1883 / 207 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Sep 1883 18:00:01 GMT) scan diff

b. Verschaffung von Vorfluth.

8. 68. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß beschließt:

I) über Antrage auf Verschaffung von Vorfluth, und zwar nach einer vorgängigen, von ihm anzuordnenden ört⸗ lichen Untersuchung (G8. 103 bis 109 und 113 bis 116 Theil J. Titel 8 Allgemeinen Landrechts; 8. 11 bis 18 des Vorfluthgesetzes vom 15. November 1811; Artikel 3 des Ge⸗ setzes vom 11. Mai 1853; 88. 14 bis 16, 18 bis 21 des Ge⸗ seßes vom 9. Februar 1867; §5. 4 ff. des Vorfluthgesetzes vom 14 Juni 1859). Das schiedsrichterliche Verfahren nach den Bestimmungen der 55. 15 ff. des Vorfluthgesetzes vom 15. Nopember 1811 sindet auch auf die Fälle der 85 103 bis 105 und 113 bis 116 Theil J. Titel 8 Allgemeinen Land⸗ rechts Anwendung;

2) über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungs⸗ anlage und auf Abänderungen eines Entwässerungsplans 35. 17, 20 des Gesetzes vom 9. Februar 1857).

Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit— verfahren statt.

§. 69. Die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl, die Er⸗ nennung des Obmannes, sowie der von den Betheiligten nicht rechtzeitig gewählten Schiedsrichter und die Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig durch Beschluß des Kreis— (Stast⸗J Ausschusses (58. 2, 23, 25, 27 des Gesetzes vom 15. November 1811; 85. 23, 24, 26 des Gesetzes vom 9. Fe⸗ bruar 1867).

5§. 70. Der Kreis⸗(Stadt⸗) Ausschuß beschließt:

1) über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schieds— richteramts (5. 30 des Gesetzes vom 15. November 1811; §. 24 des Gesetzes vom 9. Februar 1867);

2) über die Zurückweisung unzuläͤssiger Schiedsrichter S5. 28, 29 des Gesetzes vom 15. November 1811; 5. 24 des Gesetzes vom 9. Februar 1867);

3) über die Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter (8. 33 des Gesetzes vom 15. November 1811; 5. 27 des Ge⸗ setzes vom 9. Februar 1867);

P über die Festsetzung der Vergütung der Kommissarien (5. 27 des Gesetzes vom 9. Februar 18671.

Gegen die Beschlüsse des Kreie⸗ (Stadt-) Ausschusses steht innerhalb zwei Wochen den Betheiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung im Streitverfahren zu, in welchem der Kreis- (Stadt⸗) Ausschuß endgültig entscheidet.

S. 71. Die Anfechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt innerhalb sechs Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse (55. 25, 65 des Gesetzes vom 15. November 1811; 5. 26 des Gesetzes vom 9. Februar 1867).

§. 72. Die Vorschrift in §. 28 des Gesetzes vom 9. Fe— bruar 1867 wegen exekutivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch die Bezirksregierung ist aufgehoben.

c. Bewässerungsanlagen.

§. 73. Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschrän⸗ kung der Ableitung des Wassers, wenn durch eine Bewässe⸗ rungsanlage das öffentliche Interesse gefährdet oder der noth— wendige Wasserbedarf den unterhalb liegenden Einwohnern entzogen wird (6. 15 des Gesetzes vom 28. Februar 1843, §8. 3 der Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28. Ol⸗ 1ober 1846).

5. 74. Der Kreis- (Stadt⸗) Ausschuß faßt den Präklu⸗ sionsbescheid bei Bewässerungsanlagen ab (885. 19 bis 22, be⸗ ziehungsweise 6 bis 9 a. a. O.). Gegen die Präklusion ist das Restitutionsgesuch innerhalb zwei Wochen bei dem Kreis— (Stadt-) Ausschusse anzubringen, welcher darüber im Verwal— tungsstreitverfahren entscheidet. Auf Berufung entscheidet der Bezirksausschuß endgültig.

Das Gleiche gilt bezüglich des Präklusionsverfahrens bei Entwässerungsanlagen (Gesetz vom 23. Januar 18458; Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1853; §. 29 des Gesetzes vom 9. Februar 1867). .

§. J5. Ueber Widersprüche gegen eine Bewässerungs⸗ anlage des Uferbesitzers (8§. 162. und b., 17, 23 / Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1843; 5. 12 der Wiesen⸗ ordnung vom 28. Oktober 1846) entscheidet der Kreis- (Stadt⸗) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren.

5. J6. Die Anträge eines Uferbesitzers auf Einräumung oder Beschränkung von Rechten behufs Ausführung oder Er— haltung von Bewässerungsanlagen sind bei dem Kreis⸗(Stadt⸗) Ausschusse anzubringen.

Behufs Prüfung des Antrags an Ort und Stelle und Vernehmung der Betheiligten ernennt der Kreis⸗(Stadt-⸗) Ausschuß einzelne seiner Mitglieder oder andere Sachverstän⸗ dige, welche das Ergebniß der Erhebung unter Beifügung ihres Gutachtens festzustellen haben.

Demnächst beschließt der Kreis- (Stadt-) Ausschuß über die Vorfrage, ob ein überwiegendes Landeskulturinteresse vor— walte (8. 30 bis 32 des Gesetzes vom 28. Februar 1843).

5. 77. Der Kreis- (Stadt) Ausschuß ernennt endgültig die Kommissarien für das fernere Verfahren und beschließt über die erhobenen Widersprüche gegen den von den Kom— missarien entworfenen Plan, sowie uͤber die Frist zu seiner Ausführung.

Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitver⸗ fahren statt (35. 33 bis 44 a. a. O.).

JS XJ7S8. Der Kreis⸗ (Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Taxatoren und stellt die Entschädigung durch Endurtheil fest.

Gegen das Endurtheil steht dem Berechtigten nur die Berufung an das Ober-Landeskulturgericht zu (53. 43 bis 47, 54 und 55 a. a. O.).

§. 79. Die Einziehung und Auszahlung oder Hinter— legung der festgestellten Entschädigungssumme liegt dem Land⸗ rathe, in Stadtkreisen dem Gemeindevorstande ob.

§. 809. Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage und die Höhe der zu erlegenden Kaution beschließt der Kreis- (Stadt⸗) Ausschuß.

II. Vorschristen für den Geltungsbereich der provisorischen Verfügung für die Geestdistrikte des Herzogthums Schleswig vom 6. September 1863

(Chronologische Sammlung Seite 232).

5. 81. Gegen die Anordnungen, Festsetzungen und Er⸗ kenntnisse der Wasserlösungskommissionen und der Schauungs— männer findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschusse statt. Derselbe kann zur Vervollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren.

Die Wasserlösungskommissionen und beziehungsweise die Schauungsmänner entscheiden durch Erkenntniß auch:

1) auf Beschwerde gegen Verfügungen der von den Wasser⸗ lösungs kommissionen Kommittirten 8. 22 a. a. O.),

Y) in Streitigkeiten der Betheiligten unter einander über die ihnen aus dem Gesetz oder den rechtlich bestehenden Regu⸗ lativen zustehenden Rechte und Pflichten.

Im Falle des Schlußsatzes des §. 17 a. a. O. entscheidet der Kreis- (Stadt⸗) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren.

Gegen Verfügungen des Landrathes an die in Wasser—⸗ lösungsangelegenheiten Betheiligten steht denselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.

III. Vorschriften für den Geltungsbereich der Wasserlösungs⸗

ordnung für die Geestdistrikte des Herzogthums Holstein vom

16. Juli 1857 (Gesetz⸗ und Ministerialblatt S. 208) und

der Wasserlösungs ordnung für den Kreis Herzogthum

Lauenburg vom 22. Mai 1857 (Gesetz⸗ und Ministerial⸗ blatt S. 135).

8. S2. Die Entscheidung I) über Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, durch welche die Betheiligten zur Erfüllung der durch das Gesetz oder durch die rechtlich bestehenden Regulative bestimmten Verpflichtungen angehalten werden; 2) über Streitigkeiten unter den Betheiligten über die ihnen aus dem Gesetz oder aus den rechtlich bestehen—⸗ den Regulativen entspringenden Rechte und Pflichten erfolgt nach Maßgabe der §§. 10 und 12, beziehungsweise 88. J und 11 der gedachten Verordnungen.

Gegen die Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungestreitverfahren statt. Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in Städten über 10 000 Einwohner, sowie wenn die Beschwerde gegen die Verfügung des Landraths gerichtet ist, der Bezirks— ausschuß.

Ueber Anträge auf Regulirungen, insbesondere über den

Erlaß von Regulativen, durch welche die Rechte und Pflichten der an einer Wasserlösung Betheiligten, nach Maßgabe der §§. 2— 9 und 11, beziehungsweise 88. 2—8 und 10 der ge⸗ dachten Verordnungen bestimmt werden sollen, beschließt der Kreis- (Stadt-) Ausschuß. Die betreffenden Schaukommissionen sind vor dem Be— schlusse zu hören und haben auf Erfordern des Kreis-(Stadt⸗) Ausschusses die Untersuchung und Vermittelung vorzunehmen. Gegen den Beschluß des Kreis⸗ (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Ver— handlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.

II. Vorschriften für den Geltungsbereich des hannoverschen

Gesetzes vom 22. August 1847 über Ent- und Bewässerung

der Grundstücke, sowie über Stauanlagen (hannoversche Gesetz Sammlung Seite 262).

§. 83. In erster Instanz beschließt der Bezirksausschuß an Stelle der Landdrostei und der Kreis- (Stadt⸗) Ausschuß in den bezüglich der Verwaltung der allgemeinen Landes— angelegenheiten selbständigen Städten der Bezirksausschuß an Stelle der Obrigkeit (G5. 98, 99 a. a. O.) über die nach jenem Gesetze (C85. 4, 47, 53, 68. 74, 8s̊z, 87, go) für die Vorrichtung neuer Entwässerungs⸗, Bewässerungs- und Stau— anlagen, sowie für die Aenderung und Aufhebung solcher An— lagen erforderliche vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde (zu vergleichen jedoch 5. 84, Ziffer J).

S. 84. Der Kreis- (Stadt⸗) Ausschuß beschließt über Antrage:

1 auf Zulassung neuer Entwässerungs⸗, Bewässerungs⸗ oder Stauan lagen, oder auf Aenderung oder Wegräumung derartiger Anlagen gegen den Widerspruch Betheiligter (68. 97 a. a. Q.):

2) auf Setzung eines Stauziels u. s. w. (85. 75 bis 77 a. a. O.) für vorhandene Stauanlagen (8. 79 a. a. O.); 3) auf den Eintritt in eine oder auf den Austritt aus einer Entwässerungs- oder Bewässerungsgenossenschaft, welche auf Grund des hannoverschen Gesetzes vom 22. August 1847 oder vor Erlaß desselben errichtet und als öffentliche Ge— nossenschaft im Sinne des Gesetzes vom 1. April 1879, be—⸗ treffend die Bildung von Wassergenossenschaften ((Gesetz— Sammlung Seite 29), nicht begründet ist (85. 47 bis 55, §5§. 68 und 69 a. a. O.).

Gegen den Beschluß des Kreis- (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.

V. Vorschriften für den Geltungsbereich der kurhessischen Ver— ordnung vom 31. Dezember 1824, betreffend den Wasserbau (kurhessische Gesetz Sammlung Seite 99), des kurhessischen Ge⸗ setzes vom 28. Oktober 1834, betreffend die Beseitigung mehrerer der Verbesserung des Acker⸗ und Wiesenbaues entgegenstehen— den Hindernisse (kurhessische Gesetz- Sammlung Seite 156) und des kurhessischen Gesetzes vom 17. Dezember 1857, betreffend die Ausführung von Entwässerungsanlagen mittelst unter— irdischer Röhren (kurhessische Gesetz- Sammlung Seite 51).

§. 85. Der Bezirksausschuß beschließt über die Erthei— lung der nach g. 16 und 17, Absatz 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1824 erforderlichen Genehmigung zu den dort bezeichneten Wasserbauanlagen und zu Veränderungen an vorhandenen derartigen Anlagen (zu vergleichen jedoch 5§. 86, Ziffer L und 3). . ö n 86. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß beschließt über ntrage: 17 auf Zulassung oder Veränderung der im 5. S5 be— . Wasserbauanlagen gegen den Widerspruch Be— eiligter; 2) auf Setzung von Aichpfählen bei vorhandenen Stau⸗ anlagen und über den Widerspruch Betheiligter; 3) auf Führung von Bewässerungs⸗ oder Entwässerungs— gräben oder Drains durch fremde Grundstücke, auf Gestattung von Vorarbeiten für Drainsanlagen auf fremden Grundstücken, oder auf Anlegung von Werken zum Stauen oder zur Hebung des Wassers auf fremden Grundstücken, nach 8S§. 6 bis 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1834 und nach dem Gesetze vom 17. Dezember 1857; 4 auf Feststellung des Beitrags, welchen Gemeinden oder Private nach §. 3 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1824 zu den Kosten von Wasserbauten zu leisten haben, welche nach ihrem Gegenstande und Zwecke nicht nur als Staats- sondern zugleich als Gemeinde⸗ oder Privatbauten erscheinen, nach 5. 18 der Verordnung vom 31. Dezember 1824. Gegen den Beschluß des Kreis⸗ (Stadt-) Auaschusses

findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Ver⸗

II. Vorschriften für ben Geltungsbereich der nassauischen Verordnung vom 27. Juli 1858, betreffend . n und Bewässerungsanlagen (Verordnungsblatt eite ;

der Großherzoglich hessischen Gesetze vom 18. Februar 1853, betreffend die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche (Regierungsblatt Seite 65); vom 19. Februar 1853. betreffend die Regulirung der Bäche (Regierungsblatt Seite 70); vom 20. Februar 1853, betreffend die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke (Regierungsblatt Seite 75) und vom 2. Januar 1858, betreffend die Ent⸗ wässerung von Grundstücken (Regierungsblatt Seite 33);

beziehungsweise der Landgräflich hessischen Gesetze vom 15. Juli 1862 über Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke (Archiv Seite 895) und vom 15. Juli 1862,

betreffend die Entwässerung von Grundstücken (Archiv Seite 889).

S. 87. Der Bezirksausschuß beschließt an Stelle der Bezirksregierung:

1) uͤber die nach Artikel 4 des Großherzoglich hessischen Gesetzes vom 18. Februar 1853 erforderliche Genehmigung der vertragsmäßigen Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Verbande (Konkurrenz), behufs gemeinsamer Auf— bringung der Kosten für Aufräumung und Unterhaltung eines Baches;

2) über die Genehmigung zu einer Bachregulirung, zu Ent- und Bewässerungsanlagen oder zur Anlage von Wasser⸗ triebwerken nach 88. 2, 19, 25 und 26 der nassauischen Ver⸗ ordnung vom 27. Juli 1858 (zu vergleichen jedoch 5. 89, Ziffer L und );

3) über die Genehmigung zur Anlegung oder Verände⸗ rung von Wassertriebwerken nach 88. 1 und 15 der Groß⸗ herzoglich hessischen Verordnung vom 20. Februar 1853 und des Landgräflich hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862 (zu vergleichen jedoch 5. 89, Ziffer ).

§8 88. Der Kreisausschuß beschließt über die Anlegung von Schwellen in den Sohlen regulirter Bäche nach §. 5 der nassauischen Verordnung vom 27. Juli 1858 und Artikel 20 des Großherzoglich hessischen Gesetzes vom 19. Februar 1853.

§8. 89. Der Kreisausschuß beschließt über Anträge:

I) auf Zulassung von Bachregulirungen, sowie neuer Ent. und Bewässerungsanlagen gegen den Widerspruch Be⸗ k nach §8. 2 der nassauischen Verordnung vom 27. Juli

58;

2) auf Ausführung von Entwässerungsanlagen gegen den Widerspruch Betheiligter nach 88. 1, 21 und 32 des Groß— erzoglich hessischen Gesetzes vom 2. Januar 1858 und des Landgräflich hessischen Entwässerungsgesetzes vom 15. Juli 1862;

3) auf Entscheidung über Widersprüche von Gemeinden gegen eine Bachregulirung oder gegen die Uebernahme der durch eine Bachregulirung entstehenden Kosten und uber das Verhältniß, in welchem die Kosten einer Bachregulirung auf mehrere Gemeinden zu vertheilen sind, nach Artikel 10, 7 und 8 des Großherzoglich hessischen Gesetzes vom 19. Fe⸗ bruar 1853;

4) auf Genehmigung zur Errichtung, sowie zur Verände⸗ rung von Triebwerken an Bächen und deren Seitengräben gegen den Widerspruch Betheiligter nach 85. 19, 25, 2 und 27 der nassauischen Verordnung vom 27. Juli 1858, beziehungsweise Artikel 8 und 10 des Großherzoglich hessischen Gesetzes vom 20. Februar 1853 und des Landgräflich hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862; .

5) auf Setzung von Aichpfählen an bereits bestehenden Triebwerken nach 5. 28 der nassauischen Verordnung vom 27. Juli 1858, beziehungsweise Artikel 20 und 21 des Groß⸗ herzoglich hessischen Gesetzes vom 20. Februar 1853 und des Landgräflich hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862.

Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver— waltungsstreitverfahren statt.

VII. Vorschriften für den Geltungsbereich des bayerischen Gesetzes über Benutzung des Wassers vom 28. Mai 1852 (bayerisches Gesetzblatt Seite 489).

§. 90. Der Bezirksausschuß beschließt:

I), über die im Interesse der Erhaltung des nöthigen Wasserbedarfs für eine Ortschast erforderlichen Beschränkungen hinsichtlich der Ableitung des Wassers nach §. 58 4. a. O. 2). über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung von Stauanlagen nach Artikel 61 und 82 a. a. O. (zu vergleichen jedoch 5. 91, Ziffer 4).

§. 91. Der Kreisausschuß beschließt über Anträge:

I) auf Genehmigung zu einer Abweichung von der ge— setzlichen Beschränkung der Uferanlieger in der Benutzung des Wassers nach Artikel 54 Absatz 2 und 5. 58 a. a. O.;

2) auf Vertheilung des Wassers unter die Berechtigten bei Verminderung des Wasserstandes nach Artikel 60 a. a. D.; 3) auf Zuweisung von Wasser für Grundstücke, welche nicht an dem Flusse liegen, nach Artikel 62 und 63 a. a. O.; 4) auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung von Stauvorrichtungen und Triebwerken oder auf Setzung eines Stauziels gegen den Widerspruch Betheiligter nach Ar⸗ tikel 61, 73, 76, 77, 83 und 84 a. a. O.;

5) auf Zuleitung oder Ableitung des für eine Be⸗ oder Entwässerung erforderlichen Wassers durch fremde Grundstücke. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver⸗ waltungsstreitverfahren statt.

VIII. Vorschriften für den Geltungsbereich der Mühlenordnung

für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Sigmaringen vom 8. No⸗

vember 1845 (Gesetz Sammlung für Hohenzollern⸗Sigmaringen Band VII. Seite 157).

8. 92. Der Bezirksausschuß beschließt über die Feststellung

von Instruktionen für die Einrichtung und Benutzung der

Mühlenhauptkanäle nach 5. 27 Nr. 12 a. a. O.

§. 93. Der Amtsausschuß beschließt über die Einrichtung

von Fluthschleusen an Mühlenwehren zur Verhütung von

Ueberschwemmungen nach 5. 27 Nr. 13 a. a. O.

Der Amtsausschuß beschließt ferner über Anträge:

I) auf Errichtung, Veränderung oder Wiederherstellung

von Wassermühlen nach 8§. 23 II., 8. 5 III., 8. 8 a. a. D.;

2) auf Gewährung einer Entschädigung an einen Mahlen⸗

besitzer für die Einrichtung von Fluthschleusen nach 5§. 27

Nr. 13 a. a. O.; t

3) auf Benutzung des Wassers für Mühlen und die Ge⸗

. bezüglicher Entschädigungen nach §. 25 Absatz 2

a. a. D.

Gegen den Beschluß des Amtsausschusses in den Fallen

zu 1 bis 3 findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf

handlung im Verwaltungestreitverfahren statt.

mündliche Verhandlung im Verwaltungastreitverfahren statt.

ö

23

. .

ö

C. Allgemeine Bestimmungen.

g94. Das Gesetz, betreffend die Bildung von Wasser⸗ . vom 1. April 1879 (Gesetz Sammlung Seite 297) kommt fortan mit folaenden Maßgaben zur Anwendung.

Die in §. 49 Absatz 3 dem Kreis⸗ (Stadt-) Ausschusse, in der Beschwerdeinstanz dem Bezirksausschusse übertragene Aufsicht über Wassergenossenschaften wird fortan vom Land⸗ rath als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, in der Beschwerdeinstanz vom Regie⸗ runge⸗Präsidenten geführt. In den Fällen der 85. 51, 53,71 behält es bei der Zuständigkeit des Kreis- (Stadt-) Ausschusses

in Bewenden. .

37 An die Stelle des zweiten Absatzes des 5. 50 tritt folgende immung: 66 i en die Verfügung oder Feststellung des Land— raths oder der Ortspolizeibehörde steht der Genossen⸗ schast innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks— ausschusse, gegen die Verfügung oder Feststellung des Regierungs⸗Präsidenten die Klage bei dem Ober⸗Ver⸗

waltungs gerichte zu. 9

In Betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Fest⸗ setzunz und Ausführung des Zwangsmittels in den. Fallen bes 8. 54 finden die Bestimmungen der 58. 132 ff. des Ge⸗ setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 . endung. . 6 . Verfahren zur Begründung öffentlicher Wasser— genoffenschasten tritt, sofern das Genossenschaftsgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirkes nicht überschreitet, in den Fällen der 85. 73, 75, 76, 773. 93 und 94 der Regierungs⸗

räsident an die Stelle des Ober⸗Prãsidenten und im Falle des §. 72 Ziffer 2 der Landrath, in Stadtkreisen der Gemeinde⸗ vorstand an die Stelle der Regierung, Die Befugniß zur Uebertragung der Leitung des Verfahrens an eine Aus⸗ einandersetzungs behörde (6. 77 Absatz 1 Satz 2) verbleibt dem

Präñdenten. ö . ö 0 85. 53 Absatz 3, 87 und 98, sowie der im 5. 57 daselbst für den Fall einer anderweiten Organisation der höheren Verwaltungsbehörden gemachte Vorbehalt treten außer J g5. Durch die Vorschriften des gegenwärtigen Titels

den nicht berührt: . 7 ich r f iet der zur Wahrnehmung der Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei berufenen Behörden; —⸗

2) die Zuständigkeiten der Auseinandersetzungs behörden zur Regelung der mit einer Auseinandersetzung verbundenen Wasserstau⸗, Ent⸗ und Bewãässerungsanlagen;

3) die Bestimmungen der Reichs- Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 245) über Stau⸗ anlagen für Wassertriebwerke und die darauf bezüglichen Zu⸗ ständigkeitsvorschriften in 85. 109 ff. des gegenwärtigen Gesetzes.

XIII. Titel.

Deichangelegenheiten.

8. 966. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit es sich

um Deiche handelt, welche zu keinem Deichverbande oder Deichbande gehören: . 2 ch ö Genehmigung für neue und für die Ver⸗ legung, Erhöhung oder Beseitignng bestehender Deichanlagen nach 85. 1 bis 3 des Gesetzes uͤber das Deichwesen vom 28. Januar 18453 Gesetz Sammlung Seite 54. 55. 16 und 17 der Kurhessischen Verordnung vom 31. Dezember 1824, betreffend den Wasserbau, Kurhessische Gesetz⸗Samm⸗ lung Seite 99; Artikel io, 35 und 40 des Bayerischen Ge⸗ setzes vom 28. Mai 1852, betreffend die Benutzung des Wassers, Gesetz-Sammlung für Bayern, Seite 489;

2) über die Herstellung ganz oder theilweise verfallener oder zerstörter Deiche und die Heranziehung der Pflichtigen zur Erhaltung oder Wiederherstellung nach 85. 4 und 5 des Gesetzes vom 28. Januar 1848;

3) über die interimistische Tragung der Deichbaulast und die Vertheilung der Beiträge nach S8. 6 bis 8 a. a. O.

4) über die Beschränkung oder Untersagung der Nutzung eines Deichs nach §. 24 a. a. O. . . .

Die Beschwerde findet an den Minister für Landwirth⸗ schaft ꝛc. statt. . . f

8. 97. Befugnisse, welche hinsichtlich der Deichwverbände den Bezirksregierungen (Landdrosteien) in Gemäßheit des Ge⸗ setzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 übertragen worden sind, können durch Statut oder Statutenänderung den Kreis- (Stadt-) Ausschüssen, den Bezirksausschüssen oder Pro⸗ vinzialräthen überwiesen werden, ö .

Auch können den vorbezeichneten Behörden Befugnisse hinsichtlich der Deichverbände und der Sielverbände (Schleusen⸗ Wettern⸗, Wasserlösungs⸗ u. s. w. Verbände) durch Statuten übertragen werden, mittelst welcher die innere Organisation der Deich- und Sielverbände im Geltungsbereiche der besonde⸗ ren Deichordnungen nach Artikel IV. des Gesetzes vom 11. April 1872 (Gesetz Sammlung Seite 377) neu geregelt und fest⸗ gestellt wird.

XIV. Titel.

Fischereipolizei.

§. 98. Der Bezirksausschuß beschließt:

I) über den Erlaß von Regulativen, betreffend die Beauf— sichtigung und den Schutz der Laichschonreviere (5. 31 des F vom 30. Mai 1874, Gesetz-⸗ Sammlung

D her ige bes eite 197); ; . 2) über die Genehmigung zur Ausführung von Fisch⸗ pässen (58§. 36 und 39 4. a. O.); .

3) darüber, in welchen Zeiten des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten werden muß und in welcher Aus dehnung oberhalb und unterhalb des Fischpasses für die Zeit, während welcher der Fischpaß geöffnet ist, jede Art des Fischfanges verboten ist (33. 41 und 42 a. a. O.).

§. 99. Ber Bezirksausschuß beschließt ferner:

I) über die Gestattung von Ableitungen nach 8. 45 Ab⸗ satz 2 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 und über die Anordnungen von Vorkehrungen nach 5. 43 Absatz 3 4. a. D., sofern die betreffende Ableitung nicht Zubehör einer der im 58. 16 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes- ,. ö 345) als genehmigungspflichtig bezeichneten

nlagen ist. ö ie Schlußbestimmung des 5. 43 des Fischereigesetzes wird in Betreff der im 5. 16 der Reichsgewerbeordnung nicht erwähnten Anlagen aufgehoben;

2) über die Gestattung von Ausnahmen von dem Ver⸗ bote des Flachs⸗ und Hanfrötens in nicht geschlossenen Ge— wässern (56. 44 a. a. O.)ẽ . . (. §. 160. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß führt die Aussicht über die nach den §§. J und 10 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 gebildeten Genossenschaften. ö. Behauptet die Genossenschaft, daß eine im Aufsichtswege getroffene Verfügung dem Statute oder dem Gesetz wider⸗ spricht, so steht ihr innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitvmerfahren zu.

5§. Jol. Wird die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der nach den 55. 9 und 10 a. a. D. gebildeten Genossenschaften, oder ö

wird das Recht zur Theilnahme an den Aufkünften aus der gemeinschaftlichen Fischereinutzung (5. 10 a. a. D.) bestritten,

so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis- (Stadt⸗) Ausschusse statt. Die Sut⸗ 1 des Kreis⸗ (Stadt-) Ausschusses ist vorläufig voll— streckbar.

. 5§. 102. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unter⸗ liegen: ö

r I) Streitigkeiten über die Frage, oh ein Gewässer als ein geschlossenes anzusehen ist (6 4 a. a. O..

2) Klagen der Fischereiberechtigten oder Fischereigenossen⸗ schaften auf weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung von Fischereiberechtigungen, welche auf, die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel oder ständiger Fischerei⸗ vorrichtungen gerichtet sind (5. 5 Ziffer 2 a. a. O.).

XV. Titel. Jagdpolizei.

§. 103. In Jagdpolizeisachen beschließt, soweit die Be— schlußfassung nach bestehendem Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht, unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen, der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizeibe hörde.

Gegen Beschlüsse dieser Behörden, durch welche Anord⸗ nungen wegen Abminderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Gestattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet statt der allgemeinen Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. §. 104. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirks⸗ ausschuß, beschließt, soweit die Beschlußfassung nach bestehen⸗ dem Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht, .

I) über die Genehmigung zur Bildung mehrerer für sich bestehender Jagdbezirke aus dem Bezirke einer Gemeinde (Ge— markung, Feldmark), .

2) Über die Anordnung der Vereinigung mehrerer Ge— meindebezirke (Gemarkungen, Feldmarken) zu einem gemein⸗ schaftlichen Jagdbezirke gemäß 5. 5 der Verordnung, betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei im ehemaligen Herzogthum Nassau, vom 30. März 1867 (Gesetz Sammlung Seite 426) und 5§. 8 des lauenburgischen Gesetzes, betreffend das Jagd⸗ recht und die Jagdpolizei, vom 17. Juli 1872 (Offizielles Wochenblatt Nr. 49. : ;

Bestimmungen, wonach es zur Annahme eines Ausländers als Jagdpächters einer besonderen Genehmigung bedarf, finden auf Angehörige des Deutschen Reichs fortan keine An⸗ wendung. [ I

8. 105. Streitigkeiten der Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründeten Berechtigungen und Ver— pflichtungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd, ins— besondere über: ;

1) Beschränkungen in der Ausübung des Jagdrechtes auf eigenem Grund und Boden; .

2) Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Anschluß von Grundstücken an einen gemeinschaftlichen Jagd⸗ bezirk, oder Ausschluß von Grundstücken aus einem olchen; ;

3) rng der Jagd auf fremden Grundstücken, welche von einem größeren Walde oder von einem oder meh⸗ reren selbständigen Jagdbezirken umschlossen sind, so⸗ wie die den Eigenthümern der Grundstücke zu ge— währende Entschädigung, .

unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreit verfahren.

Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirks⸗ ausschuß. . ;

.. gos. Auf Beschwer den und Einsprüche, betreffend die von der Gemeindebehörde oder dem Jagdvorstande festgestell te Vertheilung der Erträge der gemeinschaftlichen Jagdnutzung beschließt die Gemeindebehörde, beziehungsweise der Jagd⸗ vorstand. . .

Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirks⸗ ausschusse statt. ö. .

. u ersten Absatze gedachte Feststellung bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten der Aussichts⸗ behörde. J ; 8. 107. Der Bezirksausschuß beschließt über die Ver⸗— längerung, Verkürzung oder Aufhebung der gesetzlichen Schon⸗ zeit, soweit darüber nach bestehendem Rechte im Verwaltungs⸗ wege Bestimmung getroffen werden kann. Der Beschluß ist endgültig. . 1

ö. sös. Der Bezirksausschuß beschließt über die Erneue⸗

rung der auf den Schleswigschen Westseeinseln bestehenden Konzessionen zur Errichtung von Vogelkojen, sowie über die Ertheilung neuer Konzessionen (8. 6 des Gesetzes vom 1. März 1873, Gesetz Sammlung Seite 27.

XVI. Titel. Gewerbepolizei. A. Gewerbliche Anlagen.

109. Der Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschuß, in den einem 3 angehörigen Städten mit mehr als 19000 Ein⸗

wohnern der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand), be⸗ schließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtun oder Veränderung gewerblicher Anlagen s. 16 bis 35 der Reichs⸗ Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869) soweit konzessions⸗ pflichtige Anlagen der nachbezeichneten Art in Frage stehen !

Gasbereit angs⸗ und Gasbe wahrungsanstalten, Anstalten ur Destillat on von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Kram hl nich er Steinkohlentheer und Koaks, Asxhalt—

kochereien und Pechsiedereien, Glas⸗ und Rußhütten, Kalk⸗, Ziegel. und Gypszöͤfen, Melallgießereien, Hammermerke,

Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stãrkefabriken, Stãrkesyrup⸗ fabriken, Wache uch Darmsaiten⸗, Dachpappen⸗ und Dachfilz⸗ fabriken, Darmzwbereitungsanstalten, Leim⸗, Thran⸗ und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochen⸗ kochereien und Knochenbleichen, Hopfen⸗, Schwefeldarren, Zu⸗ bereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmeljen, Schlach⸗ tereien, Gerbereien, Aböeckereien, Strohpapierstofffabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefaße durch Vernieten her⸗ gestellt werden, Anstalten zun Imprägniren von Holz mit er⸗ hitztem Theeröl, Kunstwollefa kriken und Degrasfabriken, endlich Dampfkeffel mit Ausnahme dar für den Gebrauch auf Eifen⸗ bahnen bestimmten Lokomotiven und der zum Betriebe auf Bergwerken und Aujbereitungsanstalten bestimmten Dampf fkeffel. Im Falle fernerer Erganzung des Verzeichnisses der kon⸗ zessionspflichtigen Anlagen gemäß 5. 16 letzter Absatz der Reichs⸗Gewercbeordnung bleibt die Bestimmung darüber, für welche der in das Verzeichniß nachtränlich aufgenommenen An⸗ lagen der Kreisausschuß (Stadtausschtiß, Magiftrat) zuständig ist, Königlicher Verordnung vorbehalten.

§. 110. Der Bezirksausschuß baschließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die Beschlußnahme darüber nicht nach 5 109 dem Kreis⸗ (Stad) Ausschußse (Magistrat) aberwiefen ist.

Der Bezirksausschuß beschließt ferner im Einzernehmen mit dem zuständigen Ober⸗Bergamte söber die Zuläffigkeit von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienen (5. 59 Absatz 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24 Juni 18535, Gesetz⸗Sanimlung Seite 705).

§. 111. Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizeibehörde darüber, oo die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch ver⸗ bunden ist, an der gewählten Betriebsstäatte zu unterfagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist (5. 27 der Reichs⸗Gewerbeordnung)

§. 112. Die Befugniß, gemäß 5. 51 der Reich⸗⸗Gewerbe⸗ ordnung die fernere Benutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Ge— meinwohl zu untersagen, steht dem Bezirksausschusse zur.

§. 113. In den Fällen der 85. 109 bis 112 findet die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerhe statt. Sofern bei Stauanlagen Landeskulturinteressen in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirthschaft zuzuziehen.

B. Gewerbliche Konzessionen.

§. 114. Ueber Anträge auf Ertheilung der Erleubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder Schan kwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, sowie zum Be⸗ triebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel mit Giften 858. 33, 34 der Reichs⸗Gewerbeordnung) beschließt der Kreis⸗ (Stadt⸗ Ausschuß. ! ö ;

Wird die Erlaubniß verfagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd iche Verhandlung im Verwaltungsstreitversahren vor dem Kreia⸗ (Stadt-) Aus⸗ schusse zu. ö.

chr Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft, zum Ausschänken von Brannt⸗ wein oder von Wein, Bier oder anderen geistigen Getränken, sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oser Spiritus, ist zunächst die Gemeinde- und die Ortspolizeibehörde zu hören. Wird von einer dieser Behörden Widerspruch ertzoben, so darf die Ertheilung der Erlaubniß nur auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungs streitverfahren erfol gen.

Die Entscheidung des Bezirksausschusses is endgültig.

In den zu einem Landkreife gehörigen Städt. en mit, mehr als 16 000 Einwohnern tritt an die Stelle des Kreisaus— schusses der Magistrat (kollegialische Gemeindero cstand)

8. 115. Ueber die Anträge auf Ertheilung: .

a. der Konzession zu Privat⸗-Kranken⸗, Privat⸗Ent⸗

bindungs- und Privat-Irrenanstalten (8. 30 Absatz 1 der Reichs⸗-Gewerbeordnung) . . b. der Erlaubniß zu Schauspielunternth mungen (8. 32

a. a. D.)

beschließt der Bezirksausschuß. ( . . den pie Konzession (Erlaubniß) verseigenden Beschluß

findet innerhalb zwei Wochen der Antrag. an, mündliche Ber⸗

handlung im Bexwaltungsstreitverfahren star; 4

Für die im Verwaltungsstreitverfahren in den Fällen zu a. zu treffenden Entscheidungen sind die won den Medizinal⸗ aufsichtsbehörden innerhalb ihrer gesezlicher⸗ Zustãndigkeit ge⸗ troffenen allgemeinen Anordnungen über die gesundheits⸗ polizeilichen Anforderungen, welche an die baulichen und son⸗ stigen technischen Einrichtungen der unter a. bezeichneten An⸗ stalten zu stellen sind, maßgebend. w—

3. 118. Gegen Verfügungen der Ortapolizeibehör de, durch welche die Erlaubniß zum gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreiten von Drucschristen (5. 4 der Reichs Gewerbeord⸗ nung) verfagt, oder die nicht gewerbsw ãßige öffentliche Ver⸗ breitung von Druckschristen (8. 5 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874, Reichs⸗-Gesetzblatt Seite 65) ver⸗= boten werden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Ein woh⸗ nern bei dem Bezirksausschusse statt.

§8. 117. Gegen Verfügungen der unteren Vewaltung s⸗

behörden, durch welche Reichsangehnrigen der Legitimations⸗

schein: J 3.

I zum Ankauf von Waaren oder zum Aufsuchen von Waarenbestellungen (5. 44 der Reichs⸗Gewerbeordnung) oder . ö 2) zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (8. 58 Nr. 1 und

2 der Reichs⸗Gewerbeordnung)

versagt worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschuffe ftatt. Ueber Anträge wegen Er⸗ theilung von Legitimationsscheinen für alle. anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umherzzehen beschließt der Bezirks⸗ ausschuß. Gegen den versagen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen , wündliche Verhandlung im Ver⸗ waltungsstreitverfahren Fatt. ;

8. 36 In . Fällen der 8. 115, 16 und 117 ist gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses nur das Rechts⸗ mittel der Revision zulässig. .

§. 119. Der Kreisauäschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000 . ö entscheidet auf Klage der uständigen Behörde; ö u 1 hr die WMatersagung des Betriebes der im §. 35 der Neichs Gewerbegednung und der im §. 387 a. a. O. gedachter.

Gewerbe;