die zur Seefischerei bestimmten Fahrzeuge auch während ibres Aufent⸗ balts in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küstengewässern An⸗ wendung. 2. Zuwiderhandlungen gegen die in den Artikeln 5 bis 23 der inter- nationalen Konvention vom 6. Mai 1887 und im 5. L dieses Ge—= setzes enthaltenen Bestimmungen, sowie gegen die vom Kaiser zur Aus führung die ser Bestimmungen erlassenen Verordnungen werden, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine böbere Strafe ver- wirkt ist, mit Gelxstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefäng- niß bis zu sechs Monaten bestraft. Im Falle des Führens oder Gebrauchs verbotener Werkzeuge oder Geräthe ist neben der Geld- oder Gefängnißstrafe auf Einziebung der Verkzeuge oder Geräthe zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gekören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Ver— urtbeilung einer bestimmten . nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt e.
Die es Gesetz tritt gleichzeitiʒ mit der internationalen Kon vention vom 6. Mai 1882 in Kraft.
ö ̃ Begründung. ;
Im Artikel 35 der internationalen Konvention rom 6. Mai 1882, betreffend die rolizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordfee außerhalb der Küstengewässer, wird von den Vertragsstaaten die Ver— rflichtung übernommen, ihren gesetz gebenden Körperschaften diejenigen Maßnahmen vorzuschlagen, welche erforderlich find, um die Aus— führung dieses Vertrages zu sichern und namentlich um diejenigen, welche den Bestimmungen der Artikel 6 bis 23 zuwiderhandeln, mit Freiheitẽ oder mit Geldstrafe oder mit diesen beiden Strafen zu— gleich bestrafen zu lassen.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat die Aufgabe, die hier vor— gesehene Strafvorschrift, ohne welche eine wirksame Handhabung der Konvention überhaupt nicht gesichert ist und welche daher gleich; eitig mit der Kenrentian ins Leben treten muß, deutscherseits zu schaffen.
Der Entwurf durfte indessen hierbei nicht stehen bleiben.
Die Bestimmungen der Artikel 5 bis 23 der Konvention können der Natur der Sache nach gegen die zur Ausübung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küfstengewässer bestimmten deutschen Fischer⸗ fahrzeuge nur dann mit Erfolg zur Geltung gebracht werden, wenn sie von den gedachten Fahrzeugen auch innerhalb der zur Nordsee ge⸗ hörigen deutschen Küstengewässer beobachtet werden müssen. Infoweit erscheint daher eine Ausdehnung jener Vorschriften auf diese Gewässer erforderlich, wogegen Fahrzeuge, welche lediglich der Binnen oder i ern dienen, ihnen selbstrerständlich nicht unterworfen werden
nnen.
Weiterhin ist aber noch Vorsorge für den Fall zu treffen. daß sich das Bedürfniß ergeben sollte, die Durchführung der erwähnten Bestimmungen durch ergänzende Vorschriften zu sichern. Hierbei wird ein Weg zu wählen sein, welcker es ermöglickt, die den Verkältnisfen entsprechenden Maßregeln jederzeit ohne Verzug zu treffen. Es empfiehlt sich demgemäß, den Erlaß solcher ergänzenden Vorschriften Kaiserlicher Verordnung vorjzubehalten und in das Gesetz nur eine gegen die Uebertretung derartiger Verordrungen gerichtete Strafan— drohung aufzunehmen.
Auf Grund vorstehender Erwägungen schreibt zunächst der §. 1 des Entwurfs vor, daß die Bestimmungen der Artikel 6 bis 23 der Konventisn auch für die zur Nordsee gehörigen deutschen Küstergewässer gelten sollen. . s.
Der 5. 2 stellt das Zuwiderhandeln gegen die genannten Bestim— mungen, außerdem aber die Verletzung der vom Kaifer zur Aus füäbrung der letzteren erlasseren Verordnungen unter Strafe. Hinsichtlich des Strafmaßes schließt sich der Absatz 1 des 5. 2 genau an die verwandte Bestimmung des 5. 296a. des Strafgesetzbuchs über das unbefugte Fischen der Ausländer in den deutschen Küͤstengewässern an. Der hier⸗ mit gewäblte Strafrahmen wird hinreichenden Raum bieten, um jede der in Betracht kommenden Handlungen ihrer Bedeutung entsprechend ahnden zu können. Die Vorschrift im Absatz? des §. 2 über die Einziehung verbotener Werkzeuge und Geräthe rechtfertigt sich durch die besondere Sckädlichkeit der hier in Betracht kommenden Gegen— stände (rt. 235 der Konvent'onx und findet sich auch in den Aus— führungsbestimmungen anderer Vertragsstaaten.
S. 3 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
Statistische Nachrichten.
.. Als. XII. Ergänzungsheft zu der Zeitschrift des Königlich Pkꝓeußischen Statistischen Bureaus, herausgege⸗ ben von dessen Direkter F Blenck ist soeben im Verlage des Bureaus erschienen:: Die Ergebnisse der Strafrechtspflege im Königreich Preußen“, einschließlich der zu den preußischen Ober— Landesgerichts beirken Naumburg, Cassel, Celle, Cöln und Hamm ge⸗ hörigen nichtpreußischen Gebietstheile und im Berke des gemeinsckaftlicken thüringiscken Ober⸗-Landesgerichts in Jena, während des. Jahres 1881, im Auftrage des Königlich preußischen Ju stiz⸗ Ministeriums bearbeitet von W. Starke, Geheimem Dber— Justiz-Rath, und rortragendem Rath im Justiz. Ministerium, und vom Königlich preußischen statistischen Bureau. — Wir kommen auf den Inbalt der Publikation noch zurück.
— Nach der im „‚Just. Min. Bl. veröffentlichten Haupt über sicht der Geschäfte der preußischen Landgerichte ꝛc. betrug die Zahl der etatsmäßigen Stellen (ohne die ausschließlich im Gefäng⸗ nißdienst beschäftigten Beamten) bei denselben: Praͤsidenten 91, Di⸗ rektoren 177, Richter Saß, Gerichtsschreiber J58 (darunter Dol metscher 50), ctatsmäßige Gerichtsschreibergehülfen 118 (darunter Dolmetscher 12), diätariscke Gerichtsschreibergehülfen 55 (darunter Dolmetscher s), Kanzlisten 353, Kanzleidiätare 145, Gerichts diener und Kastellane 425, ständige Hülfsgerichtsdiener 17. Bei der Staats- anwaltschaft: Erste Staatsanwälte gl, Staate anwälte 153,ů Rech⸗ nungsreriseren 925, Sekretäre 126, etatsmaßige Assistenten 54, diä— . Assistenten 26, Gerichts diener 34, stän dige Hülfsgerichts⸗ iener 3.
An Ciwilsachen sind im Jahre 1882 anhängig geworden: J. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in erster 3. a. vor den Firilkammern 59 939 gewöhnliche Prozesse, 10 838 Uürkunden⸗ Prozesse (darunter So 14 Wechselprozesse), S485 Arreste und einstweilige Verfügungen, 5101 Chesachen, 37 Entmündigung sachen; b. vor den Kammern für Handelssachen: 7828 gewöhnliche Prozesse, 11180 Urkundenprozesse (1 035 Wechselprozesse und 577 Arreste und
einsiwei ige Verfügungen. II. In der Berufungeinstan; 21 612 gewöhnliche Prozesse und 199 Urkunden (darunter 135 Wechsel /)
Prozesse.
Mündliche Verbandlungen fanden vor der Cirilkammer 108583 (0483 in älteren Sachen, 68 1060 in neu anhängigen) statt, darunter 61 447 kontradikktorische; vor den Kammern für Han⸗ dels sachen 21 8146 (3423 bzw. 18 3915, darunter 6886 kontradikto⸗ rische; in der Berufungsinstanz 33 1459 (10775 biw. 22 684), darunter 27 977 kontradiktorische; in der Beschwerdeinstanz 73. Von 91 06 gewöhnlichen Prozessen, die vor den Civilkammern in erffer Instanz zur Verhandlung gelangten, wurden durch Endurtheile auf Versãumniß, Verzicht, Anerkenntniß und zur Erledigung eines bedingten Urtheils 26 408 beendet, durch anderweitige Endurtheile 22 639, durch Zwischen⸗ urtbeile 7665, durch Vergleich 95. Beweis beschlüsse wurden 25 336 ge faßt, Anordnungen eines vorbereitenden Verfahrens 357 getroffen. Von 10021 Urkunden ⸗ und Wechselprozessen wurden 78654 bezw. 724 durch Endurtheile, 29 durch Zwischenurtheile, 28 durch Vergleich beendet; Beweisbeschlüsse ergingen 554. Anordnungen eines vorbereitenden Ver⸗ fahrens 2. Die Kammern für Handelsfachen beendeten von 10822 gewöhnlichen Prozessen 3355 bezw. 1918 durch Endurtbeil, 82 durch Zwischenurtheil, 134 durch Vergleich. Bewelsbeschläffs— ergingen 2459, Anordnungen eines vorläufigen Verfahrens 9. In 11447 r-
der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Kine em ff, finden auf
lässigen Führer verbundenen neuen will kommen sein.
deipzi, Schmidt & Sünthẽt des durch ähnliche Prachtwerke, wie das erst kürzlich besprochene Schmidt und Gunther in Leipzig
Das Werk verspricht danach in Bezug auf stattung hinter den schon genannten Publikationen nicht zutũckzustehen,
258 Zwischenurtbeile, 518 Beweisbeschlüsse; 33 Ver leiche wurden ge⸗ schloffen. In der Berufungeinstanz ergingen in 31 348 Prozessen 28959 End⸗ urtheile auf Versäumniß, Verzicht, Anerkenntniß und zur Erledigung eines bedingten Urtheils. 761 auf Verwerfung der Berufung, 162653 andere Endurtbeile, 256 Zwischenurtheile, 746 Beweis beschlüsse. Vergleiche wurden 239 geschlossen, Anordnungen eines vorbereitenden Verfahrens 23 getroffen. . An Beschwerden in Civilsachen wurden 14573 anhängig (davon 7449 in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten), im Ganzen waren 15910 (inkl 437 überjäbrigen) anhängig, davon wurden 13471 durch, 1I7 ohne Entscheidung erledigt, 422 blieben unerledigt. 5142 der Beschwerden für begründet erachtet, davon 2537 in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. . In Strafsachen wurden 53 109 Antrãge und Anzeigen ron der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zurückgewiesen, 25 811 der zuständigen Behörde überwiesen. Vorverfahren waren 342416 (51 146 überjährige) anhängig, darunter 17 9856 Voruntersuchungen 2404 überjãhriges). Beendet wurden 260 634 Vorverfahren (15 651 Voruntersuchungen); unbeendet blieben 51 782 Vorverfahren (6860 überjährige), daron 2382 Voruntersuchungen (204 üÜberjährige). Hauptverfahren fanden vor den Schwurgerichten 4078 statt, 438 in überjährigen Sachen), von denen 3650 (2479 durch Urtheil erster Instanz, 3 ohne Erkenntniß, 128 in der Revisionsinstan;) beendet wurden, unbeendet blieben 428 (32 Überjäbrige und 396 neue); vor den Straf⸗ kammern, wegen Verbrechen 21 749 (2648 überjäbrige, 196001 neue) davon beendet 19 292 (18 654 durch Erkenntniß erster Instanz, 135 ohne Urtheil, 4865 in der Rerisionsinstanz); unbeendet blieben 2157 (231 überjährige), wegen Vergeben 26 392 (5018 überjährige), davon beendet 21 625. (20 137 durch Erkenntniß erster Instanz, 305 obne Urtheil. 1183 in der me, ,,. unbeendet blieben 4767 (6571 überjährige), Berufungen bei den Strafkammern waren in Privatklage— sachen 5584 (759 überjährige) anhängig, von denen 4636 (1025 durch Ur⸗ theil auf sofortige Verwerfung der Berufung, 2700 durch anderes Urtheil, IL ohne Urtheil) beendet wurden; un beendet blieben 8 (8 überjãhrige); in anderen Sacken 27548 (4415 überjähbrige), woron 22 494 (õb75 durch Urtheil auf sofortige Verwerfung der Berufung, 146555 durch anderes Urtheil, 2163 ohne Urtheil) beendet wurden und 5054 (185 überjäbrige) unerledigt blieben. Beschwerden über Richter und Ge— rickte gingen 3596, über Amts anwälte 740 ein. Die Staatsanwalt. schaft hatte außerdem 31 353 Rechtshülfesachen, 14673 Berichte in Gnadensachen und 55 689 Strafsachen bei den Amtsgerichten (darunter 1983 Anträge auf Erlaß von Strafbefehlen) zu bearbeiten. Vor den Schwurgerichten fanden 3873 Hauptverhandlungen statt; es ergingen 3632 Urtheile, durch welche 3559 Angeklagte verurtheilt und 1551 freigesprochen wurden. Die Strafkammern der Landgerichte hatten in erster Instanz 47 699 Hauptverhandlungen und erließen 41 768 Urtheile, durch welche 56 55 Personen verurtheilt und 10 295 freigesprochen wurden; 19754 Urtheile betrafen Verbrecken, 22 014 Vergehen. In der Berufungsinstanz hatten die Strafkammern 29 696 Haupkoerhand— lungen und fällten 24 722 Urtheile, und zwar 10203 auf Aufhebung des ersten Urtheils, 14 319 auf Verwerfung der Berufung. Von den Urtheilen ergingen 13508 nach Verhandlung vor 5, 1E 214 vor 3 Richtern, unter den letzten Sachen 3789 Priratklagen. Vorverfahren sind beendet, und zwar: durch Eiastellung des Ver— fahrens Seitens der Staatsanwaltschaft 118 456, durch Abgabe der Akten an einen Amtsanwalt 31 388, und zwar: a. mit Anklageschrift 18122, b. ohne Anklageschrift 13266, durch Erhebung Ter Anklage hei, einem Amtegerichf 25 625, durch Ablehnung des Antrags anf Eröffnung der Voruntersuchung 77, durch Beschluß der Strafkammer: auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens 4510, auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Schöffengericht auf Grund des 5. 75 G. V. G. 65 S20, vor einem Schöffengericht auf Grund des §. 207 St. P. O. 182, vor dem Schwurgericht oder der Strafkammer 44475. 991 Anträge auf Eröffnung der Voruntersuchung waren von den Angeschuldigten (davon 808 abgelehnt), 15 427 ron der Staate anwaltschaft (26 abgelehnt) gestelt worden. Anträge auf Eröffnung der Voruntersuchung sind gestellt: vom An⸗ geschuldigten 801 (daron sind abgelehnt 808), von der Staats anwalt⸗ schaft 15 427 (davon sind abgelehnt 26). Beschluͤss? der Straf⸗ kammer auf Eröffnung der Voruntersuchung wurden gefaßt auf An⸗ trag 1421, von Amts wegen 110. Voruntersuchungen sind geführt von dem Unterfuchungsrichter 11 869, von den Amtsgerichten 3735. Wiederaufnahmeverfahren wurden 102 heendet, und zwar zu Gunsten des Verurtheilten 52 durch sofortige Freisprechung, 21 durch Auf— hebung des früheren Urtheils, 10 durch Aufrechterhaltung desselben; 19 zu Ungunsten des Verurtheilten (5 durch Aufhebung, 14 durch Aufrechterhaltung des früheren Urtheils).
.= Die kürzlich ausgegebene Nr. 7 XV. Jahrgangs 1883 der Zeitschrift des Königlich Bayperischen Statistischen Bu regus, redigirt von dem Vorstand des statischen Bureaus König⸗ lichen Regierungs⸗Rath Dr. Ludwig von Müller (München, Kom— missionẽ verlag von Adolf Ackermann), hat folgenden Inhalt: Bei— träge zur Statistik der Gemeindebesteuerung in Bavern (Fortfetzung). Von Re gierunge⸗Rath Dr. von Müller. — Die zwangsweise Ver— äußerung landwirthschaftlicher Anwesen in Bayvern. Nach dem Stande des Jahres 1882. Von Regierungs-Rath Br. von Müsser. — Die Ernte des Jahres 16882 in Bayern. Von Regierungs⸗Rath Dr. von Müller. — Notizen: Summarische Uebersicht der in Bavern besteben— den landwirthschaftlichen Spezialvereine nach dem Stande des Jahres 1882, zusammengestellt im Königlichen Staats-Ministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel.
— Das Augustheft 18583 der Mittheilungen der Groß— herzeglich hessischen Centralstelle für die Lande? stat istik‘, hat folgenden Inhalt: Uebersicht über die im Großh. Hessen im Jabr 1882 in entgeltlicher Pflege befindlich gewesenen Kinder unter sechs Jahren. — Vergleich. meteorol. Beobacht. Juli 1883. — Sterblichkeits verbhältnisse Juli 1885. — Meteorol. Beobacht. zu Darmstadt Juli 1883.
— Die „Nationagl-Zeitung ! schreibt: Die Einzahlungen n die Berliner Sparkafse sind noch immer im Steigen begriffen. Im Jahre 1881 wurden in den sieben Monaten Januar bis Juli einschließlich eingejablt 5 538 0569 , 1882 dagegen 8 199 000 S und 1883 9 608 665 ½ Selbstverständ— lich sind in Folge des gesteigerten Gesammtguthabens der Sparer auch die Rückzahlungen gewachsen, aber weniger als die Einzahlungen. Die Rückzablungen betrugen in den genannten sieben Monaten 1881 41302 009) M, 1882 4573 000 S und 1883 51641 060 0,
Kunft, Wissenschaft und Literatur.
Im Verlage ron Alexius Kießling (Berlin 8. Brandenburg— strahe 64) sind soeben zwei neue Karten erschienen, nämlich: Kießlings Spezialkarte der Umgegend von Friedrichshagen, Köpe⸗ nick, Grünau und Schmöckwitz, die Seengebiete der Dberfyree und der Dahme, jowie das Terrain der Müggelberge umfossend (Preis 75 3), und Kießlings Srezialkarte der Umgegend von Tegel, das Gebiet der Oberhavel resy. des Tegeler Sees und des Tegeler Forstes resp. der Jungfernheide umfassend (Preis 75 3). Beide Karten sind im Meßstabe von 1:40 0090 in fauberem Farbendruck ausaeführt und ihnen ein Text beigegeben, welcher über die loh⸗ nendsten Touren Aufschluß ertheilt. Von den darin behandelten vielbesuchten Terrainabschnitten der Umgegend Berlins fehlten bisher brauchbare und billige Karten; die vorliegenden, mit einem zuser—⸗ Spezialkarten dürften daher sehr
Potsdam, in Uniform statt.
Sonntag, den Gartenfest nebst Sommernachtsball wird, Vorbereitungen zu urtheilen, alles bisher in diefem Genre Geleistete weit überragen. Leitung von Dekorations künstlern erfolgte Ausschmückung des Ctabliffe⸗ ments dürfte selbst den anspruchs voll sten Besucher befriedigen. Befonder prächtig wird sich der Palmengarten ausnehmen. taghelle Beleuchtung zu geben, sind eigens mehrere Kronen angebracht worden, und die plätschernden Fontänen werden von einem sinnreich angelegten und effektvoll wirkenden Licht bestrahlt, die Grotten durch bengalisches Feuer farbige die. Kaisersaales und des auf der Terrasse vor dem Hauptgebäude errich— teten Tanzpylatzes. das von Hrn. Schulenburg arrangirte Riesenfeuerwerk eine angenehme Unterhaltung bieten, und die Doppel Concert. einem Militär⸗-Musikcorps, unterhalten werden. bietet sich im Freien wie im Saal Gelegenhem. früheren in der Flora abgehaltenen Sommernachtsfesten, so diesmal für die Rückbeförderung der Befucher ausreichend indem auf beiden Pferdebahnlinien während der ganzen Racht Wagen
treffen. Für die Gediegenheit des Textes aber bietet der Name des bei den Lesern des Werkes über Rom gewiß noch in bestem Andenken stebende Name Rudolf Kleinpauls genügende Bürgschaft. Wir werden noch öfter auf dieses schöne Werk zuräckommen und bemerken vorläufig nur, daß neben der Stadt Neapel mit ihren Promenaden und dem an Kunstschätzen reichen Museum alle bekannten Orte und Punkte der herrlichen Umgegend, wie der Vesuv, Pompeji, Sorrento. Amalfi, die lieblichen Inseln Capri und Ischia mit dem so schrecklich beimgefuchten Casamicciela in Wort und Bild dem Leser vor Augen geführt werden sollen.
Gewerbe und Handel.
Ueber den Jahresabschluß der Braunschweigischen Aktien⸗ Gesellschaft für Jute und Flachsindustrie wird noch gemeldet, daß der in der letzten Campagne erzielte Gewinn ca. L030 000 4 beträgt. Zur Vertheilung einer Dividende von Woo sind nur 420 000 60 erforderlich, da das dividendenberechtigte Aftien⸗ kapital nur 2 l0) 000 4A umfaßt. Die neu ausgegebenen 52560600 Aktien beziehen für das letzte Jahr nur die laufenden Zinsen und nehmen erst von 1883—4 ab am Gewinn Theil. Rngefäbr die Kälfte des erzielten Reingewinneg von 1030 00 0 entfällt auf die Dixpidende, die Tantismen und Grattfikationen. während die andere Hälfte für Abschreibungen und Reserve Rücklagen verwendet wird. Das neue Werk hat ca 750 00 46 gekostet.
London, 31. August. (W. T. B.) Bei der gestrigen Woll⸗ auktion waren Preise unverändert.
NewYork, 31. August. (W. T. B) Baum wollen — 1 . . 1g — . 1 Unionshäfen 23 000 B.
us fuhr na roßbritannien 1 „Ausfuhr nach de i⸗ nent 5000 B., Vorrath 236 000 B. e 6
Berlin, 1. September 1883.
London, 31. August. „Reuterschen Bureaus' aus Batavia, vom heutigen Tage, waren dort keine weiteren Nachrichten aus Sumatra eingegangen. Die Zahl der in dem Distrikt Tjiringen durch die vulkanischen Erup⸗ tionen ums Leben gekommenen Personen wird auf 106090 geschãtzt; im Ganzen sollen etwa 30 000 Personen bei der Katastrophbe umge— kommen sein.
Kopenhagen, 31. August. (W. T. B.) Nach einem Tele—⸗ gra mm aus Vardö (Norwegen) von gestern meldet Kapitän Weide von Sibiriakoffs Dampfer „Obi: er habe am 25. August die nwiederlänzdische Expedition bei der Insel Weigaffch aufgenemmen. Die Varna“ sei am 24. Jusi auf 717 Grad Breite und 63 Grad Länge gesunken. Die ‚Dijmphna? wäre den ganzen Winter daselbst eingefroren gewesen; an Bord befände sich aber alles wobl und boffte man offenes Wasser zu erreichen. Die Besatzung der Varna“ sei am 1. August von der ‚Düjmphna“ geschieden und werde vom Dampfer ‚Nordenskjöld nach Sammerfest gebracht werden.
Das Wallner Theater öffnet, nachdem die Ferien zu Ende gegangen, heute Abend wieder seine Pforten und zwar mit der Auf⸗ fübrung des Lustspiels ‚Kleine Hände“! und der Posse Ein ver= dächtiger Schwiegersohn“, jener beiden Stücke, die kurz vor der Ferien zuerst aufgeführt, von der Kritik gürstig beurtheilt und vom Publikum beifällig aufgenommen wurden. Nur wenige Male wegen des Scklusses des Theaters gegeben und dazu noch in einer Zeit, ia der der größte Theil des Theaterpublikums vor der Hitze, mit weicher der diesjährige Sommer begann, aus Berlin bereits geflohen war, sind diese beiden lustigen Stücke fast als Novitäten anzufeben.
Die Singhalesjen im Zoologischen Garten sind in den drei Wochen ihres Hierseins bereits der Gegenstand viel seitigen Interesses geworden. Um dem bei ermäßigtem Eintritt am morgigen Sonntage voraussichtlich sehr starken Besuch Rechnung zu tragen, sind Vorkehrungen durch Exrichtung und Vergrößerung der Tribünen getroffen worden, damit ein Jeder die fremdländischen Gäste genau in Augenschein nehmen kann. Es finden morgen zwei besonders interessante und großartige Vorstellungen statt. In beiden, von denen die eine Vormittags von 19 — 12 Uhr, die andere von halb 3— 7 Uhr stattfindet, werden in ethnographischer Beziehung boch interessante Schan= stellungen, wie Vorführung der 12 großen Arbeits Elexhanten, Baum- stämme bis 20690 Pfund tragend, Rundfahrten mit den Zebukarren, mehrmalige Produktionen des Schlangenbeschwörers und Zauderkünftlers Bombay Ram-⸗Zammy, Musik⸗ und Gesangsaufführungen, singhalesische Spiele zꝛc. c, vorgeführt werden. Der Eintrittspreis ist trotz dieser außergewöhnlicken Schaustellungen auf nur 25 3 ermãßigt. Von Nachmittags 4 Uhr ab findet zur Feier des Sedantages ein großes Militär. Concert, ausgeführt von der Kapelle des 3. Garde Ulanen= Regiments, unter Leitung des Königlichen Musikdirektors Kuhne, aus
Das von der Charlottenburger Flora
. für den morgigen Jahrestag der Schlacht bei
Sedan, projektirte nach den großartigen
Die nach den Angaben und theilweife unter der
Um demselben eine
und die erleuchtet des
Anlagen t sein. Nicht großen, viertausend
durch, unzählige bunt minder glänzend ist Personen fassenden
Lãmpchen Dekorirung
Den Freunden pprotechnischer Schauspiele wird
u Musikliebhaber werden durch ein ausgeführt von der Berliner Sinfoniekapelle und Zum Tanzen aber Wie bei den ist auch gesorgt,
gursiren. Auf das mäßige Entrée von nur 1 A sei noch befonders
hingewiesen.
— Neapel und
. seine Umgebung, geschildert von Rud. Kleinpaul.
Mit ca. 150 Illustrationen. In 15 Heften zu je 1 4 — Von diesem neuen Unternehmen
Rom“, ferner Indien“, Amerika. ꝛc. wobl bekannten Verlages von liegt uns die erste Lieferung vor. reiche illustrative Aus⸗
Funden und Wechselprozessen ergingen 8171 bezw. 7527 Endurtheile,
3a sie sogar hinsichtlich der landschaftlichen Kunstblãtter, wie dies bei einer Schilderung des europaäischen Paradieses leicht erklärlich, noch zu über⸗
Redacteur: J. V.: Siemen roth.
Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner— Sechs Beilagen leinschließlich Bõrsen⸗Beilage).
Berlin:
. .
W. T. B) Nac einer Meldung des .
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.
M 2O5.
Erste Beilage
Berlin, Sonnabend, den 1. September
1883.
—
Königreich Preußen.
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung.
Vom 30. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
reußen 2c. . ⸗ ö . 6 Zustimmung beider Häuser des Landtages für den gesammten Umfang der Monarchie was folgt:
Erster Titel Grundlagen der Organisation.
8. 1. Die Verwaltungseintheilung des Staatsgebietes in Provinzen, Regierungsbezirke und Kreise bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß die Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg ausscheidet und einen Verwaltungsbezirk für sich bildet. . 29 9 6 In der Provinz Hannover bleiben die Landdrostei— bezirke als Regierungsbezirke bestehen. .
Die Abänderung der Kreis⸗ und Amtseintheilung der Provinz Hannover erfolgt mittels besonderen Gesetzes.
8. 3. Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit sie nicht anderen Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der Minister, in den Provinzen von den Ober⸗Präsidenten, in den Regierungsbezirken von den Regie⸗ rungs⸗Präsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von den Landräthen geführt, ; .
Die Ober⸗Präsidenten, die Regierungs-Präsidenten und die Landräthe handeln innerhalb ihres Geschäftskreises selbst⸗ ständig unter voller persönlicher Verantwortlichkeit, vorbehalt— lich der kollegialischen K der durch die Gesetze be—
ichneten Angelegenheiten. . . . 336 . bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung nach näherer Vorschrist der Gesetze bestehen für die Provinz am Amtesitze des Ober-Präsidenten der Pro⸗ vinzialrath, für den Regierungsbezirk am Amtösitze des Re⸗ gierungs-Präfidenten der Bezirksausschuß, für den Kreis am Amtssitze des Landraths der Kreisausschuß.
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den durch die Gesetze vorgesehenen Fällen in den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht besteht, der Stadtausschuß, in den einem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand).
In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, treten für die in dem zweiten Absatze bezeichneten Fälle an die Stelle des Magistrats der Bürgermeister und die Beigeordneten als Kollegium.
5§. 5. In den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze Anderes bestimmen, an die Stelle des Ober⸗Prä⸗ sidenten und des Provinzialraths der zuständige Minister, an die Stelle des Kreises der Ober-Amtsbezirk, an die Stelle des Landraths der Ober-Amtmann, an die Stelle des Kreisaus—
usses der Amtsausschuß. —ͤ ; ö . 6. In kö die amtliche Stellung. die Befug—⸗ nisse, die Zuständigkeit und das Verfahren der Verwaltungs— behörden bleiben die bestehenden Vorschriften in Kraft, so—⸗ weit dieselben nicht durch das gegenwärtige Gesetz abgeändert werden. U . .
8. 7. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren) wird durch die Kreis- (Stadt-) Ausschüsse und die Bezirksausschüsse als Verwaltungsgerichte, sowie durch das in Berlin fuͤr den ganzen Umfang der Monarchie bestehende Ober⸗Verwaltungsgericht ausgeübt. Die Entscheidungen ergehen unbeschadet aller privatrechtlichen Ver— hältnisse. . - 66
Die sachliche Zuständigkeit dieser Behörden zur Entschei— dung in erster Instanz wird durch besondere gesetzliche Bestim— mungen geregelt. .
Die Bezirksausschüsse treten überall an die Stelle der Deputationen für das Heimathwesen.
Wo in besonderen Gesetzen das Verwaltungsgericht ge—⸗ nannt wird, ist darunter im Zweifel der Bezirksausschuß zu verstehen.
König von
82
Zweiter Titel. Verwaltungsbehörden.
1. Abschnitt. Provinzialbehörden. 1) Ober⸗Präsident.
8. 8. An der Spitze der Verwaltung der Provinz steht der Sber-Präsident. Demselben wird ein Ober⸗-Präsidialrath und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten. Auch ist der Ober⸗Präsident befugt, die Mitglieder der an seinem Amtssitz befindlichen Regierung, sowie die dem Regierungs⸗-Präsidenten daselbst beigegebenen Beamten 6. 19 Absatz 1 zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranzuziehen. . .
5. 9. Die Stellvertretung des Ober⸗-Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt, soweit sie nicht ür einzelne Ge— schäftszweige durch besondere Vorschriften geordnet ist, durch den Ober-Präsidialrath. Die zuständigen Minister sind be⸗ fugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzu— ordnen.
2) Provinzialrath. ;
5§. 10. Der Proyinzialrath besteht aus dem Ober⸗Prä⸗ sidenten beziehungsweise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Ober⸗-Präsidenten ernannten höheren Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stell⸗ vertreter und aus fünf Mitgliedern, welche vom Provinzial⸗ ausschusse aus der Zahl. der zum Provinzial-Landtage wähl— baren Provinzialangehörigen gewählt werden. Für die letz⸗ teren werden in gleicher Weise fünf Stellvertreter gewählt.
Von der Waͤhlbarkeit ausgeschlossen sind der Ober⸗Prä—⸗ sident, die Regierungs-Präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die Beamten des Pro— vinzial verbandes. . .
§. 11. Die Wahl der Mitglieder des Provinzialrathes und deren Stell vertreter erfolgt auf sechs Jahre.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzialaus— schusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober⸗ Verwaltungsgerichte statt. Die Klage steht auch dem Vor⸗ sitzenden des Provinzialrathes zu. Dieselbe hat keine auf⸗ schiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden.
§. 12. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stellvertreter, und zwar das erste Mal die nächstgrößere Zahl, aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Ein⸗ führung der Neugewählten in Thätigkeit. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Aus⸗ scheidenden sind wieder wählbar. .
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mit— alieder und Stellvertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeit⸗ raums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.
§. 13. Die Dauer der Wahlperiode kann durch das Provinzialstatut auch anders bestimmt werden.
§. 14. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Provinzialrathes werden von dem Ober— Präfidenten vereidigt und in ihre Stellen eingeführt. .
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (5. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, Gesetz'Sammlung Seite 455), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters der Staats⸗ anwaltschaft erfolgt durch den Minister des Innern.
Disziplinargericht ist das Plenum des Ober-Verwaltungs—⸗
erichts. . . 8. 15. Der Provinzialrath ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden fünf. Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. . 3) Generalkommissionen. e 8. 15. Die Generalkommission für die Provinzen Pom— mern und Posen zu Stargard in Pommern wird aufgehoben. An die Stelle derselben tritt für die Provinz Pommern die für die Provinz Brandenburg bestehende Generalkommission. „Für die Provinzen Ost- und Westpreußen und Posen wird eine gemeinsame Generalkommission gebildet. Die Generalkommission für die Provinz Hannover fungirt zugleich für die Provinz Schleswig-Holstein.
II. Abschnitt. Bezirksbehörden. 1) Regierungs-Präsident und Bezirksregierung.
8. 17. An die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Ober⸗Präsidenten tritt, unter Wegfall des Regierungs-Vize⸗ Präsidenten, ein Regierungs-Präsident. Der Ober-Präsident ist fortan nicht mehr Präsident dieser Regierung. . .
8. 18. Die Regierungsabtheilung des Innern wird auf— gehoben. Die Geschäste derselben werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, von dem Regierungs⸗Präsidenten mit den der Re— gierung zustehenden Befugnissen verwaltet. 4
§. 19. Dem Regierungs-Präsidenten wird für die ihm persönlich übertragenen Angelegenheiten ein Ober⸗Regierungs⸗ Rath und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfs— arbeitern, von denen mindestens einer die Bejähigung zum Richteramte haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten.
Diese Beamten können zugleich bei der Regierung be— schäftigt werden und nehmen an den Plenarberathungen der— selben nach Maßgabe der für die Regierungsmitglieder be— stehenden Vorschriften Theil. ;
Die Mitglieder der Regierung können von dem Re— gierungs Präsidenten zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden. . .
8. 20. Die Stellvertretung des Regierungs⸗-Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch den ihm beigegebenen Ober-Regierungs-Rath, und wenn auch dieser behindert ist, durch einen Ober⸗Regierungs-Rath der Bezirksregierung. Die zuständigen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen. ;
8. 21. Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und zu Sigmaringen, soweit sie zur Zuständigkeit der Regierungs⸗ abtheilungen des Innern gehören, werden nach Maßgabe des §. is von den Regierungs-Präsidenten verwaltet. Die Mit⸗ glieder der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den An— weisungen des Präsidenten. ö ö
Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Be⸗ hinderung erfolgt durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung. . J
§. 22. Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg, Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern für die bisher von derselben 6 n . und Schulsachen eine Abtheilung für Kirchen- und ulwesen.
§. 44 Die ien re g shaftlihen Abtheilungen der Re⸗ gierungen zu , und Marienwerder, jowie die bei den Regierungen der Provinzen Ost⸗ und Westpreußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die landwirth— schaftlichen Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Hustän⸗ digkeiten dieser Behörden, sowie diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen zu Gumbinnen, Danzig und Schleswig als ö en, gehen auf General⸗ mmissionen (§. 16) über. ö 9 der * e. zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium, welches aus dem Regierungs-Präsidenten, dem für
ihn hierzu bestimmten Stellvertreter und mindestens zwei Mitgliedern besteht, von denen das eine die Befähigung zum Richteramte besitzen und der landwirthschaftlichen Gewerbs— lehre kundig sein, das andere die Befähigung zum Oekonomie⸗ kommissarius haben muß. Von diesem Kollegium sind auch die Obliegenheiten der Regierung hinsichtlich der Güterkonso⸗ lidationen wahrzunehmen. .
8. 24. Der Regierungs⸗Präsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung oder einer Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer Kraft zu setzen und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig erachtet, auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde. Andernfalls ist höhere Entscheidung einzuholen.
Auch ist der Regierungs-Präsident befugt, in den zur Zuständigkeit der Regierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle des Kollegiums unter persönlicher Verantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbedürftig oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige Anordnung für erforderlich erachtet.
§. 25. In der Provinz Hannover treten an die Stelle der Landdrosteien und der Finanz⸗Direktion sechs Regierungs— Präsidenten und Regierungen, welche, gleich dem Ober⸗ Präsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach den Vorschriften führen, welche dafür in den übrigen Pro⸗ vinzen gelten, beziehungsweise in dem gegenwärtigen Gesetz gegeben sind.
Welche der vorbezeichneten Regierungen nach dem Vorbild der Regierung zu Stralsund zu organisiren sind, bleibt König— licher Verordnung vorbehalten. ö
8. 26. Die Zuständigkeiten der Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover in Betreff des Schulwesens, sowie die kirchlichen Angelegenheiten, welche bisher zum Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück gehörten, werden den Abtheilungen für Kirchen- und Schul—
wesen der betreffenden Regierungen überwiesen.
Die genannten katholischen Konsistorien werden auf— gehoben. . J ö 8. 27. Den evangelischen Konsistorialbehörden in der
Provinz Hannover verbleiben, bis zur anderweitigen gesetz— lichen Regelung, in Kirchensachen ihre bisherigen Zuständig— keiten.
2) Bezirksausschuß.
8. 28. Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungs⸗ Präsidenten als Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern.
Zwei dieser Mitglieder, von denen eins zum Richteramte, eins zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein muß, werden vom Könige auf Lebenszeit ernannt. Aus der Zahl dieser Mitglieder ernennt der König gleichzeitig den Stellvertreter des Regierungs-Präsidenten im Vorsitze mit dem Titel Verwaltungsgerichts-Direktor. Zur sonstigen Stell vertre⸗ tung des Regierungs⸗-Präsidenten im Bezirksausschusse und zur Stellvertretung jedes der beiden auf Lebenszeit ernannten Mitglieder ernennt der König ferner aus der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein richterliches oder ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stellvertreter. Die Ernennung der Stellvertreter erfolgt auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirksausschusses. .
Die vier anderen Mitglieder des Bezirksausschusses wer— den aus den Einwohnern seines Sprengels durch den Pro⸗ vinzialausschuß gewählt. In gleicher Weise wählt letzterer vier Stellvertreter, über deren Einberufung das Geschäfts— regulativ bestimmt. .
Wählbar ist mit Ausnahme des Ober-Präsidenten, der Regierungs⸗-Präsidenten, der Vorsteher Königlicher Polizei— behörden, der Landräthe und der Beamten des Provinzial⸗ verbandes jeder zum Provinzial Landtage wählbare Angehörige des Deutschen Reichs. Mitglieder des Provinzialraths können nicht Mitglieder des Bezirksausschusses sein. .
Im Uebrigen finden auf die Wahlen bezw. die gewählten Mitglieder die Bestimmungen der s. 11, 12 und 13 sinn— gemäße Anwendung. ( . .
§. 29. Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können durch Königliche Verordnung Abtheilungen des Bezirks ausschusses für Theile des Regierungsbezirkes gebildet werden. In solchen Fällen gehören der Vorsitzende, und sofern nicht sür die verschiedenen Abtheilungen besondere Ernennungen er⸗ folgen, die ernannten Mitglieder allen Abtheilungen an. Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter müssen für jede Abtheilung gesondert bestellt werden. Im Uebrigen gelten die für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften sinngemäß für jede Abtheilung. . .
8. 30. Der Vorsitz im Bezirksausschusse geht in Behin⸗ derungsfällen von dem Regierungs-Präsidenten bezw. dem Verwaltungsgerichts-Direktor auf das zweite ernannte Mit⸗ glied, sodann auf den Stellvertreter des Verwaltungsgerichts⸗ Direktors über. Der Regierungs-Präsident gilt als behindert in allen Fällen, in welchen über eine Beschwerde gegen die Verfügung eines Regierungs⸗Präsidenten verhandelt wird.
8. 31. Den ernannten Mitgliedern darf eine Vertretung des Regierungs-Präsidenten oder eine Hülfsleistung in den die sem persönlich überwiesenen Geschäften nicht aufgetragen werden. Beide nehmen an den Plengrberathungen der Regie⸗ rung nach Maßgabe der für die Regierungsmitglieder be— stehenden Vorschriften Theil. Im Uebrigen ist ihnen die Führung eines anderen Amtes nur gestattet, wenn dasselbe ein richterliches ist oder ohne Vergütung geführt wird.
§. 32. Die gewählten Mitglieder und stell vertretenden Mitglieder werden durch den Vorsitzenden vereidigt. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder unterliegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Gesetzes, betref⸗ fend die Dienstvergehen der Richter u. s. w., vom 7. Mai 1851 (Gesetz Sammlung Seite 218), beziehungsweise des Ge⸗ setzes vom 36. März 1856 (Gesetz Sammlung Seite 201).
Disziplinargericht ist das Plenum des Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichts; der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Ober-Verwaltungsgerichts ernannt.
. 33. Der Bezirksausschuß ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, in Streitsachen unter Armenverbänden bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich in allen Fällen mit Einschluß des Vorsitzenden mindestens.