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slituts auch auf Errichtung von Sturmsignalen an der West⸗ küste Rücksicht zu nehmen, um die Leute rechtzeitig von den von England kommenden Stürmen zu benachrichtigen.
Der Abg. Dr. Thilenius erklärte, eine Prognose sei doch keine bestimmte Zusage, sondern eine Muthmaßung, welche die Regierung recht gut mit ihrem Namen decken könnte.
Der Atg. Graf zu Limburg-Stirum betonte, für die direkten Zwecke der Landwirthschast werde dabei nichts heraus⸗ kommen? Gewöhnlich würden die Beobachtungen eines alten Inspektors und Schäfers besser sein, als diejenigen der meteoro⸗ logischen Station.
Das Kapitel wurde bewilligt.
Beim Kap. 86 (Ober⸗Verwaltungsgericht und Depu⸗ tationen für das Heimathswesen) wünschte der Abg. Pr. Wehr in das Bundesamt für das Heimathswesen nicht allein Juristen, sondern auch solche Beamte zu berufen, welche im praktischen Leben sänden. Bisher sei dasselbe aus lauter Juristen zu⸗ sammengesetzt. Das Kapitel wurde bewilligt.
Bei ap. 87 Standesämter) beschwerte sich der Abg. von Wierzbinski darüber, daß in der Provinz Posen die Standes⸗ deamten in tendenziöser Weise polnische Namen verstümmelten, resp. verdeutscht in die Register eintrügen.
Der Abg. von Tiedemann (Bomst) hob dem gegenüber die Polonisirung germanischer Namen hervor, die früher von den Geistlichen der Provinz Posen systematisch betrieben worden sei. Im Hause befinde sich der Abg. Szumann, dessen Vor⸗ fahren sich gut deutsch Schumann geschrieben hätten. Aus Wollfschlaeger sei Wolszlegier geworden. Des Abg. Kantaks Vorfahren hätten sich früher Kanthack geschrieben.
Der Abg. Szumann bemerkte, ob er seinen Namen deutsch oder polnisch schreibe, habe mit den Standes amtsregistern nichts zu thun. Der Standesbeamte müsse die Namen so aufführen, wie sie traditionell und geschichtlich festgestellt seien.
Der Abg. Kantak betonte, der Abg. von Tiedemann benutze jede Gelegenheit, um über die Polen herzufallen. Er fordere den Beweis, daß seine (des Redners) Vorfahren sich Kanthak ge⸗ schrieben hätten. In Pommern existire ein Gutsbesitzer, der sich so schreibe, mit ihm aber nicht verwandt sei: sollte etwa daraus folgen, daß er sich Kanthak schreiben solle? Sein Name sei ein rein volnisches Wort und bedeute Balken. Die Schrei⸗ e, seines Namens sei älter als Hrn. von Tiedemanns Adel.
Der Abg. Hahn erklärte, der Ober-Präsident von Posen habe angeordnet, daß die polnischen Namen, genau der Tra⸗ dition entsprechend, in die Register eingetragen würden. Fehler seien bei der Revision der Standesamtsregister korrigirt worden. Mehr könne man doch nicht verlangen. Dieselben Klagen könnte man in allen Provinzen erheben. Die Schuld liege nicht an den Behörden, sondern an dem Institut,
Der Abg. Dr. Windthorst hob hervor, die Standesbeamten müßten, wenn irgend möglich, der polnischen Sprache mächtig sein, wenn sie sich über die betreffen den Familienverhältnisse orientiren und keine Fehler machen sollten. Uebrigens werde schon in der folgenden Generation die Buchführung der Standesbeamten große Mängel aufweisen. Man möge doch die ganze Eheschließung an die Gerichte, und die übrige Buch⸗ führung der Geistlichkeit zurückgeben.
Der Abg. von Tiedemann entgegnete, die polnischen Geist⸗ lichen hätten so lange, als sie die Register geführt hätten, deutsche Namen verändert resp. polonisirt, so hätten sie z. B. aus Hildebrand Hildebrandski, aus Schuster Schusterkewitsch gemacht. Was den Abg. Kantak betreffe, so sei er bereit, dem Abg. Kantak den Beweis zu liefern, daß dessen Name früher Kanthak geschrieben sei.
Der Abg. Dirichlet bemerkte, der Vorredner habe private mit amtlichen Handlungen verwechselt. In Ostpreußen, wo Polen, Litthauer und Deutsche wohnten, trage der Standes⸗ beamte den Namen so ein, wie derselbe ihm vorgeschrieben oder vorbuchstabirt werde. Mit der gehörigen Vorsicht gehe Alles. an könne doch nicht verlangen, daß die Standes⸗ beamten in Gumbinnen auch litthauisch sprächen. Wenn man korrekt geführte Bücher wünsche, so gebe man die Standes⸗ register nicht den Geistlichen zurück.
Der Abg. Kantat erklärte, wenn polnische Geistliche so verfahren hätten, wie der Abg. von Tiedemann behaupte, was er bestreite, so habe dies doch nichts mit der Gegenwart zu thun. Wenn der Abg. von Tiedemann den Beweis in Betreff seines Namens hier nicht öffentlich führe, so sage er, derselbe vermöge es nicht.
Der Abg. Dr. Wehr bemerkte, es sei nicht bewiesen worden, daß bei der Eintragung polnischer Namen tendenziös verfahren sei. Der Abg. Dirichlet irre, wenn derselbe meine, der Name müsse so eingetragen werden, wie der Betreffende es wünsche. Auch er und seine Freunde erblickten in der jetäzigen Führung der Standesbücher — und darin gebe er dem Abg. Windthorst nicht ganz Unrecht — sehr viel Bedenk⸗ liches, und glaube er, daß es vielleicht besser sei, für die Zu⸗ kunft Wandel zu schaffen.
Der Abg. Dirichlet betonte, viele der Mißstände, die sich bei der standesamtlichen Verwaltung gezeigt hätten, beruhten auf der Mangelhaftigkeit der standesamtlichen Formulare. Eine Revision derselben würde gewiß im Interesse der kor— rekten Buchführung der Standesamtsregister liegen.
Das Kapitel wurde bewilligt.
Kap. 88 und 89 wurden ebenfalls ohne Debatte ge— nehmigt.
Für landräthliche Behörden und Aemter werden in Kap. 90 Tit. J. 2125 661,56 ( gefordert.
Der Abg. von Hönika bemerkte, er müsse hier eine Sache zur Sprache bringen, die in der Provinz Schlesien viel Staub aufgewirbelt habe und durch alle Zeitungen ge⸗ gangen sei. Bei einer Landrathsamtssitzung habe der Ver— weser, Herr von Ohlen, den Gemeindevorsteher Fuhrmann mit „Ihr“ angeredet. Derselbe habe dem Landrathsverweser die Änrede zurückgegeben. Die Folge sei gewesen, daß der Kreisausschuß den Gemeindevorsteher zur Amtsentsetzung, also zur höchsten Strafe, die ihn habe treffen können, ver— urtheilt habe, und daß das Bezirks⸗-Verwaltungsgericht in
Breslau dieses Erkenntniß bestätigt habe. Er wolle nicht das Erkenntniß irgend einer Bekrittelung unterziehen, nicht den Gemeindevorsteher in Schutz
nehmen, seine Absicht sei auch nicht, den Antrag an den Minister zu stellen, derselbe möchte dem Hrn. von Ohlen einen Verweis geben, aber er möchte die Thatsache hier kon⸗ statiren, daß die Bauernschaft eine Sühne verlange.
wisse, daß dem Herrn Baron von Ohken die Angelegenheit sehr peinlich gewesen sei. Derselbe sei ein im ganzen Kreise sehr beliebter, sehr geachteter und sehr ruhiger Mann, der keineswegs die Absicht gehabt habe, den Fuhrmann zu verletzen. Der Minister möge daher eine Instruktion an die Landräthe rich—m
ten, sie möchten sich in gefälliger Form mit ihren Untergebenen benehmen. Jeder Soldat werde doch in der Armee von den höchsten Offizieren mit „Sie“ angeredet, da könne doch ein Landrath einem Gemeindevorsteher gegenüber ein Gleiches thun. Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa erwiderte, die Art und Weise, wie dieses welterschütternde Sr⸗ eigniß von dem Vertreter des Kreises Namslau hier zur Sprache gebracht worden sei, lasse eine De⸗ batte wohl zu, odgleich ja dieselbe eigentlich, nachdem schon das Gericht in Breslau in dieser Angelegenheit endgültig entschieden, überflüssig sei. Aus dem Erkenntniß des Gerichts gehe klar hervor, daß der Gemeindevorsteher Fuhrmann es lange schon an der nöthigen Achtung und Disziplin habe fehlen lassen, die man von einem Beamten, seinem Vorgesetz⸗ ten gegenüber, erwarten könne. Die hier angeregte Sache spiele erst in zweiter Linie bei dem Erkenntniß mit. Derselbe habe Ausdrücke gebraucht, wie: „Dazu haben Sie kein Recht!“ „das verbitte ich mir!“ u. s. w. Hieraus gehe hervor, daß berfelbe es an der nöthigen Achtung und Bescheidenheit habe fehlen lassen. Derselbe hätte andere Wege gehabt, zu seinem Recht zu kommen und hätte sich diejenigen von den Rockschößen los⸗ reißen sollen, die ihn aufgehetzt hätten. Im Uebrigen müsse er (Redner) sich noch darüber äußern, in welcher Weise sich die Presse dieser Angelegenheit gegenüber benommen habe. Das „Reichsblatt“ habe einen Artikel gebracht, der wieder po⸗ litische Partei⸗Interessen der Sache unterzuschieben suche. Dieser Artikel sei dann vertheilt, und zu Wahlzwecken von der liberalen Partei benutzt worden. Seien die Verfasser derartiger Machwerke wirklich im Stande, die Verantwortung für solche Hetzereien und Verleumdungen zu übernehmen? Wenn die Presse so verfahre, die Thatfachen zu entstellen, und das Falsche als das Wahre hinzustellen, dann werde man bald zu Zu— ständen kommen, wie sie in Frankreich seien. Wolle der Vor⸗ redner etwas thun für das Wohl seiner Wähler, so möge derselbe solche Fälle außer Acht lassen, und sich nicht im Reichs⸗ tage, wenn Vorschläge zur Besserung von der Regierung ge— macht würden, stets diesen gegenüber verneinend verhalten! Der Abg. Dr. Meyer Breslau) erklärte, der Vorredner habe der Linken den Vorwurf gemacht, die Sache groß auf⸗ gebauscht zu haben. Der Abg. von Heydebrand habe ja auch schon öfter die Posaune geblasen, ohne daß die Mauern von Jerichow umgestürzt seien. Seine Partei habe hier weder das Verfahren des ꝛc. Fuhrmann, noch des Hrn. von Ohlen, noch
das Erkenntniß des Gerichts bekritelt, sondern verlange vom
Minister eine Anregung, daß sich solche Vorfälle nicht wieder— holen sollten. Nicht korrekt sei die Selbsthülfe des Hrn. Fuhrmann, aber sie sei menfchlich, denn auf einen groben Klotz gehöre ein grober Keil, sage man gewöhnlich. Man habe einen analogen Fall im „Bettelstudenten“ auf der Bühne gesehen. Da kaͤmen zwei Leute vor, von denen der Eine sage: „Ich duze Jeden, der mich duzt.“ Der Andere sage: Ich erze Jeden, der mich ers“ Hr. Fuhrmann sei der Dritte im Bunde: der ihrzt Jeden, der ihn ihrze. Die Angelegen⸗ heit habe ihre prinzipielle Seite darin, daß der eine von zwei Leuten, die in denselben Fehler gefallen seien, mit der härtesten Strafe belegt sei, während dem anderen nichts geschehen sei. Es sei darum erwünscht, daß ein Regulativ darüber erlassen werde, wie die Anrede lauten sollte. Es werde ja von Pro⸗ sefsor Ihering als ein großer Fehler der deutschen Sprache bezeichnet, daß das allgemeine „Du“ aufgegeben worden sei. Er möge hier freilich keine Initiative zur Wiedereinführung desselben geben. In dem Erkenntniß des Bezirks verwaltungs⸗ gerichts werde gesagt, daß auch ausschlaggebend sei, daß unter den Bauern eine gewisse Rohheit der Sitten nicht zu entfernen fei. Das sei bei den Eisenacher Bauern nicht der Fall. Er möchte daher bitten, daß ein diesbezügliches Regulativ über die Titulirung erlassen werde.
Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa erklärte, von Bühnenvorkommnissen sei hier nicht die Rede. Es handele sich um Aeußerungen, die ein Beamter seinem amtlichen Vor— gefetzten gegenüber gethan habe. Wenn der Abg. Meyer das Verhältniß des Untergebenen mit dem Verhalten von Schau⸗ spielern auf der Bühne vergleiche, dann empfinde er eine Art von Mitleid mit dem Abg. Meyer.
Der Abg. Dirichlet bemerkte, der Abg. von Heydebrand
habe davor gewarnt, französische Zustände durch Kritik von Urtheilen richterlicher Behörden herbeizuführen. In der Presse aber und namentlich im Hause seien von der rechten Seite Erkenntnisse des hiesigen Stadtausschusses einer Kritik unter⸗ zogen worden, welche alle Achtung vor dieser Behörde unter⸗ graben müsse. Da sei Seitens eines hohen Beamten gesagt, daß die Mitglieder dieses Kollegiums von ihrem Standpunkte als Hausbesitzer aus urtheilten. Das sei noch schlimmer, als wenn man ihnen politische Tendenzen vorwerfe. Der Staäats-Minister von Puttkamer entgegnete, er könne sich hier nicht auf den respektiven Fall einlassen, sondern sich nur fragen: sei er verpflichtet oder berechtigt, in Folge dieses ganz vereinzelten Falles ein großes Cirkular über die Rege⸗ lung des Geschäftsganges an seine Beamten zu erlassen? Diese Frage verneine er. Er wisse sehr wohl, daß jeder Mann im Lande amtlich mit „Sie“ angeredet werde, der überhaupt erwachsen sei. Es liege hier das Versehen eines im Ehrenamt stehenden interimistischen Landraths vor. Er selbst hätte an dessen Stelle den Herrn Fuhrmann von vorn— herein mit „Sie“ angeredet. Aber wenn er auf Grund der⸗ artiger einzelner Fälle generelle Verfügungen erlassen wollte, so würde er bald in einen Geschäftsdrang kommen, der ihn von wichtigeren Dingen im Amt unnöthig abhielte. Daher bitte er, von dem Verlangen nach einer solchen generellen Verfügung abzusehen.
Der Abg. von Hönika erklärte sich durch die Erklärung des Ministers vollständig befriedigt.
Das Kapitel wurde bewilligt.
Im Kap. 91, Tit. 1 werden für Lokal⸗Polizeiverwaltung Berlin 27 000 4 gefordert.
Zu diesem Kapitel hat der Abg. von Eynern folgenden Antrag eingebracht:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
An die Königliche Staatsregierung die Aufforderung zu rich ten, dem Landtage in der nächsten Session einen Gesetzentwurf vor⸗ zulegen, der unter Abänderung des Gesetzes, betreffend die örtliche Polizeiverwaltung vom 11. März 18560 auf eine Einschränkung der vorbehaltenen Befugniß und auf eine gerechtere Vertheilung der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung Bedacht nimmt.
Der Antragsteller führte aus, daß die zwanzig Städte in Preußen, welche eine Königliche Polizeiverwaltung hätten, da⸗ durch finanziell sehr bevorzugt seien vor allen übrigen Städten, die ihre Polizeiverwaltung aus Gemeindemitteln bestreiten müßten. Allein die Berliner Königliche Polizeiverwaltung erheische aus Staatsmitteln 6 649 586 AM in diesem Etat. Berlin selbst habe für die Polizei keine Ausgaben, während
doch diejenigen Städte, welche an sich chon ihre eigene Polizei bestreiten müßten, auch noch für die Erhaltung der Berliner Polizei zu den Staatssteuern mit herangezogen würden. Uebri⸗ gens wurde es der Kommune Berlin gewiß nicht unangenehm fein, wenn derselben die eigentliche Wohlfahrtspolizei, wie die Straßen- und Strombaupolizei, das Meldewesen u. . w. über⸗ tragen würde. Der Antrag solle im Interesse der Städte, die ihre Polizei aus Kommunalmitteln unterhielten, die vorher charakterisirte Ungleichheit beseitigen.
Hierauf nahm der Staats-Minister von Puttkamer das Wort:
Ich erlaube mir, an den Herrn Abgeordneten die Bitte zu richten, auf seinem Antrage nicht zu bestehen, und werde mir ge⸗ statten, einzelne Bemerkungen hinzuzufügen, von denen ich hoffe, daß 6. den Herrn Abgeordneten wohl zu einer Verzichtleistung bestimmen önnen.
Zunäckst habe ich darauf aufmerksam zu machen, daß es nicht ganz zutreffend ist in thatsächlicher Beziehung, wenn er annimmt, daß die Stadt Berlin zu den Kosten der hiesigen Polizeiverwaltung nickts beisutragen hat; ich glaube, es würde ihr das sehr lieb sein, es ist aber tbatfächlich nicht der Fall. Berlin muß genau in
demselben Verhältniß. wie alle anderen mit Königlicher Polijzeiwerwaltung verfehenen Städte nach 5§. 3 des Gesetzes
zom II. März 1850 die sachlichen Kosten der Polizeiverwaltung tragen; ich weiß im Augenblick die Ziffer nicht ganz genau auswendig, aber daß es weit über 2 Millionen Mark jährlich sind, weiß ich ganz sicher. Dazu kommen noch die sehr erheblichen außerordentlichen Koften, beispielsweise die Kosten für den Bau des augenklicklich in Ausführung begriffenen Polizei⸗-Präsidiums, der Millionen kosten wird. Also in dieser Beziehung glaube ich, daß die Stadt Berlin in irgend einer Weife von anderen in ähnlicher Lage befindlichen Städten nicht bevorzugt ist. Und an diese Bemerkung wegen Berlin möchte ich gleich noch etwas anknüpfen, worüber der Herr Abgeordnete sich auch verbreitet hat. Er scheint mir nämlich der Meinung zu sein, daß, wenn man in jenen Städten, in welchen eine staatliche Polizei⸗ verwaltung bestebt und in welchen man sie aufrecht erhalten will, einzelne Zweige der Polizei, etwa die Wohlfahrtspolizei, das Meidewefen, die Hafenvolizei übertrüge, daß dann eine erhebliche Rostenerfparniß für den Staat erwachsen würde. Meine Herren, ich glaube, das ist nur in überaus beschränktem und bedingtem Umfang denkbar, denn die Erfahrungen haben gelehrt, daß, je mehr man die polizeiliche Thätigkeit konzentrirt und zentralisirt, desto wirksamer und defto billiger wird sie relativ. Wenn wir beispielsweise mit der Stadt Berlin ein Abkommen treffen wollten, eine Anzahl Zweige der Polizeiverwaltung ihr zu übertragen, so würde die Kommune in die Rothwendigkeit verfetzt werden, einen ganz neuen Verwaltungs zweig einzuführen mit einem sehr erheblichen Persongl, und ich bin fest überzeugt, daß die Ersparnisse, welche etwa für die Staate kasse dadurch entsteben würden, daß noch einzelne Zweige der Polizei vom Staate auf die Stadt übertragen werden, ganz außer Verhältniß steben würde zur Mehrbelastung, welche die Stadtkasse Fbernebmen müßte. Alfo es würde die Polizeiverwaltung im Ganzen, ihre einzelnen Betriebs zweige zusammengefaßt, theurer werden als bisher. Indessen, ich will ja zugeben, daß das kein entscheidender Grund für die Beleuchtung diefer Frage ist. Ich habe die Anträge des Hrn. von Ernern heute und im vorigen Jahre — und ich möchte mich vergewissern, ob ich darin Recht habe — im Großen und Ganzen
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auch prinzipiell so aufgefaßt, daß sie weniger orgagäansatorischer als
finanzieller Natur sein sollen. Er fühlt sich im Interesse der anderen größeren Städte über 10000 Einwohner. die keine staatlicke Polszeiverwaltung haben, darüber beschwert,
daß diese die Kosten ihrer gesammten Polizeiverwaltung allein tragen müͤssen, während in denen mit staatlicher Polizeiverwaltung die vper⸗ sönlichen Kosten zwar vom Staat, aber die sachlichen ven den Kom⸗ munen getragen werden müssen und er sieht darin ein Unrecht, für welches er nach irgend einem Ausgleich sucht, sei es nun, daß man denjenigen Kommunen, welche keine Staats. Pelizeiverwaltung haben, Subventionen zur Unterhaltung ihrer Polizei giebt, oder daß man in denjenigen Kommunen, welche mit Staals⸗Polizeiverwaltungen versehen find, den Antheil der Gemeinden an den Kosten erhöht. Wenigstens eine andere Möglichkeit würde nicht vorhanden sein. Denn das Ein⸗ gehenlassen einiger weniger staatlicher Polizeiverwaltungen, worauf der Abg. von Eynern auch hingedeutet hat, würde, glaube ich, so verschwindend ins Gewicht fallen, daß dieser Gesichtspunkt meines EGrachtens kaum in Betracht gezogen werden könnte. Meine Herren, die meisten der Königlichen Poltzeiverwaltungen auch außer Berlin werden gewiß als nothwendig anerkannt werden müssen. Ich will ja gern zugeben, daß in vielen Fällen, z. B, bezüglich Göttingen, Felle, Hangu und auch Fulda sich über das Fortfallen der Polizei⸗ verwaltungen reden läßt, obgleich ich daraus keinen Schluß zu Un⸗ gunsten des Bestehens dieser Polizeiverwaltungen gezogen wissen möchte. Aber das, glaube ich, wird Hr. von Eynern doch anerkennen müssen, daß die Frage, ob diese kleinen Polizeiverwaltungen zu beseitigen seien, doch nur von ganz geringer finanzieller Bedeutung sein kann.
Ich glaube, daß der Standpunkt, den der Hr. von Epnern ver⸗ tritt, allerdings in einem fundamentalen Punkte irrthümlich ist. Er ö nämlich davon aus, — oder wenigstens kann man seine Aeußerung o auslegen — daß das Bestehen staatlicher Polizeieinrichtungen eine besonders Vergünstigung für die betreffenden Kommunen sei, für welche sie eingerichtet werden sollen. Nein, davon kann nicht die Rede sein. Liegt ein staatliches Interesse vor, an dem bestimmten Ort eine staatliche Polizeiverwaltung einzurichten, so regelt das Gesetz für diefen Fall die Vertheilung der Kosten. Man kann, deshalb nicht jagen, Berlin beziehe für die Polizeiverwaltung s Millionen jährlich, sondern man muß sagen: der Staat glaubt im Interesse der ge⸗ sammten staatlichen und allgemein volitischen Verhältnisse sine Königliche Polizeiverwaltung in Berlin unterhalten zu müssen, deshalb fordert er von der Landesvertretung die dazu erforderliche Summe. im Etat. Deshalb glaube ich, auch nicht, daß man wird sagen können, die andern 176. Städte, die keine staatliche Polizeiverwaltung haben, sind benachtheiligt, vielmehr wird man fagen müssen: in denjenigen Städten, wo wir eine staatliche Polizeiverwaltung haben, wird ein staatliches Bedürfniß befriedigt, und das muß natürlich vom Staate bejahlt werden. Daß dadurch diejenigen Koömmunen, die solche stagtlichen Polizei verwaltungen haben, ich möchte fagen, zufällig einen gewissen finanziellen Vortheil haben, will ich anerkennen. Aber das wird man — wenn der Ausdruck. ge= stattet ist — mit in den Kauf nehmen müssen. Der prinzipielle Grund für die Sache ist doch immer der: ist ein Bedürfniß anzu⸗ erkennen, daß an dem und dem Orte eine Königliche Polizeiverwaltung eingerichtet werde? Ich will nun mal gleich an die Verhältnisse in der Rheinprovinz anknüpfen — der Abg. von Eynern hat ja Eöln c. in den Kreis seiner Betrachtung gezogen. Es ist ja richtig, in Cöln besteht eine Königliche Polizeiverwaltung, — sie wird auch meines Erachtens wenigstens bestehen bleiben müssen — und ein Theil diefer Kosten wird aus dem Budget der Stadt Cöln bestritten. Ich erkenne an, daß es andere Städte in der Rheinprovinz giebt, in welchen in diesem Augenblick die Einrichkung einer staatlichen Polizeiverwaltung dringender oder wenigstens ebenso dringend ist wie in Cöln, i. B. in Elberfeld⸗ Barmen. Elberfeld hat früher eine Königliche Polizeiverwaltung ge⸗ habt, sie ist unter anderen Verhältnissen aufgelöst worden. Aber ich erkenne an, daß, wenn nur die Hoffnung vorhanden ist oder, ich möchte sagen, soweit die n ,. vorhanden fein wird, daß das Haus diejenigen Summen bewilligt, welche nothwendig sind, um in Elberfeld. Sarmen eine ftaatliche Polizeidirektion einzurichten, daß dann die Regierung bereitwillig darauf einzugehen und von Ihnen die Gelder hierfür zu erbitten haben würde. Dann allerdings ist Elber⸗ feld ⸗ Barmen ein Centrum des Verkehrg, in welchem fich in der letzten Zeit eine so große Anzahl von bedenklichen Er⸗ scheinungen auf dem sozialen Gebiete bemerklich, gemacht haben, daß die Frage wobl der Erörterung fähig, und ich glaube sogar bebärftig ift, od man nicht bei den jeßigen Zuständen nach dis ser Richtung seine Augen zu lenken hat. Indessen ich erwähne das hier
nur beiläufig und darf, mich ia sür die Zukunft im Namen der Staatsregierung nicht vinkuliren. Aber ich glaube darauf immer
Murũckkommen zu müssen, meine Herren, daß diese Frage nicht dabin beantwortet werden kann, daß eiwa, weil eine Stadt durch das Ber steben staatlicher Polizeiverwaltung tbatsächlich finanziell erleichtert
wird, der Anspruch an die Staatsfinanzen erboben nun auch andere Städte in gleicher Weise eine Erlei müßten. Das würde, glaube ich, gänzlich aus d
jenigen Betrachtung weise herausfallen, welche für die Staats egierung allein maßgebend ist, und insofern der Hr. Abg. von Gynern bierauf hinaus will mit seinem Antrage, kann ich nur sagen, ich sehe die Möglichkeit nicht ein, ihm jzu Hülfe zu kommen, denn ich wiederhole, Tie Einziebung einiger kleiner Polizeidirektionen nützt in dieser Rich⸗ tung garnichts; und in anderer Beziehung entweder den anderen Kom-
munen, welche Staatèpolizeiverwaltung haben, größe erlegen oder den nicht mit Staatspolizeivermaltung
ventionen für ihre Polizei zu geben, dazu scheint mir die Möglich-
lichkeit nicht vorzuliegen. Ich kann ja ganz offe allerdings — und das ist, wenn ich so sagen dar technischer Gesichtsvunkt — die jetzige Vertheilun und Kommune in Bezug auf die Polizeiverwaltung, des Gefetzes vom 11. März 1851 mit sich bringt,
trãglichkeĩiten an sich trägt; ich glaube jedes Mitglied einer größeren stättischen Verwaltung, welches in dieser Lage ist. wird mit mir Die ewigen Prozesse und Streitigkeiten über die Firirung des Begriffes: was ist im einzelnen Falle sächlich, was ist Terfönlich, ist etwas im höchsten Grade Unangenehmes, Herren, wären wir noch auf dem glücklichen Standpunkt — ich spreche das zus von dem Standpunkt der Staatsregierug — daß nur Lie beson deren Kosten, welche dadurch entsteben, daß eine Staats Poliʒeiverwaltung eingerichtet wird, vom Staate getragen werden, wie das — ich kann
das anerkennen.
das auch mit Materialien nachweisen — die Absicht
war, dann läge die Sache anders; sie ist in eine verbãltnißmãßig ungänstige Lag? dadurch gerathen, daß das bekannte Erkenntniß des
Dber⸗Tribunals vom Jahre 1861 den Staat in inem fang herangezogen hat, oder mit anderen Worten, de
sönlihen Kosten fehr viel umfasfender gestaltet hat, wie das ursprünglich Daraus ist die thatsächliche große Ungleichmäßig—
beabsichtigt war. keit zwischen der Belastung der einzelnen Kommunen die Sache liegt nun einmal so. Vertheilung den Kosten nicht eine zweckmäßigere zu ich kann hier offen erklären, daß, so sehr wir uns b befriedigende Regelung der Angelegenheit vorzuber
immer mir darauf hinaus laufen kann, eine größere Belastung der⸗
jenigen Kommunen, welche Staats ⸗ Polizeiverwaltung
zuführen. Man müßte, wenn man auf treten wollte, Quoten des G ; Polizeiverwaltung erfordert, aufstellen, die
Kommunen zu tragen hätten. Der Gesetz entwurf, Akten des Ministeriums des Innern hefindet, und kat, die Frage nach Grundsätzen der Billigkeit zu Quoten aufzustellen versucht. Man ist darauf geko
Tas Entsprechende sein würde: den vierten Theil sämmtlicher Kosten
der Ortspolizei den betreffenden Kommunen aufzulege
auf den Staat zu übernehmen. Es jst eine Berechnung aufgestellt worden, wie hoch sich hiernach die Gesammtkosten stellen würden,
welche die einzelnen Kommunen zu leisten haben. sammtlichen Städten eine
Vergleich zu den jetzt getragenen Kosten Da“ ift für mich, der ich damals nicht Innern, sondern Kultus-Minister war, und als
Den Entwurf im Staats⸗Ministerium zu votiren
reichender Grund gewesen, dagegen zu votiren, daß er zur Zeit Zeit, wo die Kom⸗
vorgelegt würde, weil ich meinte, daß in einer Ze munen mit so großer finanzieller Bedrängniß zu man nicht gut thut, noch weitere Lasten auf ibre S
und daß, so lange wir nicht auf diesem Gebiete in große
reformatorische Bahnen eingetreten sind, uns bleibt, als den status quo aufrecht zu erhalte Fr. von Eynern würde, gut thun, heute flimmung über seinen Antrag nicht zu
aus meinen Aeußerungen den guten Willen zu entn gelegener Zeit auf einzelne Gedanken aus seinem kommen. Antrag will, ist unmöglich, denn ich wiederhole, w helfen zu konnen, durch Aufhebung der einen oder de
Direktion, so ist das nach meinen Ausführungen ein vollständiger
Irrtbum.
Der Abg. Zelle erklärte, die Königlichen Polizeiverwal⸗ tungen seien allerdings pekuniär im Vortheil; aber das Neben⸗
. nun e Die Regierung hat sich mit der Frage bereits beschäftigt, ob an die Stelle des jetzigen Modus der
Gesammtbetrages, welchen die
Vermehrung bis zu
bestehen,
Aber in diefem Augenblicke so viel zu erreichen, als sein
werden müßte, chterung erfahren em Rahmen der⸗
re Lasten aufzu⸗ versebenen Sub⸗
n erkllãren, daß f, ein wesentlich g zwischen Staat
wie es der 5§. 3 sehr viele Unzu⸗
Ja, meine
des Gesetzgebers
viel höheren Um⸗ r Begriff der per⸗
entstanden. Aber
setzen sei; aber emuht haben, eine eiten, diese doch
en haben, herbei⸗ festen Boden die betreffenden der sich in den der sich bemüht lösen, hat solche mmen, daß etwa
n und Dreiviertel
Da ist denn bei 16 0609, im herausgekommen. Minister des solcher über hatte, ein aus—⸗
laboriren haben, chultern zu legen,
nichts Besseres n. Ich glaube, auf einer Ab⸗ sondern ehmen, zu guter Antrage zurückzu⸗
enn Sie glauben, r anderen Polizei⸗
einanderbestehen zweier Verwaltungen bringe doch viele Differenzen mit sich. Ohne Gesetz könnten die Wünsche des Abg. von Eynern befriedigt werden, denn das Gesetz verlange von der Regierung keine Maßregeln, sondern lasse ihr die⸗ selben frei; sie könne darauf verzichten. Die Uebertragung einzelner Zweige der Polizei auf die Kommunen, als z. B. der Markfpolizei und der Feuerwehr, könne wohl Ersparnisse herbeiführen, und müsse nicht nothwendig eine Ausgabever⸗ mehrung mit sich bringen. Es könne sehr wohl die gesammte staatliche Polizei auf die Sicherheitspolizei reduzirt werden, was auch eine Ersparniß für die Staatkasse ergeben würde.
Der Abg. Francke wies darauf hin, daß ahnliche Anträge, wie der des Abg. von Eynern schon früher vom Abgeordneten⸗ hause und dem Herrenhause angenommen worden seien; man habe für die kleineren Städte die Beseitigung der Königlichen Polizeiverwaltungen verlangt; jür die größeren die Ueber— tragung einzelner Zweige der Polizei auf die Kommunen. Das lasse sich wohl durchführen, wie der Vorgang im König— reich Sachsen beweise, wo den Kommunen die Markt-, Feuer⸗ Straßen-, Bau- ꝛc. Polizei und sogar die Medizinalpolizei übertragen worden sei.
Der Abg. von Eynern bemerkte, daß die Polizeilasten in den Industriestädten am Rhein oft die Hälfte der ganzen Kommunallasten ausmachten; die Aeußerungen des Ministers ließen hoffen, daß eine Remedur versucht werden würde. Die Kommunallasten seien im Westen so groß, daß ganze Familien auswanderten, um in minder belasteten Städten ihren Wohn⸗ sitz zu nehmen, z. B. in Cöln und Berlin. Dem Wunsche des Ministers, den Antrag zurückzuziehen, möchte er gern entsprechen, da seine Rede viel Beruhigendes enthalte; aber es liege ihm doch sehr viel an der genauen Erörterung der Frage, deshalb beantrage er, den Antrag der Gemeinde kommission zu Üüberweisen.
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er wisse aus früherer Erfahrung, daß die Städte im Interesse der Selbständigkeit ihrer Verwaltung gern die Polizei ganz in ihrer Hand hätten und behalten möchten. Aber es gebe einzelne Städte, in denen man eine Königliche Polizeiverwaltung nicht entbehren könne; auch gebe es derartige Verwaltungen in kleineren Städten, wo sie entbehrt werden könnten, z. B. in Celle. Wenn der Minister die Polizei in diesen kleineren Städten zurückziehen wolle, dann könne man denselben unterstützen.
Der Antrag wurde der Gemeindekommission überwiesen.
Der Titel wurde genehmigt.
Beim Titel 2: Abtheilungsdirigenten des Polizei-Präsi— diums, führte der Abg. NRintelen darüber Klage, daß in ge⸗ wisfen' Stadttheilen Berlins die Bedingung beim Bau gestellt werde, Vorgärten zu unterhalten, oder das Terrain der Stadt— gemeinde abzutreten.
Der Staats-Minister von Puttkamer erklärte, daß er augenblicklich keine nähere Auskunft darüber ertheilen könne.
Im Uebrigen wurde das Kapitel ohne Debatte genehmigt, ebenss die Kapitel 92: Polizeiverwaltung in den Provinzen, und 3: Polizeidistriktskommissarien in der Provinz Posen.
Im Kapitel 4: Landgensd'armerie, und zwar im Titel 2 (189 berittene und 1981 Fußgensd armen) befindet sich auch die Ausgabe von 1050 „ für einen Gensd'armen in Rem⸗ scheid, zu dessen Kompetenzen die Bergwerksdirektion der Grube „Wohlfahrt“ 1000 „6 zu leisten hat.
Der Abg. Berger hielt es für bedenklich, Gensd'armen auf Wunsch von Industriegesellschaften anzustellen; das mache auf die Arbeiter keinen guten Eindruck.
Der Abg. Dirichlet erklärte, er halte die Einführung von Oberwachtmeistern für unmotivirt. Der Oberwachtmeister solle ein Verwaltungsvorgesetzter, eine Art Mittelperson zwischen dem Landrath und den Gensd'armen werden, und man hoffe, so eine bessere polizeiliche Thätigkeit der Gens⸗ d'armen zu erzielen. Allein man könne doch nur immer auf die Erfahrungen hinweisen, die man in Posen gemacht habe, wo die ortspolizeilichen Verhältnisse ganz anderer Art seien. In den übrigen Provinzen würde die Einschaltung des Ober— wachtmeisters sich nur unbequem erweisen.
Man würde eine
Person mehr erhalten, die keine bestimmte Thätigkeit, aber
deshalb das Bedürfniß habe, sich wichtig zu machen. Da die Abstriche, die er an diesem Etatstitel zu machen vor⸗ schlage, sich nicht jetzt gleich im Einzelnen bestimmen lassen, so beantrage er, den Titel an die Budgetkommission zurück⸗
zuverweisen.
Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa entgegnete, er halte die Einführung der Institution der Oberwachtmeister sowohl, als die Vermehrung der Gensd'armerie für sehr nützlich, und bedauere nur, daß nicht noch mehr für Vermeh⸗
rung der berittenen Gensd'armen aufgewendet werde.
Eine
Kontrole der Gendarmen sei nothwendig, damit dieselben in⸗ takt erhalten blieben, und diese Kontrole könne nur wirksam
sein, wenn sie immer nur einen kleinen Kreis von Gensd'ar⸗ men umfasse. g de ber werde Jeder eintreten, der die Beschaffenheit der Ortspolizei
kenne.
Für die Vermehrung der Gensd'armerie aber
J
Dieselbe liege vielfach in der Hand von Krüppeln, ja
hier und da sei sie selbst Frauen übertragen worden. Unter diesen Umständen dürfe man sich nicht wundern, wenn der Gensd'arm die einzige Person sei, vor welcher die Leute noch Respekt hätten.
Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, er könne
die Ver⸗
mehrung der Gensdarmerie nicht ablehnen, da er die Be⸗
dürfnißfrage nicht ableugnen könne.
Wenn aber der Vor⸗
redner behaupte, daß der Gensd arm die einzige Person sei, vor der man noch Respekt habe, so veranlasse ihn dieser Aus⸗ spruch, bei dieser Gelegenheit der Staatsregierung die ernste
—
Frage vorzulegen, wie es komme, daß im Volke schließlich nur noch Respekt vor der rohen Gewalt vorhanden sei.
Er sei
nicht geneigt, zu behaupten, daß das allein daher komme, weil man den Einfluß der Kirche beeinträchtige, und die moralischen Institutionen erschüttert habe, welche das Vol kund die Einzelnen in
Selbstbeschränkung hielten.
Er erkenne vielmehr an, daß auch
äußere Verhaltnisse, die zunehmende Verarmung vor Allem, dazu beigetragen habe, daß es so weit gekommen sei; aber wenn man fortfahre, so wenig für die moralische Entwickelung zu thun, wie bis jetzt, so müsse man die Zahl der Gensd'armen ins
Unendliche vermehren.
Er möchte daher die Regierungen auf—
fordern, die moralischen Institutionen, und die Kirche frei zu machen, die allein die innere Ordnung zu schaffen vermöge. Das werde besser sein, als immer nur für die äußere Ordnung
zu schaffen.
Der Abg. die Sberwachtmeister, da es eine althannoversche Einrich⸗
tung sei.
Dr. Köhler erklärte, er empfehle dem Hause
Der Abg. von Benda bemerkte, die Vermehrung der Gensd'armerie könne er nicht ablehnen mit Rücksicht auf die vermehrte Bevölkerung. Den Antrag, den Titel an die Kom—⸗
mis
sion zurückzuverweisen, bitte er abzulehnen.
Wünsche der
Abg. Dirichlet einige Abstriche an diesem Titel zu machen, so könne derfelbe bei der dritten Lesung dahin gehende Anträge
stellen.
Der Abg. von Meyer (Arnswalde) erklärte, gerade des—
halb, weil der Gensd'arm jetzt dem Landrath aus den Fin⸗ gern gekommen sei, begrüße er das Institut der Kreis-Ober—
wachtmeister mit Freuden.
dung zwischen
werden.
Denn so könne nur die Verbin⸗ Landrath und Gensd'arm wieder hergestellt
Gegen die Vermehrung der Gensd'armerie habe er
selbstwerständlich nichts einzuwenden. . ö
Der Abg. von Eynern betonte, der Abg. Windthorst sei so sehr von dem Kulturkampf eingenommen, daß derselbe das Bedürfniß spüre gleich auf denselben zurückzukommen, wenn das Haus einmal zwei Tage keine Sitzungen abgehalten habe.
Der Abg. Dirichlet erklärte,
da es sich bei den Kreis—
Oberwachtmeistern um eine althannoversche Einrichtung han⸗
dele, so ziehe er seinen Antrag zurück, da derselbe doch aus—
sichlslos sei. ⸗ Der Titel wurde bewilligt; ebenso der Rest des Kapitels. Hierauf vertagte sich das Haus um 4“ Uhr auf Dienstag
11 Uhr.
R Inserate für den Deutschen Reichs— und Kön
Preußischen Staats Anzeigers: Berlin sw., Wilhelm ⸗Straße Nr. 32.
R
u. dergl.
.
6 Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7 ͤ Verloosung, Amortisation. Zinszahlung S. Theater- Anzeigen. u. 8. V. von öffentlichen Papieren. 9
Grosshandel. literarische Anzeigen.
Familien · Nachrichten.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Verkaufs⸗Anzeige und Ediktalladung.
In Sachen,
betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- liche Bermögen des Bierbrauers Johann Bernhard Heskamp und dessen Ehefrau Wilhelmine, geb. Garbe, zu Lingen, welche in Lingen'scher allgemeiner ehelicher Guter gemeinschaft leben, follen die denselben gehörigen Band 7 Blatt 612 des Grundbuches der Stadtflur Lingen unter Nr. 1— 5 eingetragenen Grundstücke: . J
I das Wohnhaus Nr. 235 in, der Stadtflur Lingen nebst Hofraum, Bierbrauerei und Tisteller mit 315 M6 Nutzungswerth, auf Kartenblatt 5 Parzelle 320 /73 von Sa 60 am. Geb. St. R Nr. 528;
2 Kartebfatt 5 Pazelle 71, Weide, von 154m;
3) ein Kamp am Kanal, Acker und Wiese, Kar⸗ tenblatt 10 Parzelle 38 und Parzelle 39 von zusammen 1 ha — a 42 4m mit 7, 85 Thaler Reinertrag; ;
4 ein Garten auf den Bögen mit Gartenhaus und Hofraum, Kartenblatt 9 Parzelle 144 und 115 von jzusammen 16 a 65 4m mit 1,61 Thaler Reinertrag; J
5) eine Grundfläche an Nr. 1 Garten, Sofraum mit Stall Kartenblatt 9 Parzelle 72 von 43 N Am mit O, 33 Thaler Reinertrag und
; Kartenblatt 9 Parzelle 319 / 13 von 2a 61 am in dem auf
den 26. März 1834. Vormittags 19 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine
55a3 1
zwangsweise öffentlich meistbietend verkauft werden. Die Kaufbedingungen können in der Gerichtsschrei⸗
berei II. eingesehen werden. ⸗ Zugleich werden Alle, welche an vorbezeichneten
Grundstücken Eigenthums⸗,
Näher ⸗, lehnrecht⸗
berechtigungen zu
geht. auch,
fügt werden soll.
Königliches
55223
von dem
von den
Thaler,
Mark,
liche, fideikommissarische, Pfand⸗ oder andere ding liche Rechte, ins besondere auch Servituten und Real⸗
folche fpätestensß im obigen Termine anzumelden, widrigenfalls für den sich nicht Meldenden im Ver⸗ hältniß zum neuen Erwerber das Recht verloren der sopiel die eingetragenen Gläubiger an— betrifft, dem Meistbietenden nicht nur der Zuschlag ertheilt, fondern auch nach gerichtlicher Erlegung des Kaufschillings die Löschung der sämmtlichen einge⸗ tragenen wie auch der leer ausgehenden Forderun⸗ gen, und zwar der letzteren, ohne daß es zu diesem Zweck der Produktion der Instrumente bedarf, ver⸗
Lingen, den 8.
Es ist das Aufgebot folgender Staats schuldscheine: Litt. F. Nr. 38280 und 86935 über je ein hundert Thaler,
Maadalenenstift hier, Litt. F. Nr. 53797 und 202788 über je ein⸗
hundert Thaler,
Eheleuten zu Caub, Litt. F. Rr. 18745 über zweihundert Thaler von dem Tuchmacher Carl Ulrich zu Luckenwalde, IJatt. H. Nr.
von dem Schulvorstande zu Waßmannsdorf
bei Mahlow,
beantragt worden. .
Pauline Wennstroem hier, Kanonierstraße Nr. 33, das Aufgebot der ᷣ 4 n
Central ⸗Landschaft für die Preußischen Staaten hier
Rr. 22785 und Nr. 22786 über je einhundertfünfzig
haben vermeinen, aufgefordert, — J. Januar 1871 Litt. F. Nr.
zwanzig Thaler,
beantragt.
spaätestens in dem au
Dezember 1883. Amtsgericht. Abtheilung II. ech Eichel. vorzulegen, widrigenfalls die
Günther. der Urkunden erfolgen wird.
Aufgebot.
Aufgebot.
56286)
Fräulein Amalie Radtke im
Bubenheim wohnhaft, Wittwe wohnhaft gewesenen
Station? vorsteher Schaefer schen
36995 über Hofraithe im Ort, beantragt.
fünfundzwanzig Außerdem haben das Fräulein auf privilegirten Pfandbriefe der des
anberaumten
Pfarrer Eduard Rolf zu Alt ifg des untündbaren Hypothekenbriefs der Preußischen Boden. Credit ⸗ Aktien Bank hier vom 1. Januar 1869 itt. G. Nr. 1584 über zweihundert Thaler,
Der Inhaber der Urkunden wird
und verlebten h Heinrich Döß, bat den Erlaß des Aufgebotes bezüg⸗ lich des in der Gemeinde Bubenheim gelegenen und auf dem Namen von „- Döß, Heinrich zu Bubenheim stehenden Im‚möbel Flur i, Nr. 186, — 46 Me
welche An⸗ möbel erbeben zu pätestens in dem
Es werden daher alle Diejenigen, sprüche auf das obenbezeichnete Im können glauben, aufgefordert, bis s
E den 13. Februar 1884, ormittags neun Uhr, in öffentlicher Sitzung des unterzeichneten Gerichtes Termine ibre Ansprüche anzumeld andernfalls dem Antrage stattgegeben, die Ersitzung
DeffeVntlicher Anzeiger.
Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central · Sandels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Zeutschen Reichs Anzeigers und Königlich
Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen g. Verschiedene Bekanntmachungen.
In der Börsen- beilage.
der Partikulier Julius Schnaubert zu Weimar das Aufgegot des unkündbaren Hypothekenbriefs der Pleußischen Boden Credit. Aktien Bank hier vom 4169 über fünfund⸗
en das Aufgebot
f
den 4. Juli i884, Mittags 12 Uhr,. vor dem unterzeichneten Gericht, Jüdenstraße 55 eine Treppe, Zimmer 2l, anberaumten Aufgebott⸗ termine feine Rechte anzumelden und die Urkunden Kraftloserklärung
Berlin, den 23. November 1883. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 48.
Die Margaretha, geborene Metzger, Privatin, in des eben daselbst
Landwirthes
aufgefordert,
3
Inserate nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen ⸗Bureaux.
0,
ter
en,
anerkannt und der betreffende Eintrag in das Muta⸗ tionsverjeichniß erfolgen wird. ( Ober⸗Ingelheim, den 10. Dezember 1883. Gr' Amtsgericht Ober ⸗Ingelheim. Unterz. Dr. Müller, und Debus. Zur Beglaubigung: Debus,
Gerichtsschreiber.
soõoꝛs Aufgebot.
Der Peter Büchler, Ackersmann, in Groß⸗Wintern⸗ heim wohnhaft, hat den Erlaß des Aufgebotes be⸗ züglich des in der Gemarkung Groß · Winternheim gelegenen und auf dem Namen von Häfner, Paul, u Groß ⸗Winternheim stehenden Grundstückes: Flur IX, Nr. 165, 331 Meter Weinberg, auf der Fallerd, beantragt. .
Es werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche auf das oben bezeichnete Grundstück erheben zu können glauben, aufgefordert, bis spätestens in dem auf Mittwoch, den 13. Februar 1884,
des Vormittags neun Uhr, . in öffentlicher Sitzung des unterzeichneten Gerichts anberaumten Termine ihre Ansprüche anzumelden, andernfalls dem Antrage stattgegeben, die Ersitzung anerkannt und der J in das Mu⸗ tationsverzeichniß erfolgen wird,
Ober ⸗Ingelheim, den 10. Dezember 1883.
Ir' Amtsgericht Ober⸗Ingelbeim. Uuterz. Pr. Müller und Debus. Zur Beglaubigung:
Debus
ebus, Gerichtsschreiber.
55243] Im Namen des Königs!
In Sachen, betreffend das Aufgebot verloren ge⸗ gangener Hyvotheken ⸗Instrumente und ungelõschter Hypothekenposten erkennt das Königliche Amtsgericht