1883 / 275 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Nov 1883 18:00:01 GMT) scan diff

5. Wiederbenutzung des Amortisations fonds Litt. C. Zu §. 14 des Regulativs vom 22. November 1858 S* Sammlung Seite 583) §. VII des Nachtrages dazu vom 6. Oktober 1868 (Gesetz Sammlung Seite 916). . Wenn wenigstens der zehnte Theil der Dahrlehnsschuld im Amortisationsfonds in Pfandbriefen Litt. O aufgesammelt ist, so darf der Schuldner die Tilgung eines gleich hohen Darlehnsbetrages mittelst des aufgesammelten Bestandes verlangen und zwar mit der Wirkung, daß weiterhin Zinsen und Amortisationsbeiträge nur von dem noch ungetilgten Betrage der Schuld zu entrichten sind. Der solchergestalt vor vollen deter Amortisation speriode mittelst des Amortisationsfonds abgezahlte Darlehnsbetrag muß aber im Grund⸗ buche unbedingt gelöscht werden.

Ausfälle in der Subhastation.

Zu Nr. 9, 10 13 des Regulativs vom 22. Januar 1872 (Gesetz Sammlung Seite 97) resp. Artikel WXVII des Regulatirs vom 72. Mai 1839.

Insowelt bei der nothwendigen Subhastation eines inkorporirten Gutes die darauf haftenden Pfandbriefe oder nach dem Regulativ vom 22. Januar 1872 darauf gewährten Darlehne nicht vollständig mit ihren Nebenforderungen zur Hebung kommen, ist die Landschaft befugt, zur Tilgung des Ausfalls den für die betreffende Schuld auf— gesammelten und zur Deckung eines etwa darauf lastenden Landkredits (Nr. 9 Litt. « des Regulativs vom 22. Januar 1872) nicht erforder⸗ lichen Amortisationsfonds zu verwenden und zu diesem Behuf die zur Löschung zu bringenden ausgefallenen Gutsbriefe nöthigenfalls durch Umtausch zu beschaffen. .

Insoweit eine solche Verwendung erforderlich wird, geht daher 6h . Amortisationsfonds auf den Ersteher des Gutes nicht über.

0. Freiwillige Zuschüsse zum altlandschaftlichen Amortisationsfonds.

Zum JI. General⸗Landtagsbeschluß (Nr. VI I) vom Jahre 1855 und zu Nr. 13 des Regulativs vom 22. Januar 1872 (Seite 97).

Dem Schuldner altlandschaftlicker auf Spezialhypothek ausge— fertigter Pfandbriefe ist gestattet, als freiwillige Zuschüsse in den für diese Schuld bestimmten Amortisationsfonds auch Pfand briefe entsprechender Kategorie einzuschütten. Dieselben müssen börsenmäßig sein, und mit den nach dem nächsten Zinstermin fällig werdenden Coupons eingeliefert werden. Die so eingeschütteten Pfand⸗ briefsbeträge wachsen dem Antheile des Schuldners an den Bestands— kopitalien des Amortisationsfonds *

Besondere Kreditberechnung.

Zu 5. LVIII der deklaratorischen Bestimmungen vom Jahre 1824, 5. 3 des Regulativs vom 22. November 18658 (Gesetz⸗Samm— lung Seite 583), §. II des Nachtrags zu demselben vom 6. Oktober 1868 (Gesetz Sammlung Seite 916). .

Wenn die guf einem zu beleihenden Eute aus speziellem Rechts— titel haftenden Abgaben und Lasten in ihrem Jahresgeldwerthe Eins vom Tausend des ohne Abzug derselben sich berechnenden Taxwerthes des Gutes übersteigen, so hat nach näherer Anleitung der bisherigen Vorschriften eine besondere Kreditberechnung angelegt und demgemäß der überschießende Jahresgeldwerth im entsprechenden Ablösungs⸗ kapitale nicht vom Taxwerthe des Gutes, sondern von der Beleihungs—⸗ quote abgesetzt werden müssen.

Eine solche besondere Kreditberechnung und Kürzung der Be— leihungẽquote findet fortan nicht weiter statt, sondern es ist auch in dem vorauktgesetzten Falle fortan der zulässige landschaftliche Kredit lediglich nach dem ermittelten Taxwerthe des Gutes zu berechnen.

Alle entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

III.

Beschluß üher Konvertirung der auf Grund des Regulativs vom 11. Mai 1849 (Gesetz Sammlung 1849 Seite 182 u. ff.) ausgegebenen Neuen Hane r efe der schlesischen Landschast.

Der General⸗Landtag beschließt:

Behufs Konvertirung der nach dem Regulativ vom 11. Mai 1849 genommenen Darlehne in solche auf Grund des dann gültigen Regu⸗ latips ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren und die General. Landschafts⸗ Direktion mit den zur Durchführung dieser Maßregel er— forderlichen Schritten beauftragt.

1) Die auf Grund des Regulativs vom 11. Mai 1849 emittirten Neuen Pfandbriefe à 4 Prozent der Serien 1—- VIII werden,

soweit die Besitzer von mit solchen Pfandbriefen beliehenen nichtinkorporirten Grundstücken dies beantragen, gekündigt. ;

2) Den Präsentanten der Pfandbriefe wird, soweit sie dies be—⸗ antragen, Baarzahlung geleistet, andernfalls aber werden denselben auf Grund des zur Zeit der Konvertirung gültigen Regulativs und unter den weiter unten aufgeführten Modalitäten zu emittirende Pfandbriefe von gleichem Gesammtwerthe ausgehändigt, soweit diese in den neuen Serien darstellbar sind.

3) Wird von sämmtlichen Besitzern der nach dem Regulativ vom II. Mai 1849 beliehenen Güter die Konvertirung ihrer Pfandbriefe beantragt, so wird der zugehörige Sicherheitsfonds aufgelöst und nach folgenden Grundsätzen vertheilt:

2. es wird zunächst ermittelt, welche Beträge für jedes einzelne der jetzt noch beliehenen Grundstücke seither zum Sicherheitsfonds eingezahlt worden sind und wieviel davon an einfachen Zinsen à 40 seither aufgekommen ist,

b., von diesen Beträgen werden je 60ᷣ9 der noch jetzt haftenden Darlehnsschuld abgezogen und in entsprechenden Pfandbriefen dem Sicherheitsfonds einverleibt (efr. Nr. 6),

C. der die 6 ½ überschießende Betrag bildet den Amortisations⸗ fonds des betreffenden Grundstücks und wird demselben kontirt,

d. der Restbetrag des Sicherheitsfonds, der hierdurch (aw !)

nicht absorbirt wird, bildet ein der Landschaft eigenthümliches, zur Erleichterung der Verwaltung des bäuerlichen Kreditwerks (Ueber⸗ tragung der Umschreibungskosten der Pfandbriefe und bei den Grund büchern Aufhebung der Pauschquanten, Ermäßigung des Quittungs groschens ꝛc.) bestimmtes Vermögen. M Sollte die Konvertirung der Pfandbriefe nicht von sämmt⸗ lichen beiheiligten Grundstücksbesitzern beantragt werden, so wird eine Summe, die dem Betrage von 3580/0 des Nennwerthes der jeweilig noch im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe gleichkommt, in dem Sicher⸗ heits fonds belassen.

In . Falle erfolgt zwar für die Grundstücke, deren Besitzer die Konvertirung beantragt haben, die unter 3 a— d festgestellte Kon tirung; die Verwendung des Sicherheitsfonds zu dem unter Nr. 3 b 4 bezeichneten Zwecke aber findet nur antheilig und in dem Maße statt, als die Konvertirung der Pfandbriefe vorschreitet, und zwar dergestalt, daß die Verwendung zu 4 die Priorität vor der zu b und e hat. Sollte hierdurch die zub angeordnete Ueberweisung von 6o/ zum Sicherheitsfonds nicht ganz erledigt werden können, so sind die konvertiren⸗ den Grundbesitzer gehalten, das zu 6o/ o Fehlende durch die regulativ-⸗ mäßigen Zahlungen zunächst zu ergänzen, ehe ihre Zahlungen in den Amortisation fonds fließen.

Bei endlicher Ausschüttung aber des Sicherheitsfonds wird ihr , nach Maßgabe der Bestimmungen zu 3b 4d verstãrkt

5) Auf den Folien der mit Darlehnen des Regulativs vom 11. Mai 1849 beschwerten Grundstücke wird die Umschreibung in ein Darlehn nach dem alsdann gültigen Regulativ unter Uebertragung der Koften Seitens der Landschaft (efr. oben Nr. 34) bewirkt.

6) Für die neu emittirten Pfandbriefe, die an Stelle derjenigen der Serlen L lll treten, werden Zahlungen zum Sicherheitsfonds nicht resp. nur in dem Falle der Nr. 4 geleistet.

IN Den Besitzern der mit 390⸗0 Pfandbriefen der Serien I- VIII beliehenen Grundstücke wird nach Einlieferung von Natural ⸗Pfand⸗

briefen dieser Kategorie ebenso die Umschreibung ihrer Darlehne

in solche nach dem alsdann gültigen Regulativ bewirkt und ihnen dergleichen 3759/0 Pfandbriefe in gleicher Höhe ausgehändigt und gilt für sie ebenso das unter 3a d Angeordnete.

s) Für diese Operation sind, sofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, weder erneuete Feststellung des Beleibungswerthes noch erneuete Kreditbewilligung erforderlich (Prop. 17 ad 1V.

9) Falls in dem sub 3c erwähnten Amortisationsfonds einzelner Grundstücke das zur Abschreibung und antheiligen Löschung nach dem revidirten Regulatip berechtigende I der Schuld angesammelt ist, so darf, sofern der Sicherbeitsfonds nicht wie ad 4 noch gesperrt ist, mee. Betrag zur antheiligen Löschung des alten Darlehns verwendet werden.

10) Die Umfertigung der Pfandbriefe erfolgt auf Grund der Umschreibung der betreffenden Darlehne im Grundbuch. ;

11) Jedem w 3 eines mit Neuen Pfandbriefen der Serien 1 bis VIII beliehenen Grundstückes ist ein qualifizirter Umschreibungs⸗ Antrag zur Unterzeichnung innerbalb Präklusivfrist nebst einer Be— lehrung über den Zweck und die Vortheile der Maßregel, event. durch einen der Kreis -Landegältesten vorzulegen.

12) Diejenigen bäuerlichen Besitzer, die erst nach Ablauf der Prä⸗ klusivfrist den Antrag auf Umschreibung ihrer Pfandbriefe stellen, tragen die Kosten der Umschreibung sowohl, wie auch die durch ie iger Weichen des Couises der Pfandbriefe entstehenden Aus— älle selbst.

6 Beleihung des nicht inkorporirten Grundeigenthums.

Zweiter Nachtrag zu dem revidirten Regulativ über die Beleihung des nicht inkorporirten ländlichen Grundeigenthums im Bereiche der schlesischen Landschaft vom 22. November 1867 und zum Ersten Nachtrage dazu vom 30. Oktober 1872.

In Ausführung der im revidirten Regulativ vom 22. November 1867 (Gesetz- Sammlung S. 1876) unter D (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 4 angeordneten Revision desselben werden nachstehende Abände⸗ rungen und Ergänzungen dieses Regulativs bezw. des ersten Nach—Q trags zu demselben rom 30. Oktober 1872 (Gesetz⸗ Sammlung 1873 S. 40) festgesetzt:

JI. Zu §. 1 des revidirten Regulativs:

1) Die Kaution für Wiederherstellung des durch Ausübung der Servitut beeinträchtigten nutzbaren Zustandes der aufgedeckten Boden fläche darf in schlesischen landschaftlichen Pfandbriefen jeder Kategorie erlegt werden.

2) Die dem Nießbrauchsrechte eines Dritten unterworfenen ein- zelnen Bestandtheile eines zu beleihenden Grundstücks werden mit veranschlagt; die ermittelten Ertragswerthe derselben sind aber vom Taxwerthe des Grundstücks abzusetzen.

II.. Zu 8§. 7 des revidirten. Regulativs:

Bei vorwalten dem Bedürfnisse dürfen für einen landschaftlichen Kreis auch mehr als drei Kreistaxatoren bestellt werden.

III. Zu S§. 8 des revidirten Regulativs:

Dem Landschafte⸗Direktor steht frei, nach seinem Ermessen einen zweiten Kreistarxator als Beisitzer bei Taxfestsetzungen zuzuziehen.

IT. Zu 5§. 10 des revidirten Regulativs:

Wenn der Besitzer eines nach dem alten Regulatio vom 11. Mai 1849 beliehenen Grundstücks sein Darlehn ablöst, um an Stelle des⸗ selben ein gleich hohes Darlehn von gleichem oder geringerem Zins—« satze auf der Grundlage des revidirten Regulativs nebst Abänderungen und Ergänzungen desselben aufzunehmen, so kann, sofern nicht beson« dere Bedenken entgegenftehen, dieses neue Darlehn ohne vorgängige erneute Feststellung des Beleihungswerthes und ohne erneute Kredit⸗ bewilligung gewährt werden.

V. Zu §. 12 Litt. d und 8 25 Litt. b des revidirten Regulativs:

sehh! ie Litt. d des §. 12 wird durch folgende Bestimmung

ersetzt: Die zum Betriebe der Wirthschaft erforderlichen Gebäulichkeiten, sowie die Erntebestãnde und das Vieh sind für einen angemessenen Werth bei der Provinzial-Land (Feuer Societät oder, soweit die Kreife Glatz, Habelschwerdt und Neurode mit ihren Gebäulichkeiten in Betracht kommen, bei der Glatzer Land ⸗Feuer⸗Societät, event. nach Ablauf einer etwa. bestehenden Versicherung bei einer anderen Versicherungs⸗Anstalt gegen Feuersgefahr zu versichern und die , , . Policen vor Ausreichung der Darlehnsvaluta an die Landschaft einzureichen.

Wird die Versicherung Seitens der Provinzial-Land-Feuer—⸗ Societät abgelehnt, so hat der Darlehnsnehmer die Versicherung bei e, anderen staatlich konzessionirten Versicherungsgesellschaft zu be⸗ wirken.

Im 5. 25 Litt. b treten hinter das Wort: . Gebäulichkeiten“ die Worte: ‚sowie die Erntebestände und das Vieh“.

. Zu 5. 13 des revidirten Regulativs:

Die Kaution zur Sicherstellung gegen alle Nachtheile aus der Geltendmachung einer noch ungelöschten, vorrechtlich eingetragenen Post darf in schlesischen landschaftlichen Pfandbriefen jeder Kategorie be—⸗ stellt werden.

VII. Zu §. 18 des revidirten Regulativs:

1) Wenn das elementarische Ereigniß erst innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Verfalltermin eingetreten ist, so darf über ein hierauf gegründetes Stundungsgesuch bei bereits ein—⸗ getretenem Schlusse des Fürstenthumstages von dem Landschafte—⸗ Direktor befunden und eine, wenn an sich begründete, Stundung von ihm bewilligt werden.

27) Rückstandszinsen, welche weniger als zehn Pfennige betragen, werden nicht erhoben, Bruchtheile von Pfennigen bleiben bei Berech⸗ nung von Rückstandszinsen unberücksichtigt.

IIII. Zu 8. 19 des revidirten Regulativs:

An die Stelle der Befugniß, die gerichtliche Exekution in das bewegliche Vermögen des Schuldners nachzufuchen, tritt die Befugniß der Landschaft, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen über das Verwaltungs-Zwangsverfahren zur Zeit der Verordnung vom 7. September 1875 Gesetz⸗ Sammlung Seite 591 anzu⸗ ordnen und zu betreiben.

IX. Zu 5§. 20 des revidirten Regulativs:

Zur Revision und Abnahme der von dem Seguester oder Pächter zu legenden Wirthschafts⸗ oder Pachtrechnungen ist auch die Zwischendeputation befugt.

T. Zu 8§. 22 des revidirten Regulativs:

Die Landschaft ist befugt, dem Ersteher das Darlehn insoweit zu belassen, als nach ihrem Ermessen die fortdauernde prinzipien⸗ mäßige Sicherheit desselben unbedenklich ist.

XI. Zu 5. 24 des revidirten Regulativs:

Die Ankündigung einer beabsichtigten baaren Darlehnsabzahlung muß spätestens bis zum 24. des Monats Juni eder Dezember erfolgen.

XII. Zu den §§. 24 bis 26 des reyidirten Regulativs Herab— setzung des Zinssatzes:

Wenn der Schuldner die für die Pfandbriefsinhaber bestimmte

Quote seiner Jahresleistung bezüglich des ganzen Darlehns oder mindestens des vierten Theiles desselben auf einen regulativ⸗ mäßig gestatteten niedrigeren Zinssatz herabgesetzt wissen will und zu diesem Zwecke den betreffenden Darlehnsbetrag baar eingezahlt oder in Neuen, der ursprünglich gewährten Darlehnsvaluta entsprechenden Pfandbriefen nebst Coupons und Talons einliefert, so kann, insofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, ohne neue Feststellung des Beleihungswerthes und ohne neue Kreditbewilligung in Höhe dieses Darlehnsbetrages anstatt der ursprünglich ausgereichten Darlehnsvaluta die Valuta in Neuen Pfandbriefen des entsprechenden niedrigeren Zinsfußes gewährt werden. Es bedarf hierzu keiner vorgängigen neuen Darlehntverbriefung, sondern es genügt, wenn die Landschaft die erforderliche Ermäßigung des seitherigen Darlehnszinssatzes und die Löschung der , , . bewilligt und unter dem Nachweise erfolgter Zurückziehung resp. Kassirung eines dem umzuwandelnden Darlehnsbetrage gleichkommenden Betrages Neuer Pfandbriefe des ursprünglichen höheren Zinsfußes den entsprechenden Vermerk der r be n n im Grundbuche und auf der Darlehnshypothekenurkunde herbeiführt.

Dem Darlebneschuldner des konvertirten Darlehns werden seine zum Sicherheitsfonds geleisteten Belträge auf das Darlehn zu niedri' gerem Zinsfuße angerechnet.

In den übrigen geschäftlichen Beziehungen wird ein derartiges Konpertirungsgeschäft nach denselben. Grundsätzen behandelt, weltz⸗ regulativmäßig für Darlehnsablösungen und für Gewãhrung neuer Darlehne gelten.

XIII. Zu §. 28 des Regulativ⸗Nachtrags:

I) Auf dem Konto des Darlehnsschuldners wird auch der An— theil an dem Mehrbetrage gutgeschrieben, um welchen der Nominal. betrag der durch Ankauf beschafften Pfandbriefe das verwendet; Kaufgeld übersteigt.

2) Von den Fürstenthums ⸗Landschaften werden ganzjährig Konto— abschlusse den Kreis⸗-Landesältesten und den Kreistoxatoren mitzetbeist welche dieselben den Darlehnsschuldnern auf Verlangen vorzufegen haben. Außerdem steht jedem Darlehneschuldner frei, fein Amortifa—. tionskonto bei der betreffenden Fürstenthums . Landschaft einzuseben.

XIV. Zu 5§. 29 des revidirten Regulativs:

Will der Schuldner die vollständige Ablösung seiner Darlehnz— 6 mit Hülfe seines kontirten Antheils am Amortisationefondz ewirken, so darf letzterer zu diesem Zwecke mit verwendet werden.

XV. Zu 5§. 30 des revidirten Regulativs:

Im Falle der Abschätzung eines nicht inkorporirten Grundstück oder einer Taxrecherche werden den Kreistaratoren für Reisen auf dem Landwege an Reisekosten einschließlich der Reisediäten vierzig Pfennig für jedes Kilometer des Hinweges und ebensoviel für sedes Kilometer des Rückweges gewährt. Bei Entfernungen unter 8 Kilo— metern werden Reisekosten für 8 Kilometer vergütet, und bei größeren Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer als voll gerechnet. Ein erweislich nothwendig gewordener Mehraufwand an Reife kosten wird besonders erstattet.

XVI. Zu §. 45 des revidirten Regulativs und Nachtrags:

Sie (die berufenen Meistbetheiligten) beziehen an Diäten für den Reisen und resp. den Arbeitstag neun Mark und an Reisekosten nach Maßgabe der S5. 4. 7 der Königlichen Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten vom 15. April 18755 Gesetz' Sammlung S. 107) für Reisen auf der Eisenbahn dreizehn Pfennige für das Kilometer und für jeden Zu und Abgang drei Mark, für Reisen auf dem Landwege aber vierzig Pfennige für das Kilometer.

XVII. Zu D Allgemeine Bestimmungen Nr. 3 des re— vidirten Regulativs:

Die Bestimmung unter D Nr. 3 des revidirten Regulativs vom 22. November 1867 wird aufgehoben.

Ministerium des Innern.

Auf Grund des §. 18 des Regulativs vom 29. Mai 1879 zur Ausführung des Gesetzes über die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst vom 11. März 1879 ist zum Mitgliede der Prüsungskommission für höhere Verwaltungsbeamte, an Stelle des von diesem Amte auf seinen Wunsch entbundenen Geheimen Ober⸗Finanz⸗Raths und vortragenden Raths im Finanz⸗Ministerium, Mareinowski, das bisherige stell— vertretende Mitglied der bezeichneten gommission, Geheimer Irn th und vortragender Rath im Finanz⸗Ministerium,

uisting, sowie an Stelle dieses letzteren Beamten zum stellvertretenden Mitgliede der Prüfungskommission der Geheime Finanz-Rath und vortragende Rath im Finanz⸗-Ministerium, Eilers, ernannt worden.

Bekanntmachungen,

betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein— fuhr über die Reichsgren ze.

Nachdem das Erlöschen der Rinderpest in den benach— barten Gouvernements Rußlands amtlich festgestellt worden ist, werden, unter Aufhebung des verschärsten Einfuhrverbots vom 4. Mai d. J. (Amtsbl. Nr. 10), die Vorschriften unserer landespolizeilichen Anordnung vom 10. Juni 1881 (Extra—⸗ Beilage zu Nr. 24 des Amtsblatts von 1881) 58. 2 und 3 mit der Maßgabe wieder in Kraft gesetzt, daß die Ein⸗ und Durchfuhr lebender Schweine aus Rußland wegen der daselbst verbreiteten Maul- und Klauenseuche bis auf Weiteres ver⸗ boten bleibt, und daß ferner das unter dem 19. Juni 1881 erneuerte Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von Schafen und Ziegen weiter besteht.

Posen, den 19. November 1883.

Königliche Regierung l. Wünnenberg.

Aichtamtliches.

Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. November. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen im Laufe des heutigen Vormittags Se. Königliche Hoheit den Prinzen Alexander, den General⸗-Feldmarschall Grafen von Moltke sowie den Herzog von Manchester, nahmen militärische Meldungen ent— gegen und arbeiteten sodann mit dem Kriegs-Minister und dem General-Lieutenant von Albedyll.

Um 2 Uhr empfingen Se. Majestät das Präsidium des Herrenhauses.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu— sammen.

Der vom Autor nicht genehmigte Nachdruck eines Werkes in Deutschland mit der Absicht, den Nachdruck im Auslande und zwar in einem Lande zu verbreiten, in welchem ein Schutz des geistigen Eigenthums nicht besteht, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 1. Oktober d. J., als Nachdruck zu bestrafen. Befindet sich der Verleger dieses Nachdrucks im Auslande, woselbst das Werk einen Schutz nicht genießt, so ist dadurch die selbstän⸗ dige Bestrafung des inländischen Verlagskommissionärs und des Druckers bei doloser Herstellung des Nachdrucks als Thäter nicht auegeschlossen.

Wiesbaden, 21. November. (W. T. B.) Anläßlich des heutigen Geburtstages Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin sind Ihre Königliche Hoheit die Erbprinzessin von Sachsen-Meiningen, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen nebst Töch— tern, Ihre Königliche Hoheit die Landgräfin von Hessen sowie der Qber⸗Präsident Graf zu Eulenburg hier eingetroffen. Alle öffentlichen Gebäude sind beflaggt. .

Sachsen. Dresden, 21. November. (Dr. J.) Am heutigen Namenstage des Königs erfolgte in der Fa⸗ milienkapelle des Königlichen Palais am Taschenberge die feierlich Firmung der Prinzen Johann Georg und Max, Königliche Hoheiten, durch den Bischof in Gegenwart Ihrer Majestäten des Königs und der Königin, sowie der Durchlauchtigsten Eltern, Prinz und Prinzesfin Georg, und Geschwister.

Die Zweite Kammer ertheilte in Sitzung auf Antrag der Reserenten von Bosse und Vize— Präsident Dr. Pfeiffer der von der Staatsregierung bean— tragten Ermächtigung zur kostenfreien Ausstellung von Staats— angehörigkeitsbescheinigungen ihre Zustimmung, ebenso dem Antrage der Referenten Uhlemann (Görlitz) und Starke ent— sprechend, dem Entwurfe eines Gesetzes, die provisorische Fort⸗ erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1834 be—

ihrer heutigen

treffend. Eine Diskussion fand zu keinem der beiden Gegen— stände statt. Hessen. Darmstadt, 22. November. (W. T. B.)

Se. Königliche Hoheit der Großherzog wird sich, einer Einladung Sr. Majestät des Kaisers folgend, zur Theil nahme an den morgen und übermorgen stattfindenden Hofjagden nach Letzlingen begeben.

Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 21. November. (Meckl. Anz Die Großherzogin Maxie und die Groß— herzogin Alexandrine sind gestern Abend von Dresden bezw. Berlin hier wieder eingetroffen.

V

Oesterreich Ungarn. Pest, 21. November. W. T. B.) In der heutigen Unterhaussitzung bekämpfte bei der Be— rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ehen zwischen Christen und Ju den, der Justiz Minister die Ausführun— gen der Gegner der Vorlage, welche in dem Entwurfe theils zu wenig, theils zu viel erblickten, und führte aus, daß die Regierung nur die nothwendige Vorsicht bethätigt habe, indem sie den dringendsten Bedürfnissen abhelfe und die vortheilhaf— teste Lösung unter den gegebenen Verhältnissen vorschlage. Eine allgemeine Einführung der Civilehe halte sie noch nicht für zeitgemäß.

22. November. (W. T. B.) Die meisten Blätter besprechen die preußische Thron rede und gedenken dabei insbesondere der Verdienste der gegenwärtigen Regierung um die Reform des Steuerwesens und um die Entwickelung des Verkehrs und des Handels.

Schweiz. Bern, 21. November. (W. T. B.) Die vom Bundesrath vorgeschlagene Diözesankonferenz zur Regelung der Bisthumsfrage wird wegen der Weigerung der Berner Regierung, daran theilzunehmen, einstweilen nicht stattfinden.

Großbritannien und Irland. Lon don, 21. November. (W. T. B.) Der Herzog und die Herzogin von Con naught sind, laut telegraphischer Meldung, heute Mittag in Bombay eingetroffen.

Frankreich. Paris, 21. November. (W. T. B.) Der „Temps“ erfährt; Marquis Tseng habe die Antwort Chinas auf die letzten Mittheilungen der französischen Re⸗ ierung nunmehr erhalten; die in der Antwortnote e ren Vorschläge Chinas seien aber nicht annehmbarer als die früheren und könnten demgemäß die von der Kammer gutgeheißene Politik der französischen Regierung nicht ändern. Die chinesische Gesandtschaft in Paris hat noch keine Be⸗ stätigung der „Standard“-Nachricht über die Anwerbung von 20 0090 Chinesen empfangen.

Der „National“ bezeichnet das Gerücht von ministeriellen Veränderungen als unbegründet.

Nachrichten vom Congo, vom 18. Oktober, melden, daß Brazza in Stanleypool angekommen ist.

Spanien. Valencia, 21. November, Abends 6 Uhr 25 Minuten. (W. T. B.) Das aus 4 Fregatten bestehende spanische Geschwader hat sich an den Eingang des Hafens von Grao begeben, um bei der Ankunft Sr. Kaiser⸗ lichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen

Salutschüsse abzugeben. Außer den Behörden haben sich auch die Vertreter mehrerer Korporationen und eine Anzahl hervorragender Personen der Stadt nach der

Vorstadt Grao begeben, von wo aus der Kronprinz alsbald nach der Landung mittelst Hofzuges nach Valencia fahren wird, nachdem an Bord des „Adalbert!“ die Be⸗ grüßung des Kronprinzen durch den Generaladjutanten des Königs Alfons, den Generalkapitän, den deutschen Gesandten, den General von Los und die spanischen Behörden statt⸗ gefunden hat. Quai und Hafen sind illuminirt.

Das Journal „Provincias“ sagt: Heute stehe die Ankunft des Kronprinzen des mächtigen Deutschen Reichs zu erwarten, der nach Spanien komme, um den Besuch des Königs Alfons bei dem Kaiser Wilhelm zu erwidern. Der Besuch des Kronprinzen gelte nicht allein dem König und der Königlichen Familie, sondern auch Spanien, und er ehre das spanische Volk. Der festliche Empfang des Vertreters einer großen Nation sei, eine Pflicht der Courtoisie. Die Landung in Valencia entspreche einem besonderen Wunsche des deutschen Kronprinzen, der diesen schönen Theil der pyrenäischen Halbinsel habe kennen lernen wollen. Für Jedermann in Valencia erwachse daraus die Veranlassung, dem Kronprinzen den schmeichelhaftesten Empfang zu bereiten, eines Volkes würdig, das durch seine Courtoisie und Höflichkeit bekannt sei.

21. November, Abends 7 Uhr 40 Minuten. (W. T. B.) Das deutsche Geschwader ist gegen 5 Uhr in Sicht ge— kommen, hat sich aber dem Hafen noch nicht genähert, da es von der Dunkelheit überrascht worden ist und Nebelwetter herrscht. Die Landung dürste erst morgen früh erfolgen Die Behörden von Valencia, welche sich nach Grao begeben hatten, sind wieder hierher zurückgekehrt.

22. November, Vormittags 8 Uhr 20 Min. (W. T. B.) Die spanischen Behörden, der General von Los und der deutsche Gesandte Graf Solms haben sich soeben wieder zum Empfange Sr. Kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen nach dem Hafen begeben. Die Aufstellung der Truppen hat begonnen. Der Himmel ist bedeckt. . .

Grao, 22. November, Vormittag 9 Uhr 45 Minuten. (W. T. B. Das deutsche Geschwader bewegt sich in diesem Augenblick, begleitet von dem spanischen Geschwader, in der Richtung auf den Hafen zu. Der Nebel ist heute früh wieder gewichen. Die Kriegsschiffe sind deutlich am Horizont zu erkennen.

Italien. Nom, 22. November. (B. T. B.) Der König und die Königin sind heute früh 8 Uhr 4 Minu— ten von Monza über Genua im besten Wohlsein hier ein— getroffen. Auf dem Bahnhofe hatten sich die Minister und piele patriotische Vereine zur Begrüßung eingefunden. Der König mußte, den lebhaften Zurufen der herbeigeströmten Bevölkerung folgend, sich zweimal auf dem Balkon des Quirinal zeigen. In Genua beglückwünschte der König den Bürgermeister zu dem seitens der Stadt dem deutschen Kron— prinzen bereiteten herzlichen Empfange.

Türkei. Konstantinopel, 21. November. (W. T. B.) Die Pforte hat den Gouverneuren der Provinzen durch neuerlich erlassene Instruktionen abermals in Erinnerung gebracht, daß die in den verschiedenen Theilen des Reichs be— findlichen Tunesen als ottomanische Unterthanen zu behan⸗ deln sind und, daß sie eine Schutzmachtstellung Frankreichs gegenüber Tunis nicht anerkenne.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 22. November. (W. T. B.) Bei der Besprechung eines vom Prof. Martens herausgegebenen Sammelwerks über die Verträge zwischen Rußland und Preußen konstatirt das „Journal de St. Pétersbourg“ die beständige Solidarität der Be— ziehungen beider Staaten zu einander. Eine Trennung der— selben von einander habe jederzeit für beide üble Folgen ge— habt; die Thatsachen hätten dieselben immer zur Wieder— einigung genöthigt, auch seien dieselben nur durch Prin— zipienfragen, niemals durch Interessenfragen von einander getrennt worden. Der deutsche Bund sei keine Friedensbürg— schaft gewesen und habe nur dem Intriguenspiel Vorschub geleistet. Das Deutsche Reich mit dem protestantischen Preußen an der Spitze widerspreche nicht den Traditionen, durch weiche beiden Staaten ihre historische Mission angewiesen werde; unter den Allianzen nehme diejenige mit Rußland einen zu wichtigen Platz in der Vergangenheit ein, als daß sie für die Zukunft beseitigt werden könnte. Man könne daher annehmen, daß das Deutsche Reich für Rußland dasselbe sein werde, was Preußen für Rußland gewesen sei, sowie Rußland Deutsch— land gegenüber dieselben Gefühle und Interessen bewahre, welche seine traditionellen Beziehungen zu Preußen geschaffen hätten. Die Staatsmänner, von denen die Politik der beiden Reiche gelenkt werde, würden gewiß stets vor der schweren Verantwortlichkeit zurückschrecken, Gefühle des Hasses und der Rache zwischen beiden Ländern zu säen.

Afrika. Egypten. Kairo, 22. November. (W. T. B.) Heute früh eingelaufene Nachrichten bestätigen die Ver⸗— ät u ng der Armee Hicks Paschas im Sudan; Details fehlen.

22. November. (W. T. B.) Die Nachricht von der Niederlage Hicks Paschas gelangte durch einen koptischen Funktionär nach Chartum und nach Duem durch andere Per— sonen. Die Schlacht soll drei Tage und zwar vom 3. bis zum 5. November gedauert haben, und die egyptischen Streitkräfte sollen vollständig vernichtet sein.

Seitungsstimmen.

Die „Neue Preußische Zeitung“ äußert sich über die Thronrede wie folgt:

„Die Finanzlage des Staates hat sich günstiger gestaltet‘, lautet der Eingangssatz der Rede, mit welcher gestern der preußische Land— tag eröffnet worden ist. .

Als vor etwa anderthalb Wochen der Landtag des Königreichs Sachsen mit einem so höchst günstigen Bilde der dortigen Finanzlage unter rückhaltslosem Hinweis auf die Einwirkung der Reichs- Steuerreform eröffnet wurde, da stieg wohl bei uns in Preußen der Wunsch auf, recht bald in eine gleiche Lage wie im Königreich Sachsen versetzt zu sein. Unsere libe⸗ ralen Blätter haben mit bittersüßer Miene den Inhalt der sächsischen Thronrede damals einfach registrirt, an der Versicherung der preu— ßischen Landtags⸗Eröffnungsrede, daß die Finanzlage des Staates sich günstiger gestaltet habe, können sie natürlich nicht stillschweigend vor übergehen. Auf konservativer Seite aber dürfte man wohl berechtigt sein, so laut von diesem Resultat zu sprechen, daß man es in den weitesten Kreisen hören kann.

Seit Jahren ist es zum ersten Male wieder möglich, das Gleich ei des Etats zu erzielen, ohne zu einer Anleihe die Zuflucht zu .

Die konservative Steuer-, Wirthschafte⸗ und Finanzpolitik hat einen neuen Erfolg zu verzeichnen. Die verhofften Wirkungen dieser Politik haben sich wider Erwarten prompt eingestellt. .. . Das Jahr 1878 brachte uns den Umschwung auf dem Gebiete der Steuer-. Witthschafts. und Finanzpolitik. Fünf Jahre sind seitdem erst ver⸗ gangen und heute wagen es selbst Üiberale, secessionistische und fort⸗ schrittliche Blätter nicht zu bekritteln, wenn die Thronrede mit dem Satze beginnt: „Die Finanzlage hat sich günstiger gestaltet!“. Denn die Beweise, die im Weiteren und namentlich im Etat beigebracht werden, sind zu unwiderleglich. . . . .

Die „Staatsbürger- Zeitung“ sagt bei der Besprechung der Thronrede u. A.:

Daß die Finanzlage des Staates sich günstiger gestaltet, ist eine willkommene Botschaft, die indessen uns speziell noch froher klingt, weil sie zugleich unsere Hoffnungen und Erwartungen, welche wir an die Verstaatlichung des Eisenbahnverkehrs knüpften, bestätigt.

Wenn in der Thronrede darauf hingewiesen wird, daß die Ent— lastung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer nicht als der Abschluß der Reform angesehen werden kann, so stimmt auch das mit unseren Wünschen überein, zumal da als Ausgleich die Ein— führung einer Kapitalrentensteuer in Aussicht genommen wird.

.. . Daß der Staat in Erwerbung neuer Privatbahnen immer rüstiger auf dem betretenen Wege fortschreitet, ist der beste Beweis, daß der erste Schritt auf diesem Wege ein glücklicher war. Es ist dadurch eine Thatsache ins Leben gerufen worden, die immer größere Anerkennung findet und die Widersacher gegen das Staatseisenbahn— system mehr und mehr verstummen macht. Blickt heute doch schon das in vielen wirthschaftlichen Dingen von uns beneidete England auf das Staatseisenbahnsystem Preußens, um daraus Schlüsse zu ziehen, die dem Manchesterthum jenseit des Kanals recht gefährlich werden können. Die Ausbeutung dessen, was der Gesammtheit ge⸗ hört, durch einzelne Gesellschaften, stellt sich immer mehr als ein ö Fehler heraus, dessen volle Beseitigung noth— wendig ist. ö.

Die „Schlesische Zeitung“ schreibt zur Eröffnung des Landtages: :

.= Das in den einzelnen Sätzen der Eröffnungsrede nieder gelegte Programm für die Landtagsession enthält nichts, worauf wir nicht durch Kundgebungen der halb oder ganz offiziösen Presse bereits vorbereitet gewesen wären. Wie seit Jahren überwiegt auch diesmal das finanzpolitische Moment jedes andere. Der „erhebliche“ Ueber schuß, welchen das Etatsjahr 1882/83 aufweist, die ‚wachsenden Erträge aus den eigenen Einnahmequellen des Staates?, den Bergwerken, Eisenbahnen ꝛc., die wesentlich geringeren Matrikularheiträge, welche der bereits festgestellte Reichs etat pro 1884/85 erfordert“, und die zu gewärtigenden „höheren

Herauszahlungen des Reiches aus dem Ertrage der Zölle und der

Tabacksteuer alles das reicht nur aus, um „bei strenger Prüfung und Beschränkung jedes neuen oder vermehrten Ausgabepostens“ aus der Desizitwirthschaft der letzten Jahre wieder berauszukommen und den Etat ohne ergänzende Anleihe zu balanciren. Selbst in dem Falle, daß auf die Befriedigung vieler an sich anzuerkennender Bedürfnisse Verzicht geleistet wird, glaubt die Staatsregierung eine Bürgschaft dafür nicht übernehmen zu können, daß dieses Gleichgewicht sich auch in den folgenden Jahren werde erzielen lassen. Diese Kundgebnng enthält die entschiedenste Zurückweisung der von fortschrittlicher und secessio⸗ nistischer Seite nachhaltig verfochtenen Behauptung, daß es eines Appells an das Reich gar nicht bedürfe, daß vielmehr die stetig wachsenden Staatseinnahmen im Laufe der Zeit auß— reichen würden, auch anderweiten Bedürfnissen zu genügen. In der Eröffnungsrede wird abermals ausdrücklich erklärt, . daß das feit Jahren hervorgettetene und von der Staatsregierung geltend gemachte Mißrerhältniß zwischen den Mitteln des Staates und den Aufgaben, die ihm namentlich aus dem immer härter empfundenen Drucke der Kommunal! und Schullasten und aus der Unzulänglichkeit der Beamtenbesoldungen erwachsen, unvermindert fortbesteht.“

So wenig erfreulich alles das auch klingen mag, so wenig darf es uns in dem Bewußtsein beirren, daß Preußens Finanzlage die beste der Welt ist. Mag sich auch die Ziffer unserer Staatsschuld infolge der Veiftaatlichung der Eisenbahnen noch so hoch bemessen, so bleibt doch die Thatsache bestehen, daß unser Preußen im Grunde schuldenfrei ist, da, das produktive Aktivvermõgen, welches in Domänen, Forsten, Bergwerken, Eisenbahnen ꝛc., re— präsentirt ist, in seinem Ertrage die Zinsen der Staats— schuld allermindestens aufwiegt. Daß der Staat trotz dessen seinen großen Kulturaufgaben nicht in erwünschtem Maße gerecht zu werden vermag, daß er seine Beamten im Verhältnisse zum Geld— werthe und zum allgemeinen Volkswohlstande nicht einmal fo zu besolden in der Lage ist, wie es das rerarmte und sparsame Preußen in der Zeit der absoluten Monarchie gethan hat, daß er es ruhig geschehen lassen muß, wenn, wie amtlich festgestellt worden ist, in nicht wenigen Städten neben allen anderen Steuern und Auflagen 20 bis 25 9υά, des Jahreseinkommens, in einzelnen Kreisen Oberschlesiens sogar 42 0 desselben an direkten Personalsteuern auferlegt werden alle diese Kalamitäten können uns nicht wundernehmen Angesichts der Thatsache, daß unserem großen Staatswesen die indirekten Steuerquellen, aus denen alle an— deren Kulturstaaten ihre Bedürfnisse vornehmlich bestreiten, entjogen sind und daß das Reich, dem dieselben zugewiesen sind, gerade aus denjenigen Objekten, welche, wie Branntwein, Bier und Taback, zu allermeist dazu auffordern, sie nach dem Vorbilde anderer Länder g leb zu besteuern, nur relativ winzige finanzielle Erträge er—⸗ 3,

Statiftische Nachrichten.

Das soeben erschienene Dorpelheft der Zeitschrift des König—⸗ lich sächsischen statistischen Bureaus für 1883, redigirt von dessen Direktor, Geh. Regierungs-Rath Prof. Dr. Böohmert, enthält eine umfassende Arbeit über die der öffentlichen Armenpflege Anheimgefallenen in den Städten Dresden und Leipzig unter dem Titel: Das Armenwesen der Städte Dresden und Leipzig nach der Armenstatistik vom Jahre 18805.

Das Königlich sächsische statistische Bureau ist durch das Entgegenkommen der Armenbehörden von Dresden und Leipzig in den Stand gesetzt worden, gerade die Armenstaftistik der beiden größten Städte des Landes weit genauer zu behandeln als diejenige der übrigen sächsischen Gemeinden.

Diese eingehendere Armenstatistik ergab für Dresden auf 100 Bewohner 5,96 und für Leipzig auf 100 Bewohner 9.78 Unterstützte, während im ganzen Königreich auf je 100 Bewohner nur 3,15 Unter—⸗ stützte entfallen und in anderen größeren Städten, z. B. in Freiberg 42, in Meerane 6,21, in Pirna 6,06, in Großenbain 604, in Zwickau 4,55, in Chemnitz 3.82, in Annaberg 2.81, in Crimmitschau 269 Unterstützte. Die relativ reichste Stadt Sachsens, Leipzig, hatte mithin die meisten Armen.

In Dresden wurden in offener Pflege 4310 Personen oder Parteien mit 5445 Angehörigen und in geschlossener Pflege 3251 Personen mit 153 Angehörigen unterstützt. In Leipzig gab es da— gegen 4009 Personen oder Parteien mit 6713 Angehörigen, welche in offener Pflege, und 3827 Personen oder Parteien mit 26 Angehöri— gen, welche in geschlossener Pflege unterstützt wurden. .

Die unterstützten Parteien an Männern, Frauen und Kindern bezifferten sich

in Dresden: in Leipzig: auf 3258 Männer, auf 4442 Männer, 3501 Frauen, 2740 Frauen, 802 Kinder, 654 Kinder,

Sa. 7561. Sa. 7836. Prozentual berechnet waren unter 100 unterstützten Parteien sonach . in Dresden: in Leipzig: Männer. 453,09 56,69 . . 46,30 34,97 inder. 1051 8, 34

Aus Vorstehendem geht hervor, daß in Leipzig die große Mehr— zahl der Unterstützten Männer sind, während in Dresden umgekehrt mehr Frauen als Männer unterstützt werden. Nach der Altersklassen Statistik wurden am 1. Dezember 1880 in Dresden 76087 erwachsene männliche und 85 0895 erwachsene weibliche Personen, in Leipzig 53 241 erwachsene männliche und 54 447 erwachsene weibliche Personen ermittelt. Es kamen sonach auf 100 erwachsene männliche Personen in Dresden 4426, in Leipzig dagegen 8,4 erwachsene männliche Unter— stützte, auf 100 erwachsene weibliche Personen in Dresden 4,11, in Leipzig 5, 63 erwachsene weibliche Unterstützte. Auch diese Zablen ergeben, daß in Leipzig die Männer in ganz abnormer Höhe der öffentlichen Armenpflege anbeimfielen.

Im höchsten Grade auffallend ist die große Zahl der vorüber— gehend Unterstützten in Dresden und Leipzig. Dresden hatte im Jahre 1889 6758, Leipzig 7211 vorübergehend Unteistützte, beide Städte zusammen also 13 969, d. i. 44,44 ½ der vorübergehend Unterstützten des ganzen Landes (31 430). .

Die hohe Armenziffer Leipzigs im Jahre 1880 ist hauptsächlich auf die frühere Handhabung der Armenpflege zurückzuführen. Die Leipziger Armenverwaltung ist im Jahre 1881 völlig umgestaltet und mit 400 Armenpflegern ausgestattet worden, während man sich früher mit 112 begnügt hatte. Diese Reform hat außerordentliche Erfolge

erzielt. Die Zahl der laufend unterstützten Personen war schon 1882 um ca. 2000 Köpfe vermindert und die offene Armenpflege hatte sich im Jahre 1882 um rund 116000 .

billiger gestellt, als im Jahre 1879. Leipzig hat mithin aus der sächsischen Armenstatistik wichtige Vortheile gezogen und ist dadurch auch erst in den Stand gesetzt worden, den Vorwurf zu entkräften, daß die reiche Centralgemeinde ihre Armen an die finanziell schwäche— ren Vororte abschiebe. Dieser Fabel, die sogar dem sächsischen Land— tage vorgetragen wurde, ist jetzt unrettbar der Boden entzogen wor den; denn die Landesstatistik hat ermittelt, daß auf 100 Einwohner in Leipzig 978 Arme kommen, dagegen in dem nahen Volkmarsdorf nur 3,95, in Lindenau 3, 14 und in Reudnitz gar nur 1.22 unter- stützte Personen. Es findet also gerade das umgekehrte Verhältniß statt. Ein eingehendes Studium des neuesten Heftes der Zeitschrift des Königlich sächsischen Statistischen Bureaus, aus dem die vorstehenden Vergleichungen entnommen sind, wird allen Verwaltungsbeamten und Armenpflegern wichtige Aufschlüsse geben. Es enthält nach einigen einleitenden allgemeinen Bemerkungen felgende Kapitel: Die Organi⸗ sation des Armenwesens in Dresden, die Organisation des Armen wesens in Leipzig, die Methode der Erhebung, die Unterstützten der Städte Dresden und Leipzig im Jahre 1880 nach den Hauptresul⸗ taten, die Unteistützten der Städte Dresden und Leipzig nach den Ursachen der Unterstützungsbedürftigkeit, nach Geschlecht,

Alter und Civilstand, nach dem Beruf, nach dem Ge—