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. 2.
1 41 56 4 . .
Gewerbszweige oder in jeder Beiriebsart beschäftigten Per⸗ sonen und im Ganzen mindestens einhundert beitreten.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Errichtung einer gemeinsamen Orte⸗Kranken⸗ kasse angeordnet wird, steht der Gemeinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von denjenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts⸗-Krankenkasse angeordnet ist, Ver⸗ sicherungsbeiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung (8. 5 Absatz 2) nicht erheben. .
Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart beschäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts⸗-Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.
8. 19.
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (5. 23) zu bezeichnen.
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten be⸗ schästigten Personen werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung ein⸗ treten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht nachweislich einer der übrigen in §. 4 benannten Kassen angehören.
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten. Der Beitritt erjolgt durch schrift⸗ liche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des §. 49 Absatz 3 errichteten Meldestelle, ge⸗ währt aber keinen Anspruch auf Unterstuͤtzung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mit— glieder einer der übrigen in 5§. 4 bezeichneten Kassen ge— worden sind.
Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn sie die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben.
6
Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren:
I) eine Krankenunterstützung, welche nach 5§§f. 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kaffe errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;
2) eine gleiche Unterstützung an Wöchnerinnen auf die Dauer von drei Wochen nach ihrer Niederkunft;
3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des ortsüblichen Tagelohnes (8. 8).
Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berücksichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinfichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassen— weise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diefem Falle nicht über den Betrag von vier Mark und nicht unter den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (8. 8) festgestellt werden.
8. A.
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Krankenkassen ist in folgendem Umfange zusässig:
1) Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre sestgesetzt werden.
2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes (5. 20) festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als die im §. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden.
3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Kranken— hause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnitt— lichen Tagelohnes (5. 20) auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne be— stritten haben.
4) Wöchnerinnen kann die Krankenunterstützung bis zur Dauer von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft gewährt werden.
5) Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für erkrankte Familienangehörige der Kassen— mitglieder, sofern sie nicht selbst den Krankenversicherungs⸗ zwange unterliegen, gewährt werden. Unter dersel hen Voraus— setzung kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die nach Nr. 4 zulässige Krankenunterstützung ge— währt werden.
6) Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des ortsüblichen Tagelohnes (5. 8) erhöht werden.
7) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, ein Sterbegeld und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstützun gen, namentlich auf Innaliden⸗, Wittwen- und Waisennnterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkasse nicht ausgedehnt werden.
8. 22.
Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten des durchschnittlichen Tagelohnes (8. 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (§. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken.
§. 23.
Für jede Orts-Krankenkasse ist von der Gemeindebehörde nach Anhörung der Betheiligten oder von Vertretern der— selben ein Kassenstatut zu errichten.
Dasselbe muß Bestimmung treffen:
1) über die Klassen der dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Personen, welche der Kasse als Mitglieder an⸗ gehören sollen;
2) über Art und Umfang der Unterstützungen;
3 über die Höhe der Beiträge;
4 über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Befugnisse;
5) über die Zusammensetzung und Berufung der Ge⸗ neralversammlung und über die Art ihrer Beschlußfassung;
6) über die Abänderung des Statuts;
7 über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.
Tas Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. ö
Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Gründe mitzu⸗ theilen. Der versagende Bescheid kann im Wege des Verwal⸗ tungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Nekurses nach Maßzabe der Porschriften der §5. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift.
§. 25.
Die Orts-Krankenkasse kann unter ihrem Namen Nechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassen— gläubigern nur das Vermögen ö Kasse.
§. 26.
Für sämmtliche Kassenmitglieber beginnt das Recht auf die Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (5. 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem fie Mitglieder der Kasse geworden sind (6. 19. Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Ge— meinde⸗-Krankenversicherung geleistet hahen, und daß zwischen dem Zeitpunkt, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde⸗-Kranken— versicherung zu leisten, und dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder ver Orts-Krankenkasse geworden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht er— hoben werden.
Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen⸗ stehen, kann durch Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse erst nach Ablauf einer Karenzzeit beginnt, und daß neu eintretende Kassen⸗ mitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenz— zeit darf den Zeitraum von sechs Wochen, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kassen—⸗ beitrages nicht ühersteigen.
Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, ist die statutenmäßige Krankenunter⸗ stützung soweit zu kürzen, als sie, zusammen mit der aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankenunterstützung, den vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
I) daß Kassenmitglieder, welche die Kasse wiederholt durch Betrug geschädigt haben, von der Mitgliedschaft auszu— schließen sind;
) daß Mitgliedern, welche sich die Krankheit vorsät lich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Aus— schweifungen zugezogen haben, das statutenmäßige Krankengeld gar nicht, oder nur theilweise zu gewähren ist;
3) daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, bei Eintritt einer neuen Krankheit nur der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung und die volle statutenmäßige Kranken— unterstützung erst wieder gewährt wird, wenn zwischen der letzten Unterstützung und dem Eintritt der neuen Krankheit ein Zeitraum von dreizehn Wochen oder mehr liegt;
4) daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ab— lauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten;
5) daß auch andere als die in den 88§. 1 bis 3 genannten Personen als Mitglieder der Kasse aufgenommen werden können.
Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen herabgesetzt werden, finden auf solche Mit— glieder, welchen bereits zur Zeit ber Abänderung ein Unter—⸗ stützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer dieser Krankheit J
.
Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschast be— gründenden Beschäftigung ausscheiden, und nicht zu einer Be— schäftigung übergehen, vermöge weicher sie Mitglieder einer anderen der in den §85. 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten Krankenkassen werden, bleiben so lange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassen— vorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrüͤck— lichen Anzeige gleich zu erachten.
Die Miigliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden.
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatze bezeichneten Art an die Stelle der im 8. 6 Absatz 1 Nr. JL bezeichneten Leistungen eine Erhöhung des Krankengeldes um die Hälfte seines Betrages tritt.
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen und die Krankenkontrole für die nicht im Be⸗ zirke der Gemeinde sich aufhaltenden Personen hat das Kassen— statut Bestimmung zu treffen. ;.
§. 2
Kassenmitglieder, welche erwerblos werden, behalten für die Dauer der Erwerbslosigkeit, jedoch nicht für einen länge— ren Zeitraum, als sie der Kasse angehört haben, und höchstens für drei Wochen ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindest⸗ leistungen der Kasse. z
XV.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.
Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unter— stützungen, der statütenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen.
§. 30.
Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstutut vor⸗ genommene Bemessung der Beiträge der Anforderung des §. 22 entspricht, so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Bei⸗ träge ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge oder einer Minderung der Unter⸗ stützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (6. 20) ab—
ängig zu machen. hängig z ch 8.31.
Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassenmitaliedern selbst zur Last fallen (vergl. 5. 52), nicht über zwei Prozent des durchschnittlichen Tagelohnes (95. 20) festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse (8. 20) erforderlich ist.
Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei Prozent des durchschnitt⸗ lichen Tagelohnes und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (vergl. 8. 38) als von derjenigen der Kassen⸗
mitglieder beschlossen wird. 8. 32.
Die Orts-Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindest— betrage einer durchschnittlichen Jahresausgabe anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen.
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen.
33.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Einnahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließ— lich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Re⸗ servefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksich⸗ tigung der Vorschriften des 8. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen.
Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindest⸗ betrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der 88. 21 und II eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen.
Unterläßt die Vertretung der Kasse diese Abänderungen zu beschließen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Be⸗ schlußfassung anzuordnen, und falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Abänderung hes Kassenstatuts von Amtswegen mit rechts verbindlicher Wirkung zu vollziehen. .
Die Kasse muß einen von der. General versammlung (8. 37) gewählten Vorstand haben. Die Wahl, welche, ab⸗ gesehen von der den Arbeitgebern nach §. 38 zustehenden Ver⸗ tretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter Veitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden don einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu⸗ sammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Auf⸗ sichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Per⸗ sonen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt . 9
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außer— gerichtlich und führt nach Maßgabe des Kassenstatuts die
laufende Verwaltung derselben. Die Vertretung erstreckt sich
auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit⸗ gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genüßt die Bescheinigung der Aufsichtsbehöcde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit . Vorstand bilden.
Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vor⸗ stande obliegt, steht die Beschlußnahme darüber der General⸗ versammlung zu. Derselben muß vorbehalten bleiben: .
1I) die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, die⸗
k vorgängig durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu assen; . 2) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
3) die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten.
37
Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünfhundert oöder mehr Mitglieder zähl t.
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so findet die Wahl derselben unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erstmalige Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aussichtsbehörde geleitet.
(Schluß folgt.)
Preeußischen Stanls-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm ⸗Straße Nr. 32.
XR
Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central-⸗-Handels register nimmt an: vie Königliche Expedition 1 StscFbriefs und Untersnchuuge- Sachen. des Neutschen Reichs- Anzeigers und Königlich )
n. dergl.
R a. s. w. Von offentlichen Fapieren.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
27501] Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Kutscher Heinrich Johann August Noack, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung in den Atten U. R. II. 196. 83 verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Unter⸗ suchunge⸗Gefängniß zu Alt⸗Moabit 11,12 abzu⸗ liefern. Berlin, Alt Moabit Nr. 11.12 (NW.), den 18. Juni 1883. Der Uantersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte J. Johl. Beschrei⸗ bung: Alter 34 Jahre, geb. 28. 11 48 zu Kolzig, Kreis Grünberg, Größe 1,69,5 m, Statur schlank, Haare hellbraun, Augenbrauen dunkel, Augen blau, Nase lang, mit der Spitze hängend, Mund gewöhnlich, Zähne unvollständig, Kinn oval, Gesicht breit, oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Besondere Kennzeichen: am Rande des rechten Ohres eine Narbe, am Halse links ein br. Leberfleck, unter linker Schläfe eine 4 em lange Narbe, auf dem Rücken mehrere weiße Narben. Oberschädel dünn behaart.
127502 Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Theodor Oskar Emil Hoese, geboren am 3. September 1861 in Landsberg a. W., welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß hierselbst, Alt-Moabit 11/12, abzuliefern. Berlin, den 12. Juni 1883. König— liches Amtsgericht J., Abth. 93.
27504 Steckbriefs Erneuerung.
Der am 18. Oktober 1878 von dem ehemaligen Königlichen Stadtgericht hierselbst in den Akten J. III. 1521 79 wider den Kaufmann Leo Lewin Cohn, am 6. Juli 1855 zu Zemvelburg geboren, wegen betrüglichen Bankerutts erlassene Steckorief wird hierdurch erneuert. Berlin, den 19. Juni 1883. Staatsanwaltschaft bei dem Königichen Landgerichte J.
127503
Steckbriefs Erneuerung. Der am 7. März 1879 von dem ehemaligen Königlichen Stadtgericht hierselbst in den Akten J. III. 1521. 79 wider den Commis Leonhard Seeadler, am 21. September 1853 zu Wladislowa geboren, wegen Theilnahme am betrüglichen Bankerutt erlassene Steckbrief wird hier⸗ durch erneuert. Berlin, den 19. Juni 1883. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Land⸗ gericht J.
Subhastativnen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. [27537] Oeffentliche Zustellung.
Der Zinkgießereibesitzer Castner zu Berlin, Charsseestraße 24, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Th. Friedmann daselbst, Chausseestraße 36/37, klagt gegen den Bildhauer H. Manger, früher in Berlin, v. d. Heydtstraße Nr. 6, wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, in den Akten — O. 224 de 1883 C. K. J. — wegen einer Forderung von 650 M6 für gelieferte Arbeiten aus den Jahren 1876 bis 1879 mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 650 „S6 nebst 65/0 Zinsen seit Klagezustellung kosten— pflichtig zu verurtheilen und das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu er⸗ klären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver— handlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts J. zu Berlin, Jüden— straße 59, 1 Treppe, Zimmer 46, auf den 13. November 1883, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Berlin, den 9. Juni 1883.
Schulze, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts J.
[27520] Oeffentliche Zustellnng.
Der Tagner Johann Varoqui zu Spittel klagt gegen den Bergmann Franz Firmery, früher zu Spittel, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, aus einem Schuldschein vom 10. November 1872 über baares Darlehn, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 240 „S nebst 5 0 o Zinsen seit 10. November 1880 und ladet den Be— klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu St. Avold auf den 26. September 1883, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Drautzburg,
Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts. [27519] Oeffentliche Zustellung.
Der Tagner Johann Varoqui zu Spittel klagt gegen den Bergmann Franz Firmery, früher zu Spittel, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, aus einem Schuldschein vom 9. August 1868 über baares Dar— lehn, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Be⸗— klagten zur Zahlung von 160 „6 nebst 5 0 /o Zinsen seit 9. August 1886. und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsericht zu St. Avold auf den 26. September 1888, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. . . Drautz burg, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.
27533 Oeffentliche Zustellung.
Der Hausbesitzer David Peters zu Stolpmünde, vertreten durch den Rechtsanwalt Fritze, klagt gegen den Kaufmann Paul Knuth, früher zu Stolpmünde, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen rückständiger Miethe auf die Zeit vom 1. Oktober 1880 bis 1. Oktober 1882, mit dem Antrage, den Beklagten unter Kostenlast zu verurtheilen, an den Kläger 600 ι zu zahlen und ladet den Beklagten zur
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Cirilkammer ces Königlichen Landgerichts zu Stolp auf
den 16. November 1883, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Lemm, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. 27530 Landgericht Hamburg. Oeffentliche Zustellung.
Agathe Wilhelmine Dorothea Hofmann, geb. Grützmacher, zu Hamburg, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Dr. Wieland, klagt gegen den Schlosser⸗ gesellen Carl Wilhelm Hofmann, unbekannten Auf— enthalts, wegen Ehescheidung, und ladet den Be— klagten zur klägerischen Eidesleistung und münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg (Raihhaus) auf
den 27. Oktober 1883, Vormittags 97 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. .
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Ladungsschrift bekannt gemacht.
Hamburg, den 27. Juni 1883.
Schlieckau, Gerichtsschreiber des Landgerichts, Civilkammer II.
asse] Oeffentliche Zustellung.
Die unverehelichte Henriette Mielke zu Groß⸗— Quaesdow und deren außereheliches Kind Wilhelm Julius Johann, vertreten durch seinen Vormund, den Bauern Johann Dreifke zu Gr.⸗Quaesdow — vertreten durch den Rechtsanwalt Müller zu Schlawe — klagen gegen, den Eisenbahnarbeiter Julius Haase, früher zu Klein⸗Quaesdow, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, wegen Ansprüche aus außer— ehelichem Beischlafe, mit dem Antrage:
I) den Beklagten für den Vater des von der Erst— klägerin am 5. Oktober 1882 geborenen Kindes, Vornamens: Wilhelm Julius Johann, zu er— klären;
2) denselben zu verurtheilen:
a. an die Erstklägerin an Tauf«, Entbindungs und Sechswochenkosten 30 (6, b. für das vorgedachte Kind von dessen Geburt bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre 6 Se an monatlichen Alimenten, und zwar die rückständigen sofort. die laufenden in viertel jährlichen Vorausbezahlungen zu ent— richten, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhand— lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsge⸗ richt zu Schlawe auf den 17. September 1883, Vormittags 115 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird
dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Dobbermann, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
27535] Oeffentliche Zustellnng
Der Kaufmann Wilhelm Rathke zu Stettin, ver— treten durch den Rechtsanwalt Toll zu Eberswalde, klagt gegen den Gastwirth Hermann Greiert, Auf— enthaltsort unbekannt, zuletzt zu Marienwerder wohn— haft, aus dem Wechsel vom 14. Oktober 1882, fällig am 14. Januar 1883, über 1651 M lautend, im Wechselprozesse, mit dem Antrage:
den Beklagten kostenpflichtig zur Zahlung von 151 ' nebst 60½ Zinsen seit 14. Januar 1883 und 3 AM Protestkosten zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Liebenwalde auf den 27. September 1883, Vormittags 10 Uhr. ᷣ Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Liebenwalde, den 8 Juni 1883. ⸗ Holland, als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. 275361 Oeffentliche Zustellung. .
Nr. 7307. Die Ehefrau des Gerbers Gotthelf Lehmann, Albertine, geb. Ankener, zu Karlsruhe, vertreten durch Rechtsanwalt Süpfle, klagt gegen ihren Ehemann Gotthelf Lehmann v. Durlach, zur Zeit an unbekannten Orten abwesend, wegen grober Verunglimpfung und harter Mißhandlung ins⸗ besondere durch Schimpfreden, Schläge, Bedrohen mit einem Messer, Verweigerung aller Beihülfe zum häuslichen Unterhalt unz schließlich durch bös⸗ liche Verlassung mit dem Antrage auf Ausspruch der Ehescheidung und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung' des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Karlsruhe auf
Montag, den 29. Oktober 1883, Vormittags 8 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 14. Juni 1883.
Amann, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts. 27534 Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Wilhelm Rathke zu Stettin, ver—⸗ treten durch den Rechtsanwalt Toll zu Eberswalde, klagt gegen die Gastwirth Hermann Greiert'schen Eheleute, Aufenthalt der Ehefrau in Marienwerder, Aufenthalt des Ehemaanes unbekannt, zuletzt in Marienwerder, wegen Zahlung von 113 M für am 30. Oktober 1882 gelieferte Cigarren mit dem Antrage:
die Beklagten in solidum kostenpflichtig zur Zahlung von 113 16 nebst 6o0 Verzugszinsen vom Tage der Lieferung der Waaren, d. i. der
Desfentlicher Anzeiger.
Subbastationen, Aufgebote, Vorladungen
er kãanse, Verpachtungen, Submissionen ete. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
5. Industrieile Etablissements, Fabriken / und Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
IJ. Literarische Anzeigen.
3. Theater- Anzeigen. ] Ip der Börsen-
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Bütiner & Winter, sowie alle übrigen größeren
*
Annoncen Burcaur. *
9. Familien -Nachrichren. beilage. R
30. Oktober 1882, zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtestreits vor das Königliche Amtsgericht zu Liebenwalde auf den 27. September 1883, Vormittags 10 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Liebenwalde, den 8. Juni 1883.
Holland, als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
127531 Verkaufs ⸗Anzeige nebst
Edictalladung.
In Sachen des Rentiers Eduard Burg in Perle—
berg, Gläubigers,
gegen den Lofbesitzer Hirsch zu Berlin, Schwerinerstr. 13, Schuldners,
soll der dem Letzteren gehörige Halbhof Nr. 1 zu Sarenseck, bestehend aus den Kartenblatt 2, Parzellen d Nr. 1, 3, 56, 7, 7, 27 15 16 162. I6 ꝛ, 78 16 der Grundsteuer⸗Mutterrolle von Sarenseck ver⸗ zeichneten 29 ha 34 a 88 am großen Grundstücken nebst darauf befindlichem Wohnhause und Ziegel⸗ trockenhause,
zwangsweise in dem dazu auf
Donnerstag, den 29. September 1883, Morgens 11 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentlich versteigert werden.
Auf dem Halbhofe Nr. 1 zu Saerenseck ist bis vor einigen Jahren Ziegeleigewerbe betrieben.
Kaufliebhaber werden damit geladen.
Alle, welche dara'. Eigenthums⸗, Näher, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real— berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufge— fordert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.
Dannenberg, den 1. Mai 1883.
Königliches Amtsgericht. Abth. II. gez. Wil hel m. Brehm, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.
(27555 mtsgericht Hamburg.
Auf Antrag von Johannes Heinrich Gustav Colberg, als. Testamentsvollstrecker von Heinrich Wilhelm Luttermann, vertreten durch die Rechts— anwälte Dres. J. und A. Wolffson, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
daß Alle, welche an den Nachlaß des am 22. September 1882 hieselbst verstorbenen Hein⸗ rich Wilhelm Luttermann Erb⸗ oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder den Bestim⸗ mungen des von dem genannten Erblasser am 18. Juni 1878 errichteten, mit Additament vom 20. April 1880 versehenen, am 5. Oktober 1882 hieselbst publizirten Testaments, wie auch der Bestellung des Antragstellers zum Testa— mentsvollstrecker und der demselben ertheilten Befugniß, den Nachlaß ror Gerichten und Be— hörden, insbesondere vor dem Hypotheken⸗ büreau zu vertreten, widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An- und Wider sprüche spätestens in dem auf er, den 8. Oktober 1883, 0 Uhr VB. M.,
anberaumten Aufgeborstermiin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 24, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs— bevollmächtigten — bei Strafe des Ausschlusses.
Hamburg, den 14. Juni 1883.
Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung V. Zur Beglauhigung: Romberg, Dr., Gerichts⸗Sekretär.
1273731
Behufs Eintragung des Eigenthums der Gemeinde Dreis-Tiefenbach an dem Grundstücke Fl. J. Nr. 645 Rothköpfche, Wiese 3 a 51 am, der Gemeinde Dreisbach, werden auf deren Antrag alle unbekann⸗ ten Berechtigten aufgefordert, spätestens im Aufge— botsiermin
27. September er. Vormittags 19 Uhr, Zimmer Nr. 10, ihre Ansprüchz auf das erwähnte Grundstück bei Vermeidung der Ausschließung anzu— melden.
Siegen, den 12. Juni 1883.
Königliches Amtsgericht.
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Auf Antrag des Abwesenheitsvormundes sollen die dem vormals Königlich Hannov. Lieutenant Gustav Hasenbalg gehörigen, sub Artikel 243 der Grund— steuermutterrolle von Dassel näher verzeichneten Grundstücke in der Feldmark Dassel Blatt 14 Par⸗ zellen 6, 12, 15, 18, 45, Blatt 15 Parzellen 19, 49, 70, Bl. 16 Parzellen 51, 53, 54, Blatt 17 Parzelle 16, Blatt 198 Parzellen 18, 21, Blatt 40 Parzelle 5 und Blatt 17 Parzelle 35, insgesammt 14,3991 ha groß mit einem jährlichen Reinertcage von 73,75 Thlr. in dem auf
Donnerstag, den 16. Aungust d. Is.,
; Morgens 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine öffentlich meistbietend verkauft werden.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an, den vorbezeichneten Immobilien Eigenthums⸗-, Näher, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und
Realberechtigungen zu haben, aufgefordert, solche im obigen Termine anzumelden, widrigenfalls Aus⸗ schluß der fraglichen Rechte dem neuen Erwerber gegenüber eintritt.
Einbeck, 16. Juni 1883.
Königliches Amtsgericht. II. Wahrenberg.
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Durch Ausschlußurtheil vom 15. Juni er. ist der Privatschuldschein aus dem Herbst 18379, nach welchem der Besitzer Friedrich Doehring in Schoenrohr be— kannt hat, von dem Partikulier Aungust Westphal, jetzt in Schillgallen, ein Darlehn don 100 66 am Tage der Ausstellung erhalten zu hal‘ n und sich ver— pflichtete, an Zinsen zwei Scheffel Gerste zu liefern und das Darlehn noch innerhalb 4 Wochen zuräck— zuzahlen, für kraftlos erklärt.
Heinrichswalde, den 15. Juni 1883.
Königliches Amtsgericht.
17663 Der Geschäftsmann Wilhelm Schick zu Rakonitz, Böhmen, hat das Aufgebot der Antheilscheine der Herzoglich Braunschweig. Prämien⸗Anleihe vom 1. März 1869 Serie 4280 Nr. 6, Serie 5710 Nr. 46, Serie 6004 Nr. 23, Serie 6168 Nr. 3 be⸗ antragt. Die Inhaber dieser Urkunden werden aufgefordert, ihre Rechte an solche spätestens in dem auf den 17. November d. Is. , ö Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst, Zimmer 27, angesetzten Termine anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung er— folgen wird. Braunschweig, 14. April 1883. Herzogliches Amtsgericht. L. Rabert. 27363 * 4 2 8 5 * Im Namen des Königs! Verkündet am 14. Juni 1883. gez. Möllenbrink, Gerichtsschreibergehülfe. Auf den Antrag der Tischlermeister Rohlf und Barkmann hierselbst gaf Erlaß eines Aufgebots der Obligation vom 5. Dezember 1880 über 4914 4 erkennt das Königliche Amtsgericht zu Hannover, Abtheilung 17, durch den Amtsrichter Siegel:
2c. für Recht:
Die vom Notar Schlötelborg hier am 5. Dezem⸗ ber 1380 aufgenommene Obligation, laut welcher den Antragstellern gegen den Zimmermeister Fritz Homann hier eine in das Graͤndbuch der Altstadt Hannover, Band XV., Blatt 1231 (Goethestraße Nr. 7), Abtheilung III., Ifde. Nr. 11 eingetragene,
für kraftlos erklärt. gez. Siegel. Ausgefertigt: Schulz, Sekretär, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts 17. 273700 Im Namen des Königs!
In der Rist'schen Aufgebotssache F. 1183 erkennt das Königliche Amtsgericht zu Hechingen durch den Amtsrichter Reck,
für Recht:
1) Die Rechtsnachfolger des Hypothekargläubigers Traubenwirth Kaeppler aus Großenzugen, auf die Hypothekenpost von 47 Gulden Eigenthumẽe⸗ vorbehalt am 17. März 1843 eingetragen im alten Unterpfandsbuche von Salmendingen Vol III. Fol. 631 für den Traubenwirth Kaeppler in Großenzugen auf dem dem An⸗ tragsteller gehörigen Grundstück Parz. Nr. 2965 der Markung Salmendingen, sowie die Rechtsnachfolger des Hyxothekargläubigers Johann Faigle aus Ringingen auf die Hypo⸗ thekenpost von 55 Fl. Kaufgeld aus dem Kauf— vertrage und der Cessionsurkunde vom 5. De⸗— zember 1861, eingetragen im Unterpfandsbuch von Salmendingen Vol. II. Fol. 28 auf dem dem Antragsteller gehörigen Grundstücke P. Nr. 3392 der Markung Salmendingen, k
werden mit ihren Ansprüchen an die bezeich⸗ neten Hypothekenposten ausgeschlossen. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem Antragsteller Mathias Rist in Wessingen auferlegt. Verkündet am 22. Mai 1883. Lenferding, Gerichtsschreiber.
2752 x59] Bekanntmachung.
In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin J. zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechtsanwalt Dr. juris Sally Kronfeld, wohnhaft zu Berlin, heute eingetragen worden.
Berlin, den 18. Juni 1883.
Königliches Landgericht Berlin J.
[27518] Bekanntmachung.
In der Rechtsanwaltsliste des unterzeichneten Landgerichts ist heute der Eintrag unter Nr. 9
Sältzer, Christian Karl Wilhelm, in Eisenach,
in Folge Ablebens des Eingetragenen gelöscht worden.
Eisenach, 19. Juni 1883. .
Großherzoglich Sächs. Landgericht.
Appelius. ;
[275177 Bekanntmachung. In der hiesigen Anwalisliste nr der unter Nr. 9 eingetragene Rechtsanwalt Julius,. Herrmann Thieme⸗Garmann in Waldenkurg gelöscht worden. Glauchau, am 19. Juni 1883. Kammer für Handelssachen beim Königl. Amtsgericht daiesbst.
Strauß.