1883 / 207 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Sep 1883 18:00:01 GMT) scan diff

2) über die Zurücknahme von Konzessionen zum Betriebe der Gast⸗ und Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Brannt⸗ wein und Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel mit Giften (5. 53 a. a. O.).

§. 126. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde über die Zurücknahme:

1) der im vorstehenden 8. 119 Nr. 2 nicht gedachten, im 5s der Reichs⸗Gewerbeordnung aufgeführten Approbationen, enehmigungen und Bestallungen, mit Ausnahme der Kon⸗

zessionen der Markscheider;

2) der Konzessionen der Versicherungsunternehmer, sowie der Auswanderungsunternehmer und Agenten;

3) der Konzessionen der Handelsmakler;

4 der Patente der Stromschiffer (5. 31 Absatz 3 der Reichsgewerbeordnung);

5 der Prüfungezeugnisse der Hebeammen (5. 30 Ab⸗ satz 2 a. a. O).

§. 121. Insofern durch Reichsgesetz bestimmt wird, daß außer den in 85. 114 bis 120 aufgeführten Gewerbetreibenden noch andere einer Konzession (Approbation, Genehmigung, Bestallung) zuin Gewerbebetriebe bedürfen oder noch anderen Gewerbetreibenden der Gewerbebetrieb untersagt oder die ihnen ertheilte Konzession zurückgenommen werden kann, so wird die zur Ertheilung der Konzession, Untersagung des Gewerbe— betriebes, bezlehungsweise Zurücknahme der Konzession zu⸗ ständige Behörde durch Königliche Verordnung bestimmt.

C. Ortsstatuten.

§. 122. Der Bezirksausschuß beschließt über die Geneh— migung von Ortsstatuten, betreffend gewerbliche Angelegen— heiken (5§. 142 der Reichs⸗-Gewerbeordnung und 5. 57 Nr. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849, Gesetz Sammlung Seite 93).

D. Innungen.

§. 123. Der Bezirksausschuß beschließt:

i) über die Genehmigung zur Erhöhung der bei der Aufnahme in eine Innung zu entrichtenden Antrittsgelder (5. 85 der Reichs- Gewerbeordnung);

2) über die Genehmigung zur Auflösung von Innungen (8. 93 a. a. O). .

§. 124. Der Bezirksausschuß heschließt über die Geneh⸗ migung von Innungsstatuten und deren Abänderung (5. 92 der Reichs-Gewerbeordnung; §. 98. a. a. O. in der Fassung des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881, Reichs-Gesetzblatt Seite 233).

Gegen den, die Genehmigung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhand— lung im Verwaltungsstreitverfahren statt.

Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.

§. 125. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unter— liegen Streitigkeiten zwischen Ortsgemeinden und Innungen in Folge der Auflösung der letzteren gemäß 5§. 94 Absatz 4 der Reichs Gewerbeordnung (5. 103 a. Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881).

Ingleichen findet in den Fällen des 8. 95 Absatz 1 der Reichs⸗Gewerbeordnung und des 5. 104 Absatz?7 und 8 des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881 innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen gegen die dort erwähnten Entscheidungen der Aufsichtsbehörde die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.

§. 126. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Aufsichtsbehörde über die Schließung einer Innung oder eines gemeinsamen Innungsausschusses (5. 103 des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881).

Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des Innungsvorstandes oder des gemeinsamen Innungsausschusses die vorläufige Schließung der Innung oder des gemeinsamen Innungsausschusses anordnen, welche alsdann bis zum Erlaß des Endurtheils fordauert.

E. Märkte.

§. 127. Der Provinzialrath beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer der Kram- und Viehmärkte.

Gegen den Beschluß findet die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe statt.

S. 128. Der Bezirksausschuß beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer der Wochenmärkte, über die fernere Ge— stattung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit gewissen Handwerkerwaaren von Seiten der einheimischen Verkäufer (5. 64 der Reichs- Gewerbeordnung), sowie darüber, welche Gegenstände außer den im 5. 66. a. a. O. aufgeführten, nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß im Regierungsbezirke über— a. oder an gewissen Orten zu den Wochenmarktsartikeln gehören.

Die Festsetzungen über Zahl, Zeit und Dauer der Wochen⸗ märkte erfolgen unter Zustimmung der Gemeindebehörden des Marktortes.

J. 129. Sofern bei Aufhebung von Märkten der in den S5. 127 und 128 bezeichneten Art Entschädigungsansprüche von Warktberechtigten in Frage kommen, bedürfen die bezüglichen Beschlüsse der Zustimmung des Ministers für Handel und Gewerbe.

§. 130. Der Bezirksausschuß beschließt über die Einfüh⸗ rung neuer, sowie über die Erhöhung oder Ermäßigung oder anderweite Regulirung bestehender Marktstandsgelder (Gesetz vom 26. April 1872, betreffend die Erhebung von Markt— standsgeldern, Gesetz Sammlung Seite 513).

Bei der Bestimmung des 8. 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. April 1872 behält es sein Bewenden.

F. Oeffentliche Schlachthäuser.

§. 131. Der Bezirksausschuß beschließt:

I) über die Genehmigung der auf Grund der §§. 1 bis 4 des Gesetzes vom 18. März 1868, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender ace n (Gesetz⸗ Sammlung Seite 277) gefaßten Gemeindebeschlüsse, sowie über die Bestätigung von Verträgen zwischen einer Gemeinde und einem Unternehmer in Betreff der Errichtung eines öffent— lichen Schlachthauses (5. 12 4. a. O.);

2) über Entschädigungsansprüche der Eigenthümer und Nutzungsberechtigten von Privatschlachtanstalten, wegen des ihnen durch die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu be⸗ nutzender Schlachthäuser zugefügten Schadens (38. 9 bis 11

a. a. O.). 8

In den Fällen zu 1 findet die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe, in den Fällen zu 2 nur der ordent⸗ liche Rechtsweg gemäß 5§. 11 a. a. D. statt.

G. Kehrbezirke. 5. 132. Der Bezirksausschuß beschließt über die Ein⸗ richtung, Aufhebung oder Veränderung der Kehrbezirke für Schornsteinfeger (5. 39 der Reichs⸗Gewerbeordnung).

H. Ablösung gewerblicher Berechtigungen.

S133. Der Bezirlsausschuß entscheidet über Anträge auf Ablösung von Gewerbheberechtigungen und auf Entschädi⸗ gung für aufgehobene Gewerbeberechtigungen.

Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet unter Ausschluß anderer Rechtsmittel nur die Berufung an das Ober⸗Verwaltungsgericht statt.

XVII. Titel.

Handelskammern, kaumännische Korporationen, Börsen.

§. 134. Der Minister für Handel und Gewerbe beschließt über die Genehmigung zur Erhebung eines zehn Prozent der Gewerbesteuer vom Handel übersteigenden Zuschlages von Seiten einer Handelskammer, sowie zu einer Ueberschreitung des Etats derselben, ingleichen über die Herabsetzung der etatsmäßigen Kosten auf den Betrag eines zehnprozentigen Zuschlages zur Gewerbesteuer vom Handel (5 24 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870, Gesetz⸗ Sammlung Seite 134).

5§. 135. Die Beschlußfassung über Einsprüche gegen die Wahl von Mitgliedern (5. 15 4. a. O.) steht der Handels— kammer zu, welche im Uebrigen die Legitimation ihrer Mit— glieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt, Die Handelskammer beschließt darüber, ob die Mitglied- schaft in Folge eines in der Person des Mitgliedes eingetre— tenen Umstandes erloschen ist (5. 17 a. a. O.).

Die Handelskammer beschließt ferner über Beschwerden wegen unrichtiger Einschätzung zu einer fingirten Gewerbe⸗ y, Aufbringung der etatsmäßigen Kosten (§. 23 a. a. O.).

Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse der Handelskammer, ferner gegen Beschluͤsse der Handelskammer über Einwendungen gegen die Listen der Wahlberechtigten (5. 11 a. a. O.) und gegen Beschlüsse der Handelskammer, durch welche ein Mitglied ausgeschlossen oder seiner Funktionen vorläufig enthoben wird (85. 18, 19 a. a. O.), findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks— ausschusse statt.

8. 136. Gegen Beschlüsse des Vorstandes einer kauf— männischen Korporation über die Aufnahme, die Suspension oder die Ausschließung von Mitgliedern, die Gültigkeit der Vorstandswahlen, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder findet, soweit nach dem Statut gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine Behörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksaus— schusse statt.

5. 137. Gegen Beschlüsse der Handelskammer oder des Vor slandes einer kaufmännischen Korporation, durch welche die Erlaubniß zum Besuche der, der Aufsicht der Handels— kammer oder kaufmännischen Korporation unterstellten Börse versagt, auf Zeit oder für immer entzogen, eine Beschwerde über unrichtige Einschätzung zu den Börsenbeiträgen zurück— gewiesen, oder über einen Handelsmakler eine Ordnungs— strafe verhängt wird, findet, soweit nach der Börsen- oder Maklerordnung gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine Behörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.

X. 138. Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses in den Fällen der 85. 135 bis 137 ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.

XVIII. Titel.

Feuerlöschwesen.

§. 139. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Vor— schristen über das Feuerlöschwesen nicht entgegenstehen, über die Genehmigung und erforderlichen Falls über die Anord⸗ nung zur Bildung, Veränderung und Aufhebung von Ver— bänden mehrerer Landgemeinden oder Gutsbezirke behufs ge— meinschaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von Feuer— spritzen (Spritzen verbänden).

Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten jedes Spritzenverbandes, insbesondere über die Aufbringungsweise und die Vertheilung der Kosten, sind, soweit dies nothwendig ist, die erforderlichen Festsetzungen durch ein unter den Be— theiligten zu vereinbarendes Statut, welches der Bestätigung des Kreisausschusses bedarf, zu treffen. Kommt eine Verein⸗ barung über das Statut binnen einer von dem Kreisaus⸗ schusse zu bemessenden Frist nicht zu Stande, oder wird dem Statute die Bestätigung wiederholt versagt, so stellt der Kreis— ausschuß das Statut fest.

§. 140. Ueber die in Folge Veränderung oder Auf— hebung eines Spritzenverbandes nothwendig werdende Aus— einandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreis⸗ ausschuß.

Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der

Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitver—

fahren statt.

Streitigkeiten zwischen den betheiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über ihre Berechtigung oder Verpflichtung zur Theilnahme an den Nutzungen beziehungsweise Lasten des Spritzenverbandes unterliegen der Entscheidung des Kreisaus— schusses im Verwaltungsstreitverfahren.

XIX. Titel.

Hülfskassen.

8. 141. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Zulassung eingeschriebener Hülfskassen (5. 4 des Reichsgesetzes Üüber die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876, Reichs⸗Gesetzblatt Seite 125).

Gegen den Die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhand⸗ lung im Verwaltungsstreitver fahren siatt.

Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.

S. 142. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Aufsichtsbehörde über die Schließung eingeschriebener Hülfs⸗ kassen (5. 29 4. 9. O).

Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des Kassenvorstandes die vorläufige Schließung der Hülfskasse anordnen, welche alsdann bis zum Erlasse des Endurtheils fortdauert.

XX. Titel. Baupol zei.

§. 143. Der Benrksausschuß beschließt über die Anwen⸗ dung der in den Städten geltenden feuer⸗ und baupolizei⸗ lichen Vorschriften bei Gebäuden auf solchen zum platten Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte oder im Gemenge mit städtischen bebauten Grundstücken liegen gemäß den Vorschristen der Verordnung vom 17. Juli 1835 (Gesetz Sammlung Seite 399).

§8. 144. Ueber die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom 21. Dezember 1846, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter (Geset.z Sammlung 1847 Seite 21), auf andere öffentliche Bauauz⸗ führungen (Kanal⸗ und Chgusseebauten ꝛc.) gemäß 5. 26 der gedachten Verordnung beschließt:

I) insoweit es sich um Bauten der Kreise, Amts-, Wege⸗ verbände oder Gemeinden handelt, der Regierungs⸗Präsident unter Zustimmung des Bezirksausschusses;

2 insoweit es sich um Bauten des Provinzialverbandez , der Ober⸗Präsident unter Zustimmung des Provinzial⸗ rathes;

3) für den Stadtkreis Berlin der Ober-Präsident.

5. 145. Ueber Dispense von Bestimmungen der Bau— polizeiordnungen beschließt nach Maßgabe dieser Ordnungen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Land⸗ kreise gehörigen Städten von mehr als 10000 Einmohnern der Bezirksausschuß, soweit die Angelegenheit nicht nach diesen Ordnungen zur Zuständigkeit anderer Organe gehört. Ver— fügungen der letzteren unterliegen der Anfechtung nur im Wege der Beschwerde an die Aussichts behörde.

Der Bezirksausschuß tritt in Betreff der Zuständigleit zur Ertheilung von Dipenfen in allen Fällen an die Stelle der Bezirksregierung.

Zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß ist auch die zur Ertheilung der Bauerlaubniß zuständige Behörde befugt, welcher der Beschluß zuzustellen ist.

Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses in erster In— stanz findet die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt.

8. 146. Die §8§. 17 und 18 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetz'Sammlung Seite 561) werden aufgehoben.

Die Wahrnehmung der in den 88. 5, 8, 9 a. 4. O. dem Kreisausschusse beigelegten Funktionen liegt für den Stadtkreis Berlin dem Minister der öffentlichen Arbeiten, für die übrigen Stadtkreise, sowie für die zu einem Landkreise gehörigen Städte mit mehr als 10000 Einwohnern dem Bezirks— ausschusse ob. Die , der Statuten nach den 8§. 12 und 165 4. a. O. erfolgt für den Stadtkreis Berlin durch den Minister des Innern.

XXI. Titel.

Dismembrations⸗- und Ansiedelungssachen.

§. 147. Die 5§§. 22 und 23 des Gesetzes vom 26. August 1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiede— lungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen (GesetzSammlung Seite 405), treten außer Kraft.

§8. 148. Die in den §§. 1 bis 4 des lauenburgischen Ge— setzes vom 4. November 15874, betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzogthume Lauenburg (Offizielles Wochen⸗ blatt Seite 291), dem Landrathe zugewiesene Entscheidung über die Gestattung neuer Ansiedelungen ist von der Orts— polizeibehörde zu treffen.

Gegen den Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie Denjenigen, welche idee erhoben hahen, zu eröffnen ist, steht den Vetheiligten inner⸗ halb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Kreisausschusse zu.

§. 149. Im Geltungsbereiche des lauenburgischen Ge⸗ setzes vom 22. Januar 1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückszerstückelungen (Offizielles Wochenblatt Seite 11), tritt:

I) an die Stelle der im 5. 12 Absatz 2 den Betheiligten und der Patronatsbehörde offen gehaltenen Beschwerde gegen die Lastenvertheilung, innerhalb der dort hestimmten Frist von zwei Wochen, die Klage beim Kreisausschusse im Verwaltungs—⸗ streitverfahren und

2) an die Stelle der vorläufigen Festsetzung des Land⸗ rathes über die Lastenvertheilung (3. 16 a. a. S.] die vor—⸗ läufige Festsetzung durch Beschluß des Kreisausschusses, gegen welchen eine Beschwerde nicht stattfindet.

XXII. Titel.

= Enteignungssachen.

§. 150. Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem Gesetze vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigenthum (Gesetz Sammlung Seite 221) den Bezirks—⸗ regierungen (Landdrosteien) beigelegt worden sind, werden in den Fällen der 85. 15, 18 bis 20, 24 und 27 von dem Re— gierungs-Präsidenten, in den Fällen der §§. 3, 4, 5, 14, 21, 39, 32 bis 35 und 53 Absatz von dem Bezirksausschusse im Beschlußverfahren, in dem Stadtkreise Berlin von der ersten Abtheilung des Polizei⸗Präsidiums, wahrgenommen.

Auch gehen auf den Bezirksausschuß beziehungsweise die erste Abtheilung des Polizei⸗Präsidiums in Berlin die nach den 85§. 142 ff. des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz Sammlung Seite 705) der Bezirksregierung zu⸗ stehenden Befugnisse über.

. Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Be⸗ zirksausschusses beziehungsweise der ersten Abtheilung des Polizei⸗Präsidiums findet, soweit nicht der ordentliche Rechts⸗ weg zulässig ist, innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt.

Bei der für die Erhebung der Beschwerde in §. 34 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 bestimmten Frist von drei Tagen behält es sein Bewenden.

8. 151. Die nach 5§. 53 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 dem Landrathe (in Hannover der betreffenden Obrigkeit) zugewiesene Entscheidung ist durch Beschluß des Kreis (Stadt⸗) Ausschusses zu treffen.

Der 8. 56 des gedachten Gesetzes tritt außer Kraft.

*. (Schluß in der Zweiten Beilage.)

M 2O7.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Dienstag, den 4. September

Stauts⸗A nzeiger. 883.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

§. 152. Soweit nach den für Enteignungen im Inter⸗ esse der Landeskultur im 5. 54 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 aufrecht erhaltenen Gesetzen, in Verbindung mit dem Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, der Regierungs-Präsident über die Enteignung Entscheidung zu treffen haben würde, beschließt der Bezirks⸗ ausschuß, jedoch unbeschadet der Vorschriften im 5§. 97 des gegenwärtigen Gesetzes mit Ausnahme der Enteignungen für die Zwecke von Deichen, welche einem Deichverbande an⸗ . und für die Zwecke der Sielanstalten in den Verbands⸗ bezirken.

5§. 153. Der Bezirkeausschuß beschließt endgültig vor⸗ behaltlich des ordentlichen Rechtsweges über die Feststellung der Entschädigung in den Fällen der 88. 39 ff. des Reichs⸗ gesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen

(Reichsgesetzblatt Seite 459).

XXIII. Titel.

Personenstand und Staatsangehörigkeit.

§. 154. Die staatliche Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird in den Landgemeinden und Guts— bezirken von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreis— ausschusses, in höherer Instanz von dem Regierungs⸗ Präsidenten und dem Minister des Innern, in den Stadt⸗ gemeinden von dem Negierungs-⸗Präsidenten, in höherer Instanz von dem Ober⸗Präsidenten und dem Minister des Innern, im Stadtkreise Berlin von dem Ober-Präsidenten und mn höherer Instanz von dem Minister des Innern geführt.

In dem Bezirke des Ober-Landesgerichts zu, Cöln, be—= wendet es bei den dieserhalb zur Zeit bestehenden Vorschriften.

Die Festsetzung der Entschädigung für die Wahrnehmung der Geschäfste des Standesbeamten in den Fällen des §. 7 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 (5. 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. März 1874) erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Gemeindevertretung, für die Land— gemeinden durch Beschluß des Kreisausschusses. Beschwerden Über die Festsetzung sind in beiden Fällen innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirksausschusse anzubringen. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig,. .

§. 155. Die durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit (Bundes -⸗Gesetzblatt Seite 355) der höheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befugnisse übt fortan der Regierungs-Präsident aus.

Gegen den Bescheid des Regierungs-Präsidenten, durch welchen Angehörigen eines anderen deutschen Bundesstaates oder einem früheren Reichsangehörigen die Ertheilung der Aufnahmeurkunde, oder einem preußischen Staatsangehörigen die Ertheilung der Entlassungsurkunde in Friedenszeiten ver— sagt worden ist (668. 7, 15, 17 und 21 letzter Absatz a. a. O), findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Ver— waltungsgerichte statt.

XXIV. Titel.

Steuerangelegenheiten.

8. 156. Der Bezirksausschuß beschließt über die Er— gänzung der von dem Kreisausschusse versagten Zustimmung zur Vereinigung von Gemeinden und Gutsbezirken zu ge— meinschaftlichen Einschätzungsbezirken für die Klassensteuer (Artikel II. des Gesetzes vom 16. Juni 1875, betreffend einige Abänderungen der Vorschristen für die Veranlagung der Klassensteuer, GesetzSammlung Seite 2349.

XXV. Titel.

Ergänzende, Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

8. 157. Durch den in dem gegenwärtigen Gesetze vorge⸗ schriebenen Beschwerdezug an einen bestimmten Minister wird die in den bestehenden Vorschriften begründete Mitwirkung anderer Minister bei Erledigung der Beschwerde nicht berührt.

5§. 158. Durch die den Behörden in diesem Gesetze bei⸗ gelegten Befugnisse zur Entscheidung beziehungsweise Beschluß⸗

fassung in Wegebausachen und in wasserpolizeilichen Ange⸗ legenheiten werden die der Landespolizeibehörde und dem Minister der öffentlichen Arbeiten nach 58. 4 und 14 des Ge— setzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (Gesetz Sammlung Seite 506] und nach 58.7 des Ge⸗ setzes vom 1. Mai 1865 (Gesetz Sammlung Seite 317) zu⸗ stehenden Befugnisse in Eisenbahnangelegenheiten nicht berührt. ö . . .

5. 159. Die in den 8§8. 7 und 22 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 und nach S. 9 des Gesetzes vom 4. Mai 1865 (Gesetz Sammlung Seite 317) der Bezirksregierung beigelegten Befugnisse gehen auf den Minister der öffentlichen Arbeiten über.

In Streitsachen zwischen Eisenbahngesellschasten und Privatpersonen wegen Anwendung des Bahngeld- und des Frachttarises (8. 35 des ersteren Gesetzes) entscheidet fortan der ordentliche Richter. .

8. 160. In den Fällen der 8. 1, 18, 34, 4, 46, 47, 54 und 140 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie des 5. 53 des

Gesetzes, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften vom 1. April 1879 (Gesetz Sammlung Seite 297) ist die Zu⸗ ständigkeit des Kreis- (Stadt⸗) Ausschusses, des Bezirksaus⸗ schusses und des Ober-Verwaltungsgerichts auch insoweit be⸗ gründet, als bisher durch 5. 79 Titel 14 Theil II. Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1851 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 241) oder sonstige bestehende Vorschristen der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt war.

Der Grundsatz, daß die Entscheidungen unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse ergehen (5. 7 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883), bleibt hierbei unberührt.

8. 161. Für den Stadtkreis Berlin ist der Bezirksaus— schuß auch in den Fällen der 55. 14, 17 Nr. 2 und 5, 41. 115, 111, 112, 1235, 128, 130, 132, 145 und 154 Absatz 3 dieses Gesetzes zuständig.

In den Fällen der 8§. 115, 117, 124 und 141 beschließt für den Stadtkreis Berlin an Stelle des Bezirksausschusses der Polizei-Präsident; gegen den versagenden Beschluß desselben findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.

§. 162. Maßgebend für die Berechnung der Einwohner⸗ zahl einer Stadt ist in Betreff der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte Volkszählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung.

§. 163. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 in Kraft.

Bezüglich der vor diesem Zeitpunkte anhängig gemachten Sachen sind die Vorschriften des 8. 154 Absatz 3 des letzteren Gesetzes maßgebend. ;

5. 164. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegen⸗ wärtigen Gesetzes kommt das Gesetz, betreffend die Zuständig— keit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichts⸗ Behörden ꝛc, vom 26. Juni 1876 (Gesetz' Sammlung Seite 297) in allen seinen Theilen in Wegfall. .

Ingleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch

stehenden Bestimmungen außer Krast. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Bad Gastein, den 1. August 1883. ö Wilhelm. von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Lucius.

Friedberg. von Goßler. von Scholz. Gr. von Hatzfeldt. .

*

Steckbriefs⸗Erneuerung. ; Der gegen den Kaufmann Jacob Jacobowitz, in den Akten U. R. J. 599. 80. J. Ib. 5655. 80. rep. vom hiesigen Königlichen Landgericht ] wegen betrüglichen Bankerutts unter dem 19. Juli 188 erlassene und unter dem 4. Oktober 1880 bezw. 3. Juli 1882 erneuerte Steckbrief wird nochmals erncuert. Berlin, den 18. August 1883. Staats⸗ anwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht 1. Beschreibung: Alter 33 Jahre, geboren am 5. Mai zu Bielltz in Oestreich⸗Schlesien, Größe 5 Fuß 5 Zoll, Haare roth, Augen graublau, Augenbrauen 361 Nafe groß, Kinn oval, Stirn breit, Mund gewöhnlich, breite Lippen, Gesichts bildung länglich, Gesichtsfarbe gesund, Zähne vollständig, Gestalt unterfetzt, Sprache deutsch, polnisch, ungarisch. Be⸗ sondere Kennzeichen: das linke Bein ist etwas kürzer.

38230

gerichts J.

entschuldigtem

klage

I381811 ö ö

Oeffentliche Ladung. Nachstehende Personen: I) Kaufmannsleßrling Josef Caspar Mächler, geboren am 12. März 1860 zu Wenig ⸗Nossen, Kreis Münsterberg, 2 Hans Julius von Zeuner, ge— boren am 75. Jult 1860 zu Kaldenkirchen, 3) Otto Leopold Dumke, geboren am 13. April 1861 zu Gladow, Kreis Landsberg a. W, 4) Robert Eduard Kabstein, geboren am 11. März 1860 zu Nieder. lungwitz, Kreis Glauchau, 5) der Kaufmann Meyer Meyer, geboren am 19. Februar 1860 zu Cæerlin, Kreiz Colberg Coerlin, 69 der Bernhard Oscar Bobeth, geboren am 21. Juni 1860 zu Grauden;, 7) der Max Leppold Phiebig. geboren am 309. April 1869 zu Bohnsdorf, Kreis Teltow. 8) der Arbeiter August Sermann Otto SHaensch, geboren am 2. März 1869 zu Bukow, Kreis Teltow, 9) der Hausdtener Friedrich Wilhelm Schwietzke, geboren am 2. Februar 1860 zu Motzen. Kreis Teltow, 16 der Max Friedrich Julius Wilhelm Hexter, geboren am 29. Januar 1869 zu Schöneberg, Kreis Teltow, 11) der Apotheker Ferdinand Ludwig Mar Sander, geboren am 23. November 1857 zu Friesack, Kreis West⸗Havelland, 17) der Carl Josef Roderisch Senyffert, geboren am 2. Februar 18690 zu Calau, Freis Calau, 13) der Schreiner Carl Heinrich Re— bert Zuche, geboren am 6. März 1861 zu Forst,

Stettin.

38239

zeigen.

Deffentlicher

hier, Saal 68, zur Hauptverhandlung geladen. Ausbleiben Grund der nach §. 472 Reichs-Strafprozeßordnung von den nachstehenden Behörden über die der Anx zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. sind ertheilt: bezüglich des ; der Ersatz Kommission zu Münsterberg, bezügl des Angeklagten ad 2 von der Ersatz⸗Kommission zu Kempen, bezüglich Ersatz⸗Kommission zu des Angeklagten ad

dem Königlichen Landrath zu Colberg, Angeklagten ad 6 von der Graudenz, bezüglich der Angek der Ersatz ⸗Kommission geklagten ad 11 Rathenow, bezüglich des der ErsatzKommission zu

n ad 15 von der Ersatz Kommission lin, den 14. August 1883. König⸗ ssche Staats anwaltschaft am Landgericht J.

des Angeklagte Ber

Der Kaufmann und * Berlin (Danzig?) wird hiermit, da sein Aufenthalt unbekannt ist, öffentlich geladen, seiner Vernehmung als Zeuge in einer hier anhän⸗ gigen Untersuchung vor dem Unterzeichneten zu er⸗˖ scheinen oder doch seinen jetzigen

Man ersucht, den Genannten auf diese Vorladung hinzuweisen und hiervon Nachricht anher zu geben. Dresden, den : Königliches Landgericht. Der Untersuchungsrichter.

36014, 176243 a. b., ig, , n , gin =

eingetragen. . . Wegen fruchtloser Nachforschung

§. S3 des Hyp. Gej. welcher auf alaubt, aufgef KR. Amtsgericht Arnstein auf

Bei un⸗

werden dieselben auf

Die Erklärungen Angeklagten ad 1 von bezüglich gelöscht werden.

des Angeklagten ad 3 von der Arnstein, 30. April 1883.

CeS8

Landsberg a. W., bezüglich

Ersatz⸗Kommission zu agten ad 7-10 ron Berlin, bezüglich des An—

der Ersatz⸗Kommission zu Berlin, den

von

in Burg bei Magdeburg.

tragt, daß der

Agent Charles Haby aus jetziger behufs dem auf

Aufenthalt anzu⸗

für kraftlos erklärt werden wird. Burg bei Magdeburg,

September 1883. 1. September Königliches

Kreis Sorau, 14) der Kaufmann und Theateragent Gustav Schön lant, geboren am 29. Mai 1859 zu Eberẽ- walde, Krels Sber⸗Barnim, 15) der Commis William Emanuel Röhmann, geboren am 3. Februar 1854

19514

der Flotte zu entziehen,

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

Aufgebot.

Anzeiger.

In der Börsen-

* . . . Inserate für den Deutschen Reichs und Königl. reuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ ; . . I . ö nimmt an: die Känigliche Expedition 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. r; . J Fabriken und g . j Fninli 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen zrosshandel. des Arutschen Kricht Anztigers und n h 1 dergl. . z 6. Verschiedene Bekanntmachungen. Kreußischen Staats Anzeigers: 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. J. läterarische Anzeigen. Berlin sw., Wilhelm-⸗Straße Nr. 32. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 8 Lhester- neigen. 1 * * u. s. w. Von öffentlichen Papieren. J. Familien- Nachrichten.

180 Fl. Sondergut u. 60 Fl. Erbtheil

en nach dem recht⸗ mäßigen Forderungsinhaber wird in Gemäßheit des neuerer Fassung besagte Forderung ein Re ttz ) dem G fordert, solches spätestens in dem vom hausen gehörigen Gebäude beträgt 1953,00 .

Samstag, den 1. Dezember 1883, Vormittags 9 Uhr,.

dahier anberaumten Aufgebotstermine. mündlich oder

schriftlich anzumelden, widrigenfalls fragliche Forde⸗

rungen für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche

Gerichtsschreiberei.

4 von der Ersatz⸗Kommission Kraus, Sekretär. zu Glauchau, bezüglich des Angeklagten ad 5 von ö . ö. ; Ile bezüglich des [i99i6) Aufgebot.

Der Kaufmann Adolph Heckmann zu Berlin hat wegen des angeblich also lautenden, auf den Klemp⸗ nermeister F. Ferchlandt in Burg gezogenen Wechsels: 25. Febr. 1875. Für ν II0, 16 4. Am 25. Mai a. e. zahlen Sie für diesen

Angeklagten ad 12 von 535 . iss Calau, bezüglich des An⸗ 33 Prima- Wechsel an die Ordre von mir selbst geklagten ad 13 von der Ersatz⸗Kommission zu 323 die Summe von Mark Hundert und 6 Sorgu, bezüglich des Angeklagten ad 14 von der 38 auch 16 3 den Werth in mir selbs ae Rom mn ss ĩ ; ezügli 23 l I Rechnung laut Bericht. Ersatz⸗Kommission zu Freienwalde a. O., bezüglich * unnd stellen es in Rechnung 2 Herrn F. Ferchland. Adolph Heckmann.

das Aufgebotsverfahren mit dem Behaupten bean⸗ Wechsel nicht mehr vorhanden, ; mehr mit den Prozeßakten des bereits im Jahre 1875 darüber geführten Rechtsstreites kas

Demgeinäß ergeht an den etwaigen Inhaber des bezeichneten Wechsels die Aufforderung, spätestens in

den 7. November 1883, Morgens 11 Uhr, bestimmten Aufgebotstermine seine R und den Wechsel vorzulegen, widrigens der letztere

den 24. April 1883. Amtsgericht.

läons Zwangs⸗Versteigerung.

Das dem Rittergutsbesitzer Ewald Lenz gehörige, in Rittershausen belegene, im Grundbuche Ritters hausen Nr. 47 verzeichnete Rittergut einschließlich

Rechte anzumelden

* .

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Anuoncen Bureaux.

am 20. September, 115 Uhr, in Rittershausen verkündet werden.

Es beträgt das Gesammtmaß der der Grund- steuer unterliegenden Flächen des gesammten Gutes einschließlich der Vorwerke 945 Ar 84 Hektar 28 ) M. Der Reinertrag, nach welchem das Grundstück zur Derjenige,! Grundsteuer veranlagt worden, 13050, 3 16.

cht zu haben Der Nutzungswerih der zu dem Gute Ritters⸗ Die das Grundstück betreffenden Auszüge aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch blatts können in der Gexichtsschreiberei III. während der Dienststunden von 11 bis 1 Uhr eingesehen werden.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedärfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden hiermit aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklu— sion fpätestens im Bersteigerrngstermig anzumelden. Graudenz, den 25. Juni 1883.

Königliches Amtsgerich.

1464 Aufruf! Nachgenannte, seit länger als 10 Jahren unbe⸗ kannt abwesende Personen: a, der Zimmermann Earl Schumann aus Harpers dorf, zuletzt zu Bohlas, . b. Gottlob Ferdinand Jacobi aus Jenaprießnitz, werden hierdurch aufgefordert. bis zu Frenag, den 19. Sktober 1883, Vormittags 11 Uhr, sich persönlich oder durch gerichtlich legitimirte Be⸗ vollmächtigte oder auf sonstige unzweifel hafte Art hier schriftlich zu melden, um über ihr Vermögen selbst zu verfügen, unter der Androhung des Rechts⸗ nachtheils, daß andernfa'ls dieselben für todt erklärt und daß, nachdenz das u ertheilende Urtheil Rechte ˖ kraft beschritten, der achlaß obne Caution an die betreffenden Vertrags-, Testamenté⸗ oder Intestat= erben, oder an anz erweitige berechtigte Persone ausgeantwortet wer‘ zen wird. (. Zugleich werden,. alle Erbprätendenten der B= nannten geladen, sich in dem Anmeldungstermin ge⸗ hörig zu legitim ren und ihre Erbansprüche an dem Vermögen anzr geben, unter Androhung des Recht- nachthells, darg nach Eintritt der Rechtskraft. des zu erlassenden artheils der betreffende Nachlaß dem= felben gemé denjenigen ausgeantwortet werden wird. welche ein Erbrecht, oder einen andern rechtlich be⸗ gründeter. Anspruch an denfelben angemeldet und beschein „gt haben werden.

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ssirt worden sei.

, annten Aufenthalts. d . n . e et . , ,, 3 Für Adam Pfnffei , 6 amg. der , ,,, 5 soll ger tba b n, lese f p ö s jat: . ö 8 ) 1 . ** 1 ö 1 e sl. . alf r ift dem 66 i, . 2 ꝛc. 3 den nunmehr im in Rittershauseg im Wege der Zwang vollstreckning Zroßherzoglich Sach . ö II. Abth. err n. . ier t des ftehenden Heeres oder Besiße des Georg Kaufmann von Gramschatz be versteigert und das Urtheil über die Ertheilung des Fitzler. bee Erkanbniß daz! findiichen Grund-Realitäten Pl. Nr. 115. Z661, Zuschlags