1883 / 143 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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Die fremde Schiffahrt Havres hat einen Ausfall von 57 Dampfern mit 51 964 t, sowie von 132 Segelschiffen zu 36 600 t für das Jahr 1882 gegenüber dem Vorjahre zu ver⸗ eichnen. Die Abnahme des fremden Dampferverkehrs im iesigen Hafen ist in erster Linie dem empfindlichen Raum⸗ mangel des Hafens für Schiffe mit großem Tiefgang zuzu⸗ schreiben, wozu ferner der Mangel an geeigneten Vorrichtungen zu raschem Aus⸗ und Einladen der Waaren, sowie die hohen Hafen⸗ und andere Kosten hinzutreten. Die Abnahme der sremden Segelschiffahrt ist neben dem allgemeinen Rückgange der letzteren für das Berichtsjahr zum Theil auch der geringen Zufuhr von Kaffee und Baumwolle zu⸗ zuschreiben. Die Gesammtzahl der in Havre im Be⸗ richtejahre eingegangenen Schiffe zeigt eine Ab⸗— nahme von 222 Schiffen, während nach der Tonnen⸗ zahl sich eine Differenz von nur 3020 t zu Ungunsten des Berichts jahres ergiebt. In der Ausfahrt zeigt sich für das Jahr 1882 im Ganzen eine Zunahme im Tonnengehalt von 24 945 t, dagegen ebenfalls eine Abnahme in der Zahl der Schiffe von 210 Schiffen. Es werden mehr und mehr größere Schiffe zum Seetransport verwendet. Im Jahre 1882 kamen in Havre an: Ueberhaupt 6064 Schiffe oder 2266 927 t gegen im Jahr 13881 6286 . 2269 99 t 1880 2267 483 t 1879 . 32 h . 32192 778 1 gingen von Havre ab: Ueberhaupt 6075 Schiffe oder 2281 078 t gegen im Jahr 1881 6285 3286133 t . d ö 2260 719 6 ö k ö. 2158 966 t h ö 886 6158 . ö Auf die Küstenschiffahrt entfielen von obigen angekom⸗ menen 6064 Schiffen 3183 Schiffe von 296 067 t, so daß für den übrigen Verkehr, einschließlich der französischen Kolonien 2881 Schiffe von 1970 20 t Gehalt bleiben. Von den ausgegangenen 6075 Schiffen kamen auf die Küsten— schiffahrt 3259 Schiffe von 328 952 t, auf den übrigen Ver— kehr 2816 Schiffe von 1 952 126 3. Die Großfischerei wird von Havre aus nicht betrieben.

Unter französicher Flagge (Küstenfahrt nicht inbegriffen)

kamen ein: Schiffe von Tonnen Dampfer von worunter

im Jahre 1882: 574 516594 408 443 308 Tonnen gegen 1881: 579 419876 328 333 538 . gingen aus: im Jahre 188: 525 495681 350 409 753 . gegen 1881: 508 396 341 299 316141 ;. Unter fremder Flagge: kamen ein: gingen aus: ) Schiffe Tonnen „) Schiffe Tonnen Deutsche 252 288 549 243 286 216 Russische 15 457 49 16159 Schwedische 44361 101 46718 Norwegische ; 116702 293 120 369 Dãänische 28 348 50 27 194 Britische . 780 225 1275 776 336 Nie derländische 18 812 69 17908 Belgische 3 264 3 4306 Portugiesische 2 6137 21 6097 Spanische 66 36 538 63 35 910 Desterreichische z 11022 17 10 968 Italienische 20 473 41 21 130 Griechische 338 Amerikanische 59 82 475 62 8h 955 Andere 5 1575 4 1239 Zusammen 230, 1454326 2291 1456 445 gegen 1881: ö 2477 1534126 2474 1546548 Von den ein⸗ und ausgegangenen Schiffen sind an⸗

gekommen: mii Ladung in Ballast

Schiffe t Schiffe t Französische, große Fahrt 553 497 907 24 20 821 . Küstenfahrt 2731 741 737 449 50 043 , 2245 1435400 62 18 926

sind ausgegangen: 404 601 149 1 662

Französische, große Fahrt ö. Küstenfahrt 296 692 426 31 674

. 1009 704 155 1282 753 290

Deutsche Schiffe liefen im Jahre 1882 in Havre ein 254, gegen 295 Schiffe im Jahre 1881.

Davon waren: Dampfschiffe 170

Segelschiffe 84 254

Im Vergleich mit dem Vorjahr hat die Zahl der deutschen Dampfschiffe um 17, die der deutschen Segelschiffe um 24 abgenommen.

Von den deutschen Dampfschiffen gehörten:

125 der Hamburg-⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗Aktiengesell⸗ schaft in Hamburg, welche eine Linie von Hamburg über Havre nach New⸗Hork und zurück, über Plymouth und Cher— bourg und zwei Linien von Hamburg über Havre nach West⸗ indien bezw. Mexiko und zurück über Havre unterhält:

; 17 der Dampfschiffahrtsgesellschaft „Kosmos“ in Hafa— urg

ig,

7 der Rhederei H. J. Perlbach u. Cie. in Hamburg,

3 der Rhederei Deutsche Dampfschiffsrhederei Hamburg,

3 der Rhederei Fr. Petersen in Rostock,

2 der Rhederei „Neue Dampferkompagnie, Aktiengesell⸗ schaft“ in Stettin, 9 2 der Rhederei Dampfschiffahrtsgesellschaft „Neptun“ in

remen,

2 der Rhederei „C. Woermann (Kommanditgesellschaft)'“ in Hamburg,

1 der Rhederie A. Kirsten in Hamburg,

1 der Rhederei C. Andersen in Hamburg,

1 der Rhederei Lübeck ⸗Wyburger Dampfschiffahrtsgesell⸗ schaft in Lübeck,

1ẽ der Rhederei Sartori in Kiel, 9 flcher Rhederei „Dampfschiffahrts⸗Aktiengesellschaft“ in

osto

1 der Rhederei F. M. Bruhn in Flensburg,

1 der Rhederei H. A. F. Naumann in Hamhurg,

1 der Rhederei Dampfschiffahrtsgesellschaft „Anglia“ in Hamburg,

1 der Rhederei Pommersche Dampfschiffahrtsgesellschaft (F. Ivers)“ in Stettin.

Ihre Ladung bestand aus Passagieren und Stückgütern, Wein aus Spanien, Zucker, Getreide und Sprit aus Deutsch⸗ land. Sämmtliche 84 Segelschiffe kamen mit Ladung an. Dieselbe bestand aus Landesprodukten aus West⸗ und Ost⸗

indien, dem festländischen Amerika, besonders Südamerika, von der Westküste Afrikas und von den Ostseehäfen. Aus Deutschland kamen 3 Segelschiffe und zwar 1 mit Stückgütern aus Hamburg und 2 aus Danzig mit Holz.

3 Dampischiffe und 6 deutsche Segelschiffe befanden sich noch am Anfang des Jahres im Hafen, so daß im Ganzen 263 deutsche Schiffe im Jahre 1882 in Havre verkehrt haben. Von Havre abgegangen sind im Jahre 1882 253 deutsche Schiffe, wovon:

173 Dampfschiffe und 80 Segelschiffe.

Von den abgegangenen Segelschiffen verließen 62 Havre in Ballast und is mit Ladung, bestehend aus Stückguütern, Cachou, Roth⸗, Blau- und Cedernholz, Kampfer und

Baumwolle. 10 deutsche Segelschiffe waren am Jahresschluß noch im

Hafen anwesend.

Die Kreissynode Berlin Il trat gestern Vormittag in der Aula der 67. Gemeindeschule in der Ackerstraße, unter Vorsitz des Superintendenten Buttmann, zusammen. Nach Erledigung verschiedener Etats, und Rechnungsangelegenheiten folgte die Besprechung des Berichts über die kirchlichen und sittlichen Zustände der Gemeinden der Ephorie Berlin II. Auf Antrag des Direktors Kempf beschloß die Synode, den Vorstand zu beauftragen, dafür zu sorgen, daß das statistische Material für die künftigen Berichte nach einem bestimmten, für alle Gemeinden gleichen Plane eingefordert werde. Zum Vertreter für die Sache der inneren Mission wählte die Synode den Superintendent Buttmann. Namens der Kommission, betreffend die kirchliche Fürsorge für entlassene Strafgefangene, referirten Syn. Schumacher und Pastor Baumann. Der Beschluß geht dahin: „1) Synode empfiehlt allen Gemeindekirchenräthen Berlins, mindestens je ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Fürsorge für die entlassenen Straf jefangenen zu beauftragen; 2) sie empfiehlt diesen Mitgliedern, sich der Hülfe des Auskunflsbureaus zu bedienen, welches der Verein für die entlassenen Strafgefangenen im Amtsgerichtsgebäude in der Neuen Friedrich straße kürzlich errichtet hat; 3) sie ersucht die wohlhabenden Kirchen kassen, die Fürsorge für die entlassenen Strafgefangenen mit festen Jahresbeiträgen zu unterstützen, und ersucht das Königliche Kon— sistorium, für diese Zwecke jährlich einmal eine Hauskollekte und eine alljährliche Kirchenkollekte abhalten zu lassen.“ Es folgte das Referat des Predigers Schönberner über das Pro— ponendum des Konsistoriums, betreffend die geistliche Fürsorge für die konfirmirte Jugend. Referent empfahl folgende Thesen zur Annahme: „1) Synode bedauert, daß durch die Fortbildungsschule einem großen Theile der Jugend und einer großen Zahl von Lehrern die Theilnahme am Gottesdienste unmöglich gemacht wird, und bittet die Behörde, auf Mittel zu sinnen, welche, ohne den Fortbildungsunterricht zu schä⸗ digen, die Sonntags ⸗Vormittage vom Unterricht frei zu machen. 2) In Erwägung, daß die Möglichkeit einer Einwirkung auf die konfirmirte Jugend wesentlich durch die persönliche Beziehung zu dem betreffenden Geistlichen bedingt ist, dieselbe abec durch Ueberfüllung der einzelnen Abtheilungen, sowie durch die kurze Dauer des Konfirmandenunter— richts behindert wird, bittet die Synode das Königliche Konsistorium, die bereits von demselben angeordnete Beschränkung in der Zahl in Erinnerung zu bringen, ferner aber dahin zu wirken, daß die Dauer des Konfirmandenunterrichts womöglich verlängert werde. 3) Es ist wünschenswerth, daß in jeder Gemeinde sich aus den Mitgliedern des Gemeindekirchenraths und der Gemeindevertretung ein Comits bildet, welches nach dem Vorbilde des Vereins zur Fürsorge der aus der Schule entlassenen Jugend sich der Konfirmirten in jeder Beziehung annimmt. 4) Es ist dringend erforderlich, daß die Geist⸗ lichen mit der konfirmirten Jugend in enger persönlicher Verbindung bleiben, indem sie dieselbe zum Helferdienst im Kindergottesdienst heranziehen und durch Abhaltung biblischer Besprechungen die Jugend in der Erkenntniß der christlichen Lehre fördern, sowie »zurch Begründung von Jünglings und JungfrauenVereinen zu edler christ licher Geselligkeit anleiten. 5) Eine wirklich befriedigende Lösung der Aufgaben des geistlichen Amtes und namentlich eine gedeihliche Plege der konfirmirten Jugend ist in Berlin nur möglich, wenn die Zahl der Geistlichen dem Bedürfniß entsprechend vermehrt wird.“

Während der Diskussion über diese Thesen wurde die Synode beschlußun fähig und deshalb geschlossen.

Die Gesellschaft zur Beförderung des Christen⸗“ thums unter den Juden hielt gestern Abend in der Dreif iltig— keitskirche ihr diesjähriges Jahresfest ab. Der dabei vom Hastor Daab erstattete Bericht gab einen tiefen Einblick in die Thätigkeit des Vereins. Daß die Arbeit gerade unter dem Volke Israeis eine schwere ist, das ist, wie Pastor Daab selbst zugab, eine allgernein an— erkannte Thatsache. Zu beklagen sei aber deshalb um so mehr, daß diese Arbeit bei den Christen so wenig Anklang, so wenig helfende, mitthätige Herzen finde. Man entschuldige diese Lauheit damit, daß man sage: es seien doch im Ganzen und Großen nur wenig Juden, die sich bekehren lassen. So ganz unberechtigt sei dieser Einwand, wie aus dem Bericht selbst hervorgehe, in der That nicht. In den letzten 26 Jahren hat die hiesige Judenmission insgesammt nur 126 Juden getauft. Darunter befanden sich 46 Männer, 69 Frauen und Jungfrauen, 6 Knaben und 5 Mädchen. Von diesen 126 entfallen auf die ersten 19 Jahre 51 weihliche und 22 männliche, auf die letzten 10 Jahre 23 weibliche und 30 männliche. Der Erfolg ist somit in den letzten 0 Jahren zurückgegangen, wesentlich aber nur um dezwillen, weil 5 Jahre hin⸗ durch nur ein Arbeiter auf diesem schweren Felde thätig war. Erfreulich ist aber die Erscheinung, daß in der letzten Zeit die Zahl der getauften Maͤnner wesentlich gestiegen ist. Ein Vorwurf, der der Judenmission oft entgegentritt ist der, daß sie nur die Kleinen und Niedrigen ge⸗ wänne, daß aber die Reichen und Gehildeten von ihr unberührt blieben. Pastor Daab wollte diesen Vorwurf nicht gelten lassen. Nach seinen Ermittelungen befanden sich unter 111 Getauften 68, deren Eltern dem Handels. und Fabrikantenstande angehörten, 6 Söhne und Töchter von Gastwirthen, 22 von Handwerkern, 11 von Gelehrten und Beamten,. 3 von Rentiers und die Tochter eines Kunstreiters. Es seien somit sehr wohl alle Stände und Berufsarten vertreten. Bon den in den letzten 11 Jahren Getauften steht einer im Dienst der Kirche, drei sind auf dem Wege, in diesen Dienst einzutreten, wei haben sich dem Lehrerstand gewidmet. Was nun das letzte Jahr anbetrifft, io sind der Gesellschaft auch in diesem traurige Erfahrungen nicht erspart geblieben. Von 33 Katechumenen, die im Unterricht gewesen, konnten nur 3 getauft werden; zwei andere, deren Tauftag bereits festgesetzt war, erschienen nicht zur heiligen Handlung; angeblich hatten sie aus 5 vor den Verfolgungen der Juden Berlin verlassen. .Bei jedem

uden,“ so etwa äußerte sich Pastor Daab, „der uns näher tritt, regt sich in uns die Frage: „meint er es auch ehrlich?“ und diese Frage verfolgt uns oft, bis er gestorben ist. Bisher ist die Arbeit unter den Juden auch hier nur eine Arbeit auf Hoffnung gewesen; mancherlet Anzeichen sind aber vorhanden, die dem Pastor Daab die Ecwartung geben, daß ein frischeres Leben in die Arbeit hineinkomme. Die Festpredigt hielt alsdann Missionsprediger Flach, während Pastor Knak die Liturgie übernommen hatte.

In Oberschlesien ist durch Wolkenbrüche, die im Gebirge niedergegangen, Hochwasser eingetreten, welches in vielen Ortschaften leider furchtbare Verheerungen angerichtet hat. Aus dem „W. T. B.“ liegen darüber folgende Meldungen vor: Breslau, 20. Juni. Der gestrige Abendzug der Breslau Schweidnitz⸗Freiburger Bahn ist in Folge eines bei Salzbrunn nieder⸗

Schweidnitz, 20. Juni. Das Weistritzthal ist in Folge eines im Gebirge niedergegangenen Wolkenbruches überschwemmt. Mehrere Straßen von Schweidnitz stehen unter Wasser, ebenso mehrere Fabriks. und Mühlengrundstücke. Die Brücken über die untere Weistritz sind theilweise zerstört; die Kleimsche Fabrik ist zum Theil eingestürzt, eine Gärtnerei total vernichtet. Menschenverlust ist nicht zu beklagen, dagegen ist Vieh umgekommen. In Leutmannsdorf sind mehrere massive Häuser eingestürzt. Auch von Hansdorf wird Hoch= wasser gemeldet. Bei Freiburg ist die Polsnitz ausgetreten. Hirschberg, 20. Juni. In der Nähe der Schneegruben ist ein Wolkenbruch niedergegangen, der hier und in der Umgebung große Verwüstungen angerichtet hat. Der Bober ist aus den Ufern getreten und hat einen großen Theil der Stadt überschwemmt. In der Nacht wurde die Feuerwehr und das Militär zur Hülfeleistung alarmirt. Aus der isolirt am Bober gelegenen Schaubude sind acht Menschen aus Lebensgefahr gerettet worden. Bei Kunersdorf, Herms dorf. Giersdorf und Agnesendorf sind die Stege meistentheils weg gerissen, auch einige Häuser eingestürzt; in Hermsdorf ist ein Mann ertrunken. Die Bahnverbindungen zwischen Hirschberg und Breslau sind unterbrochen, ebenso die Postverbindungen unmöglich. Der Ver⸗ kehr stockt gänzlich, so daß die heutige Schwurgerichtsverhandlung wegen Ausbleibens der Zeugen vertagt werden mußte.

Breslau, 20. Juni. (W. T. B.) Ein gestern Abend von

hier abgegangener Personenzug ist in Folge des Hochwassers zwischen

Konradeéthal und Fellhammer entgleist, ohne daß Verletzungen vor— gekommen sind. Zwischen Königszelt und Striegau ist eine eiserne Ueberführung eingestürzt und der Bahndamm unterspält. Bei Landeshut ist der Bober ausgetreten und der Verkehr daselbst unter— brochen. In laß steht das Wasser zwei Meter über dem Stande von 1879 und find die südlichen Stadttheile sämmt lich unrer Wasser. In Frankenstein sind die Silberberger und Glatzer Vorstadt vollständig überschwemmt. Viele Ottschaften des Frankensteiner Kreises schweben in großer Gefahr. In Alt-Reichenau hat das Striegauer Wasser die Weidenmühle und die Buschmühle zerstört, auch das Dorf Schweinz ist vollständig unter Wasser gesetzt. Die wüthende Neisse ist bei Kander und Rohnstock ausgetreten. In Leutmannsdorf sind die Brücken weggerissen, die Straße überfluthet und die Ufermauern zerstört, auch, zwei Häuser durch das Wasser eines Dorfbaches theilweise zum Einsturz gebracht. Der Verkehr ist in den überschwemmten Gebieten überall unterbrochen.

Breslau, 21. Juni. Nach weiteren heute früh aus den Ueber schwemmungsdistrikten eingegangenen Nachrichten, stehen der südliche Theil der Stadt Reichenbach sowie die Dörfer Ernedorf, Neudorf und Faulbrück unter Wasser, doch fällt dasselbe gegenwärtig. In dem Dorfe Bromberg sind zwei Menschen ertrunken. Der Verkehr auf der Schmiedeberger Zweigbahn ist unterbrochen. ; Neisse, 21. Juni. Seit 24 Stunden ist hier ein furchtbares Hochwasser eingetreten. Das Wasser hat den höchsten Stand erreicht, den es seit dem Jahre 1829 hatte. Die evangelische Schule, die Kirche, die Kasernen 2 und 4 und viele Kellerwohnungen stehen unter Wasser; das Postamt steht zum Theil, die Mühlen ganz im,

Wasser.

Wien, 29. Juni. W. T. B.). Die Do nau ist hier im Steigen begriffen; aus Böhmen und Mäbren laufen besorgniß⸗ erregende Nachrichten über den Wasserstand ein.

Amsterdam, 20. Juni. (W. T. B. Heute früh ist, eine heftige Feuersbrunst auf der Werft der Königlichen Marine ausgebrochen. Das Feuer theilte sich alsbald den beiden Kriegsschiffen ‚Doggersbank“ und Kortenaer“ mit, von denen das erftere durch den Einsturz der Werftmauern zerstört wurde. Der Schaden wird auf 3 bis 4 Millionen Franes geschätzt. Ueber die Ursache des Brandes ist noch nichts bekannt. Der Marine Minister sowie Vertreter der übrigen Behörden waren auf der Brandstätte erschienen. Drei Personen sollen verwundet, ein Feuerwehrmann umgekommen sein.

Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.

Die Politik Friedrich Wilhelm IV., von Hermann Wagner, Wirklichem Geheimen Ober⸗Regierungs ⸗Rath. R. Pohl, Verlag und Antiquariat. Berlin 8W., Wilhelmstraße 122 a. 1833.

Monatschrift für deutsche Beamte. 6. Heft. Inhalt: Angelegenheiten des Vereins: Bekanntmachungen der Di— rektion des Preußischen Beamten Vereins. Auszug aus dem 6. Geschäftsbericht des Preußischen Beamten⸗Vereins. Rechts—⸗ verhältnisse der Beamten. A. Gesetzgebung; Verordnungen; Er— kenntnisse. B. Abhandlungen und Nachrichten über Fragen des Beamtenthums: Die König Wilhelm-Stiftung für Beamtentöchter. Einnahme aus Nebenämtern. Der Dirschauer Beamten Verein. Berliner Beamten Vereinigung. Wohlfahrtseinrichtungen (Stif⸗ tungen ꝛc) für Beamte und deren Hinterbliebene. Die Stiftung Mädchenheim zu Berlin. Stipendienstiftungen bei dem Gymnasium zu Schleusingen. v. Schewe⸗Stiftung für unverheirathete Mädchen zu Berlin. Abhandlungen und Tufsätze allgemeinen Inhalts. Der Kirchhof von Bornstedt (Schluß). Physiologie des fran— zösischen Beamten (Schluß). Gin Minister. Die Rose bei ver— schledenen Völkern. Zur Trinkgeldfrage. Vermischtes. Reim⸗ lein aus Dr. Martin Luthers Tischreden. Sinnsprüche. Ein Ber— liner Wucherer. Sprechsaal. Die Redaktion der Amteblätter. „Warum bringt die Monatschrift keine Novellen?‘ Das Heften der Monatschrift. Außerordentliche Remuneration an Beamte,. Aende⸗ rung des Wirthschaftsbuchs für deutsche Beamte. Unterstützung an einen Söjährigen Holzhauermeister. Bücherschau. Strafgesetz buch für das Deutsche Reich. Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 und Forst⸗ und Feldpolizeigesetz vom 1. April 1880. Die drei Freier. Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen, Deutschlandtz. Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874. Briefkasten. Inhalt der Beilage: Vakanzenliste: A. für Justiz-', Verwaltungs, Kommunal⸗ und Privat⸗ beamte. B. für Geistliche, Lehrer, Aerzte ꝛc. Inserate. (

Social Correspondenz (herausgegeben von Dr. Viktor Böhmert und Pr. Arthur von Studnitz in Dres den). Nr. 24 (Allgemeine Ausgabe). Inhalt: Wa der Deutsche Verein gegen Mißbrauch geistiger Getränke will und nicht will. Die Stellung der Arbeiter zu dem Krankenversicherungs⸗Gesetz Die vorläufigen Resultate der deutschen Berufszählung vom 5. Juni 1882. Das Kinderheim in Breslau. Der internationale Wohlfahrts- Congreß in Paris. Salz-, Zucker⸗ und Bierverbrauch im Deutschen Reich. Die Delegirtenverfammlung der deutschen Gewerbekammern in Dresden. Der Arbeitsmarkt. .

Illustrirte Berliner Wochenschrift Der Bär Verlag von Gebrüder Paetel in Berlin W. Nr. 38 9. Jahrgangẽ. Inhalt: Ein Abenteuer am Hofe König Friedrich Wilhelms 1, vaterländische Erzählung von Th. L. M. (Fortsetzung). Fürst Anton Heinrich Radziwill, von Gustav Karpeles mit Porträt). Prinz Kugust bei Prenzlau. NeuCöln am Wasser (mit Illustration) Zum Neubau des Reichstagshauses von Heinrich Seeling ꝛc. Inserate.

Redacteur: Riedel. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Vier Beilagen (einschließlich Börsen · Beilage).

Berlin:

5 Nach anderer richtiger Zählung 254 bezw. 263.

gegangenen Wolkenbruchs entgleist. Personen find dabei nicht verletzt worden.

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich

M 43.

Erste Beilage

Preußischen Staats⸗Anzeiger.

ö. L8G.

Deutsches Reich.

Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 15. Juni 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

A. Versicherungszwang.

1

Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind: I) in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-⸗ und Binnendampfschiffahrtsͤbetriebe, auf Werften und bei Bauten, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbe— betrieben, in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elemen— tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft ꝛc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehen— der Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehören— . den Kraftmaschine besteht, sind mit Ausnahme der im 5. 2 unter Ziffer 2 bis 6 auf— geführten Personen, sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorühergehende oder durch den Ärbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der Vorschristen dieses Gesetzes

gegen Krankheit zu versichern.

Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechs zwei drittel Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.

3 Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des 8. 1 erstreckt werden:

1) auf diejenigen in 5§. J bezeichneten Personen, deren Beschästigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Feitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,

2). auf Handlungs-Gehülfen und Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, ..

IZ) auf Personen, welche in anderen als den in §. 1 be— zeichneten Transportgewerben beschäftigt werden, A4 auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden,

5) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerhetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie),

6) auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten

Arbeiter. ; Auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vor— schriften des 5. Jerstreckt werden soll, Bestimmungen über die Verpflichtung zur An- und Abmeldung, sowie über bie Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.

Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ behörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde— behörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffent⸗ lichen.

8. 3.

Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundes staats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, finden die Bestimmungen der 88. 1, 2 3 , , Anwendung.

Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, welche im Kran heit J fin dreizehn Wochen auf Verpflegung in der Familie des Arbeits—⸗ gebers oder auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes Anspruch haben.

B. Gemeinde-Krankenversicherung. 8. 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht einer Orts-Krankenkasse (8. 16), l ö . einer Betriebs- (Fabrik- Krankenkasse (8. 59), einer Bau⸗Krankenkasse (§. 69), einer Innungs⸗Krankenkasse (5. 73), einer Knappschaftskasse (56. 7c), einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse (8. 75) ö tritt die Gemeinde⸗Krankenversicherung ein. ö zersonen der in S8. 1, 2, 3 bezeichneten Art, welche der der cherung licht nicht unterliegen, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde⸗Krankenversicherung der Gemeinde, in . Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Der Beitritt er— olgt durch schriftliche „ober mündliche Erklärung beim Ge— en dedorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unter— ut ung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung ein— , , Erkrankung. Beigetretene, welche die Versicherungs— b. rage (6. 6) an zwei auf einander folgenden Zahl ungster⸗ men nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Gemeinde—

rankenversicherung aus. ö

DO. er Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde⸗-Kranken— fi ,, eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk 6 oschäftigt sind, im Falle einer Krankheit oder durch n theit herbeigeführten Erwerbsunfaͤhigkeik Krankenunter⸗ tützung zu gewähren. Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungs—

§. 6.

Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand— 2 Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heil⸗

ittel;

2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfe des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.

Die Krankenunterstützung endet spatestens mit dem Ab— lauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit.

Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen, daß bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zu— gezogen haben, das Krankengeld gar nicht oder nur theilweise gewährt wird, sowie daß Personen, welche der Versicherungs— pflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde-Kranken— versiche rung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden Frist Kranken— unterstützung erhalten.

Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen.

.

An Stelle der in 8. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden und zwar:

I) für Diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die

des Erkrankten nicht genügt werden kann,

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste be— stritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in 5. 6 festgesetzten Krankengeldes zu leisten. Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhalicher Tagearbeiter wird von der höheren Verwaltungsbehörze nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt. J . Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene Fest— stellung. -

8. 9.

Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungs— beiträge sollen, so lange nichl nach Maßgabe des §. 10 etwas Anderes festgesetzt ist, ein und ein halbes Prozent des orts— üblichen Tagelohnes (vergl. 8. 8) nicht übersteigen und sind . besonderer Beschlußnahme in dieser Höhe zu er— heben.

Dieselben fließen in eine Hdesondere Kasse, aus welcher auch die Krankenunterstltzungen zu bestreiten sind.

Die Einnahmen und Ausgahen dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde jestzustellen und zu verrechnen. Die Verwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krankheitsverhältnisse ist alljährlich der höheren Verwaltungs— behörde einzureichen.

Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemein dekasse die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr vorbehaltlich der Bestimmungen des 8. 10, demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reserve— fonds zu erstatten sind.

. 8. 10.

Ergieht sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetz— lichen Krankenversicherungsbeiträge zur Deckung der gesetz— lichen Krankenunterstützungen nicht ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (8. 8) er— höht werden.

Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in An— spruch genommen werden, sind zunächst zur Ansammlung eines Reservesonds zu verwenden.

Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueber— schüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds im Betrage einer durchschnittlichen Jahreseinnahme zunächst die Beiträge bis zu ein und ein halb Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (5. 6) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die, Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstützuͤngen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen.

ö . Personen, sür welche die Gemeinde⸗Krankenversicherung eingetreten ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründen— den Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäf— tigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunterstützung, so lange sie die Versicherungsbei— träge fortzahlen und entweder im Gemeindebezirke ihres bis— herigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeindebezirke ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden. 56 17

Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung ver— einigen.

Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselhen angehörenden einzelnen Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu gemein⸗ samer Gemeinde⸗Krankenversicherung angeordnet werden.

Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die

beitrãge (9. 9) zu erheben.

Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie

Hemeinde⸗Krankenversicherung durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden.

ͤ Derartige Beschlüsse und Verfügungen mössen über die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde⸗Krankenversicherung Bestimmung treffen.

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; gegen die Verfügung der Letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Vereini⸗ gung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den bethei⸗ ligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.

§. 13.

Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Per— sonen vorhanden, für welche die Bemeinde⸗Krankenversicherung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen 6. Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nach Erhöhung der Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen Tage⸗ lohnes (8. &) die Deckung der gesetzlichen Kranken unterstützung fortlaufend Vorschüsse der Gemeindekasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer Kranken— versicherung durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet J

Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunalverbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde-Krankenversiche— rung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Gemeinden zu treten hat.

Ueber die Verwaltung der Gemeinde⸗-Krankenversicherung snd in diesen Fällen die erforderlichen Vorschriften nach

Anhörung der betheiligten Gemeinden und Verbände zu erlassen.

Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren Verwaltungsbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten Gemeinden und Kom— munalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.

Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Einwilligung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde⸗Krankenversicherung übertragen wird.

. §. 14.

. Eine auf. Grund des §. 12 oder des 5. 13 herbeigeführte Vereinigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst wer— den, auf welchem sie herbeigeführt ist.

. Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Auf— lösung nar auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden her— beigeführt werden.

AUeber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reserve— fonds ist, falls die Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Verwaltungsbehörde an— geordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung Bestimmung zu treffen.

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Genehmigung zu einer beschlossenen Auf— löfung ertheilt oder versagt wird, oder durch welche die Auf— lösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunalverhänden innerhalb vier Wochen die Beschwerbe an die Centralbehörde zu.

8. 15. Jür Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrist dieses Gesetzes versicherungspflichtigen Personen

Krankenunterstützung gewähren und dagegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landesgesetzlich geregelte Krankenversicherung als Gemeinde⸗Krankenversicherung im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstützung den An— forderungen dieses Gesetzes genügt und höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht erhoben werden. Eine hiernach etwa erforderliche Erhöhung der Unterstützung oder Ermäßigung der Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden. C. Ort s⸗-Krankenkassen. §. 16.

Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirke beschäftigten versicherungspflichtigen Personen Orts⸗-Kranken— kassen zu errichten, sofern die Zahl der in der Kasse zu ver— sichernden Personen mindestens einhundert beträgt.

. Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbezweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden.

Die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen und KBetriebs— arten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.

Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere Verwaltuͤngs— behörde.

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„Dur Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemein. ce verpflichtet werden, für die in einem Gewerbs⸗ weige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu errichten, wenn dies von Betheiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämintlichen Betheiligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hälste derselben und mindestens einhundert n,, s

asselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse sür mehrere Gewerbszweige . arenen,

Vereinigung mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer

arten, wenn dem Antrage mehr als die Hälfte der in jedem

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