1883 / 197 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Aug 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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§. 16. ; In dem Beschluß, durch welchen das Verfahren eingeleitet oder der Beitritt zu demselben ige gen wird, ist zugleich auszusprechen, daß das Grundstück zu Gunsten des Gläubigers

in Beschlag genommen wird. . 46 ö. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die zur Immobiliar⸗ masse gehörigen beweglichen Gegenstände mit Ausnahme der Mieth⸗ und Pachtzinsen und der sonstigen Hebungen, auf landwirthschaftliche Erzeugnisse und die für dieselben dem Eigenthümer zufallenden Versicherungsgelder nur insoweit, als die Erzeugnisse zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte erforderlich sind; dem Schuldner verbleibt je⸗ doch die Befugniß zur Benutzung und Verwaltung des Grundstücks und der zur Immobiliarmasse gehörigen Gegen⸗ ande. n Die Beschlagnahme wird durch die Zustellung des Be⸗ schlusses an den Schuldner bewirkt. Die Zustellung erfolgt

von Amtswegen.

An den Schuldner einer durch die Beschlagnahme be⸗ troffenen Forderung ist auf Antrag des Gläubigers ein Zah⸗ lungsverbot zu erlassen und von Amtswegen zuzustellen. Gegen diesen Schuldner wird die Beschlagnahme mit der Zu⸗ stellung des Zahlungs verbote .

8. . ;

Gegen die Wirkungen der Beschlagnahme kann der dritte Erwerber eines Rechts sich auf guten Glauben nicht berufen, wenn ihm zur Zeit der Erwerbung die Beschlagnahme oder der Versteigerungsantrag bekannt war.

Ist das Grundstück für die Forderung, wegen deren die Beschlagnahme erfolgte, zur Zeit eines nach der Beschlag⸗ nahme eintretenden Eigenthumswechsels dinglich verhaftet, so ist das Verfahren auch dann sortzusetzen, wenn der neu ein⸗ getretene Eigenthümer zur Zeit der Erwerbung weder von der Beschlagnahme noch von dem Versteigerungsantrage Kenntniß gehabt hat.

Durch Zurücknahme des Versteigerungsantrages erlischt

die Beschlagnahme. schlagnah ö

Auf Ersuchen des Gerichts hat der Grundbuchrichter in das Grundbuch einzutragen, daß die Zwangsversteigerung be⸗ antragt sei. Das Ersuchen erfolgt von Amtswegen bei Er— lassung des Einleitungsbeschlusses. .

Nach Eintragung dieses Vermerks gilt jeder Antrag auf Einleitung des Verfahrens oder auf Zulassung des Beitritts zu demselben als bekannt, . er gestellt ist.

Der Grundbuchrichter hat nach Eintragung des in 58. 18 bezeichneten Vermerks dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes oder Artikels, so weit dieser das Grund⸗ stück betrifft, mitzutheilen und zugleich darüber Nachricht zu geben, ob und welche Vertreter der eingetragenen Berechtigten zur Empfangnahme von Zustellungen zu den Grundakten an— gezeigt sind, und was bei den Grundakten über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Berechtigten und deren Vertreter bekannt ist. =

Ist bei einer Eintragung auf eine zu den Grundakten eingereichte Urkunde verwiesen, so ist auch beglaubigte Ab⸗ schrift dieser Urkunde oder des betreffenden Theils derselben mitzutheilen.

§. 20.

Ergiebt sich aus den Mittheilungen des Grundbuchrichters ein Umstand, welcher, wenn er früher bekannt gewesen wäre, die Einleitung des Verfahrens verhindert haben würde, so hat das Gericht nach Beschaffenheit des Falles entweder das Ver—= fahren sofort aufzuheben, oder dem Gläubiger aufzugeben, innerhalb einer nach Ermessen, zu bestimmenden Frist darzu⸗ 31 daß das Hinderniß beseitigt sei. Nach Ablauf der Frist ist das Verfahren von Amtswegen aufzuheben, wenn der er— forderte Nachweis inzwischen nicht erbracht ist.

. ö Inieressenten. 8. 2

Als Interessenten des Verfahrens gelten:

1) der Gläubiger (88. 13, 15);

2) der Schuldner; . .

3) die Realberechtigten, welche zur Zeit der Eintragung des im 5 18 bezeichneten Vermerks aus dem Grundbuche ersichtlich sind; .

4 diejenigen, welche zu den Vollstreckungsakten sich als Realberechtigte melden und . glaubhaft machen.

Ohne Uebernahme oder Befriedigung derjenigen Rechte, welche dem Rechte des Gläubigers vorgehen, darf der Verkauf des Grundstücks nicht stattfinden. Die Feststellung des hier⸗ nach zulässigen geringsten Gebots erfolgt nach den Vorschriften der S3. 53 bis 5ö. .

Das Grundstück wird durch. den Verkauf von allen dinglichen Rechten, welche zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, frei, soweit dieselben nicht von dem Ersteher übernommen werden.

Dingliche Lasten, welche der Eintragung in das Grund⸗ buch nicht bedürfen, gehen auf den Ersteher über, soweit nicht durch die Kaufbedingungen etwas Anderes bestimmt ist oder die erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks (8. 16) der Geltendmachung entgegensteht. Rücksichtlich der Pacht und Miethe verbleibt es bei den . Vorschriften.

Die in den §8§. 4 bis Is bezeichneten Forderungen sind in der Reihenfolge und dem Umfange, welche daselbst festgesetzt find, aus dem Kaufgelde zu berichtigen oder in Anrechnung auf dasselbe von dem Ersteher . übernehmen.

J. Alle Ausgaben, welche bei der bis zum Zuschlage fort⸗ gesetzten Zwangsverwaltung des Grundstücks von dem dieselbe betreibenden Gläubiger zur Erhaltung und nöthigen Verbesse⸗ rung des Grundstücks gemacht sind und aus den Einkünften nicht erstattet werden 1 39

II. Die laufenden, zur Erfüllung der Deichpflicht erforder⸗ lichen Beiträge und Leistungen und die Rückstände derselben aus den beiden letzten Jahren.

Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beiträge und Leistungen von der zuständigen Staatsbehörde ausgeschrieben sind oder aus der auf einem Deichverband beruhenden Deich⸗ pflicht entspringen.

§. 26.

III. Die laufenden Beträge und die Rückstände aus dem letzten , an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen des Gesindes, sofern dasselbe zur Bewirthschaftung des Grund⸗ stücks gehalten wird, und das Grundstück ein zur Landwirth⸗ schaft bestimmtes Gut ist.

Mit denselben Einschränkungen gehören hierher auch die Forderungen der Wirihschasts⸗ und Forstbeamten und aller übrigen zur Verwaltung des Grundstücks oder der damit ver⸗ bundenen Rechte oder zum Betriebe der damit verbundenen ländlichen Nebengewerbe in dauerndem Dienst⸗ oder Arbeits⸗ verhältnisse zum Besitzer stehenden Personen wegen ihrer Dienstleistungen. .

§. 27.

1V. Die laufenden, auf dem Grundstücke lastenden direkten Abgaben, welche zu der Staatskasse fließen, und die Rückstände derselben aus den beiden letzten Jahren.

Hierher gehören auch die an die Rentenbanken oder Til⸗ gungskassen abgetretenen Renten, sowie die an die Staatskasse zu entrichtenden Ablösungsrenten. ;

Die Vorschristen des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 §. 7 Nr. 6 (Gesetz⸗Samml. 1875 S. 397) finden auch außerhalb des bis⸗ herigen Geltungsbereiches dieses Gesetzes Anwendung.

§. 28.

V. Die laufenden, auf dem Grundstücke haftenden ge—⸗ meinen Lasten und die Rückstände derselben aus den beiden letzten Jahren.

Hierher gehören namentlich alle nach Gesetz oder Ver⸗ fassung auf dem Grundstücke haftenden Abgaben und Leistun— gen, welche aus dem Kommunal⸗, Amts⸗, Kreis- und Pre⸗ vinzialverbande, oder aus dem Kirchen, Pfarr- und Schul⸗ verbande entspringen, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder an Kirchen- Und Schulbediente zu entrichten sind, sowie die Beiträge, welche aus der Verpflichtung zu öffentlichen Wege⸗, Wasser- oder Uferbauten entstehen, oder welche an Meliorationsgenossenschaften oder andere gemeinnützige, von der Staatsbehörde genehmigte Institute, namentlich an Vereine behufs gemeinschaftlicher Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstandenen Schäden zu gewähren sind.

Die nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend Schutzwal⸗ dungen und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875 (Gesetz⸗ Samml. 18755 S. 4165 den Eigenthümern gefährdeter oder gefahrbringender Grundstücke auferlegten Beiträge zur Ent⸗ schädigung oder zu den Kosten der Schutzanl agen haben das gleiche Vorrecht. 82

VI. Alle nicht zu den öffentlichen und gemeinen Abgaben und Leistungen (88§. 27, 28) gehörenden Realansprüche, so⸗ weit sie gegen Dritte wirksam sind und nicht von selbst auf den Ersteher übergehen, insbesondere die im Grundbuche ein⸗ getragenen Forderungen, soweit nicht die erfolgte Beschlag— nahme des Grundstücks (6. 16) der Geltendmachung ent— gegensteht. .

Die Rangordnung zwischen mehreren Rechten und For— derungen wird nach den §§. 17, 34 bis 36 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 (GesetzSamml. 1872 S. 433) bestimmt; jedoch bleiben die fuͤr einzelne Landestheile gegebenen besonderen Vorschriften über die Rangordnung in Kraft. ö

Hat ein Gläubiger auf Grund der Vorschriften des §. 5 rücksichtlich einer Post ein Ausschlußurtheil erwirkt und die in dem Urtheil eiwa vorbehaltenen Ansprüche beseitigt, so sind an der Stelle der Post die dem Gläubiger entstandenen Kosten des Aufgebotsverfahrens und der zur Beseitigung an— gemeldeter Ansprüche geführten Prozesse bis auf Höhe der für die Post bei Vertheilung des Kaufgeldes von Amtswegen anzusetzenden Beträge (5. 106) zu berichtigen.

§. 30.

VII. 1) Die Forderungen, für welche das Grundstück in Be⸗ schlag genommen ist (8§. 16), soweit sie nicht als Realforderungen zur Hebung kommen, und

2) die nach der Beschlagnahme des Grundstücks entstan⸗ denen Realansprüche (8. 29) ;

in der nach der Zeit der Beschlagnahme des Grundstücks oder

der Entstehung des dinglichen Rechts zu bestimmenden

Reihenfolge. .

.

Die noch nicht fälligen Forderungen, welche von dem Ersteher nicht zu übernehmen sind, werden wie fällige behandelt. Der Gläubiger kann die Annahme nicht verweigern.

Ist jedoch eine solche Forderung unverzinslich, so ver— mindert sich dieselbe auf den Betrag, welcher mit Hinzu⸗ rechnung der gesetzlichen Zinsen desselben für die Zeit von dem Vertheilungstermine bis zum Fälligkeitstage dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt. .

So lange die Zeit der Fälligkeit einer unverzinslichen Forherung ungewiß ist, finden auf die letztere die Vorschriften dieses Gesezes über Forderungen unter aufsschiebender Bedingung Anwendung.

S. 32.

Für den Anspruch auf wiederkehrende Hebungen ist ein durch Zusammenzählen der künftigen Hebungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit zu berechnendes Kapital sicher zu steklen, so⸗ fern nicht der Anspruch selbst nach den Vorschriften dieses Gesetzes von dem Ersteher in Anrechnung auf das Kaufgeld zu übernehmen ist. Das Kapital darf den fünfundzwanzig— fachen Betrag der Jahreshebungen nicht übersteigen und ist bei Hebungen von Unbestimmter Dauer zu diesem Betrage zu herechnen.

Aus dem Kapital und den Zinsen desselben sind die ein⸗ zelnen Hebungen zur Zeit der Faͤlligkeit zu entnehmen.

§. 33.

Forderungen unter auflösender Bedingung sind wie un⸗

bedingte zu behandeln. 8 3a . 59.

Forderungen unter aufschiebender Bedingung berechtigen, sofern sie nicht von dem Ersteher zu übernehmen sind, nur zu einer Sicherung. .

Als solche Forderungen sind auch Forderungen von un— bestimmter Höhe zu behandeln.

5. 35. .

An der Stelle, an welcher einer der in 5. 29, 8. 30 Nr. 2 bezeichneten Realansprüche anzusetzen ist, werden in der nachstehenden Reihenfolge berichtigt: .

I) die Kosten der Eintragung, der Kündigung, der Klage, der Beitreibung und der Liquidation, insofern das Grundstuͤck dafür haftet;

2) die laufenden Zinsen oder anderen Leistungen;

3) die Rückstände von Zinsen oder anderen Leistungen aus den beiden letzten Jahren; .

4) das Kapital der Forderung oder bei einem anderen Rechte, dessen Last auf den Ersteher nicht übergeht, das zur en, Entschädigung oder Sicherung des Berechtigten erforderliche Kapital.

§. 36.

Die laufenden Abgaben, Lasten, Zinsen und anderen Leistungen nehmen ihren Anfang von dem letztverflossenen Fälligkeitstermine vor der ersten Beschlagnahme des Grund⸗ stücks, welche in dem anhängigen Verfahren oder bei einer bis r mn, desselben fortgesetzten Zwangsverwaltung erfolgt ist.

Die Rückstände werden von demselben Zeitpunkte zurück⸗ gerechnet.

Liegt innerhalb der beiden letzten Jahre vor der Be⸗ schlagnahme kein Fälligkeitstermin, so wird der Anfang der laufenden und der rückständigen Beträge durch die Zeit der Beschlagnahme bestimmt.

Der Lauf der Zinsen wird durch das Vollstreckungsver⸗ fahren nicht gehemmt. .

8. 37.

Nach den bisher bezeichneten Forderungen werden die älteren als zweijährigen Rückstände an Zinsen und wieder⸗ kehrenden Hebungen nach der in den 8§. 25, 27 bis 29, §. 30 Nr. 2 festgesetzten Reihenfolge berichtigt.

§. 38.

Mehrere an derselben Stelle anzusetzende Forderungen werden, wenn die Masse unzureichend ist, nach Verhältniß der Beträge gleichmäßig berichtigt. .

Sind mehrere Grundstücke zusammen zu einem Preise zugeschlagen worden, so ist ein nach Verhältniß des Werthes w Theil des Preises auf jedes Grundstück zu rechnen.

III. Versteigerung.

S. 39.

Nachdem der Einleitungsbeschluß zugestellt ist und die Mittheilungen des Grundbuchrichters eingegangen sind, be— stimmt das Gericht mit öffentlicher Bekanntmachung den Ver— steigerungstermin. 4

Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins muß enthalten: .

1) eine Bezeichnung des zum Verkauf bestimmten Grund⸗ stücks, welche genügt, dasselbe von anderen zu unterscheiden; zi 5 das Gesammtmaß der der Grundsteuer unterliegenden

ächen;

3) den Reinertrag und den Nutzungswerth, nach welchen das Grundstück zur Grund- und Gebäudesteuer veranlagt worden ist; .

4) Zeit und Ort des Versteigerungstermins;

5) die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung geschehe;

6) Zeit und Ort des Termins, in welchem das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags verkündet werden soll;

7) die Anzeige, wo Auszug aus der Steuerrolle, beglau⸗ bigte Abschrift des Grundbuchblatts oder Artikels, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nach— weisungen, ingleichen besondere Kaufbedingungen eingesehen werden können; .

8) die Aufforderung an alle Realberechtigten, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge— boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger wider— spricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls die⸗ selben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksich⸗ tigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten; .

9) die Aufforderung an Diejenigen, welche das Eigen⸗ thum des Grundstücks beanspruchen, vor Schluß des Ver— steigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbei⸗ zuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld ian Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund— stücks tritt.

S. 41.

Hat ein Auszug aus der Grundsteuermutterrolle oder aus her Gebäudesteuerrolle nach Lage der Rollen nicht ertheilt

werden können, so hat das Gericht, erforderlichen Falls nach

Anhörung eines Sachverständigen, den Betrag zu bestimmen, welcher in dem Verfahren an die Stelle des Grundsteuerrein⸗ ertrages oder des Gebäudesteuernutzungswerthes treten soll.

In gleicher Weise ist auf Antrag eines Interessenten zu verfahren, wenn sich auf dem Grundstücke ein seiner Natur nach der Gebäudesteuer unterliegendes Gebäude befindet, welches in die Gebäudesteuerrolle noch nicht aufgenommen ist.

Der bestimmte Betrag ist in der Bekanntmachung des Versteigerungstermins anzugeben, sofern die Bestimmung nicht erst später erfolgt. 84

Der Versteigerungstermin ist nach dem Ermessen des Ge⸗ richts auf sechs Wochen bis drei Monate, unter Um ständen auf längstens sechs Monate und nur in den in diesem Gesetze bezeichneten Fällen auf weniger als sechs, jedoch mindestens drei Wochen hinauszurücken (85. 75 Nr. 6).

§. 43. Der Versteigerungstermin kann nach dem Ermessen des Gerichts sowohl an der Gerichtsstelle, als an einem anderen Ort des Gerichtsbezirks anberaumt werden.

§. 44. ö

Jedem Interessenten ist es gestattet, Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Rachweisungen zu den Voll⸗ streckungsakten einzureichen.

45.

Eine Abänderung der aus, dem Gesetze hervorgehenden Kaufbedingungen ist nur zulässig im Fall der Zustimmung aller Interessenten (3. Al), deren Rechte durch die Abänderung berührt werden. w.

9 hiernach Betheiligten sind berechtigt, schon vor dem Versteigerungstermine besondere Kaufbedingungen zu be⸗

ließen. sh 3. können von Amtswegen, nöthigenfalls unter Anbe⸗ raumung eines Termins, Erörterungen der Betheiligten über die Kausbedingungen und insbesondere über die Feststellung des geringsten Gebots herbeigeführt werden.

(Fortsetzung folgt)

Berlin, den 23. Au gust 1883.

Se. Majestät der König von Rumänien ist heute früh von Potsdam nach Dresden abgereist.

Finanz⸗Ministerium.

Bei der Königlichen Seehandlung ist der Geheime Kanzlei⸗Sekretär Neumeyer zum Geheimen Kanzlei⸗ Inspektor ernannt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Die am 1. April k. J. zu tilgenden Schuldverschreibungen der Staats⸗Anleihen von 1850, 1852 und 18653 werden

am 17. September d. J., Vormittags 10 Uhr, in unserem Sitzungszimmer, Oranienstraße 93, im Beisein eines Notars öffentlich durch das Loos gezogen.

Die verloosten Schuldverschreibungen werden demnächst nach den Nummern und Beträgen durch Zeitungen und Amts—⸗ blätter bekannt gemacht.

Berlin, den 21. August 1883.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Hering.

Die Nummer 24 der Gesetz⸗Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter ;

Nr. 8949 das Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung in . unbewegliche Vermögen. Vom 13. Juli 1883, und unter

Nr. 8950 das Gesetz, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegen— ständen des unbeweglichen Vermögens. Vom 18. Juli 1883.

Berlin, den 23. August 1883.

Königliches GesetzSammlungs⸗Amt. Did den.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 23. August. Wegen Fortfalls der Manöver im versammelten Garde⸗-Corps treten fol⸗ gende Aenderungen in der Zeiteintheilung für die Herbstübungen, des Garde-Corps ein: Vom S8, bis 15. September: Divisionsübungen der kom— binirten Garde-Divisionen; Terrain für diese Uebungen: bei der kombinirten 1. Garde⸗Division der Kreis Königsberg i. Neumark, bei der kombinirten 2. Garde-Division der Kreis Angermünde. Die Fußtruppen der hiesigen Garnison wer— den sämmtlich am 15. September er. hier wieder einrücken. Die Garde⸗Kavallerie⸗Regimenter kehren vorauesichtlich am 18. . 189., die Artillerie am 26. bezw. 21. September zurück.

Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Staats⸗ Minister Graf von Hatzfeldt-⸗Wildenburg hat einen ihm aus Gesundheitsrücksichten Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Derselbe wird während der Dauer seiner Ab⸗ wesenheit durch den Unter⸗Staatssekretär, Wirklichen Geheimen Legations⸗Rath Dr. Busch vertreten.

Der General Lieutenant von Scheliha, Inspecteur der 4. Feld⸗Artillerie⸗Inspektion, welcher kommandirt worden ist, den Manövern in Italien beizuwohnen, ist aus dieser Veranlassung zur Abstattung persönlicher Meldungen von Coblenz hier eingetroffen.

Frankfurt a. M., 22. August. (W. T. B. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ist nach Hanau abgereist und wird dort bei Sr. Königlichen Hoheit dem Landgrafen von Hessen absteigen. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Wales hat sich nach Baden⸗Baden begeben.

Sachsen. Dresden, 23. August. (W. T. B.) Der König von Rumänien wurde bei seiner Ankunft auf der. Station Niedersedlitz vom ö und der Königin von 2 en empfangen und von denselben nach Schloß Pillnitz geleitet.

HSessen. Darmstadt, 22. August. (W. T. B.) Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich nach Abhaltung der Truppeninspektionen in Offen⸗ bach und Hanau nach Aschaffenburg, besichtigte die dortige restaurirte Stiftskirche und hat Nachmittags i Uhr von dort die Rückreise hierher angetreten. = 28. August. (W. T. B.) Se. Kaiserliche und König⸗ liche Hoheit der Kronprinz ist heute Morgen zur Inspi⸗ zirung nach Wiesbaden gefahren und wird Sich heute Mittag von dort nach Homburg begeben.

Elsaß⸗Lothringen. Metz, 23. August. (W. T. B.) Der Statthalter General⸗Feldmarschall Freiherr von Manteuffel trifft morgen Abend zum Zweck von Truppen⸗ besichtigungen hier ein.

Oesterreich ungarn. Wien, 21. August. (W. Ztg.) Der Kronprinz Som Carlos von Portugal reist morgen früh zu kurzem Aufenthalte nach Pest.

22. August. (W. T. B.) Bezüglich der Ratifika⸗ tion des Do nauvertrages melden hiesige Zeitungen: Da das russische und das tůürkische Ratifikationsinstrüment noch nicht eingetroffen waren, fand gestern in London keine förmliche Konferenz der Vertreter der Signatarmächte statt. Es war se⸗ doch in dem vorliegenden Falle vereinbart worden, daß jede Macht nur ein Ratifikationsinstrument ausstelle und das— selbe bei der Präsidialmacht deponire, statt des sonst üblichen Austausches der Ratifikationen zwischen jeder Signatarmacht, und es unterlag daher keinem Bedenken, daß die ihre Ra—⸗ lifikationen besitzenden Vertreter dieselben deponirten und daß darüber ein Protokoll aufgenommen wurde. Der russische Botschafter dürfte morgen oder übermorgen das bereits unter— wegs befindliche Dokument deponiren. Hiermit hätte der Londoner Donauvertrag vom 16. März 1853 die letzte Sank—⸗

tion erhalten und wären die Verhandlungen endgültig abge⸗ schlossen.

Laibach, 19. August. (Prg. Ztg.) Der vom früheren Landesausschusse Dr. Schaffer verfaßte Bericht über die Landtagswahlen empfiehlt die Agnoszirung sämmtlicher Wahlen und konstatirt, daß bei der Wahl im Großgrund⸗ besitze keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien. Trotz⸗ dem wird, wie verlautet, die slovenische Majorität des Landtages diesen Antrag nicht acceptiren, vielmehr die An⸗ gelegenheit einem separaten Ausschusse zuweisen.

Parenzo, 21. August. (Presse) In der heutigen Landtagssitzung versuchte der Abg. Lagin ja wiederholt kroatisch zu sprechen, wurde jedoch daran durch ungeheuren Lärm verhindert. Die Galerie mußte geräumt werden. Nach der Sitzung wurden die slavischen Abgeordneten ausgepfiffen und in ihre Wohnungen mit Katzenmusik begleitet. Der Re— dacteur Mandic wurde insultirt.

Brünn, 19. August. Der „N. fr. Presse“ wird von hier gemeldet, daß die Erhebungen, die gepflogen wurden, um die Wirkung, welche die Verleihung des Landtags— Wahlrechts an die Fünfgulden männer hervor— rufen würde, zu konstatiren, beendet sind. Der Landes⸗ ausschuß wird sich in seiner nächsten Sitzung mit dieser Frage beschäftigen. Derselbe dürfte sich darauf beschränken, dem Landtage einen statistischen Bericht in dieser Richtung zu unterbreiten.

Pest, 21. August. Die „Ungarische Post“ meldet aus Agram: Privatnachrichten zufolge wurden die auf dem Lande hier und da vorgekommenen Unruhen häufig über— trie ben. Die Ruhe kehrt allmählich auch dort wieder ein.

Schweiz. Bern, 21. August. (N. Zürch. Ztg.) Die Ratifikationen des schweizerisch-spanischen Handels— vertrages wurden am 18. August 1883 ausgewechselt. Nach Art. 12 des Vertrages trat derselbe sofort in Kraft.

Großbritannien und Irland. London, 21. August. (Allg. Corr.) Ueber die Vorbereitungen zum Angriff auf Hus geht dem „Standard“ von seinem Spezialcorrespon⸗ denten aus Haiphong, vom 18. d., folgende Meldung zu:

Die französische Flotte, welche in Gemeinschaft mit einem Ge— schwader aus Saigon gegen Hus vorgehen soll, liegt in der Bai, und alles ist in Bereitschaft für die Abfahrt. Die Expedition sollte heute abgehen und wird wahrscheinlich mit dem Kontingent von Saigon in der Bai von Turan südlich von Hus zusammentreffen. Kommissär Harmand befindet sich an Bord des Admiralschiffes und ist der Träger eines dem Hofe von Annam zu überreichenden Ultimatums. Wird letzteres verworfen, so wird eine Blo— kade proklamirt und einige Punkte der Küste werden als Operationsbasis besetzt werden. Der erste derselben wird unzweifelhaft das an der Mündung des Flusses Hus gelegene Fort Thuan-An sein. Ueber den weiteren Verlauf des Feldzuges ist nichts Genaues bekannt, und es ist in der That wahrscheinlich, daß er noch unentschieden ist und von dem Ergebniß der von dem Admi⸗ ral bei seiner Ankunft vorzunehmenden Rekognoszirungen abhängt. Es ist bekannt, daß Hus ein Platz von großer natürlicher Stärke ift, und von Oberst Olivier, einem französischen Offizier, gegen Ende des vorigen Jahrhunderts nach wissenschaftlichen Grundsätzen befestigt wurde. Ob die Annamiten die Kenntniß und den Muth besitzen, von diesen Vortheilen Nutzen zu ziehen, ist indeß eine andere Frage. Eine kleine Expedition, bestehend aus 300 Mann in Kanonenbooken, geht beute ab, um Hai Diuong, die Hauptstadt der Provinz desselben Namens, zu besetzen. Hai Dzuong ist an einem anderen Arme des Songkai, etwa 30 Meilen vom Meere gelegen. Ein ernster Wider—⸗ stand wird nicht erwartet. Mit Hanoi, Nam Dinh, Haiphong und Hai Dzuong in ihrem Besitz werden die Franzosen die meisten der wichtigeren Punkte in dem Delta beherrschen und viel zur Wieder— geltendmachung ihres Ansehens in Tonking gethan haben.

Nach einem soeben veröffentlichten parlamentarischen Ausweise belief sich die englische Nationalschuld am 31. März d. J. auf 723 768 87 Pfd. Sterl. Von der zur Reduktion der Nationalschuld 6 Kommission wurden in dem am 31. März zu Ende gegangenen fiskalischen Jahre 7149 284 Pfd. Sterl. getilgt.

22. August. (Bz. T. B.). Das Oberhaus hat die Bills, betreffend die Wahlbeste chung und die Reduktion der Staatsschuld, in dritter Lesung angenommen.

Der „Times“ wird aus Hongkong, von heute, ge— meldet: die Franzosen hätten Hai Dzuong eingenommen und dabei 150 Kanonen und 50 000 Dollars erbeutet. Die Annamiten hätten sich in das Innere des Landes zurück— gezogen.

22. August, Nachts. (W. T. B.) Das Oberhaus nahm den vom Unterhause vorgeschlagenen Ausgleich, be— treffend die Pachtbills an. Das Amendement Salisbury, betreffend die bestehenden Kontrakte, wurde mit 49 gegen 48 Stimmen den Bills wieder einverleibt.

23. August. (W. T. B.) Der „Times“ wird aus Hongkong, vom 22. d. M., gemeldet: Zwei Tausend

ranzosen mit 500 Mann der „gelben Flagge“ rückten am 15. d. M. von Hanoi gegen Sontai vor und stießen bei Phukal, 7 Meilen von Hanoi, auf den Feind. Ein Theil der Franzosen mußte sich zurückziehen, aber die Centralkolonne besetzte Phukai, verließ es indessen bald wieder. Die Verluste der Franzosen betrugen 2 Offiziere und 15 Mann teodt, 70 Mann verwundet.

Pietermaritzburg, 20. August. (Allg. Corr.) Die Regierung giebt bekannt, daß ihr die offizielle Nachricht von der Ankunft Cetewayo's im Reservatgebiete zuge— gangen sei.

Frankreich. Paris, 22. August. (W. T. B.) Die chinesische Regierung hat sür die in der Provinz JYünnan erfolgte Ermordung eines französischen Missio⸗ närs Genugthuung gewährt.

Italien. Rom, 23. August. (W. T. B.) Der Papst hat heute dem Grafen Cham bord den apostolischen Segen uͤbersandt.

Türkei. Konstantinopel, 23. August. (W. T. B.) Der Fürst von Montenegro empfing gestern die Chefs der Botschaften und Gesandtschaften. Die Rückreise des Fürsten nach Cettinje erfolgt nach den bis jetzt getroffenen Dispofttioien am nächsten Sonnabend.

Amerika. Washington, 21. August. (Allg. Corr.) Der Staatssekretär des Innern hat die Mittheilung erhalten, daß die zwei Enden der nördlichen Pacific⸗-Eisenbahn mit einander vereinigt worden sind. Der Strike der Tele⸗ graph isten endete in den östlichen Staaten am Freitag Abend. Der Urheber des Strikes, ein Telegraphist Namens Campbell, erließ ein Cirkular, welches das Mißlingen der Be⸗ wegung einräumt und den Streikenden gestattet, ihre frühere Beschästigung wieder aufzunehmen. Die westlichen Tele⸗ graphisten kapitulirten erst heute. Die Strikenden werden

wieder angestellt werden, soweit es nothwendig ist, die vor⸗ handenen Lücken auszufüllen.

New⸗York, 22, August. (W. T. B.) Nach hier r Nachrichten sind im Südosten von Minnesota durch einen Orkan große Verheerungen an⸗ gerichtet worden. 49 Personen wurden getödtet und gegen 50 verwundet. Ein Drittel der Stadt Rochester ist zerstört, und man fürchtet, daß auch in der Umgegend von Rochester große Verwüstungen stattgefunden haben. Die Zahl der dort ums Leben Gekommenen wird auf mehrere Hundert geschätzt. Durch den Orkan wurde ein Eisenbahnzug fortgerissen und hierbei 25 Personen getödtet und 35 verwundet.

Afrika. Egypten. Kairo, 19. August. (Allg. Corr.) Die neuesten Berichte aus dem Sudan lassen ersehen, daß der falsche Prophet noch immer sehr rührig ist und unverzüglich auf Khartum zu marschiren beab⸗ sichtigt. Hicks Paschg ist zum Oberbefehlshaber der egyp⸗ tischen Truppen im Sudan ernannt und mit weitgehenden militärischen Gewalten betraut worden.

. 20. August. (Allg. Corr.) Die Regierung be—⸗ ginnt die volle Bedeutung des massenhaften Auftauchens der Anhänger des Mahdi in der Nachbarschaft von Suakim zu würdigen, und es sollen binnen 3 Tagen 300 Mann zur Verstärkung der Streitkräfte des Khedive in diesen Bezirk abgesandt werden. Obwohl der An⸗ griff auf Sinkat mit Verlust zurückgeschlagen worden, ist das Erscheinen des Feindes im Rücken von Hicks Pascha und der Umstand, daß er mehr oder weniger dessen Verbindungslinien , . hinlänglich ernst genug, um Unbehaglichkeit zu ver— ursachen.

Zeitungsstimmen.

Das „Deutsche Tageblatt“ schreibt über unsere Handelsbilanz für 1882:

In der Genauigkeit keinen nennenswerthen Abbruch thuenden ab— gerundeten Zahlen und der leichteren Uebersichtlichkeit halber nach Werthen von Millionen Mark“ berechnet, ergab das Jahr 1882 folgendes Resultat:

Benennung Werth der Ueberschuß der der Ein⸗ Aus⸗ Ein ˖ Aus⸗ Waarengruppen fuhr fuhr fuhr fubr

I) Vieh⸗ und andere lebende

1 9, 6. 2) Nahrungs- u. Genußmittel 830.4 20,5 309,9 3) Sämereien und Gewächse 80,3 2 53,3 4) Düngungsmittel und Ab⸗

J 70,0 z 51,4

41,9

, Rohstoffe und Fabrikate 6) der chemischen Industrie. 384,2 274, 110,0 7) der Stein«,, Theer⸗ und l 44,7 8) der Metallindustriee. . 106,65 9) der Holz⸗, Schnitt- und . 1195* 10) der Papierindustrie .. 17,7 11) der Leder und Rauch⸗ waarenindustr ie. 169,9 12) der Textil⸗ und Filz⸗ J 13) der Kautschuck⸗ u. Wachs⸗ J 23,8 14) Eisenbahnfahrzeuge, ge⸗ polsterte Wagen und k 15) Maschinen und Instru— . 38,9 16) Kurzwaaren und Schmuck 11,9 17) Gegenstände der Literatur und bildenden Kunst .. 16, 8 42,0 2592 Sa. 31295, 5 3191, 625,6 687,2

6156 61,6 Die entsprechenden Zahlen hr löse, nh 2977, 14,

Das Jahr 1882 überragte 1881 mithin im Einfuhrwerth um

166,5, im Ausfuhrwerth um 214,0 Millionen Mark und erzielte eine um 47.5 Millionen Mark höhere Ueberbilanz. Für das eine wie sür das andere Jahr sind die Ein- und Aus— fuhrwerthe für Edelmetalle in Barren, Bruch und Münzen in Ab⸗— zug gebracht; die Einfuhr hierron betrug in 1882 35,2, die Ausfuhr 53,6 Millionen Mark.

Selbstverständlich beruht das für 1882 erzielte günstigere Er⸗ gebniß der Bilanz der Hauptsache nach in den zur Ausfuhr gelangten größeren Waarenmengen; sehr erheblich haben darauf jedoch auch die im Verbältniß zum vorhergehenden Jahre stattgehabten Aenderungen in den Werthen mancher Waaxen eingewirkt.

Es traten nämlich in 1882 gegen das Vorjahr Preissteigerungen ein für: Vieh, Fleisch, Schmal;, Käse, Hopfen, Pfeffer, Mais, Obst, Branntwein und Wein, Guano, verschiedene Droguen und Chemi⸗ kallen, Borsten und Federn, Häute und Felle, Baumwolle und Shobdy, baumwollene Garne, verschiedene Wollen⸗ und Baumwollen⸗ waaren, Kautschuckwaaren und Maschinen; dagegen Preisrückgänge für: Getreide, Mehl, Reis, Kleie, Südfrüchte, Kaffee, Zucker, Taback— blätter, Salpeter, Indigo, Chinarinde, Olivenöl, Petroleum, Eisen⸗ erze, weiche Hölzer, Jute und Wolle, und zwar war der auf die Ein⸗ wie auf die Ausfuhr wirkende Einfluß dieser Preisschwankungen ein so bedeutender, deß der Gesammt⸗Einfuhrwerth des Jahres 1882 sich um 6,5 Millionen Mark erhöhen, der Ausfuhrwerth sich um 23,2 Millionen Matk vermindern würde, wenn man die Preise des Jahres 1881 auf die Mengen des Jahres 1882 anwenden wollte. Die stattgehabten Preisschwankungen sind also, wie hieraus er⸗ sichtlich, für uns von sehr wesentlichem Vortheil gewesen, von einem er elk wie oben gezeigt, auf nahezu 30 Millionen Mark sich

ätzen läßt.

Aus der obigen , , , ersieht man so deutlich, daß es eines Kommentars eigentlich nicht bedarf, die Bedeutung und das stetige Wachsthum unserer Exportindustrien, deren schwere Gefähr⸗ dung, wenn nicht Vernichtung durch unsere neue Wirthschaftspolitik das Manchesterthum mit schrecklichen Lettern an die Wand zu malen nicht müde geworden ist; vermochte doch allein unsere Metall- man kann eigentlich sagen unsere Eisenindustrie in Gemeinschaft mit der ihr nahe verwandten Maschinenindustrie an Aussuhrüberschuß 33 Millionen Mark mehr zu erzielen, als wir dem Auslande für Nahrungs⸗ und Genußmittel nach Abzug unserer eigenen Ausfuhr von diesen Gegenständen schuldig geworden waren.

Aus unserer Zusammenstellung würde sich, wenn wir über den nöthigen Raum verfügten, um die Vergleichung mit dem Jahre 1881 völlig durchzuführen, des weiteren ergeben, daß unsere Einfuhr nament⸗ lich an Rohstoffen für den Verbrauch unserer Industrien und solchen Nahrungs⸗ und Genußmitteln, welche unser eigener Boden nicht er—= zeugt, um ein sehr Beträchtliches gestiegen ist.

Das Wachsthum unserer Industrie aber und die fortdauernd zu⸗ nehmende Einfuhr aus dem Auslande zu beziehender und diesem zu bezablender Rohstoffe und Genußmittel liefern einen evidenten Beweis dafür, daß mehr und mehr arbeitsuchende Hände Arbeit gefunden haben müssen und daß daneben die Konsumtiensfähigkeit unsere

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