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a ö. . * Inserate für den Deutschen Reicht⸗ und Königl.
*
Inserate nebmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des „Invalidendank !, Rudolf Mosse, Haasen lein & Vogler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte,
*
Büttner CC Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen · Bureaux.
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8 2 effentlicher Anzeiger. — 2 2 8 Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central ⸗Handelẽs⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich 2. r. Aufgebote, Vorladungen ö Grosshandel. ; g x . u. dergl. Terschiedene Bekanntmachungen. u La, , = Anzeigers: 3. TJerkaute, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen. ö erlin 8sW., helm · Straße Nr. 32. 4. Verloosung, Amortisation. Zinszahlung S8. Theater- Anzeigen. In der Börsen- . * u. s. . von öffentlichen Papieren. J. Familien- Nachrichten. beilage. * Subh astationen, Aufgebote, Vor⸗ lung von 300 K nebst 50½ Zögerungszinsen seit (38207 Bekanntmachung. en,, a
ladungen u. dergl.
138198 Oeffentliche Zustellung. Die rerebel. Kaufmann Henriette Possinke, geb. Weber, zu Räcknitz bei Dresden, vertreten durch den Rechtsanwalt Mittrup zu Görlitz, klagt gegen ihren Ehemann, den Kaufmann Julius Louis Possinke, früber zu Görlitz, dessen Aufenthalt unbekannt ist, wegen Ebetrennung mit dem Antrage, die Ehe zwischen den Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die II. Cirilkammer des Königlichen Landgerichts zu Görlitz auf den 18. Dezember 1383, Bormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Görlitz, den 31. August 1883. Weinhold, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
leere Oeffentliche Zustellung.
Badhorn, Anna, ledige großjährige Taglöhnerin von Unterwildenau und Bäumler, Bartl, Schuh— macher von dort, als verpflichteter Vormund der Maria Badhorn von Unterwildenau, außerehelichen Kindes der Vorgenannten, erheben Klage gegen den großjähtigen Taglöhner Georg Trautner von Muggl— hof, nun unbekannten Aufenthaltes, auf Anerkennung der Vaterschaft zu dem am 5. März I. Is. zu Unterwildenau von Anna Badborn außerehelich ge— bornen Kinde „Maria“ auf Zablung von Alimenten und einer Kindbettkostenentschädigung und laden den Trautner zur mündlichen Verhandlung
Weiden vom Freitag, den 26. Oktober 1883, Vormittags 9 Uhr, vor. Die zum Armenrechte zugelassene Klägerin wird den Antrag stellen, zu erkennen:
1) Betlagter Georg Trautner sei als Vater des von Anna Badhorn am 5. März I. It. gebornen Kindes „Maria“ zu erachten,
Y derselbe sei schuldig:
a. einen jährlichen Alimentationsbeitrag von 24 S bis zum vollendeten 13. Lebens jahre des Kindes, b. die Hälfte des seinerzeitigen Schulgeldes, c. die Hälfte der Kur« und Leichenkosten, wenn das Kind innerhalb der Alimen⸗ tationsperiode erkranken oder sterben sollte, d. eine Tauf und Kindbettkostenentschädi⸗ gung von 10 M zu bezahlen, e. die Kossten des Streites zu tragen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Klagsauszug hiermit bekannt gemacht. Weiden, am 30. Auzgust 1883. Gerichtsschreiberei des Kgl. bayer. Amtsgerichts Weiden. Der Kgl. Sekretär beurl. Reiff, Stellvertreter.
32289 * ls) Oeffentliche Zustellung.
Nr. 10 059. Der Holzhändler Hermann Bloz— heimer von Breisach, vertreten durch Kommissionär Philipp Mock von da, klagt gegen den an unbe— kannten Orten abwesenden Landwirth Michael Mevxer von Achkarren aus Erbschaft seines Vaters Elias Blozheimer aus Waarenkauf und für Relbstecken mit dem Antrage auf Verurtheilung desselben zur Zahlung von a. 32 ½ 55 3 nebst 55j9 Zins vom 21. Oktober 1882 an und b. 11 M 50 3 nebst 50/9 Zins vom Zustellungstag an und ladet den Beklag— ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgericht Breisach auf den 26. Oktober 1383, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Breisach, den 1. September 1883.
Der Gerichtsschreiber des Großh. Amtsgerichts:
Weiser. 138199 Oeffentliche Zustellung.
Die Wittwe des Ackermanns Johannes Amrhein, Anna Catharina, geb. Trümner, von Wolferode, klagt gegen 1) den Ackermann Wilhelm Amrhein von Wolferode, jetzt unbekannt wo? abwesend, 2) dessen Ehefrau, Elisabeib, geb. Sohl, zu Wolferode, wegen Lieferung von: 2 Mött Korn, 1 Mött Hafer, 1Mött Gerste, 2 Mesten Erbsen, 3 Mesten Waizen, 6 Mött Kartoffeln, 7 Liter Saamenöl, 7 Pfund Butter, 39 Stück Eier, 1 Paar Werktagsschuhe, 1 Paar Sonntagsschuhe, 18 Pfund Wolle, 1 Steige 10r Leinentuch, 15 Pfd. Speck, 30 Pfd. Schweine⸗ fleisch, L Korb voll Kohlrabi, 1 Korb gelber Möhren, 1 Korb voll Obst, 1 Klafter Buchenscheitholz und Herstellung ihrer Auszugsstube, mit dem Antrage auf Verurtheilung der Beklagten zur Lieferung obiger Auszugsleistungen und Herstellung der Auszugsstube, und ladet den Beklagten 1 zur mündlichen Ver— handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts- gericht zu Rauschenberg auf den 14. November 1883, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Rauschenberg, den 24. August 1883.
. Finkelde,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. 138201] Oeffentliche Zustellung.
Der Tischlermeister Carl Borowski zu Neuendorf, vertreten durch den Rechtsanwalt Obuch hier, klagt gegen den Ziegeleibesitzersohn Erich Richter, früher zu Neuendorf, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen 300 M Darlebn aus dem Schuldschein de dato Neuendorf, den 2. Mai 1877 über 630 A, welches Auguft Borowski in Danzig am 1. Januar 1878
dem Tage der Klagezustellung und ladet den Be— klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits vor das Königliche Amtsgericht zu Lauenburg in Pommern auf den 22. November 1883, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Lauenburg i. Pom., den 30. August 1883.
. Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.“
38252 Oeffentliche Zustellung.
Die verebelichte Poser, Anna Marie Clara, ge⸗ borene Bauer, zu Weißenfels, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Kähne zu Halle a. S., klagt gegen ihren Ehemann, den früberen Geschäftsreisen⸗ den Theodor Poser, zuletzt in Merseburg wohnhaft, zur Zeit in unbekannter Abwesenheit, wegen bös licher Verlassung mit dem Antrage auf Ehetrennung und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand—⸗ lung des Rechtsstreites vor die vierte Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halle a. S. auf den 19. Dezember 1883, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Halle a. S., den 31. August 1883.
. Preuß, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
8 . Aufgebot. Die nachgenannten Personen: 1) Georg Will, led. von Buckendorf, 2. Juli 1828, 2) Josef Betz, ledig von da, geb. den 21. Juli 1816, und
3) Margareta Fehn, ledig von Hain, geb. den 3. Dezember 1842 für welche Seitens des unterfertigten Gerichtes seither Vermögen verwaltet wurde, sind vor länger als dreißig beziebungsweise fünfzehn Jahren aus ibrer Heimath nach Nordamerika gezogen, haben seit ihrem Weggange keine Nachricht mehr ron sich gegeben und sollen dieselben nach Antrag der gesetzlich berufenen Erben und ihrer bisherigen Pfleger für todt erklart werden.
Es ergeht daher Aufgebot:
J. 2. an den ledigen Georg Will von Buckendorf,
b. an den ledigen Josef Betz von da, und
e. an die ledige Margareta Fehn von Hain, sich binnen 9 Monaten und spätestens im Auf— gebot termine vom 10. Mai 1884 schriftlich oder persönlich bei dem unterfertigten Kgl. Amtsgerichte zu melden, widrigenfalls sie fur todt erklärt werden,
II. an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotstermine wahrzunehmen, .
III. an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mit— thbeilung hierüber anber zu übermachen.
Weismain, den 27. August 1883 Königliches Amtsgericht. Der Kazl. Amtsrichter: (L. S.) Heßler. Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts. Der Kgl. Sekretär: Fink.
aan äsns]! Bekanntmachung. Durch das am 12. Juli 1883 verkündete, auf Antrag des Buchhändlers Simon Kapp, Theilhaber der Firma „David Kapp“, in Mainz wohnhaft, er lassene Ausschlußurtheil des Gr. Hess. Amtsgerichts Mainz ist die früber 50 / rige, spater zu 4 6 kon⸗ vertirte Prioritätsobligation der Hessischen Ludwigs— Eisenbahn-Gesellschaft Nr. 34235 im Nominal⸗ betrage von 600 1 für kraftlos erklärt und sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf— erlegt worden. Mainz, den 25. Juli 1883. Großherzogliches Amtsgericht. gez. Mann. Zur Beglaubigung: Rothenberger, Hulfs⸗Gerichtsschreiber.
geb. den
38251
Auf Antrag des Kaufmanns Bennv Mielziner II. hierselbst, als Verwalter im Konkursverfahren über den Nachlaß des am 29. Mai 1883 hier verstorbenen Materialwaarenbändlers Heinrich Ludwig Brandes, ist Termin zur Zwangsversteigerung des zu der Kon kursmasse gezogenen, auf der Reichenstraße Nr. 1294 hierselbst belegenen Hauses und Hofes sammt Zu—
behör auf den 6. Dezember 1883,
Vormittags 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte — Zimmer Nr. 37 — hierselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Braunschweig, den 22. August 1883.
Herzogliches Amtsgericht. VIII.
v. Praun.
138193
In der Zwangsvollstreckungssache der Herzoglichen Leihbaus-Administration zu Wolfenbüttel, Klägerin, wider den Klempner Carl Bahsel junr. aus Hessen, zur Zeit in der Strafanstalt zu Lichtenburg, Be⸗ klagten, wegen Hppothekforderung, werden die Gläu— biger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Neben⸗ forderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden.
Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 24. September 1883,
vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor⸗ geladen werden.
Schöppenstedt, den 30. August 1883.
Das kgl. Amtsgericht Wasserburg hat mit Aus- schlußurtbeil vom 9. August 1883 den Schuldschein der Sparkassa Wasserburg, vom 15. Dezember 1871 Nr. 16316, lautend auf Maria Bayerl. Spital⸗ pfründnerin in Wasserburg, als Einlegerin, über 100 Fl. für kraftlos erklãrt. Koller, k. Gerichts. Sekretär. (è S256 Im Namen des Königs! Auf den Antrag des Einwohners Friedrich Hinz zu Jankowitz erkennt das Königliche Amtsgericht zu Rosenberg Westpr. durch den Königlichen Amts richter Rölle für Recht:
die Hrpothekenurkunde über die für denselben Blatt 38 des Grundbuchs von Bischdorf Abtbei⸗ lung III. Nr.7 eingetragene Post von 75 Thlr. und Zinsen, 1 Thlr. 19 Sgr. Exekution kosten, 1 Thlr. 15 Sgr. Reauisitionskosten um Eintragung und 1 Thlr. 15 Sgr. Eintragungskosten, welches aus der beglaubigten Abschrift des Erkenntnisses vom 19. Norember 1869, dem Hrpothekenauszuge vom 4. Arril 1870 und dem Eintragungsvermerk von demselben Tage besteht, wird für kraftlos erklãrt.
Rosenberg Westyr. den 29. August 1883.
Königliches Amtsgericht. J. Rölle. 38255 Im Ramen des Königs?!
Auf den Antrag des Schuhmachermeisters Fried rich Kutschkau zu Rosenberg Westpr. erkennt das Königliche Amtsgericht zu Rosenberg Westxr. durch den Amtsrichter Rölle
für Recht:
Die Hrpothekenurkunde über die Blatt 123 des Grundbuchs von Rosenberg Westpr. Abtheilung 1II. Nr. 7 für Anna Charlotte Louise Kutschkau ein— getragene, mit 5 9½ verzinsliche Post von 41 Thlr. 12 Sgr., bestebend aus dem Hrpothekenschein vom 5. Februar 1844 und der Ausfertigung des Julianna Kutschkau'schen Erbrezesses rom 20. Dezember 1843 wird für kraftlos erklärt.
Rosenbert Westpr., den 29. August 1883.
Königliches Amtsgericht. J. Rölle. 33203 Im Namen des Königs!
Auf den Antrag des Professors Dr. Schwane in Münster, als Eigenthümer der im Grundbuche von Dorsten Band 9 Blatt 3 eingetragenen Realitäten, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Dorsten
ꝛ⸗ für Recht: Daß alle unbekannten Prätendenten mit ihren An⸗ sprüchen an die Band 5 Blatt 3 des Grundbuchs von Dorsten Rubr. II. Nr. 8 für den Schiffbauer Anton Schwane zu Dorsten aus der Schuldverschrei⸗ bung vom 4. Mai 1832 eingetragene Darlehnsfor⸗ derung von 76 Thlr. 27 Sgr. 8 Pf. sowie die Rubr. III. Nr. 9 für Jos. Clem. Duesberg in Dorsten aus der Schuldrerschreibung vom 26. August 1832 eingetragene Darlehneforderung von 76 Thlr. 27 Sgr. 8 Pf. auszuschließen, auch die genannten Urkunden für kraftlos zu erklären und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Dorsten, den 14. Juli 1883.
Königliches Amtsgericht.
Verkaufe, Verpachtnngen, Submissionen re.
88136 Sulz verkauf. Aus der Königlichen Oberförsterei Chorin sollen
die im Termine am 30. v. Mts. unverkauft ge⸗ bliebenen Loose in dem am Sonnabend, den 15. d. Mts, Vormittags 10 Uhr, im hiesigen Gastlokale anstehenden Terinine wiederum zum Aus—⸗ gebot gelangen Diese Leose enthalten: 255 rm Eichen⸗Kloben II Kl., 162 rm Buchen-Kloben J. Kl., S8 rm do. 1I. Kl., 49 rm do. Spaltknüppel. 53 rm Birken ⸗Kloben, 196 rm Kiefern-Kloben, 146 rm do. Sraltknüppel im Schutzbezirk Britz; 41 rm Buchen— Kloben 1. Kl, 60 rm Kiefern⸗Kloben, 24 rm do. Spaltknüppel im Schutzbezirk Nettelgraben; 82 rm Buchen⸗Kloben II. Kl., 138 rm Birken Kloben, 348 rm Kiefern-Kloben im Schutzbezirk Liepe; 48 rm Kiefern⸗Spaltknüppel im Schutz bezirk Kah— lenberg. Chorin, den 1. September 1883. Der Forstmeister: Bando.
38174 Pferde ⸗ Verkauf.
Am Mittwoch den 19. d. Mts., Vormittags
9 Uhr, sollen auf dem Hofe der hiesigen Artillerie⸗
Kaserne circa 5 ausrangirte Dienstpferde des
2. Brandenburgischen Feld ⸗Artillerie⸗ Regiments
Nr. 18 und um 109 Uhr auf dem hiesigen Roß—⸗
markt cirea 45 Stück des diesseitigen Regiments
öffentlich meistbietend verkauft werden.
Frankfurt a. O., den 1. September 1880.
2. Brandenburgisches Dragoner ⸗ Regiment Nr. 12.
38238
Pferde Verkauf. Montag, den 24. Septem⸗
ber er,, Vormittags 11 Uhr, werden in Neisse
auf dem Artillerie⸗Stallplatze bei Kaserne Nr. 7 die
für den Artilleriedienst nicht mehr geeigreten Dienst⸗
pferde öffentlich meistbietend gegen sofortige Baar—=
zahlung versteigert werden. Königliche 1. Abthei⸗
lung O. S. Feld⸗ꝛArtillerie Regiments Nr. 21.
3813
sss] Domainen⸗Verpachtung.
Das im Kreise Rotenburg a. d. Fulda gelegene Domainen⸗Vorwerk Tannenberg, mit einem Areal von 139.0164 ha, soll von Trinitatis 1884 ab bis Jobannis 1902 anderweit verpachtet werden und wird öffentlicher Steigerung termin auf Montag, den 24. September 1883, K Vormittags 109 Uhr,
in unserem Sitzungszimmer vor dem Regierungs— Rath Petersen hier anberaumt.
dem Kläger cedirt hat, mit dem Antrage auf Zah—
Herzogliches Amtẽgericht. Stünkel.
Zur Uebernahme der Pachtung wird ein dispo⸗ und baben die Pachtbewerber über den Besitz eines solchen, sowie über ihre versönliche Qualifikation sich durch glaubhafte Zeugnisse vor dem Termine aus iuweisen.
Die Pachtbedingungen liegen in unserem Do⸗ mainen · Sekretariat zur Einsicht offen und können auch bei dem Domainen Rentamte in Rotenburg, sowie bei dem jetzigen Pächter der Tomaine ein« geseben werden.
Cassel, am 27. August 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten. v. Eschwege, i. V. 38173 Bekanntmachung.
Auf, dem Grundstücke der früberen Eisengießerei In validenstraße Nr. 43 soll das jetz ige Baubureau auf Abbruch gegen sofortige Bejablung öffentlich versteigert werden und ist zu diesem Zwecke ein Ter— min auf Montag, den 10. September eurr., Vormittags 11 Uhr im Baukurcau angesetzt. Die Verkaufsbedingungen liegen ebendaselbst während der Amte stunden zur Einsicht aus.
Berlin, den 31. Auaust 1883.
Die Bauverwaltung.
Bekanntmachung. Die Herstellung eines j Central Weichenthurms auf
Bahnhof Spandau soll in 4 öffentlicher Submission ver⸗ — — — —— geben werden. Zeichnungen und Bedingungen liegen in unserem Büreau — Lehrter Bahnhof zu Berlin — zur Eirsicht aus, tesp. können gegen Erstattung der Kovialien im Betrage ron 75 A6 von hier aus beiogen werden. Die Offerten sind versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen, bis zum 8. September er., ea, , ,, . 36 einzusenden. Berlin, en 25. August 1883. Königliches Ei — Betriebs⸗ Amt e lin * f gich ea nnn
38132 Der Verkauf der in diesem Jahre zur Ausran— girung kommenden Dienstpferde der in Potsdam garnisonirenden Garde⸗Kavallerie⸗Regimenter wird wie iolgt stattfinden: I) beim Garde ⸗Husaren Regiment: a. * 99 r, . , nn. ö. Uhr, circa ferde auf dem Reitplatz, Ne ig⸗ ee. tz eue König am 19. September, Morgens 11 Uhr, circa . 10 Pferde ebendaselbst; z ö 2) beim Regiment der Garde du Corps: a. am 11. September, Morgens 8 Uhr, circa 38 Pferde auf dem Reithofe, Berliner ö e ,, ö. 9 am 19. September,. Morgens 10 Uhr, ei 10 Pferde ebenda selbst; 33 3) beim 1. Garde Unlanen⸗Regiment: a. am 11. September, Morgens 160 Usr, circa 49 Pferde auf dem Hofe der 4. Escadron, Louisenplatz 9, b. am 20. September, Morgens 10 Uhr, circa 10 Pferde ebendaselbst; 4) beim 3. Garde⸗Ulanen Regiment: a. am 11. September, Morgens 8 Uhr, circa 40 Pferde auf dem Kasernenhofe des Regi⸗ ö 6 ,, ö. am 29. September, Morgens 8 Uhr, eire 10 Pferde ebendaselbst. ; ; ⸗ Potsdam, den 31. August 1883.
133133 Kanalisirung des Mains.
Zur Verdingung der Erbauung von 3 Wärter⸗ Etablissements in den Haltungen Frankfurt a. M. und. Höchst steht Termin im hiesigen Hauptbureau, Weißfrauenstraße Nr. 5, auf Sonnabend, den 22. September 1883, Vormittags 11 Uhr, an. Zeichnungen und Bedingungen können daselbst vor— her eingesehen oder gegen Erstattung der Selbst— kosten von da entnommen werden. Die Offerten sind bis zur Termine stunde im Hauptbureau mit der Aufschrift: ‚Submission auf Erbauung von Wärter⸗Etablissements versehen einzureichen. Die Auswahl unter den drei Mindestfordernden bleibt vorbebalten. Frankfurt a. M, den 1. Septem⸗ ber 1883. Der Wasser⸗Bauinspektor Schwartz.
358175 Eisenbahn-TDirektions bezirk Magdeburg. Die Herstellung der Maurerarbeiten und Lieserung der noch rückständigen Materialien. Klinker, Form- steine zum Dampfschornstein, Hausteine, Kalk, Cement, Sand, zum Bau der Schmiede und Dreherei für die Hauptwerktstätte zu Buckau, soll in öffent- licher Submission vergeben werden. Submissiong⸗ bedingungen und Offertenformulare können, für Maurerarbeiten und Materiallieferung getrennt, gegen Einsendung von je 1 6, Zeichnungen gegen 3 (66, vom Bureau-Vorsteher Lüdemann bezogen werden und liegen auf dem Neubau-⸗Bureau hier, Centralbahnhof, zur Einsicht aus. Offerten sind portofrei, verschlossen und mit ent⸗ sprechender Aufschrift versehen bis zum 15. Sey⸗ tember er., Vormittags 11 Uhr, an uns ein—⸗ zusenden. Magdeburg, den 3. August 1883. Königlsches Eisenbahn⸗Betriebs amt Wittenber ge⸗Leipzig).
Redacteur: J. V.: Siemenroth. Berlin:
Verlag der Exxedition &efses) Druck: W. Elsner.
ö Pachtgelder Minimum ist auf 1700 M fest⸗ gesetzt.
Vier Beilagen (einschlleßlich Börsen · Beilage).
nibles eigenes Vermögen ron 40009 M erfordert
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 207.
Berlin, Dienstag den 4. September
1883.
—
Königreich Preußen.
Gesetz
über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ Verwaltungsgerichts⸗Behörden. Vom 1. Au gust 1883. (Schluß.) XI. Titel. Wege polizei
8. 55. Die Aufsicht über die öffentlichen Wege und deren Zubehörungen, sowie die Sorge dafür, daß den Bedurfnissen des öffentlichen Verkehrs in Bezug auf das Wegewesen Ge⸗ nüge geschieht, verbleibt in dem bie herigen Umfange den für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen Behörden. Sind dazu Leistungen erforderlich, so hat die Wegepol zei⸗ behörde den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit binnen einer angemessenen Frist aufzufordern und, wenn die Verbindlichkeit nicht bestritten wird, erforderlichen Falles mit den gesetzlichen Zwangsmitteln anzuhalten. Auch ist die zu⸗ ständige Wegepolizeibehörde befugt, das zur Erhaltung des ge⸗ jährdeten oder zur Wiederherstellung des unterbrochenen Ver⸗ kehrs Nothwendige, auch ohne vorgängige Aufforderung des Verpflichteten, für Rechnung desselben in Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Aus⸗ führung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten nicht abgewartet werden kann. .
§. 56. Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und Vertheilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme von Wegen für den öffent⸗ lichen Verkehr bekreffen, findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die Wegepolizeibehörde statt
Wird der Einspruch, der Vorschrist des ersten Absatzes zuwider, innerhalb der gesetzlichen Frist bei denjenigen Be⸗ hörden erhoben, welche zur Beschlußfassung oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschluͤsse oder Verfügungen der Wegepolizeibehörde zuständig sind, so gilt die Frist als ge— wahrt. .
. Einspruch ist in solchen Fällen von den angerufenen Behörden an die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung ab— ugeben. ö. Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehrde zu be⸗ schließen. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwal⸗ tungsstreitverfahren statt. Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen fur ver— pflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten. In dem Verwaltungsstreitverfahren ist entstehenden Falles auch dar⸗ über zu entscheiden, ob der Weg für einen öffentlichen zu erachten ist. . .
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Bethei⸗ ligten darüber, wem von ihnen die öffentlich- rechtliche Ver⸗ pflichtung zur Anlegung oder Unterhaltung eines öffentlichen Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreit— verfahren. ᷣ - ᷓ
Die Klage ist in den Fällen des vierten Absatzes inner— halb zwei Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage eine angemessene RNachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreit verfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, und, sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzialverband, Landeskommungs⸗ oder Kreiskommunalverband als solcher, oder — m der Provinz Hannover — ein Wegeverband betheiligt ist, oder wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landraths gerichtet ist, der Bezirks⸗ ausschuß. . ⸗ ;
and ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen erklärt, so bleibt Demjenigen, welcher privatrecht⸗ liche Ansprüche auf den Weg geltend macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im ordent⸗ lichen Rechtsweße nach Maßgabe des 8. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 18642 (Gesetz Sammlung Seite 192) vorbehalten,
§. 57. Ueber Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt — vorbehaltlich der in den S5. 58 und 60 fuͤr die Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover im An⸗ schluß an die dortige Wegegesetzgebung getroffenen besonderen Bestimmungen — die Wegepolizeibehörde, nachdem das Vor⸗ haben mit der Aufforderung, Einsprüche binnen vier Wochen zur Vermeidung des Ausschlusses geltend zu machen, in orts— KRblicher Weise, sowie durch das Kreisblatt und das Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Gegen den Beschluß der Wege⸗ polizeibehörde stebt den mit dem Einspruche Zurückgewiesenen innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, beziehungsweife dem Bezirksausschusse nach Maßgabe der Vor⸗ schrift in 8. 56 Absatz? zu. . -
Wird die beaniragte Verlegung oder Einziehung eines öffentlichen Weges von der Wegepolizeibehörde von vornherein ober nach dem Einspruche⸗ (AÜusschließungs) Verfahren ab⸗
elehnt, so ist dem Antragsteller nur das Anrufen der Auf⸗ ichtsbehörde gestattet. . ; ö
Der Artikel IV. des Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember i872 und die Ergänzung derselben, vom 19. März 1881 (Gesetz Sammlung Seite 165 wird auf⸗
und
gehoben. : ; . ⸗
8. 58. In der Provinz Schleswig-Holstein unterliegt der Beschlußfassung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses:
1) die Bestätigung von Bestimmungen der Gemeinden in Betreff der Anlegung, . oder Einziehung von Neben⸗ wegen, öffentlichen Fußsteigen oder Landwegen nach §5§5. 226,
Schleswig und Holstein vom 1. März 1842 (Sammlung der Verordnungen Seite 191) und 5.7 Absatz 1 der Wegeordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 7. Februar 1876 (Offizielles Wochenblatt Seite 27);
2) die Anordnung der Verlegung von Nebenwegen nach §. 226 Satz 1 der Wegeverordnung vom 1. März 1842, sowie die Anordnung der Anlegung neuer Landwege oder der Ver⸗ legung oder besseren Einrichtung bestehender Landwege im Kreise Herzogthum Lauenburg nach 8. 7 Absatz 2 der Wege— ordnung vom 7. Februar 1876;
3) die Genehmigung des Zusammentretens von Gemeinden und Gutsbezirken zu einem Verbande behufs gemeinsamer Herstellung und Unterhaltung von Nebenwegen nach 5. 13 des Gesetzes vom 26. Februar 1879, betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung für die Provinz Schleswig-Holstein u. s. w. (Gesetz Sammlung Seite 94); ᷓ
4 die Anordnung der im Interesse der Sicherheit der Wegebenutzung nach §. 14 der Wegeverordnung vom 1. März 18432 zulässigen Beschränkungen der Benutzung von Grund— stücken in der Nähe öffentlicher Wege. 36. .
8. 59. In der Provinz Schleswig-⸗Holstein beschließt der Bezirks ausschuß:
1) über die Zulassung einzelner Ausnahmen von den Regeln hinsichtlich der Breite und der Herstellungsart der Nebenwege nach 8 221 der Wegeverordnung vom 1. März 1842; 2) über die Herstellungsart derjenigen neu auszubauenden Nebenlandstraßen, hinsichtlich welcher die Kreise aus Provin⸗ zialmittem eine Unterstützung nicht erhalten, nach 8. 146 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 und 8§.7 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1879. .
5. 60. In der Provinz Hannover beschließt: .
1) in Landkreisen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen, sowie in den bezüglich der Verwaltung der allgemeinen Lan⸗ desangelegenheiten selbständigen Städten der Bezirksausschuß:
a. über Beschwerden Betheiligter gegen Bestimmungen der Gemeinden darüber, welche Wege als Gemeindewege anzulegen, aufzugeben oder für solche zu erklären sind (8. 11 des Hannoverschen Gesetzes vom 8. Juli 1851 über Gemeindewege und Landstraßen — Hannoversche Gesetz Sammlung Seite 141); .
b. über Beschränkungen des Gebrauchs von Gemeinde— wegen auf bestimmte Zwecke des Verkehrs oder hin⸗ sichtlich einzelner Arten der Beförderungsmittel (8. 17 a. a. O.);
c. über 2 Betheiligter gegen die Anordnung der gesetzlichen Gemeindevertretung in Betreff der Thei⸗ lung eines Gemeindebezitks in Unterbezirke zur abge— sonderten Anlegung oder Unterhaltung von Gemeinde⸗ wegen (8. 24 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 a. 4. O.);
2) der Bezirksausschuß über zeitweilige Beschränkungen des Gebrauchs von Landstraßen hinsichtlich der Zwecke des Verkehrs oder der Veförderungsmitiel (8. 18 a. 4. D.);
3) über die Verbindung mehrerer benachbarter Orts ⸗ gemeinden zur gemeinschaftlichen Anlegung und Unterhaltung der für sie alle wichtigen Gemeindewege innerhalb des einen oder anderen Bezirks (8. 24 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 a. a. O.) beschließt ; . .
a. der Kreisausschuß, wenn die betheiligten Gemeinden
demselben Kreise angehören; ;
b. der Bezirksausschuß, wenn ein Stadtkreis oder eine bezüglich der Verwaltung der allgemeinen Landes⸗ angelegenheiten selbständige Stadt betheiligt ist, oder die Gemeinden verschiedenen Kreisen, aber demselben Regierungsbezirke angehören; ö
e. der Provinzialrath, wenn die Gemeinden verschiedenen Regierungsbezirken angehören. ö
8. 61. Für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel beschließt der Bezirksausschuß an Stelle der Bezirksregierung;
über die Heranziehung der Gemeinden und Gutsbezirke zum Wegebau außerhalb ihrer Gemarkungen, sowie Über die Vertheilung der Wegebaulast (858. 2, 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Wegegesetze im Regisrungsbezirke Cassel, vom 16. März 1879 — Gesetz Sammlung Seite 225).
8. 62. Für den Umfang des vormaligen. Herzogthums Nassau beschließt der Bezirksausschuß über die Feststellung des Beitrages der Gemeinden zu den Kosten der Herstellung chaussirter Verbindungsstraßen nach Maßgabe der S8. 5 und 6 des nassauischen Gesetzes, betreffend die Erbauung chaussirter Verbindungsstraßen, vom 2. Oktober 1862 (Verordnungsblatt Seite 176).
Die im 8. 7 a. a. D. dem Amtsbezirksrathe vorbe⸗ haltene Beschlußfassung steht dem Kreis ausschusse zu. Gegen diesen Beschluß steht der Chausseebauverwaltung und den be⸗ theiligten Gemeinden binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß offen. .
58. 53. Für den Umfang der vormals Großherzoglich hessischen Landestheile beschließt der Kreisausschuß über die Ertheilung der Genehmigung: .
I) zur Ausführung neuer Ortsstraßen und Vizinalwege Seitens der Gemeinden in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1812, das Rechnungswesen der Gemeinden u. s. w.
betreffend; ; ö z zur Bildung von Vizinalwegeverbänden in Gemãäßheit
des Großherzoglich hessischen Gesetzes vom 6. November 1860, die kö und Unterhaltung der Vizinal wege betreffend (Großherzoglich hessisches Regierungsblatt Seite 333).
§. 64. Ueber den besonderen Beitrag, welchen die Unter⸗ nehmer von Fabriken u. s. w., durch deren Betrieb Wege in erheblicher Weise benutzt werden, nach bestehen den Gesetzen (Gesetz vom 26. Februar 1877, betreffend eine Abänderung des Hannoverschen Gesetzes über Gemeindewege und Land⸗ straßen, — Gesetz-Sammlung Seite 18; 8. 24 der Wege⸗ ordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 7. Februar 1875 — Lauenburgisches Offizielles Wochenblatt Seite 27 5.7 des Gesetzes vom 16. März 1879, betreffend die Abände⸗ rung der Wegegesetze im Regierungsbezirke Cassel — Gesetz⸗ Sammlung Seite 25) zu den Kosten der Unterhaltung oder
bei Gemeindewegen in Landkreisen der Kreisausschuß, bei sonstigen Wegen der Bezirksausschuß. In der Provinz Hannover steht bei den Gemeindewegen in allen bezüglich der allgemeinen Landesverwaltung selbst⸗ ständigen Städten diese Entscheidung dem Bezirksausschusse zu.
XII. Titel.
Wasserpolizei.
A. Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen.
8. 65. Ueber den Erlaß von Reglements (Regulativen) wegen Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen be⸗ schließt in den durch die nachstehend bezeichneten Gesetze vor— gesehenen Fällen an Stelle der bisher zuständigen Behörde der Kreis- (Stadt-) Ausschuß (8. 3 des Vorfluthgesetzes für Neuvorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867 — Gesetz⸗ Sammlung Seite 220; Artikel 10 und 15 des Großherzoglich hessischen Gesetzes vom 18. Februar 1853, betreffend die Auf⸗ räumung und Unterhaltung der Bäche, — Regierungsblatt Seite 65; Artikel 39 des Landgräflich hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862, betreffend die Errichtung und Beaufsich⸗ tigung der Wassertriebwerke an Bächen u. s. w, — Archi Seite 895).
§. 66. Gegen die Anordnungen der für die Wahrneh— mung der Wasserpolizei zuständigen Behörde wegen Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen, beziehungsweise wegen Aufbringung oder Vertheilung der dazu ersorderlichen Kosten findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die Wasserpolizeibehörde statt. Dabei finden die Vor⸗ schriften des zweiten und dritten Absatzes des 58. 56 sinn— gemäße Anwendung.
Ueber den Einspruch hat die Wasserpolizeibehörde zu be— schließen. Gegen den Beschluß der Behörde findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Dieselbe ist, soweit der Inanspruchgenommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten.
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Bethei⸗ ligten darüber, wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbind— lichkeit zur Räumung von Gräben und sonstigen Wasser— läufen obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes inner— halb zwei Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervolsständigung der Klage eine angemessene Nach— frist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts Verpflichteten nicht ausgeschlossen. -. .
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschnß, in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landrathes gerichtet ist, sowie in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirks⸗ ausschuß. . .
Auf Gräben, Bäche und Wasserlaufe im Bezirke eines Deichverbandes finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
B. Stau-, Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, sowie Verschaffung der Vorfluth.
J. Vorschriften für den betreffenden Geltungsbereich fol— gender Gesetze: .
I) Gesetz vom 15. November 1811 wegen des Wasser⸗ stauens bei Mühlen und Verschaffung von Vorfluth (Gesetz— Sammlung Seite 352): .
2) Rheinisches Ruralgesetz vom 28. September 1791;
3) Rheinisches Ressortreglement vom 20. Juli 1818;
4) Gesetz vom 11. Mai 1853, betreffend die Anwendung der Vorfluthgesetze auf unterirdische Wasserleitungen (Hesetz⸗ Sammlung Seite 182); .
5) Gefetz vom 14. Juni 1859 wegen Verschaffung der Vorfluͤth in den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Justizsenates zu Ehrenbreitstein, sowie in den Hohenzollernschen Landen (Gesetz-Sammlung Seite 325);
6) Vorfluthgefetz für Neuvorpommern und Rügen vom g. Februar 1867 (Gesetz Sammlung Seite 230 .
7) Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Fe⸗ bruar 1843 (Gesetz Sammlung Seite 41); ö. .
8) Verordnung vom 9. Januar 1845, betreffend die Ein⸗ führung des Gesetzes vom 25. Februar 18643 über die Be⸗ nutzung der Privatflüsse in dem Bezirke des Apellations⸗ gerichtshofes zu Cöln (Gesetz⸗Sammlung Seite 35);
9) Gesetz vom 23. Januar 1846, betreffend das für Ent⸗ wässerungsanlagen einzuführende Aufgebots- und Präklusions⸗ verfahren (Gesetz Sammlung Seite 23);
10) Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28. Ok⸗ tober 1846 (Gesetz Sammlung Seite 485).
a. Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken.
z. 67. Behufs Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken erfolgt die Ernennung der sachverständigen Kommissarien endgültig durch Beschluß des Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschuffes. Eine Zuziehung des Gerichts findet ferner nicht statt. ⸗ .
Gegen die durch die Kommissarien beim Mangel rechts⸗ verbindlicher deutlicher Bestimmungen bewirkte Festsetzung des Wasterstandes 3 zen Betheiligten die Klage bei dem Kreis- (Stadt⸗) Ausschusse zu. n ö
8 darüber, ob die Höhe des Wasserstandes in rechts verbindlicher und deutlicher Weise bestimmt sei, unter⸗ liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis- (Stadt-? Ausschusse. Der Kreis⸗ (Stadt-) Aus⸗ schuß ist befugt, durch endgültigen Beschluß einen Wasser⸗ stand, welcher bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ver⸗ waltungsstreitverfahren inne zu halten ist, vorläufig festzu⸗ setzen (z§. 1 bis 7 des Gesetzes vom 16. November 18113 §z§8. 4 bis 11 des Gesetzes vom 9. Februar 1867; Titel II. Rrtikel 16 des Rheinischen Rurglgesetzes vom 28. September 1791; 5. 2 Nr. 3 und 4 des Rheinischen Ressortreglements
des Neubaues des betreffenden Weges zu leisten haben, ent⸗
234 Äbsatz 1, 235 der Wegeordnung für die Herzogthümer
scheidet auf Klage des Wegepflichtigen in erster Instanz:
vom 20. Juli 1818).