1883 / 275 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Nov 1883 18:00:01 GMT) scan diff

8. Wiederbenutzung des Amortisations fonds Lit t. C. Zu §. 14 des Regulativs vom 22. November 1858 (Gesetz Sammlung Seite 583) S. VII des Nachtrages dazu vom 6. Oktober 1868 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 916). ; . Wenn wenigstens der zehnte Theil der Dahrlebnsschuld im Amortisationsfonds in Pfandbriefen Litt. O aufgefarmelt ist, so darf der Schuldner die Tilgung eines gleich hohen Darlebnsbetrages mittelst des aufgesammelten Bestandes verlangen und zwar mit der Wirkung, daß weiterhin Zinsen und Amortisationsbeiträge nur von dem noch ungetilgten Betrage der Schuld zu entrichten sind. ; Der solchergestalt vor vollendeter Amortisatione periode mittelst des Amortisationsfonds abgezablte Darlehnsbetrag muß aber im Grund⸗ buche unbedingt gelöscht werden.

6. Ausfälle in der Subhastation.

Zu Nr. 9, 10, 13 des Regulativs vom 22. Januar 1872 (Gesetz Sammlung Seite 97) resp. Artikel TWXVII des Regulatirs vom 72. Mai 1839.

Insoweit bei der nothwendigen Subhastation eines inkorporirten Gutes die darauf haftenden Pfandbriefe oder nach dem Regulativ vom 22. Januar 1872 darauf gewährten Darlehne nicht vollständig mit ihren Nebenforderungen zur Hebung kommen, ist die Landschaft befugt, zur Tilgung des Ausfalls den für die betreffende Schuld auf— gesammelten und zur Deckung eines etwa darauf lastenden Landkredits (Nr. 9 litt. « des Regulativs vom 22. Januar 1872) nicht erforder- lichen Amortisationsfonds zu verwenden und zu diesem Behuf die zur Löschung zu bringenden ausgefallenen Gutsbriefe nöthigenfalls durch Umtausch zu beschaffen.

Insoweit eine solche Verwendung erforderlich wird, geht daher der aufgesammelte Amortisationsfonds auf den Ersteher des Gutes nicht über. ö

. Freiwillige Zuschüsse zum altlandschaftlichen Amortisationsfonds.

Zum I. General ⸗Landtagebeschluß (Nr. VI I) vom Jahre 1855 und zu Nr. 13 des Regulativs vom 22. Januar 1872 (Seite 97)

Dem Schuldner altlandschaftlicher auf Spezialhypothek ausge fertigter Pfandbriefe ist gestattet, als freiwillige Zuschüßse in den für diese Schuld bestimmten Amortisationsfonds auch Pfand— briefe entsprechender Kategorie einzuschütten. Dieselben müsseen börsenmäßig sein, und mit den nach dem nächsten Zinstermin fällig werdenden Coupons eingeliefert werden. Die so eingeschütteten Psand⸗ briefsbeträge wachsen dem Antheile des Schuldners an den Bestands— kapitalien des Amortisationsfonds .

Besondere Kreditherechnung.

Zu §. LIVlIII der deklaratorischen Bestimmungen vom Jahre 1824, §5. 3 des Regulativs vom 22. November 1858 (Gesetz⸗Samm⸗ lung Seite 583), §. II des Nachtrags zu demselben vom 6. Oktober 1868 (Gesetz⸗ Sammlung Scite 916).

Wenn die auf einem zu beleihenden Gute aus speziellem Rechts titel haftenden Abgaben und Lasten in ihrem Jahresgeldwerthe Eins vom Tausend des ohne Abzug derselben sich berechnenden Taxwerthes des Gutes übersteigen, so hat nach näherer Anleitung der bisherigen Vorschriften eine besondere Kreditberechnung angelegt und demgemäß der überschießende Jahretsgeldwerth im entsprechenden Ablösungs— kapitale nicht vom Taxwerthe des Gutes, sondern von der Beleihungs⸗ quote abgesetzt werden müssen.

Eine solche besondere Kreditberechnung und Kürzung der Be— leihungt quote findet fortan nicht weiter statt, sondern es ist auch in dem vorausgesetzten Falle fortan der zulässige landschaftliche Kredit lediglich nach dem ermittelten Tarwerthe des Gutes zu berechnen.

Alle entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

III. Be schluß über Konvertirung der auf Grund des Regulativs vom 11. Mai 1849 (Gesetz Sammlung 1849 Seite 182 u. ff.) ausgegebenen Neuen

Pfandbriefe der schlesischen Landschaft.

Der General⸗Landtag beschließt:

Behufs Konvertirung der nach dem Regulativ vom 11. Mai 1849 genommenen Darlehne in solche auf Grund des dann gültigen Regu— lativs ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren und die General— Landschafts-Direktion mit den zur Durchführung dieser Maßregel er— forderlichen Schritten beauftragt.

1) Die auf Grund des Regulativs vom 11. Mai 1849 emittirten Neuen Pfandbriefe à 4 Prozent der Serien 1— VIII werden,

soweit die Besitzer von mit solchen Pfandbriefen beliehenen nichtinkorporirten Grundstücken dies beantragen, gekündigt. ; ; . -

2) Den Präsentanten der Pfandbriefe wird, soweit sie dies be— antragen, Baarzahlung geleistet, andernfalls aber werden denselben auf Grund des zur Zeit der Konvertirung gültigen Regulativs und unter den weiter unten aufgeführten Mobalitäten zu emittirende Pfandbriefe von gleichem Gesammtwerthe ausgehändigt, soweit diese in den neuen Serien darstellbar sind.

3) Wird von sämmtlichen Besitzern der nach dem Regulativ vom 11. Mai 1849 beliehenen Güter die Konvertirung ihrer Pfandbriefe beantragt, so wird der zugehörige Sicherheitsfonds aufgelöst und nach folgenden Grundsätzen vertheilt:

a. es wird zunächst ermittelt, welche Beträge für jedes einzelne der jetzt noch beliehenen Grundstücke seither zum Sicherheitsfonds eingezahlt worden sind und wieviel davon au einfachen Zinsen 4 0 seither aufgekommen ist,

b. von diesen Beträgen werden je 60/0 der noch jetzt haftenden Darlehnsschuld abgezogen und in entsprechenden Pfandbriefen dem Sicherheitsfonds einverleibt (efr. Nr. 6),

e der die 60 o überschießende Betrag bildet den Amortisations⸗ fonds des betreffenden Grundstücks und wird demselben konkirt,

d. der Restbetrag des Sicherheitsfonds, der hierdurch (a— «) nicht absorbirt wird, bildet ein der Landschaft eigenthümliches, zur Erleichterung der Verwaltung des bäuerlichen Kreditwerks (Ueber— tragung der Umschreibungskosten der Pfandbriefe und bei den Grund— büchern Aufhebung der Pauschquanten, Ermäßigung des Quittung groschens 2e.) bestimmtes Vermögen.

4) Sollte die Konvertirung der Pfandbriefe nicht von sämmt— lichen betheiligten Grundstücksbesitzern beantragt werden, so wird eine Summe, die dem Betrage von 33530, des Nennwerthes der jeweilig noch im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe gleichkommt, in dem Sicher⸗ heits sonds belassen. ; J . ö

In diesem Falle erfolgt zwar für die Grundstücke, deren Besitzer die Konvertirung beantragt haben, die unter 5 a d fesigestellte Kon⸗ tirung; die Verwendung des Sichecheitsfonds zu dem unter Nr. 36 d bezeichneten Zwecke aber findet nur antheilig und in dem Maße statt, als die Konvertirung der Pfandbriefe vorschreitet, und zwar dergestalt, daß die Verwendung zu d die Priorität vor der zu b und hat. Sollte hierdurch die zub angeordnete Ueberweisung von 6'so zum Sicherheitsfonds nicht ganz erledigt werden können, so sind die konvertiren⸗ den Grundbesitzer gehalten, das zu 66 Fehlende durch die regulativ— mäßigen Zahlungen zunächst zu ergänzen, ehe ihre Zahlungen in den Amortisationsfonds fließen.

Bei endlicher Ausschüttung aber des Sicherheitsfonds wird ihr Amortisationsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen zu 3b—4 verstärkt.

M Auß den Folien der mit Darlehnen des Regulativs vom 11. Mai 1849 beschwerten Grundstücke wird die Umschreibung in ein Darlehn nach dem alsdann gültigen Regulativ unter Uebertragung der Koften Seitens der Landschaft (etr. oben Nr. 34) bewirkt.

6) Für die neu emittirten Pfandbriefe, die an Stelle derjenigen der Serien 1 VIII treten, werden Zahlungen zum Sicherheifsfonds nicht resp. nur in dem Falle der Nr. 4 geleistet.

) Den Besitzern der mit 30 Pfandbriefen der Serien 1— VIII

beliehenen Grundstücke wird nach Einlieferung von Natural⸗Pfand—⸗ briefen dieser Kategorie ebenso die Umschreibung ihrer Darlehne

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in solche nach dem alsdann gültigen Regulativ bewirkt und ihnen dergleichen 3 0/)9 Pfandbriefe in gleicher Höhe ausgehändigt und gilt für sie cbenso das unter Za d. Angeordnete.

8) Für diese Operation sind, sofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, weder erneuete Feststellung des Beleibungswerthes noch erncuete Kreditbewilligung erforderlich (Prop. IV ad IV.

9) Falls in dem sub 3c erwähnten Amortisationsfonds einzelner Grunkstücke das zur Abschreibung und antheiligen Löschung nach dem revidirten Regulativ berechtigende J der Schuld angesammelt ist, jo darf, sofern der Sicherbeitsfonds nicht wie ad 4 noch gesperrt ist, dieser Betrag zur antheiligen Löschung des alten Darlehns verwendet werden.

10 Die Umfertigung der Pfandbriefe erfolgt auf Grund der Umschreibung der betreffenden Darlehne im Grundbuch. .

11) Jedem Besitzer eines mit Neuen Pfandbriefen der Serien 1 bis VIII beliehenen Grundstückes ist ein qualifizirter Umschreibungs— Antrag zur Unterzeichnung innerhalb Präklusivfrist nebst einer Be—⸗ lehrung über den Zweck und die Vortheile der Maßregel, event. durch einen der Kreis⸗Landesältesten vorzulegen. ; .

12) Diejenigen bäuerlichen Besitzer, die erst nach Ablauf der Prä⸗ klusivfrist den Antrag auf Umschreibung ihrer Pfandbriefe stellen, tragen die Kosten der Umschreibung sowohl, wie auch die durch etwaiges Weichen des Courses der Pfandbriefe entstehenden Aus⸗ fälle selbst.

1 Beleihung des nicht inkorporirten Grundeigenthums.

Zweiter Nachtrag zu dem revidirten Regulativ über die Beleihung des nicht inkorporirten ländlichen Grundeigenthums im Bereiche der schlesischen Landschaft vom 22. November 1867 und zum Ersten Nachtrage dazu vom 30. Oktober 1872.

In Ausführung der im revidirten Regulativ vom 22. November 1867 (Gesetz⸗ Sammlung S. 1876) unter L (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 4 angeordneten Revision desselben werden nachstehende Abände⸗ rungen und Ergänzungen dieses Regulativs bezw. des ersten Nach— trags zu demselben vom 30. Oktober 1872 (Gesetz Sammlung 1873 S. 40) festgesetzt:

J. Zu §. 1I des revidirten Regulativs:

1) Die Kaution für Wiederherstellung des durch Ausübung der Servitut beeinträchtigten nutzbaren Zustandes der aufgedeckten Boden fläche darf in schlesischen landschaftlichen Pfandbriefen jeder Kategorie erlegt werden.

2) Die dem Nießbrauchsrechte eines Dritten unterworfenen ein zelnen Bestandtheile eines zu beleihenden Grundstücks werden mit veranschlagt; die ermittelten Ertragswerthe derselben sind aber vom Taxwerthe des Grundstücks abzusetzen.

II. Zu S§. 7 des revidirten Regulativs:

Bei vorwaltendem Bedürfnisse dürfen für einen landschaftlichen Kreis auch mehr als drei Kreistaxatoren bestellt werden.

III. Zu §. 8 des revidirten Regulativs:

Dem Landschafts⸗Direktor steht frei, nach seinem Ermessen einen zweiten Kreistarator als Beisitzer bei Taxfestsetzungen zuzuziehen.

IV. Zu §. 10 des revidirten Regulativs:

Wenn der Besitzer eines nach dem alten Regulativ vom 11. Mai 1849 beliehenen Grundstücke sein Darlehn ablöst, um an Stelle des—⸗ selben ein gleich hohes Darlehn von gleichem oder geringerem Zins— satze auf der Grundlage des revidirten Regulativs nebst Abänderungen und Ergänzungen desselben aufzunehmen, so kann, sofern nicht beson— dere Bedenken entgegenstehen, dieses neue Darlehn ohne vorgängige erneute Feststellung des Beleihungswerthes und ohne erneute Kredit— bewilligung gewährt werden.

V. Zu §. 12Litt. d und §. 25 Litt. b des revidirten Regulativs:

. Die itt. d des §. 12 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Die zum Betriebe der Wirthschaft erforderlichen Gebäulichkeiten, sowie die Erntebestände und das Vieh sind für einen angemessenen Werth bei der Provinzial-Land Feuer Societät oder, soweit die Kreise Glatz, Habelschwerdt und Neurode mit ihren Gebäulichkeiten in Betracht kommen, bei der Glatzer Land⸗Feuer-⸗Soeietät, event. nach Ablauf einer etwa bestehenden Versicherung bei einer anderen Versicherungs ⸗Anstalt gegen Feuersgefahr zu versichern und die diesfälligen Policen vor Ausreichung der Darlehnsvaluta an die Landschaft einzureichen.

Wird die Versicherung Seisens der Provinzial⸗Land⸗Feuer⸗ Societät abgelehnt, so hat der Darlehnsnehmer die Versicherung bei . anderen staatlich konzessionirten Versicherungsgesellschaft zu be wirken.

2) Im 5§. 256 Litt. b treten hinter das Wort: . Gebäulichkeiten“ die Worte: ‚sowie die Erntebestände und das Vieh“.

VI. Zu S§. 13 des revidirten Regulativs:

Die Kaution zur Sicherstellung gegen alle Nachtheile aus der Geltendmachung einer noch ungelöschten, vorrechtlich eingetragenen Post darf in schlesischen landschaftlichen Pfandbriefen jeder Kategorie be⸗ stellt werden.

VII. Zu 5§. 18 des revidirten Regulativs:

1) Wenn das elementarische Ereigniß erst innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Verfalltermin eingetreten ist, so darf über ein hierauf gegründetes Stundungsgesuch bei bereits ein— getretenem Schlusse des Fürstenthumstages von dem Landschafts⸗— Direktor befunden und eine, wenn an sich begründete, Stundung von ihm bewilligt werden.

2) Rückstandszinsen, welche weniger als zehn Pfennige betragen, werden nicht erhoben, Bruchtheile von Pfennigen b eiben bei Berech— nung von Rückstandszinsen unberücksichtigt.

VIII. Zu 8. 19 des revidirten Regulativs:

An die Stelle der Befugniß, die gerichtliche Exekution in das bewegliche Vermögen des Schuldners nachzusuchen, tritt die Befugniß der Landschaft, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen über oa Verwaltungs⸗Zwangsverfahren zur Zeit der Verordnung vom 7. September 1879 Gesetz⸗ Sammlung Seite 591 anzu⸗ ordnen und zu betreiben.

IE. Zu § 20 des reviditten Regulativs:

Zur Revision und Abnahme der von dem Sequester oder Pächter zu legenden Wirthschafts., oder Pachtrechnungen ist auch die Zwischendeputation befugt

X. Zu 5. 22 des revidirten Regulativs:

Vie Landschaft ist befugt, dem Ersteher das Darlehn insoweit zu belassen, als nach ihrem Ermessen dier fortdauernde prinzipien mäßige Sicherheit desselben unbedenklich ist.

XI. Zu 5. 24 des revidirten Regulativs:

Die Ankündigung einer beabsichtigten baaren Darlehnsabzahlung muß spätestens bis zum 24. des Monats Juni oder Dezember erfolgen.

XII. Zu den §5. 24 bis 26 des revidirten Regulativs Herab— setzung des Zinssatzes:

Wenn der Schuldner die füc die Pfandbriefsinhaber bestimmte Quote seiner Jahresleistung bezüglich des ganzen Darlehns oder mindestens des rierten Theiles desselben auf einen regulativ⸗ mäßig gestatteten niedrigeren Zinssan herabgesetzt wissen will und zu diesem Zwecke den betreffenden Darlehnsbetrag baar eingezahlt oder in Neuen, der ursprünglich gewährten Darlehnsvaluta entsprechenden Pfandbriefen nebst Coupons und Talons einliefert, so kann, insofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, ohne neue Feststellung des Beleihungswerthes und ohne neue Kreditbewilligung in Höhe dieses Darlehnsbetrages anstatt der ursprünglich ausgereichten Darlehnsvaluta die Valuta in Neuen Pfandhriefen des entsprechenden niedrigeren Zinsfußes gewährt werden.

Es bedarf hierzu keiner vorgängigen neuen Darlehnsverbriefung, sondern es genügt, wenn die Landschaft die erforderliche Ermäßigung des seitherigen Darlehnszinssatzes und die Löschung der Zinsendifferenz bewilligt und unter dem Nachweise erfolgter Zurückziehung resp.

Kassirung eines dem umzuwandelnden Darlehnsbetrage gleichkommenden Betrages Neuer Pfandbriefe des ursprünglichen höheren Zinsfußes den entsprechenden Vermerk der Zinsherabsetzung im Grundbuche und auf der Darlebnshypothekenurkunde herbeiführt.

Dem Darlehnsschuldner des konvertirten Darlehns werden selne zum Sicherheitsfonds geleisteten Beiträge auf das Darlehn zu niedri gerem Zinsfuße angerechnet. z .

In den übrigen geschäftlichen Beziehungen wird ein derartiges Konvertirungsgeschäft nach denselben Grundsätzen bebandelt, welche regulativmäßig für Darlehnsablösungen und für Gewährung neuer Darlehne gelten.

XIII. Zu §. 28 des Regulatio⸗Nachtrags:

1) Auf dem Konto des Darlebnsschuldners wird auch der An- theil an dem Mehrbetrage gutgeschrieben, um welchen der Nominal⸗ betrag der durch Ankauf beschafften Pfandbriefe das verwendete Kaufgeld übersteigt.

2) Von den Fürstenthums⸗Landschaften werden ganzjährig Konto⸗ abschlüsse den Kreis-Landesältesten und den Kreistaxatoren mitzetheilt. welche dieselben den Darlehnsschuldnern auf Verlangen vorzulegen haben. Außerdem steht jedem Darlebnsschuldner frei, sein Amortisa⸗ tions konto bei der betreffenden Fürstenthums Landschaft einzusehen.

XIV. Zu 5§. 29 des revidirten Regulativs:

Will der Schuldner die vollständige Ablösung seiner Darlehns⸗ schuld mit Hülfe seines kontirten Antheils am Amortisationsfonds bewirken, so darf letzterer zu diesem Zwecke mit verwendet werden.

XV. Zu 5. 30 des revidirten Regulativs:

Im Falle der Abschätzung eines nicht inkorporirten Grundstücks oder einer Taxrecherche werden den Kreistaxratoren für Reisen auf dem Land wege an Reisekosten einschließlich der Reisediäten vierzig Pfennig für jedes Kilometer des Hinweges und ebensoviel für jedes Kilometer des Rückweges gewährt. Bei Entfernungen unter 8 Kilo⸗ metern werden Reisekosten für 8 Kilometer vergütet, und bei größeren Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer als voll gerechnet. Ein erweislich nothwendig gewordener Mehraufwand an Reise— kosten wird besonders etstattet.

XVI. Zu 5§. 45 des revidirten Regulativs und Nachtrags:

Sie (die berufenen Meistbetheiligten) beziehen an Diäten für den Reise⸗ und resp. den Arbeitstag neun Mark und an Reisekosten nach Maßgabe der §§. 4, 7 der Königlichen Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten vom 15. April 1876 (Gesetz⸗-Sammlung S. 107) für Reisen auf der Eisenbahn dreizehn Pfennige für das Kilometer und für jeden Zu und Abgang drei Mark, für Reisen auf dem Landwege aber vierzig Pfennige für das Kilometer.

XVII. Zu D Allgemeine Bestimmungen Nr. 3s des re⸗ vidirten Regulativs:

Die Bestimmung unter D Nr. 3 des revidirten Regulativs vom 22. November 1867 wird aufgehoben.

Ministerium des Innern.

Auf Grund des 5§. 18 des Regulativs vom 29. Mai 1879 zur Ausführung des Gesetzes über die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst vom 11. März 1879 ist zum Mitgliede der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte, an Stelle des von diesem Amte auf seinen Wunsch entbundenen Geheimen Ober-Finanz-Raths und vortragenden Raths im Finanz-Ministerium, Marcinowski, das bisherige stell— vertretende Mitglied der bezeichneten CLommission, Geheimer Finanz-Rath und vortragender Rath im Finanz⸗Ministerium, Fuisting, sowie an Stelle dieses letzteren Beamten zum stellvertretenden Mitgliede der Prüfungskommission der Geheime Finanz-Rath und vortragende Rath im Finanz-Ministerium, Gilers, ernannt worden.

Bekannt m g hu nnen betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein— fuhr über die Reichsgrenze.

Nachdem das Erlöschen der Rinderpest in den benach— barten Gouvernements Rußlands amtlich festgestellt worden ist, werden, unter Aufhebung des verschärsten Einfuhrverbots vom 4. Mai d. J. (Amtsbl. Nr. 10), die Vorschriften unserer landespolizeilichen Anordnung vom 10. Juni 1881 (Extra— Beilage zu Nr. 24 des Amtsblatts von 1881) §. 2 und 3 mit der Maßgahe wieder in Kraft gesetzt, daß die Ein- und Durchfuhr lebender Schweine aus Rußland wegen der daselbst verbreiteten Maul- und Klauenseuche bis auf Weiteres ver— boten bleibt, und daß ferner das unter dem 19. Juni 1881 erneuerte Verbot der Ein- und Durchfuhr von Schafen und Hiegen weiter besteht.

Posen, den 19. November 1883.

Königliche Regierung J. Wünnenberg.

Aichtanmtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. November. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen im Laufe des heutigen Vormittags Se. Königliche Hoheit den Prinzen Alexander, den General-Feldmarschall Grafen von Moltke sowie den Herzog von Manchester, nahmen militärische Meldungen ent— gegen und arbeiteten sodann mit dem Kriegs-Minister und dem General-Lieutenant von Albedyll.

Um 2 Uhr empfingen Se. Majestät das Präsidium des Herrenhauses.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu— sammen.

Der vom Autor nicht genehmigte Nachdruck eines Werkes in Deutschland mit der Absicht, den Nachdruck im Auslande und zwar in einem Lande zu verbreiten, in welchem ein Schutz des geistigen Eigenthums nicht besteht, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 1. Oktober d. J., als Nachdruck zu bestrafen. Befindet sich der Verleger dieses Nachdrucks im Auslande, woselbst das Werk einen Schutz nicht genießt, so ist dadurch die selbstän⸗ dige Bestrafung des inländischen Verlagskommissionärs und des Druckers bei doloser Herstellung des Nachdrucks als Thäter nicht ausgeschlossen.

Wie sbaden, 21. November. (W. T. B.) Anläßlich des heuligen Geburtstages Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kroönprinzessän sind Ihre Königliche Hoheit die Erbprinzessin von Sachsen-Meiningen, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen nebst Töch⸗ö tern, Ihre Königliche Hoheit die Landgräfin von Hessen sowie der Ober⸗-Präsident Graf zu Eulenburg hier eingetroffen. Alle öffentlichen Gebäude sind beflaggt.

Sachsen. Dresden, 21. November. (Dr. J.) Am heutigen Namenstage des Königs erfolgte in der Fa⸗ milienkapelle des Königlichen Palais am Taschenberge die feierliche Firmung der Prinzen Johann Georg und Max, Königliche Hoheiten, durch den Bischof in Gegenwart Ihrer Majestäten des Königs und der Königin, sowie der Durchlauchtigsten Eltern, Prinz und Prinzessin Georg, und Geschwister.

Die Zweite Kammer ertheilte in ihrer heutigen Sitzung auf Antrag der Referenten von Bosse und Vize— Präsident Dr. Pfeiffer der von der Staatsregierung bean— tragten Ermächtigung zur kostenfreien Ausstellung von Staats⸗ angehörigkeitsbescheinigungen ihre Zustimmung, ebenso dem Antrage der Referenten Uhlemann (Görlitz) und Starke ent⸗ sprechend, dem Entwurfe eines Gesetzes, die provisorische Fort— erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1884 be— treffend. Eine Diskussion fand zu keinem der beiden Gegen— stände statt.

HSessen. Darmstadt, 22. November. (W. T. B.) Se. Königliche Hoheit der Großherzog wird sich, einer Einladung Sr. Majestät des Kaisers folgend, zur Theilnahme an den morgen und übermorgen stattfindenden Hofjagden nach Letzlingen begeben.

Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 21. November. (Meckl. Anz) Die Großherzogin Marie und die Groß— herzogin Alexandrine sind gestern Abend von Dresden bezw. Berlin hier wieder eingetroffen.

Oesterreich Ungarn. Pest, 21. November. W. T. B.) In der heutigen Unterhaussitzung bekämpfte bei der Be— rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ehen zwischen Christen und Ju den, der Justiz Minister die Ausführun— gen der Gegner der Vorlage, welche in dem Entwurfe theils zu wenig, theils zu viel erblickten, und führte aus, daß die Regierung nur die nothwendige Vorsicht bethätigt habe, indem sie den dringendsten Bedürfnissen abhelfe und die vortheilhas— teste Lösung unter den gegebenen Verhältnissen vorschlage. Eine allgemeine Einführung der Civilehe halte sie noch nicht für zeitgemäß.

22. November. (W. T. B.) Die meisten Blätter besprechen die preußische Thronrede und gedenken dabei insbesondere der Verdienste der gegenwärtigen Regierung um die Reform des Steuerwesens und um die Entwickelung des Verkehrs und des Handels.

Schweiz. Bern, 21. November. (W. T. B.) Die vom Bundesrath vorgeschlagene Diözesankonferenz zur Regelung der Bisthumsfrage wird wegen der Weigerung der Berner Regierung, daran theilzunehmen, einstweilen nicht stattfinden.

Großbritannien und Irland. Lon do n, 21. November. R der Herd nnd bie Herzogin von Connaught sind, laut telegraphischer Meldung, heute Mittag in Bombay eingetroffen.

Frankreich. Paris, 21. November. (W. T. B.) Der „Temps“ erfährt: Marquis Tseng habe die Antwort Chinas auf die letzten Mittheilungen der französischen Re— gierung nunmehr erhalten; die in der Antwortnote formulirten Vorschläge Chinas seien aber nicht annehmbarer als die früheren und könnten demgemäß die von der Kammer gutgeheißene Politik der französischen Regierung nicht ändern. Die chinesische Gesandtschaft in Paris hat noch keine Be— stätigung der „Standard“-Nachricht über die Anwerbung von 20 000 Chinesen empfangen.

Der „National“ bezeichnet das Gerücht von ministeriellen Veränderungen als unbegründet.

Nachrichten vom Congo, vom 18. Oktober, melden, daß Brazza in Stanleypool angekommen ist.

Spanien. Valencia, 21. November, Abends 6 Uhr 25 Minuten. (W. T. B.) Das aus 4 Fregatten bestehende spanische Geschwader hat sich an den Eingang des Hafens von Grao begeben, um bei der Ankunft Sr. Kaiser— lichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen Salutschüsse abzugeben. Außer den Behörden haben sich auch die Vertreter mehrerer Korporationen und eine Anzahl hervorragender Personen der Stadt nach der Vorstadt Grad begeben, von wo aus der Kronprinz alsbald nach der Landung mittelst Hofzuges nach Valencia fahren wird, nachdem an Bord des „Adalbert“ die Be— grüßung des Kronprinzen durch den Generaladjutanten des Königs Alfons, den Generalkapitän, den deutschen Gesandten, den General von Los und die spanischen Behörden statt— gefunden hat. Quai und Hafen sind illuminirt.

Das Journal „Provincias“ sagt: Heute stehe die Ankunft des Kronprinzen des mächtigen Deutschen Reichs zu erwarten, der nach Spanien komme, um den Besuch des Königs Alfons bei dem Kaiser Wilhelm zu erwidern. Der Besuch des Kronprinzen gelte nicht allein dem König und der Königlichen Familie, sondern auch Spanien, und er ehre das spanische Volk. Der festliche Empfang des Vertreters einer großen Nation sei eine Pflicht der Courtoisie. Tie Landung in Valencia entspreche einem besonderen Wunsche des deutschen Kronprinzen, der diesen schönen Theil der pyrenäischen Halbinsel habe kennen lernen wollen. Für Jedermann in Valencia erwachse daraus die Veranlassung, dem Kronprinzen den schmeichelhaftesten Empfang zu bereiten, eines Volkes würdig, das durch seine Courtoisie und Höflichkeit bekannt sei.

21. November, Abends 7 Uhr 40 Minuten. (W. T. B.) Das deutsche Geschwader ist gegen 5 Uhr in Sicht ge— kommen, hat sich aher dem Hafen noch nicht genähert, da es von der Dunkelhein überrascht worden ist und Nebelwetter herrscht. Die Landung dürsce erst morgen früh erfolgen. Die Behörden von Valencia, welche sich nach Grao begeben hatten, sind wieder hierher zurückgekehrt.

22. November, Vormittags 8 Uhr 20 Min. (W. T. B.) Die spanischen Behörden, der General von Los und der deutsche Gesandte Graf Solms haben sich soeben wieder zum Empfange Sr. Kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen nach dem Hafen begeben. Die Aufstellung der Truppen hat begonnen. Der Himmel ist bedeckt.

Grao, 22. November, Vormittag 9 Uhr 45 Minuten. (W. T. B. Das deutsche Geschwader bewegt sich in diesem Augenblick, begleitet von dem spanischen Geschwader, in der Richtung auf den Hafen zu. Der Nebel ist heute früh wieder gewichen. Die Kriegsschiffe sind deutlich am Horizont zu erkennen.

Italien. Rom, 22. November. (W. T. B.) Der König und die Königin sind heute früh 8 Uhr 40 Minu⸗ ten von Monza über Genua im besten Wohlsein hier ein— getroffen. Auf dem Bahnhofe hatten sich die Minister und viele patriotische Vereine zur Begrüßung eingefunden. Der König mußte, den lebhaften Zurufen der herbeigeströmten Bevölkerung folgend, sich zweimal auf dem Balkon des Quirinal zeigen. In Genua beglückwünschte der König den Bürgermeister zu dem seitens der Stadt dem deutschen Kron— prinzen bereiteten herzlichen Empfange.

Türkei. Konstantinopel, 21. November. (W. T. B.) Die Pforte hat den Gouverneuren der Provinzen durch neuerlich erlassene Instruktionen abermals in Erinnerung gebracht, daß die in den verschiedenen Theilen des Reichs be⸗ findlichen Tunesen als ottomanische Unterthanen zu behan⸗ deln sind und, daß sie eine Schutzmachtstellung Frankreichs gegenüber Tunis nicht anerkenne.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 22. November. (W. T. B.) Bei der Besprechung eines vom Prof. Martens herausgegebenen Sammelwerks über die Verträge zwischen Rußland und Preußen konstatirt das Journal de St. Pétersbourg“ die beständige Solidarität der Be— ziehungen beider Staaten zu einander. Eine Trennung der selben von einander habe jederzeit für beide üble Folgen ge— habt; die Thatsachen hätten dieselben immer zur Wieder⸗ einigung genöthigt, auch seien dieselben nur durch Prin— zipienfragen, niemals durch Interessenfragen von einander getrennt worden. Der deutsche Bund sei keine Friedensbürg⸗ schaft gewesen und habe nur dem Intriguenspiel Vorschub geleistet. Das Deutsche Reich mit dem protestantischen Preußen an der Spitze widerspreche nicht den Traditionen, durch welche beiden Staaten ihre historische Mission angewiesen werde; unter den Allianzen nehme diejenige mit Rußland einen zu wichtigen Platz in der Vergangenheit ein, als daß sie für die Zukunft beseitigt werden könnte. Man könne daher annehmen, daß das Deutsche Reich fur Rußland dasselbe sein werde, was Preußen für Rußland gewesen sei, sowie Rußland Deutsch— land gegenüber dieselben Gesühle und Interessen bewahre,

welche seine traditionellen Beziehungen zu Preußen geschaffen

hätten. Die Staatsmänner, von denen die Politik der beiden Reiche gelenkt werde, würsen gewiß stets vor der schweren Verantwertlichkeit zurückschrecken, Gesühle des Hasses und der Rache zwischen beiden Ländern zu säen.

Afrika. Egypten. Kairo, 22. November. (W. T. B.) Heute früh eingelaufene Nachrichten bestätigen die Ver⸗ nichtung der Armee Hicks Paschas im Sudan; Details fehlen.

22. Novmber. (W. T. B.) Die Nachricht von der Niederlage Hicks Paschas gelangte durch einen koptischen Funktionär nach Chartum und nach Duem durch andere Per— sonen. Die Schlacht soll drei Tage und zwar vom 3. bis zum 5. November gedauert haben, und die egyptischen Streitkräfte sollen vollständig vernichtet sein.

Seitungsstimmen.

Die „Neue Preußische Zeitung“ äußert sich über die Thronrede wie folgt:

„Die Finanzlage des Staates hat sich günstiger gestaltet“, lautet der Eingangssatz der Rede, mit welcher gestern der preußische Land— tag eröffnet worden ist.

Als vor etwa anderthalb Wochen der Landtag des Königreichs Sachsen mit einem so höchst günstigen Bilde der dortigen Finanzlage unter rückhaltslosem Hinweis auf die Einwirkung der Reichs ⸗Steuerreform eröffnet wurde, da stieg wohl bei unn n n er wmnsch wf recht bad in ene gleiche Lage wie im Königreich Sachsen versetzt zu sein. Unsere libe— ralen Blätter haben mit bittersüzer Miene ren Inhalt der sächsischen Thronrede damals einfach registrirt, an der Versicherung der preu⸗— ßischen Landtags⸗Eröffnungsrede, daß die Finanzlage des Staates sich günstiger gestaltet habe, können sie natürlich nicht stillschweigend vor— übergehen. Auf konservativer Seite aber dürfte man wohl berechtigt sein, so laut von diesem Resultat zu sprechen, daß man es in den weitesten Kreisen hören kann.

Seit Jahren ist es zum ersten Male wieder möglich, das Gleich— gewicht des Etats zu erzielen, ohne zu einer Anleihe die Zuflucht zu nehmen. .

Die konservative Steuer-, Wirthschafts- und Finanzpolitik hat einen neuen Erfolg zu verzeichnen. Die verhofften Wirkungen dieser Politik haben sich mider Erwarten prompt eingestellt. . . . Das Jahr 1878 brachte uns den Umschwung auf dem Gebiete der Steuer. Wirthschafts und Finanzpolitik. Fünf Jahre sind seitdem erst ver— gangen und heute wagen es selbst liberale, secessionistische und fort— schrittliche Blätter nicht zu bekritteln, wenn die Thronrede mit dem Satze beginnt: „Die Finanzlage hat sich günstiger gestaltet?“. Denn die Beweise, die em Weiteren und namentlich im Etat beigebracht werden, sind zu anwiderleglich. . . . .

Die „Staatsbürger-Zeitung“ sagt bei der Besprechung der Thronrede u. A.:

Daß die Finanzlage des Staates sich günstiger gestaltet, ist eine willkommene Botschaft, die indessen uns speziell noch froher klingt, weil sie zugleich unsere Hoffnungen und Erwartungen, welche wir an die Verstaatlichung des Eisenbahnverkehrs knüpften, bestätigt.

Wenn in der Thronrede darauf hingewiesen wird, daß die Ent— lostung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer nicht als der Abschluß der Reform angesehen werden kann, so stimmt auch das mit unseren Wünschen überein, zumal da als Ausgleich die Ein— führung einer Kapitalrentensteuer in Aussicht genommen wird.

.. Daß der Staat in Erwerbung neuer Privatbahnen immer rüstiger auf dem betretenen Wege foitschreitet, ist der beste Beweis, daß der erste Schritt auf diesem Wege ein glücklicher war. Es ist dadurch eine Thatsache ins Leben gerufen worden, die immer größere Anerkennung findet und die Widersacher gegen das Staatseisenbahn— system mehr und mehr verstummen macht. Blickt heute doch schon das in vielen wirthschaftlichen Dingen von uns beneidete England auf das Staatseisenbahnsystem Preußens, um daraus Schlüsse zu ziehen, die dem Manchesterthum jenseit des Kanals recht gefährlich werden können. Die Ausbeutung dessen, was der Gesammtheit ge⸗— hört, durch einzelne Gesellschaften, stellt sich immer mehr als ein volkswirthschaftlicher Fehler heraus, dessen volle Beseitigung noth— wendig ist.

Die „Schlesische Zeitung“ schreibt zur Eröffnung des Landtages:

. .. Das in den einzelnen Sätzen der Eröffnungsrede nieder gelegte Programm für die Landtagsession enthält nichts, worauf wir nicht durch Kundgebungen der halb oder ganz offiziösen Presse bereits vorbereitet gewesen wären. Wie seit Jahren überwiegt auch diesmal das finanzpolitische Moment jedes andere. Der „erhebliche“ Ueber schuß, welchen das Etatsjahr 1882/83 aufweist, die „wachsenden Erträge aus den eigenen Einnahmequellen des Staates“, den Bergwerken, Eisenbahnen ꝛ2e., die „wesentlich geringeren Matrikularbeiträge, welche der bereits festgestellte Reichs⸗ erat pro 1884/85 erfordert“, und die zu gewärtigenden „höheren Herauszahlungen des Reiches aus dem Erträge der Zölle und der

Tabacksteuer' alles das reicht nur auf, um „bei strenger Prüfung und Beschränkung jedes neuen oder vermehrten Ausgabevostens“ aus der Defizitwirthschast der letzten Jahre wieder beraus zukommen und den Etat obne ergänzende Anleihe zu balanciren. Selbst in dem Falle, daß auf die Befriedigung vieler an sich anzuerkennender Bedürfnisse Verzicht geleistet wird, glaubt die Staatsregierung eine Bürgschaft dafür nicht übernehmen zu können, daß dieses Gleichgewicht sich auch in den folgenden Jahren werde erzielen lassen. Diese Kundgebnng enthält die entschiedenste Zzurückweisung der von fortschrittlicher und secessio⸗ nistischer Seile nachhaltig verfochtenen Behauptung, daß es eines Appells an das Reich gar nicht bedürfe, daß vielmehr die stetig wachsenden Staatseinnahmen im Laufe der Zeit aus reichen würden, auch anderweiten Bedürfnissen zu genügen. In der Eröffnungsrede wird abermals ausdrücklich erklärt, „daß das seit Jahren heroorgetretene und ron der Staateregierung geltend gemachte Mißverhältniß zwischen den Mitteln des Staates und den Aufgaben, die ihm namentlich aus dem immer härter empfundenen Drucke der Kommunal- und Schullasten und aus der Unzulänglichkeit der Beamtenbesoldungen erwachsen, unvermindert fortbesteht.“

So wenig erfreulich alles das auch klingen mag, so wenig darf es uns in dem Bewußtsein beirren, daß Preußens Finanzlage die beste der Welt ist. Mag sich arch die Ziffer unserer Staatsschuld infolge der Verstaatlichung der Eisenbahnen nech so hoch bemessen, so bleibt doch die Thatsache bestehen, daß unser Preußen im Grunde schuldenfrei ist, da das produktive Aftivvermögen, welches in Domänen, Forsten, Bergwerken, Eisenbahnen ꝛc. re⸗ präsentirt ist, in seinem Ertrage die Zinsen der Staats— schuld allermindestens aufwiegt. Daß der Staat trotz dessen seinen großen Kulturaufgaben nicht in erwünschtem Maße gerecht zu werden vermag, daß er seine Beamten im Verhältnisse zum Geld— wertte und zum allgemeinen Volkswohlstande nicht einmal so zu besolden in der Lage ist, wie es das rerarmte und sparsame Preußen in der Zeit der absoluten Monarchie gethan hat, daß er es ruhig geschehen lassen muß, wenn, wie amtlich festgestellt worden ist, in nicht wenigen Städten neben allen anderen Steuern und Auflagen 20 bis 25 9 des Jahreseinkommens, in einzelnen Kreisen Oberschlesiens sogar 42 on desselben an direkten Personalsteuern auferlegt werden alle diese Kalamitäten können uns nicht wundernehmen Angesichts der Thatsache, daß unserem großen Staatswesen die indirekten Steuerquellen, aus denen alle an— deren Kulturstaaten ihre Bedürfnisse vornehmlich bestreiten, entzogen sind und daß das Reich, dem dieselben zugewiesen sind, gerade aus denjenigen Objekten, welche, wie Branntwein, Bier und Taback, zu allermeist dazu auffordern, sie nach dem Vorbilde anderer Länder . zu besteuern, nur relativ winzige finanzielle Erträge er⸗ .

Ttatiftische Nachrichten.

Das speben erschienene Doppelheft der Zeitschrift des König⸗ lich sächsischen statistischen Bureaus für 1883, redigirt von dessen Direktor, Geh. Regierungs-⸗Rath Prof. Dr. Böhmert, enthält eine umfassende Arbeit über die der öffentlichen Armenpflege Anheimgefallenen in den Städten Dresden und Leipzig unter dem Titel: „Das Armenwesen der Städte Dresden und Leipzig nach der Armenstatistik vom Jahre 1880“.

Das Königlich sächsische statistische Bureau ist durch das Entgegenkommen der Armenbehörden von Dresden und Leipzig in den Stand gesetzt worden, gerade die Armenstatistik der beiden größten Städte des Landes weit genauer zu behandeln als diejenige der übrigen sächsischen Gemeinden.

Diese eingehendere Armenstatistik ergab für Dresden auf 100 Bewohner 5,96 und für Leipzig auf 100 Bewohner 9,78 Unterstützte, während im ganzen Königreich auf je 100 Bewohner nur 3, 15 Unter stützte entfallen und in anderen größeren Städten, z. B. in Freiberg 742, in Meerane 6,2], in Pirna 6,06, in Großenhain 604, in Zwickau 4,65, in Chemnitz 3.82, in Annaberg 2.81, in Crimmitschau 2,69 Unterstützte. Die relativ reichste Stadt Sachfens, Leipzig, hatte mithin die meisten Armen.

In Diesden warden in offener Pflege 4310 Personen oder Parteien mit 5445 Angehörigen und in geschlossener Pflege 3251 Personen mit 153 Angehörigen unterstützt. In Leipzig gab es da⸗ gegen 4009 Personen oder Parteien mit 6713 Angehörigen, welche in offener Pflege, und 3827 Personen oder Parteien mit 26 Angehöri⸗ gen, welche in geschlossener Pflege unterstätzt wurden.

Die unterstützten Parteien an Männern, Frauen und Kindern bezifferten sich

in Dresden: auf 3258 Männer, 3501 Frauen,

in Leipzig: auf 4442 Manner,

2740 Frauen,

802 Kinder, 654 Kinder, Sa. 7561. Sa. 7836. . Prozentual berechnet waren unter 100 unterstützten Parteien sonach in Dresden: in Leipzig: Männer 6) 56,9 nnn, . 34,97 z 8, 34

Aus Vorstehendem geht hervor, daß in Leipzig die große Mehr⸗ zahl der Unterstützten Männer sind, während in Dresden umgekehrt mehr Frauen als Männer unterstützt werden. Nach der Altersklassen⸗ Statistik wurden am 1. Dezember 1830 in Dresden 76 087 erwachsene männliche und S5 089 erwachsene weibliche Personen, in Leipzig 53 241 erwachsene männliche und 54 447 erwachsene weibliche Personen ermittelt. Es kamen sonach auf 100 erwachsene männliche Personen in Dresden 4,26, in Leipzig dagegen 8, 34 erwachsene männliche Unter— stützte, auf 100 erwachsene weiblich! Personen in Dresden 4,11, in Leipzig 5.03 erwachseue weibliche Unterstützte. Auch diese Zahlen ergeben, daß in Leipzig die Männer in ganz abnormer Höhe der öffentlichen Armenpflege anheimfielen.

Im höchsten Grade auffallend ist die große Zahl der vorüber⸗ gehend Unterstützten in Dresden und Leipzig. Dresden hatte im Jahre 1889 6758, Leipzig 7211 vorübergehend Unteistützte, beide Städte zusammen also 135969, d. i. 4444 ½ der vorübergehend Unterstüätzten des ganzen Landes (G31 430.

Die hohe Armenziffer Leipzigs im Jahre 1880 ist hauptsächlich auf die frühere Handhabung der Armenpflege zurückzuführen. Die Leipziger Armenverwaltung ist im Jahre 1881 völlig umgestaltet und mit 400 Armenpflegern ausgestattet worden, während man sich früher mit 112 begnügt hatte. Diese Reform hat außerordentliche Erfolge erzielt. Die Zahl der laufend unterstützten Personen war schon 1882 um ca. 2000 Köpfe vermindert und die offene Armenpflege hatte sich im Jahre 1882 um rund 116000 billiger gestellt, als im Jahre 1879. Leipzig hat mithin aus der sächsischen Armenstatisti? wichtige Vortheile gezogen und ist dadurch auch erst in den Stand gesetzt worden, den Vorwurf zu entkräften, daß die reiche Centralgemeinde ihre Armen an die finanziell schwäche⸗ ren Vororte abschiebe. Dieser Fabel, die sogar dem sächsischen Land⸗ tage vorgetragen wurde, ist jetzt unrettbar der Boden entzogen wor— den; denn die Landesstatistik hat ermittelt, daß auf 100 Einwohner in Leipzig 978 Arme kommen, dagegen in dem nahen Volkmarsdorf nur 3,95, in Lindenau 3,1l4 und in Reudnitz gar nur 1,22 unter- stützte Personen. Es findet also gerade das umgekehrte V statt.

Ein eingehendes Studium des neuesten Heftes der Zeitschrift des Königlich sächsischen Statistischen Bureaus, aus dem die vorstehenden Vergleichungen entnommen sind, wird allen Verwaltungsbeamten und Armenpflegern wichtige Aufschlüsse geben. Es enthält nach einigen einleitenden allgemeinen Bemerkungen folgende Kapitel: Die Organi— sation des Armenwesens in Dresden, die Organisation des Armen wesens in Leipzig, die Methode der Erhebung, die Unterstützten der Städte Dresden und Leipzig im Jahre 1880 nach den Hauptresul⸗ taten, die Unterstützten der Städte Dresden und Leipzig nach den Ursachen der Unterstütungsbedürftigkeit, nach Geschlecht, Alter und Civilstand, ach dem Beruf, nach dem Ge—