1883 / 85 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Apr 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Aichtamtliches

Preußen. Berlin, 11 April. Im weiteren Ver⸗ laufe der gestrigen (62.) Sitzung des Reichstags wurde die jweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung auf Grund der Berichte der VI. Kommission (Art. 10 8§. 56 b.) fortgesetzt. Der §. 56 b. lautet nach der Regierungsvorlage, der die Kom⸗

mission unverändert beigetreten war:

Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der im 5. 56 Absatz?2 ausgeschlossenen Waaren im

Umberzieben gestattet sein soll.

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr oder Unterdrückung von Seuchea kann durch Beschluß des Bundes- raths und in dringenden Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des Reichs oder für Theile desselben bestimmt werden, daß und inwiefern außer den in den 85. 56 und 56 a. aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere Gegen fände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Ge⸗ weibebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Aus den⸗ selben Gründen kann die gleiche Bestimmung durch Anordnung der uständigen Landesbehörden für den einzelnen Bundesstaat oder für

Theile desselben getroffen werden.

Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zucht— hengsten zur Deckung von Stuten untersagt, oder Beschränkungen

unterworfen werden.

Hierzu hatten die Abgg. Dr. Baumbach und Genossen fol—

genden Antrag eingebracht: Der Reichstag wolle beschließen: Zu Art. 10 5. 56b. Dem zweiten Absatz folgenden org zu geben: „Die Anordnung ist dem Reichstage so

die Zustimmung nicht ertheilt.“

Der Abg. Dr. Baumbach empfahl seinen Antrag, und motivirte denselben besonders mit der Analogie der Bestimmun⸗

gen des Nahrungsmittelgesetzes.

Hierauf ergriff der Bundes kommissar, Geheime Regierungs⸗

Rath Bödiker das Wort:

Meine Herren! Ich möchte Sie bitten, den Antrag abzulehnen. Die Vorlage stimmt bis auf die eine von dem Herrn Vorredner nicht angegriffene Aenderung, daß auch die Landesbehörden unter Um— ständen die Befugniß haben sollen, gewisse Gegenstände vom Hausir—⸗ . auszuschließen, wörtlich überein mit der Gewerbeordnung vom

ahre 18638.

Eine prinzipielle Aenderung der Gewerbeordnung ist also keines— wegs beabsichtigt. Der Herr Vorredner hat dies auch nicht be⸗ hauptet. Als die Gewerbeordnung im Jahre 1869 berathen wurde, haben die Bestimmungen, die heute nach dem Antrage modifizirt werden sollen, in diesem hohen Hause keine Anfechtung erfahren, weder bei der zweiten Lesung, noch bei der dritten Lesung. Der stenographische Bericht Seite 700 und 1094 weist nach, daß ohne Debatte die betreffenden Be⸗ stimmungen damals hier im Hause angenommen worden sind. Meine Herren, daß ein Bedürfniß vorliege, dem Antrage gemäß die Bestimmung zu ändern wegen des Vorgehens, welches dem Bundes rath gefallen haben möchte auf Grund der bjsherigen Bestimmungen, hat der Herr Vorredner nicht behauptet und er ist auch nicht im Stande gewesen dies zu behaupten; es sind Klagen über einen Miß— brauch der Bestimmungen Seitens des. Bundesraths nicht vorge— kommen, aus dem einfachen Grunde, weil sie nicht möglich waren. Ich kann ein Bedürfniß zur Aenderung des bestehenden Rechts daher

nicht anerkennen.

Ich füge dem aber hinzu, daß es sich hier lediglich um Anord— nungen vorübergehender Art, um Vorsichtsmaßregeln auf be⸗ stimmte Zeit handelt. Meine Herren, Anordnungen dieser Art, die der Bundesrath bezw. die Landesbehörden, wohl erwogen, auß Gründen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheits⸗ pflege, erlassen, solche vorübergehende Anordnungen erst nach der Kognition des hohen Reichstags, zu unterbreiten, und von der nachträglichen Zustimmung des Reichstags abhängen zu lassen, zumal, wo es sich auch um Verordnungen handeln kann, die nur für Theile des Reichs, für kleine Bezirke erlassen sind, ich glaube, das ist etwas zu weit gehend und greift in die Ausführungs- bezw. Verwaltungs— befugnisse des einen Theils, in das Ressortverhältniß der verschiedenen

Körperschaften ein.

Meine Herren! Auf, Grund des Bedürfnisses, welches sich heraus⸗ gestellt bat, schlagen die verbündeten Regierungen vor, die ent— sprechende Befugniß unter Umständen auch den Landesbehörden zu ertheilen. Es hat sich in Oberschlesien der Fall ereignet, daß in kleinen Bezirken der Flecktyphus aufgetreten ist, die Cholera hat sich an den Grenzen gezeigt, es handelte sich darum, ohne Verzug auf telegraphischem Wege das Hausiren mit Lumpen zu verbieten. Ich glaube nun nicht, daß dem hohen Hause daran gelegen sein kann, um seine Genehmigung angegangen zu werden, wenn die Landes regierung aus solchem Anlaß in einem Bezirk Oberschlesiens oder sonst wo das Hausiren mit Lumpen 2c. wegen Cholera, Flecktypphus oder Menschenpocken verbieten will. Und nehmen Sie einmal den Fall an, der Reichstag käme in die Lage, eine solche An— ordnung des Bundesraths oder der Landesbehörde nicht gut heißen zu

wollen, weil vielleicht die Verhältaisse inzwischen sich geändert haben, der Reichstag beschlösse: die Anordnung wird meinerseits nicht rati⸗ babirt. Die Anordnung müßte dann aufgehoben wer— den, und nachdem dieser Beschluß kaum gefaßt wor— den, erkennt vielleicht die betreffende Landesbehörde bejw. der Bundesrath, daß die Verhältnisse sich wieder verschlimmert haben, oder sie beharren bei der Meinung, daß auch die ursprünglichen Ver⸗ hältnisse dringender Art genug gewesen sind, daß sie es mit ihrem Gewissen nicht vereinigen können, trotzdem die Verordnung nicht von Neuem in Kraft treten zu lassen im Interesse der Gesundheit und des Lebens der Menschen, um die es sich handelt, die doch geschützt werden müssen, dann hätten wir aus kleinlichem Anlaß einen Konflikt der Landesbehörden bezw. des Bundesraths mit dem Reichstage, einen Konflikt, der nach keiner Seite irgendwie förderlich sein könnte.

In Ermangelung also eines erwiesenen Bedürfnisses für die be—⸗ antragte Abänderung, Angesichts der unentbehrlichen Möglichkeit, vor⸗ äbergehende und dazu rein lokale Anordnungen dieser Art treffen zu konnen, und bei dem Verhältnisse des hohen Hauses zum Bundes rath bejw. den Landesbehörden glaube ich bitten zu müssen, diesen Antrag ablehnen zu wollen. . .

Der Abg. Heydemann bat, mit Rücksicht auf in jüngster Zeit erst gesammelte Erfahrungen über vom Bundesrathe aus— gehende Verbote den Antrag Baumbach anzunehmen.

Hierauf nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staats⸗Minister Scholz das Wort:

Ich gebe dem Herrn Vorredner darin Recht, daß die Erfah— rungen der letzten Zeit zu Rathe gezogen werden sollen bei der Be—⸗ schlußfassung über den Antrag der Herren Dr. Baumbach und Genossen zu diesem Paragraphen. Aber ich glaube, Sie werden mir bei näherer Betrachtung vielleicht selbst genöthigt sein einigermaßen zuzustimmen, daß die Erfahrungen gerade fürs Gegentheil sprechen. Der Antrag Baumbach hat, wie ich anerkenne, das für sich, 5 die Einschaltung einer solchen Bestimmung an sich, abgesehen von besonderen Gründen, die hier, wo es sich wesentlich um vorübergehende Anordnungen und dergleichen handelt, ein anderes Uitheil in jedem Falle rechtfertigen könnten, daß, sage ich, die Einschaltung einer solchen Bestimmung an sich in der Konsequen; eines gesetzgeberischen Gedankens liegt, der schon an einer anderen Stelle der Gewerbeordnung gegen den Vor- schlag der verbündeten Regierungen und nankfentlich in einem Para⸗ graphen des Nahrungsmittelgesetzes beschlossen und schließlich Gesetz

. st ort, oder, wenn der⸗ selbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentzitt mit⸗ zutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag

Gebrauch mehr zu m sein w

mehreren Gebieten des öffent

jetzt eine solche Erschwerung einzuführen.

regeln auszustatten.

——

zieht, um sie zur Bede

Interesse der Pferdezucht eine sehr schädliche Betriebsart einzu— schränken, bezw. zu verbieten.

Reichstage nicht genehmigt würden, könne keinen Grund gegen

weil die Genehmigung durch den Reichstag unwahrscheinlich sei, so erfülle sie ihre Pflicht nicht völlig. Auch werde, wenn eine Nothwendigkeit vorliege, der Reichstag den Verordnungen gewiß beistimmen. Daß der Reichstag über Verordnungen von Einzelregierungen zu entscheiden haben würde, biete kein Hinderniß, denn auch nach dem Sozialistengesetz müsse ja dem Reichstag über Verordnungen von Einzelregierungen Bericht erstattet werden.

Der Abg. Frhr. von Minnigerode bemerkte, er stimme den Ausführungen des Ministers bei, und finde den Antrag Baum— bach sehr bedenklich. Es liege im Interesse des Reichstages, wie der Regierung, das Gebiet der Gesetzgebung von dem der Verordnung getrennt zu halten. Bei der ersteren konkurrirten Reichstag und Bundesrath, bei der letzteren wirke der Bun⸗ desrath resp. die Regierung allein. Das sei der alte gesunde Zustand, dessen Abänderung nur ungeordnete Verhältnisse erzeuge, die man gerade bei legislatorischen Akten vermeiden sollte. Er und seine politischen Freunde würden demgemäß nicht für den Antrag Baumbach stimmen.

Darauf nahm der Staats-Minister Scholz das Wort:

Meine Herren! Es liegt mir daran, ein Mißverständniß zu beseitigen, das vielleicht nach dem Eingange der Rede des Hrn. Abg. Meibauer bestehen könnte, als ob ich einer Empfindlichkeit der Bundesregierungen Ausdruck gegeben hätte über die abweichen⸗ den Beschlüsse des Reichstags zu der Ausführungsverordnung be⸗ treffend das Nahrungsmittelgesetz. Einer solchen Empfindung Aus druck geben zu wollen, hat mir fern gelegen; ich habe nur sagen wollen, die Annahme jener gesetzlichen Vorschrift hat doch nur erfolgen können in der Meinung, daß in der Regel die Genehmigung der Bundesrathsverordnung., als Dekorum gewissermaßen für diese ergänzende Gesetzgebung, hinzutreten soll; aber es hat nicht voraus—⸗ gesetzt werden können, daß die Verordnungen, welche dem Bundes⸗ rathe bezw. dem Kaiser in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathe übertragen sind, etwa gewöhnlich oder sebr häufig der Abänderung oder Aufhebung durch den Reichstag bedürfen würden; ich kann nur annehmen, daß wenigstens Seitens der ver— bündeten Regierungen, als sie einer solchen Bestimmung zu⸗ stimmten, angenommen wurde, es werde dieses Zustimmungsrecht mit einer solchen Diskretion geübt werden, daß auf einem Gebiete, wo so außerordentlich verschiedene Ansichten möglich sind, man wirklich nur in einzelnen sehr hervorrageaden Fällen dazu übergehen würde, eine bereits erlassene und in Vollzug gesetzte Verordnung wieder außer Kraft zu setzen. Nun habe ich gesagt, daß die verbündeten Re—⸗ gierungen angesichis der durch den letzten Beschluß des Reichstages praktisch beleuchteten Situation sich die Frage vorlegen müssen, ob es zweckmäßig sein würde, von der Befugniß, die das Nahrungs⸗ mittelgesetz gegeben hat, weiter Gebrauch zu machen, und sie würden diese Frage verneinen müssen, nicht aus Empfindlichkeit darüber, daß eine ihrer Verordnungen vermöge der gesetzlichen Zuständigkeit vom Reichstage außer Krast gesetzt worden ist, sondern weil sie nun an diesem Falle gesehen haben, wie auch in solchen ich möchte sagen: über die Bedeutung des Alltäglichen kaum hinausgehenden Fallen zu gewärtigen ist, daß über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit eine vielleicht nicht sehr große Majorität des Hauses anders denkt, und

daß dann jedesmal die Gefahr besteht, eine solche Verordnung zu er⸗ lassen und sie in 14 Tagen, 4 Wochen oder in einem anderen kurzen Zeit⸗

geworden ist. Aber, meine „gerade die Erfahrungen, die die verbündeten Regierungen in Zeit gemacht haben, haben bereits zu der Ueberzeugung geführt, daß von den Ermächtigangen des Nah⸗

rung mittelgesetzes in den 5 und 6 31 wahrscheinlich gar kein

rd. Die verbündeten Regie⸗

rungen werden angesichts der durch die Praxis nun beleuchteten Situation, wie leicht jede eben von ihnen mit aller Sorgfalt und Mühe in Würdigung der thatsächlichen Umstände berathene und erlassene Verordnung durch ein Votum des bohen Hauses hier ein seitig und ohne Weiteres wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden kann, doch zu der r, . gedrängt, daß eine derartige etwa auf ö ichen Lebens von Ihnen geübte Hand

habung der Gewalt mit der guten Ordnung sich nicht verträgt. Es kann nicht dem Ansehen der Regierung, auch nicht dem Ansehen des Reichstages entsprechen, wenn in dieser Weise ein förmlicher Kampf etwa erfolgt über das, was als Ausführung verordnung im Lande Geltung haben soll oder nicht wie sich das kürzlich ergeben hat bezüglich des Nah- rungsmittelgesetzes Es werden deshalb die verbündeten Regierungen vor⸗ aussichtlich unter Verzicht auf die Befugriß, die ihnen das Geseßz in dieser Beziehung einräumt, den viel umständlicheren, aber schließlich jeden Tonflikt ausschließenden Weg beschreiten, Ihnen alles Material in Form von Gesetzentwürfen vorzulegen, um dahin zu gelangen, daß nur Bestimmungen in das Land gehen, die nicht vielleicht in den nächsten 14 Tagen wieder beseitigt werden. Ich kann deshalb, wie ich schon eingangs gesagt, dem letzten Herrn Redner nur darin Recht geben, es ist gut die Erfahrungen dieser letzten Zeit zu Rathe zu ziehen. Die Erfahrungen sprechen aber entschieden dafür, dieses sehr mangelhafte Mittel, den verbündeten Regierungen das Recht zu geben, „vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung des Reichstags Aus⸗ führungsverordnungen zu erlassen, nicht weiter auszudehnen. Und wenn Sie mir das geneigt wären zuzugeben, so würden die Gründe, die der Herr Kommissarius schon erörtert hat, Sie am allerersten bestimmen müssen, hier, wo es sich nur um zumeist vorübergehende Anordnungen u, dergl. handelt, um schnelle Hülfen, die gar nicht ent⸗ behrt werden können, hier, wo bisher die Gewerbeordnung von 1869, die zuerst das Prinzip dieser nachträglichen Genehmigung des Reichs- tags eingeführt hat, nicht daran gedacht hat, eine solche Erschwerniß einzuführen, anzuerkennen, daß dazu wirklich kein Anlaß gegeben ist,

Ich kann Sie deshalb nur dringend bitten, den Antrag der Herren Abgg. Baumbach und Genossen abzulehnen. Es würde ziemlich gleichbedeutend sein mit einer Negirung der Befugnisse zum Ein⸗ schreiten, wo Gefahr im Verzuge und wo es im Interesse des Ganzen erforderlich wäre, die Regierungen mit der Befugniß solcher Maß⸗

. Demnächst ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königl ch bayerische Ministerial-Rath Herrmann das Wort:

Ich bitte mir nur einige Worte zu gestatten zu §. 56 b. Abs. 3. Der Hr. Abg. Dr. Heydemann hat nämlich diese Bestimmung zwar nicht, wie ich ihn auffaßte, materiell bekämpft, jedoch geglaubt, daß formell diese Bestimmung nicht recht am Platze sei, indem die so— genannte Hengstreiterei nach den Begriffsbestimmungen des F§. 55 nicht wohl unter dem Gewerbebetriebe im Umberziehen wird aufgefaßt werden können. In dieser Beziehung möchte ich dem Herrn Abgeordneten erwidern, daß bisher schon nicht allein in Bayern, sondern auch in Preußen die sogenannte Hengstreitere? unter das Darbieten gewerblicher Leistungen subsummirt worden ist, welches im

55. Nr. 3 speziell aufgeführt wird. Die Gerichte und Verwasltungsbehörden haben bei uns angenommen, daß Derjenige, der mit seinen . von Dorf zu Dorf

. . ng der Stuten gebrauchen zu lassen, eine gewerbliche Leistung darbietet. Ich glaube daher allerdings, daß an dieser Stelle 8§. 56 b. das Richtige trifft, um im

Der Abg. Meibauer erklärte, es scheine, als ob die Mei⸗ nung verbreitet sei, daß hier ein neues Prinzip aufgestellt sei. Dies sei aber durchaus nicht der Fall, sondern dasselbe Prinzip finde sich schon im 8. 16 der Gewerbeordnung ver— treten. Wenn die Regierung glaube, daß Verordnungen nicht mehr nöthig seien, so sei seine Partei ja damit sehr zu⸗ frieden; aber der Umstand, daß die Verordnungen vom

die Annahme des Antrages Baumbach abgeben. Wenn die Regierung eine ihr nöthig scheinende Verordnung nicht erlasse,

nung, daß dadurch der Rechtszustand des Landes perturbirt . nicht nüßlich, Einrichtungen erst zu tre fen, 643 6 4

raum wieder aufluheben. Die verbündeten Regierungen sind der Ma

ng se daß sie in ein, zwei oder drei Punkten beld wieder geänd ch glaube, damit dem r ! den 3 —— baben, als handle es sich hier um eine Empfindlichkeit und . vielmehr um die Erkenntniß eines Uebelstandes, um eine raison.

Der Herr Abgeordnete hat dann und das möchte ich noh hinzufügen wie ich glaube, nicht mit Recht, sich auf den §. i6 der Gewerbeordnung bezogen, denn bei diesem 5. is handelt es sich un dauern de Einrichtungen; für alle Zeiten ist das Gesetz und Recht was . §. 16 durch , , ergãnzend zur Gewer de ordnung feftgestellt worden ist, und man kann wohl noch besondere Gründe dafür geltend machen, bei §. 16 eine solche Sinzufũgung be⸗ stehen zu lassen, die für den §. 56, wo eg sich um ganz vor uber. gebende, schnell nothwendige und. von selbst wieder wegfallen Verordnungen handelt, nur überflüssig und bedenklich wäre. Dann hat der Herr Regierungẽkommissar auch nicht darauf hinweisen wolsen daß vielleicht, wenn der 34 des Reichstags eine solche Ver⸗ ordnung außer Kraft gesetzt, das Pflichtgefühl des Bundesratheg ober der einzelnen Landesregierungen dazu führen könnte, ohne alle verän= derten Umstände nun wieder sofort denselben Beschluß zu faffen. Ich glaube, das ist nicht der Sinn seiner Worte gewesen; es ist fur angedeutet worden, daß, wenn neue Thatsachen und Umstände hinzu. fämen, die viel schwierigere Frage herantritt: sind diese neuen Um⸗ stände nun ausreichend, um eine bereits vom Reichstage zurückgewiesene Bestimmung doch zu erlassen? Es wird dieses Gebiet. auf dem die Einzelregierung oder der Bunde rath seine Thätigkeit eintreten lassen soll, auf eine Weise komplizirt und schwierig gemacht, wie es . . e 6 az . . werden kann, und

arum wiederhole ich meine Bitte, von der Genehmi i Amendements absehen zu wollen. bnig ma dics⸗

Der Abg. Dr. Rée erklärte, da über das so wichtige Ver= bot der Einfuhr von amerikanischem Schweinefleisch noch immer dem Reichstage keine Erklärung zugegangen sei, müsse man fortan in entsprechende Gesetze die Beslimmung aufnehmen, daß solche Erklärungen „sofort“ zu erfolgen hätten. Er frage zugleich die Regierung, warum über dieses erwähnte wichtige Verbot dem Reichstage keine Auskunft zugegangen sei.

Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, es handele sich hier nur um Angelegenheiten von geringer Tragweite, und er werde deshalb gegen den Antrag Baumbach stimmen, um so mehr, als er überhaupt gegen Ausdehnung des Hausirhandels auf Kosten des seßhaften sei. Allerdings müsse dem Reichstage eine Mitwirkung bei allen solchen Vorschriften bleiben, aber auch die Bedenken, die der Minister Scholz vorgebracht habe, seien sehr bꝛachtenswerth. Dazu kamme, daß der Antrag Baumbach dem Reichstage eine Art Aufsichtsrecht über die Einzelregierungen lasse, was er für unzulässig halte. Viel= leicht werde sich bis zur dritten Lesung ein Weg finden, diese verschiede nen Interessen zu vereinigen, heute werde er jeden— falls gegen den Antrag Baumbach stimmen.

Der Abg. Dr. Bamberger erklärte, der Abg. Windthorst hahe doch sonst eine feine Empfindung für prinzipielle Fragen, diese scheine denselben jetzt verlassen zu haben. Wenn er den Minister richtig verstanden habe, so bestreite derseloe nicht das Prinzip, daß gewisse von den Regierungen erlassene Verord— nungen nachträglich dem Reichstag zur Gutheißung unter— breitet werden müßten, aber für die Zukunst möchte derselbe dieses Prinzip nicht mehr in der Gesetzgebung zur Anwendung gebracht sehen, denn die Erfahrung habe große Bedenken gegen dasselbe ergeben. Solcher Erklärung gegenüber habe der Reichstag allen Grund, vorsichtig zu sein. Es möge ja Umstände geben, bei denen der Reichstag wegen Dranges det Zeit der Regierung eine Verfügung anheimgeben müsse, aber der Reichstag müsse sich das Recht vorbehalten, daß der Bun dea rath seine Verordnung dem Reichstage nachträglich zur Gut⸗ heißung unterbreite. Der Abg. von Minnigerode gehe sogar noch weiter als der Finanz-Minister. Derselbe wolle das Gebict der Verordnungen noch erweitert wissen. Die bisherigen Erfahrungen ermunterten dazu nicht. In der Anwendung des Zolltarifs seien Verordnungen erlassen, die sich als eine vollständige Denaturirung der gesetzlichen Vorschriften heraus⸗ gestellt hätten. Er erinnere an die Interpretationen der Holzzollbestimmungen, was gesägtes Holz sei, und was nicht, Auslegungen, die dem gesunden Menschenverstand ins Gesicht schlügen. Oder sei es etwa eine Beeinträchtigung der Majestaäͤt der Regierungen, wenn nachträglich ihre Verordnung vom Reichstage aufgehoben werde? Das Zusammenwirken von den verbündeten Regierungen und dem Reichstag geschehe hier auf dem Fuße der Parität. Und was würden die Regierungen denken, wenn der Lieichstag sage, es entspreche nicht der Würde dieses Hauses, wenn sie die aus seiner Initiative hervor— gegangenen Beschlüsse nicht acceptirten? Es stehe ja jedem Mitgliede frei, seine Anträge zu wiederholen, und er glaube, der Abgu. Windthorst werde dies auch mit seinem bekannten Antrage thun. Dasselbe Recht stehe auch den verbündeten Regierungen zu. Wenn der Reichstag den verbündeten Regierungen aber die Pflicht auferlege, Verordnun⸗ gen der Reichsregierungen zur nachträglichen Genehmi— gung. dem Reichstag vorzulegen, so würden sie fich künftig bei dem Erlaß solcher Verordnungen wohl überlegen, ob sie auch im Sinne der Gesetzgebung handelten. Wenn die verbündeten Regierungen sich die Frage vorgelegt hätten, ob das Verbot der Einfuhr von amerikanischem Schweinefleisch nach⸗ träglich vom Reichstage genehmigt werde, so hätten sie die Verordnung vielleicht nicht erlassen. Um das Prinzip in dieser Frage außer Zweifel zu stellen, bitte er, den Antrag Baumbach anzunehmen.

Hierauf ergriff wiederum der Staats-Minister Scholj; das Wort:

Es ist nichts schwerer, als ein Mißverständniß zu beseitigen. Der Herr Abgeordnete hat die Güte gehabt, auszusprechen, ich hätte dagegen protestirt, daß ich einer Empfindlichkeit der verbündeten Negierungen Ausdruck gegeben habe, und er glaube gewiß, daß es so sei. Dennoch hat sein ganzes Plaidoyer dariag bestanden, nachzu⸗ weisen, daß eine solche Empfindlichkeit unberechtigt sei, er hat also doch implicite wiederum der Ueberzeugung Ausdruck gegeben, daß Empfindlichkeit der Grundzug der Stellungnahme sei, die ich ausgedrückt habe. Er sagt, die Regierungen möchten sich an den Gedanken gewöhnen, daß ihr Zusammenwirken mit dem Reichstage auf dem Fuße der Parität stattfinde. Ich kann nur sagen, von diesem Gedanken ist gar nicht abgewichen worden, im Gegentheil, wenn ich gesagt habe, die Regierungen haben bei dem Nahrungsmittel⸗ gesetz die Absicht, das, was ihnen bisher allein nach dem Gesetz zustand, nicht allein zu thun, sondern in Form von Gesetzentwürfen Ihnen vorzulegen und mit Ihnen zusammen festzustellen, so glaube ich, man kann sich nicht deutlicher zu dieser Mitwirkung auf dem Fuße der Parität bekennen, als es bei solchem Vorgehen der Fall ist. Der Her Abgeordnete glaubt mich nun aber darauf verweisen zu können, daß jede Resolution des Reichstags ja auch das Schicksal baben könne, von den Regierungen nicht angenommen zu werden. Wie weit entfernt sich der Herr Abgeordnete da von dem Thema!

dem Gang der Dinge mit großer Wahrscheinlichkeit voraus sehen 8 en.

Meine Herren, es handelt sich ja nicht um Resolutionen der Re⸗ gierungen, die vielleicht hier keinen Beifall finden, denn alle Gesetz⸗

e, die Ibnen gemacht werden, sind Resolutionen der verbün⸗ am ag erungen, und wenn Sie daran ändern, dann ändern Sie chlüssen der verbündeten Regierungen, sondern es bandelt Ausführung gekommene ß denselben bestehende Recht des Landes.

olution des Reichstags gefaßt, die darum auch schon ein Theil Auch nicht einen Augen⸗ habe ich aber gerade deduzirt und Sie gebeten, es handelt sich nach der Auffassung verbündeten Regierungen um fortgesetzte Perturbirung Rechtszustandes; das ist doch etwas Anderes, als eine beachtung einer Resolution. Gerade aus diesem Gesichtspunkt rie Entgegrung des Herrn Abgeordneten, wie ich glaube, voll

en Regi 2 den Bes

kes Rechts des Lan eworden wäre?

zu fassen:

r hat dann aber gesagt. und das ist trotz der außerordentlich ichen Form, in der es gesogt ist, doch nicht berechtigt gewesen, igstens erscheint es unberechtigt der von ihm befürwortet werde,

—, er hat gesagt, die Absicht, den Vorbehalt in das Gesetz en, sei hauptsächlich die, daß die verbündeten Regierungen es sie eine derartige Verordnung diesen Gedanken muß ob die verbündeten Regierungen sich Falle ernst und gewissenhaft überlegten, ob sie das Nicht die Frage, ob der Reichstag ist ihnen entscheidend, sondern die Würdigung felbst und ihr eigenes pflichtmäßiges Urtheil darüber. te deshalb auch ganz entschieden, wenn die verbündeten ch dem Gesetz verpflichtet wären, was sie nicht sind, t über die Einfuhr amerikanischen Schweinefleisches dem chtrãglichen Genehmigung vorzulegen, daß sie einen faßt haben würden, als den sie thatsächlich gefatzt bestreite ebenso, daß die allgemeinen Ausführungen, die n Bezug auf die Verordnungen zur Anwendung irgend begründet sind. Meine Herren, ich weiß cht verstanden habe, daß das in Beziehung auf aber wenn er sagte, wir ß dem Zolltarif Auslegungen gegeben sind, die dem nverftande ins Gesicht schlagen, so ist das ein sebr sches der Herr Abgeordnete gefällt hat, aber er wird daß dieses Urtheil irgend eine überzeugende Kraft eten Regierungen hat; sie sind bei jeder Ausführungs⸗ ist hier, wie

recht überlegen sollen, ob Ja, meine H jurůũckweisen,

ihun sollen, was Mnter ihne

Ich bestrei

Reichstage zur na anderen Bes

der Herr Vorredner i des Zolltarifs mach nicht, ob ich ihn re die verbündeten Re haben es erlebt, esunden Mensche arkes Urtheil, we nicht .

r die verbün ] nd ö zum Zolltarif sie können ja irren. das eben von der Ueberzeugung ausgegangen, innerhalb der gesetzlichen Befugniß gegeben und jzweck⸗ o haben sie ihres Amtes zu walten, und so haben sie

gierungen gemeint war,

Überall, zuzug Verordnung mäßig ist. S daßselbe verwaltet Ich glaube über die Sache derselben sei, und der Herren Dr.

Der Abg. Dr. Hänel erklärte, Volksvertretung als ihres Rathes zu be rrlhümern möglichst bewahrt bleibe und damit, wer irrten, die Verantwortlichkeit gemeinsam getragen werden Verordnungen, wie die in Rede stehende, nähmen ergänzende und abändernde Bedeutung der Bundesrath aber die Befugniß für tze zu ändern und zu ergänzen, so müsse nd einer Weise verantwortlich dafür sein. ntwortlichkeit sei es, die der Antrag und der Bundesrath sei

lso, daß das, was der Hr. Abg. Dr, Bamberger hier ausgeführt hat, in der That keine Unterstützurg komme um so mehr zu meiner Bitte, den Antrag Baumbach und Genossen abzulehnen.

die Regierung habe sich der dienen, damit sie vor

eine die Gesetzgebung in Anspruch. Nehme sich in Anspruch, Gese derselbe auch in irge Gerade eine Art von Pera Baumbach hier statuirt habe, empfindlich. derartige Befugniß nung übertragen.

und sie seien na Nun frage er, wer raths? Der Reichs kanzl des Kaisers. Für die Ve Reichskanzler nur v netenhause für s bevollmächtigter. dem ganzen Gefüge gegangen, daß der wie sie der Abg. Ba Stelle gesucht habe.

Surrogat für das

Reichstag leider nach dem best konstruiren könne. hebung sein es. Was

Königlichen oder Ministerialverord—⸗ Wer zeichne aber denn da? Die Minister, ch Maßgabe der Verfassung verantwortlich. zeichne diese Verordnung des Bundes⸗ er sei nur verantwortlich für die Akte rordnungen des Bundesraths sei der preußischen Abgeord⸗ Stimmenabgabe als preußischer Bundes⸗ Darum sei es nicht zufällig, sondern aus

der Stellung des Bundesraths hervor⸗ Reichstag nach einer derartigen Klausel, umbach vorschlage, bereits an anderer Diese Klausel sel weiter nichts als ein verantwortliche Verhältniß, welches der ehenden Recht anders nicht käme durch die Auf⸗ dnung in eine eigenthümliche Lage, heiße sich der König von Preußen und Staats⸗Ministerium gefallen lassen müsse, Bundesrath von Seiten des Reichstages gef BFerordnungsrecht des Bundesrats lasse Derselbe gehe nur zu gedacht, dat der Bundesrath von Befugniß einen so weitgehenden Geb es bei dem Verbot der Einführung ameri

erantwortlich dem

Der Bundesrath

das gesammte e sich auch der allen lassen. sich ja nicht be⸗ Niemand hätte seiner gesundheitspolizeilichen rauch machen würde, wie kanischen Schweine⸗ Um dergleichen zu verhüten, müsse der sich sichern. Im Nahrungsm freigebig dem

Es sei begreiflich, daß

legere vor.

isches geschehen sei.

eichstag seine Rechte der Reichstag Verordnungsrecht müßten gesetzlich gerege Bundesrat

lt werden. chwierigen Materien,

weitgehende j Verantwortlichkeit . übernehmen sich nicht um verwickelte Dinge, nistrativo Maßregeln, um eine innerhalb der Grenzen des Ge⸗ lassen sei oder nicht. Ob die einzelnen Landesregierungen Ergänzungen von Grenze richtig ein⸗ ür müsse die Kontrole nicht par— dem Reichstag zustehen. Bundesrath darauf aufmerksam zu Verordnung nicht erlassen dürfe, Dafür scheine dieser

möge. Hier aber handele es sondern um eigentlich admi Kontrole des Reichstags, ob setzes die betreffende Verord das Vetorecht auch gegen rtikular sein solle? Es handele sich um ichsgesetzen, um die Entscheidung, ob die gehalten worden sei, und daf nkular, sondern central se Es komme darauf an, den machen, daß derselbe eine dm ohne entsprechende Verantwortlichkeit. Fall durchaus geeignet.

Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, lasse derartige Verordnungen bereits zu, fänden, und nirgend sei gesagt, daß vi vorgelegt werden sollten. etwas vom bisherigen Zustand außer Acht gelassen werden. lich, ob der Reichstag wohl daran thue, setzgebungsbefugnisse der Land verbündelen Regierungen zu legen. müßten vor jeder Einmischung des Reich

Der Abg. Dr. Bamberger er reglerungen derartige B Maßregeln zu ergreifen, wi eingerͤumt seien, dann müßten sie

die Gewerbeordnung wie sie hier in Frage e Verordnungen h nbach enthalte also Abweichendes; das dürfe nicht Aber es sei überhaupt bedenk⸗ einen Theil der Ge⸗ n in die Hand der Die Landesregierungen ztags sichergestellt

Der Antrag Baur

esregierunge

klärte, wenn die Landes⸗ eichstage annähmen,

ugnisse vom R eng ni graphen ihnen

wie sie in diesem Para sich auch gefalle

es gelostet habe, in der Zollfrage die Maßregeln zu redressiren, welche der Bundesrat auf dem Verordnungswege er—⸗ griffen habe.

Der Abg. Dr. Windthorst betonte, die Souveränität liege

noch heutẽ bei den Einzeistaaten, so weit sie nicht in einzel⸗ —— . Dingen auf das Reich übertragen sei. Jeder Versuch, der von der Reichsgewalt gemacht würde, würde eine Verletzung der Reichsverfassung sein. Eine solche Be⸗ fugniß des Reichstages könne er nicht acceptiren; dadurch würden die Landesregierungen⸗Verordnungen in den Bereich des Reichstages gezogen werden.

Der Abg. Baumbach beantragte, dem Absatz in 5. 56 .,

welcher lautet: „Aus denselben Gründen kann die gleiche Be⸗ stimmung durch Anordnung der zuständigen Landesbehörden für den einzelnen Bundesstaat oder für Theile desselben ge— troffen werden“, zu streichen.

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, der Abg. Windthorst

uche geschickt in einem Augenblick, wo das parlamentarische 1 6 der Regierung stehe, die Sache hinzuspielen auf die Rechtsverhaltnisse der Einzelstaaten zum Reich. Der⸗ selbe suche von partikularistischem Standpunkte aus gewisse Bedenken zu erregen, um der Reichsregierung zu Hülfe zu kommen. ÜUm das einfach abzuschneiden, bitte er das Haus, eben den Passus des §. 56h, welcher die Einzelstaaten be⸗ treffe, überhaupt wegzulassen. Der Abg. Windthorst habe zunächst die schwersten Bedenken gegen den Paragraphen an⸗ geführt. Derselbe habe unter Anderem. bemängelt, daß man nicht wisse, ob man von dem bisherigen Recht Gebrauch machen könne. Um so weniger habe man Veranlassung, rein theoretisch ein solches Verordnungsrecht auszudehnen.

1869 bei dem Zoll vereinsgesetz habe er nicht gedacht, daß von

dem Verordnungsrecht im Interesse der öffentlichen Sicherheit ein solcher Gebrauch gemacht werden würde, wie es in dem

Einfuhrverbot des amerikanischen Schweinefleisches geschehen sei. Der Reichstag sei dieser Verordnung gegenüber absolut wehrlos. Auf eine Interpellation habe die Regierung materiell nicht geantwortet; so lange der Reichstag versammelt gewesen sei, habe die Neichsregierung das Verbot nicht erlassen, sondern erst, als der Reichstag sich vertag; habe, sei es publizirt. Den An— trag jetzt einzubringen, habe keinen Zweck bei der Geschãfts⸗ lage des Hauses, deshalb sei es angezeigt, die Sache nun end— lich sestzustellen, wie es hier geschehe. 3 ö Demnächst nahm wiederum der Staats-Minister Scholz das Wort: .

Meine Herren! Bis vor wenigen Minuten war also die Ueber⸗ zeugung überall dieselbe, daß aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, fomie zur Abwehr oder Unterdrückung von Seug'en auch das Bedürf— niß bestehen könne, die Regierungen der Einzelstaaten mit denjenigen Vollmachten zu versehen, die hier in dem ersten Theil des zweiten Ahsatzeß dem Bundesrath gegeben werden. Alle Theile des Hauses, auch die Herren Antragsteller selbst müssen von dieser Ueberzeugung ausgegangen sein, denn sie haben den ursprünglichen Ergänzungsan⸗ trag nur' dazu Festellt. Ich kann also wohl konstatiren, daß es die allseitige Ucberzcugung war, die Bedürfnisse des Velkes und des Landes gehen dahin, eine solche Bestimmung zu treffen. Da auf einmal kommt nach einer langen staatsrechtlichen De⸗ batte hier die Macht des Parlaments ins Spiel und nun verfchwinden die Bedürfnisse des Landes und sofort ist ein Antrag da, welcher alle gehörten Bedenken, die doch rein formellen Bedenken beseitigen soll und Sie einladet, nun das Gesetz nicht fo zu machen, wie es den Bedürfnissen des Landes entspricht, sondern wie es dem Inter e se des Parlaments entspricht. Meine Herren! Ich kann Sie nur dringend bitten, von diesem Wege abzulassen, der ist ja un⸗ möglich gut und heilsam. Wenn wir tie Gesetzgebung so führen, wenn wir nur die gegenseitigen Machtinteressen wahren, kommen wir vielleicht in eine parlamentarische Situation, die uns oder Ihnen mehr oder weniger bequem und einflußreich erscheinen mag, dann ver⸗ nachlässigen wir aber die wahren Bedürfnisse, des Landes. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Baumbach auch in dieser veränderten Fassung

ͤzulehnen. . ; ö. * Abg. Dr. Hänel erklärte, der vom Minister erwähnte Gegensatz zwichen den Bedürfnissen des Landes und dem An—⸗ sehen des Reichstages bestehe nicht. Die Bedürfnisse des Landes könnten nicht befriedigt werden, wenn die berechtigten Befugnisse des Reichstages beschränkt würden. Gerade den Bestrebungen gegenüber, welche das Ansehen des Parlaments herabzusetzen suchten, sei es ein wahrhaftes Bedürfniß des Landes, daß der Reichstag aufmerksam sei, und sein Mißtrauen verdoppele gegen alle Dinge, welche in die Befugnisse des Reichstages eingriffen. Die Reichsregierung könne es dem Reichstage nicht verdenken, wenn derselbe jede denkbare Kauteln' annehme, um die verfassungsmäßigen Rechte zu behaupten. Wenn der Reichstag derartige Kautelen einem Verorbnungsrecht des Bundesraths gegenüber feststelle, so halte derselbe sich völlig innerhalb der Grenzen der ver⸗ fassungsmäßigen Befugnisse. Die vorgeschlagene Aenderung, ben Landesregierungen ein solches Verordnungsrecht nicht zu gewähren, sei durchaus nicht plötzlich erfunden; eine solche Bestimmung, wie sie in der Vorlage gewährt sei, sei über⸗ haupt praktisch nicht nothwendig. Wenn der Bundesrath frei beschließen könne ohne Mitwirkung des Reichstages, warum solle man dann in den Landesregierungen noch ein kon⸗ kurrirendes Recht geben? Der preußische Bevollmãchtigte hatte doch, statt allgemeine Redewendungen vorzubringen, nachweisen sollen, inwiefern ein praktisches Bedürfniß des Landes vorliege, den Einzelregierungen in dieser Beziehung

esondere Befugnisse einzuräumen.

. ** 3 gi von Minnigerode machte darauf auf— merksam, daß der ursprüngliche Antrag Baumbach sich gar nicht gegen die in Aussicht genommenen Befugnisse der Landes⸗ regierungen wende. Es sei aber nothwendig. denselben der⸗ artige Befugnisse zu geben, weil einmal die Einzelregierungen eine bessere Kenntniß der Lokalverhältnisse hätten, und weil zweitens durchaus nicht angezeigt sei, den Bundesrath mit derartigen Anordnungen zu belästigen.

Der Abg. Dirichlet beantragte Streichung der auf die Körordnung (Abfatz 3) bezuͤglichen Bestimmungen des §. 56 b., wonach durch die Landesregierungen das Umher⸗ ziehen mit Zuchthengsten zur Deckung der Stuten untersagt oder beschränkt werden könne. Die se Bestimmungen gehörten nicht in diesen Paragraphen, er hitte daher, diesen Passus zu

reichen. . . . Königlich bayerische Ministerial-Rath Herrmann empfahl die fragliche Bestimmung als im Interesse der e . zuchl wünschenswerth, er halte die Bestimmungen des 9 satzes 3 des 5. 56 b. für vollsftändig motivirt, und bat um An— ie desselben. n,, kurzen Bemerkung des Abg. hr. Blum wurde

ie Debatte geschlossen und nach einigen persönlichen Bemer⸗ . der e f ; hr. Bamberger, Dirichlet, Richter und

cht würden wie der Reichs⸗

daß ihnen sol wie viel Mühe

regierung.

che Vorhaltungen gema en Minister erinnere er daran,

rhin, von Minnigerode wurde der Antrag Baumbach mit (. gegen 135 Stimmen angenommen. Desgleichen wurde

lautet:

dieselben versteigert oder im Wege des Glückipiels ↄder der Aut sfpielung (Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. Aus⸗ nahmen von diesem Verbote durfen von der zustaͤndigen Bebörde zugelassen werden.

der andere Antrag Baumbach angenommen, dem Antrag Di⸗ richlet entsprechend, wurde der Passus über die Henaste gestrichen und dann der 8. 56 b. in der so veränderten Fassung ange⸗

nommen.

Der §. 56 e., welcher nach dem gommissionsbeschlusse

Das Feilbieten von Wagren im Umherziehen in der Art. daß

Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebs dürfen unter

dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohn⸗ ortes erlassen werden. Wird für den Gewerbebetrieb eine Ver. kaufsstelle benutzt, so muß an derselben in einer für Jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und Wohnert des Gewerbe⸗ treibenden angebender Aushang angebracht werden. Dies gilt ins⸗ besondere von den Wanderlagern“ ( j . wurde ohne Diskussion vom Hause unverändert angenommen;

ebenso der 8 564, welcher lautet;

Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen ge⸗

stattet werden. Der Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.“

Der 5. 57 der Regierungs vorlage, welchem die Kommission

unverändert zugestimmt hatte, lautet:

Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:

j) wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet eder in einer abschreckenden Weise enistellt ist; .

27) wenn er unter Polizeiaufsicht steht; .

3h wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Nachsuchende den Gewerbebetrieb zu Handlungen, welche den Gesetzen oder den guten Sitten zuwiderlaufen oder zu schwindel⸗ haften Zwecken benutzen wird; . .

) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Nachsuchende der Arbeitscheu, der Bettelei, der Landstreicherei, dem Trunke oder einem liederlichen Lebenswandel ergeben ist;

5) in dem Falle des 8. 55 Ziffer 4, sobald der den Ver⸗ hältnifsen des Verwaltungebezicks der zuständigen Verwaltungẽ⸗ behörde entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbescheine ertheilt oder ausgedehnt sind.“

Ju diesem Paragraphen hatten die Abgg. Dr. Baumbach

und Benossen folgende drei Anträge gestellt:

Der Reichstag wolle beschließen:

a. In der ersten Zeile zu setzen:

Der Gewerbeschein darf nur versagt werden“;

ß an Stelle der Nr. 3 und 4, der Gewerbeordnung von 1869

sprechend, folgende Nummern zu setzen; . ents n g 3) . wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher AÄngriffe auf das Leben und die Gelundheit der Menschen, wegen vorfätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Ver⸗ bote oder Sicherungs maßregeln, betreffend Einführung oder. Ver⸗ breitung anfteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu Gefängniß von mindestens 3 Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe 3 Jahre noch nicht verflossen sind.

(Rr. N oder wegen gewohnheits mäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landftreicherei, Trunkfucht übel berüchtigt ist.

c. Dem 5§. 57 den Zusatz zu geben.

Auf die nicht gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druchschriften (6. 5 des Preßgesetzes) finden diese Beschränkungen keine Anwendung. .

Der Abg. Dr. Baumbach befürwortete seinen Antrag.

Sein Antrag' wolle verhüten, daß in 8. 57, wie es nach den Kommissionsbeschlüssen der Fall sei, ein wichtiges Prinzip der Gewerbeordnung durchbrochen werde. Nach der bisherigen Gefetzgebung dürfe der Gewerbeschein nur aus gewissen be⸗ stimmten Gründen versagt werden. Jetzt nun wolle man Gründe festsetzen, aus denen der Gewerbeschein versagt wer⸗ den solle, ferner solche, aus denen derselbe in der Regel ver— sagt werden folle, und, endlich solche, aus denen der Gewerbe— schein versagt werden könne oder dürfe. Er halte diese Tri⸗ logie denn doch für zu komplizirt, warum wolle man nicht stalt dessen einfach, wie es sein Antrag voꝛschlage, die Ver⸗ sagung des Wandergewerbescheines fakultativ und von be⸗ stimmten thatsächlichen Verhältnissen abhängig machen, Auch die in 8. 57 aufgenommenen Begriffe „sschwindelhafte Zwecke

und „liederlicher Lebenswandel“ seien juristisch nicht faßbar.

Der Abg. von Köller entzegnete, der Abg. Baumbach

klage sonst immer, daß der Reichstaz im Gesetz zu viel Ent⸗ 6 von den freien Ermessen der Behörden abhängig machen wolle; bei §. 57 nun habe man den Behörden be⸗ stimmte Kriterien gegeben, wie sie entscheiden sollten; der Abg. Baumbach aber wolle die Entscheidungen ganz allgemein fakultativ machen, d. h. dem freien Ermessen der Polizei einen viel weiteren Spielraum geben. Wie wollte die Linke dat mit ihren sonstigen Prinzipien vereinigen? Auch die Begriffe „Schwindel“ und „liederlicher Lebenswandel“ seien unbedenk⸗ lich; die Behörden wüßten wohl, was sie darunter zu ver— stehen hätten. Wolle der Abg. Baumbach dem Hause präg— nantere Ausdrücke dafür vorschlagen, so acceptire seine Partei dieselben gern. Den vorliegenden Antrag Baumbach bitte er

abzulehnen.

Der Abg. Sonnemann erklärte, der Schwerpunkt in

i ngelenenheit liege darin, das die Vorlage ein kom⸗ bil fen, in 5 das die Verwaltungsbehörden selbft nicht auseinanderhalten könnten. Es würde badurch alles verwischt werden und eine Mausefalle geschaffen. Werde diefer Paragraph angenommen, so werde die Auslegung des 3. Absatzes von Seiten der Verwaltungsbehörde in allen Theilen Deutschlands verschieden geschehen, und das wolle man doch selbst nicht haben. Ein solches kompl izirtes System, wie es hier aufgestellt sei, gehe doch zu weit. Rechne man noch dazn, daß die Bestimmungen aufgehoben werden sollten, wonach ein jeder, der sich um einen Gewerbeschein bewerbe, innerhalb vie rzehn Tagen Antwort haben solle, so würden viel in der Unge⸗ wißheit bleiben, ob sie die Zustimmung zum Wandergewerbe⸗ schein erhalten hätten. Die Bestimmmumgen des 8. ] wdurden nicht die Noth heben, sondern sie vermehren. Uebersehe man nicht, daß in 8. 43 der Gewerbeordnung ausdrücklich auf §. 57 hingewiesen sei, wonach also zugleich die Jitunge kolportage beschränkt werde. Wenn man aber den Zeitungs verkauf beschränke, so stelle man Deuischland weit zuruck hinter jene Länder, die in der Kultur mehr zurück seien, als Deutschland. Er empfehle deshalb bei dem bestehenden Rechte zu bleiben, und er bitte das Amendement Baumbach

anzunehmen.

Der Bundeskommissar, Geheime Regierungs⸗ Rath

Bödiker entgegnete:

Meine Herren! Ich werde Ibre Geduld nicht lange in Anspruch

nehmen, aber ich kann doch die von zweien der Derren Redner eden die Vorlage und deren Fassung erhobenen Vorwürfe niet * obne Weiteres hingehen affen. Der letzte Derr Redner sagte. die Weicht wäre die reine Mausefsalle für die Hausirer. Meine Verren! Mause. fallen stellt man auf gegen Ungeziefer. Miß die ansiter 2 Art gehören, anerkennen wir nicht. Die Vorlage will einem orden