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Vertretung und Verwaltung der Kasse, sondern das gane
Statut umzuarbeiten, weil auch die übrigen Bestimmungen desselben mit dem 1. Dezember 1884 insoweit außer Kraft treten, als sie dem Gesetz vom 15. Juni 1883 nicht ent— sprechen (5. 85 Abs. 1, 5. 88) und weil aus der Beibehaltung statutarischer Bestimmungen, welche dem Gesetz widersprechen und deshalb nicht mehr anwendbar sind, Weiterungen ent⸗ stehen können;
d. die Antündigung, daß die Abänderung des Statuts, falls sie nicht bis zum 1. Januar 1885 in rechtsgültiger Weise bewirkt sein sollte, mit rechtsverbindlicher Wirkung von der
Behörde werde vollzogen werden.
14) Bei den Verhandlungen über die Abänderung der
Kassenstatuten haben sich die Aufsichts und Gemeindebehörden
innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit mit Rath und That
zu betheiligen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der nach
Nr. 5, 24 ff. beabsichtigten neuen Kasseneinrichtungen auch
die Frage zu erörtern, oh es sich empfiehlt, bestehende Kassen
mit einander zu einer Kasse zu vereinigen: eintretendenfalls ist sodann wegen Auflösung der einzelnen Kassen und wegen Errich— tung der neuen gemeinsamen Kasse das Erforderliche herbei— zuführen.
15) Werden die Statuten mit den erforderlichen Abände⸗ rungen rechtzeitig eingereicht, so ist wegen Genehmigung der— selben nach den bisher geltenden Vorschriften zu verfahren.
Die Festsetzungen über die Höhe des durchschnittlichen Tage—
lohns der Kassenmitglieder sind demnächst von der Aufsichts—
behörde in der unten näher angegebenen Weise zu veröffent—
lichen. — 5
Ist dagegen die Abänderung der Statuten nicht bis zum 1. Januar 1885 auf dem durch die bisher geltenden Vor— schriften vorgesehenen Wege endgültig bewirkt, so hat der Re— gierungs⸗Präsident die erforderliche Abänderung in dem im 8. 85 Absatz 2 bezeichneten Umfange herbeizuführen. Hierbei ist nach den in Nr. 30 gegebenen Vorschriften mit der Maß⸗ gabe zu verfahren, daß als Betheiligter der Kassenvorstand gilt. Die abgeänderten Statuten sind sodann mit dem Bemerken auszufertigen, daß dieselben gemäß §. 85 Absatz 3 an die Stelle der außer Kraft gesetzien Kassenstatuten treten. Auch sind diejenigen Bestimmungen der Statuten zu bezeichnen, welche etwa außerdem wegen ihres Widerspruchs mit den Be— stimmungen des Gesetzes ihre Anwendbarkeit verlieren. Die Ausfertigung sowie die Feststellung des durchschnittlichen Tage— lohns der Kassenmitglieder ist der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Diese veranlaßt die Veröffentlichung in dem für ihre amt— lichen Bekanntmachungen bestimmten Organ und auf die an dem Sitz der Kasse ortsübliche Weise, und stellt demnächst die Ausfertigung dem Kassenvorstande zu.
d. Kassen mit Pensionseinrichtungen. (G. 86.)
16) Bei denjenigen Kassen mit Beitrittspflicht, welche neben den nach dem Gesttze zulässigen Leistungen (8 55 Abs. h) Invaliden⸗, Wittwen- oder Waisenpensionen gewähren, hat die nach Nr. 12 zu erlassende Verfügung zu enthalten:
a. die Aufforderung wie Nr. 13 zu b,
h. den Hinweis, daß Invaliden-, Wittwen- und Waisen⸗ pensionen vom 1. Dezember 1884 ab aus der Kasse, welche als Krankenkasse fortbestehen hleibt, nicht mehr gewahrt wer— den dürfen, sondern von derselben abzuzweigen sind,
c. d und e bezüglich der fortbestehenden Krankenkasse die in Nr. 13 unter a, c und d aufgeführten Eröffnungen,
f. den Hinweis, daß es der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Gesammtkasse, bei Fabrikkrankenkassen jedoch nur unter Hustimmung des Betriebsunternehmers, bis zum 1. Dezember 1884 gestattet sei, eine besondere Pensionskasse mit Beitrittspflicht für diejenigen Klassen von Personen, welche der bishrrigen Kasse beizutreten verpflichtet waren, zu errich— ten; daß dagegen, wenn eine besondere Pensionskasse bis zum 1. Dezember 1884 nicht errichtet sei, nach 8. 86 Nr. 5. werde verfahren werden.
Wegen der Neukonstituirung der Kasse als Kranken kasse ist nach Nr. 15 zu verfahren.
17) Findet, die Errichtung einer besonderen Pensionskasse GS. 86 Nr. 2 bis 4) statt, so ist in dem hierüber gefaßten Beschluß der der Regel nach auf den 1. Dezember 1884 fest— zusetzende Zeitpunkt anzugeben, mit welchem die Kasse ins Leben treten soll. Das Statut derselben bedarf der Geneh— migung der für derartige Pensionskassen zuständigen Behörde.
Zum Zweck der Vermögens-Auseinandersetzung hat der Vorstand der bisherigen Gesammtkasse den Kapitalwerth der bereits festgestellten Pensionsansprüche festzusetzen und dabei nach denjenigen Grundsätzen zu verfahren, welche für die Kasse nach Gesetz oder Statut bisher maßgebend waren. Soweit dergleichen Bestimmungen fehlen, hat der Kassenvorstand der Aussichte behörde über die Anwendung anderweit von zuver— lässiger Seite aufgestellter Skalen Vorschläge zu machen und nach deren Anweisung die Berechnung anzulegen. Auf Grund dieser Vorbereitungen und nach Maßgabe der Vorschristen des 8. 86 stellt der bisherige Kassenvorstand unter Zuziehung von Vertrauens ännern für die neue Pensionskasse an demjenigen Tage, an welchem die letztere ins Leben tritt, den Ausein— andersetzungsplan auf; in demselben sind dem an diesem Tage nach Abzug der Schulden verbleibenden Kassenvermögen der gapitalwerth der alsdann bereits feststehenden Pensionsan— sprüche und ein Betrag gegenüber zu stellen, welcher vor⸗ behaltlich späterer Berichtigung als Kapitalwerth der an diesem Tage bereits entstandenen oder angemeldeten, aber noch nicht feststehenden Pensionsansprüche anzunehmen ist. Der Aus⸗
einandersetzungsplan ist der Aufsichts behörde einzureichen.
18) Diese prüft und bescheinigt die Richtigkeit der zu Grunde liegenden thatsächlichen Angaben, ermittelt die Zahl der in der reorganisirten Krankenkasse befindlichen versiche⸗ rungspflichtigen und freiwilligen Kassenmitglieder und über— reicht das gesammte Material mit ihrer gutachtlichen Aeuße— rung dem Regierungs-Präsidenten. Letzterer trifft darüber Anordnung, ob nach dem Plane zu verfahren, oder inwieweit derselbe abzuändern ist. Ist die Reorganisation der Kranken— kasse noch nicht durchgeführt, so kann ein angemess ner Betrag des Vermögens reservirt und einer Nachtragsvertheilung vor— behalten werden, bei derselben ist die Zahl der Kassenmitglie— der an demjenigen Tage maßgebend, an welchem das neue Statut der Krankenkasse endgültig festgestellt ist. Bei Mit— theilung der Anordnung wird der neuen Pensionskasse der ihr zugefallene Vermögenstheil mit der Verpflichtung über— wiesen, die bis zu dem festgestellten Tage entstandenen Pen— sionsansprüche zu befriedigen.
19) Wenn die Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme hat, daß eine beson dere Pensionskasse bis zum 1. Dezember 1884 nicht werde errichtet werden (5. 86 Nr. 5), so hat sie
Deckung der feststehenden Pensionsansprüche erforderlich und für die Deckung der bis zum 1. Dezember 1884 zwar ent⸗ stan denen, aber noch nicht festgestellten Pensionsansprüche vor⸗ behaltlich späterer Berichtigung in Aussicht zu nehmen sein wird. Den hiernach erforderlichen Betrag des Kassenvermögens oder, falls letzteres nicht ausreicht, das gesammte Kassen— vermögen hat die Kasse am 1. Dezember 1884 an die Auf⸗ sichts behörde oder nach deren Anweisung abzuliefern. Leistet die Kasse der bezüglichen Aufforderung nicht Folge, so hat die Aussichts behörde die Herausgabe des Betrages nach 5. 45 oder falls auf dem dort vorgesehenen Wege ein befriedigendes Ergebniß in naher Zeit nicht erwartet werden kann, durch Beschlag⸗ nahme des Kassenvermögens in Höhe des erforderlichen Be—⸗ trages zu erzwingen. Ueber die getroffenen Maßnahmen hat die Aufsichtsbehörde an den Regierungs-Präsidenten zu be⸗ richten und dessen weitere Anordnung über den Betrag des auszuscheidenden Vermögentheils sowie wegen der Bestellung einer besonderen Verwaltung für denselben einzuholen, einst⸗ weilen aber aus den abgelieferten oder in Beschlag genomme— nen Beständen die fälligen Pensionsansprüche, erforderlichen— falls zu dem nach 5. 86 Nr. 5 Absatz 3 ermäßigten Betrage, zu befriedigen. Die besondere Verwaltung des ausgeschiedenen Vermögenstheils ist unter die Aussicht der Aufsichts behörde zu stellen; ein Kommissar der letzteren sowie ein von dem Vorstande der Kasse zu ernennendes oder im Weigerungsfall von der Aussichtsbehörde zu bestimmendes Kassenmitglied ist an der Verwaltung zu betheiligen. Sobald sämmtliche auf den ausgeschiedenen Vermögens⸗ theil angewiesene Forderungen in demjenigen Betrage, auf welchen die Berechtigten nach dem bisherigen Kassenstatut An— spruch gehabt haben würden, befriedigt sind, überweist die Aufsichtsbehörde den etwa verbliebenen Rest des besonders verwalteten Vermögens der forthestehenden Krankenlasse, oder, falls dieselbe aufgelöst oder geschlossen ist, dem Rechtsnach— folger derselben. 20) Sofort nach Errichtung der besonderen Pensionskasse (Nr. 17) oder nach Bestellung der besonderen Verwaltung für den ausgeschiedenen Vermögenstheil (Nr. 19) hat die Auf— sichts behörde die zum Pensionsbezuge berechtigten Personen davon in Kenntniß zu setzen, auf welche Stelle die Verpflich— tung zu ihrer Befriedigung übergegangen und daß ihre An— sprüche an die zisherige Kasse kraft Gesetzes erloschen seien. Hat eine Ermäßigung der Pensionsansprüche stattfinden müssen, so ist den Betheiligten hiervon gleichfalls mit dem Hinzufügen Kenntniß zu geben, daß etwaige Ueberschüsse zunächst zur Wiedererhöhung der Pensionen bis auf den ursprünglichen Betrag würden verwendet werden. J
V. Statutarische Bestimmungen. 210 Statutarische Bestimmungen von Gemeinden und weiteren Kömmunalverbänden über die Erstreckung der Ver— sicherungspflicht und über die Betragspflicht der Arbeitgeber (§§. 2, 52, 54) sind in zwei Exemplaren mit den für die Prüfung der ordnungsmäßigen Abfassung erforderlichen Unter— lagen durch Vermittelung der Aussichtsbehörde dem Bezirks— ausschuß (oder dem Ober-Präsidenten, vergl. Nr. 2 Abf. 1 Litt. b, Abf. 2, 3) einzureichen. Statutarische Bestimmungen über die Erstreckung der Versicherungspflicht §. 2) müssen enthalten: — ö a. die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen auf welche die Versicherungspflicht erstreckt wird, und des dört⸗ lichen Umfangs dieser Erstreckung; . b. die Bestimmung darüber, wem die An- und Ah⸗ meldung der durch die statutarische Bestimmung der Ver— sicherungspflicht unterstellten Personen, soweit dieselben zur Gemeindekrankenversicherung oder zu einer Ortskrankenkafe gehören (5. 49), obliegen soll; c. die Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber verpflichtet sein sollen, die statuten—⸗ mäßigen Kassenbeinräge für die der Versicherungspflicht unter— stellten Personen vorbehaltlich der Verrechnung (8. 53) einzu⸗— zahlen (5. 51), oder oh diese Einzahlung den Verfiche ten selbst obliegen soll; d. bie Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber verpflichtet sein sollen, die Kassen— beiträge, welche auf die der Versicherungspflicht unterstellten Persunen entfallen, zu einem Drittel (oder zu wie viel weni— ger) aus eigenen Mitteln zu leisten (5. 52 Abs. JI). 22) 91. Genehmigung ist zu versagen: I) falls es sich um die Erstreckung der Versicherungs— pflicht (53. 2) handelt: . . J a. wenn die statutarische Bestimmung nicht rechtsgültig zu Stande gekommen ist; — b. wenn der Inhalt derselben den Bestimmungen in Nr. 21 nicht genügt; . (6. wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Behörde die in der statutarischen Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen eine zuverlässige Kontrole über das Eintreten in die Versiche— rung und über das Verbleiben in verselben nicht ermöglichen oder bie Erstreckung der Versicherungspflicht auf eine der in der statutarischen Bestimmung benannten Klassen von Personen nicht gerechtfertigt erscheint. . Die Genehmigung der statutarischen Bestimmung darf nicht deshalb versagt werden, weil nach Ansicht der Behörde noch auf anbere in der statutarischen Bestimmung nicht auf— geführte Klassen von Personen die Versicherungspflicht zu er— strecken sein würde; 2) falls die statutarische Bestimmung Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreit (8. 52): A. wenn die statutarische Bestimmung nicht rechtsgültig zu Stande gekommen ist, oder üher die Bestimmungen des 5. 52 hinausgeht; ö . , wenn nach pflichtmößigem Ermessen der Behörde die Befreiung der Arheitgeber nicht gerechtfertigt erscheint. . 23) Nach Abschluß der etwa erforderlich gewordenen Verhandlungen ist der mit Gründen zu versehende Bescheid durch welchen die Genehmigung versagt wird, der Gemeinde oder dem weiteren Kommunalverband in Ausfertigung gegen Zustellungsurkunde mitzutheilen. ᷣ Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustel— lung bei derjenigen Behörde, die den Bescheid ertheilt hat, einzulegen (vergl. S§. 121 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, Gesetz-Samml. S. 195). Die letztere prüft, ob die Frist gewahrt ist, und weist, wenn dies nicht der Fall, das Rechtsmittel durch einen binnen zwei Wochen in gleicher Weise anfechtbaren Bescheid als verspätet zurück. Ist die Frist gewahrt, so giebt die Behörde die Sache ,, zur Entscheidung auf die Beschwerde zuständige In—
anz ab.
6 gecignete Weise rechtzeitig festzustellen, welcher Betrag zur
1
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nehmigung ertheilt, so ist die statutarische Bestimmung mit dem Genehmigungsvermerk zu versehen, in Ausfertigung dem Antragsteller durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde zu⸗ zustellen und außer auf dem im 8§. 2 vorgeschriebenen Wege durch dasjenige Organ, welches zu den amtlichen Bekannt⸗ machungen der Aufsichtsbehörde benutzt wird, zu veröffentlichen. Ueber diejenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendbarkeit der Vorschriften des 5. 1 durch statutarische Bestimmungen erstreckt worden ist, haben die Regierungs⸗ Präsidenten nach dem beigefügten Muster B Verzeichnisse auf⸗ zustellen und fortlaufend richtig zu erhalten.
VI. Ortskrankenkassen.
a. Beschlüsse und Anordnungen über Errichtung derselben.
24) Gemeindebehörden, welche auf Grund ihres Organi⸗ sationsplans und der Verhandlungen über die neu zu errich⸗ tenden Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen (Nr. 5), sowie über die fortbestehenden Krankenkassen innerhalb des Gemeinde— bezirks Ortskrankenkassen für einzelne oder mehrere Gewerbs⸗ zweige 2c. errichten wollen (5. 16 Abs. 1 bis 3), haben hierbei nach Nr. 29 ff. zu versahren. Falls jedoch eine gemeinsame Ortskrankenkasse für solche Gewerbszweige 2c. in Aussicht ge⸗ nommen wird, in deren einem hundert oder mehr ver— sicherungspflichtige Personen beschäftigt sind (5. 16, Abs. , o hat die Gemeindebehörde zunächst den letzteren von dieser Absicht durch einmalige ortsübliche Bekanntmachung mit dem Bemerken Kenntniß zu geben, daß von ihnen gegen die Errichtung der gemeinsamen Ortskrankenkasse binnen einer zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben werden könne. Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so hat die Ge— meindebehörde die Entscheidung des Regierungs-Präsidenten einzuholen. bei welcher es bewendet.
26) Den Gemeinden bleibt überlassen, wegen Errichtung gemeinsamer Ortskrankenkassen für mehrere Gemeinden G. 45 Abs. I) mit anderen Gemeinden sich in Verbindung zu setzen oder einen entsprechenden Antrag an den weiteren Kommunal— verband zu richten.
Diej nigen Gemeinden, welche sür ihre Bezirke gemein— same Ortskrankenkassen errichten . 6 ö faßten übereinstimmenden Beschlüsse mit denjenigen Unter— lagen, welche die Prüfung der ordnungsmäßigen Abfassung der Beschlüsse ermöglichen, durch Vermittelung der Aufsichts— behörde dem Regierungs-Präsidenten einzureichen.
In gleicher Weise sind die Beschlüsse weiterer Kommunal— verbände, durch welche die Errichtung gemeinsamer Ortskranken⸗ kassen für ihr⸗ Bezirke oder für Theile derselben angeordnet wird 8443 Abs. 2) dem Regierungs-Präsidenten (ober dem Aber-Präsidenten, vergl. Nr. 2 Abs. 1 Litt. b., Abs. 3) zur Genehmigung einzureichen; demselben bleibt überlassen, zunächst den bei der Errichtung betheiligten Gemeinden zu einer Aeuße⸗ rung über die beaobsichtigte gemeinsame Ortskrankenkasse Ge— legenheit zu geben. .
Die Genehmigung derartiger Beschlüsse der Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände ist zu versagen:
a. wenn die Beschlüsse den Bestimmungen des §. 43 Abs. nicht genügen;
„E. wenn der Bezirk der gemeinsamen Ortskrankenkasse auf, Orte ausgedehnt ist, in welchen für die zu derselben ge⸗ hörigen Gewerbszweige ꝛc. Ortskrankenkassen oder nach §. S5 als solche fortbestehende Krankenkassen vorhanden sind und nicht gleichzeitig deren Auflösung herbeigeführt werden kann. 26) Der Bescheid ist, falls Widerspruch erhoben ist oder die Genehmigung rversagt wird, mit Gründen zu versehen und den Antragstellern, sowie denjenigen Gemeinden, welche Wider⸗ ruch erhoben haben, gegen Zustellungsurkunde mitzutheilen. Mit der Beschwerde ist unter Beachtung des §. 43 Äbs. 6 nach Nr. 23 zu verfahren. H 27) Wird von Betheiligten die Errichtung einer Orts— krankenkasse beantragt (6. 17 Abs. 1, 2), so hat der Regie— runge⸗Präsident, sofern der Antrag nicht von vornherein un⸗ gerechtfertigt erscheint, die Einleitung von Verhandlungen Über die Errichtung der Kasse anzuordnen. Die Anordnnng hat diejenigen Gewerbszweige ꝛc. zu bezeichnen, auf welche bei den Verhanzlungen zunächst Rücksicht zu nehmen ist, und zu bestimmen, in welcher Weise den Betheiligten zur Acußerung ö zu geben und wie die Verhandlungen zu führen ind. : Ueber die Erledigung dieses Auftrags hat die Gemeinde— behörde zu berichten und dabei anzuzeigen, wieviel versiche— rungspflichtige Personen und Arbeitgeber in den einzelnen betheiligten Erwerbszweigen z6. vorhanden und wie viele von denselben mit Einschluß der Antragsteller dem Antrage beige— treten sind. . Der Regierungs-Präsident prüft, ob nach den Erklärungen der Gemeindebehörde und der Betheiligten die Errichtung der Kasse für alle oder für einzelne der bezeichneten Gewerbszweige ꝛc. zweckmäßig und zulässig ist, veranlaßt in letzterem Falle sosern dies erforderlich ist, weilere Verhandlungen über die Errichtung einer gemeinsamen Ortskrankenkasse für diejenigen Gewerhszweige ꝛc, bei welchen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorhanden sind, und trifft demnächst darüber Anordnung, für welche Gewerbszweige 2c. eine Ortskranken— kasse zu errichten ist. ] . 28) Der die Errichtung einer Ortskrankenkasse anordnende Bescheid muß unter Hinweis auf §. 17 Abs. 4 eine Frist für die Einreichung des Statuts bestimmen. Die Frist beginnt, sobald. die Anordnung rechtskräftig geworden ist. Der Bescheid ist unter Benachrichtigung der Untragsteller und der Außssichtsbehöre gegen Zustellungsurkunde der Gemeinde— behörde mitzutheilen; wegen der Beschwerde der letzteren gelten mit den aus §. 17 Abs. 3 sich ergebenden Abweichungen die Bestimmungen der Nr. 23. Wird binnen der gesetzten Frist ein nach Anhörung der Betheiligten erlassenes, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Statut für die Ortskrankenkasse dem Regierungs-Prasidenten nicht eingereicht, so eröffnet der letztere der Gemeindebehörde und den Antrag⸗ stellern unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Aufsichts—⸗ behörde, daß bis zur Erfüllung jener Verpflichtung von den— jenigen Pesonen, für welche die Errichtung der Ortskranken— kasse angeordnet worden ist, Beiträge zur Gemeindekranken⸗ versicherung nicht zu erheben sind. Wird die Errichtung einer Ortskrankenkasse von dem Re⸗ gierungs⸗-Präsidenten oder auf erhobene Beschwerde abgelehnt, so werden die Antragsteller und die Gemeindebehörde hiervon in Kenntniß gesetzt.
b. Verfahren bei der Errichtung.
29) Wenn von einer Gemeinde, von mehreren Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband eine Ortskranken⸗
Wird — eventuell auf erhobene Beschwerde — die Ge—
kasse errichtet werden soll, so hat die Gemeindebehörde oder
diejenige Behörde, welcher für gemein same Orts krankenkassen mehrerer Gemeinden die Obliegenheiten der Gemeindebehõrde übertragen sind, durch einen Kommissar ein Kassenstatut ent⸗ werfen zu lassen. Zur Erklärung über den Entwurf haben in der Regel die bei der Kasse betheiligten versicherungspflich⸗ tigen Personen und deren Arbeitgeber, welche zu diesem Zwecke auf ortsübliche Weise zu laden sind, unter Leitung des Rommissars die von demselben zu bestimmende Zahl von Ver⸗ tretern zu wählen. Werden Vertreter gewählt, so sind die Verhandlungen mit diesen unter Ausschluß der übrigen Be⸗ theiligten zu führen; ist die angeordnete Wahl von Vertretern nicht erfolgt, oder ist von den Betheiligten oder von den ge— wählten Vertretern eine sachgemäße Aeußerung nicht zu er⸗ langen, so ist von weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. ;
Die Gemeindebehörde übersendet die aufgenommenen Verhandlungen, eine Uebersicht über die Anzahl der in den einzelnen Gewerbszweigen 2c, für welche die Kasse errichtet werden soll, im Kassenbezirk beschäftigten versicherungspflich⸗ tigen Personen, sowie den Statutentwurf, und zwar letzteren in zwei Exemplaren, mittels Berichts an die Kommunal⸗ Aufsichtsbehörde, welche, soweit sie nicht selbst, als höhere Verwaltungsbehörde zu fungiren berufen ist, die Sache an den Regierungs⸗Präsidenten weiter giebt.
Der Bericht muß ;
a. die gegen den Entwurf erhobenen Widersprüche er⸗ läutern und angeben, inwiefern dieselben berücksichtigungs⸗ werth erscheinen; . .
b. unter Beachtung der Bestimmungen in Nr. 6 die Nachweisung über den durchschnittlichen Tagelohn der in den betheiligten Erwerbszweigen zc. beschäftigten Personen oder, falls nach dem Statutentwurf die Beiträge und die Unter⸗ stützungen nach Klassen abgestuft werden sollen, über den durchschnittlichen Tagelohn dieser Klassen enthalten; .
C. anzeigen, ob der Kasse außer den Beiträgen sonstige Einnahmen zur Verfügung stehen werden. .
365. Der Regierungs⸗Präsident, welchem überlassen bleibt, zunächst weitere Ermittelungen auzustellen, setzt den durch⸗ schnittlichen Tagelohn der Kassenmitglieder unter Berücksich⸗ tigung der etwa aufgestellten Klassen fest, befindet darüber, ob im Fall des §. 18 die Errichtung der Kasse. zu gestatten ist, falls hierüber nicht schon vorher eine Entschließung er—⸗ gangen sein sollte, unz giebt sodann die Verhandlungen zur Genehmigung des Kassenstatuts an den Bezirksausschuß ab. Letzterer prüft zunächst, ob die in dem Statutentwurf vor⸗ gesehene Bemessung der Beiträge der Anforderung des, §. 1 entspricht. Entstehen hierüber Zweifel, so ist eine sachver⸗ ständige Prüfung anzuordnen. Bei derselben ist von der An⸗ nahme auszugehen, daß bei 50 Mitgliedern die Minimal⸗ leistung mit den Maximalbeiträgen bestritten werden können. Je nach dem Ergebniß der sachverständigen Prüfung hat der Bezirksausschuß nach Maßgabe des 5. 30 über die Genehmi⸗ gung des Kassenstatuts zu beschließen. Gegen den Beschluß hesselben, durch welchen die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt wird, ist innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs⸗ sireitverfahren zulässig. .
In den Provinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen⸗Nassau, Westfalen und in der Rheinprovinz befinden, fo lange in denselben Bezirksausschüsse noch nicht bestehen und an deren Stelle die Funktionen der höheren Verwaltungs⸗
behörde von den Regierungsabtheilungen des Innern (Land⸗ drosteien) wahrgenommen werden, diese letzteren über die Ge⸗ nehmigung des Kassenstatuts. Wird die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt, so erläßt die Regierung (Landdrostei) hierüber einen schriftlichen Bescheid an die Ge⸗
meindebehörde. Die letztere kann innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei der Regierung (Landdrostei) auf mündliche Verhandlung antragen oder bei derselben den Rekurs an den Minister für Handel und Gewerbe einlegen.
Die Regierung (Landdrostei) weist das Rechtsmittel durch Bescheid zurück, falls es verspätet eingelegt ist; gegen den zu— rückweisenden Bescheid ist binnen gleicher Frist der Rekurs an den Minister zulässig. Auf die mündliche Verhandlung finden die Bestimmungen der Nr. 42 der zur Ausführung der Ge⸗ werbeordnung erlassenen Anweisung vom 4. September 1869 mit der Maßgabe Anwendung, daß nur die Gemeindebehörde als Betheiligte gilt und andere Widersprechende an der Ver⸗ handlung nicht zu betheiligen sind. Ausfertigung des Be⸗ scheides erhält die Gemeindebehörde, Abschrift die Aufsichts—⸗ behörde. Gegen den Bescheid findet der Rekurs an den Mi⸗ nister für Handel und Gewerbe nach Maßgabe derjenigen Be⸗ stimmungen statt, welche für den Rekurs gegen den ohne mündliche Verhandlung ertheilten Bescheid oben getroffen sind. Der Rekursbescheid ist der Gemeindebehörde in Ausfertigung und der Aufsichtsbehörde in Abschrift zuzustellen.
31) Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen. Binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags ist der Gemeinde⸗ behörde wenigstens ein vorläufiger Bescheid zu ertheilen, falls die entgültige Erledigung noch nicht angängig war. Wird die Genehmigung ertheilt, so ist das Kassenstatut auszufer⸗ tigen, mit dem Genehmigungsvermerk zu versehen und der Aufsichtsbehörde zur weiteren Veranlassung zu übersenden.
„ Verfahren nach Genehmigung des Kassen⸗ statuts.
32) Nach Genehmigung des Kassenstatuts hat die Auf— sichtsbehörde ungesäumt dafür, Sorge zu tragen, daß die Kasse in Wirkfamkeit tritt. Sie ernennt dazu einen Kom⸗ miffar. Derselbe hat, wenn die Generalversammlung der Kasse nach den Bestimmungen des Statuis aus Vertretern besteht, deren Wahl herbeizuführen und dazu die Wahlberech⸗ tigten zu laden. Die Wahl findet in getrennten Wahlver⸗ sammlungen statt, sofern nach dem Statut die Vertreter von verschiedenen Abtheilungen zu wählen sind; sie wird von dem Kommissar geleitet; über dieselbe wird ein Protokoll aufge⸗ nommen. Lehnen die Gewählten die Annahme der Wahl ab, so findet eine Wiederholung derselben statt. Wird die Wahl durch die Wahlberechtigten verweigert (3. 39), so hat die Auf⸗ sichtsbehirde auf Vorschlag des Kommissars die Vertreter zur Generalversamnilung zu ernennen.
33) Der Kommissar beruft zur ersten Generalversamm⸗ lung sämmtliche Mitglieder derselben auf die in dem Statut vorgeschriebene Weise. In dieser Versammlung wird die Wahl des Kassenvorstandes vorgenommen. Denselben wählen die. Kassenmitglieder und die Ärbeitgeber getrennt. Letzteren bleilt, falls das Statut nichts darüber bestimmt, überlassen, ob sie die ihnen zustehende Anzahl von Stimmen im Vor⸗ stande durch einen oder durch mehrere Vertreter, von denen
Die Verhandlung wird von dem Kommissar geleitet; über dieselbe wird ein Protokoll aufgenommen. Lehnen die Ge⸗ wählten die Annahme der Wahl ab, so findet eine Wieder⸗ holung derselben statt. Wird die Wahl von den Versiche⸗ rungspflichtigen oder deren Vertretern verweigert, oder kommt die Generalversammlung nicht zu Stande, so ernennt die Auf⸗ sichtsbehörde auf Vorschlag des Kommissars die Vertreter der Kassenmitglieder zum Vorstand. Nach Beendigung der Verhandlungen hat der Kommissar der Aussichtsbehörde von dem Ergebniß, insbesondere von der Zusammensetzung des Vorstandes Anzeige zu machen.
d. Aufsicht. 34) Die Aussichts behörde hat über die Persenen, welche als Mitglieder des Kassenvorstandes angemeldet sind, ein Ver⸗ zeichniß zu führen und dasselbe nach Maßgabe der angemeldeten Veränderungen fortlaufend richtig zu halten. Entstehen über die Richtigkeit der nach 8. 34 Abs. 2 zu erstattenden Anzeigen Zweifel, so hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt festzu⸗ stellen. In die Verzeichnisse der Vorstandsmitglieder ist Jeder⸗ mann Einsicht zu gewähren. Auf Grund derselben sind die im 5. 35 Abs. 2 erwähnten Bescheimigungen auszustellen. 35) Von der Ermächtigung, die Befugnisse und Obliegen⸗ heiten der Kassenorgane durch ernannte Vertreter auf Kosten der Kasse wahrzunehmen, so lange der Vorstand oder die General⸗ versammlung nicht zu Stande kommen oder die Kassenorgane die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutennäßigen Obliegenheiten verweigern (5. 45), hat die Aufsichts be hörde regelmäßig, im letzteren Fall aber erst dann Gebrauch zu machen, wenn eine Auf⸗ forderung an die Kassenorgane, ihre gesetzlichen oder statuten⸗ mäßigen Obliegenheiten binnen einer hierzu zu bestimmenden Frist wahrzunehmen, erfolglos geblieben ist und Ordnungs⸗ slrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erfolglos vollstreckt worden sind. 36) Die Aussicht zbehörde hat nach ihrem Ermessen regel⸗ mäßige Revisionen, außerdem aber in jedem Jahr mindestens eine außerordentliche Revision aller Kasseneinrichtungen und der Kasse vorzunehmen, für die Abstellung der vorgefundenen Mängel Sorge zu tragen, nach Befinden die Bestrafung der Schuldigen herbeizuftihren, nach Maßgabe des §. 42 den Zinssuß für die bis zur Erstattung veruntreuter Kassenzelder eintretende Verzinsung zu bestimmen und die Zinsbeträge von den Schuldnern nach 5. 45 beizutreiben. Bei den Revisionen ist darauf zu achten, daß verfügbare Bestände auf die zu⸗ gelassene Art zinsbar angelegt werden. Ergiebt sich bei den Revisionen ober sonst, daß das Kassen⸗ statut abzuändern (5. 33) oder die Schließung der Kasse (8. 47) in Erwägung zu ziehen ist, so hat die Aussichts behörde dem Regierungs-Präsidenten sofort hierüber Bericht zu er— statten.
37) Für die Beachtung der Fristen zur Einreichung der im 5. 41 bezeichneten Uebersichten und Abschlüßse hat die Aufsichts behörde Sorge zu tragen. Diese Schriftstücke sind demnächst mit den etwa erforderlichen Erläuterungen dem Regierungs-⸗Präsidenten einzureichen.
Ueberschreitet die Zahl der Mitglieder einer Kasse, deren Generalversammlung nach dem Kassenstatut nicht aus Ver⸗ tretern besteht, im Verlaufe ihres Bestehens die Zahl 500, so hat die AÄufsichtsbehörde eine der Vorschrift des 8. 37 Absatz 2 entsprechende Abanderung des Statuts herbeizuführen. Versagt die Generalversammlung ihre Mitwirkung dazu, so hat die Aufsichts behörde von der ihr nach 8 45 Absatz 5 zu⸗ stehenden Befugniß Gebrauch zu machen.
e. Abänderung der Statuten.
38) Beschließt eine Ortskrankenkasse Abänderungen des Kassenstatuts, so ist eine Zusammenstellung der abändernden Beschlüsse oder ein vollständig umgearbeitetes Statut in zwei Exemplaren unter Beifügung der über die Beschlußfassung aufgenommenen Verhandlung der Aufsichtsbehörde, und von dieser mit einer gutachtlichen Aeußerung dem Bezirksausschuß vorzulegen.
Das Verfahren richtet sich nach Nr. 30, 31. Die der Ge— nehmigung vorausgehende Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Abänderungsbeschlüsse nach Maßgabe des Statuts gültig gefaßt sind.
39) Bei einer nach 8. 33 erforderlichen Abänderung des Kassenstatuts hat der Regierungs⸗-BVräsident für die Einreichung des Abänderungsbeschlusses eine Frist zu bestimmen, Wird innerhalb dieser Frist ein rechtsgültiger Heschluß, durch welchen das Statut abgeändert wird, dem Bezirksausschuß vorgelegt, so ist nach Nr. 38 zu verfahren. Andernfalls hat der Negie⸗ rungs-Präsident ein Exemplar des Statuts mit den erforder⸗
weiteren Kommunalverbandes, für dessen Bezirk die Kasse besteht, sowie die Aeußerung der Generalversammlung der Kaffe, soweit dieselbe noch nicht gehört ist; im Uebrigen wird nach Absatz 1 verfahren. . 42) Dem Antrage der Generalversammlung einer gemein⸗ samen Ortskrankenkasse auf Ausscheidung eines Gewerbs⸗ zweiges ꝛc. aus der Kasse (G. 48 Abs. 23) muß eine Uebersicht über die Anzahl der auszuscheidenden Personen und über die Art und Höhe der für die letzteren bereits erwachsenen Unter⸗ stuͤtzungsansprüche, sowie der Nachweis beigefügt sein, daß die Mehrzahl der den auszuscheidenden Gewerbszweigen ꝛc. an⸗ gehörenden Kassenmitglieder zustimmt. Im Uebrigen findet Nr. 41 Absatz 1 Anwendung. . Anträge der Generalversammlung einer gemeinsamen Drtskrankenkasse mehrerer Gemeinden oder eines weiteren Kommunalverbands, sowie Anträge einer an solcher Kasse be⸗ theiligten Gemeinde auf Ausscheidung von Angehörigen einer Gemeinde aus der Kasse (5. 148 Abf. 3) sind nach Nr. 41 Absatz 3 zu behandeln. ö
43) Anträgen auf Auflösung oder Ausscheidung ist nur stattzugeben, wenn veränderte Umstände oder die durch die Ersahrung gewonnene richtigere Beurtheilung der Verhãältnisse die Behörde überzeugt haben, daß durch die Auflösung oder Ausscheidung eine zweckmäßigere Ausführung des Gesetzes er⸗ möglicht wird. .
44) Kommt die Schließung einer Ortskrankenkasse in Frage, so hat der Regierungs⸗-Präsident in einem Vorverfahren, in welchem die Generalversammlung der Kasse zu hören ist, ben Sachverhalt festzustellen und nach dem Ergebniß dieser Verhandlungen entweder dieselben einzustellen oder die Auf⸗ sichtsbehörde zu beauftragen, bei dem Bezirksausschuß die Klage auf Schließung einzubringen.
In den Provinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und in der Rheinprovinz werden, so lange in denselben Bezirksausschüsse noch nicht bestehen, und falls die Verhandlungen auf Grund der Ergebnisse des Vor— verfahrens nicht eingestellt werden, der Vorstand der zu schließenden Kasse und ein Vertreter der Aufsichts behörde zur mündlichen Verhandlung vor die Regierung (Landdrostei) ge⸗ laden. Für die Ladung, das Verfahren, die Entscheidung und den Rekurs an den Minister für Handel und Gewerbe sind die Bestimmungen der Nr. 42, 43, 45 ff. der zur Aus⸗ führung der Gewerbeordnung erlassenen Anweisung vom 4. September 1869 maßgebend. —
45) Der Bescheid und die Entscheidung, durch welche die Auflösung, Auescheidung oder Schließung ausgesprochen wird, müssen unter Beachtung der 85. 4, 48 über die ander⸗ weitige Versicherung der versicherungspflichtigen Personen, sowie über die Berwendung des Kassenvermögens Bestimmung treffen und den Zeitpunkt angeben, mit welchem die Auf— lösung, Ausscheidung oder Schließung eintreten soll.
Sobald die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung rechtskräftig feststeht, hat die Aufsichtsbehörde die betheiligten Kassenmitglieder und Arbeitgeber auf ortsübliche und sonst geeignet scheinende Weise davon in Kenntniß zu setzen, welcher Irt der Krankenversicherung die ersteren von dem bestimmt zu bezeichnenden Tage ab, an dem die Maßregel in Kraft tritt, zugehören. Die gleiche Benachrichtigung ist derjenigen Gemeinde oder Ortskrankenkasse zuzustellen, welcher die ver⸗ sicherungspflichtigen Mitglieder der aufgelöften oder geschlosse⸗
oder die ausgeschiedenen Kassenmitglieder überwiesen
den Vorstand der aufgelösten
Kontrole der Aufsichtshehörde,
füllung dieser Verpflichtung verweigert oder ver die Aufsichtsbehörde.
g. Verbände von Ortskrankenkassen. 46) Ortskrankenkassen, welche nach Maßgabe des 5. 46
sich zu einem Kassenverbande vereinigen wollen, haben die be— züglichen übereinstimmenden Beschlüsse ihrer Generalversamm⸗ lungen nebst den die Prüfung dieser Beschlüsse ermöglichenden Unterlagen und einem Statutentwurf, letzteren in zwei Exemplaren, durch Vermittelung der Aussichtsbehörde dem Regierungs⸗-Präsidenten vorzulegen. Das Statut muß Be⸗ stimmungen über die Vertheilung der Kosten des Verbandes und darüber enthalten, welcher Zeitpunkt hierbei für die Be⸗ rechnung der Zahl der Kassenmitglieder (6. 46 Abs. 3) maß⸗ gebend sein soll. .
Die Aufsicht über den Kassenverband führt die Aufstchts⸗ behörde desjenigen Bezirks, für welchen der Verband errichtet
lichen Abänderungen zu versehen und mit dem Bemerken aus— zufertigen, daß das so abgeänderte Statut nach 5§. 33 Absatz 3
stellung und Veröffentlichung des abgeänderten Statuts findet Nr. 15 Anwendung.
f. Auflösung, Ausscheidung, Schließung.
40) Die Gemeindebehörde oder in den Fällen des 5. 33 die mit Wahrnehmung der Obliegenheiten der Gemeinde⸗ behörde betraute Behörde, welche die Auflösung einer Drtz⸗ krankenkaffe beantragt (85. 16, 17), hat nachzuweisen, daß die Generalversammlung der Kaffe der Auflösung zugestimmt hat (6. 47 Abs. 2). Der Antrag ist mit einer gutatlichen Aeuße⸗ rung über die anderweite Versicherung der versicherungspflich⸗ tigen Kassenmitglieder, sowie über die Höhe und die Verwen⸗ dung des Kassenvermögens durch Vermittelung der Ausfsichts⸗ behörde dem Bezirksausschuß einzureichen. In dem Verfahren vor dem letzteren gelten die antragstellende Behörde und die Ortskrankenkasse als Betheiligte; im Uebrigen richtet sich das⸗ selbe nach den Vorschriften der Nr. 38.
41) Beantragt die Generalversammlung einer für mehrere Gewerbszweige 2c. innerhalb des Bezirks einer Gemeinde (8. 16, 17) errichteten, gemeinsamen Ortskrankenkasse die Vuflösung der letzteren (6. 438 Abs. ), so hat der Vorstand den Beschluß der Generalversammlung der Aufsich lsbehörde einzureichen. Diese erfordert über denselben, sowie über die anderweite Versicherung der versicherungspflichtigen Kassen⸗ mitglieder, über die Höhe und über die Verwendung des Kassenvermögens die gutachtliche Aeußerung der Gemein de⸗ behörde, und giebt dann die Verhandlungen mit ihrer Aeuße⸗ rung an den Bezirksausschuß ab. Im Uebrigen wird unter Beachtung des 5. 48 Absatz 4 nach Nr. 23 verfahren.
Anträge auf Auflösung einer für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichteten gemein⸗ samen Ortskrankenkasse (5. 43), welche von einer der bethei⸗ ligten Gemeinden oder von der Generalversammlung der Kasse gestellt werden (3. 48 Abs. 3), sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese veranlaßt die Aeußerungen der übrigen
aber jeder mindestens eine Stimme haben muß, führen wollen.
bei der Kasse betheiligten Gemeinden oder der Vertretung des
an hie' Stelle des bisherigen Kassenstatuts trete. Auf die Zu⸗
st. Die Aufsicht hat sich darauf zu beschränken, daß die Be⸗ stimmungen des Statuts befolgt und die Beiträge richtig ver⸗ theilt und eingezogen werden.
Die Auflöfung des Kassenverbandes erfolgt nach Maß⸗ gabe des Statuts unter Genehmigung des Regierungs⸗ Präsidenten.
vII. Betriebs-(Fabrik-⸗ Krankenkassen. a. Errichtung und Beaufsichtigung.
47) Wird für den Betrieb eines Unternehmers, welcher fünfzig oder mehr der Versicherungspflicht unterworfene Per⸗ sonen beschäftigt, von der Gemeinde, in deren Bezirk die Be⸗ schäftigung staktfindet, oder von der Ortskrankenkasse, welcher die beschäftigten Personen angehören, die Errichtung einer Betriebs (Fabrik⸗) Krankenkasse beantragt, so hat der Re⸗ gierungs-Präsident eine Erörterung des Sachverhalte herbei⸗ zuführen und anzuordnen, in welcher Weise hei derselben den Betheiligten oder deren Vertretern zur Aeußerung Gelegenheit zu geben ist. Erstreckt sich der Betrieb des Unternehmers Über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so sind diese ämmt⸗ lich zu betheiligen. Die Aeußerung der Gemeindebehörden hat sich auch darauf zu erstrecken, wie hoch die Beiträge zu bemessen find, welche dem Unternehmer im Fell des 5. 62 aufzuerlegen sein würden. =
Nach Abschluß der Verhandlungen entscheidet der Re⸗ gierungs-⸗Präsident nach pflichtmäßigem Ermessen unter Ab⸗ wägung der Interessen sämmtlicher Betheiligter über die Er— richtung der Betriebs- (Fabrik⸗ Krankenkasse. Wird der An⸗ trag abgelehnt, so sind die Antragsteller, sowie die betheiligten Gemeinden hiervon in Kenntniß zu setzen. Der Bescheid, durch welchen die Errichtung der Kasse angeordnet wird, ist dem Unternehmer unter Hinweisung auf die Vorschriften des S. 62 gegen Zustellungsurkunde mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen einer angemessenen, nach den Umständen festzusetzenden Frist zur Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile ein den Be⸗ flinm ungen des Gesetzes entsprechendes Kassenstatut zur Ge⸗ nehmigung einzureichen. Den betheiligten Gemeinden und Srtskrankenkossen ist von diesem Bescheide Kenntniß zu geben.