1883 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 May 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Neiehs⸗Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

Alle Rost-⸗Anstalten nehmen KGestellung an; j für Gerlin außer den Nost-⸗Anstalten auch die Exzpe⸗

dition: 8Ww. Wilhelmstraße Nr. 32.

. . den 1. Mai, Ahends. E883.

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Berlin, den 1. Mai 1ss3.

Se. Majestät der Kaiser und König sind heute früh von Wiesbaden wieder hier eingetroffen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem General-Lieutenant z. D. von Zeuner, bisher Commandeur der 13. Division, den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse; dem Oberst⸗Lieutenant z. D. von Pressentin, bisher Bezirks- Commandeur des 1. Bataillons (Wismar) 2. Großherzoglich Mecklenburgischen Landwehr⸗Regiments Nr. 90, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Premier⸗Lieutenant Pflugradt im Hessischen Jäger-Bataillon Nr. 11 und dem herrschaftlichen Ober-⸗Inspektor Radecke zu Wolgast bei Woldenberg, im Kreise Friedeberg, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; dem evangelischen Hauptlehrer Gregorius zu Sagan den Adler der Inhaber des König⸗ lichen Haus-⸗Ordens von Hohenzollern; dem Tabackeinschläger Heinrich Saal sen. zu Neuwied das Allgemeine Ehren— zeichen; sowie dem Studirenden der Mathematik und Natur— wissenschaften, Max Sturtzel zu Berlin, gebürtig aus Brom⸗ berg, die Rettungs-⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗ Insignien zu ertheilen, und zwar: des Commandeurkreuzes des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens: dem Oberst-Lieutenant von Sommerfeld, persönlichen Adjutanten Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen; des Großkreuzes des Großherzoglich hessischen Verdienst⸗Ordens Philipps des Großmüthigen: dem Hofmarschall Sr. Königlichen Hoheit des Hochseligen Prinzen Carl von Preußen, Schloßhauptmann von Königs⸗ berg, Grafen von Dönhoff; der Großherzoglich mecklenburgischen Verdienst⸗ Medaille in Gold am Bande: dem Ober⸗Stabsarzt 1. Klasse Dr. Ochwadt, 1. Garni— sonarzt von Berlin; des silbernen Verdienstkreuzes des Großherzoglich mecklenburgischen k der Wendischen ; rone: dem Kammerdiener Sr. Königlichen Hoheit bes Hochseligen Prinzen Carl von Preußen, Schendel;

ferner: des Komthurkreuzes des Kaiserlich österreichischen Franz⸗Joseph⸗Ordens: dem Major von Viebahn, à la suite des 4. Garde⸗ Regiments zu Fuß und Adjutanten beim Gouvernement Berlin; des Großoffizierkreuzes des Königlich italienischen St. Mauritius- und Lazaru s-Ordens: dem Hofmarschall Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen, von Normann, und dem Kammerherrn Grafen von Seckendorff; des Commandeurkreuzes desselben Ordens: dem Oberst-Lieutenant von Sommerfeld, persönlichen Adjutanten Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kron— prinzen; des Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Rittmeister Freiherrn von Neukirchen genannt

von Nyvenheim, persönlichen Adjutanten Sr. Kaiserlichen

und Königlichen Hoheit des Kronprinzen; des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich italien ischen Krone: dem früheren persönlichen Adjutanten Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen, Major von Pfuhl— stein im 3. Garde⸗-Regiment zu Fuß; des Offizierkreuzes des Königlich belgischen Leopold⸗Ordens: dem Major Knorr, à la suite des 3. Niederschlesischen k Nr. 50 und vom Nebenetat des Großen Generalstabes; sowie des Offizierkreuzes des Königlich griechischen Erlöser⸗Ordens: dem Geheimen Hofrath Adel on, Direktor des König⸗ lichen Theaters in Wiesbaden.

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Rönigreich Preußen.

Se. Maje stät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Sanitäts-⸗Rath Dr. med. Ruhfus zu Hoerde im Kreise Dortmund aus Veranlassung seines fünfzigjährigen Dienstjubiläums als Knappschaftsarzt den Charakter als Ge— heimer Sanitäts⸗Rath, und

dem Steuerempfänger Voigt zu Ehringshausen im Kreise Wetzlar bei seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienste den Charakter als Rechnungs⸗-Rath zu verleihen; sowi⸗

den seitherigen unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Rendsburg, Medizinal-Assessor Lehmann, der von der dor⸗ tigen wahlberechtigten Bürgerschaft getroffenen Wiederwahl gemäß, in gleicher Eigenschaft für eine fernerweite sechsjährige Amtsdauer, und

den Regierungs-Referendar Janßen zu Suhl, der von der Stadtverordnekenversammlung daselbst getroffenen Wahl gemäß, als besoldeten Beigeordneten der Stadt Suhl auf die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer zu bestätigen.

Berlin, den 1. Mai 1883.

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Baden ist heute früh hier eingetroffen und im Königlichen Palais abgestiegen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und

Or

Medizinal-ÄAngelegenheiten.

Der Oberlehrer vom Gymnasium in Meseritz, Dr. Geb⸗ hardi, ist in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium in Gnesen, und

der Oberlehrer vom Realgymnasium in Rawitsch, Dr. Rummler in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium in Meseritz versetzt worden.

Angekommen; Se. Excellenz der Hofmarschall Sr. Majestät des Kaisers und Königs, General-Lieutenant Graf von Perponcher, von Wiesbaden.

Die Nummer 11 her Gesetz⸗ Sammlung, velche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 8934 die vierte Nachtragsverordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Vom 26. Fehruar 1883, und unter

Nr. 8325 den Allerhöchsten Erlaß vom 25. April 1883, betreffend anderweite Abgrenzung der Eisenbahn-Direktions⸗ bezirke Elberseld und Cöln (rechtsrheinisch).

Berlin, den 1. Mai 1883.

Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. Didden.

Bekanntmachung.

Nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften sind die Reichs stempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterliegen⸗ den Anweisungen nach folgenden Vorschriften zu verwenden;

J. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben.

Das erste inländische Indossament, welches nach der Kassirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, be⸗ ziehungsweise der erste sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfallt die letztere dem Niederschrei⸗ ber dieses Indossaments beziehungsweise Vermerks und dessen Nach⸗ männern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke ohne Protest“, „ohne Kosten' neben der Marke nieder⸗ geschrieben werden.

Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossa⸗ ment auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durch⸗ ,, ,. dieses Indossaments die Marke unter dem letzteren auf— zukleben. .

II. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschcieben werden. Allgemein übliche und verständliche Ab= kürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig (z. B. 7. Sept. 1881, 8. Okt. 188235.

III. Bei AÄusstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanret kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. . .

Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise ver= get . sind, werden als nicht verwendet angesehen (5. 14 des

esetzes).

Soweit noch Wechselstempelmarken ohne einen Vordruck für die Eintragung des Tages der Verwendung zum Gebrauch gelangen,. darf diese Eintragung auf einer beliebigen Stelle der Marke erfolgen.

Auf diese zur Sicherung der Stempeleinnahmen nothwendigen Bestimmungen, welche häufig unbeachtet bleiben, wird das betheiligte Publikum zur Vermeidung der hohen Kontraventionsstrafen hiermit aufmerksam gemacht.

Berlin, den 21. April 1883. =

Königliches San n,, . inländische Gegenstände.

illaret.

Nichtamtliches.

Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König sind heute früh 9 Uhr im erwünschten Wohlsein von Wiesbaden hierher zurückgekehrt.

Nachmittags ließen Sich Se. Majestät von dem Chef der Admiralität, General-Lieutenant von Caprivi Vortrag halten.

Der Schlußbericht über die gestrige Sitz ung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.

In der heutigen (76.) Sitzung des Reichstages, welcher der Staats⸗Minister Scholz sowie mehrere andere Be⸗ vollmächtigte zum Bundesraih und Kommissarien desselben beiwohnten, wurde zunächst eine Reihe von Petitionen als ungeeignet zur Berathung im Plenum bezeichnet und sodann in dritter Berathung der Gesetzentwurf, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts⸗Etat für 1883/84, erledigt.

Der Abg. Dr. Dohrn hatte in zweiter Lesung einen An⸗ trag eingebracht, der die Rechte der Adiazenten bei Neubauten oder Reparaturen wahren sollte. Er sei durch die neulich ab⸗ gegebene Erklärung des Regierungskommissars, Geh. Regie⸗ rungs⸗Rath von Lenthe, völlig befriedigt, wenn er die Ge⸗ wißheit hätte, daß jene Erklärung offiziell im Namen der verbündeten Regierungen abgegeben sei.

Da der Geh. Regierungs⸗Fath von Lenthe dies bejahte, nahm der Abg. Dr. Dohrn seinen Antrag nicht wieder auf, und wurde der Gesetzentwurf unverändert genehmigt.

Es folgten Wahlprüfungen. Ohne Debatte wurden bis zum Schluß des Blattes die Wahlen der Abgg. Dr. Stübel und Bostelmann für gültig erklärt, die Wahl des Abg. Stoll heanstandet.

In der heutigen (651.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Vize⸗Präsident des Staats— Ministeriums, von Puttkamer, der Minister für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten Dr. Lucius sowie mehrere Kom⸗ missarien beiwohnten, war alleiniger Gegenstand der Tages⸗ ordnung die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwal⸗ tun asgerichtsbehörden.

Die §§. 1—5 wurden ohne Debatte genehmigt. Hierauf wurde die Diskussion über die 85. 7, 9 und 26 verbunden. Dieselben lauten nach dem Kommissionsbeschlusse:

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Der erste Absatz des 5. 56d der Kreisordnung für die Pro⸗ vinzen Ost⸗ und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gesetz⸗Samml. 1881 S. 179) wird dahin abgeändert:

Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Ange⸗ legenheiten der Amtsverbände wird unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in erster Instanz von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs⸗Präsidenten geübt.

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Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen HGemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Da. rungs-Präsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Ober⸗ Präfidenten geübt. unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzial rathes.

Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungs⸗Prä⸗ sidenten der Ober ⸗Präsident, an die Stelle des Ober⸗Präsidenten der Minister des Innern, für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Ober-Präsidenten der Minister des Innern.

Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeinde. angelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen an= zubringen. ö

Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegen⸗ heiten der Landgemeinden, der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie der Guts= bezirke wird, unbeschadet der Vorschriften der Kreisordnungen und der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses, in erster Instanz von dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs- ⸗Präsidenten geübt.

Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten . sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen an⸗ zubringen.