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* 36
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2. . * 22
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1
2
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*r .
.
1
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gemäß 8. 55 er— gangenen Festsetzungen zumider Wild wäbrend der Schonzeit erlegt oder tin fangt. oder wer der Vorschrift des §. 54 zuwider Wild in Schlingen fängt, wird bestraft:
1) für ein Stück Elchwild mit einer Geldstraf undfũnfzig Mark;
2) für ein Stück Rothwild mit einer Geldstrafe von einhundert Mark; ö .
3) für ein Stück Damwild mit einer Geldstrase von sechszig Mark;
4) für ein Stück Rebwild, einen Biber, ein Stück Auerwild, einen Fasan oder einen Schwan mit einer Geldstrafe von dreißig Mark;
5) für einen Dachs, einen Hasen, eine Trappe, ein Stück Birk⸗ wild oder ein Stũct Haselwild mit einer Geldstrafe von vchn Mark;
6) für ein Rebhuhn, eine Wachtel, eine Schnepfe, eine Ente oder ein Stück anderen Sumpf oder Wassergeflügels mit einer Geld— strafe von vier Mark.
Sind mildernde Umstände rorhanden, so kann aus geringere, als die vorstehend bestimmten Geldstrafen erkannt werden; jedoch muß d Geldstrafe in den Fällen zu 1 und 2 mindestens d dreißig Mark, in 8 Fällen zu 3 und 4 mindestens zehn Mark, in den Fällen zu 5 und 6 mindestens drei Mark betragen.
Bei einer Zuwiderhandlung gegen den 5. 54 sind neben der Geldstrafe die zur Anwendung gebrachte n Schlingen einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.
3
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen Personer verurtheilt werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist len terer für den Fall des Unvermögens des Verurtheilten für haf bar . erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des §. 361 zu 5 des i n gef etz bud ches verurtheilt wird
Wird festgestel llt. ist, oder daß er sie r n — 2 1 gen?! nicht ausgesprochen.
Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird Derjenige, welcher in Gemäßheit der 2 Bestimmung haftet, zur Zahlung der Eeldstrafe und der Kosten als unmittelbar hafibar verurtheilt. Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebenẽ jahr vollendet hatt und wegen Mangels der zur Erkenntniß der S 146 rkeit seiner That erforder⸗ lichen Einsicht freizusprechen ist, eder wenn derselbe wegen eines seine freie Willens bestimm ing ausschließenden stande s straffrei! leibt.
Gegen die in Gemäßheit der vorsteh nden Bestimmungen als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine ' hem
*
strafe nicht
von einhundert⸗
ein. Neunter Abschnitt. Uebergangs-⸗ und Schlußbestimmungen §. 79. stebenden Jagdpachtverträge
Die zur Zeit be . ichtverti die Verkündung dieses Gesetzes
rsten April des auf außer Kraft.
Wird hierdurch eine laufende Pachtzinsperiode abgekürzt, so ver— ringert der Pachtzins sich nach Verhältniß der Zeit, um welche die Abkürzung stattfindet. Voraus bezahltes Pa ld ist nach demselben Verhältnisse zu erstatten.
S. 80.
In den Provinzen Posen, Schleswig-⸗Holstein, Hannoder, Hessen— Nassau, Westfalen und Rheinprovinz kommen bis zu dem im S§. 155 Absatz⸗ des Gesetzes über die allgemeine Tan des verwaltung vom 30. Juli 1883 bezeichneten Zeitpunkte folgende besondere Bestimmun— gen ur Anwendung:
1 31 de en nach dem gegenwär tigen Gesetze im Beschlußrerfahren zu erle dine nden An gelegen heiten werden die Verrichtungen:
a. des Kreisgusschusses von dem Landrathe (Amtshauptmann),
b. des Bezirksausschusses von der Bezirksregierung (Landbrostei).
C. des Provrinzialrathes von dem Ober-Präsidenten
re .
) In den nach dem gegenm ärtigen Gesetze im Verwaltunge— streitverfahren zu erledigenden Angelegenheit en finden hinsichtlich des Verfahrens sowie der Rechte mitt el im Verwaltungsstreitverfahren und der Zuständigkeit des Ober-Verwaltungegerichtes die Vorschriften des Gesetzes über die ah meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 entsprechende Anwendung. .
§. 91.
Die Anorznung der zum Schutze der landesherrlich konzessionirten Vogelkojen auf den Schleswigschen Westseeinseln (5. 6 des Gesetzes vom 1. März 1873, Sesetz⸗ Sammlung Seite 27) eiforderlichen Maß— regeln steht dem Regi erungs⸗Präsidenten zu.
5 ber die Erneueryng der bestehenden und die Ertheilung neuer Konzessienen für derartige Vogelkojen beschließt der Bezirksausschuß.
5
Städten der Provinz Hannover finden bis
iten Zeitpunkte die Vorschriften Anwendung, jesetz in Betreff der Stadtkreise enthält.
ü 83
Inseweit im ebemaligen r t nthume Hessen auf Grund der Gesetze vom 1. Juli 186 and von 7. September 1865 und in den vor— mals Großher z Sglich hessische n, Landestheilen auf Grund des Gesetzes vom 2. August 1858 die Ablösung der Jagd auf einem Gemeinde— bezirke durch die Gemeinde erfolgt ist, sind die Jagdeinnahmen noch so lang e zur Gemeindelasse abzufüh zren, bis durch dieselben die Ge— meinde wegen der zum Zwecke der Jagdablösung gemachten Aufwen⸗ dungen geder ckt ist.
F. 84.
In denjenigen Falle n, in welchen nach den Vorschrifien des gegen— tätigen Gesetzes das Verwaltungsstreitverfahren stattfindet. greift dassclbe unbeschadet aller privatrechtlichen PVerhãltnisse auch insoweit Platz, als bisher nach ist henden Vorschriften der ordentliche Rechte⸗ weg hulassig war. ö
ö.
Beschwerden und Klagen ind in allen Fällen innerhalb einer
präklusivischen Frist von zwei Degen anzubringen. S 6
Dieses Gesetz tritt mit dem Zeit punkte seiner Verkündung in— soweit in Kraft, als erforderlich ist, um in Gemäßheit desselben die Jagdporstände für die gemeinschafilichen Jagdh⸗ zirke zu bilden und Jagdpachtverträge für die aemeinscha iftlichen Jagdbezirke sowie die dem Anpachtungsanspruche (5§. 13, 14) unterworfenen Grundflächen abzuschließ⸗ n.
Im Ue brige n tritt dieses Gesetz mit dem ersten April des au die Terkünd digung folgenden Jahres in Kraft.
Gleichzeitig kommt der TV. . el des Ge e tes über die Zustän⸗ digkeit der Verwaltungs, und Ver walt g ogeric otsbehörden vom ö August 18853, Gesetz Samml ung . 237, in Wegfall.
3 .
Auf die bei dem Inkraftreten dieses Gese etzes anhängigen Sachen finden in Beziehung auf die Zustãn digkeit der Behörden, das Ver⸗ fahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel hh Bestimmungen der früheren Gesetze jedoch mit der Yiaßgabe Anwendung, daß an Stelle des Bezirksraths und des Bezirks verwaltungsgerichts ber Bezirks⸗ ausschuß tritt.
Mit den im 5. 86 bezeichneten Zeitpunkten treten alle Be—
siimmungen, welche mit den dann Geltung erlangenden Votschriften
diese; Gesetzes in Widerspruch stehen, außer Kraft. . rk ch ꝛe.
Dem Abgeordnetenhause ist solgender Entwurf eines Gefeßzes, betreffen den weiteren Erwerb von Prirateisenbahnen für den Staat, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
.
Die Staatsregierung wird unter Genehmigung der beigedruckten Verträge, nämlich:
I) des Vertrages vom 20 23. Oktober 1883, betreffend den Uebergang des Oberschlesischen Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
2) des Vertrages rom 12 16. Oktober 1883, betreffend den Uebergang des Breslau Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗ unternehmens auf den Staat,
3) des Vertrages vom 20524. Oktober 1883, betreffend den Uebergang des Rechte⸗Oderufer⸗Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
4) des Vertrages vom . 1883
. 3. Oktober gang des Posen · Creuburgẽr Eisenbahnunternehmens auf den ĩ
l 4 Staat,
betreffend den Ueber⸗
31. Oktober
23 1883, betreffend den Ueber⸗ 1. Norember
gang des Altong⸗-Kieler Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
6) des Vertrages vom 16. Mai 1883, betreffend den Erwerb des im Fürstenthum Schaumburg-Lippe belegenen Theiles der Hannover-Mindener Eisenbahn für den preußischen Staat,
zur Verwaltung. und zum Betriebe Oherschlesischen, ? Bres lau⸗ 8 chwe eidnit der Rechte ⸗DOderuf er⸗ r Altona⸗Kieler EFisenbahn, sowie zur käuflichen Uichernahin des Eigenthum
5) der Posen-Creuzburger Eisenbahn,
6) des im Fürstlich Schaumburg ⸗Lippischen Gebiete belegenen Theiles der Hannover Mindener Eisenbahn
nach Maßgabe der bezüglichen Vertrage bestimmungen ermächtigt 5
Die Staatsregierung wird ermächtigt,
) nach Maßgabe der im 5. 1 sub 1 bis 5 gedachten Verträge
n Umtausch von
a. . „M Stammaktien Lütt. A, C, D, R der Oberschlesi⸗ schen Eisenbahngesellschaft in Staatssch J,, der 40/0 gen kon solidirten Anleihe zum Betrage von 2117 w 6
b 3527 100 S Stammaktien Litt. B der . Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldo hreibunge n . Anleihe zum . ,
C. 38 250 0 965 . Stamme ti. n der Bret lau⸗ Scl * idnitz⸗ Freiburger Eisenbahngesellschaft i Staatsschuldverschreibun gen derselbe en An⸗
ehe zum Betrage von JJ d. 22 506 000 M Si ain inn iktien der Rechte⸗ Oderufer ⸗Eisenbahngesellschaft in Staats⸗ . chreibungen a Anleihe zum J
6. 2230 000 6 Prioritätsstammaktien der Rechte⸗Oder⸗ üͤser Eisenbahngesellschaft in Stent ch uldverschreibungen derselben Anleihe zum Vetrag H
f. 14 205 009 Stammaktien der Posen— Cen ger Eisenbahngesellschaft in Staate—
schuldverschreibungen derselben Anleihe zum Be . von 21 6000 0.160 Prioꝛitats si⸗ mma ktien J der cen Creuzburger Eisenhahng⸗ se . ift in
Staatsschuldverschreibungen derselben Anlei he zum * zetrage on .
h. 18 450 000 M Stammaktien de r Altona⸗ Kieler , ,, in Staatsschuld⸗ verschreibungen derselben Anleihe zum Be— trage von d 1245 5 000
herbeizuführen und zu diesem Zweck Staats schu l dver fchreibungen zu dem darstell— baren Betrage von
sowie
2) nach Maßgabe des im 5. 1 sub 6 gedachten Vertrages Staatsschuldver⸗ schreibungen zum Betrage vonn.
mithin Sta atsschuldverschreibun gn der 40igen konsolidirten ö zu dem Ge⸗— sammtbetrage von ⸗
auszugeben.
des Vertrages vom
1 1
6 701 490
41625 000
21 600 000
414 490 500 6 —
13 070 000 . —
427 490 500 MS.. —
J. 5. Die Staatsregierung wird ermä ächtigt, in Gemãßheit der im §. 1 sub 1 bis 3 und 5 gedachten Verträge die Mittel zur Deckung
1) der den Aktionären der Oberschlesischen gien a ue i schaft zu gewährenden baaren Zuzahlung von J .
2) der den Aktionären der Bret lau⸗ Schweid⸗ nitz⸗ Freiburger . zu ge⸗ währenden baaren Zajahlung von .
3) der den Fnhabern von Stammaktien und Priorstäts sammaktien der Rechte ⸗Oder⸗ ufer Eisenbahngefellschaft zu gewährenden baaren Zuzahlung von J
4) der den Aktionären der Altona⸗Kieler Eisenbahngesellschaft zu ö baaren . ö öh 500,
also ins ge fernt von S ga 500
aus den Reserve, und , beziehungsweise aus den Ecneuerungsfonds der im § 1 bezeichneten Eisenbahngesellschaften, sobald diese Fonds dem Staate zu gefallen se n werden, zu entnehmen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanz⸗Minister werden ermächtigt, bei dem . ron Aktien in Staatsschuld⸗ verschreibungen, sofern die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlosfenen Verträgen für . Umtausch maßgebenden Ver⸗ hältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung des in Schuldver— schreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baarzahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent verminderten Coursc, welcher für Stagtsschuldverschreibungen der 40igen konsolidirten Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse bezahlt worden ist, berechnet wird.
§. 4. . ie St regi gung wird ermächtigt, zur Deckung der erforder—
lichen Mitte ir die Bauaus führung derjenigen Bahnstrecken, für welche ö ö ö bis 3 und H bezeichneten kise n bahn unter⸗ nehmungen die Ronzefsi⸗ mn zum Bau und Betriebe *erliehen ist, an Stelle des für die Ausführung derselben zu begebenden Anleihe⸗ kapitals, sofern sich die weitere Begebung als unthunlich oder nach dem Eimessen des Finanz Ministers als nachtheilig erweisen sollte, Sigate schuldverschreibungen zu dem Betrage von 42252 900 6 aus— zugebe
1912500
2 250 007
8.5 Der Minister der zffentlichen Arbeiten und der Finanz -Minister werden ermächtigt, demnächst die Auflösung der Oberschlesischen der Bres lau⸗Schweidnitz⸗Freiburger, der Rechte⸗Oderufer⸗ und der Altona -Kieler Eisenbahngesellschaft
nach Maßgabe der im 5. 1 ad 1 bis 3 und 5 bezeichneten Verträge herbeizuführen und bei der Auflösung der im 5§. 1 ad 1 bis 5 be⸗ zeichneten Gesellschaften unter Verwendung der im S. 2 sub a bis h ö Mittel den Kaufpreis für den Erwerb der Bahnen zu zahlen
Der Finanz ⸗Minister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleihen dieser Gesellschaften zum Betrage von 359 820 300 6, so⸗ weit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung beziehungs⸗ weise zum Umtausche gegen Staatsschuldverschreibungen zu kü indigen, auch die hierzu erforderlichen Geldbeträge durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von J eibungen aufzubringen.
Ueber die Ausführung der im S§. 5 getroffenen Bestimmungen hat die Staatsregierung dem Landtage bei jedes . Vorlage des
tats der Eisenbahnverwaltung . zu geb
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins fuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Coursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (68. 2. 4 und 5), bestimmt, soweit nicht durch die im 5§. 1 , Ver⸗ träge Bestimmung getroffen ist, der Finanz— Minister.
Im Uebrigen kemmen wegen Verwaltung und Tilgung der An— leihen, wegen Annahme derselben alẽ pupillen⸗ und depositalmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes rom 19. Dezember 1869 (Gefeß⸗ Samml. S. 1197) zur An⸗ wendung.
§. 8.
Die Staatsregierung wird auf Grund 33 S§. 5 sub a des Ge⸗ setzes vom 24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staats⸗ Kulden nw e ent und Bildung einer Staatsschuldenkommission (Gesetz⸗ Samml. S. 57) ermächtigt, die Verwaltung der Anleihekapitalien der im S. L bezeickneten Eisenbahngesellschaften, soweit diese Anleihe⸗ lapitalien vom Staate als Sellstschuldner übernommen sind resp. überrommen werden, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu übertragen.
Die behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obli— , . e, wn, zweise Aktien werden nach, , . des §. 17 des
zezeichneten Gesetzes vom 24. Februar 1850 vernichtet und die Geld— ee n, öffentlich bekannt gemacht.
§. 9.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeich— neten Eisen bahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile), sowie über die⸗ jenigen Stammaktien, bezichun ge . Stammprioritätsaktien der Schleswigschen Eisenbahngesellschaft zum Nominalbetrage von 7230000 M, der Oldenburger fine r ng n Tel zum No⸗ minalbetrage von 400000 e, und der Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft zum Nominalbetrage von 360 000 (6c, welche dem Stgat durch den Erwerb des Unternehmens der Altona Kieler Eisenbahngesellschaft zufallen werden, durch Veräußerung be— darf zu ihrer Recht sgülli keit der zustimmung beider Häuser des Landtages. Alle dieser Vorschrist entgegen einseitig getroffenen Ver— fügungen sind rechtsungültig.
8. 0
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunal— beste uerung der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestim— mungen über die Verpflichtung der Privateisen bahnen zur Zahlung von G emeinde⸗ Kreis- und Prrvinzialsteuern auf die im 5. J sub bis 5 bezeichneten Eisenbahnen auch nach dem Uebergange derselben in di ern altung sür Rechnung des Staates oder in das Eigen— thum des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Zeitpunkte, Anwendung.
Sofern nach dem Ueber ang in das Eigenthum oder in die Ver waltung für Rechnung des Staate eine der in die sem Gesetze bezeich⸗ neten Eisenbahnen oder Theilstrecken d erse lben mit einer anderen dieser Bahnen oder Theilsttecken derselhen oder ö. anderen dem Staate gehörigen oder für Rechnung des Staates hetriebenen Behnstrecken zu einem Eisenbahndirektionsbezirk vereinigt sind oder noch vereinigt werden und in Folge dessen für eine Station des neugebildeten Eisen— bahndirek lonsbezirkes sich eine Verminderung des steuerpflichtigen Neinertra ges ergeben sollte, so ist der Besteuerung der Betrag des steuerpflich tigen Reinein ane der betreffenden Stationen nach dem Durchschnitte der dem 1. April 1880 vorangegangenen drei Steuer— jahre zu Grunde zu legen.
4
Auf die Mitglieder der Beamtenpensionzkassen beziehung weise Fonds bei den im S. 1 sub! bis 5 bezeichneten Eisenbahnen sowie auf diesenigen Beamten, welche mit Rücksicht auf eine zu Hun i ihrer Ehefrauen genommene anderweite Versicherung von der ihnen sonst obliegenden Ven flichtung zur Theilnahme an 6 Kassen be⸗ ziehung weije Fonds entbunden sind, finden die Bestimmungen im ersten Absatz des 8. 23 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Wofen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (GesetzSamml. S. 298), sinngemäße Anwendung.
13
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich 2c.
Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Ges? tzes, betreffend die Feststellung des Staatshaus— halts-Etats für das Jahr vom 1. April 1884/85 hat fol⸗ genden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, mit Zuftimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: rg.
. Der diesem Gesetze als Ane beigefügte Staatshaushalts⸗Ctat für das Jahr dom 1. April 1884.85 wird: in Einnahme auf 1 112781 982 S und in Ausgabe auf 1 112781 982 , nämlich auf 1 066 205 5465 16 an fortdauernden und auf 46 576 436 4, an ein maligen und außerordentlichen Ausgaben festgestellt. §. 2. Im Jahre vom April IS64 / 8ᷣ können nach Anordnung des Fin anz ⸗Mnisters . Schatzanweisungen bis auf Höhe von 0 000 000 S, welche vor dem 1. Januar 1886 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben finden die Bestimmun— ger der 8§. 4 und 6 des Gesetzes vom 28. September 1866 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 607) Anwendung. 8. 3. Der Finanz-Minrister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes heauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben 2e.
Potspam, den 16. Nopember 1883.
zum
Zweite Beilage
Berlin, Donnerstag, den 22. Novemher
a e, Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
HL Ss.
PFreußischen Staats- Anzeigers: Berlin 8S8wW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
*
* Iaserase für den Deutschen Reichs und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central ⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Arutschen Reichz- Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.
Ter käute, Verpachtungen, Submissionen ete.
TVerloosung, Amortisation, Ziuszahlung
—
Ster driefe und untersuchungs⸗ Sachen.
ooh?
Steckbrief. Gegen den Tagearbeiter Gotthelf Adolf Warmer aus Spreeaufwurf, geboren am 5. April 1852 zu Neusalz a. / O., welcher vagahondirt, ist die Untersuchung wegen re,, rer, eröffnet worden. Es wird gebeten, densel ben im Betretungs⸗ falle zu verhaften und in das Gerichtszefängniß hier— selbst abzuliefern. Signalement kann nicht an— gegeben werden. Rothenburg O.⸗L., den 6. Novem- ber 1883. Königliches Amte ge richt. lor)
teckbrieß. Gegen den Bergmann Heinrich k von Gakeckerg. geboren 3. Mai 1855 zu Resse, Kreis Recklinghausen, katholischer Religion, . flüchtig ist, soll eine durch vollstreckbares Urthe des niit Landgerichts zu Essen vom 15. Oktober 1883 erkannte Gefängnißstrafe von fünf Hio dll? vollstreckt werden. Es wird g Straf⸗ vollstreckung und Nachricht zu unseren Akten M. 268. 83. ersucht. Essen, den 17. November 1883. König⸗ liche Staa tg anwaltscha ft. Ih 960]
Bekanntmachung. In der Strafsache gegen den Fleischermeister Karl Wilhelm . und Genossen wegen Freiheitsberaubung und Nöthigung soll der Holzschuh macher Heinrich Schmidt, am 1. August 1848 in Groß ⸗Burschla, Kreis Mühl hausen i. Th, geboren, evangelisch, Ersctzreservist II. Klasse, bis Lu gut d. Is. in Dahme wohnhaft, dem nächst nach uckau, und Anfang tober 1 angeblich nach . lin bert zogen, als Zeuge vernom« men werden. Es wird erfucht, über den derzeitigen Aufenthalt des Schmidt hie rber Nachricht zu geben. er 6st. Staatsanwalt bei im Köni Jlicken Landeericht.
In der Strafsache gegen Fhemiker Dr. phil. Carl Rueger ( i d n wegen Beleidigung hat dic JV. Ferien-Strafkammer des Königlichen Landgerichts J. zu Berlin am 2. August 1883 für Recht erkannt: daß der Ar geklagte Dr. phil. Carl Emil Heinrich J geboren am 24. Oktober 1847 zu Fulda, in Berlin wohnhast, der öffentlichen Beleidigung schuldig und deshalb n strafen mit einer Geldstrafe
von fünfzig Mark, im Nichtbeitreibungsfalle mit!
zehn Tagen Gefangniß, 1 beleidigten Fürsten von Bismarck auch die Befugniß zuzusprechen, den verfügenden Theil des Urtheils binnen 4 Wochen nach ZSustellung einer Ausfertigung des rechts— kräftigen Urtheils durch einmalige Insertion im Deut chen Reichsar zeiger auf Kosten des Ange klagten bekangt zu machen, dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahren aufzuerlegen. Von Rechts Wegen. ** 424 . a ,. Anf ge bote, Vor⸗ ladungen n. dergl. 50815 Oeffentliche Sitzung des Rin glichen Amtsgerichts J. Hildesheim, den 14. November 188 Gegenwärtig: Amtsgerichts-Rath Bening als Richter, Referendar Mackensen als Gerichtsschreiber. In Sachen des Kaufmanns August Gießelmann in Hildesheim, Gläubigers, gegen
den Fettwaarenhändler August Steinhoff das., Schuldner, wegen Forderung, jetzt Subhastation erschien ꝛe. ꝛc. Erkannt und verkündet:
Alle die der gehörig bekannt gemachten öffent— lichen Ladung vom J. August 1883 zuwider bislang nicht angemeldeten Rechte der darin genannten Art an den darin verzeichneren Liegenschaften werden in Ausführung des in jener Ladung angedrohten Rechts— nachtheils im Verhältniß zum neuen Erwerber jener Liegenschaften für verloren gegangen erkannt.
Vorgelesen, genehmigt. Beglaubigt: (gez) Bening. Mackensen. Ausgefertigt: Ga de, Gerichtsschreiber.
Iõgdlz
Im Wege der Zvangsvollstreckung soll die in der Feldmark von Salzuflen belegene Ziegelci des Handels mann Heinrich Neckermann hierselbst nebst den dazu gehörigen Grund sfüchen in dem auf
Sonnabend, den 23. Februar 1884, Vormittags 19 Uhr,
an gesetzten Subhastationstermine vor dem unter— zeichneten Amtsgerichte auf Zimmer Rr. 2 öffentlich meistbietend versteigert werden. Den Gegenstand des Verkaufs bilden die unter Rev. II. Nr. 218, 219, 220, 278 und 279 der alten Karte verzeichneten Ländereien in der Masch und des darauf errichteten Wohnhauses Nr. 338 nebst Xegelei gebäuden. Brand⸗ haus und Trockenhütten. ie gesammten Immo⸗— bilien umfassen nach der Grundsteuerrolle ein Areal von 59 Ar O08 Quad.⸗Meter Hofraum und 58 Ar 97 Quad. Meter Wiese.
Die Verkaufsbedingungen, Taxate und Güter—
K n. s. w. von öffentlichen erte.
auszüge liegen vom 15. 8 ezember d 8 an auf der
Ge ge er. 2 dier f bst aus und können von derselben gegen die Gebühr abschriftlich bezogen werden. In dem . sind Eigent hum s⸗ und dingliche Rechte an den Immobilien bei Strafe des Derlust s . dem neuen Erwerber, in— grossirte Ansprüche bei Meidung der Nichtberůck⸗ sichtigung in dem Vertheilungsverfahren, sonstige Ansprüche auf abgejonder rte Befriedigung aus dem Verstelgetunggerlbt e bei Strafe des Ausschlusses an—⸗ zumelden und zu be , . Salzuflen, den
Fürstlich Lip itsge (9g a fel. zeglaubigt: 6 bert. des Fürstlichen Amtsgerichts,
n 1 1
* * —
Gerichtsschreiber
50817
Für die zum Zweck der , ., ersteigerunz be⸗ schlagnahmten, zum Nachlasse des gerstorbenen Strohhunfabrika ten Ullrie bst gehörigen, bei der stattgeh⸗ ibten waiseng lie Na chlaßreguli⸗ rung der nachgebliebenen ̃ desselben, Anna Ullrich, geb. König, hieselb rwiesenen Grund. stücke, nämlich den G 5 hieselbst und die dahinter belegene Wiese Nr. 38 ist in dem gestrigen Verkaufstermine ein Gebot nicht abgegeben. Solches wird hiemit gemeinkundig gemacht und zugleich
Sonnabend den 8. Dezember d. Is., Vormittags 11 Uhr,
innerung gebracht. . Neubrandenburs, den 15. November 1883. 6 6 0 lich es Amtsgericht.
W. Saur.
505616) Verkanfsanjelge und Aufgebot.
In Sachen betreffend die Pflegschaft für den Nachlaß des weiland Brinksitzers und Gastwirths Hermann Wätjen in Etelsen, soll auf Antrag des gerichtlich bestellten Pflegers, an batars Osmers in Achim, mit obervormundschaftlicher Geneh migung, die unter Verwaltung des genannten . flegers stehende Brinksitzerstelle Haus-Nr. 18 in Etelsen, bestehend aus:
1) einem massiven Wohnhause, mit gedeckt, mit Anbau, verzeichnet unter der Gebäudesteuerrolle von Etelsen,
89 a 45 qm Ackergrundstücke pp. verzeicht et auf Artikel Nr. 16, Kartenblatt 1, 2 und 6, Parzelle 19, 168, 3 1, 32, 33 der Grundsteuer⸗ mutterrolle von Etelsen, in dem dazu am Donnerstag, den 20. Dezember d. J., Morgens 9 Uhr, im Rotermund'ꝰ schen Wirthshause in Etelsen an. stehenden Termine öffentlich . tend verkauf werden, wozu Käufer damit geladen.
Die Verkaufsbedingungen sind 14 Tage vor dem Verkaufstermine auf hiesiger Ori chtsschreiberei ein⸗ zusehen.
Zugleich werden Alle, welche an den Verkauss— obijekten Gigenthum, Näher⸗, lehnrechtliche, fidei⸗ kommissarische, Pf and⸗ und andere dingliche Rechte, in shesondere Servituten und Realberech— tigunge ha ihen vermeinen, aufgefordert, ihre An⸗ pruche . gewiß spätestens im . Termine an⸗ 1 als wlbrigenfalls für den sich nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.
Achim, den 14. November 1883
Königliches Amtsgericht, 3 63 gez. von 2 hn (L. 8.) Ausge⸗ ertigt.
Achim, den 14. Nove inber 1833.
Der Gerichtsschreiber. Sergel, A.. G. Sekretär. 50627] Anfgebot.
Am 6. Juni 1869 ist eine notarielle Schuldver— schreibung aufgenommen, wonach die Eheleute Gra— veur Timme und dessen Ehefrau, Philippine, ge⸗ borene Bartels, in Göttingen dem Modell⸗Inspektor Dr. Meyerstein, als Vormund des minderjährigen Georg Bartels in Göttingen einen Kaufgeldrest ad 500 Thaler oder 1500 M schulden, indem die Schuld⸗ ner eine 4 prozentige Verzinsung des Kapitals ver⸗ sprochen haben. Zur Sicherung des avitals der Zinsen und Kosten ist dem Verkäufer Namens seines Mündels das Eigenthum an der verkauften ideellen Hälfte der nachbemerkten veräußerten Grundstücke:
) des unter Nr. J an der Weenderstraße hie⸗ elbst zwischen Professor Wüstefeld und dem Lithographen Honig Häusern belegenen Wohn und Kothhaufes nebst Hintergebäuden und dahinter befindlichem, auf den Leinekanal stoßenden Garten,
2) eines in hiesiger Feldmark im Weender Felde am Fußwege nach dem neuen Hause (der sog. Knochenmühle bei ,, neben Wächters Lande belegenen Morgen Ackerlandes,
in dieser notariellen Urkunde ve rlrags inaßig reservirt und ist dieses vorbehaltene Miteigenthumsrecht am 8. November 1869 in das Hypothekenbuch J. König⸗ lichen Amtsgerichts Göttingen, Buchbezirk J. Ab- theilung J. Band V. Fol. 533 pag. 265 Nr. 1 ge⸗ richtsseitig eingetragen.
Diese notarielle Urkunde mit Ingrossationt beschei⸗ nigung ist, wie der Mechanikus Georg Bartels in Göttingen. der jetzt berechtigte Gläubiger eidlich bescheinigt hat, verloren gegangen und werden nun⸗
mehr auf Antrag des genannten Bartels alle Die⸗
SBSeffentlicher Anzeiger.
jenigen, welche an dieser Schuldurkund Ansprũche
vor Gericht hier anstehende Ueberbotstermin in Er⸗!
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
8. Theater- Anzeigen. / In der Börsen-
9. Familien- Nachrichten. beilage. R
Inserate nehmen an: die Annoncen ⸗ Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein
& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
*
Annoncen ⸗Burecux.
X
zu haben vermeinen, aufgefordert, diese Rechte am Donnerstag den 17. Januar 1884, Morgens 1090 Uhr,
so gewiß anzumelden, als widrigenfalls die ver⸗ n ißt Urkunde hinsichtlich des sich nicht meldenden Inhabers für angültig und wirkungslos erklärt werden soll.
Göttingen, den 3. November 1883.
Königliches Amtsgericht. II. Wagemann.
50811] Aufgebot. Auf den Antrag der eingetragenen Eiger von Pictupoenen Nr. 6. Wilhelm Neubacher, von Szameitkehmen Nr. 7, Alexander Lorig werden die angeblich verloren gegangenen Hypot botument e über folgende Posten: . auf Pictupoe nen Nr. 6 Abthl. n 1) Nr. 1. 22 Thlr. 15 Sgr. zu 55e verzinslicher väterlicher Eibtheil der Heinriette Nichstadt, eingetragen auf Grund unterm 4. Juli 1837 bestätigten Erbt hel ungsvertrages und der ö Juli 1840 gemäß ; zrugr 1541;
můtterli cher Erb⸗
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theil der Adel line Rin zelmine, Geschwister Neubacher, ver inelsch ; getragen auf Gr rund . un term ; 1846 bestät igten Neubache r planes, gemäß Verf e 18465 und übertrager zufolge Verfügung vom B. auf Szameitkehmen Nr. Nr. 2. 3 Thlr. als mütterlicher Elisabrth Erzberger, zen G gegen 5 Y jährlicher . tragen auf Grund sstã ätigte n Erbtheilu zer ü jung am een pold d
hierdurch be ufs 6 g En werden des shalb die urkunden aufgefordert, termine: den 29. vebraar 1884, Vormittags 11 Uhr, Terminszimmer Nr. 19, bei dem unterzeichneten Gerich «e ihre Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kreftlo . derselben erfolgen wird. Tilsit, den 6. Novembe 18083 Königliches Amtsgericht. IV.
40667 Aufgebot. Die Geschwister Treuenfels hieselbst Aufge bot des am 15. Januar 1807 zweiten die Vormundschaft der Hausmann'schen Hannover . des am 6. Mai 1844 6. ⸗ die Auguste Gregorius hieselbst ih Wohnt C. Nr. 78 hieselbst eingetragenen * he ,, zu 250 Rthl. resp. 69 Rthl. 10 Mg. 5 4 beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 25. März 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen w ö. Detmold, den 17. September 1883. gur stiiches Amtsgericht. II. Zur Begl.: Drü ke, Gerichtsschreiber.
50782] Ausfertigung.
Aufgebot.
Da die Na , nach den rechtmäßigen Inhabern nach tel zender DYypotheken:
J. auf dem . sen der Bauerseheleute Georg Michael und Franziska Reitinger Hs. Nr. 1 in Loitendorf — Hypothekenbuch Band 1. Seite 17 —
150 Fl. Ausfertigung des seit dem russischen Feld⸗
zuge vermißten Adam Reitinger, und
120 Fl. in Geldanschlag für die lebenslängliche
Ausnahme und Herberge, welche derselbe nach seiner Rückkehr im e n n lng felt auf dem Anwesen zu genießen hat;
II. auf den Grundbesitzungen der drei Häusler Anton, Leonhard und Josef Herrmann in Tiefen— bach — H. B. Band II. S. 375, 380 und 385 — als Verbandhypot hek eingetragen:
59 Fl. 31 Er. Kaufschillingsnachfristenrest der
H errmannschen Gläubiger;
III. auf dem Anwesen der Bauerse zbeleut⸗ Ma⸗ tias und Katharina Betz Hs. Nr. 99 in Tiefenbach — Hypothekenbuch Band J Seite 33 —
833 Fl. 05 Xr. Kaufschillingsreft an die Betz—
schen Gläubiger;
9 auf Pl. Nr. 60 der Steuergemeinde Breiten⸗ ried der Bauerseheleute Andreas und Theres Nacht—⸗ mann in Irlach — H. B. für Breitenried Bd. J.
25 —
128 Fl. 54 Xr. zur Georg Herrmann'schen Gant⸗
masse fruchtlos geblieben und vom Tage der letzten auf
gemäß §. 82 des Srypothe kengesetzes bezw. Art. 123 Zi fer 3 des bay ver. Ausführungsgesetzes zur Reichs⸗ il Pro; eßordnung und Rei, Gonfutee rdnung auf 6 trag der Besitzer der Hypothek ie enobjekte hiedurch alle jene, we lch⸗ auf diese Forderungen und An⸗ sprüche ein Recht zu haben glauben, zur Anmeldung err het sechs Monaten, spätestens aber in dem auf Mittwoch, den 18. Juni 1834, Vormittags 9 1 dahier estgesetzten Aufgebotstermine unter dem Rechtsnachtheile aulgeforde ut. daß im Falle der Unter⸗ lassung der Anmeldung die For derungen und An⸗ sprüche für erloschen erklärt und in den Hyxpotheken⸗ 9 je bt J. ichen, den 14. November 12883. I iki hes 3 Amtsgericht. gez. Hopfenbeck, Königl. Amtsrichter den Gleichlaut: zaldmüuchen, den neun⸗ n Nove iber achtzehnhi nd ert achtzi 19g und drei. ent iberei des Königlichen Amtsgericht Waldmünchen? Grundt.
loose], ; 83. Berkündet am 13. November 1883. * rtels, als Gerichtsschreiber. In Sachen. betreffend das Aufgebot v— irkunden n.
des Mar . . in Schlucht. ern
9 . ö 2 Antrag des 5 ; = . . durch den unter⸗—
Da das Aufge . vom 12. Juli 1883 gehörig be⸗ kannt gemacht ist, werden, nachdem Anmeldungen nicht erfolgt sind, d . eiden Urkunden, worin a. dem Simon G d nid sen. in He sen. eine ö 4 1 . von 1167 hl 258 1867, b. demselben e 12 Sor 19 Pf. am . kö tw Adam Müller in Rothemann bewilligt sind für kraftlos erklärt. gez. Lex Ausgefertigt: Nenhof, den 19. November 1883. Sch rimpf.; Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts, i. ?
508491
In der Aufgebot sache der Erben des Bürger messters a. D. K. Stahlschmidt ö Ferndorf hat das König zliche Amke zer icht zu Hilchenbach durch den Ar ute rrichter v. Haehling in der Sitzung vom 8. November 1833 erkannt:
Die verloren gegangene Hypothek lenurkun de über 5500 Thlr. Darle Un, eingetragen aus der Schuld⸗ und Verpfändungsverschreibung vom 17. Mai 1828 und 290. März 1868 ex decr. de 1. April 1868 für Erben Mart in Wintersbach, nämlich: 1) Appellations⸗ gerichte rath Hermann Winte sbach zu Paderborn, 2) Dr med. Martin Scenck zu Siegen, 3) Ehefrau Dr. Vogel, Maria, geb. Schenck. das lbst in Ah⸗ theilung III. sub 3 der Parzellen Fl. II. 10111675, 10121674 (Theile der früheren Parze len ra. 95/675) Sieuergemeinde Ferndorf, ebisbet aus den Hhyothe e nauszügen vom 20. März 1868 resp. 1. April 1868 und der Verpfändungsurkunde vom 39 März 1863. möglicherweise auc noch der Schuld—⸗ urkunde vom 17. Mai 1868 wird für kraftlos erklärt.
Von Rechts Wegen. Veröffentlicht: Hilchenbach, den . November 1883. Berghoff, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
50804 Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag von Ge org Stockfleth als Testa⸗ mentsvollstrecker von Jungfrau Johanna Mariane Mehner, vertreten durch den Rechtsanwalt Pr. Otto Meier, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
daß Alle, welche an den Nachlaß der am 25. Oktober 1883 hierselbst verstorbenen Jung⸗ frau Johanna Mariane Meer Erb oder onstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder den Bestim mungen des von ö r genannten Erb⸗ lasserin am 1. Juni 18 errichteten mit Arditamenten vom 31. d; 1878, 27. Dezember 1879, 24. November 1881. 18. Juni 1882 und 20. September 1883 versehenen, am 1. November 1883 hieselbst publicirten Testaments, wie auch den dem An- tragsteller als Testamentsvollstrecker ertheilten Befugnissen., insbesondere der Umschreibungs⸗ befugniß desselben, widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An⸗ und Wider⸗ sprüche spätestens in dem auf Dienstag, 8. Jannar 1884, 19 Uhr B.⸗M.,
anberaumten Aufgebotstermin im unterzei pnetꝛn Amtsgericht, Dammthorstraße 106, Zimmer Nr. 2, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs⸗
Hamburg, de. 13. November 1883. Das Amtsgericht Hamburg, Civil ⸗ Abtheilung V. Zur Beglaubigung?
diese Hypotheken fich beziehenden Handlungen an
gerechnet, mehr als 30 Jahre verstrichen sind, werden!
Nomberg, Dr., Gerichts · Se ekretär.
hevollmächtigten — bei Strafe des Ausschlusses.
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