1883 / 152 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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und

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

n a . Das Abounemrnt beträgt 4 M 50

für das Uierteljahr.

Insertionspreis für den Naum einer Aru chzrile 80 ** K .

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M 152. Berlin, Montag,

den 2. Juli, Abends. Genz.

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Se. Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht:

dem Registratur⸗Vorsteher im Finanz⸗Ministerium, Ge⸗ heimen Kanzlei⸗Rath Abesser, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Landgerichts⸗Rath von Lenthe zu Lüneburg den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Gerichtsdiener Wortmann bei dem Amtsgericht zu Hameln, dem bisherigen Zimmerhäuer auf der fiskalischen „Königsgrube“, Zielinski zu Königshütte im Kreise Beuthen, dem Hofmeister Johann Breitbart zu Altengottern im Kreise Langensalza, dem Schäfer Wilhelm Schmidt zu Rützen im Kreise Guhrau und dem Dienstknecht Joseph Albers zu Osnabrück das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Gärtner Johann Gardoll zu Eltville im Rheingaukreise die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der von des Königs von Württemberg Majestät ihnen ver— liehenen Insignien des Friedrichs-Srdens zu ertheilen, und zwar:

des Komthurkreuzes erster Klasse:

dem General⸗Major Grafen von Schlippenbach, In—⸗ specteur der Kriegsschulen, und

dem General-Major von Lattre, Commandeur des Kadetten ⸗Corps; sowie

des Komthurkreuzes zweiter Klasse:

dem Oberst Lieutenant z D. Ebhardt, 1. n n und Bureau⸗Chef der Ober⸗-Militär⸗Examinations⸗Kommission.

Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den seitherigen Geschäftsträger und Generalkonsul für Central Amerika, von Bergen, zu Allerhöchstihrem Minister—⸗ Residenten zu ernennen.

w n t n g n mn g.

betreffend die Aufnahme einer 3prozentigen Renten Anleihe im Betrage von 1786 765 4A

In Gemäßheit des F. 8 des Gesetzes vom 27. März 1883 (Ge— setzblatt Seite 15) beabsichtigt die Landesregierung ein Anleihe von 1 786 765 ½ durch Ausgabe dreiprozentiger Rente unter folgenden Bedingungen aufzunehmen:

1) Die Ausgabe der Rente erfolgt in drei Formen: a. durch Einschreibung in das Landesschuldbuch (einge— schriebene Rente), b. durch Ausstellung von Rentenbriefen auf den Na⸗— men und c. 6. Ausstellung von Rentenbriefen auf den In— a ber.

Ein Umtausch der Rentenbriefe gegen Einschreibungen und um— gekehrt ist jederzeit zulässig. s z

Y Die Renien sind halbjährlich am 1. April und 1. Oktober, 7 ersten Male am 1. April 1884 nr der unter Ziffer 11

i. getroffenen Bestimmung) zahlbar, ie Zahlung der eingeschriebenen Renten as s durch die Landeshauptkasse in Straßburg oder durch diejenige Steuerkasse, welche der Rentner als Zahlungsstelle bezeichnet.

Den Rentenbriefen werden Coupons beigegeben, welche von der Landeshauptkasse sowie von sämmtlichen Steuerkassen eingelöst und bei allen Landeskassen an Zahlungsstatt angenommen werden.

3) Die regelmäßige Tilgung der Rente findet im Wege des frei⸗ händigen Rückkaufs mit der Maßgabe statt, daß jährlich mindestens Ein Prozent des Nominalbetrages der Rentenschuld getilgt oder dieser Betrag einem besonderen Tilgungsfonds zugewiesen wird.

Der Landesregierung bleibt das Recht vorbehalten, die Renten schuld nach Kündigung mit mindestens halbjährlicher Frist gegen Zahlung des dreiunddreißig ein drittelfachen Betrages der Renten abzulösen.

4 Die Ausgabe der Rente erfolgt zum Preise von 83,75 M für je drei Mark Rente.

5) Die Rente wird zur Entgegennahme von Zeichnungen öffent⸗ lich aufgelegt und werden die . darauf am

Dienstag, den 10. Juli d. Is. von Morgens 9 Uhr bis Nachmittags 5 Uhr,

in Straßburg bei der Landeshauptkasse und bei der Aktien⸗ gesellschaft für Boden⸗ und Kommunalkredit, in Metz ) Colmar agenau aargemũnd Schlettstadt Thann Altkirch orbach olchen

bei der dortigen Steuerkasse J.,

in Mülhausen Gebweiler Rappoltsweiler Molsheim Erstein . ö Zabern bei der dortigen Stenerkasse, Weißenburg Saarburg Diedenhe fen Chateau⸗Salins und Markirch angenommen. Nachmittags 5 Uhr wird die Zeichnung an allen Stellen geschlossen. :

6) Für Renteneinschreibungen Ziffer La.) sind Zeichnun⸗ gen auf 3 M Rente und jedes Vielfache hiervon (also auf 3, 6, 9, 12 u. s. w S Rente) zulässig. Rentenbriefe (Ziffer 1b. und e.) werden nur über 3, 15 und 30 „S Rente ausgegeben. ; .

I) Bei der Zeichnung sind sofort zehn Prozent des Kaufpreises der Rente in baarem Gelde oder in mindestens 40, igen Schuldver⸗ schreibungen des Deutschen Reichs oder eines deutschen Staates, deren Annahme zum Nennwerth erfolgt, zu hinterlegen. Die Hinterlegungen haften der Landeskasse für die richtige Erfüllung der durch die Zeich nung eingegangenen Verbindlichkeit. .

Gemeinden und öffentliche, unter direkter Staatsaufsicht stehende Anstalten sind von diesen Hinterlegungen befreit. ;

8) Die Zeichnung erfolgt durch Abgabe einer Erklärung in zwei gleichlautenden Exemplaren. Ein Exemplar wird von der Zeichnungs⸗ stelle sofort mit Quittung über die erfolgte Hinterlegung (Ziffer 7) versehen und als Ausweis zurückgegeben.

In der Erklärung ist anzugeben, für welchen Betrag der ge— jeichneten Summe die Einschreibung der Rente in das Landes⸗ schuldbuch, die Ausfertigung von Rentenbriefen auf Namen oder auf den Inhaber verlangt wird und auf wessen Namen gegebenen Falles die Renteneinschreibung oder die Ausfertigung der auf Namen lautenden Rentenbriefe erfolgen soll. Fehlt eine solche Bestim nung in der Erklärung and wird letztere nicht auf Ansuchen der Zeichnungs⸗ stelle bis zum Schlusse des Zeichnungstermins (Ziffer 5) ergänzt, so ist die Regierung befugt, die Form zu bestimmen, in welcher die Rente zur Ausgabe zu gelangen hat.

Formulare zu den Erklärungen können vom 5. Juli d. Is. ab bei allen Zeichnungsstellen (Ziffer 5) unentgeltlich bezogen werden.

9) Wenn der Gesammtbetrag der Zeichnungen die Summe der zu begebenden Anleihe übersteigt, so werden die Zeichnungen einer verhältnißmäßigen Herabminderung unterworfen. Die Regierung behält sich jedoch das Recht vor, hierbei die Zeichnungen auf eingeschriebene Rente, sowie jene auf den zulässigen Mindestbetrag vorzugsweise zu berücksichtigen.

Das Ergebniß der Zeichnung und das Verhältniß, in welchem gegebenen Falles eine Herabminderung der einzelnen Zeichnungen erfolgt, werden durch das „Central⸗ und Bezirksamtsblatt“‘, den „Deutschen Reichs ⸗Anzeiger und die „Elsaß⸗Lothringische Zeitung“ zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

10) Wenn eine Herabminderung der einzelnen Zeichnungen ein— tritt, so werden die bei der Zeichnung hinterlegten baaren Gelder alsbald nach der vorgenannten Veröffentlichung auf Wunsch insoweit zurückbezahlt, als sie auf den nicht berücksichtigten Theil der Zeich nung entfallen. Wird die Rückzahlung von dem Zeichner nicht gewünscht, so findet die Verrechnung des ganzen hinterlegten Betrages auf den Kaufpreis der zugetheilten Rente statt.

Von den hinterlegten Werthpapieren werden nach erfolgter Herabminderung der Zeichnung nur diejenigen Stücke sofort zurück gegeben, welche beim Zurückbehalten von mindestens zehn Prozent des Kaufpreises der zugetheilten Rente verfügbar werden.

Die Rückzahlung bezw. Rückgabe erfolgt auf Vorlage der bei der Zeichnung ertheilten Bescheinigung durch diejenige Kasse, bei welcher seiner Zeit die Hinterlegung bewirkt worden ist. ;

11) Die Behändigung der Auszüge über die Renteneinschreibungen und der Rentenbriefe erfolgt bei den Zeichnungsstellen vom 1. Ok tober d. Is. ab gegen Erlegung des Rentenkaufpreises bezw. desjenigen Theiles dieser Summe, welcher nach Abzug der be—= reits geleisteten Baarzahlung (Ziffer?) noch e ist. Gleichzeitig werden die bei der Zeichnung hinterlegten Werthpapiere zurückgegeben.

Auf besonderen, bei der Zeichnungsstelle vorzubringenden Antrag kann die Auslieferung der neuen Rententitel schon vor dem 1. Oktober d. Is. statthaben. In diesem Falle . bei Erlegung des noch rückständigen Rentenkauspreises Stüchinsen vom 1. April d. Is. bis zum Tage der Aushändigung der Titel zu vergüten, wogegen mit den neuen Schuldtiteln schon vom 1. April d. Is. laufende Zinscoupons ausgegeben, bezw. halbjährige Zinsen bereits am 1. Oktober d. Is. ausbezahlt werden.

Geschieht die vorgenannte Einzahlung und die Ab— nahme der zugetheilten Rente nicht bis zum 10, Ok— tober d. Ig., so wird letztere durch ein Bankhaus zum Tagescourse veräußert. Der etwa entstehende Coursverlust, sowse die Kosten des Verkaufes werden ohne Weiteres aus dem bei der Zeichnung hinter⸗ legten Baarbetrage, bezw. aus dem durch ein Bankhaus zu bewirken den Verkauf der hinterlegten Werthpapiere gedeckt. Der hiernach übrig bleibende Betrag der Hinterlegung wird dem Berechtigten durch die Landes Hauptkasse in Straßburg zurückerstattet.

Straßburg, den 27. Juni 1883. ;

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen, Abtheilung für Finanzen und Domänen. Der Unter⸗Staatssekretär. von Mayr.

Die Nummer 11 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1498 den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien. Vom 4. Mai 1885. Berlin, den 1. Juli 1863. Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt. Didden.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staats⸗Anzeigers“ liegt das „Postblatt Nr. 3 für 1883“ bei. asselbe enthält Nachrichten von allgemeinerem Interesse für den Verkehr mit der Post und Telegraphie, eine Uebersicht der Porto- und Gebührensätze für Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben), für Briefe mit Werthangabe, für Postan weisüngen, für Postauf⸗ träge zur Einziehung von Geldbeträgen, für Packetsendungen und eine Uebersicht der Ge⸗ bührensätze für Telegramme in Deutschland und nach dem Auslande.

Das Postblatt erscheint vierteljährlich, in der Regel am ersten Tage des Vierteljahrs, und kann durch Vermittelung der deutschen Reichs⸗Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 1969p1ährlich, sowie zum Preise von 25 3 für die ein⸗ zelne Nummer bezogen werden.

Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen Direktor der Großherzoglich mecklenburgi⸗ schen Blindenanstalt zu Neukloster, Karl Wulff, zum Di⸗ rektor der Blindenanstalt zu Steglitz zu ernennen; sowie

dem Bureauvorsteher für das Registratur⸗ und Kanzlei⸗ wesen bei der Königlichen Provinzial⸗Steuerdirektion in Breslau, Kanzlei⸗Rath Bochert zu seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath,

dem Haupt⸗Steueramts⸗Rendanten von Quell zu Witten⸗ berg und dem Kataster⸗Controleur, Steuer⸗Inspektor Lehmann zu Luckau bei ihren Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungs⸗Rath,

dem Sekretär Jacob Theodor Hagemann zu Cassel den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen; und

dem Regierungs- und Landes⸗Oekonomie⸗Rath Butt⸗ mann zu Merseburg die behufs Uebertritts in den Herzoglich sachsen⸗meiningenschen Staatsdienst nachgesuchte Entlassung aus dem preußischen Staatsdienst zu ertheilen.

Ministerium der geistlichen, Unterricht - und Mehizinal⸗Angelegenheiten. Am Schullehrer⸗Seminar zu Bunzlau ist der Hülfslehrer Wende vom Schullehrer-Seminar zu Reichenbach als ordent⸗ licher Lehrer angestellt.

Ministerrum für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Stationshalter Reiner Klosterhalfen zu Kerpen, Kreis Bergheim, ist die in Silber ausgeprägte Gestüt⸗Medaille verliehen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Dem Hütten⸗Inspektor Petz eld zu Gleiwitz ist bei seiner

Versetzung in den Ruhestand der Charakter als Ober⸗-Hütten⸗

Inspektor beigelegt worden.

Abgexreist: Der Unter⸗Staatssekretär im Justiz⸗Mi⸗ nisterium Rindfleisch nach Süddeutschland;

der Unter⸗Staatssekretär im Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten Luca nus nach Heringsdorf.

Bekanntmachungen,

betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗ fuhr über die Reichsgren ze.

Aus Anlaß der Annäherung der Rinderpest an die diesseitige Landesgrenze ist in einzelnen Regierungsbezirken auf Grund der revidirten Instruktion vom 9. Juni 1873 die Einfuhr aller Arten von Vieh mit Ausnahme der Pferde, Maulthiere und Esel verboten worden. In Folge dessen ist die Einführung von Gänsen und sonstigem Federvieh auf einzelnen Strecken der russischen Grenze inhibirt.

Da Federvieh der Rinderpest nicht unterliegt und deshalb.

bei der Abwehr der Seuche nur als Zwischenträger dez Kontagiums in Betracht kommt, erscheint der allgemeine Mug schluß des Federviehs von der Einfuhr im veterinärprolizei⸗ lichen Interesse nicht erforderlich. Zur Verhütung der Seucheneinschleppung wird es ausreichen, wenn dals einzu⸗ führende Federvieh an der Grenze unter Aufsicht des n, seitigen beamteten Thierarztes genügend von Dung und andern ihm anhaftenden giftfangenden Stoffen gereiniht und von den ECinführenden dem beamteten Thierarzte 9. e

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