung des zweiten Absatzes des & 15 schon das Vorhandensein desjenigen Theiles der thatfachlichen Vorausetzungen des 8. 15 Abs. 1, welcher die objektive Gefährlichkeit der Gegenstände für die menschliche Gesundheit be⸗ trifft, genügen könnte. In dieser Richtung sind auch nicht allgemeine Erwägungen über den Zweck des Nahrungsmittelgesetzes maßgebend vergl. auch die Ausführungen in der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts). Auch die Motive zu 5. 15 des Nahrungsmittelgesetzes führen nicht zu einer anderen Anschauung; ohnedies könnte solchen gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes ein entscheidendes Gewicht nicht beigelegt werden. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob, wenn der Gesetz⸗ eber schon die Thatsache der erfolgten Herstellung oder der znverkehrsetzung oder sogar jene des bloßen Vorhandenseins eines gesundheitsgefährlichen Gegenstandes mit der in 5§. 15 des i ru r re e. bezeichneten Maßnahme hätte bedrohen wollen, er einen genügenden Anlaß gehabt hätte, den in 8. 15 Abs. 2

*

Es hat sonach das urtheilende Gericht die Bestimmung des S. 15 des Nahrungsmittelgesetzes unrichtig ausgelegt, und mußte es vielmehr feststellen, daß (durch irgend eine Person) eine vorsätzliche n . e, ein wissentliches Verkaufen, Feil⸗ alten oder sonstiges Inverkehrbringen der in 55. 12 und 13 bezeichneten Art erfolgt oder aus Fahrlässigkeit eine der bezeichneten Handlungen begangen worden, gleichwohl aber die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar sei. Nach dem Porstehenden war, das angefochtene Urtheil nebst den ihm zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzu⸗

verweisen.

Vorstandsmitgliedeiner eingetragenen Genossen— schaft als „Bevollmächtigter“ derselben. Untreue, begangen durch vorschriftswidrige Rückzahlung von Geschäftsantheilen an nicht austretende Genossenschafter. Strafgesetzbuch §. 266 Nr. 2. Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868 S5. 20, N, 39. In der Strafsache wider den Lazarethverwalter J. 8. aus

L. und Genossen wegen Bankerutts ꝛc. auf die Revision des L. und des Mitangeklagten Kommissionär P. aus B.

hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am

8. Januar 1883

für Recht erkannt:

daß die Revision der beiden Mitangeklagten L. und P. gegen das Urtheil der Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu B. vom 23. Oktober 1882 zu verwerfen und den Beschwerdeführern die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe.

ꝛc. P. ficht das i hn wegen Untreue verurtheilende Erkenntniß wegen irriger Anwendung des Strafgesetzbuchs §. 266 2, dessen Vor⸗ aussetzungen auch formell ungenügend dargelegt worden, und wegen Nichtanwendung des §. 27 des Genossenschaftsgesetzes an. Die Strafkammer stellt fest, daß ꝛc. P. durch eine weitere selbständige Handlung im Jahre 1877 als Bevollmächtigter über Vermögensstände seines Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügt. Begründet, wird diese . durch den Nachweis, daß der Mitangeklagte im Jahre 1877, wo er Vorstandsmitglied des Vorschuß⸗ vereins war, wiederholt dem Gesellschaftsstatut 5. 59 zuwider Ge—

*

die in 8. 40 aufgestellten thatsächlichen Vorcussetzungen (also die Hervorbringung der Gegenstände durch ein 1 ätzliches Ver⸗

schäftsantheile von nicht austretenden Mitgliedern an diese aus—

besonders erwähnt, so ist doch klar ausgesprochen, daß das gegen den nicht erschienenen Berufungs⸗ oder Revistonekläger zu erlassende Ver⸗ säumnißurtheil nicht dahin lauten soll, daß das Rechtsmittel als zu⸗ rückgenommen angesehen werde, sondern dahin, daß dasselbe gemäß den Vorschriften über das Versaͤumnißverfahren in erster Instanz G. 295) zu rückgewiesen werde.

Im vorliegenden Falle ist demnach, da der Beklagte die Revision zulässigerweise eingelegt und nicht zurückgenommen hat, die im Ver- handlungstermin erklärte Anschließung der Kläger an die Revision fur zulaͤssig zu erachten und gegen den ordnungsmäßig geladenen, aber nicht erschienenen Beklagten, welchem die Anschließung rechtzeitig mittelst Schriftsatzes durch Zustellung desselben an seinen Prozeß= bevollmächtigten mitgetheilt war, gemäß S§. 520, 296, 300 der Civil⸗ prozeßordnung über die Anschließung zu erkennen.

Die Anschlußbeschwerde der Kläger ist begründet.

2 durch unrichtige Deklaration

eitens des Spediteurs. Exkulpation wegen man— gelnder Ab sicht.

Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 §§. 136, 137, 143.

In der Strafsache wider den Spediteur L. in H. wegen

Zolldefraude . hat das Reichsgericht, Dritter Strassenat, am 329. Januar 1883 für Recht erkannt: daß die Revision des K. pr. Provinzial⸗-Steuer⸗-Direktors in A. gegen das Urtheil des Landgerichts zu H. vom 5. Oktober 1882 zu verwerfen und der beschwerdeführenden Behörde die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe.

Die Förmlichkeiten des Verfahrens sind gewahrt. Der in 8. 136 des Gerichts verfassungsgesetzes vorausgesetzte Antrag der Staatsanwalt⸗ schaft ist rechtzeitig . Die Revision. welche unrichtige Anwendung des 5. 137 des Vereinszollgesetzes vom J. Juli 1869 (Bundes ⸗Gesetz⸗ blatt Seite 317) rügt, erscheint nicht begründet. .

Während das angefochtene Urtheil zwar den objektiven Thatbestand der Zolldefraude, begangen durch unrichtige Deklaration zollpflichtigen Leders, im Sinne des §. 136 1. e, d. des Vereinszollgesetzes festgestellt, zu Gunsten des Angeklagten aber für erwiesen erklart hat, daß „feinerfeits eine Defraudation nicht beabsichtigt gewesen“ und daraufhin in Gemaßheit der §§. 137, 192 des Vereinszollgesetzes nur auf eine Ordnungsstrafe erkannt worden ist, vermeint die Beschwerde führende Verwalkungsbehörde, der im 8. 137 des Vereinszollgeseßzes nachgelassene Exkulpationsbeweis daß eine Defraudation nicht beabsichtigt gewesen . dürfe sich nicht auf die nur dem Ange⸗ schuldigten fehlende Defraudationsabsicht heschränken, sondern etz müsse, wenn es sich um die im §. 1361, a. des Vetein zoll gesetzez bezeichneten . Frachtführer, Spediteure, andere Gewerbetreibende!

andle, dargethan werden, daß uberhaupt auf keiner Seite, insbesondere auch nicht auf Seiten der Auftraggeber der vorgedachten Personen eine solche 4 vorgewaltet habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Aus dem Wortlaut und der passiven Sprachform „nicht beab⸗ sichtigt gewesenꝰ ist zunächst ein zwingender Schluß nicht herzu⸗ leiten. Die Vorgeschichte des Vereinszollgesetzes zeigt, daß die Sprache der Gesetzgebung gerade in den hier kritischen Worten willkürlich ge⸗ schwankt hat, ohne daß man berechtigt wäre, dahinter wechselnde esetzgeberische Gedanken zu vermuthen. Im S. 6 des Preußischen ier es vom 23. Januar 1858 (Gesetz Sammlung Seite 78) lauten die Worte, daß er (der Angeschuldigte) eine Contrebande oder Zolldefraudation nicht habe verüben können oder wollen.“ Im 8. 7 des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1868 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 225) wird der jetzt zuerst auch den Gewerbetreibenden, Frechtführern ꝛc. nachgelassene Gegenbeweis wieder rein in passiver Form dahin bestimmt, daß eine Conkrebande oder Zolldefraudation nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei⸗ Und im 5. 137 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes it die Fassung gewählt, „daß er 'der Angeschuldigte) .. . eine Defraudation nicht habe ver⸗ üben können, oder eine solche nächt beabichtigt J sei. Es wird sich so wenig aus der wechselnden, bald aktiven, bald passiven Fassung des „Nichttönnens“, wie aus der des . Nichtwollens“ oder Nichtbeabfichtigens etwas Anderes folgern lassen, als daß man lediglich aus sprachlichen Rücksichten bald diese, bald jene Wendung fuͤr die korrektere gehalten hat. Ganz zweifellgz ergeben dies die amtlichen Motive zu 8. 7 des Gesetzes vom 18. Mai 1868 C8. 6 des Entwurfs). In der dem Gesetzentwurf beigefügten ‚Denkschrift“ wird ausführlich erörtert, wie schon bisher im Eisenbahnverkehr die meist in gutem Glauben unrichtig deklarirenden Spediteure 2c. nur selten von den Zollbehörden mit der vollen Defraudationsstrafe bestraft worden seien, und daraus das Bedürfniß hergeleitet, den durch die Praxis geschaffenen Rechtszustand gesetzgeberisch zu legalisiren. Hierbei aber wird der solchen Angeschuldigten nachzulassende Exkulpationsbeweis ausdrücklich dahin normirt, daß sie, die Contrebande oder Zolldefraude nicht haben verüben können oder wollen.“

pationsbeweises als eine erhebliche Verschärfung des Gesetzes sich darstellende Bestimmung getroffen worden, ohne daß die Aenderung irgendwie motivirt worden wäre oder in den Verhandlungen auch nur eine Andeutung der beabsichtigten Aenderung sich fände. Zuzugeben ist der Revision, daß die Fassung des §. 137 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes in dem hier vertretenen Sinne sich nicht ganz folgerichtig und klar einfügt, weder in den Thatbestand der Sk defraude, wie er im §. 136. 1, a, c. und d. des Vereinszollgesetzes definirt ist, noch in dem 5. 143 des Vereinszollgesetzes. Mit Recht kann das Bedenken geltend gemacht werden, daß, wenn 5§. 136 des Vereinszoll gesetzes Spediteure und Gewerbetreibende zum Unterschiede von anderen Personen schon für das o bje ktiv unrichtige, nicht für das wissent⸗ lich unrichtige Deklariren mit der Defraudationsstrafe verantwortlich macht, und 5. 143 des Vereinszollgesetzes ausdrücklich den vom Be⸗ frachter getäuschten und trotzdem wegen objektiv unrichtiger Deklaration mit der Defraudationsstrafe belegten Spediteur voraussetzt, nicht abzusehen ist, wie der Spediteur allein durch den Nachweis der ihm fehlenden Defraudationgabsicht sich von der Defraudationsstrafe soll befreien können. Indessen finden doch auch diese scheinbaren Antinomien in den vers iedenen Redaktionen, welche die zollstraf⸗ gesetzlichen Bestimmungen seit 1838 erlitten haben, ihre ausreichende Erklärung. Der 5. 143 des Vereinszollgesetzes ist einfach stehen ge⸗ blieben, wie er als . 9 des vormals Preußischen Zollstrafgesetzes vom 25. Januar 1838 vorgefunden wurde, obwohl die Bestimmung mit dem im 5. 6 des Self e vom 23. Januar 1838 den Spedi⸗ teuren ꝛc. n icht gestatteten Exkulpationsbeweise zusammenhing, wäh⸗ rend sie neben 8. 137 des Vereinszollgesetzes vielleicht hätte entbehrt werden können. Wie die Sache jetzt liegt, kann der rechtliche Zu fammenhang zwischen den §§. 136 J. a, e, d, 137, 143 des Vereins- zollgesetzes nur dadurch hergestellt werden, daß man annimmt, an sich genuͤge objektiv unrichtige Deklaration zum Thatbestande der von Spediteuren 2c. begangenen Defraude und gehöre die wissentliche nrichtigkeit nicht zum Anschuldigungsbeweise; der Gegenbeweis feh⸗ lender Vefraudationsabsicht sei vom Angeschuldigten zu führen und befreie ihn von der Defraudationsstrafe; könne er diesen Gegenbeweis nicht führen, so könne er in Gemäßheit des 5. 143 des Vereinszoll · gesetzes sich auf den durch Vorlegung seiner Correspondenzen, Fracht⸗ briefe ꝛc. zu führenden leichteren Nachweis beschränken, daß er lediglich deklarirt habe, wie ihm aufgetragen worden, und solle er dann, ohne daß es weiter auf seine vorhandene oder fehlende Defraudationabsicht ankomme, jedenfalls später von der Rückfallsstrafe liberirt bleiben.

Entscheidend fallen aber gegen die Rechtsauffassung der Verwal⸗ tungsbehörde zwei Gesichtspunkte ins Gewicht. Einmal erscheint logisch nur die Alternative zulässig, daß entweder die Defraudationẽ⸗ absicht in ihrem Dasein oder Fehlen auf. die Per son und den perfönlichen Vorsaßtz des Angeschuldigten beschränkt wird, oder daß man den Nachweis fordert, solche Absicht sei üb erhaupt auf keiner Seite vorhanden gewesen. Die . der letzten Alternative auf die Personen der unmittelbaren Hintermänner des angeschuldigten Spediteurs hat gerade bei dem meist durch die Hände verschiedener Frachtführer transitirenden Speditionsgut keinen vernünftigen Sinn. Nun liegt es aber auf der Land, daß die Nega⸗ tive in solcher Allgemeinheit aufgefaßt schlechterdings garnicht erwiesen werden kann. Von dem Spediteur zu verlangen, er solle darthun, daß weder er selbst, noch irgend einer seiner Hintermãnner beabsichtigt habe, die Zollgesälle zu hinterziehen, hieße ihn einfach der Rechts= wohlthat des 5. 137 des Vereinszollgesetzes berauben. Daß dieses nicht die Absicht der Gesetzgebung gewesen, kann nicht zweifelhaft sein. Denn und dies ist der zweite Gesichtspunkt bei Berathung des , im Zollparlament wurde von dem Vertreter der verbündeten Regierungen zur Motivirung der milderen Grundsätze des letzteren gegenüber dem bisherigen alte ten nachdrücklich darauf hingewiesen, daß fortan ganz allgemein, die Strafe der Zolldefraude n ur in den Fallen bestehen bleibe, wo entschieden die Absicht der Defraude vorgelegen hat.“ .

ö Verhandlungen des Deutschen Zollparlaments 18609 Seite 31.

Und diefer Grundsatz sollte durch 5. 137 Absatz 2 des Vereins zoll gesetzes zum Ausdruck gebracht werden. .

Wenn aber endlich die Verwaltungsbehörde geltend macht, wie bei der hier vertretenen Auffassung die in der Regel bona fide nach den Angaben ihrer Kommittenten deklarirenden Spediteure praktisch höchst selten der Defraudationsstrafe unterliegen würden, und das zollfis. kalische Interesse dann im regelmäßigen Frachtverkehr des genügenden Schutzes gegen Zollhinterziehungen entbehre, so muß dem entgegen. gehalten werden, daß einestheils die Zollbehörde unbchindert ist, die Richtigkeit der Deklarationen durch Revision zu kontroliren, anderen theils Nichts im Wege steht, diejenigen zu ermittelnden Personen, welche mit Defraudationsabsicht den Spediteur zu unrichtiger Dekla⸗ ration veranlaßt haben, als Thäter oder auf Grund des 5. 149 des Vereinszollgesetzes als Anstifter, Theil nehmer, Gehülsen der Defraude zur vollen zollstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu ziehen.

Daß solche Modalitäten für das Zollabfertigungs—⸗ und Zoll⸗ strafverfahren Unbequemlichkeiten und Weiterungen erbringen, ist kein Grund, um gegen Wortlaut und Absicht des Gesetzes einen ohne Defraudationsabsicht handelnden Angeschuldigten einem geflissentlichen Defraudanten gleichzustellen.

Vergleiche Anlage Nr. 1 zu den Verhandlungen des Deutschen Zollparlaments pro 1868 Seite 6.

Aus diefen Gründen mußte, wie geschehen, erkannt werden.