Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraumes eine etatsmaßige Anstellung nicht erhalten, treien nach Ablauf desselben in den Ruhestand. 5 148. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten haben sich nach der Anordnung derselben der zeit⸗ weiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden. Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letz⸗ ten Anstellung, so erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reise— kosten und Tagegelder. 8. 149. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhalten während des im §. 147 bezeichneten fünf⸗ jührigen Zeitraumes, auch wenn sie während desselben dienst⸗ unfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen und den Wohnungsgeldzuschuß in dem bisherigen Betrage. Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern ent— zogen wird oder die Beziehung der für die Dienstunkosten 233 ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt. An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienst—⸗ wohnung tritt eine Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung. §. 150. Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß §. 147 Absatz 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension in der gesetzmäßigen Höhe mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf K /6 des Diensteinkommens zu bemessen ist. S. 151. Den Verwaltungsbeamten, welche zu den im & 2 des Gesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz Sammlung Seite 268) bezeichneten Beamten gehören, kann ein Wartegeld bis ö Höhe des gesetzmäßigen Pensionsbetrages gewährt werden. §. 152. Die bisherigen Bezirks-Verwaltungsgerichts— Direktoren übernehmen mit dem Inkrafttreten des gegenwär— tigen Gesetzes am Sitze ihres bisherigen Amts das Amt des Verwaltungsgerichts⸗Direktors (5. 28). Denselben ist gestattet, die bis dahin verwalteten nicht richterlichen Nebenämter, auch sofern mit denselben eine Ver⸗ gütung verbunden ist, beizubehalten. §. 153. Die Bezirksräthe und die Bezirks-Verwaltungs—⸗ gerichte werden aufgehoben. An deren Stelle treten die Bezirksausschüsse. §. 154. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1884, jedoch nur gleichzeitig mit dem Gesetze über die Zu— ständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden, in Kraft, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 155. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 291) und die 8§. 1 bis 162., 31 bis 87 4. und 89 des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Ver— waltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom
3. i 1 ; 2 (Gesetz Sammlung 1880 Seite 328) außer Kraft.
Auf die vor dem Inkrasttreten des Gesetzes bereits an— hängig gemachten Sachen finden in Beziehung auf die Zu— ständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Bezirks— raths und des Bezirksverwaltungsgerichts der Bezirksaus— schuß tritt.
§. 1556. In den Provinzen Posen, Schleswig⸗Holstein, Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt das gegenwärtige Gesetz erst in Kraft, je nachdem für die— selben auf Grund besonderer Gesetze neue Kreis- und Pro⸗ vinzialordnungen erlassen sein werden. Der betreffende Zeit⸗ punkt wird für jede Provinz durch Königliche Verordnung be— kannt gemacht.
Die Geltung der Bestimmungen des §. 16 und des 8. 23 Absatz 1 wird jedoch hierdurch nicht berührt.
Inwieweit die Bestimmungen der §§. 127 und 128 auf die selbständigen Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreisordnung für diese Provinz vorbehalten.
§. 156. In jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Bildung des Bezirks⸗ ausschusses in Gemäßheit der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu schreiten.
5. 157. Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt:
1) die Bestimmungen der S§. 20, 21 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 245);
) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten ꝛc— (Gesetz⸗ Sammlung Seite 463); dieselben finden jedoch für das Verwaltungsstreit verfahren mit folgenden Maßgaben Anwen⸗ dung: die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Ver— handlung; das Gutachten des Disziplinarhofs ist nicht einzu— holen; das Disziplinarverfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß der in erster Instanz zuständigen Behörde eingesteilt werden; die Erhebung eines Kostenpauschquantums findet nicht statt;
3) die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unter— stützungsrwohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes ⸗Gesetzblatt Seite 360).
§. 158. Aufgehoben sind:
I) die 5§. 40 bis 48,ů 50 bis 56 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz-Sammlung Seite 130);
2) die 85. 141 bis 163, 165 der Kreissrdnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz⸗-Sammlung Seite 661), soweit sie das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben, sowie die 88. 187 bis 198 derselben Kreisordnung;
3) der fünfte Abschnitt des zweiten Titels, sowie die 85. 2 Absatz Wund 126 der Provinzialordnung vom 29. Juni i875 (Gesetz Sammlung Seite 335) und die Titel J. bis IV., sowie die 55. 168, 169, 179 Nr. 2, 4 und 5 und der §. 174 des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungegerichts⸗Behörden ꝛc. (Gesetz Sammlung Seite 297).
§. 159. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegen— wärtigen Gesetzes treten alle mit demselben im Widerspruche stehenden Bestimmungen außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer — Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 36. Juli 1883.
L. S.) Wilhektm. von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. von Goßler. von Scholz.
Gesetz
Verwaltungsgerichts-Behörden. Vom 1. Au gust 1883.
Wilhelm, Preußen ꝛc.
Wir
wegen Vertheilung der Provinzialabgaben erlassenen Beschluß des Prorinzialausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober⸗-Verwaltungsgerichte statt.
Der letzte Absatz des f 112 der Provinzialordnung für die Provinzen Ost⸗ und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 (Gesetz⸗Samm⸗ lung 1881 Seite 233) kommt in Wegfall.
II. Titel. Angelegenheiten der Kreise. 8. 2. In den Fällen der Veränderung der Kreisgrenzen und der Bildung neuer Kreise, sowie des Ausscheidens großer Städte aus dem Kreisverbande beschließt der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung der betheiligten Kreife vorbehalt⸗ lich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei dem Bezirksausschusse. 8. 3. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses, he⸗ treffend die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreis— abgaben, ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. S.. 4. Der zweite Absaz des 8. 180 der Kreisordnung für die Provinzen Ost⸗ und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1875 (Gesetz Sammlung 1881 Seite 179) wird dahin geändert: Gegen die Verfügung des Regierungs-Präsidenten steht dem Kreise innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober— Verwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreis⸗ tag einen besonderen Vertreter bestellen.
III. Titel.
Angelegenheiten der Amtsverbände. 5. 5. Der erste Absatz des §. 55 c. der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1873 (Gesetz‚ Sammlung 1881 Seite 179) wird dahin abgeändert: Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der An⸗ gelegenheiten der Amtsverbände wird unbeschadet der vor— stehenden Bestimmungen in erster Instanz von dem Landrath als Vorfitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem Negierungs⸗Präsidenten geübt. . §. 6. Im Geltungsbereiche der Kreisordnung für die Provinzen Ost⸗ und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1677 (Gesetz⸗ n 1881 Seite 179) erfolgt fortan die Revision, end⸗ gültige Feststellung und Abänderung der Amtsbezirke (8. 49 Absatz 2 der Kreisordnung), die Vereinigung ländlicher Ge⸗ meinde⸗ und Gutsbezirke bezüglich der Verwaltung der Polizei mit dem Bezirke einer Stadt (8. 494. Absotz 1 g. a. O.), sowie die Ausscheidung der ersteren aus dem Amts⸗ bezirk (5. 49 a. Absatz 3 a. a. O., durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages.
IV. Titel.
Angelegenheiten der Stadtgemeinden.
§. 7. Die Aufsicht des Staates Über die Verwaltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungs-Präsidenten, in höherer und letzter In⸗ stanz von dem Ober⸗Präsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrathes.
Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungs—⸗ Präsidenten der Ober⸗Präsident, an die Stelle des Sber⸗-Prä—⸗ sidenten der Minister des Innern, für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Ober-Präsidenden der Minister des Innern.
„Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Ge— meindeangelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
§8. 8. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Be⸗
schlußfassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Auf— sichts behörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke. Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Stadtbezirke nothwendig wer— dende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Gemein⸗ den, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit verfahren.
8, 9. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unterliegen der Entscheidung im Verwaltungs⸗ n,
AMUeher die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vor— läufig, sofern es das öffentliche Interesse erheischt, der Bezirks⸗ ausschuß. Bei dem Beschlusse behält es bis zur rechtskräfti—⸗ , im Verwaltungsstreitverfahren sein Be⸗ wenden.
§. 10. Die Gemeindevertretung beschließt: . 1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Theilnahme an den Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Bekleidung einer den Besitz des Bürger⸗ rechts voraussetzenden Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemein devertretung, die Verpflichtung zum Erwerbe oder zur Verleihung des Bürgerrechts, beziehungsweise zur Zahlung von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) ünd zur Leistung des Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerklasse, die Richtigkeit der Gemeindewählerliste;
2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde⸗ vertretung;
3) uͤber die Berechtigung zur Ablehnung oder Nieder— legung von Aemtern und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung, über die Nachtheile, welche gegen Mitglieder
der Stadtgemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nach den Gemein deverfassungsgesetzen obliegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemein devertretung
Graf von Hatzfeldt.
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäfts ordnung nach
über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und
von Gottes Gnaden König von
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs⸗ gerichts⸗ Behörden für den gesammten Umfang der Monarchie,
was folgt: I. Titel. Angelegenheiten der Provinzen. §. 1. Gegen den auf die Reklamation eines Kreises
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahlerliste sind wäh⸗ rend der Dauer der Auslegung der letzteren, Ein fprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben.
In dem Geltungs bereiche der kurhessischen Gemeindeord⸗ nung vom 23. Oktober 1834 ist die Gemeindewählerliste nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen hindurch auszulegen, und finden die in Betreff der Einsprüche gegen die Gemeindewählerliste getroffenen Bestimmungen auch auf Einsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerten Orts⸗ bürger Anwendung. 4
§. 11. Der Beschluß der Gemeindevertretung (5. 10) be⸗ darf keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Hemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemein devertretung findet die Klage im Ver⸗ waltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des 8 10 auch dem Gemeindevorstande zu.
Die Klage hat in den Fällen des §. 10 unter 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor . rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
§. 12. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschluß⸗ fassung nach den Gemeindeverfassungsgefetzen der Aufsichts⸗ behörde zusteht,
I) uber die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadtgemeinde zu wählenden Mitglieder der Gemeinde⸗ vertretung,
2) über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeindevertretung oder in den Gemeindevorstand.
S. 13. Soweit die Bestätigung der Wahlen von Ge⸗ meindebeamten nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze den Aufsichtshehörden zusteht, erfolgt dieselbe durch den Re⸗ gierungs⸗Präsidenten.
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des
Bezirksausschusses versagt werden. Lehnt der Bezirksausschuß
die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des
Regierungs⸗Praͤsidenten durch den Minister des Innern er⸗
gänzt werden.
Wird die Bestätigung vom Regierungs⸗-Präsidenten unter
Zustimmung des Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe
auf Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertre⸗
tung von dem Minister des Innern ertheilt werden.
5. 14. Ueber die Gültigkeit von Wahlen solcher Ge⸗
mein debeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt,
soweit die Beschlußfassung der AÄussichtsbehörde zusteht, der
Bezirksausschuß.
5. 15. Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kolle⸗
gialischen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse über⸗
schreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Gemeindevorstand, beziehungsweise der Bürgermeister, entstehenden Falles auf
Anweisung der Aufssichts behörde, mit aufschiebender Wirkung,
unter Angabe der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Ver⸗
fügung des Gemeindevorstandes (Bürgermeisters) steht der
Gemeindevertretung, beziehungsweise dem kollegialischen Ge⸗
meindevorstande, die Klage im Verwaltungsstreit verfahren zu.
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Be⸗
fugniß der Aufsichtsbehörden, aus anderen als den vorstehend
angegebenen Gründen eine Beanstandung der Beschlüsse der
Gemeindevertretung oder des kollegialischen Gemeindevorstan—
des herbeizuführen, wird aufgehoben.
8. 16. Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder
wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen
wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, insbe— sondere von Archiven oder Theilen derselben, unterliegen der
Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen be—
wendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
ö. Uebrigen beschließt der Bezirksausschuß über die in den emeindeverfassungsgesetzen der Aussichtsbehörde vorbe⸗ haltene Bestätigung (Genehmigung) von Drtsstatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen.
Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeinde⸗-Ab⸗
aben und Dienste handelt, steht aus Gründen des öffentlichen
. gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des
rovinzialrathes dem Vorsitzenden des letzteren die Einlegung
der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des 5. 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. §. 17. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschluß⸗ fassung nach den Gemeindeverfasfungsgesetzen der Aufsichts⸗ behörde zusteht, I) abgesehen von den Fällen des 8. 156 über die zwischen dem Gemeindevorstande und der Gemeindevertretung, beziehungz⸗ weise dem Bürgermeister und dem kollegialischen Gemeinde⸗ vorstande entstehenden Meinungsverschiedenheiten, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann,
2) an Stelle der Gemeindebehörden, im fehr ihrer durch widersprechende Interessen herbeigeführten Be chlußunfähigkeit, 3) an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungs⸗ gesetze aufgelösten Gemeindevertretung.
Der Bezirksausschuß beschließt ferner an Stelle der Auf⸗
sichts behörde:
4) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen Stadigemeinden (8. 15 zu 4 des Ein⸗
führungsgesetzes zur deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Ja⸗
nuar 1877, Reichs⸗Gesetzblatt Seite 244),
5) über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der
Gemeindebeamten nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Ja⸗
nuar 1844 (Gesetz- Sammlung Seite 52); der Beschluß ist vor⸗
behaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig.
S. 18. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde⸗ anstalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Ge⸗ meindelasten,
beschließt der Gemeindevorstand.
. 66 den Beschluß findet die Klage im Verwaltunga⸗ streitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unter⸗
Maßgabe der Gemeindeverfaffungsgesetze zu verhängen find.
liegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über
hre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten Nutzungen be⸗ iehungsweise Lasten. ö ö Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten , . sich gegen den Prinzipalsatz Der letzteren richten, sind unzulässig. 3 1 zi Beschwerden und die inspruche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. x
§. 19. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde die ihr geseßzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der BGrenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Saushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, öso verfügt der Regierungs⸗Präsident unter Anführung der BIründe die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Fest⸗ istellung der außerordentlichen Ausgabe. = . Gegen die Verfügung des Regierungs⸗Präsidenten steht ider Gemeinde die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte zu. Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aussichts⸗ Behörde findet fortan nicht statt; auch in den Städten von euvorpommern und Rügen ist jedoch eine Abschrift des Etats gleich nach seiner Feststellung durch die stäͤdtischen Be⸗ hörden der Aufsichts behörde einzureichen. x .
§. 20. Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeinde⸗ beamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli
Praͤsidenten⸗ beziehungsweise dem Minister des Innern ver⸗
ügt und von demselben der Untersuchungskommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Dis⸗ iplinarhofes tritt als entscheidende Dis ʒiplinarbehörde erster nstanz der Bezirksausschuß; an die Stelle des Staats— Ministeriums tritt das Ober-Verwaltungsgericht; den Ver⸗ treter der Staats anwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse der Regierungs⸗Präsident, bei dem Ober⸗-Verwaltungsgerichte der Minister des Innern. ; . In dem vorstehend, bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorgesehenen Verfahren ist entstehenden Falles auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeinde⸗ beamten Entscheidung zu treffen. . . . ,, w— findet ein Dis⸗ ziplinarverfahren nicht statt. . 49. Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeinde⸗ beamten beschließt, soweit nach den Gemeindeverfassungsgesetzen die Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde zusteht, der Bezirks⸗ ausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pen⸗ sionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwal⸗ tungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstregbar. §. 21. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungs streitverfahren für die in diesem Titel vorgesehenen Fälle, so⸗ fern nicht im Einzelnen anders bestimmt ist, der Bezirksaus⸗ schuß, für den Stadtkreis Berlin in den Fällen des 8. 8 Absatz 2, 8. 9 und 8. 15 das Ober⸗Verwaltungsgericht. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen. . . Die Gemeindevertretung, beziehungsweise der kollegialische Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im . , n einen besonderen Vertreter be⸗ . e en. ; ö ö Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses in den ö if des 5§. 18 unter 2 ist nur das Rechtsmittel der Revision . ulä ig. . . ; §. 22. Die Bestimmungen dieses Abschnitts kommen zur Anwendung im Geltungsbereiche der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 (Gesetz' Samm⸗ lung Seite 261) auch auf die 5. 1 Absatz 2 daselbst erwähn⸗ ten Ortschaften (Flecken), . in der Provinz Schleswig⸗Holstein auch auf die 88. 94 ff. des Gesetzes vom 14. April 1869 (Gesetz Sammlung Seite 589) erwähnten Flecken, . im Regierungsbezirke Kassel auch auf die Stadt Orb,
in den Hohenzollernschen Landen außer auf Hechingen auch auf die Gemeinde Sigmaringen. ö
Welche Gemeinden im Regierungsbezirke Wiesbaden außer der Stadt Frankfurt als Stadtgemeinden im Sinne dieses Abschnittes zu betrachten sind, wird in der zu erlassen⸗ den Kreisordnung für Hessen⸗Nassau bestimmt.
§. 23. In den zum ehemaligen Kurfürstenthume Hessen gehörigen Städten ist als Gemeindevorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Gemeindeausschuß,
in den Stadtgemeinden des vormaligen Herzogthumes Nassau (8. 22) ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß, .
in der Gemeinde Homburg v. d. H. ist als Gemeinde⸗ vorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung der Gemeindevorstand, .
. in der Gemeinde Hechingen ist als Gemeindevorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß,
V in der Gemeinde Sigmaringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß
zu betrachten. . V. Titel.
Angelegenheiten der Landgemeinden und der selbständigen Gutsbezirke.
§. 24. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung
der Angelegenheiten der Landgemeinden, der Aemter in der
rovinz Wesltfalen und der Bürgermeistereien in der Rhein⸗ 2 sowie der Gutsbezirke wird, unbeschadet der Vor⸗ schriften der Kreisordnungen und der in den Gesetzen geord⸗ neten Mitwirkung des Kreisausschusses und des Bezirks⸗ ausschusses, in erster Instanz von dem Landrathe als Vor⸗ sitzenden des Kreigausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs⸗Präsidenten geübt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorhezeich⸗ neten Angelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. . .
§. 25. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschluß⸗ fassung nach den Gemeindeverfassungsgefetzen der Aussichts⸗ behörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen der ländlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke. .
Hinsichtlich der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie hinsichtlich der Bildung neuer Gemeinde⸗ und Gutsbezirke behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. ;
In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen sindet neben der Beschlußfassung des Kreisausschusses die in den Gemeindever⸗ fassungsgesetzen vorgeschriebene Anhörung des Kreistages nicht mehr statt. An die Stelle der sonst für kommunale Bezirks⸗ veränderungen, einschließlich der Fälle des zweiten Absatzes in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages tritt die Anhörung des Kreisausschusses.
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke, sowie der in Absatz 2 er— wähnten Aemter und Bürgermeistereien nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
8. 26. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der ländlichen Gemein de⸗ und Gutsbezirke, sowie über die Eigen⸗ schaft einer Ortschaft als Gemeinde oder eines Guts als Gutsbezirks unterliegen der Entscheidung im Verwaltungs⸗ streitverfahren. .
Ueber die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenheiten beschließt vorläufig, sofern es das öffentliche Interesse erheischt, der Kreisausschuß. Bei dem Beschluß behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden. . .
§. 27. Die ern n nen n wo eine solche nicht be⸗
eht, der Gemeindevorstand, beschließt: ĩ in auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust der Gemeindemitgliedschaft, sowie des Ge⸗ meindebürgerrechts, des Stimmrechts in der Gemeindeversamm⸗ lung, des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimm⸗ berechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeinde⸗ verwaltung oder Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste;
2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindever— tretung; .
3g iuber die Berechtigung zur Ablehnung oder Nieder⸗ legung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeinde⸗ vertrekung, über die Nachtheile, welche gegen Angehörige (Mit⸗ glieder) der Gemeinde wegen Nichterfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesetzen obliegenden Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeindevertre—⸗ tung, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung oder wegen unentschuldigten Ausbleibens nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze zu verhängen sind. ;
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind wäh⸗ rend der Dauer der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande anzubringen.
In dem Geltungsbereiche der kurhessischen Gemeinde⸗ ordnung finden die Vorschriften des §. 10 Absatz 3 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung.
§. 28. Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, beziehungs⸗ weise des Gemeindevorstandes, in den Fällen des 8. 27 be⸗ dürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichts behörde.
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungs—
streitverfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des 8. 27, wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorstande, sowie in der Provinz West— alen dem Amtmanne zu. t Die Klage hat . den Fällen des 8. 27 unter 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Neuwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
8. 29. Beschlüsse der Gemeindeversammlung, der Ge⸗ meindevertretung oder des kollegialischen Gemeindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Gemeindevorsteher, in der Provinz Westfalen auch der Amtmann, entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichts⸗ behörde, mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeindevor— stehers beziehungsweise Amtmannes steht der Gemeindever— sammlung, Gemeindevertretung, beziehungsweise dem kollegia⸗ lischen Gemeindevorstande die Klage im Verwaltungsstreitver⸗ ahren zu. fch Dů in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Be⸗ fugniß der Aufsichtsbehörde, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung von Beschlüsen der Gemeindevertretung 6. 2. nnch Gemeindevorstandes
erbeizuführen, wird aufgehoben. ö.
3 3 . Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ins—⸗ besondere von Archiven oder von Theilen derselben, unter⸗ liegen der Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen be⸗ wendet es bei den bestehenden Bestimmungen. ;
8. 31. Im Uebrigen beschließt der Kreisausschuß, soweit die Beschlußfassung in den . der Aufsichtsbehörde oder — in der Provinz Hessen⸗Nassau — dem Amtsbezirksrathe zusteht, über die Bestaͤtigung (Genehmigung) von Ortsstatuten und sonstigen die ländlichen Gemeindeange⸗ legenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen, sowie über die Herbeiführung und erforderlichen Falles Anordnung einer Er⸗ gänzung oder Abänderung der in Ansehung der Gemeinde⸗ lasten oder des Gemeindestimmrechtes besteheaden Orts⸗ verfassung. .
ag ben vorstehend bezeichneten Fällen fir det neben der Beschlußfassung des Kreisausschusses die in den Gemeinde⸗
verfassungsgesetzen vorgeschriebene Anhörung des Kreistages nicht mehr siatt. ;
Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste handelt, steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses dem Vorsitzenden des letzteren die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minister des Inuern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des §. 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 36. Juli 1883 Anwendung. ; ;
Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen und der Erlaß von Anordnungen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neueingeführt oder in ihren Grundfätzen verändert werden, bedürfen der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen.
Die §§8. 33 und 34 Titel 7 Theil II. des Allgemeinen Landrechts, die Kabinetsordre vom 25. Januar 1831, betreffend die Erwerbung von Rittergütern durch Dorfgemeinden oder deren Mitglieder (GesetzSammlung Seite 5), und der 5. * Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung sind aufge⸗ oben.
5§. 32. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschluß⸗ fassung nach den Gemeindeverfasfungsgesetzen der Aufsichts⸗ behörde zusteht:
1) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Gemeinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung,
2) über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeindevertretung oder in den Gemeindevorstand,
3) über die Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Schöffen und der Ortsvorsteher, sowie über die Bestellung besonderer Ortsvorsteher für verschiedene Ortschaften eines Gemeindebezirkes,
4) über die Festsetzung der Besoldungen, der Dienst⸗ unkostenentschädigungen und der baaren Auslagen der Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Schöffen, der sonstigen Gemeinde⸗ beamten, sowie der kommissarischen Gemeindevorsteher, Guts⸗ vorsteher und sonstiger kommissarisch bestellten Beamten.
Der Kreisausschuß beschließt ferner:
5) an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden Defekte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 52). Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig. ,
§. 33. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschluß⸗ fassung nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aussichts⸗ behörde zusteht: . .
IN abgesehen von den Fällen des §. 29 über die zwischen dem Gemeindevorstande und der Gemeindevertretung oder zwischen dem Gemeindevorsteher und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstandenen Meinungsverschiedenheiten,
2) an Stelle der Gemeindebehörden im Falle ihrer durch widersprechende Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit oder im Falle wiederholter Beschlußunfähigkeit,
3) an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungs⸗ gesetze aufgelösten Gemeindevertretung.
Der Kreisausschuß beschließt ferner Bezirksregierung:
9) ö. die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen gegen Landgemeinden (§. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs⸗Gesetzblatt Seite 244).
8. 34. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde⸗ anstalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Ge⸗ meindelasten, —
3) die besonderen Rechte oder Verpflichtungen einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirkes oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Rr. 1 und 2 erwähnten Ansprüche und Berbindlich—⸗ keiten,
beschließt der Gemeindevorstand. U
. den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs streitverfahren statt. .
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unter⸗ liegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten Rutzungen be⸗ ziehungsweise Lasten. =
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, ne fg sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. . ö
; Die . und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. ;
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäß An⸗ wendung . Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung von Geundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen Lasten desselben. .
§. 35. Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde (Amt, Bürgermeisterei)h oder ein Gutsbexak, die ihnen gesetz⸗ lich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Daushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, beʒiehungs⸗ weise zu erfüllmen, so verfügt der Landrath, unter Anführung der Gründe, die ,, , . 9. he. beziehungsveise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
! K die Verfügung des Landnaihes steht der Gemeinde heziehungsweise dem Besitzer des Gutes die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. .
8. 36. Bezüglich der Dienstbergehen der Gemeindevor⸗ steher, Schöffen, Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstigen Gemeindebeamten, sowie der Gutsvorsteher kommen die Bestimmungen des . vom 21. Juli 1852 mit fol⸗
n Maßgaben zur Anwendung:
. 63 ae . gegen die Gemeindevorsteher (Amt⸗ männer in Westfalen, Bürgermeister in der Rheinprovinz) Schöffen, Mitglieder des kollegialischen Gemeindevorstandes und sonstige Gemeindebeamten, sowie an Guts vorsteher Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem andrath, und im Umfange des 9 een r, . ö Drdnungs⸗ rechts dem Regierungs⸗Prässidenten zu.
1 ten die e m nnn des Landrathes findet in ner⸗ halb zwei Wochen die Beschmerde an den Regierungs- Prässiden⸗ ten, gegen die Strafverfügungen des Regierungs⸗Präsidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Ober⸗Präsia denten statt.
an Stelle der