1883 / 144 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

.

8

. 1 * . ö ö. 4 41 . 1 4 14 * . 4 3 ö 1 1 1 k 14 ö j P . ;

ruhigere Bahnen eingelenkt. Die Frage war eine schwächere und wurden zufammen nur ca. 100 Ballen verkauft. Die rh be⸗ stand aus einigen Poften englischer Retourragare. Die Preise sind vollständig fest geblieben. Man zablte für Prima 410-450 „, fũr gute Mittel ˖ Hopfen 380 05.6 und für grüne Gexackte 355 385 * je nach Qualität. Gelbe und geringe sind nach wie vor außer Frage. Die Stimmung ist fest.

Rostock. 21. Juni. (W. T. B.) Wollmarkt. Zufuhr 1800 Cir. Verkäufer sind auf flaue Berliner Berichte ziemlich willig; erzielt wurden mehr oder weniger dig vorjährigen Preise, Die Wäschen sind gut und stellte sich der Durchschnittẽpreis auf j60 * Um 11 Uhr Vormittags war der Merkt geräumt.

Lübeck. 21. Jun (W. T. B) Der Wollm arkt ist fast beendet Die Wäsche war besonders gut; Kluftwollen wurden mit 1260 —= 54, Mittelwollen mit 150 = 165, feine Wollen mit 160 = 180 4 bezablt. Die Käufer, Händler und Fabrikar ten waren meist aus Holstein und dem Norden. .

London, 21. Juni. (W. T. B) Bei der gestrigen Woll⸗ auktion waren Pieise unverändert.

Verkehrs⸗Anftalten.

Passagiere, die von Stationen des Direktions⸗ bezirks Berlin nach Stationen anderer Staats ⸗Eisen⸗ bahnen, mit denen die Ausgangkstation nicht im direkten Verkehr steht, zu reisen wünschen, können, gegen Zahlung einer Gebühr von 50 3 die nöthigen Billets und die Expedition ihres Gepäcks bei den betreffenden Haupt⸗ bezw. Uebergangssta tioren der Staatsbahnen vorausbestellen und sich hierdurch die ununterbrochene Fortsetzung ihrer Reise sichern., vorausgesetzt, daß die Ankunft auf der Anschluß⸗ station vor der fabrplanmäßigen Abfahrtszeit des Anschlußzuges er⸗ folgt. Es wird jedoch bei erforderlicher zweimaliger Umexpeditien und dadurch bedingter zweimaliger Bestellung die doprelte Gebühr erboben. Im Uebrigen wird auf Verlangen von den Stationsvor⸗ ständen nähere Auskunft ertheilt.

Triest, 21. Juni. (W. T. B.) Der Lloyddampfer

„Vesta“ ist heute aus Konstantinopel hier eingetroffen.

Sanitätswesen und Quarantänewesen. Amtlichen Nachrichten zufolge hat der egyptische Gesundheitsrath

zu Alexandrien in seiner Sitzung vom 6. d. M. beschlossen, die reglementsmäßigen Vorschriften zur Verhütung der Einschleppung

der Cholera gegen Provenienzen aus Saigon in Kraft zu setzen.

Berlin, 22. Juni 18383.

gonsulatsberichte.

Auszug aus der zol lamtlichen Statistik über die

Ein- und Ausfuhr der Kolonie Neu⸗Süd⸗Wales im Jahre 1882.

Ein- und Ausfuhr. Der Gesammtwerth der Ein⸗

und Ausfuhr betrug 37 998 091 Pfd. Sterl., wovon A 281 139

Pfd. Sterl. auf die Einfuhr und 16716951 Pfd. Sterl. auf

die Ausfuhr entfallen. Die nachstehende Tabelle enthält die entsprechenden Zahlen für das Dezennium 1873 bis 1882:

Jahr . ö if, men

1873 10471483 9 387 873 19 859 356

1574 11293739 12345 693 23 639 342

1575 13490200 13671 580 27 161 780

1876 13672776 13 003 941 26 676717

1877 14606594 13 125819 27732413

1578 14768 873 12965879 27 734 752

1879 14198 847 13 086 819 27 285 666

1880 139650975 15 525 138 29 475213

1881 17409 326 16949593 33 458 829

1382 21281 130 16716961 37 998 091 Es hat somit im Jahre 1882 wiederum eine bedeutende Steigerung der Zahlen gegen das Vorjahr stattgefunden, welche hauptsächlich der Einfuhr zu Gute kommt. Letztere umfaßt über 300 verschiedene Artikel und stellen sich Menge

und Werth der hauptsächlichsten wie folgt: rene. Men ge. Werth.

Ackerbau · Geräthschaften ... 7700 Kolli 3 277 J , 357 105 Bier in Flaschen und Fässern . 1323 350 Gallonen 239 948 ,, 1 124380 Gold, ungemünzt 253 984 Unzen NS 902 Gold, gemünzt J 41 Kisten 148 852 Silber gemünzt ... ö 63 027 dd 26 607 Tons 194929 J . 154 9860 k 3 339 072 214975

4014 . 3 024256 Pfund 79 806 53 7187

16146 Centner 57 603

Messerschmied⸗Arbeiten. 1242 TRisten ) eu gstzft J 4087172 Fhemikalien und Medizin .. 39 040 . 200 445 Thonwaaren und Porzellan. 20 5894. 132 448 Fisch, getrocknet, gesalzen und .

ö 4921 696 Pfund 157 159 ö 48 986 Tons 643 551 e 853 983 Busphels 150 906 I 698 518 ‚. 192 523 e 24 599 Tons 153 789

d / 99 Pfund 76 897

J,, 368 129 Busphels 132 752 Früchte, getrocknete. . 2 814 Tons 116187

ö J Colli S8 767

ö eingemachte und Gelse 4 664 4985 Pfund 1301765 w 34 2990 Kolli . w öile . Gifenwaaren. . . 134958 2 Musikalische Instrumente . 5 167 Kisten Eisen, galvanisirt .. 16608 Tons G 20 663 . Cisen und Stahl.. 30 738 Juwelier ˖ Arbeiten 921 Kolli Schuhe und Stiefel 43 1

1 2023 Stück 1 1 29 690 Kolli n, , . D i 21 975

*

Scilerarbeiten .

, . a n, n, en, , , * bh

224 470 142 689 737 840 163 849 365 272 286371 262015 166220 635 796 78197 63 099 190150 388 761 96135 54 755 87169 361 603 110434

82 631 560 533 551 709 S 6h 968 105 155 464 860 425 096 157912

89 543 103 221 389 806

2522 088 Pfund

isenbahn Material. 166 212 Kolli k 6 480 Tons Sattlerwaaren ö 1448304 Gallonen Buchbinderwaaren, Papier ꝛe. 370 498 Kolli e 33 420 Tons ö 61 655 Centner .

d . Spiel und Galanteriewaaren 28 237 Kolli

Rhren (Taschen⸗ und andere). 44985 i J 246 30

3768 Kolli

Artikel:

1èũ'

Gold, gemünztes Barren und Goldstaub.

1 O 2424

Nickel und Nickelerz.

Zinn (Ingot) .

Zinn · Erz

Mehl.

1

1

Schuhe und Stiefel

Lebendes Rindvieh

Fleisch, präservirtes und Extrakt . frisches gefrorenes R Zucker (roh) . lraffinirt). 1 Wolle, gewaschen (washed und scoured) .

stehende Tabelle Ausschluß: Länder. Einfuhr.

* Großbritannien 11 155917 7 Australische Ko⸗ lonien 7103054 4 Andere Britische Besitzungen 821 425 Vereinigte Staaten Deutschland .

elgien Holland Norwegen Schweden Italien China Chili Japan 150 Java 227 818 Manila 24 754 Neu Kaledonien 273 370 Südsee⸗Inseln 49185 Philippinen Inseln 29 004 Honolulu 373 Sonstige Länder

Was die Ausfuhr anbetrifft, so si Kolonie auf 13 208 459 Pfd. Sterl,

3 Fos 502 Pfd. Sterl angegeben, welch letztere Zahl Wiedererxport gilt und bei Beurtheilung der Ipo s der Kold ie Neu Süd⸗Wales berücksichtigt werden müßte. Die haupt sächlichsten Ausfuhrartikel sowie deren Menge und Werth erhellen aus der folgenden Liste:

. 36 g08 464 Pfund ö ungewaschen (greasy) . 1164428809 . g

Ueber die an der Ein⸗ und A : kunfts⸗ beziehungsweise Bestimmungsländer giebt

Menge: 261 545 Tons * 391 Kisten

113 320 Centner 17 438 . 213 830 x 12 657 ö. 333 380 2 179 289 Bushels 6 689 Kolli 1 53 085 Stück 1 S856 232. 118416 Kisten 13782 Centner 254 398 Stück 16601 Cenmer 48771 ö 162268 .

Ueberschuß

Ausfuhr der

Einfuhr. * * 309 691 3 846 226

465 509

734 887 86 538 676 598 209 573 11661 169 29 9744 88 432 21 659 18 292 20 898 20 323 11710 1860 28 955 329 825 17509 8 495 24 045 203773 11703 13 051 228 280 45 090

53 718 29 004

S3 722 8024

nd die Erzeugnisse der die ausländischen auf

rtverhältnisse

2641553 usfuhr betheiligten Her⸗

somit als

Werth:

647 033 1545147 152 644 374 634 158 818 1061340 34 120 230 605 47512 154971 173 727 289 326 69010 390 389 207 032 22910 226 981 24 685

77 258 257 060

5 132 151 die nach⸗ Ueberschuß

der

Ausfuhr. 3

362 455

31111

11

8

83 349 3634

Zusammen II 281 130 16

Fall war, weil dieselben in der

wurden, die den Werth der E höhten.

von bezw. nach Schiffe

GJ 257 den australischen Kolonien. 1846 andern britischen Besitzungen 87 den Südsee⸗Inseln . ß, 1 den Vereinigten Staaten. 61 andern fremden Staaten 153

zurückkehrten und dort ihre Fracht .

Bei einer Vergleichung der Importe mit. den Ex muß der große Unterschied zwischen beiden auffallen. Die Im⸗ porte übersteigen die Exporte in einem Maße, wie und erreichte der Ueberschuß der ersteren über die le Summe von über Millionen Hauptgrund sür diese Erscheinung dür n daß man sich in Folge des günstigen Geldmarktes zu größeren Einkäufen verleiten ließ, als Bedarf vorhanden war, und daß ferner größere Quantitäten als je von Material f

bahnbauten und andere nutzb igen eing. infuhr unverhältnißmäßig er⸗

716961 4564 169

Aus dieser Tabelle ist ersichtlich, daß nach Englan natürlich den Hauptantheil an dem die Vereinigten Staaten sowohl bei der Einfuhr a Ausfuhr die erste Stellung einnehmen. bei der Einfuhr mit einem ansehnlichen Betrag, Ausfuhr dorthin unbedeutend war. Letztere würde bedeutender gewesen sein, wenn die zwischen Hamburg und Australien fahrenden Slomanschen Dampfer auf der Heimreise Güter für Hamburg angenommen hätten,

ringende Anlagen

Schiffahrt. Der interkoloniale und ausländische Handel der Kolonie wurde im Berichts jahre dur und 2340 ausgehende Schiffe m 1686 620 respektive 1 610 045 ö, Register vermitte amen an

Tons Schiffe 374 299 108 1010138 1643 71225 167 5152 41

315

68 334 120 97 357 261

Handel der Kolonie hat,

Deutschland figurirt während die

was jedoch nicht der Regel über Java oder Indien für Europa einnahmen.

Pfund Sterling. Der te darin zu suchen sein,

ch 2437 eingehende it einem Tonnengehalt von

gingen ah

, welches

ls bei der

jedenfalls

Exporten

nie zuvor, tzteren die

ür Esen⸗ eingeführt

lt. Davon

Tons 195 082 9106 387 148915

9090

167 82 125 256

üfammen . 2437

Segler ausgehend: Dampfer Segler Zolleinnahmen: Die

nicht in der Lage, die Steuerpfli

durch das Gesetz vom 26. März J

1 8376

Wollsäcke 492 129 Stück 74 439

.

Göttingen, 20. Juni. (N. A. 8.) Der 13. h r ö tag wurde vorgestern durch Sber⸗Bürgermeister Brüning⸗Osnabrück eröffnet. 32 Staͤdie waren vertreten. Der erste Gegenstand. der Verhandlungen war die Bedeutung der Gemeindesteuer ⸗Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, ins besondere zur Klassen und Einkommen⸗ steuer nach Erlaß des Gesetzes vom . Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer“. Referent Dber⸗Bürgermeister Lauenstein Lüneburg beantragte eine li nach welcher Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassen— steuer nur erfolgen könne, wenn der Staat die Kommune für den Ausfall entschädige. Dagegen stellte Ober⸗Bürgermeister Hatten Forff Celle folgenden Ankrag: „Die städtischen Gemeinden sind

Auch scheint eine Freilassung der St Steuerstufen von den Kommunala

1686 620 2340

z ; Das Verhältniß des Tonnengehalts zwischen Dampf⸗ und Segelschiffen stellte sich wie folgt: eingehend: Dampfer 1913 432 Tons,

673 188

983 231 „,

5326 814 gesammten Zolleinn

Tolohie betrugen im Jahre 1887 1 504 913 Pfd. S 1 408 928 Pfd. Sterl. im Vorjahre.

chtigen der durch das

26 März 1883 aufgehobenen beiden untersten Stufen steuer von der Kommunalsteuer frei zu lassen, bezw. auf die Kom⸗ munalzuschläge zu diesen beiden Klassen zu verzichten, wie das auch ss3 zur Anerkennung gekommen ist. euerpflichtigen der beiden untersten bgaben weder geboten noch zweck

annoversche Städte⸗

26. März 1883, betreffend die

1610045

ahmen der terl. gegen

Resolution,

Gesetz vom der Klassen⸗

mäßig.“ Letzterer Antrag wurde unter schließlicher Zustimmung des Referenten angenommen. Sodann gelangte zur Verhandlung: die Pensionirung der bannoverschen stãdiischen Beamten mit Rücksicht auf die preußischen Staatsgesetze vom 27. März 1872 und 31. März 1882. Referent Struckmann-Hildes heim beantragte: Der hannoversche Städtetag erkennt ein Bedürfniß, die preußischen Pensionsgesetze vom FJ. März 1872 und vom 31. März 1882 auf die städtischen Beamten auszudehnen, für die Provinz Hannover nicht an. Diese Resolution wurde einstimmig angenemmen. ;

Der Städteiag beschäftigte sich im Weiteren mit der Angelegen⸗ heit der Acbeiterkolonie und der Vagabundage. Die Errichtung der Arbeiterkolonie Kästorf wurde freudig begrüßt und den stãdtischen Kollegien deren Unterstützung empfohlen. Nach Erledigung einiger interner und speziell hannoverscher Angelegenheiten fand eine Be⸗ sprechung über die Bestrebungen des deutschen Vereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke statt, dessen Unterstützung ebenfalls den Städten empfohlen wurde. Gestern wurde der Städtetag geschlossen.

In Folge ärztlicher Anfragen erklärt die Königliche Bade⸗Direktion zu Kösen, daß im Bade Kösen weder Masern noch andere ansteckende Krankheiten herrschen.

Breslau, 21. Juni. (W. T. B.) Nach weiteren hier eingegangenen Mittheilungen aus dem Ueberschwem⸗ mungtgebiet hat das Regenwetter aufgehört, Die Oder steigt noch, während die Glatzer Neisse heute stark gefallen ist. Die Ucber⸗ schwemmung erstreckt sich auf die Stromgebiete der Glatzer Neisse, des Bober und der Lausitzer Neisse. Die Kommunikationen sind vielfach gestört, die Vermögensbeschädigungen erheblich.

Sprottau, 21. Juni. (W. T. B) Der Bober ist seit Mittag rapide gewachsen und steigt fortwährend; der Wasserstand be⸗ fragt jetzt 12 Faß. Das Boberthal ist ein wogender See; Fischer⸗ werder steht unter Wasser, und bei Oberleschen soll ein Dammbruch er⸗ folgt sein. Feuerwehr und Militär sind zur Rettung der bedrängten Bewohner tbätig.

Reiffe, 21. Juni, Nachm. 1 Uhr 50 Min. (W. T. B. ) Nachts 12 Uhr brach das Wehr und die Schleuse J unter der Wucht der andrängenden Wasseifluth. In einer halben Stunde später war das Wasser um 15 in gestiegen. Die Garnijon ist seit Mitternacht an der Arbeit, ebenso die Feuerwehr. Der Damm an der Kaserne 4 wurde gehalten und die Friedrichstadt vor der Ueberschwemmung geschützt. Jetzt fällt das Wafer langsam; seit 2 Stunden ist es um einen Fuß gefallen. Die Noth in einzelnen der überschwemmten Dörfer ist groß.

Dresden, 22. Juni, Mittags. (W. T. B.) In Folge des Anschwellens der böhmischen Zuflüsse ist die Elbe seit gestern hier bedeutend gestiegen. Gestern noch 16 em unter Null, war der Wasser⸗ stand der Elbe heute früh 1 Uhr 162 em über Null und heute Vor⸗ mittag 11 Uhr 204 em über Null. Man befürchtet noch ein weiteres Steigen. Aus Böhmen wird ein Fallen des Wassers gemeldet.

Wien, 20. Jun. (Presse) Das anhaltende Regenwetter der letzten Tage hat weit und breit die Wasser steigen gemacht und süberall hin Ueberschwemmungsgefahr gebracht. Die Donau

on Stunde zu Stunde und hat schon an vielen Stellen die und immer melden die Telegramme aus Oberöster⸗ Nebenflüsse. Aus Trautenau wird

ist von gestern auf heute

Marschendorf,

des Zw Schutze des die Ueberschwe in Obrowitz. schwemmt, ebenso eine riesig Mehrere Schleusen wurden f Hochwasser avisirt. Prag, 21. Juni. (W. T. B) Das Wasser der Moldau ist auf 50 em Über der normalen Höhe zum Stillstand gekommen; die Hochwassergefahr ist gewichen, das Wetter völlig heiter.

Im Belle⸗Allianee⸗ Theater ging gestern ein vieraktiger Schwank nach J. Doppler, von H. Busse, der sich Müllers RVaterfreuden“ betitelt, zum ersten Mal in Szene. Hrn. Roland Müller, der seiner zweiten Frau zu Liebe einen Sohn erster Ehe Herheimlicht und der denselben seit Jahren ganz dus den Augen verloren hat, bedrängt das Gewissen, so daß er einen Advokaten mit der Wiederauffindung des Sohnes beauftragt hat. Die Nach forschungen des Bevollmächtigten haben den Erfolg, daß verschiedene angebliche Sähne auf der Bühne einander ablösen, was eine Kette von) Verwechselungen und drolligen Szenen bildet. Hr. Engels

spielte den Roland Müller, und damit war dem Schwank der Erfolg

gesichert, denn der Gast, der die Bühne fast garnicht verließ, hatte stets die Lacher auf seiner Seite, selbst bei dem ermüdend häufig wiederkehrenden: ich. werde gleich furchtbar wüthend.“ Die Glanzpunkte feines Spiels waren die Scenen, in denen ihn die Vaterfreude überwältigt, jedesmal wenn ihm ein neuer Sohn vorgestellt wird. Neben dem Gast hat das in das Geheimniß eingeweihte Faktotum Spiekermann eine hervortretende, aber etwag derbe Rolle, mit der Hr. Schulz sich recht gut abfand. Von den übrigen Rollen kam nur der Musiklehrer Emil Müller noch zur Geltung, den Hr. Seydel mit bekannter Virtuosität spielte. Von den Damen sind Fr. Wisotzki (Eglantine) und Frl. Schramm (Hannchen) mit einigermaßen, aber auch nur wenig dankbaren Par⸗ tien bedacht, aus denen die Darstellerinnen machten, was zu machen wat. Die 'fkleine Rolle der Amme war durch Frl. Glinka recht gut vertreten. Das Zusammenspiel war vortrefflich, und das Stück fand bei dem gut besetzten Hause eine recht freundliche Aufnahme, Hr. Engels wurde mehrere Mal bei offener Seene gerufen. Eine noch größere Anziehungskraft als die Bühne übte mit seiner prächtigen Beleuchtung der Garten, in welchem ein in Instrumental und Vokal- musik abwechselndes Concertprogramm von nicht weniger als 33 Nummern ausgeführt wurde.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition ECesselh. Druck: W. Elsner. Vier Beilagen (einschließlich Börsen Beilage),

außerdem das Verzeichniß der gezogenen Schuld verschreibungen der Preußischen Staats⸗Anleihe vom Jahre 1868 A.

Berlin:

Erste Beilage

zum Dentschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M H44.

Berlin, Freitag, den 22. Juni

1883.

Dentsches Reich. Gesetz,

betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter.

Vom 15. Juni 1883. 9

Schluß.) §. 38.

Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mit⸗ glieder einer Orts⸗Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (5. 52), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der Generalversammlung der Kasse.

Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf. den, Arbeitgebern meder in der Generalversammlung, noch im Vorstande eingeräumt werden.

Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vor— genommen.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeit— geber, welche mit Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, 6 der Vertretung und der Wahlberechtigung auszuschließen ind.

8. 39.

Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalver— sammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversamm— lung durch die Wahlberechtigten verweigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde.

§. 40.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnghmäungen und Ver— ausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind geson— dert zu verwahren.

Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung verwahr— lich niederzulegen.

Verfügbare Gelder dürsen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden,

Sofern besondere gesetzliche Vorschristen über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche, von einem deutschen Bundesstaate oder den Reichelande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächti⸗ gung ausgestellt sind, oder in Schuloverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗-Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deut— schen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Ge— meinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regel⸗ mäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.

§. 41.

Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen, an einen Rechnungsabschluß der Aussichts behörde einzu— reichen.

Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der Rechnungsführung Vorschriften zu erlassen.

§. 42.

Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs- und Kassenführer haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

Verwenden sie verfüghare Gelder der Kasse in ihren Nutzen, so können sie unbeschadet der strafrechtlichen Verfol— gung durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden, das in ihrem Nutzen verwendete Geld von Beginn der Verwen— dung an zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt die Auf— sichtsbehörde nach ihrem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert. ö

Handeln sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse, so unterliegen sie der Bestimmung des §. 266 des Strafgesetz— buches.

S. 43.

Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zur Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen.

Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk oder für Theile desselben die Errichtung ge— meinsamer Orts-Krankenkassen angeordnet werden.

Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde für einzelne Theile ihres Ver— waltungsbezirks angeordnet werden.

Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinfamen Orts⸗-Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde für die letzteren die den Gemeinde— . übertragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden

en.

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs behörde. Diese kann vor Ertheilung der Ge— nehmigung den bei der Errichtung der gemeinsamen Kranken— aßen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit geben und die Genehmigung versagen, wenn. aus der Mitte der Betheiligten Widerspruch dagegen er— hoben wird.

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen rts-Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommunal—

verbänden innerhalb vier Wochen die ; Centralbehörde zu. ch Beschwerde an die §. 44.

Die Aufsicht über die Orts-Krankenkassen wird unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern von den Gemeinde⸗ behörden, übrigens von den Seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Behörden wahrgenommen.

ö §. 45.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der ge⸗ setzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ord⸗— . gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes er—

ngen.

. Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.

Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird die Sitzungen selbst anberaumen. . In den auf ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu Stande kommt oder die Organe der Kasse die Er⸗ füllung ihrer gesetzlichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und Ob— liegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu be⸗ stellende Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen.

8. 46.

Sämmtliche oder mehrere Orts⸗Krankenkassen innerhalb des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch übereinstim— mende Beschlüsse ihter Generalversammlungen zu einem Ver— bande zum Zwecke:

1) der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und

Kassenführers, 2) der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten Apotheken und Krankenhäusern, , .

3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten ö. zur Heilung und Verpflegung erkrankter Mitglieder sich vereinigen. .

Die Pertretung des Kassenverbandes und die Geschäfts⸗ führung für denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigenden Statuts durch einen von den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden, oder, so lange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Äufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand wahrge— nommen.

Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen derselben getroffener Regelung nach der Zahl der Kassenmitglieder umgelegt werden.

§. 47.

Die Schließung einer Orts⸗Krankenkasse muß erfolgen: fink 1) wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig inkt;

2) wenn sich aus en Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gefetzlichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Versicherten auf drei Prozent des durch— schnittlichen Tagelohns (5. 20) nicht gedeckt werden können, und gegen die weitere Erhöhung der Beiträge aus der Mitte der Veitrags pflichtigen Widerspruch erhoben wird.

Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Ge— meindebehörde unter Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird. ö

Die Schließung oder Auflösung ersolgt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche nach Maßgabe des 8. 24 angefochten werden kann.

Wird eine Orts Krankenkasse geschlossen oder aufgelbst, io sind die versicherungspflichligen Personen, für welche sie er— richtet war, anderen Orts⸗Krankenkassen und, soweit dies nicht ohne Benachtheiligung anderer Orts⸗-Krankenkassen geschehen kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen.

Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in die sem Falle zunächst zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schul— den und zur Deckung der vor der Schließung oder Auflösung bereit« entstandenen Unterstützungsansprüche zu verwenden. Der Rest fällt nach Entscheidung der höheren Verwaltungs— behörde denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde— Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder auf⸗ gelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden.

Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwen— dung, wenn nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen Mindestleistungen durch vor— handenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülfs— quellen gesichert ist. J

S. 48.

Orts⸗Krankenkassen, welche auf Grund der 35. 16, 17 für versicherungspflichtige Personen verschiedener Gewerbs— zweige oder Betriebsarten errichtet sind, können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die Generalversammlung der Kasse dies beantragt.

Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben Gewerbszweige oder derselben Betriebzart an⸗ gehörenden Kassenmitglieder aus der gemein samen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl diefer Kassenmitglieder zustimmt.

Für Orts⸗-Krankenkassen, welche auf Grund des 5. 43 gemeinsam für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband. errichlet find, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversommlung der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden beschäf⸗ tigten Kassen mitglieder erfolgen. ̃ Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Ver⸗ fügung der höhersn Verwaltungsbehörde, in welcher nach Maßgabe des 5§. 47 Absatz 4, 5 über die Verwendung und Vertheilung des Vermögens sowie über die anderweitige Ver— sicherung der versicherungspflichtigen Personen Bestiinmung zu treffen ist. Gegen die Verfügung, durch welche die Auf⸗

lösung oder Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht

den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwer die Centralbehörde zu. ch e Beschwerde an

D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde⸗ H für die Orts⸗Kranken⸗— a sfen.

§. 49.

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte ver- sicherungspflichtige Person, für welche die . versicherung eintritt oder welche einer Orts⸗RFrankenkasse an⸗ gehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäf⸗ tigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Be⸗— endigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.

Die Anmeldungen und Abmeldungen erfalgen für die Gemeinde⸗Krankenversicherung bei der Gemeindebehörde oder einer von diefer zu bestimmen gen Meldestelle, fr die Orts⸗ Krankenkassen bei den durch das Statut bestimmten Stellen.

; Die Aufsichts behörde kann eine gemeinsame Meldestelle für die Gemeinde⸗Krankenversichenung und sämnakiche Orts- Krankenkassen eines Bezirks errichten. Die Kosten derselben sind von der Gemeinde und den Orts⸗Krankenzafsen nach Maßgabe der Zahl der im Jahresdurchschnitt bei ihnen ver⸗ sicherten Personen zu bestreiten. 8. 50. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen sind verpflichtet, alle Aufwendungen zu , 2 6 Gemeinde⸗Krankenversicherung oder eine Orꝛs⸗Kranken * usse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verschrift zur Unter⸗ y einer vor der Anmeldung erkrankten Person zemacht aben. . J Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, wel he nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift fär die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde⸗Krankenversicherung oder zu einer Orts⸗Krankenkasse zu entrichten sind, im Voraus, und zwar für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich, für die letztere zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange sortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Anmeldung (6 9) erfolgt ist, und fär den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Versicherung ausscheidet. §. 652.

Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten, versicherungspflichtigen Per⸗ sonen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten.

Durch statutarische Regelung (8. 2) kann bestimm wer⸗ den, daß Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampfkesfel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unterlie—⸗ gende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind.

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. Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäf— tigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben ein⸗ zahlen, soweit sie solche nicht nach 5. 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Ab⸗ zug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungzperiode an- theilsweise entfallen. Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und An rech⸗ nung der von diesen zu leistenden Beiträge findet 58. 120 a. der Gewerbeordnung Anwendung.

§. 54.

Ob und inwieweit die Vorschriften der §§. 43 bis 53: auf die Arbeitgeber der im 5. 2 unter 1 bis 6 bezeichneten Personen Anwendung finden, ist duych statutarische Bestimmung zu regeln; dieselbe bedarf der Genshmigung der höheren Ver⸗— waltungsbehörde.

§. 55.

Rückständige Beiträge werden in derselben Weise hei getrieben, wie Gemeindeabgaben. Dieselben haben das Vor⸗ zugsrecht des 8. 54 Ne. 1 der Reichs-Kogkursordnung vom 10. Februar 1877.

Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund diese 3 Ge⸗— setzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung. weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Beiträge aufgerechn ä werden.

8, 57.

Die auf gesetz!icher Vorschrift beruhende Verp jichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfs⸗ bedürftiger Personen sowie die auf Gesetz oder Vertrag be⸗ ruhenden Ansprü'che der Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Gesez nicht berührt.

Soweit auß Grund dieser Verzflichtung Unteastützua gen. für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unter⸗

stützten auf Grund dieses Gesetzes ein Unterstützungsanspruch= zusteht, geht der letztece im Betrage der geleiääten Urter⸗

stüzung auf die Gemeinde oder den Mrmenverband über, von. welchen die Unterstützung geleistet ist.

Das gleiche gilt von den Betriebzuntermhmern un * Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenz= verbänden obliegende Verpflichtung zur Unnrstützung auß Grund gefetzlicher Vorschrift erfüllt haben.

Ist von der Gemeinde Krankenversicherung cher von der Orts-Krankenkasse Untersrützung in einem Krankheitssalle ze leistet, zur welchen dem. Versicherten ein gesetzlicher Entschä⸗ digungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anszruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung oder dig Orts⸗-Krankenkasse über.

In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der in 8. 6 Ab⸗ jaüz 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Halfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.

. §. 586.

Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerfeits und der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder der Orts⸗Keankenkasse andererseits über die Verpflichtung zur.