1883 / 200 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Aug 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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§. 135. .

Mit dem Antrage auf das nach 5. 133 zulässige Ausgebot hat der Antragsteller ein Verzeichniß der eiwaigen ihm be⸗ kannten angeblichen Rechtsnachfolger des letzten verfügungs⸗ berechtigten Inhabers der Forderung einzureichen und zu ver⸗ sichern, daß außer diesen keine anderen ihm bekannten Rechts⸗ nachfolger vorhanden sind. .

Das Aufgebot erfolgt nach den Vorschriften für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden über Ansprüche, welche im Grundbuch eingetragen sind. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.

In dem Aufgebot ist die Forderung, auf welche dasselbe sich bezieht, nach dem aus dem Grundbuche ersichtlichen Gläu— biger und Schuldner, dem Betrage, dem Datum der Urkunde und dem versteigerten Grundstücke zu bezeichnen und der zur Hebung gekommene Betrag anzugeben.

Das Aufgebot ist dem Vertreter der unbekannten Be⸗ theiligten, sowie dem letzten verfügungsberechtigten Inhaber der Forderung oder dessen von dem Antragsteller angezeigten Rechtsnachfolgern von Amtswegen zuzustellen.

Die zu den Vollstreckungsakten erfolgten Anmeldungen gelten auch für das Aufgebotsverfahren. 3.

Ansprüche, welche nicht angemeldet worden, sind auszu— schließen.

Der Antragsteller hat wegen der Kosten des Verfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem zur Hebung gekommenen Betrage. g 1d

Nach Erlaß des Ausschlußurtheils erfolgt die weitere Ver— theilung mit Zuziehung derjenigen, welchen Ansprüche vorbe⸗ halten sind, sowie derjenigen, welche das Aufgebot beantragt haben, des letzten zu den Vollstreckungsakten nachgewiesenen Eigenthümers des versteigerten Grundstücks und des den un— bekannten Betheiligten bestellten Vertreters nach Maßgabe der Vorschriften des 8 134 Absatz 1.

Die in dem Ausschlußurtheil vorbehaltenen Ansprüche sind in den Theilungsplan nur aufzunehmen, wenn sie glaub— hast gemacht werden. g 13

. 06.

Wird durch einen Widerspruch ein Anspruch betroffen, welcher ohne den Widerspruch von dem Ersteher zu über⸗ nehmen sein würde, und ist die Person oder der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt, so ist dem letzteren auf Antrag des Widersprechenden gemäß 5§. 131 ein Vertreter zu bestellen.

Ist der Gläubiger binnen einer Frist von drei Monaten nach Stellung des Antrags nicht ermittelt, so ist der Wider⸗ sprechende auf Antrag gemäß 5§. 133 zu dem Aufgebote des Berechtigten zu ermächtigen. . .

Der §. 132 Absatz 2 und die 8§5. 134 bis 136 finden entsprechende Anwendung. Ansprüche, welche in dem Auf⸗ gebotsverfahren nicht angemeldet worden, sind nur insoweit auszuschließen, als es nach dem Inhalte des Theilungsplans im Interesse des Antragstellers erforderlich ist.

Die über den Anspruch vorhandene Urkunde braucht zur Begründung desselben gegenüber dem Widersprechenden nicht vorgelegt zu werden. Der Widersprechende hat, wenn er unterliegt, die verursachten Gebühren und Auslagen des be⸗ stellten ere td sowie die Kosten des Aufgebots zu tragen.

Durch den Antrag auf Bestellung eines Vertreters wird die in 8. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist gewahrt.

Wird von dem Widersprechenden der Antrag auf Ermäch⸗ tigung zum Aufgebot binnen einer Frist von vier Monaten, welche mit dem Tage des Antrags auf Bestellung eines Ver⸗ treters beginnt, nicht gestellt, oder die Stellung des Auf— gebotsantrags binnen einer Frist von einem Monat, welche mit der Ermächtigung zum Aufgebot beginnt, dem Voll— streckungsgericht nicht nachgewiesen, oder wird das Aufgebotsver⸗ fahren ohne Erlaß eines Ausschlußurtheils erledigt, so erfolgt die Ausführung des Theilungsplans ohne Rücksicht auf den erhobenen Widerspruch. .

Das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zulässige Verfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Theilungs— plan oͤhne Rücksicht auf den ö ausgeführt ist.

Hat auf Grund des § 74 ein Interessent Verpflichtungen übernommen, so ist das Verfahren zur Belegung und Ver— theilung des Kaufgeldes auf die von dem Interessenten zu zahlenden Beträge auszudehnen.

Vierter Titel. Zwangsverwaltung. 139

Auf die Zwangsverwaltung finden die 8§. 13 bis 16, 3. 16 Absatz 1, 3, §98. 18, 20 entsprechende Anwendung. Die eibtingung eines Äuszugs aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle ist nicht erforderlich. J Ist das Grundstück sür die Forderung des Gläubigers dinglich verhaftet, so genügen statt der nach 8. 14 Nr. 3, 3 beizubringenden Urkunden solche Urkunden, welche glaubhaft machen, daß der Schuldner sich im Besitze des Grundstücks

befindet. f §. 140.

In dem Einleitungsbeschlusse hat das Gericht dem Schuld⸗ ner jede Einmischung in die Geschäftsführung des zu bestellen⸗ den Verwalters, sowie jede Verfügung über die Einkünfte des Grundstücks zu untersagen, und dritten Personen, in deren Leistungen Einkünfte des Grundstücks bestehen, die fernere Leistung an den zu bestellenden Verwalter aufzugeben. Zu den Einkünften gehören sowohl die abgesonderten, als die noch zu gewinnenden Früchte, sowohl die fälligen, als die noch sällig werdenden Hebungen. ö ö

Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, ist auch dem Verwalter von Amtswegen zu—

zustellen. §. 141.

Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so sind ihm während der Dauer der Ver⸗ waltung die für ihn und seine Familie unentbehrlichen, für die Verwaltung nicht erforderlichen Wohnungsräume zu be— lassen. Ueber den Umfang der zu gewährenden Räume ent— scheidet das Vollstreckungsgericht. Die Vergünstigung ist von dem Gerichte aufzuheben, wenn der Schuldner das Grundstück oder dessen Verwaltung gefährdet.

142.

Das Gericht hat den ö zu ernennen und auf Antrag an Eidesstatt zu verpflichten.

Das Grundstück ist dem Verwalter durch einen Beamten des Gerichts oder durch einen von dem Gerichte zu bestellen⸗ den Gerxichtsvollzieher zur Verwaltung und zur Erhebung der Einkünfte zu übergehen. Das Gericht kann jedoch den Verwalter ermächtigen, sich selbst in den Besitz des Grundstücks zu setzen.

entsprechende Anwendung, wenn ein Dritter ein Recht an dem

Der Verwalter ist auf Grund der Ernennung zur Ein⸗ ziehung der in Leistungen Dritter bestehenden Einkünfte an Stelle des Schuldners e .

Durch die Beschlagnahme (5. 16) erlangt der Gläubiger an den Einkünften des Grundstüͤcss unter Vorbehalt der Rechte der Realgläubiger ein Pfandrecht mit den im 5§. 709 der Civilprozeßordnung bestimmten Wirkungen. ;

Die Beschlagnahme des Grundstücks und das Pfandrecht an den Einkünften wird durch die Uebergabe des Grundstücks an den Verwalter, und im Falle des späteren Beitritts eines Dritten durch die Zustellung des Zulassungsbeschlusses an den Verwalter in gleicher Weise wie durch die Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den Schuldner bewirkt.

Gegen Dritte, in deren Leistungen die Einkünfte des Grundstücks bestehen, wird die Beschlagnahme durch Bekannt⸗ machung derselben von Seiten des Verwalters oder des die Uebergabe des Grundstücks leitenden Beamten wirksam. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters ist ein Zahlungsverbot zu erlassen und von Amtswegen zuzu⸗

stellen. 5. 144.

Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners, geeigneten Falles unter Zu⸗ ziehung eines Sachverständigen, mit der erforderlichen An— weisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäfts⸗ sührung desselben zu beaussichtigen.

Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark gegen ihn festsetzen und ihn entlassen.

Der Verwalter hat die Sorgfalt eines ordentlichen Haus— vaters anzuwenden. Er ist verpflichtet, dem Gläubiger und dem Schuldner alljährlich und nach Beendigung der Verwal— tung Rechnung zu legen. Die Rechnungen sind dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuld— ner vorzulegen.

Der Justiz-Minister kann für die Geschästsführung der Verwalter und die denselben zu gewährende Vergütung all— gemeine Anordnungen treffen.

§. 145.

Die mit Korporationsrechten versehenen Kreditinstitute können auf Ersuchen des Gerichts die dem letzteren im ersten Absatz des 8 142 und in dem 5. 144 zugewiesene Thätigkeit bezüglich landwirthschaftlich oder forstwirthschaftlich benutzter Grundstücke übernehmen.

Einem solchen Kreditinstitute kann durch statutarische Bestimmungen mit landesherrlicher Genehmigung ein Anspruch auf Ueberweisung der im vorstehenden Absatz bezeichneten Thätigkeit bezüglich der von dem Institut beliehenen Grund— stücke beigelegt werden

§. 146.

Die Vorschristen des 8. 690 der Civilprozeßordnung finden

Grundstücke behauptet, welches die Zwangsverwaltung un— zulässig machen würde. 5. 147.

Die 5§§. 21, 23 bis 30, 33 bis 38 finden bei der Zwangs— verwaltung entsprechende Anwendung. Aus den erzielten Einkünften des Grundstücks sind von den in den §5§. 25 bis 29 bezeichneten Forderungen zunächst nur die laufenden Ab— gaben, Leistungen und Hinsen zu berichtigen.

Hat einer der in 5§. 29 bezeichneten Gläubiger seine Be— friedigung lediglich aus den Einkünften zu fordern, so ist derselbe an der ihm zustehenden Stelle wegen seiner ganzen Forderung (S. 35) zu befriedigen.

Die hiernach verbleibenden Ueberschüsse sind zur Befrie— digung der Gläubiger, welche die Zwangsverwaltung betrei⸗ ben, und in dem nach den Vorschristen der Absätze 1, 2 zu bestimmenden Umfange zur Berichtigung der nach der Be— schlagnahme entstandenen Ansprüche in der nach den 885. 25 bis 38 zu bestimmenden Reihenfolge zu verwenden.

§. 148.

Die Kosten und Ausgaben der Zwangsverwaltung ein— schließlich derer, welche von dem Gläubiger zur Erhaltung und nöthigen Verbesserung des Grundstücks vorgeschossen (5. 24) oder von dem Verwalter innerhalb der ihm ertheilten Anweisungen gemacht worden sind (5. 144), werden aus den erzielten Einkünften des Grundstücks vorweg bestritten.

Die in den §§. 25 bis 28 bezeichneten laufenden Leistun⸗ gen sind aus den Einkünsten durch den Verwalter ohne wei— teres Verfahren zu .

Ist zu erwarten, daß aus den Einkünften des Grund— stücks weitere Zahlungen an die Gläubiger erfolgen können, so hat das Gericht den Grundbuchrichter um Ertheilung der in 5. 19 bezeichneten Abschriften und Nachrichten zu ersuchen.

Nach Eingang derselben erfolgt die Feststellung des Ver— theilungsplans unter entsprechender Anwendung der §§. 101, 164 bis 106 113, 114, ils.

Jeder . kann eine spätere Abänderung des Planes im Wege der Klage gegen die bei der Abänderung Betheiligten erwirken. Zahlungen, welche von einer solchen Abänderung auf Grund des Planes geleistet sind, können auf Grund der Abänderung nicht n ben werden.

1608.

Die nach dem festgestellten Plane erforderlichen Zah— lungen sind an den Fälligkeitsterminen durch den Verwalter zu leisten, soweit die jedesmaligen Bestände der Einkünste hinreichen. Der Verwalter ist hierzu mit der erforderlichen Anweisung zu versehen.

Ist das Grundstück im Verfahren der Zwangsversteigerung zugeschiagen, so sind die noch nicht vertheilten Einkünfte zu der im Versteigerungsverfahren zu vertheilenden Masse G. 1 abzuführen. auf diese Einkünfte sind bei der Vertheilung im Versteige— rungsverfahren zu bern fe e,

Ist zu einer Forderung ein Gläubiger nicht legitimirt, so hat der Verwalter die zu zahlenden Beträge zu hinter⸗ legen. Die weitere Behandlung derselben erfolgt erforder— lichen Falls zusammen mit den bei der Zwangsversteigerung für die Forderung zur Hebung kommenden Beträgen.

Ist die Zwangsversteigerung nicht eingeleitet oder kommt hei derselben die Forderung nicht zur Hebung, so ist mit der Vertheilung der hinterlegten Beträge unter entsprechender Anwendung der §§. 120, 131 fh, 136 weiter zu verfahren.

§. 152. Zahlungen auf eingetragene Kapitalforderungen erfolgen,

Die Rechte der einzelnen Gläubiger

zu legitimiren hat, in einem Termin, zu welchem der Gläubi⸗ ger von Amtswegen zu laden ist. Die Vorschriften der S5. 121, 122, 124 bis 126 gie, entsprechende Anwendung. Erfolgt die Zwangs verwaltung zur Vollziehung eines Arrestes, so sind die Beträge, welche auf die zu sichernde Forderung fallen, zu u, ,

Die Aufhebung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Be⸗ schluß des Gerichts. Die Aufhebung erfolgt von Amtswegen, wenn der Gläubiger aus den Einkünften des Grundstücks befriedigt worden ist.

Das Gericht kann die Aufhebung des Verfahrens anord⸗ nen, wenn die Fortdauer der Beschlagnahme besondere Auf⸗ wendungen erfordert und der Gläubiger den nöthigen Geld⸗ betrag nicht vorschießt. .

Das Gericht hat bei der Aufhebung den Grundbuchrichter um Löschung des die Zwangsverwaltung betreffenden Ver— merks zu ersuchen.

(Fortsetzung folgt)

Ministerium der geistlichen, Unterricht s⸗- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bei dem Gymnasium zu Landsberg a. /W. sind die or⸗ dentlichen Lehrer Dr. Schmidt und Neumann zu Ober— lehrern befördert worden.

Der praktische Arzt Dr. med. Felix Behrend zu Col⸗ berg ist zum Kreis⸗Wundarzt des Kreises Colberg-Coerlin, mit Belassung seines Wohnsitzes in Colberg, ernannt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

Der Oberförster Kahle zu Neuendorf ist auf die durch den Tod des Oberförsters Mechow erledigte Oberförsterstelle zu Jävenitz im Regierungsbezirk Magdeburg, und der Ober⸗ förster Krafft zu Daun auf die durch den Tod des Ober⸗ försters Rosch erledigte Oberförsterstelle Cosel, mit dem Amts⸗ sitz zu Klodnitz im Regierungsbezirk Oppeln, versetzt worden.

Die Forst-Assessoren und Lieutenants im Neitenden Feld⸗ jäger-⸗Corps Kampmann und Schöpffer sind zu Ober— sörstern ernannt. Dem Oberförster Kampmann ist die durch Versetzung des Oberförsters Seehusen erledigte Oberförster⸗ stelle zu Hartigswalde im Regierungsbezirk Königsberg, und dem Oberförster Schöpffer die durch Versetzung, des Ober⸗ försters Keßler erledigte Oberförsterstelle zu Königswiese im Regierungsbezirk Danzig übertragen worden.

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Direktor im Ministerium des Königlichen Hauses, von Schweinitz, nach der Schweiz.

mission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs, Wirkliche Geheime Rath Dr. Pape, aus Karlsbad.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge— mein gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß die nichtperiodische Druckschrift. „Die Sozialdemokratie und die hiesige Presse“ nebst Inhange „Programm der sozialistischen Arbeiter— partei Deutschlands“, gedruckt in der Genossenschasts—⸗ Buchdruckerei Hottingen-Zürich, nach 8. 11 des gedachten Ge⸗ setzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.

Cöln, den 22. August 1883.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. von Guionneau.

zrosoiges Anlebhen der vormals Freien Stadt

Frankfurt a. M. von 2000000 Fl., vom 1. Februar 1868.

Bei der am 10. d. Mts. stattgefundenen 24. Verloosung des Anlehens der vormals Freien Stadt Frankfurt a. M. von 200009081. vom J. Februar 1358 wurden nachverzeichnete Nummern Litt. J. zur Liückzahlung auf den 1. Dezember 1883 gezogen:

a. 25 Obligationen à 10909 Fl. I714 S 29 .

Nr. 27 76 197 271 305 342 366 373 412 435 500 652 665 46 966 993 1004 1009 1172 1267 1291 1428 1519 1522 1581 42 857 25 8.

b. 9 Obligationen à 500 Fl. 857 . 14 3.

Nr. 1672 1685 1837 1858 1877 1882 1936 2050 2067

714 M 26 . c. 8 Obligationen à 300 Fl. 514 M 29 4. Nr. 2120 2174 2178 2324 2327 2402 2412 2420 4114 AM.

32 3. d. 5 Obligationen à 100 Fl. 171 4 43 4.

Nr. 25608 2594 2648 2699 2762 S567 MS. 15 83. zusammen 7 Stück S5 biz M 8. 3. .

Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Be⸗ merken in Kenntniß gesetzt, daß die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum Rüͤckzahlungstermin erfolgt, bei folgenden Stellen erhoben werden können: .

Bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M. bei der Königlichen Staatsfchulden⸗Tilgungskasse in 6 ö e tee: Königlichen Regierungs⸗ und Bezirks ⸗Hauptkasse.

2 Auszahlung erfolgt gegen Rückgabe der Abligationen nebst Zinsscheinen Reihe JJ. Nr. 3 bis 8 und Zinsschein. Anweisung.

Ber Geldbetrag der etwa fehlenden unentgeltlich abzullefernden Zinsscheine wird an dem Kapitalbetrage der Obligation abgehalten.

Soll die Einlösung von dergleichen Obligationen weder bei der Königlichen Kreiskasse in e. a. M. noch bei der Königlichen Regierungs Hauptkasse in Wiesbaden. sondern bei einer der anderen Kaffen erfolgen, so sind die, betreffenden Obligationen nebst Zins— scheinen und Zinsscheinanweisung durch diese Kasse vor der Aus— zahlung an den Unterzeichneten zur Prüfung einzusenden, weshalb diese ,, . einige Zeit vor dem Rückzahlungstermin

ingereicht werden können. . Rüäckständig sind noch: Aus der Verloosung: pro 1. Dezember 1877: J. 1215. pro 1. Dejember 1882; J. 1539 1566 1893 2095 2145 2210.

Die Inhaber dieser Obligationen werden zu deren Einlösung wiederholt aufgefordert.

Wiesbaden, den 13. August 1883.

Der Regierung Prãsident.

wenn der Gläubiger sich durch Vorlegung der Schuldurkunde

von Wurmb.

Angekommen: Se. Excellenz der Vorsitzende der Kom⸗

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 27. August. Beide Kaiserliche Majestäten wohnten gestern dem Gottesdienst in der Friedenskirche zu Potsdam bei.

Das Familiendiner sand auf Schloß Babelsberg statt.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin teist heute nach Homburg v. d. Höhe.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu— sammen.

In einer Untersuchung gegen einen insolventen Brauereibesitzer, welcher seine Brauerei mit zwei Brauarbeitern und einem Knecht betrieben hatte, indem er selbst als Brau⸗ meister thätig war, wegen Bankerutts, weil er seine Bücher nicht kaufmännisch geführt hatte, war der Beschuldigte von der Strafkammer verurtheilt worden, indem sie annahm, daß derselbe mit Rücksicht auf seinen beträchtlichen Jahresumsatz als Fabrikant und somit als Vollkaufmann zu erachten wäre. Auf die Revision des Angeklagten hob das Reichs— gericht, III. Strafsenat, durch Urtheil vom 2. Juli d. J., das Urtheil auf, indem es folgenden Rechtssatz aussprach: „Für die Abgrenzung des Fabrikbetriebs vom Handwerksbetriebe ist die Größe des durch Verkauf der Produkte erzielten Um satzes von keiner oder doch nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Ein seiner inneren Beschaffenheit nach handwerksmäßiger Betrieb wird dadurch nicht zu einem fabrikmäßigen, daß er in erheb⸗ lichem Umfange geschieht und erhebliche Resultate liefert. Entscheidend dagegen ist an eister Stelle die Methode der Herstellung der Arbeitsprodukte und für diese die Art der benutzten gewerblichen Hülfsmittel (Maschinen oder Werkzeuge), die Qualität, nach Befinden auch die Zahl des beschäftigten Hülfspersonals, der Grad der Ausnutzung der Arbeitstheilung, die Beschaffenheit der eigenen Arbeitsleistung des Gewerhe⸗— unternehmers, die Beschaffenheit der der Ausübung des Gewerbes dienenden Räumlichkeiten und ähnliche, dem Gewerbebetriebe als solchem die Signatur des Handwerks- oder fabrikmäßigen Betriebes aufprägende Momente.“

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath: Fürstlich schwarzburg⸗rudolsiädtischer Staats-Minister Dr. von Bertrab, Fürstlich lippischer Kahinets-Minister Eschen—⸗ burg, Senator der freien und Hansestadht Lübeck, Dr. Klüg— mann, Bürgermeister der freien Haänsestadt Bremen, Pr. Gildemeister, und Senator der freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Versmann sowie der Bundesrathskommissar der Landesverwaltung für Elsaß⸗Lothringen, Ober-Regierungs— Rath Hauschild sind in Berlin eingetroffen.

Der Chef der Admiralität, General-Lieutenant von Caprivi, hat sich bis Anfangs September er. auf Inspi— zirungsreisen begeben.

Der General⸗Lieutenant von Hartrott, Direktor des Militär⸗Oekonomie⸗Departements im Kriegs-Ministerium, ist von Urlaub aus Tyrol hierher zurückgekehrt.

Der Contre⸗Admiral Frhr. von Reibnitz, Direktor der Marine-Akademie, ist aus Anlaß seiner Beförderung auf einige Tage zur Abstattung persönlicher Meldungen hier ein⸗ getroffen.

Der hiesige französische Botschafter, Baron de Courcel, hat Berlin mit Urlaub verlassen. Während seiner Abwesen⸗ heit fungirt der Botschafts-Rath Graf d' Aubigny als interimistischer Geschäftsträger.

Als Aerzte haben sich niedergelassen die Herren: Lr. Salpius in Löwenberg i. M., Dr. Kersten in Neu⸗Ruppin, Dr. Scherbel in Lissa, Konczynski in Rakwitz, von Alkiewicz in Tirschtiegel, Gaczkowski in Gräfenhainichen, Dr. Barth in Schkeuditz. hr. Fürth in Döllnitz, Dr. Pée in Cönnern, Dr. Nöll in Burbach, Dr. Hammel in Weiter, Assistenzarzt Dr. Meyer in Hannover, Dr. Stamer in Vilsen, Dr. Durlach in Gr. Rhüden, Dr. Kirchner in Herzberg, Dr. Schubert im Dstseebade Cranz.

Caffe, 26. August, (B. T. ) GSe. Kaiser⸗ liche und Königliche Hoheit der Kronprinz be— sichtigte heute Vormittag die hier garnisonirenden Truppen— theile und empfing . die Vertreter der Stadt, die um eine Audienz nachgesucht hatten. Das Diner nahm Se. Kaiserliche Hoheit bei dem kommandirenden General, General der Kavallerie von Schlotheim, ein. Nach dem Diner machte der Kronprinz mit dem Ober-Präsidenten, Grafen zu Eulen— burg, eine Ausfahrt und besuchte am Abend das Theater. Später wurde Sr. Kaiserlichen Hoheit eine Serenade nebst Fackelzug dargebracht.

26. August. (W. T. B. Se. Kaiserliche und König⸗ liche Hoheit der Kronprinz besuchte heute Morgen den Gottesdienst und nahm um 11 Uhr die Parade über die Kriegervereine ab. Nachmittags 3 Uhr 18 Minuten begab Sich Höchstderselbe nach Fulda.

Fulda, 26. August. (W. T. B.) Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz traf heute Abend 55 Uhr von Cassel hier ein und wurde auf dem Bahnhofe, wo der Kriegerverein Aufstellung genommen hatte, festlich empfangen. Heute Abend findet Zapfenstreich statt. Nach demselben wird dem Kronprinzen ein Fackelzug gehracht werden.

27. August, Vormittags. (W. T. B.) Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz besichtigte heute früh hier das 32. Infanterie⸗Regiment und begab Sich hierauf nach Alsfeld, um dos 95. Infanterie-Regiment, und nach Salzschlirf um das 6. Ulanen⸗Kegiment zu besichtigen. Um ki4elUhr sollte die Zurückkunft und Nachmittags Zi / Uhr die Rückreise nach Berlin erfolgen.

Baden. Baden, 25. August. (W. T. B.) Der Großherzog kommt morgen vom Schloß Mainau hierher, um dem Prinzen von Wales einen Besuch abzustatten. Am Montag wird der Großherzog den hiesigen Pferderennen beiwohnen, und am Abend wird zu Ehren des Prinzen von Wales ein Galadiner stattfinden. Am Dienstag beabsichtigt der Großherzog nach Mainau zurückzukehren.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 25. August. (Prg. Ztg.) Der Kaiser stattete heute Vormittag dem König von Ru— mänien einen Besuch ab. Sodann empfing der König die Besuche des Ministers des Auswärtigen, Grafen Kalnoky und des deutschen Botschafters. Mittags fuhr der König von Ru⸗ mänien nach Schönbrunn, um dem Hofe einen Besuch abzu— y Die Abreise des Königs erfolgt am Montag Nach⸗ mittag.

2. August. (W. T. B.) Der Kaiser stattete gestern Abend der elektrischen Ausstellung einen fast zwei⸗ stündigen Besuch ab. Dem gestrigen Kaiserlichen Familien diner wohnte der König von Rumänien bei.

Frohsdorf, 26. August. (W. T. B.) Heute wurde die, Leiche des Grafen Chambord einbalsamirt. Die Leichenfeier soll am Montag, den 3. September, in Görz stattfinden.

Pest, 25. August. Die „Ung. Post“ meldet aus

Agram; Sämmtliche Blätter besprechen nochmals in ernst und würdig gehaltenen Artikeln die Differenzen zwischen den eigenen und den ungarischen Anschauungen und betonen in Betreff der Sachlage wiederholt den mit der Erklärung der Abgeordneten der Nationalpartei konformen Standpunkt. 26. August. (W. T. B.) Das amtliche Blatt veröffent⸗ licht ein Handschreiben des Kaisers an den Banus von Kroatien, Pejacsevich, in welchem die von demselben nachgesuchte Demission genehmigt und die Erwartung ausge⸗ sprochen wird, daß der Banus bis zur Ernennung seines Nachfolgers die Geschäfte fortführen und die von der letzten Ministerkonferenz beschlossenen Maßregeln aussühren werde.

Agram, 26. August. (W. T. B.) Der Banus ist hier angekommen. Die zu seiner Begrüßung durch einen Fackelzug getroffenen Vorbereitungen wurden sistirt. Die Stadt ist ruhig, und es macht sich überhaupt eine ruhigere Beurtheilung der Sachlage wahrnehmbar.

Niederlande. Amster dam, 25. August. (W. T. B.) Die internationale Ausstellung wurde heute von dem König und der Königin besucht. Bei dem von dem Bürgermeister dem Königspaar gegebenen Diner brachte der König einen Toast auf die bei der Ausstellung betheiligten fremden Staaten und fremden Aussteller aus.

Großbritannien und Irland. London, 25. August. (Allg. Corr) Die Königin verließ gestern in Begleitung der Peinzessinnen Beatrice und Helene Osborne, um sich nach ö ihrem Schlosse in den schottischen Hochlanden, zu

egeben.

Beide Häuser des Parlaments wurden heute durch

eine Königliche Kommission vertagt. Im Oberhause verlas in

Gegenwart zahlreicher Mitglieder des Hauses der Gemeinen

der Lordkanzler die Thronrede, welche wie folgt lautet: Mylords und Gentlemen!

Irdem ich Sie Ihrer langen Arbeiten entledige, benütze ich die Gelegenheit, Ihre unermüdliche Energie und Ergebenheit in der Er— füllung der Ihnen anvertrauten großen Aufgabe anzuerkennen. Die Eintracht meiner Beziehungen mit fremden Regierungen fährt fort ungestört zu sein. Die in London für die Lösung verschiedener mit der freien Donauschiffahrt im Zusammenhange stehenden Fragen versammelte Konferenz ist durch die versöhnliche Haltung der in derselben vertretenen Länder zu einer für den Handel günstigen Uebereinkunft gelangt. Das Werk der administrativen Reorganisation in Egypten ist, obwohl es an wichtigen Punkten durch die Heimsuchung der Cholera verzögert worden, stetig fortgeschritten. Das Ziel der zeitweiligen Besetzung des Landes durch meine mili— tärischen Kräfte, die Rücksichten, welche den Maßstab für deren Dauer liefern müssen und die Pkeständige Richtung meiner An— strengungen auf die Aufrechthaltung bestehender Rechte, auf die Ruhe des DOrientt und die Wohlsahrt des egyp— tischen Volkes sind Ihnen mehr als einmal erklärt wor— den und dieselben bleiben unverändert. Vorkommnisse, die aus den französischen Operationen in Madagascar entstanden, Hilden den Gegenstand eines Gedankenaustausches mit der Regierung Frank⸗ reichs, welcher, in freundschaftlichem Geiste geleitet, ohne Zweifel zu befriedigenden Ergebnissen führen wird. In Verbindung mit diesen Vorkommnissen ist meine Aufmerksamkeit beständig auf Alles ge— richtet worden, was die Rechte oder Freiheiten meiner Unterthanen berühren mag und sie wird fernerhin darauf gerichtet sein. Meine Hoffnungen für die Wievderherstellung eines dauernden Friedens und der Ordnung im Zululand haben sich bis jetzt noch nicht verwirklicht und die Wirksamkeit des Vertrages mit der Regie— rung von Transvaol hat sich in gewisser Hinsicht als durchaus nicht befriedigend exwiesen. In Bezug auf ersteres werde ich mich, während jede willkürliche Einmischung vermieden wird, befleißigen, die von mir eingegangenen Verbindlichkeiten aufrecht zu halten und die Sicherheit der Grenze von Natal beständig im Augenmerk halten. Die durch letzteres eröffneten Fragen der Grenzpolitik, die in verschiedener Form so lange Zeit die Hauptschwierigkeit in der Verwaltung meiner südafrikanischen Besitzungen gebildet haben, wer⸗ den sammt anderen Punkten in Kurzem in diesem Lande zwischen meinen Miristern und den vertraulichen Abgeordneten, die für den Zweck von Transvaal abgesandt werden sollen, erörtert werden.

Meine Herren vom Hause der Gemeinen!

Ich danke Ihnen für die liberalen Geldbewilligungen, durch welche Sie mich in den Stand gesetzt haben, entsprechende Fürsorge für die staatlichen Etablissements und andere Dienstzweige des Landes während deß laufenden Jahres zu treffen.

Mylords und Gentlemen!

Die Staatseinkünfte sind bis jetzt nicht weit hinter den Vor— anschlägen zurückgeblieben. Die Lage der unter der Stockung in der Landwirthschaft leidenden Klassen hat in den meisten Bezirken des Landes einige Besserung bekundet und der allgemeine Zustand des Handels und der Industrie ist ein gesunder. Mit größerer Befriedi⸗ gung als bei einigen früheren Gelegenheiten kann ich auf die Lage Irlands hinweisen. Ausgenommen in Bezug auf die Erledigung von Berufungen, welche noch immer viel zu wünschen übrig läßt, hat das Vorgehen der ernannten Tribungle den Bestimmungen des Land— gesetzes einen weiten Wirkungskreis gegeben. Die jüngste Ver— einigung gegen die Erfüllung von Kontrakten, namentlich von Pacht- zinskontrakten, ist in hohem Grade gebrochen worden. Agrarverbrechen haben in wesentlichem Grade abgenommen. Verbindungen, deren Zweck die Verübung von Morden war, sind durch die Entdeckung und Bestrafung der Schuldigen gehemmt worden. Die Erwartungen auf einen erfolgreicheren Fortschritt in dem Werke der Gesetzgebung, denen ich Ihnen gegenüber am Schlusse der letzten Parlaments⸗ session Ausdruck gab, sind nicht gänzlich enttäuscht worden und ich habe meine herzliche Zustimmung vielen Maßregeln von öffentlicher Nützlichkeit ertheilt. Die Akte, welche verbessernden Bodenpächtern in England und Schettland beziehungsweise gehörige Entschädi⸗ gung sichern und andere werthvolle Bestimmungen umfassen, werden, wie ich hoffe, sowohl zur Hebung des Vertrauens zwischen Klassen als auch zu dem vortheilhafteren Betrieb der Land wirthschaft beitragen. Das neue Gesetz bezüglich der Umtriebe bei Wahlen wird nicht allein dazu dienen, die gröberen Formen des Un— heils, auf welche es hauptsächlich abzielt, zu beseitigen, sondern durch Herabminderung der Kosten von parlamentarischen Wahlen den Wählergemeinden größere Freiheit der Auswahl zu bieten und somit die wirksamere Vertretung aller Klassen in dem großen Rathe der Nation zu fördern. Die Akte für die Verbesserung des Bankexottgesetzes scheint wohl dazu angethan zu sein, die günstigen

Erwartungen zu verwirklichen, mit welchen es von der Handelswelt empfangen worden und die Akte in Betreff von 144 wird die Lage von Erfindern, an deren Genie und Hülfequellen das Publikum ein wesentliches Interesse hat, hoffentlich wesentlich bessern. Die Ii orden welche Sie ferner für die Sicherung einer ununterbrochenen

ilgung der Nationalschuld getroffen haben, wird der Aufrechthaltung des öffentlichen Kredits wesentlich förderlich sein. Die Akte für die Aufmunterung der irischen Industrie und des Unterneh— mungtgeistes durch Verbesserung der Verkehrswege, sowie für die weitere Erleichterung besonderer Bezirke durch Auswanderung und Einwanderung liefert einen neuen Beweis Ihres Besteebens, die Wohlfahrt Irlands zu befördern. Die Ruhepause in den varlamen tarischen Arbeiten, die Sie so reichlich verdient haben, wird in Ihren respektiven Bezirken die Erledigung wichtiger Pflichten, persönlicher wie öffentlicher, mit sich bringen. Ich hoffe, daß in diesen wie in den schwierigen Anstrengungen, welche von Ihnen in kommender Session erheischt werden mögen, die Gunst der Vorsehung Sie gleichmäßig leiten möge, damit der Zweck meiner beständigen Sorg— falt, nämlich die Wohlfahrt und die Glückseligkeit meines Volkes ge— fördert werde.

Frankreich. Paris, 25. August. (W. T. B.) Der Conseils⸗Präsident Jules Ferry wird morgen zu einem zwei⸗ oder dreitägigen Aufenthalt hier erwartet. Der „Temps“ stellt in Abrede, daß der Botschafter in London, Waddington, von dem Minister des Aeußern zu einer Konferenz auf heute hierher berufen sei. Waddington habe sich von London direkt nach Laon be— geben, um an den dortigen Generalrathesitzungen theil— zunehmen und werde erst in einigen Tagen Paris passiren. Dasselbe Blatt glaubt zu wissen, daß Verstärkun⸗ gen nach Cochinchina geschickt werden sollen, um einen Theil der dortigen zur Besetzung der Forts am Hue— Flusse bestimmten Garnison zu ersetzen. Ein Bataillon In⸗ fanterie und eine Batterie würden sich nächstens in Toulon einschiffen. Wie die Zeitungen melden, wird Admiral Courbet Angesichts der Unmöglichkeit, mit den verfügbaren Mitteln die Küsten von Annam und Tongking wirksam zu blokiren, sich darauf beschränken, Turan, Hue, das Delta des Rothen Flusses und Hako zu blokiren.

Einem Telegramm des Admirals Pierre an den Marine-Minister zufolge ist das Verfahren gegen den eng⸗ lischen Missionär Shaw eingestellt und derselbe auf der Insel Bourbon in Freiheit gesetzt worden.

26. August. (W. T. B.) Die hier anwesenden Minister Challemel-Lacour, Waldeck-Rousseau und Peyron traten heute Vormittag unter dem Vorsitz des Minister-Prä— sidenten Ferry zu einer Sitzung zusammen, in welcher die Absendung von Verstärkungen nach Tongking den Berathungs— gegenstand bildete. Ein Telegramm Bouets meldet, daß sich seit dem 15. d. M. bei Hanoi nichts von Belang ereignet habe. Die „Liberté“ schreibt: der Ministerrath habe sich mit keinerlei Maßregeln gegen die Prinzen von Orleans beschäftigt; die Regierung werde nicht eher gegen dieselben in Aktion treten, als bis geeignete Thatsachen zu einer solchen Aktion Anlaß böten.

; 27. August. (B. T. B.) Der Graf von Paris ist gestern Abend, begleitet von seinem Sohne und dem Her— zog von Nemours, nach Frohsdorf abgereist.

Spanien. Madrid, 26. August. (W. T. B.) Der König wird morgen nach Madrid zurückkehren und einem Ministerrath präsidiren. Am Freitag werden der König und die Königin nach Coruna gehen.

26. August. (W. T. B.) Der König hat auf eine Ansprache des Generals Quesada, als dieser dem König die Offiziere der Nordarmee vorstellte, erwidert: sobald eine Gefahr eintrete, werde er der Erste sein, derselben die Stirn zu bieten. Er sei entschlossen, sein Blut zu vergießen für die großen Interessen des Vaterlandes und des spani— schen Volls und fest gewillt, um jeden Preis die öffentliche Ruhe aufrecht zu erhalten.

Türkei. Kon stantinopel, 26. August. (W. T. B.) Wie verlautet, hat der Fürst von Montenegro seine Ab⸗ reise bis zum Montag verschoben. Die Pforte soll sich eingehend mit der montenegrinischen Grenzfrage be— schäftigen.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 2. August.

(W. T. B.). Die Kaiserin wohnte gestern Nachmittag der Eröffnung einer hiesigen Mädchenschule bei. Die Panzer⸗ fregatte „Minin“ ist gestern Abend von Kronstadt nach dem Stillen Ozean abgegangen. In einer Meldung aus Ismail wird die von rumäni— schen Blättern gebrachte Nachricht, daß russischerseits bereits an der Vertiefung des Kilia-Armes der Donau ge—⸗ arbeitet werde, als unrichtig bezeichnet. Bis jetzt seien nur Vermessungen vorgenommen und Arbeitsprojekte aufgestellt worden, eine Genehmigung Her letzteren durch die zuständigen Behörden aber noch gar nicht erfolgt.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 25. August. (W. T. B.) Die von einigen Blättern verbreitete Nachricht über angebliche Waffenverkäuse Seitens der schwedi⸗ schen Regierung nach Ostasien, sowie in Betreff einer dies⸗ bezüglich in Stockholm überreichten französischen Note ist grundlos. Der sranzösische Gesandte hat lediglich das Rundschreiben über die Kontrole der nach Annam gehenden Schiffe übergeben.

Dänemark. Kopenhagen, 25. August. (W. T. B.) Der König und die Königin von Griechenland sowie die Herzogin von Cumberland sind heute Nach⸗ mittag 51/ Uhr in Helsingör eingetroffen.

Süd-Amerika. Argentinien. Buenos⸗Ayres, 26. August. (W. T. B.) Der Finanz-Minister Ro⸗ mero hat seine Demission eingereicht.

Afrika. Egypten. Alexandrien, 25. August. (W. T. B.) Durch ein Dekret des Khedive werden die Wahlen für den legislativen Provinzialrath und die allgemeine Landes versammlung anberaumt wie folgt: für Kairo vom 1. bis 13. September, für Damiette, Suez, Port Said, Rosette, Ismailia, Elarich und Alexandrien vom 15. bis 27. September. In den übrigen Orten sollen die Wahlen stattfinden, sobald es der Gesundheitszustand gestattet. Der ehemalige Minister des Sudan, Ibrahim Tewfik Bey, ist zum Gouverneur von Port Said ernannt worden.