Der Abg. Büchtemann fand es beg wohner der betreffenden Gegend f Setkundãrbahn sich aus sprãchen
vorlage unklarer sei als diese.
Guterverkehr werde durch
Bahn nicht bewirkt, da sie . Warum in Umgeh bedeutenden V
sei hurchaus nicht
von zwei Meilen herbeiführe. Hamburger Bahn für ei große Summen aufgewen
Grundsatz der wirthscha
bahn, die neun Millionen koste, zu bauen,
Verschwendung. Auch für den Personenver . Bahn 2 — werthlos sein. Eine Sekundärbahn würde sich
weit billiger herstellen lassen und doch den von den Vorrednern ten Wünschen der dortigen Bevölkerung ach seiner Auffassung der ri gewesen. Man möge das Eisenbahnnetz in nützli därbahnen ausbauen, Voll bahnen da bauen, wo sie gar
zur Sprache gebrach genügen. Dies wäre n
durch Sekun bitte, die Vorlage abzulehnen,
Der Rinifter der öffentlichen Arbeiten Maybach erklärte, daß bisher der Staatskredit durch den Ausbau des Eisenbahn⸗ netzes nicht verloren, sondern nur gewonnen habe. derten Millionen bewillige, Beklemmungen
man die hier gefor
damit dem Staatskredit keine
vorgeschlagenen Bahn eines großen Eisenbahnnetzes, einmal zur Ausführung bringen . und wo
ursachen. Die Thei auf
Arbeit selbst zu vertheuern Nilliardenzeit wieder hervorzurufen. Portionen vor. hier vorgenommenen Bahn Oldesloe
er so homöopathische er, daß die Regierung die
übrigen Provinzen halte. Schleswig ⸗Holstein an
vom Staate erwor Nutzen sein, Elbufer an sich ziehen würde.
näre der Hamburger Bahn begreife er, schlagene Bahn bekämpfen könne, ab Abgeordneten begreife er das nicht.
zunehmen.
Der Abg. Frhr. von Grote befürwortet utzen sich namentlich bei einer en werde.
ganzer N 9
wurden ohne Debatte genehmigt.
Zu Nr. 4 (von Bromberg na 384 oho M lag von den Äbgg. Halm und v (Bromberg) folgender Antrag vor;
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
Den 5. 1 unter J. a. Nr. 4 durch Wiedereinf Regierungdentwurf enthaltenen, von der sion gestrichenen Worte, wie folgt, zu fassen:
4) von Bromberg nach Fordon die
Der Abg. von Oertzen begrü Wiederherstellung der Position beson auf das fruchtbare Hinterland, da öffnet würde. Die Weichselstädtebahn sei zureichend, um den Verkehr zu bewältigen.
Der Abg. Kieschke trat für den Bes ein. Wolle man diese Bahn bewilligen, so würden von anderen Städten mit ähnlichen Wünschen kommen.
Der Regierungskommissar Geheime Regierungs- Rath Dr. Micke, die Abgg. Hahn und Magdzinski schlossen sich den Aus⸗ führungen des Abg. von Oertzen an.
Nachdem auch der Minister der öffentli Maybach die Nothwendigkeit dieser B hatte, wurde bei Schluß des Blattes dieselbe,
Kommissionsantrage, bewilligt.
— Auf Grund der 5§5. 20 und 16 des 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für und Waifen der unmittelbaren Sta haben der Minister des Innern und der Finanz⸗ Erlaß vom 10. d. M. die selbständige Bewilligung der in diesem Gesetze bestimmten Wittwen⸗ Hinterbliebenen der ihnen nachgeordneten, verstorbenen Beamten der Ober-Präsidien, der König— lichen Regierungen, Finan nover und Königlichen Mini 12 Baukommission zu Berlin (auch für die Thiergartenverwal⸗ tung) sowie derjenigen Wartegeldempfänger, welche letzten dienstlichen Stellung bei diesen Behörden fungirt haben, den Ober⸗Präsidenten bezw. Regierungs⸗Präsidium und Prä—⸗ sidenten übertragen, soweit des Ausführungsbestimmungen vom 5. 8 anderweitige Anordnung getroffen ist o nach den Vorschristen in dem 8. 14 des Ges
Bei der Bestimmung der Wittwen⸗ und Wai nach demselben Erlaß namentlich auch die nachfolgenden zu⸗ sammengestellten Grundsätze über die Berechnung der pensions⸗ berechtigten Dienstzeit der Beamten zu beachten. In Betreff des pensionsberechtigten Diensteinkommens der Beamten haben zwar die Etats als Grundlage zu dienen; vor der Bewilligung gesetzlicher Kompetenzen an di und Waifen wiederholt mit Genauigkeit zu prüfen, , der Beamten zur Entrichtung von Wittwen⸗ und
aisengeldbeiträgen in zutreffender Weise verfahren ist.
Im Uebrigen wird auf die Bemerkungen verwiesen, in die im Einverständnisse mit sämmtlichen Deyartementschefs von der Bber⸗Rechnungskammer unterm 7. J lassenen Vorschristen wegen der sormellen Einrichtung der Jahresrechnungen und Justifikatorien über uünd Ausgaben in Anlaß des Wittwen-Pensionsgesetzes wegen Anwendung des 5. 9 Nr. 2, sowie der 88. 10 bis 12 des Ge⸗ setzes unter Nr. 18 , m sind, und Folgendes hinzugefügt:
⸗ eamten, welche aus einem ihnen früher verliehenen zur Pension berechtigenden Amte aus sind, unterliegen auch dann den Bestimmungen des Pensionsgesetzes nicht, wenn fie anderweit, unter Uebertragung
1) Diejenigen
el vergl. Drudsache des Hauses 2 S. 12 ff. und Nr.
stleistungen — in der Kanzlei als Motive zu dem Pen t dieselben nicht nach der Natur ihrer die Regel der Nr. 2 fallen und soweit ttelbare Staatsbeamte nach den dienst⸗ elnen Verwaltun chlossen ist,
andene Ausnahme von dieser R . Kbgeordneten Rr. 189 de 1871 1882 S. 10). ie zu untergeordneten Dien Bote ꝛc. — angenommen S. 14) sind, sowei ug unbedingt unter nicht deren Eigenschaft als unmi pragmatischen Grundsãtzen der nachbezeichneten Vorau Pensionsgesetzes nur d zu rechnen, wenn die Annahme de sondern zur Befried ussicht auf dauernde Beschèftigung Müinisterialbeschluß vom 12. Oktober 1861 S. 252; vergl. auch die Bestimmungen zur A bis 168 des Militär⸗Pensionsgesetzes VI für die innere Verwaltung 1875 Seite III. Titel 5 88. 65 und 66). Ausgeschlossen ist die Eige Sinne des Pen jenige nicht zu den Versor sionsgesetzes) gehö als Billetdrucker, Wagen meister, Kohlenmesser, Krahnmeister, Nachtwächter, Lademeister Mafchinenheijer, Maschinenwärter, Schaff ne Matrose, Schiffsheizer oder
den Amts desinitiver en Gewäh⸗ der Staate kasse beschäftigt wer⸗ em Inkrafttreten 872 besondere
eines seiner Natur oder als Verleihung zur Pension berecht rung eines Einkommens aus insofern und insoweit ihnen n des Pensionsgesetzes rungen in B gemacht sind (6. 36 des Pension Wird dagegen während der Beschãftigung früher verliehene
reiflich, daß die Be⸗ ie Bewilligung der daß keine Eine Aenderung im vorgeschlagene Abkürzung
nach zur Pension nicht berechtig am . . einer bei igenden Stelle, ge
en Funktionãre (
vom 27. März 1 f dereinstige Bewilligung von
).
solcher anderweiti demselben pensions berechtigte ungeachtet
en auch unter m Sinne des ittelbaren Staats beamten elben nicht blos aushülfsweise nnd gung eines dauernden Bedürsnisses erfolgt ist Staate. 9 3 usführung der Nr. 2 — Hm fe dit hd 150 — und A. G. O. Th
chaft eines unmittelbaren Staats. onsgesetzes namentlich ungsberechtigten ( onal der Eisenbahnverwaltung, Stempler, Magazinaufseher, Bureau⸗ Rangirmeister, Weichensteller,
in den einz ssetzung ausges
nen ganz un det werden sollten, flar. Das widerspreche sehr dem in den Motiven ausgesprochenen
ftlichen Sparsamkeit. offen ge⸗
Beschäftigung der Beamte t demselben verbundenen also auch zur
Hier eine Voll⸗ sei eine unerhörte kehr würde die
vorũbergehen dienfilichen und mit der nicht aus, so bleibt ägabe des mi Binkommens berechtigt, al und Waisengeldbeitrãge von diesem wenngleich er das letztere thatsaächlich derer Weise renumerirt wird. bei eintretender Dienstunfähigkeit 11 des Pensionsgesetzes Anspruch auf Maßgabe des pensionsberech er verliehenen Amts zuste
jenem Amte
Pension nach
pensionsfähigen Entrichtung der Wittwen Einkommen verpflichtet,
nicht bezieht, sondern in an 2) Ein Beamter, auf Grund Pension na eines ihm
das pensionsberechtigte Amts übersteigt, hat während letzteren Einkommens Wittwen⸗ von diesem geringeren Einkommen zu Der Berechnung des seinen etwaigen d renden Wittwen⸗ un on zu Grunde zu legen, zu welcher der⸗ gewesen sein würde, wenn er d verfetzt wäre (5. 8 des Ge⸗ mithin die in Gemäßheit des §. 11 Maßgabe des früheren höheren
chtige Weg
aber nicht konkurrirende 3 des Pen⸗
keinen Nutzen brächten. Er und Kassen⸗
stigten Einkommens hen würde, welches Einkommen des von ihm bekleideten der Dauer des Bezuges des und Waisengeldbeiträge nur zu entrichten.
emnächstigen Hinter⸗ d Waisengeldes ist
Brückenwärter. hydraulischen Magazinwãaͤchter,
Bodenmeister,
Auch wenn
würde man Brückengeld⸗
Lokomotivheizer, r, Bremser, Schmierer, Trajektaufseher die Be⸗ gt ist, soweit nicht unter be⸗ Kategorien abweichende Bestim⸗ töchef im Einverständniß mit dem
er im Absatz 1 gedachten Art in un= zur Pension aus Ümte geführt, so ist zu vermuthen, daß ktionärs beabsich⸗
Telegraphist, einnehmer,
Steuermann, zeichnung als Hü lf sfunktionär beigele sfonderen Umständen für einz mungen von dem Departemen Finanz⸗Minister getroffen sind. Hat eine Beschäftigung d unterbrochener Folge zur
der Staatskasse berechtigenden gef von vorne herein die dauernde Beschaͤftigung des Fun
sberechtigten ist auch die Zeit nur vorũbergehe Stellungen der im Absatz 1 und 2 bezeichnet Staals⸗Rinisterialbeschluß vom 31. Mai 1842 — 14 Nr. 3 des Pensionsgesetzes).
die dauernde Verwaltung des fern die Annabme des ft als Beamter nach Verwaltung der Bahn durch d Beginn solcher Dienstleistung ab, sofern jenem Ereigniß begonnen Anrechnung, an
das man aber nicht um sich nicht die möglich die
Teshalb schlage Bezüglich der speziell Lauenburg erkläre se Bahn für die zweckmãßigste Verbindung der Provinz Schleswig⸗Holstein mit dringend, Staatseisenbahnnetz
theilhaftig s aus jener
bliebenen zu gewähr jedoch diejenige Pensi selbe berechtigt gewesen ist oder am Todestage innden Ruhe setzes vom 20. Mai 1882), sionsgesetzes nach kommens zu berechnende Pension.
Dienstein : en von einem i
3) Wartegeldempfänger hab der Wiederbeschäftigung in einem zur kasse nicht berechtigende Wittwen⸗ und Waisenge solche Beiträge v
tigt gewesen ist. Versorgung Beschãftigun anzurechnen Ministerialblatt Seite 215, 8 6) Die Dienstzeit Staats übernommenen Funktionärs zur Dienstleistung in der dauernden Uebernahme Staat erfolgt ist, von dem
demjenigen Zeitpunkte
Gesellschaftsbeamten au dienst übernommen ist, im Einverständniß mit dem Fin getroffen ist, daß ohne besonderen amten in den unmittelbaren St legung der Eigenschaft als Staats bestimmten Zeitpunkte ab zu berechn Fur die mit der Niederschlesisch⸗Märh. nommenen Beamten ist die pensionsfähige Dienst 1852 ab zu berechnen.
7) Die Anwendung der gesetzes wegen ausnahm schäftigung außerhalb
a. die Beschäftigung zum Zweck der. erfolgt ist,
b. in den Prüfungsvorschriften ang Dauer nach ausdrücklich Prüfung vorausgehen müsse, Beamte nicht vor d des nach den Prüfungs vorschristen erforder mittelbaren Staatẽdienste praktisch beschäftigt ge Berechnung der Dienstzeit der Ba fügung vom 26. September 1882 die innere Verwaltung S. 256) verwiesen. Y Die Zeit der Funktion ir ist als Reichsdienst im Sinne de . und daher bei der Pensionirung anz ie aktive Dienstzeit in einem Gro gemein in gleicher Weise, ür ihr gesammtes
hnen in Folge Pension aus der Staats⸗ hrten Diensteinkommen ldbeiträge an die Staatskasse nicht zu ielmehr nur von dem Wartegelde rungs⸗Bestimmungen vom 5. Juni
Er das zuschließen und der Vortheile u machen. Dann werde noch etwas ganz andere
rovinz werden. Selbst wenn die Samburg⸗ Altonger ben wurde, werde die projektirte Bahn von Verkehr vom linken Standpunkt der Aktio⸗ wie man die vorge⸗ om Standpunkt eines Er bitte, die Vorlage an⸗
n Amte gewã
bei einer in Eisenbahn gelangt, so der Eigenscha
entrichten, zu zahlen (vgl. Ausftͤh i885 Nr. 42.).
Wittwen⸗ bliebenen sind ihnen zuletzt, bevor sie zur bez ogenen pensionsberechtigten (6. 10 des Pensionsgesetzes, 5.
tzes)
I Im Sinne des §. Al des einer Landesanstalt nur eine von Staatsbeamten derjenigen einzelnen die hier bezeichneten gesetzlichen Vors bestimmte Wittwenkasse zu verstehen;
der Vorschriften des 8. ten aus der hiesigen allgemeinen
weil sie den ganzen Waisengelder
Zugrundelegung des Bisposition gestellt wurden, Diensteinkommens zu bestimmen 8 des Wittwen⸗Pensions⸗
jedoch unter
sdrücklich in den unmittelbaren insoweit nicht von dem Departements. anz. Minister eine Anordnung dahin Nachweis der Uebernahme des Be⸗ aatsdienst beziehungsweise der Bei⸗ beamter die Dienstzeit von einem
s sch⸗Märkischen Eisenbahn ihrer⸗ zeit vom 1. Januar
e die Bahn, deren weiteren Verlän⸗ Er bitte den erlängerung vorzuschlagen.
Wittwen⸗Pensionsgesetzes ist unter zur Versorgung Hinterbliebener Lan destheile, chriften er⸗ namentlich
21 durch
eruͤng bis nach Salzwedel zeig Minisier, demnächst auch diese V Nachdem auch der Referent die vorgeschlagene Bahn namentli nothwendigen Entlastung der Ham r hatte, wurde dieselbe mit großer Mehrheit angenommen. Die Nr. 2 und 3 (Deutz⸗K
für welche lassen sind, also wird die Anwendung ein Ausscheiden der Beam Wittwenverpflegungs⸗Anstalt nicht h Desgleichen gelangen Anwendung, wenn das Aussch Anstalt auf Grund des Recht des Beamten au dort getroffenen Anordnung beru Eine Ermäßigung der ver hier fraglichen Beziehun verbunden, wie das vo aus der Anstalt.
5) Ein Beamter, Wittwenpensionsgesetzes von der Waisengeldbeiträgen darf auch dann, welche ihn zur Inanspru Mitgliedschaft einer Wittwenkasse solcher Beiträge nicht zugelasse
6) Denjenigen Beamten, des Wittwen⸗Pensionsgesetzes Waisengeldbeiträge befreit bleiben, Beiträge zurückzuerstatten.
7) In die zu erstattenden Berichte Anwendung der Vorschriften des . Pensionsgesetzes sind Dienstführung Würdigkeit un nehmen; namen Anspruch den le eines Kapita
ch im Interesse einer sehr burger Bahn befürwortet
Vorschrift des §. 14 Nr. 4 des Pensionk -
all und Praust⸗Carthaus) Zeit praktischer Be
ch Fordon die Summe von on Oertzen
ser Anrechnung einer Zei des unmittelbaren Staatsdienstes setzt vor⸗
technischen· Ausbildung
eordnet ist, daß eine über eit der Zulassung zu der
riften nur dann zur eiden eines Beamten aus der Abs. 1, des Gesetzes erfolgt, das f solches Ausscheiben mithin auf der
sicherten Pension ist in der Rechtsfolgen
diese Vorsch
bestimmte 3
der Zulassung zu der Prüfung während forderlichen Zeitraums im un—
ügung der im verstãrkten Budgetkommis⸗
384 000
g. mit den nämlichen Gilunmne von Üiständige Ausscheiden der Beamten ndete seinen Antrag auf ders durch den Hinweis s durch die neue Bahn er⸗ durchaus un⸗
welcher in Gemäßheit des 58. 23 des ahlung von Wittwen⸗- und taatskasse befreit worden wenn demnächst die Voraussetzung, chnahme der Befreiung berechtigte: die 2c, fortfällt, zur Entrichtung n werden.
welche in Gemäßheit des §. 23 von Entrichtung der Wittwen⸗ sind etwa bereits gezahlte
ubeamten wird auf Ministerialblatt für
Lothringischen Landesdienste 8 §. 14 Nr. 2 des Pensionsgesetzes
ßherzoglich hessischen wie die Dienstzeit Gebiet dem Nord⸗ Staaten, vom 1. Juli 1867 als dem Bundesverfassung ab zur Anrechnung
die Circularver
ommission
chluß der K Tausende
zu erachten
Truppentheil gelangt all in einem Truppentheil der f deutschen Bunde beigetretenen Tage des Inkrafttretens der (8. 14 Nr. 2 und §. 15 des Pensionsgesetzes) 11) Nach §. 14 Nr. 2 Vorschriften in dem 8. 27. Juni 1871 (R. G. BÜ. S. 275) gesetzes vom 31. März 18 50. März 1880 (R. G. ö wisser Dienstzeiten in der Kaiserlichen dienst des Norddeutsch die Feststellung der aus d Civilpensionen Dagegen wir des einundzwanzigsten Lebensja Militãr⸗Pensionsgesetzes durch es vom 27. März
Pensionsgesetzes sind die 50 des Militär⸗Pensionsgesetzes vom dem 8. 51 des Reichsbeamten⸗ 31. S. 61) und des Gesetzes vom Bl. S. 59) über die Doppelrechnung ge⸗ Marine, sowie in dem Cixil des Deutschen Reichs auch für er preußifchen Staatskasse zu gewährenden
über eine beantragte 14 des Wittwen⸗ über die
hervorgehoben und 5§. 15 des
entgegen dem eingehen z Mittheilungen
storbenen Beamten sowie über die d Bedürstigkeit seiner Hinterbliebenen aufzu⸗ tlich ist anzuzeigen, ob und eventuell welcher tzteren auf den Bezug eine ls aus einer Versorgungsanstalt
Berechnung
der pensionsberechtigten Dienstzeit der unmittel⸗ baren Staatsbeamten.
1) Den Beamten steht, — abgesehen von den in der 33 bis 36 des Penslonsgesetzes vom 27. dneten Ausnahmen und von den für die aus den Lehrer an den höheren Unterrichts 2 des Pensionẽgesetzes und sten. Bericht über Abgeordneten vom 2. M geltenden besonderen Vorschriften = ein Rechts⸗ nrechnung der Zeit der Dienstleistung in der Stellung eines unmittelbaren Staatsbeamten zu. ) Diejenigen Personen, welche nur in eine Arbeitsverhaͤltnisse zu Staatsbehörden stehen, sind n Staatsbeamte (Motive zu dem Pensionsgesetz S. 14. J Zu den unmittelbaren Staatsbeamten im sionsgesetzes sind der Regel nach nur diejenigen zur Wahrnehmung von Geschäften Staatsdienstes berufenen
dienstpragmatischen Grundsã erfolgen foll. (Vergl. A lassenen näheren Anordnun Aus der Beeidigung eines nach im Arbeiterverhältnisse nehmung einzelner ihm obliegend beamter, ist die Eigenschaft desse beamten im Sinne des Pensiensgesetzes nicht zu folgern. eines Beamten irrthümlich unterblieben, so ienstzeit nicht (5. 13 des Pensions⸗
713 (R. G,
Gesetzes vom die Wittwen atsbeamten, Minister durch
r Pension oder en Bundes oder maßgebend. . . . d die Anrechnung einer Dienstzeit hres auch in dem
vor dem Beginn Falle des 8. 54 des die Vorschrift des 8. 16 Absatz 2 des 1877 in Verbindung mit Artikel J. ovell? vom 51. März 1882 zu diesem Gesetze ausge⸗
Berechnung der Militärdienstzeit in den im Jahre denen Provinzen wird auf die Verfügu 21. Mai 1874, 6. Januar 1875 unter N (Minifterialblatt für die innere Verwaltung 1874 und 1878 S. 116) Bezug genommen. 13) Nach den ergangenen All Dienstzeit der Beamten ein Krie März 1872) in folgenden a. für die Theilnahme an Ge der n bensiehungsweise in Jütland in jed i856, in den Kämpfen des Jahres herzogthum Posen und des Jahres 1849 in Großherzogthum Baden die Theilnahme an dem Adler! am 27. Juni 1849 mit der Croix.“ Der Besitz der unter dem 23. für wirkliche Kombattanten ist für Nachweis der Theilnahme Die Theil nahme der erachten, wenn sie zum Verbande der k fich im Gefolge derselben ihrer Beru lich befunden haben,
und Waisengelder an die
im aktiven Dienste i. Pensionẽ gese
S. 16 der
12) Wegen 1866 neu erwor
Direktion zu Han⸗
erial⸗ , Militär⸗ und Is) angeor
Staatsfonds zu pensi anstalten (5. 6 Absatz Sitzung des H
welche in ihrer 3. S. 166, L875 S. 67
höchsten Anordnungen ist der sjahr (5. 17 des Pensionsgesetzes allen hinzuzurechnen:
efechten der Feldzüge in Schlee Jahre 1848, 1848 in dem Groß⸗ Pfalz, sowie in dem des gleichen. für Gefecht des Dampfschiffes. reußischer daͤnischen Kriegobrigg St. st 185 J gestifteten Denkmünze sich allein nicht ausreichend, de Gefecht zu begründen.
Beamten an Gefechten ist als erfolgt in äampfenden Truppen gehört und fepflicht gemäß während des
hme an dem Feldzuge des Jahres 1864 gegen
tenmäßige Besitz der durch 1864 gestifteten Kriegsdenk ;
Feldzuge des Jahres 1866.
falls nicht unter Nr. 18 der anspruch nur auf
Juni 1882 zu dem Gesetze der die Bewilligung s erfolgen soll. aisengelder sind
m privatrechtlichen icht unmittelbare . wig · Holstei Sinne des Pen⸗ F (vergl. jedoch unten Nr. 5 Absatz 4 des unmittelbaren
Personen zu rechnen, b Dienstverhãltnisse n die Ableistung des Diensteides Tb. II. Tit. 10.8. 3 und die er · en über die Diensteide der Beamten). einer hauptsächlichen dienstlichen Stellung stehenden Funktionärs für die Wah er Geschäfte, z. B. als Bahnpolizei⸗ lben als eines unmittelbaren Staats⸗
in jedem Falle ist jedoch e Wittwen ob bei der
Gefechtes thatsãch b. für die Theilna Dänemark. . Für die Betheiligung ist der statu Königliche Ordre rom 10. November münze maßg
Ist die Beeidigung hindert dies die Anrechnung der D Einnahmen ; .
enschaft auch eines beeidigten und des unmittelbaren Staatsdienstes s unmittelbaren Staatebeamten im daß derselbe für die Erfüllung der Staatskasse, sondern von dem letzteren hierzu in seiner rsum überwiesenen M 33 Abs. 2 des Pensionegesetzes
4 Ausgeschlossen wird die Eig zur Wahrnehmung von Geschäfte verwandten Funktionärs als eine . ensionsgesetzes dadurch, seiner Dienstpflichten nicht direkt aus einem anderen Beamten — aus dem Besoldung oder als Dienstunkostenave remunerirt wird. (Ueber die in 8.
Für die Betheiligung an dem ür die Betheiligung ist der statutenmäßige Besi gliche Ordre vom 26. September 1866 gestifteten
Feldzuges als Kriegs jabr soll auch fůt der Truppen außer⸗ er Preußen fein d⸗
rinnerungt⸗
Sinne des kreuzes maßgebend.
Die Anrechnung dieses diejenigen Offiziere, Beamten und Mannschaften preußischer deuischer Staaten erfolgen, welche ein
lichen Armee angehört haben, sofern dieselben an einem e Theil genommen oder behufs Ausführung von Operationen 263 25 1 die Grenzen ihrer damaligen Heimaths länder über ⸗˖ en. d. Fur den Feldzug gegen Frankreich in den Jahren 1870 un 18671 nach der nf e Ordre vom 16. Mai 1871: ] Ich bestimme, daß der Feldzug gegen Frankreich von 1870/1 den an solchem Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienstzeit nach folgenden Grundsätzen als Kriegsdienstzeit in Anrechnung ju
bringen ist: ᷣ 1) Denjenigen Betheiligten, welche in jedem der beiden vor⸗
bezeichneten Jahre an einer Schlacht, einem. Gefecht resp. einer Be ⸗ lagerung, Theil genommen, oder welche je jwei Monate aus dienst, licher Veranlassung in Frankreich zugebracht haben, kommen zwei dri sah in , gor nue
Denjenigen dagegen, welche diese Bedingungen nur in einem der Jahre 1870 oder i871 erfüllt, sowie denjenigen, welche, ohne an einem Kampfe Theil zu nehmen, nur in beiden Jahren jusammen wei Monate fortlaufender fer aus dienstlicher Veranlassung in 1 zugebracht haben, ist nur ein Kriegsjahr in Anrechnung zu ringen.
Die Anrechnung des Jahres 1871 als Kriegsjahr für diejenigen, welche in diesem Jahre nicht an einem Kampfe betheiligt —— 2 — findet jedoch überkaupt nur in dem Falle statt, wenn die Betreffen. den bis zum 2. März dieses Jahres mindestens zwei Monate aus dienstlicher Veranlassung in Frankreich anwesend waren.
Als Grenze Frankreichs im Sinne der Ordre ist die Grenze zu verstehen, wie sie vor Ausbruch des Krieges bestand.
14) Zur Anrechnung in Gemäßheit des letzten Absatzes des 5§. 19 des 6 gelangt
für die mit dem früheren Kurfürstenthum Hessen in den un⸗ mittelbaren preußischen Staatsdienst übernommenen Beamten die Zeit ihrer Funktion im Hofdienste,
— für die mit dem vormaligen Köni reich Hannover in den un⸗ mittelbaren preußischen. Stagtsdienst übern ammenen,. Beamten die
eit ihres etwaigen früheren Civil⸗ oder Militärdienstes in anderen
taaten, sowie einer in dem vormaligen Königreiche Hannover früher auegeübten öffentlichen Funktion als Sachführer, Gemeindebeamter u. s. w. sofern nicht bei ihrer Anstellung im Hannoverschen Staats⸗ dienste ein Anderes bestimmt ist.
Nach Mittheilungen aus dem Auelande ist von der Artillerie Direktion der Pulverfabrik zu Fossano in Italien für den 28. April d. J. bis 3 Uhr Nachmittags eine Submission auf die Lieferung von 100 000 kg raffi⸗ nirten Salpeters zum Taxwerthe von 70 000 Lire aus⸗ geschrieben worden.
Ueber die speziellen Bedingungen ist das Nähere an Ort und Stelle einzusehen.
Das Mar. Ver. Bl.“ veröffentlicht folgende, in die Instruktion für den Kommandanten eines von * M. Schiffen oder Fahrzeugen aufzunehmende Anmerkung:
Durch bezügliche Erlasse der Regierungen der Küsten⸗ staaten des Deutschen Reichs ist es den Deutschen Kauf— fahrteischiffen a,,, die Nationalflagge zu
eißen, sobald sie ein Schiff oder Fahrzeug der Kaiserlichen
arine, eine Festung oder ein Küstenfort passiren, welche ihre Nationalflagge gesetzt haben. Dasselbe gilt nach Seegebrauch bei der Begegnung mit Kriegsschiffen befreundeter Mächte auf See. Gleichzeitig ist den Kommandanten S. M. Schiffen und Fahrzeugen das Recht zuerkannt worden, die Befolgung der Über die Führung der Nationalflagge bestehenden Vorschriften durch die deutschen Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind daher berechtigt: a. die Kauffahrteischiffe, welche der Vorschrift im ersten Satz zuwider die Flagge zu zeigen unterlassen, zum Setzen der Flagge anzuhalten und geeigneten Falls zu nöthi⸗ gen, b. den Kauffahrteischiffen solche als Nationalflagge ge⸗ führte Flaggen, welche den ö. Vorschriften nicht enisprechen, und solche von den elben geführte Wimpel, welche dem Wimpel der Kaiserlichen Marine ähnlich sind, weg⸗ zunehmen, auch die unbefugte Führung der deutschen Flagge zu verhindern. In den deutschen Häfen und auf deutschen Rheden ist wegen etwaiger, zur Ueberwachung und Ausfüh⸗ rung der vorstehenden Bestimmungen erforderlich erachteter Maßnahmen gegen einzelne Schiffer in der Regel die Ver⸗ ö der zuständigen Hafenpolizeibehörde in Anspruch zu
men.
— Der Stempelsteuer nach dem Reichs⸗Stempel⸗ abgabengesetz vom 1. Juli 1881 unterliegen, nach einem Uriheil des Reichsgerichts, J. Strafsenats, vom 12. Fe⸗ bruar d. Is, nicht die Einzahlungen auf ein Aktienkapital, sondern nur die hierüber ausgestellten Interimsscheine. Werden Einzahlungen geleistet, ohne daß darüber Aktien⸗ antheils⸗ oder Interimsscheine ausgestellt und ausgegeben werden, so ist eine Stempelsteuer nicht zu entrichten.
Kiel, 16. April. (Kl. Ztg.) Die Einschiffung der Ka⸗ detten an Bord der Fregatte „Nio be“ ö 9 18. d. Mts., Nachmittags 2 Uhr, statt. — Die Brigg „Rover“ ging heute Vormittag nach . auf Station, und heute Nachmittag erfolgt die inschiffung der neu eingestellten Schiff sjungen auf beiden Briggs.
Sigmaringen, 15. April. (Schwäb. Merk.) Für diese Woche stehen zahlreiche Besuche am Fürstlichen Hofe hier in Aussicht; Dienstag Mittag trifft der König von Sachsen hier ein, zugleich mit der Gräfin von Flandern. Abends werden sodann die rumänischen Majestäten mit dem Prinzen Leopold von Hohenzollern und am folgenden Tage Prinz Friedrich von Hohenzollern mit seiner Gemahlin erwartet. Der König Carol von Rumänien feiert am 20 d. M. sein Geburtsfest, dieses Mal in der alten Heimath im väterlichen Stammschlosse.
Bayern. München, 17 April. (W. T. B.) Der Lönig von Sachsen ist heute Morgen zum Besuch des . von Hohenzollern⸗Sigmaringen nach Krauchenwies
reist.
— 17. April. (W. T. B.) Der Herzog von Ao st a und die Herzogin von Genua haben heute Mittag mittels Extrazuges die Rückreise nach Italien angetreten; die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses gaben denselben bis zum Bahnhof das Geleit.
Baden. Karlsruhe, 18. April. (W. T. B.) An⸗ läßlich des Ablebens des er r n . burg legt der Hof auf drei Wochen Trauer an.
Mecklenburg. Schwerin, 16. Apr l. (WB. T. B.) In der durch das Staats⸗Ministerium ad mandatum speziell er⸗ lassenen Proklamation, Durch welche der Großherzog Frie drich Franz III. die Regierung antritt, heißt es u. a.: Sehr . ind Wir und Unser Haus getroffen, unersetzlich ist der Verlust für Uns und das gesammte Vaterland, das einen väterlichen Fuürsten mit stets liebevoll sorgenden Gesin⸗ nungen für jeden seiner Unterthanen verloren hat. Wir er⸗ kennen den schweren Beruf, der Uns überkominen ist, und
heutige des Schlffslieutengnts Le Jumean de Kergaradec zum Fregattenkapitän und gleichzeitig seine Ernennung zum außerordentlichen Gesandten Frankreichs am Hofe don Hus (Anam) Derselbe wurde bereits vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten zur Entgegennahme seiner Inst tionen empfangen und wird sich am Sonntag in Mar le auf dem Packetdampfboot „AUmazone“ nach Anam⸗Tom g einschiffen. Hr. de Ker⸗ garadee wird den früherer französischen bevollmächtig⸗ ten Minister Reinhardt, de bekanntlich abberufen ist, beim Kaiser Tu⸗Due ersetzen Seine Ernennung ändert übrigens nichts an den früheren Entschlüssen der fran⸗
werben unablässig bestrebt sein, seinen hohen Anforderungen zur Beförderung der Wohlfahrt Unserer geliebten Keren en zu entsprechen. Möge Gott Uns dazu Beistand verleihen! So — * * * en, auch . iebe i Treue Erbe zu
ö nserem verklärten Herrn Vater in
deer, ,, ö. Die „Meckl. Anz.“ melden: Dem Vernehmen na wird Se. Königliche Hoheit der . 5 Franz III., dem ausdrücklichen Wunsch und
illen seines nun in Gott ruhenden Vaters Folge leistend, noch nicht in nächster Zeit in seine Lande zurückkehren, sondern in der Riviera den Eintritt der milderen Jahreszeit abwarten. Dagegen dürfte sich der Staats⸗Minister Graf von Bassewitz in nächster Zeit zu Sr. Königlichen Hoheit begeben.“
n demselben Blatte lesen wir über die Entstehung der Krankheit des verewigten g her g Folgendes: Es ist die Annahme, daß Se. Königliche Hoheit auf der Nachtreise im offenen Wagen, als er am 6. April von hier um 19 Uhr Abends nach Parchim zu einer Inspektion fuhr, den Grund zu einer Erkältung gelegt habe. Am S8. April fand bekannt⸗ lich das nicht unbedenkliche Brandunglück in der Centralhalle statt, und hier eilte der Großherzog, seinem bekannten Pflicht⸗ gefühl Folge leistend, zur Mitternacht sstunde an die Brandstätte. Er kehrte von dieser nächtlichen Strapaze scheinbar munter und im körperlichen Wohlbefinden zurück, und während sich Se. Königliche Hoheit noch auf einige Stunden zur Ruhe begah, wurden die Vorbereitungen zu der auf Montag Morgen angesetzten Abreise nach Mentone beendet. Am 9. April früh 5 Uhr war der Großherzog schon wieder auf und nahm in aller Morgenfrühe unter Assistenz des Stgatsraths von Bülow und des Bauraths Daniel eine Besichtigung des Bauplatzes für das neue Hoftheater vor, um uber die definitive Frontstellung des zukünftigen Gebäudes Anordnun⸗ gen zu treffen. Von diesem Gange kehrte der Großherzog etwas angegriffen zurück; er hatte Hustenreiz und leichten Schüttelfrost zu bekämpfen. Nichtsdestoweniger machte er sich zur Reise fertig und begab sich aus seinen Gemächern in die⸗ jenigen der Frau Großherzogin, um mit derselben den Wagen zu besteigen. Doch kam er alsbald wieder zurück, indem er halb scherzend an den dienstthuenden Kammerdiener die Worte richtete: Ich darf nicht reisen, die Großherzogin schickt mich zu Bett. Se. Königliche Hoheit legte sich nieder, der Leibarzt ward ungesaumt herbeigerufen, welcher eine starke . konstatirte, die alsbald in Lungenentzündung aus⸗
— 17. April. (W. T. B.) Die Großfürstin Maria Paulowna ist heute Vormittag um 11 en, . Der verstorbene Großherzog hat selbst die Bekleidung seiner Leiche bestimmt: den Rock des Mecklenburgischen Grenadier⸗Regiments nur mit dem Militär⸗Verdienst Orden und darüber den Mantel, den er im Feldzuge 1870.71 getragen hat.
Oesterreich⸗ Ungarn. Lem berg, 16 April. (W. T. B.) In Jaworo w widersetzte sich die Bevölkerung den Vor⸗ bereitungen der Behörde zur Kultivirung der Flugsandsgründe und griff die zur Hülfe herbeigezogenen Ulanen mit Stangen und Pfählen an. Das Militär machte nur von der flachen Klinge Gebrauch; zehn Personen wurden verwundet, die Rädelsführer verhaftet.
Belgien. Brüssel, 16. April. (W. T. B.) Dem „Echo du Parlament“ zusolge wird die Regierung in Kurzem der Repräsentantenkammer einen Gesetzentwurf über Explosivsto ffe vorlegen.
Großbritannien und Irland. London, 16. April. (W. T. B.). In der heutigen Sitzung des Unterhauses erklärte der Unter⸗Staatssekretär Fitzmaurice auf eine An⸗ frage Bourke's; die Regierung sei mit den übrigen Mächten, welche den Berliner Vertrag unterzeichnet hätten, in Betreff einer baldigen Regelung des Tributs Bulgariens, Montenegros, Serbiens und Griechenlands in Berathung ge⸗
treten. Zur Zeit würde über diese Frage von den Bot⸗
schaftern in Konstantinopel verhandelt, ein bezügliches Ueber⸗ einkommen sei aber noch nicht getroffen. — Auf eine Anfrage Hay's antwortete der Unter-Staatssekretär Ashley: der Gouverneur von Queensland habe telegraphisch gemel⸗ det, daß er von Neu-Guinea, um zu verhindern, daß es von anderen Mächten in Besitz genommen werde, im Namen der Königin habe Besitz ergreifen lassen, bis die englische y über seine heute abgehende Note entschieden haben werde.
Der in Glasgow verhaftete Bernard Gallagher er⸗ schien heute vor dem hiesigen Polizeigericht unter der An⸗ schuldigung, Sprengstoffe zu unerlaubten Zwecken besessen zu haben. Die Verhandlung wurde auf Donnerstag vertagt.
Dublin, 16. April. (W. T. B.) Heute begann der Prozeß gegen Curley, welcher der Theilnahme an der Ermordung Bourke's angeklagt ift. Fünfzig Dubliner Bürger, welche zur Wahl als Geschworene geladen, aber nicht er⸗ schienen waren, wurden zu einer Geldstraf. von je 106 Pfd. Sterl. verurtheilt. Der Staatsanwalt erklärte, daß Curley
als ein Führer der Bande der Unüberwindlichen, Brady und Andere in den Phönix ⸗Park, be leitet und den Mördern Instruktionen ertheilt habe. Der Denunziant Caren wieder⸗ holte seine früheren Aussagen, erklärte, daß die Unüberwind⸗ lichen 22 Mal die Ermordung Forsters geplant hätten, und gab Details von anderen Plänen zur Ermordung verschie⸗ dener Beamten an.
Frankreich. Paris, 14. April. (Fr. Corr.) Das Journal officiel“ veröffentlicht die Beförderung
ösischen Regierung, von den Kammern einen Kredit zur Be⸗ etzung des Deltas des Rothen Flusses zu verlangen, um das rotektorat Frankreichs über Tonking zu sichern. Im Gegen⸗
theil: Hr. de Kergaradec ist beauftragt, dem Kaiser Tu⸗Due einen neuen Vertrag zu unterbreiten, in welchem die Rechte Frankreichs genauer bestimmt und besser garantirt sind. Falls
Tu⸗Duc in den Vertrag nicht einwilligen sollte, ist die fran⸗ o g. 9 4 3. . von — rung des heute no ti 244 . g ch gültigen Vertrages von
— 14. April. (Köln. Ztg.) Die Frage betreffs der Ar⸗ beiterwohnungen ist endgültig geregelt. 1 Gesetzentwurf, der den Kammern nach ihrem Zusammentritt vorgelegt werden wird, enthält zwei verschiedene Abkommen; das eine betrifft den Staat, das andere die Stadt Paris. Der Staat begünstigt nur das System, welches im Bau von kleinen Häusern besteht, deren Eigenthümer man nach zwanzig Jahren durch die Bezahlung einer Jahressumme wird, welche einen mäßigen Miethszins nicht übersteigt. Der Staat über⸗ nimmt die Bürgschast für die Vorschüsse, welche der Crédit Foncier den Bauunternehmern macht. Das zweite Abkommen, dasjenige, welches die Stadt Paris abgeschlossen, hat haupt⸗ sächlich die Mittel in Sicht, um die Unternehmer zum Bau von Häusern zu bestimmen, wo der Miethzins 150 - 306 Franken beträgt. Die beiden Verträge wurden dem heutigen Minister⸗ rath vorgelegt und von demselben gutgeheißen.
— 16. April. (W. T. B.) Der „Temps“ kommt nochmals auf das Verhalten des französischen Gesandten in China,. Bourrse, zurück, welcher einen Vertrag, durch den die Souzeränetaäͤt Chinas über Anam anerkannt wurde, unterzeichnet und denselben per Dampfer nach Paris gesandt habe, anstatt die Regierung telegraphisch um Rath zu fragen. Der Vertrag sei während der interimistischen Leitung der Auswärtigen Angelegenheiten nach Paris gekom— men; sobald Challemel-Lacour das Ministerium des Aus—⸗ wärtigen übernommen habe, hätte er Bourreèe abberufen.
Marseille, 16. April. (W. T. B.) Der Strike der 8 , 1 erh, a, früh fand eine Ver⸗
mmlung von ca. ́strikenden Arbeitern statt, di keinem Resultat führte. .
Türkei. Konstantinopel, 16. April. (W. T. B. Die Botschafter der Mächte traten heute zu einer ö in der Libanonfrage zusammen, die Versammlung wurde r . ö. en, . vertagt, weil sich der eng⸗
ertreter Wyndham und der russische Botschafter Neli⸗ doff ohne Instruktionen befanden. siisch J
Numänien. Bu karest, 16. April. (W. T. B.) Der Minister des A us w ärtigen wird morgen nach Sigmaringen abreisen, um dem Könige Karl im Auftrage des Kabinets Bericht zu erstatten. Der König wird voraussichtlich am 1. Mai zurückkehren. — Konstantin Rosetti ist gestern aus Paris hier wieder eingetroffen.
Serbien. Belgrad, 16. April. (KW. T. B.) Bei der gestrigen Hoftafel brachte der König einen Toast auf den neuen Metropoliten Theodosius Mraowitsch aus. Der König gab dabei der Hoffnung Ausdruck, daß die Geistlichkeit die auf Aufrechthaltung des innern Friedens und auf die Entwickelung des Fortschritts gerichteten Bemühungen der Regierung unterstützen werde und dankte zugleich dem serbi⸗ schen Patriarchen Angelie und dem an dem Diner theilnehmen⸗ den Bischofe von Temeswar für ihre Bereitwilligkeit, auch ihrerseits zur Wiederherstellung normaler Verhältnisse in der serbischen Kirche beizutragen.
— 17. April. (W. T. B.) Der Gesandte Bogieevic reist morgen nach Wien, um an den Sitzungen der conference à quatre theilzunehmen.
Bulgarien. Sofia, 16. April. (W, T. B.) Für st Alexander ist heute von hier abgereist und wird sich morgen auf dem türkischen Aviso „Izjedin“ in Varna nach Konstantinopel einschiffen. Während seiner Abwesenheit führt der Minister⸗ rath die Regentschasft.
Nußland und Polen. St. Petersburg, 16. April. (W. T. B.) Nach hier eingegangenen Nachrichten werden sich von Se miretschensk drei Deputationen ein⸗ heimischer Kirghisen, Tarantschen und Dun⸗ ganen zur Krön ung nach Moskau, begeben. Die⸗ selben werden dem Kaiser und der Kaiserin eine werth⸗ volle Schüssel und ein Salzfaß überreichen. Zum Krönungs⸗ tage werden in Moskau auch Deputationen vom Kautkasus und aus Transkaukasien sowie von den Kirghisen der Gebiete Turgai, Ural, Sempalatinsł und Akmolinsk erscheinen.
In dem politischen Prozeß gegen die Theilnehmer des südrussischen Arbeiterb undes, dessen gerichtliche Verfolgung durch den General Strelnikoff zu der Ermordung des Generals durch Sozialisten geführt hatte, sind 3 Ange⸗ llagte zu lebenslänglicher, 7 zu fünfzehnjähriger, 4 zu zehn⸗ jähriger, 4 zu , Zwangsarbeit und 8 zur En a. . in den entferntesten Ortschaften Sibiriens verurtheilt
rden.
— I7. April. (W. T. B.) Das „Journal de St. Pétersbourg“ bringt einen dem verstorbenen Groß— herzog von Mecklenburg gewidmeten, sehr warmen Nach⸗ ruf, in welchem gesagt wird: der selbe sei ein Musterregent ge⸗ wesen und habe die Liebe und Verehrung seiner Unterthanen, für deren Wohl er während seiner mehr als 4 jährigen Re⸗ gierung unablaässig gearbeitet, wohl verdient.
Anläßlich der Depesche der „Agence Havas“ aus Konstantinopel vom 11. d., betreffend die Ernennung eines neuen Gouverneurs für den Libanon, er— innert das „Journal de St. Petersbourg“ an seine frühere Mittheilung, daß Rußland in der Libanon⸗ frage gar nicht Partei ergriffen habe, und daß es jeden von den übrigen Mächten genehmigten Kandidaten aeceptiren würde, der für die Interessen, die Rußland im Libanon zu schützen habe, dieselben Garantien wie Rustem Pascha böte. Was Bib Doda anbelange, so habe die russische Regierung nicht umhin gekonnt, auf dessen Jugend und Unerfahrenheit in den Landesgeschäften sowie auf seine Nichtkenntniß der Sprache hinzuweisen. Hiervon 4 habe indeß das St. Peters⸗ burger Kabinet keinen vorgefaßten Entschluß; dasselbe werde sicherlich kein Hinderniß schaffen, wenn die Mächte einig seien.
Die Adelsmarschälle und der hohe Adel sind ein⸗ eladen worden, sich spätestens am 18. Mai (6. Mai a. St.) n Moka u einzufinden.
Zufolge Allerhöchst bestätigten Dekrets des Reichs⸗ raths wird bei Eröffnung der Schiffahrt von in Kronstadt . . e ge ! ch 6 1 a von Dampfern 2 Kopeken pro Last als euer für die Entfernung vo Schutt und Unrath erhoben. 66
Warschau, 17. April. (W. T. B.) Ein Student der Medizin, Namens Busse, insultirte gestern den Univer⸗
sitäts⸗ Kurator Apuchtin in dessen Kanzlei. Die Untersuchung ist eingeleitet.